Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, Vermögensverfügung, Darlehensvertrag, Glaubwürdigkeit

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: SGB X 45 BAföG 11 II 1, 27 I Nr. 2, 28 III 1 26 ff. BAföG 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG 28 Abs. 2 BAföG 26 ff. BAföG 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG 28 Abs. 2 BAföG Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Darlehensverträge; Abtretungen in dem Sinn, dass die Darlehen aus den abgetretenen Guthaben zurückgezahlt werden sollen; widersprüchliches und unglaubwürdiges Vorbringen Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, Vermögensverfügung, Darlehensvertrag, Glaubwürdigkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom C Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Klägerin wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens Ausbildungsförderung in Höhe von ,-- zurückzahlen muss. Die am geborene Klägerin besuchte in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 die Deutsche Meisterschule für Mode in München. Hierfür bewilligte ihr der Beklagte auf ihre Anträge vom 29. Juli 2005 und vom 1. August 2006 hin, in denen sie jeweils nur ein Vermögen unterhalb des Freibetrags (5.100,-- im 1. Antrag bzw ,-- im 2. Antrag) angegeben hatte, Ausbildungsförderung für die

2 Bewilligungszeiträume September 2005 bis Juli 2006 und August 2006 bis Juli 2007 in Höhe von insgesamt ,--. Durch einen Aktenvermerk vom 15. Oktober 2008 zur Abfrage nach 45d EStG wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2005 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 189,-- erzielt hatte, davon 79,-- bei der...-bank München und 110,-- bei der Bausparkasse... Daraufhin forderte er die Klägerin auf, die Höhe ihres Vermögens an den beiden Stichtagen der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben. Am 28. Dezember 2008 teilte die Klägerin mit, die Guthaben bei der...-bank München und der Bausparkasse... habe sie vor den betreffenden Zeitpunkten bereits auf ihre Eltern übertragen, weil sie von diesen Geld für die Möblierung ihrer Wohnung und die Kaution erhalten habe. Dazu übersandte sie ein Schreiben der Bausparkasse... vom 17. Mai 2005, nach dem ihr Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr.... in Höhe von 7.058,94 auf ihr Konto Nr.... bei der... überwiesen wird. Ferner übersandte sie ein Schreiben der...-bank München vom 16. August 2005, wonach ihr Girokonto aufgelöst wurde; das Guthaben aus dem gekündigten Sparvertrag werde am 25. Oktober 2005 und der Betrag der gekündigten Mitgliederanteile werde Mitte des nächsten Jahres auf das von ihr genannte Konto überwiesen. Mit Schreiben vom 10. März 2009 bat der Beklagte die Klägerin um Vorlage von Nachweisen zur Höhe ihrer Guthaben an den beiden Antragsstichtagen ( und ) sowie zur Verwendung der Mittel des Bausparvertrags bei der Bausparkasse..., der bereits vor dem ersten Antrag aufgelöst worden sei. Am 10. September 2009 erinnerte der Beklagte an die Beantwortung des Schreibens vom 10. März 2009 und setzte hierfür Frist bis zum 15. Oktober Am 14. September 2009 teilte die Klägerin per mit, sie habe bereits mit vom 7. Mai geantwortet und übersende diese Antwort hiermit nochmals. Dem Schreiben war aber keine Anlage beigefügt. Der Beklagte erwiderte, er habe weder eine vom 7. Mai 2009 noch eine Anlage zur vom 14. September 2009 erhalten, und forderte die Klägerin letztmalig zur Vorlage der erbetenen Nachweise bis zum 15. Dezember 2009 auf, andernfalls werde er von einem geschätzten Vermögen von ,-- ausgehen. Mit vom 20. November 2009 übersandte die Klägerin eine vom 7. Mai 2009, in der sie schreibt: Die Guthaben bei der...