Mobilfunkverträge Anbieter kassieren bei Zusatzkosten ab

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1 Mobilfunkverträge Anbieter kassieren bei Zusatzkosten ab Marktcheck der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz deckt auch unzulässige Kosten auf Sonderwünsche der Kunden an ihren Mobilfunkanbieter können schnell ins Geld gehen. Dies hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Rahmen einer Stichprobe festgestellt. Im September 2012 hat sie die Kostenhinweise auf den Internetseiten von 40 Mobilfunkanbietern untersucht. Neben den regelmäßig entstehenden monatlichen Grundkosten, den Kosten für Telefonate, SMS und die Bereitstellung des Anschlusses stellen die Anbieter einen bunten Strauß weiterer Entgelte mit teils erheblichen Preisspannen in Rechnung und nicht immer sind diese zulässig. Die Positionen im Einzelnen: Mahnungen - 2,50 Euro bis 9,95 Euro Wer seine Mobilfunkrechnung nicht fristgerecht bezahlt, erhält eine Mahnung. Die Kosten dafür sind durchaus üblich und in gewissem Rahmen auch zulässig. Die Höhe der Kosten ist bei den einzelnen Anbietern jedoch unterschiedlich und zum Teil auch unzulässig. Mahnkosten in Höhe von 9,95 Euro sind überhöht und somit unzulässig. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Prozess gegen einen Mobilfunkanbieter entschieden (Aktenzeichen: 2 U 2/11, Urteil vom 3. Juli 2012) Rücklastschriften - 7,50 Euro bis 20,47 Euro Geht eine Lastschrift für die Mobilfunkrechnung mangels Kontodeckung zurück, entstehen Kosten. Anbieter berechnen dafür zwischen 7,50 und 20,47 Euro. Auch hier das Schleswig- Holsteinische Oberlandesgericht in einem Prozess gegen einen Mobilfunkanbieter entschieden, dass Kosten in Höhe von 19,95 Euro überhöht und die entsprechenden AGB-Klauseln unwirksam sind (Aktenzeichen: 2 U 2/11). Änderung von Kundendaten 0,99 Euro bis 4,95 Euro Für die Änderung von Kundendaten, wie Name oder Anschrift, stellen Mobilfunkanbieter Kosten zwischen 0,99 und 4,95 Euro in Rechnung. Weitere Kosten können bei Änderung der Bankverbindung, des Abrechnungszeitraums, des Zuhause-Bereichs entstehen, aber auch die Änderung oder Deaktivierung von Diensten und Optionen schlagen mit bis zu 12,95 Euro zu Buche. Ermittlung der Anschrift 15,00 Euro bis 24,95 Euro Kann nach einem Umzug eine Rechnung oder Mahnung nicht zugestellt werden, weil man versäumt hat, die Anschriftenänderung mitzuteilen, bitten Anbieter für die Adressermittlung zur Kasse. Für eine Anschriftenermittlung berechnen sie Kosten zwischen 15,00 und 24,95 Euro. 1

2 Ersatzkarte 7,50 Euro bis 25,95 Euro Wer eine Ersatzkarte benötigt, weil die Karte verloren wurde oder kaputt ging, muss für eine Ersatzkarte (SIM) inkl. Freischaltung oder einen Kartentausch zwischen 7,50 und 25,95 Euro berappen. SIM-Karten-Sperre - 7,50 Euro bis 20,47 Euro Muss eine SIM-Karte gesperrt werden, entstehen ebenfalls saftige Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Karte selbst sperren lässt, weil einem das Handy abhanden gekommen ist oder aber der Anbieter die Karte sperrt, weil man seine Rechnung nicht bezahlt hat. Je nach Anbieter fallen Kosten zwischen 7,50 Euro und 20,47 Euro an. Rufnummernportierung 24,95 Euro bis 30,72 Euro Wer seinen Anbieter wechselt, kann seine Rufnummer mitnehmen. Das gilt auch für Prepaid- Verträge. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) kann der abgebende Anbieter die Kosten in Rechnung stellen, die einmalig beim Wechsel des Kunden entstehen. Die Kosten dürfen nach einer Vorgabe der Bundesnetzagentur maximal 30,72 Euro betragen. Diesen Betrag schöpfen einige Anbieter voll aus. Bei anderen ist die Rufnummernportierung schon für 24,95 Euro zu haben. Ganz dreist: Bei einem Provider, der alle vier Netzanbieter im Angebot hat, kostet der Netzwechsel ohne Rufnummernmitnahme 29,59 Euro. Überweisung statt Teilnahme am Lastschriftverfahren 1,50 Euro bis zu 3,95 Euro pro Überweisung Tief in die Tasche greifen müssen Kunden, die ihre Telefonrechnung per Einzelüberweisung zahlen und keine Einzugsermächtigung erteilen möchten. 1,50 Euro bis zu 3,95 Euro pro Einzelüberweisung zusätzlich zur Rechnung müssen dafür berappt werden. Rechnung per Post statt online von 0,97 bis zu 2,56 Euro Wer seine Rechnung per Post statt online haben möchte, zahlt bis zu 2,56 Euro pro Monat. In einigen Fällen verlangen die Anbieter einmalig bis zu 6,00 Euro zusätzlich für die Umstellung auf die Papierrechnung. Freischaltung des Super PIN (PUK) von 5,00 Euro bis zu 17,85 Euro Auch ein schlechtes Gedächtnis kann teuer werden. Wer dreimal die falsche PIN eingibt, kommt nur noch mit dem sogenannten Personal Unblocking Key (PUK), auch Super-Pin genannt, an sein Handy. Wer sich auch hier vertippt, zahlt für die Freischaltung 5,00 bis 17,85 Euro. 2

