4.2.2 Unterrichtsergänzende Tätigkeiten (UET) Zielsetzungen

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1 4.2.2 Unterrichtsergänzende Tätigkeiten (UET) Zielsetzungen Unterrichtsergänzende Tätigkeiten (UET) sind Unterrichtsformen, bei denen die Schülerinnen und Schüler innerhalb und außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen, die den lehrplanmäßigen Unterricht veranschaulichen, ergänzen und vertiefen. Sie stimmen mit den Zielsetzungen des Schulprogramms überein. Allgemeine Regelungen Die Schulführungskraft genehmigt unterrichtsergänzende Tätigkeiten gemäß den vom Lehrerkollegium und vom Schulrat verabschiedeten Richtlinien und dem Tätigkeitsplan, wobei die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler und die Angemessenheit der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind. Der Tätigkeitsplan aller unterrichtsergänzenden Tätigkeiten einer Klasse wird innerhalb Oktober eines Schuljahres ausgearbeitet und dem Klassenrat, dem Lehrerkollegium und dem Schulrat zur Genehmigung vorgelegt. Alle unterrichtsergänzenden Tätigkeiten werden von den Fachlehrkräften vorbereitet und organisiert; Programm und Inhalte werden zusammen mit den Schülerinnen und Schüler erarbeitet und dokumentiert. Die Teilnahme an den unterrichtsergänzenden Tätigkeiten ist grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. In begründeten Ausnahmefällen genehmigt die Schulführungskraft die Freistellung von der Teilnahme; diese freigestellten Schülerinnen und Schüler sind aber verpflichtet am Unterricht in einer anderen Klasse teilzunehmen. An mehrtägigen unterrichtsergänzenden Tätigkeiten einer Klasse müssen mindestens 80% der Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Über unterrichtsergänzende Tätigkeiten, die außerhalb des Schulareals stattfinden, werden die Eltern informiert. Bei Lehrausflügen und Lehrfahrten müssen die Erziehungsberechtigten eine schriftliche Genehmigung erteilen (Erlaubnis der Eltern); diese Genehmigungen müssen rechtzeitig im Sekretariat abgegeben werden. Bei fehlender

2 Abgabe der Erlaubnis der Eltern besuchen die Schülerinnen und Schüler während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse oder arbeiten in der Bibliothek. Finanzierung Laut Art. 3 des Rundschreibens Nr.34/2009 müssen die Ausgaben für unterrichtsergänzende Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der Schule und der finanziellen Möglichkeiten der Familien - dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Im Falle von Bedürftigkeit hat eine Familie die Möglichkeit ein Ansuchen um Beihilfe an die Schule zu richten. Über die Vergabe entscheidet nach Rücksprache die Schulführungskraft. Für Sprachaufenthalte (Italienisch, Englisch, Französisch) ist ein Beitrag von 100,00 pro Schüler/in aus dem Schulhaushalt vorgesehen. Die Professor/innen, welche eine mit Kosten verbundene unterrrichtsergänzende Tätigkeit organisieren, oder die Klassensprecher werden gebeten, die einzelnen Beträge von den Schülern einzusammeln und den Gesamtbetrag auf das Schulkonto einzuzahlen (mit genauer Angabe der UET). Bei größeren Beträgen (über 20,00 Euro) zahlt jeder Schüler einzeln auf das Schulkonto ein. Die Kosten für UET müssen von den Schülerinnen und Schülern, die sich dazu gemeldet haben, auch dann getragen werden, wenn sie an der Veranstaltung nicht mehr teilnehmen, es sei denn, sie legen als Rechtfertigung für die Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis vor.

3 Begleitung und Aufsicht Eine Klasse bzw. Schülergruppe wird in der Regel von zwei Lehrkräften begleitet, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten. Bei Lehrausgängen innerhalb von Schlanders können die Schülerinnen und Schüler auch nur von einer Lehrkraft begleitet werden. Bestimmungen zur Vorgangsweise Für jede unterrichtsergänzende Veranstaltung ist rechtzeitig anzusuchen: für Lehrausgänge und Lehrausflüge mindestens 10 Tage vorher für mehrtägige Lehrfahrten, Projektaufenthalte, Sprachwochen und Schüler austausche mindestens 30 Tage vorher Die Gesuchsvorlagen sind im Sekretariat erhältlich und werden dort vollständig ausgefüllt eingereicht. Die Schulführungskraft erteilt die Genehmigung. Arten und Dauer von unterrichtsergänzenden Tätigkeiten Lehrausflüge, Lehrfahrten, Projektaufenthalte, Sprachwochen und Schüleraustausche sollen im Laufe eines Schuljahres nicht mehr als insgesamt 10 Schultage in Anspruch nehmen. Die Lehrausgänge, Lehrausflüge und Lehrfahrten sollten über das gesamte Schuljahr verteilt sein. Lehr- und Projektfahrten, Schüleraustausche und Sprachwochen sollen möglichst nicht unmittelbar vor einem Unterrichtstag enden, um den Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften die Möglichkeit zu geben, sich von den Anstrengungen der Reise an einem unterrichtsfreien Tag zu erholen. Risikosportarten, Bootsfahrten und Fahrten mit Privatautos sind nicht erlaubt; gefährliche Unternehmungen sind nicht zulässig.