-bank waren zu dem betreffenden Zeitpunkt bereits im Besitz meiner Eltern. Da ich in Ausbildung, d. h. ohne Einkommen war, wurden diese Beträge für Mietzahlungen, Wohnungseinrichtung und PC von meinen Eltern bis zur Kontoauflösung vorgestreckt.... Aus zeitlichen Gründen konnte ich die Auflösung der Konten nicht früher tätigen.. Die vom Beklagten geforderten Nachweise waren auch dieser nicht beigefügt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 hat der Beklagte die der Klägerin zustehende Ausbildungsförderung unter Ansatz eines auf ,-- geschätzten Vermögens der Klägerin neu berechnet und der Klägerin für die Bewilligungszeiträume September 2005 bis Juli 2006 und August 2006 bis Juli 2007 keine Ausbildungsförderung (mehr) bewilligt; die danach zuviel bezahlten Leistungen in Höhe von ,-- hat er von der Klägerin zurückgefordert. Am 14. Juni hat die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt. Zum Bausparvertrag bei der Bausparkasse... führte sie aus, sie habe mit dem Guthaben ein Darlehen an ihre Eltern zurückbezahlt, das sie für Leasing-Raten ihres Pkw und für Kaution und Möblierung ihrer Wohnungen in... und München erhalten habe. Zur Höhe ihres Guthabens bei der...-bank legte sie einen Kontoauszug vom 25. Juli 2005 vor. Den Leasing-Vertrag zwischen ihrer Mutter und der Firma BMW vom 20. Dezember 2001 und eine an ihre Mutter gerichtete Rechnung der BMW Financial Services vom selben Tag über Leasing-Raten und eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 5.289,13 legte sie ebenfalls vor.

3 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt: die Klägerin habe am 29. Juli 2005 über ein Vermögen von insgesamt ,84 verfügt, das für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis Juli 2006 einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließe. Der Bausparvertrag bei der Bausparkasse... habe zwar am Tag der Antragstellung nicht mehr zum Vermögen der Klägerin gehört, sei ihr aber ausbildungsförderungsrechtlich als Vermögen weiterhin zuzurechnen, weil er rechtsmissbräuchlich übertragen worden sei; eine Darlehensschuld der Klägerin könne nämlich nicht berücksichtigt werden, denn der Leasing-Vertrag weise als Leasingnehmerin die Mutter der Klägerin aus und hinsichtlich der behaupteten Darlehen für Wohnungseinrichtung und Kaution seien keine Nachweise vorgelegt worden. Auch für den folgenden Bewilligungszeitraum habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil insoweit neben dem Bausparvertrag bei der Bausparkasse... auch die zwischenzeitlich aufgelösten Guthaben bei der...-bank auf ihren Bedarf anzurechnen seien, denn auch diese seien rechtsmissbräuchlich übertragen worden. Somit errechne sich ein Vermögen von ,02, das auch bei Berücksichtigung des fiktiven Verbrauchs aus dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließe. Am 2. September 2010 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: die Klägerin habe die Guthaben bei der... Bausparkasse und der...-bank auf ihre Eltern übertragen, weil sie von diesen Darlehen über insgesamt 9.052,-- erhalten habe, nämlich 1. am 29. November 2004 einen Barbetrag von 2.000,-- 2. am 21. Januar 2005 einen Barscheck über 772,20 3. am 29. März 2005 eine Bareinzahlung auf ihr Konto über 2.000,-- 4. am 15. Februar 2005 eine Bareinzahlung auf ihr Konto über 500,-- 5. am 10. August 2005 einen Barbetrag von 1.300,-- (Maklerprovision) 6. am 1. September 2005 einen weiteren Barbetrag von (Mietkaution) 7. am 10. Oktober 2005 einen Barbetrag von 1.100,-- (Notebook). Für diese Darlehen habe die Klägerin im November 2004 die Guthaben bei der...-bank München an ihre Eltern abgetreten. Darüber hinaus habe die Klägerin bereits am 29. Dezember 2001 von ihren Eltern ein Darlehen über 6.135,39 erhalten (erste Leasinggebühr für den Pkw Marke BMW einschließlich MWSt.); dabei sei vereinbart worden, dass die Forderungen der Klägerin aus den Guthaben bei der... (Girokonto Nr...., Sparkonto Nr.... und Geschäftsguthaben Nr....) an die Eltern abgetreten werden. Der auf den Namen der Klägerin angelegte Bausparvertrag bei der Bausparkasse... sei nicht von der Klägerin, sondern von ihren Eltern angelegt und bespart worden. Die Abtretung des Guthabens aus diesem Bausparvertrags sei ebenfalls zur Deckung der Darlehen der Klägerin erfolgt, weil die Konten bei der...