3 Rufnummernsperren 4,90 Euro bis 17,85 Euro Telefonkunden können von ihrem Anbieter verlangen, dass bestimmte Rufnummernbereiche, zum Beispiel kostenpflichtige Servicenummern, unentgeltlich netzseitig gesperrt werden. So legt es das Telekommunikationsgesetz in 45d Absatz 2 fest (Gesetzestext in der Anlage). Werden gesperrte Rufnummernbereiche wieder frei geschaltet, darf der Anbieter dafür Kosten in Rechnung stellen. Manche Anbieter drehen die gesetzliche Regelung allerdings kurzerhand um. Sie berechnen das Entgelt für die Sperre, eine Entsperrung hingegen nehmen sie kostenfrei vor. Dies entspricht jedoch nicht dem Gesetz und ist unzulässig. So wird sicherlich der eine oder andere Kunde davon abgehalten, teure Sonderrufnummern zu sperren. Verbraucher sollten sich gegen die Berechnung von Kosten bei der Einrichtung der Sperre wehren. Die Sperre können Kunden für teure Rufnummernbereiche wie Premium-Dienste (900- Nummern) oder andere Sonderrufnummern (0180, 0137, 118 etc.) verlangen. 3 Nummer 18a TKG (Gesetzestext in der Anlage) regelt dies im Einzelnen. Obwohl das Gesetz eine Sperre verschiedener Nummernbereiche vorsieht, lassen einige Anbieter nur eine Sperre der 0900-Nummer (Premiumdienste) zu. Andere teure Sonderrufnummern können nicht gesperrt werden, obwohl auch hier ein gesetzlicher Anspruch besteht. Wunschrufnummer 9,95 Euro bis 20 Euro Wer sich seine Rufnummer aussuchen will, muss teilweise tief in die Tasche greifen. Einige Anbieter lassen sich diesen Wunsch mit Kosten zwischen 9,95 Euro und 20,00 Euro versilbern. Vertragsumschreibung bei Nutzerwechsel 2,99 Euro bis 29,95 Euro Wer sich ein neues Handy kauft und dabei auch bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, möchte vielleicht das alte Handy mit noch aktiver SIM-Karte an Familienmitglieder weitergeben. In diesem Fall ist eine Umschreibung des Vertrages notwendig und auch zu empfehlen. Während einige Anbieter den Vertrag schon für 2,99 Euro umschreiben, liegen die Kosten für den Nutzerwechsel bei anderen Anbietern bei stolzen 29,95 Euro. Unzulässige Kosten für die Auszahlung eines Restguthabens 5,00 Euro Läuft ein Prepaid-Vertrag aus, dürfen Mobilfunkanbieter keine Kosten für die Auszahlung des Restguthabens verlangen. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 2 U 2/11) entschieden. Mindestens ein Anbieter stellt dafür aber nach wie vor 5,00 Euro in Rechnung. Nach Auffassung des Gerichts ist die Auszahlung keine echte Leistung, sondern der Anbieter versucht, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen, so die Begründung. 3