4 Lehrausgänge Lehrausgänge finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Wenn alle Unterrichtsstunden eines Schultages beansprucht werden, zählt der Lehrausgang als Lehrausflug. Lehrausflüge und Lehrfahrten Lehrausflüge sind eintägig. Lehrfahrten sind mehrtägige Tätigkeiten, die den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen und nach fächerübergreifenden Prinzipien geplant und durchgeführt werden. Auch die "Maturareise" ist eine Lehrfahrt und wird nach den oben genannten Kriterien geplant und durchgeführt. Die Lehrfahrten beschränken sich in der Regel auf europäische Staaten und beanspruchen nach Möglichkeit auch unterrichtsfreie Tage. Wandertage Wandertage sollen die Schülerinnen und Schüler veranlassen, die Natur- und Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken sowie die Gemeinschaft zu pflegen. Schulsporttage Schulsporttage dienen der sportlichen Ertüchtigung der Schülerinnen und Schüler und können auch in Form von schulinternen Meisterschaften veranstaltet werden. Projekte Auf allen Schulstufen gilt es, die Schülerinnen und Schüler für kreatives und autonomes Lernen zu motivieren. Projektarbeiten dienen der Vertiefung des Fachwissens, der Erweiterung und Festigung von Sprachkenntnissen, der Ergänzung des theoretischen Wissens durch praktischen Unterricht. Im Rahmen eines Projektes können auch Lehrausflüge bzw. Lehrfahrten durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler können auch an Projekten und Wettbewerben auf nationaler und internationaler Ebene teilnehmen.

5 Schul- und Klassenpartnerschaften Die Schule kann mit anderen Schulen eine Partnerschaft eingehen mit dem Ziel, Kontakte zu pflegen und gemeinsame Projekte durchzuführen. Schüleraustausche Schüleraustausche fördern die Begegnung von Schülerinnen und Schüler desselben Alters mit ähnlicher Studienausrichtung. Unterkunft und Verpflegung übernehmen dabei die Gastfamilien. Ein Schüleraustausch erstreckt sich in der Regel über eine Woche; nach Möglichkeit sollen auch unterrichtsfreie Tage beansprucht werden. Die gemeinsame Arbeit an einem vom Lehrplan vorgesehenen Themenbereich fördert die interkulturelle Begegnung und Kommunikation, das Erlernen von Sprachen, den Einblick in die sozialpolitischen, wirtschaftlichen, kulturellen Gegebenheiten des Partnerlandes und dient der individuellen kulturellen Bereicherung und dem Abbau von Vorurteilen. Sprachwochen Sprachwochen in Italien oder im englisch- bzw. französischsprachigen Ausland dienen der Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse und Sprachfertigkeiten und finden in einer Region statt, in der die Jugendlichen neben dem Unterrichtsbesuch die Möglichkeit haben, in direktem Kontakt mit Muttersprachlern die fremde Sprache zu gebrauchen. Sprachwochen bieten auch die Gelegenheit, wertvolle Einblicke in die Kultur und die Sehenswürdigkeiten einer Region zu gewinnen. Eine Sprachwoche dauert in der Regel eine Woche; nach Möglichkeit sollen auch unterrichtsfreie Tage beansprucht werden.

6 Verhaltensregeln bei Lehrausgängen, Lehrausflügen und Lehrfahrten Das Verhalten sollte so sein, wie man es von Botschaftern/innen unserer Schule und unseres Landes erwarten kann. Im Flugzeug, Reisebus, Zug ist Rücksichtnahme den Mitreisenden gegenüber geboten Musikfans dürfen Musik nur über Kopfhörer genießen. Auf Höflichkeit, Ordnung, Sauberkeit, Pünktlichkeit und Rücksichtnahme auf Mitmenschen und Umgebung ist zu achten. Dies gilt besonders in Verkehrsmitteln, aber auch in Unterkünften (Hotels, Gastfamilien, Herbergen, ). Bei Sachbeschädigungen oder grober Verletzung der Regeln hat der Verursacher Schadenersatz zu leisten. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am gemeinsam erarbeiteten Programm zur Gänze mit Interesse und Aufmerksamkeit teilzunehmen und ständig darauf zu achten, dass sie den Anschluss an die Gruppe nicht verlieren. Während der gesamten Dauer der Lehrfahrt oder des Lehrausfluges/-ganges ist es nicht gestattet, sich ohne Wissen der Lehrkräfte von der Unterkunft oder der Gruppe zu entfernen. Während des offiziellen Programms ist das Rauchen nicht gestattet. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler besteht strenges Alkoholverbot. Der Missbrauch von Alkohol ist bei Schülerinnen und Schüler jeden Alters verboten. Während des gesamten Ausfluges gilt absolutes Drogenverbot. Erkrankungen und Unfälle sind sofort den Begleitpersonen zu melden. Bei Lehrausflügen und Lehrfahrten ist die Mitnahme der Gesundheitskarte verpflichtend. Chronische Krankheiten usw. müssen den Begleitpersonen vor Antritt der Reise gemeldet werden, eventuell auch mit einer Empfehlung des behandelnden Arztes. Für abhanden gekommene und vergessene Wertsachen, Geld, Garderobestücke,... wird keine Haftung übernommen. Die Schülerinnen und Schüler haben sich an die Weisungen der Begleitpersonen zu halten.

7 Schülerinnen und Schüler, die gegen die Verhaltensregeln verstoßen, müssen mit Disziplinarmaßnahmen rechnen und eventuelle daraus entstehende Spesen tragen. Wer den Weisungen der Lehrkräfte nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, wird unmittelbar nach der Rückkehr disziplinarrechtlich belangt. Disziplinarmaßnahmen beschließt der Klassenrat (z. B. Ausschluss vom Unterricht). Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann von den Eltern verlangt werden, dass sie ihre Kinder vom Ausflugsort abholen.

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