-bank hierfür nicht ausgereicht hätten. Des Weiteren habe die Klägerin von ihren Eltern in den Jahren 2001 bis 2004 mehrfach Darlehen für die Einrichtung der Wohnung in England erhalten; diese seien aus dem Bausparvertrag zurückbezahlt worden seien. Somit habe der Klägerin keiner der angerechneten Vermögenswerte gehört. Vorgelegt wurde nur eine an die Mutter der Klägerin gerichtete Rechnung von BMW Financial Services vom 19. Dezember 2001 über eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 6.135,39. In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter der Klägerin eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Eltern vom 29. Dezember 2001 (nicht unterschrieben), eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Eltern vom 29. November 2004 (nicht unterschrieben) und eine Abtretungsbestätigung ohne Datum und Unterschrift übergeben und hierzu erklärt, diese Schriftstücke habe sie vor kurzem von der Klägerin erhalten; es handle sich um Notizen der Klägerin, die auf dem Original von der Klägerin unterschrieben seien, während sie sich handschriftlich eigene Notizen gemacht habe; diese habe sie aber zu Hause gelassen.

4 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Förderbescheide für die Zeiträume September 2005 bis Juli 2006 und August 2006 bis Juli 2007 zurückgenommen und der Klägerin für diese Zeiträume keine Ausbildungsförderung (mehr) bewilligt. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die zu den genannten Zeiträumen ergangenen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil in ihnen anzurechnendes Vermögen der Klägerin nicht berücksichtigt ist, das einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließt. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2010 Bezug genommen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte die Vermögenswerte der Klägerin bei der Bausparkasse... (1.1), bei der...-bank München (1.2) und bei der... (1.3) nach 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 26 ff. BAföG als Vermögen der Klägerin auf deren förderungsrechtlichen Bedarf anrechnen durfte. Dies ist zu bejahen. 1.1 Das Guthaben der Klägerin aus dem Bausparvertrag Nr bei der Bausparkasse... in Höhe von 7.058,94 ist für beide streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume förderungsrechtlich Vermögen der Klägerin, weil die Klägerin dieses vor dem ersten BAföG-Antrag rechtsmissbräuchlich auf ihre Mutter übertragen hat, so dass es der Klägerin trotz der Übertragung weiterhin zuzurechnen ist. Die Klägerin war Inhaberin des Guthabens gegenüber der Bausparkasse..., so dass es sich bei dem Bausparguthaben um ihr Vermögen handelte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie in der Klagebegründung vorgebracht wurde - der Bausparvertrag von den Eltern der Klägerin angelegt worden ist, was allerdings in Widerspruch zur Zeugenaussage der Mutter der Klägerin steht, die Klägerin habe den Bausparvertrag selbst angelegt. Unerheblich ist auch, von wem das Vermögen stammt. Nach den hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwGE 132,21 ff.). Dies war hier die Klägerin, weil der Bausparvertrag auf ihren Namen angelegt worden ist und sie auch in den Kontounterlagen der Bausparkasse... als Inhaberin der Zinserträge geführt wurde. Nachdem die Klägerin vorgetragen hat, sie habe den Bausparvertrag schon vor Übertragung des Guthabens an ihre Eltern abgetreten, muss sie selbst auch davon ausgegangen sein, dass sie gegenüber der Bausparkasse... Gläubigerin des Bausparguthabens war.

