Gegenstand: Staatliche Beihilfe Nr. N 649/2006 Deutschland Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.I.2007 K(2007)137 endg. Gegenstand: Staatliche Beihilfe Nr. N 649/2006 Deutschland Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge Sehr geehrter Herr Bundesminister, A. VERFAHREN (1) Deutschland hat per elektronischer Post am 29. September 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 29. September 2006, A/33736) die oben genannte staatliche Beihilferegelung Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge mittgeteilt. Diese Mitteilung wurde unter der Nummer N 649/06 registriert. (2) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 (Aktenzeichen D (2006) 22167) und vom 28. November 2006 (Aktenzeichen D (2006) ) erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte zu dieser Beihilferegelung. Mit Schreiben vom 10. November 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 15. November 2006, A/37320) und vom 11. Dezember 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 14. Dezember 2006, A40177) übermittelten die deutschen Behörden die zusätzlichen Auskünfte. (3) Mit Schreiben vom 28. November 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 1. Dezember 2006, A/38954) erhielt die Europäische Kommission von einem Verband des Transport- und Logistiksektors eine Beschwerde in Bezug auf die Zuschüsse für die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique/Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 B. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 1. Ziele (4) Deutschland beabsichtigt, Beihilfen im Rahmen der gemeldeten Beihilferegelung Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge (im Folgenden Richtlinie für umweltfreundliche schwere Nutzfahrzeuge genannt) zu gewähren, um einen Markt für umweltfreundlichere schwere Nutzfahrzeuge zu schaffen, die strengeren EURO-Normen entsprechen als jenen der Richtlinie 1999/96/EG 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 in der Fassung der Richtlinie 2005/55/EG 2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (d. h. strengere Emissionsgrenzwerte als gesetzlich vorgeschrieben). (5) Nach Angaben der deutschen Behörden besteht ein wesentliches Ziel der Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge darin, den Kauf jener schweren Nutzfahrzeuge mit besonders niedrigen Schadstoffemissionen zu fördern, die am Tag ihrer Erstzulassung strengeren Emissionsnormen entsprechen als jenen, deren Einhaltung durch Richtlinie 2005/55/EG vorgeschrieben ist. (6) Die deutschen Behörden nehmen Bezug auf das Grünbuch über Energieeffizienz 3 der Europäischen Kommission, Abschnitt 4.3. Einen Markt für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge schaffen und gelangen zu der Schlussfolgerung, dass konkrete Maßnahmen erforderlich seien, um dieses Ziel zu erreichen. Deutschland stellt fest, dass am 1. Januar schwere Nutzfahrzeuge in Deutschland zugelassen waren. Jedoch entsprachen nur 1,2 % dieser Fahrzeuge strengeren als den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsnormen 4. Mit der Richtlinie solle daher der Kauf schwerer Nutzfahrzeuge mit besonders niedrigen Schadstoffemissionen gefördert werden trotz der zusätzlichen höheren Kosten, die mit einer derartigen innovativen Technologie am Beginn des Produktlebenszyklus einhergingen. (7) Um auf der Nachfrageseite dieses Investitionshemmnis für die Betreiber schwerer Nutzfahrzeuge mit besonders niedrigen Schadstoffemissionen auf ein Mindestmaß zu beschränken, soll ein unmittelbarer Anreiz in Form einer Fördermaßnahme geschaffen werden, die einen Teil der zusätzlichen höheren Kosten für schwere Nutzfahrzeuge mit besonders niedrigen Schadstoffemissionen abdeckt. Auf der Anbieterseite, d. h. für den Industriesektor, der besonders emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge herstellt, werde diese Maßnahme eine früher einsetzende größere Nachfrage nach Nutzfahrzeugen dieser Art zur Folge haben, jedoch zu Marktpreisen. Darüber hinaus 1 Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom , S ABl. L 275 vom , S KOM(2005) 265, 4 Bei diesen Normen handelt es sich derzeit um EURO 5-Normen, die gemäß Richtlinie 2005/55/EG ab 1. Oktober 2008 verbindlich werden. 2