4 Unzulässiges SIM-Karten-Pfand - 9,97 Euro Ein Anbieter regelt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die SIM-Karte sein Eigentum bleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, falls der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurücksendet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig, Urteil vom 3. Juli 2012 des OLG Schleswig (Az. 2 U 12/11) sind diese Klauseln unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte liegt dem OLG zufolge gar kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hätte. Der Anbieter hatte argumentiert, bei Vertragsende so die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen zu wollen, um zu verhindern, dass die Karten für Manipulationsversuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in den AGB ist aus Sicht des 2. Zivilsenats so gefasst, dass der Kunde glaubt, bei verspäteter Rückgabe würde das Kartenpfand verfallen. Damit handele es sich statt um ein Pfand um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist; eine gebrauchte SIM-Karte ist aus Sicht des Gerichts "wirtschaftlich wertlos". Für folgende weitere Leistungen stellen verschiedene Mobilfunkanbieter ebenfalls Kosten in Rechnung: Rufsperren - einmalig (alle abgehend/ankommend) - 4,90 bis 17,85 Euro Rufsperren - monatlich (alle abgehend/ankommend) 12,- bis 17,85 Euro Tarifwechselgebühr - 4,95 bis 9,95 Euro Verbindungs-Checker - 3,90 Euro Verbindungsrecherche - 49,95 Euro Versandkostenpauschale express - 19,95 Euro Versandkostenpauschale regulär - 4,95 Euro vorzeitige Vertragsaufhebung auf Kundenwunsch - 29,95 Euro Wertersatz Startpaket Widerruf - 15,95 Euro Kennwortänderung - 15,- Euro nachträgliche Rechnungskopien - 2,95 bis 5,- Euro nachträglicher Einzelverbindungsnachweis - 1,95 bis 10,22 Euro Kontoauszug oder Kontoverlauf - 9,95 bis 10,22 Euro Karten- oder Rufnummerntausch - 5,85 bis 34,95 Euro. Anbieter halten gesetzliche Vorgaben nicht ein Informationen über die Preise des angebotenen Telekommunikationsvertrages sind für Verbraucherinnen und Verbraucher wesentliche Kriterien bei der Entscheidung für oder gegen einen Vertrag. Bislang ist es interessierten Verbrauchern teilweise nur mit hohem Aufwand 4

5 möglich, sich über die wesentlichen Preise zu informieren beziehungsweise aufgrund der gebotenen Informationen, Angebote unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen. Obwohl das Telekommunikationsgesetz deutlich vorschreibt, dass die Anbieter von Telekommunikationsdiensten dem Verbraucher im Vertrag verschiedene Informationen in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen müssen, sind die Angebote für die Kunden oft sehr intransparent, schwer auffindbar und unvollständig. Folgende Informationen müssen die Anbieter laut Telekommunikationsgesetz anbieten: Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste Die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten Die Vertragslaufzeit, einschließlich des Mindestumfangs und der Mindestdauer der Nutzung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu können Den Anspruch auf Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche nach 45d Absatz 2 Satz 1 Den Anspruch auf Sperrung der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach 45d Absatz 3 Die Verbraucherverbände hatten darüber hinaus gefordert, die Einzelheiten zu den Preisen und insbesondere die Mindestkosten des Vertrages pro Monat sowie die Mindest- und Höchstpreise pro Minute zu ergänzen, um eine Vergleichbarkeit der angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Diese Forderungen hat die Politik bei der Novellierung des TKG leider nicht berücksichtigt. Zumindest die Internetauftritte einiger Anbieter lassen hier noch zu wünschen übrig. Insbesondere die allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisse vieler Anbieter sind nur mühsam aufzufinden. Hier besteht noch erheblicher Nachholbedarf bei den Anbietern. Tipps der Verbraucherzentrale: Wer einen Mobilfunkanbieter auswählt, sollte nicht nur auf den Tarif achten, sondern auch die Zusatzkosten im Auge behalten. Um den passenden Tarif zu finden, ist es wichtig, sein Telefonierverhalten genau unter die Lupe zu nehmen und dies den Preisvergleichen zugrunde zu legen. Wer Fragen hat oder nicht sicher ist, ob Zusatzkosten zulässig sind, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale wenden. Telefonische Beratung bietet die Verbraucherzentrale montags, dienstags und donnerstags unter (1,50 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz; abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen). Mit den Telefongebühren sind die Kosten der Beratung beglichen. Stand November

6 Anhang Gesetzliche Regelungen Telekommunikationsgesetz (TKG) 3 Begriffsbestimmungen Nummer 18a "Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz 45d Netzzugang (1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. (2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von 3 Nummer 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein. (3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. 6

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