5 Die Klägerin hat das Bausparguthaben mit einem Wert von 7.058,94 rechts-missbräuchlich auf ihre Mutter übertragen. Ein Auszubildender handelt rechts-missbräuchlich (hierzu BVerwG v Az. 5 C 103/80; BayVGH v Az. 12 B ), wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen auf einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen, ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der 26 ff. BAföG anzurechnen. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Übertragung des Bausparguthabens auf die Mutter der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Es fehlt nämlich an einer gleichwertigen Gegenleistung, denn die Klägerin hatte keine berücksichtigungsfähigen Darlehensverbindlichkeiten bei ihrer Mutter. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen (BVerwGE 132, 10 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind hier die von der Klägerin geltend gemachten Darlehen nicht berücksichtigungsfähig. Gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Darlehen spricht schon, dass die Klägerin zunächst nur sehr vage Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat ( Die Guthaben bei der... bwz.... hatte ich zu dem betreffenden Zeitpunkt bereits meinen Eltern übertragen. Die betreffenden Beträge wurden mir von meinen Eltern zur Verfügung gestellt für Wohnung an meinen Ausbildungsorten in... und München ) und mehrfache Fragen des Beklagten nicht beantwortet hat. Auch im weiteren Verlauf waren die Antworten wenig konkret ( Die Auszahlungsbeträge der... und...-bank benötigte ich für die Rückzahlung des Darlehens an meine Eltern für die Leasing-Raten meines Kfz... während meiner Ausbildung in... sowie für die Rückzahlung an meine Eltern für die Kaution und Möblierung einer Wohnung an meinem Ausbildungsort... und München ). Erstmals in der Klagebegründung finden sich konkrete Beträge, darunter auch der Betrag von 6.135,39 für eine erste Leasing-Gebühr (Leasing-Sonderzahlung). Nachweise sind aber mit Ausnahme der Unterlagen zum Leasing-Vertrag zwischen der Firma BMW und der Mutter der Klägerin auch hierbei nicht vorgelegt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die als Zeugin geladene Mutter der Klägerin schließlich drei Schriftstücke übergeben und sich hierauf bezogen, nämlich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Eltern vom 29. Dezember 2001, eine Vereinbarung zwischen der Klägerin

6 und ihren Eltern vom 29. November 2004 sowie eine undatierte Abtretungsvereinbarung. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich nach Angabe der Zeugin nur um Notizen der Klägerin, die nicht von ihr, sondern nur von der Klägerin unterschrieben worden seien. Darin werden weitere Darlehensbeträge genannt, aber teilweise ohne Datum und ohne Erläuterung. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte auf Frage des Gerichts, er kenne diese Schriftstücke nicht. All die genannten Umstände sprechen dafür, dass die Klägerin mit den behaupteten Darlehensvereinbarungen nur eine Anrechnung von Vermögen bei der Ausbildungsförderung vermeiden will. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerseite auch widersprüchlich: Während die Klägerin im Verwaltungsverfahren geschrieben hat, sie habe ihre Guthaben bei der...-bank und der Bausparkasse... an ihre Eltern abgetreten/übertragen, wird in der Klagebegründung vorgetragen, sie habe für die Leasing- Sonderzahlung in Höhe von 6.135,-- zusätzlich ihre Guthaben bei der... an ihre Eltern abgetreten. Dies wiederum steht in eklatantem Widerspruch zu der Vereinbarung vom 29. Dezember 2001, wonach die Klägerin ihren Eltern einen Betrag von 6.135,-- schuldet und dafür das Guthaben bei der Bausparkasse... abtritt. Widersprüchlich ist auch, dass in der Klagebegründung vorgetragen wird, die Klägerin habe für diverse Darlehen im Wert von 9.052,-- die Guthaben auf ihrem Sparkonto Nr.... (Sparvertrag) bei der...