3 werde diese Maßnahme eine weitere Belebung der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit in diesem Sektor zur Folge haben. (8) Ferner würden positive Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine mögliche Verringerung der durch Straßenverkehr verursachten Schadstoffemissionen (z. B. Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid und andere Schadstoffe) erwartet, dies auch bei einem künftigen Anstieg des Verkehrsaufkommens im Straßenverkehr. Die deutsche Regierung erachtet diese Maßnahme als geeignet, um eine Verbesserung der Luftqualität und eine Verringerung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von luftverunreinigende Partikeln und von Ozon zu erreichen. Dies sei besonders für jene städtischen Gebiete mit hoher Verkehrsdichte von Bedeutung, welche nur schwer den Anforderungen zur Verringerung der Luftverschmutzung genügen können, wie sie in der Richtlinie 1999/30/EG 5 vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei festgelegt sind. (9) Einige Mitgliedstaaten gewähren steuerliche Anreize für den Kauf von Fahrzeugen mit besonders niedrigen Schadstoffemissionen. Deutschland bestätigte, dass es keine weiteren zusätzlichen steuerlichen Anreize für die Eigentümer von Fahrzeugen mit besonders niedrigen Schadstoffemissionen gebe. 2. Bewilligungsbehörden (10) Die Funktion der Bewilligungsbehörde wird von der KfW-Bankengruppe 6 (Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe; im Folgenden KfW-Bankengruppe genannt) erfüllt. (11) Gemäß dem umfassenderen rechtlichen Rahmen, der der Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge zugrunde liegt, namentlich dem Haushaltsgesetz des Bundes (im Folgenden Haushaltsgesetz genannt) in der jeweils gültigen Fassung sowie dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden ABMG genannt), werden der KfW-Bankengruppe in Einklang mit den Allgemeinen Vorschriften zu 44 der Bundeshaushaltsordnung Mittel des Bundeshaushalts zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. (12) Das Verfahren zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes für 2007 ist noch nicht abgeschlossen. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, der Kommission die offiziell verabschiedete Fassung des Haushaltsgesetzes für 2007 so bald wie möglich zu übermitteln. 3. Rechtsgrundlage (13) Um einen rechtlichen Rahmen für die Förderung des Kaufs besonders emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge zu schaffen, hat Deutschland eine Entwurfsfassung der Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge erstellt. 5 ABl. L 163 vom , S Anschrift: D Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 5-9 3

4 (14) Die Rechtsgrundlage für die Verabschiedung der Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge ist, wie oben beschrieben, das deutsche Haushaltsgesetz und das ABMG. (15) Die Förderung erfolgt als Zinszuschuss (siehe Nummer 7. Beihilfeformen) auf der Grundlage der Vergabebedingungen des ERP-Umwelt- und Energiesparprogramms 7, der Richtlinie für ERP-Darlehen zur Förderung von betrieblichen Investitionen zum Zwecke des Umweltschutzes und der Energieeinsparung und der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW-Bankengruppe. 4. Haushaltsmittel für die Beihilferegelung (16) Der Gesamtjahreshaushalt beträgt EUR 100 Mio.. (17) Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass ungefähr EUR 60 Mio. des Jahreshaushalts durch Zinszuschüsse und ungefähr EUR 40 Mio. durch nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse gewährt werden. (18) Der Jahreshaushalt für die notifizierte Beihilferegelung wird durch die Erträge der entfernungsabhängigen Maut für schwere Nutzfahrzeuge finanziert. 