- Bank München und die Geschäftsguthaben Nr.... bei der...-bank München abgetreten, während die Klägerin nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vereinbarung vom 29. Dezember 2004 nur den Sparvertrag bei der...-bank abgetreten hat. Insbesondere lässt auch das Vorbringen in der Klagebegründung, die Klägerin habe im November 2004 die Guthaben bei der...-bank für Darlehen von insgesamt 9.052,-- abgetreten, den Schluss zu, dass die Darlehen nachträglich konstruiert wurden, um eine Anrechnung des nachträglich bekanntgewordenen Vermögens der Klägerin zu vermeiden; von den 7 der genannten Darlehen stammen nämlich 6 aus dem Jahr 2005, und diese waren auch nicht im November 2004 schon vorhersehbar. Gegen die behaupteten Darlehen, die nach Angaben der Klägerseite Grund für Abtretungen/Übertragungen ihres Vermögens waren, spricht ferner, dass die Klägerin in ihren BAföG-Anträgen weder Schulden noch abgetretene Guthaben angegeben hat. Alle diese Ungereimtheiten führen dazu, dass das Gericht die behaupteten Darlehen schon für unglaubwürdig hält. Jedenfalls sind diese auch nicht entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen nachgewiesen (BVerwGE 132, 10 ff.), was zulasten der Klägerin geht. - Zu dem behaupteten Darlehen für eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 6.135,-- hat zwar die Mutter der Klägerin als Zeugin ausgesagt, sie habe - ohne dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden sei - der Klägerin das Geld hierfür geliehen, denn nur die Klägerin habe den geleasten Pkw gefahren. Aber sie konnte keine Details zu der Darlehensvereinbarung und der Rückzahlungspflicht angeben, weil sie sich hieran nicht mehr erinnert hat; ihre handschriftlichen Aufzeichnungen hatte sie nicht mitgebracht. Zudem sprechen objektive Merkmale gegen ein ernsthaft beabsichtigtes Darlehen, das eindeutig von einer Schenkung abgegrenzt werden kann. So war nach dem Leasing-Vertrag nicht die Klägerin, sondern deren Mutter die Leasing-Nehmerin; auch die Rechnung von BMW Fiancial Services vom 19. Dezember 2001 über die Leasing-Sonderzahlung war an die Mutter der Klägerin gerichtet. Diese konnte sich auch nicht mehr an den Grund dafür erinnern, dass sie selbst den Leasing-Vertrag abgeschlossen hat. Dass die Klägerin nach der Zeugenaussage ihrer Mutter den geleasten Pkw ausschließlich selbst gefahren hat, lässt auch keinen Rückschluss auf ein Darlehen zu, denn sie hätte der Klägerin den Pkw auch unentgeltlich zur Verfügung stellen können. Die Klägerin hat auch in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2008 gegenüber dem Beklagten noch kein Darlehen für eine Leasing-Sonderzahlung oder eine erst Leasing-Gebühr erwähnt, sondern nur Darlehen für Wohnung und Kaution. Im Schreiben der Klägerin vom 2. Juni 2010 ist von den Leasingraten (nicht von einer ersten Leasingrate oder einer Leasing- Sonderzahlung) die Rede. Erstmals im Klageverfahren wurde vorgetragen, dass die Klägerin ein Darlehen für eine erste Leasingrate (Leasing-Sonderzahlung) in Höhe von 6.135,-- aufgenommen haben will. Ein plausibler Grund dafür, dass die Klägerin, die über andere Vermögenswerte verfügte, aus denen sie die Leasing-Sonderzahlung hätte bestreiten können, sich das Geld hierfür geliehen hat, ist allerdings nicht

7 angegeben worden; selbst wenn sie - wie ihre Mutter ausgesagt hat - den Sparvertrag bei der...-bank München wegen günstiger Zinsen nicht auflösen wollte, hätte sie das Geschäftsguthaben bei der... hierfür verwenden können. Nach alledem ist ein Darlehen für die Leasing-Sonderrate in Höhe von 6.135,-- nicht anzuerkennen. - Gleiches gilt für die geltend gemachten Darlehen für Wohnungseinrichtung und Kaution. Nachweise für die Ausgaben wurden nicht vorgelegt. Zwar hat die Mutter der Klägerin als Zeugin ausgesagt, sie habe der Klägerin Darlehen für Wohnungseinrichtungen und Kaution gegeben. Im Einzelnen hat sie sich aber nicht erinnert, sondern sich auf die von ihr übergebenen Schriftstücke - nach ihrer Aussage lediglich Notizen der Klägerin - bezogen. Dabei verwundert aber schon, dass diese Schriftstücke bislang weder dem Beklagten noch dem Gericht vorgelegt wurden, zumal die Ladung an die Klägerseite mit einer Aufforderung nach 87b VwGO verbunden war. Selbst der Bevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er kenne diese Schriftstücke nicht. Aber gerade die von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vereinbarung vom 29. November 2004 zeigt deutlich die Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vorbringens. Danach will die Klägerin am 29. November 2004 den Sparvertrag bei der...-bank München für folgende Darlehensbeträge abgetreten haben: 2.000,-- Barbetrag ausgehändigt am 29. November ,-- Scheckeinreichung am 21. Januar 2005, 2.000,-- Bareinzahlung am 29. März 2005, 500,-- Bareinzahlung vom 17. Februar 2005, 1.300,-- Barbetrag ausgehändigt am 10. August 2005 für Maklerprovision/Wohnungseinrichtung, 1.380,-- Barbetrag ausgehändigt am 1. September 2005 für Mietkaution/Waschmaschine, 1.100,-- Barbetrag ausgehändigt für Notebook). Auf die Frage des Gerichts, wie die Klägerin im November 2004 schon Kenntnis von den einzelnen in der Vereinbarung erwähnten Darlehen aus dem Jahr 2005 haben konnte, hatte auch die Mutter der Klägerin keine Antwort. Darüber hinaus decken sich auch die Beträge in der Vereinbarung vom 29. November 2004 nicht mit, selbst in der Summe nicht, mit denen der undatierten Abtretungsvereinbarung. Diese lautet: Hiermit bestätige ich, dass ich mein Sparkonto der...-bank und der... an meine Eltern H. W. und W.W. abgetreten habe für folgende finanzielle Verbindlichkeiten BMW Leasingraten Waschmaschine 579,-- siehe Rechnung Wohnungseinrichtung 940,05 siehe Rechnungen Notebook 1.157,62 Maklerprovision 307,40 siehe Rechnung Mietkaution 785,-- Alle Zahlungen und Scheckeinreichungen zur Kontodeckung meines Kontos... im Zeitraum 11/04 bis 4/05 408, , ,

8 772, , , Nach alledem können auch die behaupteten Darlehen für Wohnungseinrichtung, Kaution und Notebook keine Berücksichtigung finden, denn sie sind ebenfalls unglaubwürdig, jedenfalls wurden sie nicht entsprechend den für die Anerkennung von Angehörigendarlehen im Ausbildungsförderungrecht maßgeblichen Grundsätzen nachgewiesen, so dass keine eindeutige Abgrenzung von einer Schenkung möglich ist. Demnach hat die Klägerin das Guthaben bei der Bausparkasse... ohne rechtlichen Grund vor der Beantragung von Ausbildungsförderung auf ihre Mutter übertragen. Es besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung des Bausparguthabens in Höhe von 7.058,94 im Mai 2005 und dem am 29. Juli 2005 beim Beklagten eingegangenen BAföG-Antrag. Die Übertragung des Bausparguthabens steht ferner in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung ( 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG) verfolgten Gesetzeszweck, denn ein Auszubildender ist gehalten, sein Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Nachdem die Übertragung des Bausparguthabens bei der Bausparkasse... somit rechtsmissbräuchlich war, ist dieses Guthaben der Klägerin sowohl für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis Juli 2006 als auch für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juli 2007 weiterhin zuzurechnen. 1.2 Auch die Guthaben der Klägerin auf den Konten Nrn.... (Girokonto),... (Sparkonto) und (Geschäftsanteile) bei der...