5. Laufzeit (19) Die Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gemäß dem Durchführungsverbot nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 659/99 8 des Rates vom 22. März 1999 bestätigten die deutschen Behörden, dass sie keine Beihilfen gewähren werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. (20) Die deutschen Behörden haben zugesagt, den Kauf von schweren Nutzfahrzeugen der Schadstoffklasse EURO 5 bis 30. September 2008 zu fördern. Die Anträge auf Gewährung der Förderung für serienmäßige schwere Nutzfahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 5 können nur bis 3 Monate vor dem 1. Oktober 2008 gestellt werden. Auch die Zulassung der schweren Nutzfahrzeuge muss vor diesem Stichtag erfolgt sein. (21) Die Laufzeit der Zuwendungen für den Kauf von besonders emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen, deren Motoren strengeren Emissionsgrenzwerten entsprechen als jenen der Schadstoffklasse EURO 5, ist unbegrenzt. Gleichwohl bestätigten die deutschen Behörden, dass sie eine Verlängerung der Fördermaßnahme nach Ablauf von 6 Jahren der Europäischen Kommission mitteilen werden und die Fördermaßnahme angepasst wird, sobald neue EURO-Normen verabschiedet werden. 7 Das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm wurde der Europäischen Union im Jahr 1995 mitgeteilt und als Beihilfesache Nr. N 954/95, N 955/95, N 995/95 registriert. Die Laufzeit dieses Programms ist unbegrenzt. Am 1. März 1996 erließ die Europäische Kommission eine befürwortende Entscheidung. Die deutschen Behörden sind verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht des genehmigten Programms vorzulegen. 8 ABl. L 83 vom , S

5 (22) Deutschland bestätigte, dass es der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag jede geplante Neubewilligung oder Umgestaltung der oben genannten Beihilferegelung mitteilen wird. Begünstigte und von emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen zu erfüllende Bedingungen Begünstigte (23) Gemäß den deutschen Behörden sind, wie unten näher ausgeführt, alle Eigentümer oder Halter besonders emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge zuwendungsberechtigt. (24) Die Begünstigten der Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge sind vorwiegend Unternehmen jeder Größe aus dem Verkehrssektor. Jedoch erwarten die deutschen Behörden nur wenige Anträge von Unternehmen aus dem Einzel- und Großhandel, die Beförderungsleistungen für eigene Rechnung durchführen. (25) Antrag stellenden Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. (26) Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies bedeutet, dass die verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge verwendet werden. (27) Die deutschen Behörden gehen von über 1000 Begünstigten, vorwiegend kleinen und mittleren Unternehmen, pro Jahr aus. Von emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen zu erfüllende Bedingungen (28) Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. (29) Als besonders emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der notifizierten Maßnahme gelten Kraftfahrzeuge, die von einem Motor angetrieben sein müssen, der im voraus strengeren Abgasgrenzwerten genügt, als den gesetzlich Vorgeschriebenen. Diese Fahrzeuge müssen den strengeren Abgasgrenzwerten nicht genügen, auch nachdem diese Abgasgrenzwerte für neu in Verkehr gebrachte schwere Nutzfahrzeuge rechtlich verbindlich werden. (30) Die Richtlinie für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge gibt Anreize für die frühzeitige Anschaffung jener schweren Nutzfahrzeuge, deren Motoren der EURO 5- Norm gemäß den Emissionsgrenzwerten in Abschnitt des ANHANGS I der Richtlinie 1999/96/EG 9 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom , S

6 13. Dezember 1999 geändert durch die Richtlinie 2005/55/EG 10 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 entsprechen. (31) In diesen Richtlinien sind Höchstwerte für Schadstoffemissionen aus Motoren in schweren Nutzfahrzeugen festgelegt. Diese Grenzwerte werden inoffiziell EURO-3, -4 und -5 Normen genannt. Die derzeit verbindliche Norm ist EURO 4. Die EURO 5- Emissionsnorm ist für neue schwere Nutzfahrzeuge ab dem 1. Oktober 2008 vorgeschrieben und wird für die gleiche Fahrzeugkategorie ab dem 1. Oktober 2009 rechtlich verbindlich. Die in der Richtlinie festgelegten Normen gelten nicht für schwere Nutzfahrzeuge, die vor diesem Stichtag in den Verkehr gebracht und zugelassen wurden. (32) Nach der Genehmigung der Zuwendung sollten zuwendungsfähige Lastkraftwagen für mindestens zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen bleiben. 