-bank München sind ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen der Klägerin. Diese Guthaben waren am 29. Juli 2005, der für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis Juli 2006 maßgeblich ist ( 28 Abs. 2 BAföG), noch auf den Namen der Klägerin angelegt. Zwar wurde vorgebracht, die Guthaben bei der...-bank seien schon vorher an die Mutter der Klägerin abgetreten worden. Hierzu wurde von der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine von ihr nicht unterschriebene Vereinbarung vom 29. November 2004 vorgelegt, wonach die Klägerin ihren Eltern einen Betrag von 7.952,20 aus verschiedenen Darlehen schuldet und dafür den Sparvertrag bei der...-bank abgetreten hat. Dazu hat aber die Mutter der Klägerin auf Hinweis des Gerichts, dass eine Abtretung nur durch Vertrag ( 398 BGB) erfolgen könne, erklärt, die vereinbarte Abtretung sei nicht im Rechtssinne gemeint, sondern so gedacht gewesen, dass die Klägerin ihr die Schulden aus dem Sparvertrag bei der...-bank zurückzahlt. Somit war der Sparvertrag bei der...-bank München nicht an die Muter der Klägerin abgetreten worden. Dies gilt auch für die Geschäftsanteile bei der...-bank München, die nach der Klagebegründung ebenfalls Gegenstand der Abtretung waren, wobei es im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücke schon keinen ernsthaften Anhaltspunkt dafür gibt, dass auch diese abgetreten worden sind. Darlehensverbindlichkeiten sind nicht vermögensmindernd ( 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG) zu berücksichtigen, wie bereits dargelegt wurde. Somit waren alle Guthaben der Klägerin bei der...-bank München am 29. Juli 2005, dem für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis Juli 2006 maßgeblichen Stichtag ( 28 Abs. 2 BAföG), Vermögen der Klägerin. Auch für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juli 2007 sind die Guthaben der Klägerin aus den (zwischenzeitlich aufgelösten) Konten bei der...-bank München förderungsrechtlich als Vermögen der Klägerin zu werten. Die Übertragung der Guthaben bei der...-bank auf die Mutter der Klägerin war nämlich ebenfalls rechtsmissbräuchlich und mithin förderungsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin hat das entsprechende Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, nachdem sie keine ernsthaften Darlehensverbindlichkeiten bei ihrer Mutter hatte. Der zeitliche Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag vom 29. Juli 2005 liegt auf der Hand, denn die...-bank München hat mit Schreiben München vom 16. August 2005 gegenüber der Klägerin bestätigt, dass ihr Girokonto aufgelöst wurde und das Guthaben aus dem gekündigten Sparvertrag am 25. Oktober 2005 auf ihr Konto überwiesen werde: die Geschäftsanteile

9 würden Mitte des nächsten Jahres ausbezahlt. Schließlich steht auch die Übertragung der Guthaben der Klägerin bei der...-bank München in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung ( 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG) verfolgten Gesetzeszweck, dass Auszubildende ihr Vermögen in erster Linie für Ausbildung und Lebensunterhalt verwenden müssen. 1.3 Auch die Vermögenswerte der Klägerin bei der... in Höhe von insgesamt 5.038,65 am 29. Juli 2005 bzw. von 5.147,79 am 1. August 2006 sind ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klagebegründung vorgebracht wird, alle Forderungen der Klägerin gegenüber der... (Girokonto, Sparkonto und Geschäftsguthaben) seien am 29. Januar 2001 als Gegenleistung für die Bezahlung der Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 6.135,39 durch ihre Eltern abgetreten worden. Die erstmals in der Klagebegründung vorgebrachte Abtretung der Guthaben bei der... ist nämlich schon nicht glaubhaft, weil sie in Widerspruch zu den Angaben der Klägerin in ihren BAföG-Anträgen steht. Die Klägerin hat nämlich im BAföG-Antrag vom 29. Juli 2005 ein Vermögen in Höhe von 5.100,-- und im BAföG-Antrag vom 1. August 2006 ein Vermögen von 5.150,-- angegeben. Im Verwaltungsverfahren hat sie erklärt, sie habe die Guthaben bei der Bausparkasse... und bei der...