6. Beihilfeformen und förderfähige Kosten Beihilfeformen (33) Die Förderung der Beschaffung besonders emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge im Sinne der oben beschriebenen Beihilferegelung erfolgt entweder als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Darlehens. (34) Die Investitionskredite, für die im Rahmen der notifizierten Beihilferegelung Zinszuschüsse gewährt werden, werden durch die KfW-Bankengruppe zur Hausbank des Begünstigten weitergeleitet. Wie oben dargelegt wird der Zinszuschuss auf der Grundlage der Vergabebedingungen des ERP-Umwelt- und Energiesparprogramms gewährt. Es gelten folgende Sonderkonditionen: (a) Gegenüber dem Vergleichszinssatz im ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm wird eine zusätzliche Verbilligung von 1,5 Prozentpunkten gewährt. (b) (c) Die Kreditlaufzeit beträgt zwischen 5 und 8 Jahren. Die Kredite sind bis zu maximal 2 Jahren tilgungsfrei. (35) Die Höhe des Zinszuschusses darf nicht den Höchstbetrag des nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses überschreiten. (36) Die Kumulierung eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses und eines Zinszuschusses ist nicht möglich. 10 ABl. L 275 vom , S

7 Beihilfefähige Kosten (37) Beihilfefähige Kosten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die für den Kauf der oben beschriebenen besonders emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge gegenüber jenen Fahrzeugen aufgewendet werden müssen, die die derzeit verbindlichen Emissionsgrenzwerte einhalten. (38) Deutschland veranschlagt die durchschnittlichen zusätzlichen Investitionskosten für ein EURO 5-Fahrzeug gegenüber einem EURO 4-Fahrzeug auf EUR (39) Die deutschen Behörden bestätigten, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die KfW-Bankengruppe die Kostenentwicklung beobachten werden, um sicherzustellen, dass die beihilfefähigen Investitionskosten den tatsächlichen Investitionskosten entsprechen. Die Höhe der Beihilfen wird dementsprechend angepasst. 7. Beihilfeintensität und Zuschläge Beihilfeintensität (40) Für die nicht rückzahlbaren Investitionszuschüsse beträgt die Beihilfeintensität bis zu 30 % der zusätzlichen Investitionskosten, höchstens jedoch EUR Zuschläge (41) Die oben genannte Beihilfeintensität kann um 10 % überschritten werden, wenn die Beihilfe an eine kleines oder mittleres Unternehmen (im Folgenden KMU genannt) vergeben wird. Die deutschen Behörden übernehmen die Definition des KMU 11, die in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen festgelegt ist. (42) In Fördergebieten kann die Beihilfeintensität wie folgt überschritten werden: (a) (b) um 5 %, wenn die Beihilfe Unternehmen in Fördergebieten gewährt wird, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, um 10 %, wenn die Beihilfe Unternehmen in Fördergebieten gewährt wird, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen. (43) Die deutschen Behörden bestätigten, dass sie sich an die Definition der unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag fallenden Fördergebiete halten, die in den aktuellen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt ist. 11 ABl. L 124 vom , S ABl. C 54 vom , S

8 8. Kumulierungsvorschriften (44) Bei Gewährung von Beihilfe an ein KMU darf die kumulierte Beihilfeintensität 40 % oder den Betrag von EUR nicht überschreiten. (45) KMU-Zuschläge und Regionalzuschläge sind kumulierbar. In solchen Fällen darf die kumulierte Beihilfeintensität folgende Höchstwerte nicht überschreiten: (a) (b) 45 % oder EUR 3 825, wenn die Beihilfe an ein KMU in Fördergebieten gewährt wird, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, 50 % oder EUR 4 250, wenn die Beihilfe an ein KMU in Fördergebieten gewährt wird, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen. (46) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die im derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 13 festgelegten höchsten Beihilfeintensitäten (einschließlich KMU-Zuschläge und Zuschläge für Empfänger in Fördergebieten) nicht zu überschreiten. 