-bank München an ihre Mutter abgetreten. Das Vorbringen in der Klagebegründung, sie habe auch sämtliche Guthaben gegenüber der... abgetreten, würde aber dazu führen, dass die Klägerin zu den Antragsstichtagen überhaupt kein Vermögen gehabt hätte. Darüber hinaus steht auch das Vorbringen, die Guthaben der Klägerin bei der... seien am 29. Dezember 2001 abgetreten worden, weil die Klägerin damals die Leasing-Sonderzahlung für den Pkw über 6.135,-- von ihren Eltern erhalten habe, in eklatantem Widerspruch zu der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vereinbarung vom 29. Dezember 2001, wonach für die Zahlung in Höhe 6.135,-- am 29. Dezember 2001 der Bausparvertrag bei der Bausparkasse... abgetreten wurde. Die Guthaben der Klägerin bei der... sind somit ebenfalls Vermögen der Klägerin. Mithin sind sämtliche Vermögenswerte der Klägerin bei der..., der...-bank München und der Bausparkasse... als Vermögen der Klägerin auf ihren Bedarf anzurechnen ( 11 Abs. 2 BAföG, 26 ff. BAföG). Die früheren Bewilligungsbescheide, in denen dieses Vermögen nicht berücksichtigt ist, waren demnach rechtswidrig. 2. Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil diese auf Angaben beruhten, welche die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, indem sie das (frühere) Vorhandensein der fraglichen Guthaben verschwiegen hat ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB X). Dass sie im BAföG-Antrag vom 29. Juli 2005 ihre Guthaben bei der...-bank nicht angegeben hat, obwohl diese damals noch auf ihren Namen angelegt waren, ist zumindest grob fahrlässig gewesen. Selbst wenn die Klägerin die Guthaben nicht als ihre eigenen angesehen haben mag, hätte sie nicht auf ihre Bewertung vertrauen dürfen, sondern entweder beim Beklagten nachfragen oder die Guthaben angeben und die rechtliche Bewertung dem Beklagten überlassen müssen. Gleiches gilt für die Nichtangabe der Guthaben bei der...-bank im BAföG-Antrag vom 1. August 2006, denn die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, sie müsse das zwischen dem Antrag vom 29. Juli 2006 und dem Antrag vom 1. August 2006 übertragene Guthaben nicht angeben. Sie hätte vielmehr das (übertragene) Guthaben angeben und die Bewertung dem Beklagten überlassen müssen. Auch die Nichtangabe des Bausparguthabens bei der Bausparkasse... war grob fahrlässig. Die Klägerin entlastet sie auch nicht, dass sie möglicherweise bei beiden BAföG-Anträgen geglaubt haben mag, das Guthaben bei der Bausparkasse... sei ihr nicht zuzurechnen, weil das Bausparguthaben schon vor der Beantragung von Ausbildungsförderung auf ihre Mutter übertragen wurde. Wie bereits ausgeführt, durfte die Klägerin nicht auf die Richtigkeit ihrer Bewertung, dass ihr das Bausparguthaben nicht mehr zuzurechnen sei, vertrauen. Ein rein formales Beharren auf den Stichtag ist dem Auszubildenden nämlich in solchen Fällen verwehrt, weil es sich einem Auszubildenden aufdrängen muss, dass zum Vermögen auch rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen gehört.

10 3. Sonstige Fehler bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide sind nicht ersichtlich. Da die Rücknahmebescheide somit zu Recht ergangen sind, hat die Klägerin die ihr zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt ,-- zu erstatten ( 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO).

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