9. Verfahren und Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen (Verwendungsnachweis) (47) Der Antrag auf Beihilfe ist zu stellen, bevor der Vertrag über den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen wird. (48) Der Beihilfeempfänger muss innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung des Investitionszuschusses oder des Zinszuschusses für die Beschaffung eines besonders emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs im Sinne der angemeldeten Beihilferegelung den Kauf durch Vorlage des Kaufvertrags und die Schadstoffklasse durch Vorlage des Fahrzeugscheins nachweisen. (49) Nach Ziffer 6.7 der angemeldeten Beihilferegelung sind Beihilfen zurückzuzahlen, wenn sie zweckwidrig verwendet wurden oder wenn der Empfänger die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt. 10. Verpflichtungen (50) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, ihr Beihilfeprogramm an die Bestimmungen eines eventuellen neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen anzupassen. C. BESCHWERDE (51) Ein Verband von Transport- und Logistikunternehmen hat Beschwerde gegen Pläne der deutschen Bundesregierung erhoben, die Beschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge finanziell zu fördern. Nach Ansicht des Beschwerdeführers werden damit Betreiber schwerer Nutzfahrzeuge diskriminiert, deren Fahrzeuge in anderen 13 ABl. C 37 vom , S

9 Mitgliedstaaten zugelassen sind, denn Beihilfe soll nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge gewährt werden. D. WÜRDIGUNG 1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (52) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (53) Die von den deutschen Behörden an Betreiber in Deutschland zugelassener besonders emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen und Zinszuschüsse kommen nur bestimmten Unternehmen und nicht der gesamten Wirtschaft zugute. Folglich ist die Maßnahme selektiv. Außerdem verschaffen die nach der angemeldeten Regelung gewährten Beihilfen den Betreibern solcher Fahrzeuge, die häufig im internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, einen Wettbewerbsvorteil, durch den sich ihre wirtschaftliche Gesamtsituation und ihre Marktposition verbessern. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die untersuchte Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (54) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die dem genannten Empfängerkreis gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. (55) Ferner stellt die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass jene Hersteller der betroffenen schweren Nutzfahrzeuge, die mehr schwere Nutzfahrzeuge verkaufen werden als im Falle einer Nichteinführung der staatlichen Beihilferegelung, auch von einem sektoriellen Vorteil profitieren, der nicht allen anderen Wirtschaftsektoren zugute kommt. Die Kommission vertritt derzeit die Ansicht, dass insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die den Transportunternehmen direkt gewährte Förderung davon abhängt, ob diese Betreiber schwere Nutzfahrzeuge kaufen, die der EURO 5-Norm oder strengeren Normen genügen, und dass der deutsche Industriezweig, der EURO 5-LKW herstellt, in einer frühen Entwicklungsphase des Marktes stark konzentrierten ist (beispielsweise stärker als die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge im Ganzen betrachtet). Die Einstufung eines solchen Vorteils als indirekte staatliche Beihilfe ist nicht von vornherein gänzlich auszuschließen, da dieser über die Betreiber der Fahrzeuge an die wenigen ermittelten Haupthersteller von EURO 5-LKW weitergegeben wird. (56) Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, festzustellen, ob die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag für die Hersteller von schweren Nutzfahrzeugen, die die EURO 5-Norm oder noch strengere Abgasnormen erfüllen, darstellt. Die mittelbare Folge einer solchen Maßnahme, d. h. eine Absatzsteigerung solcher schweren Nutzfahrzeuge, ist mit jeder Initiative verbunden, die die Behörden in Erwartung positiver Auswirkungen auf die Umwelt beschließen. Läge eine Beihilfe an Hersteller von besonders emissionsarmen 9

10 schweren Nutzfahrzeugen, die die EURO 5-Norm oder strengere Normen erfüllen, vor, dann würde die Kommission dies als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag betrachten. 2. Vereinbarkeit der Beihilfe in Bezug auf die Betreiber von in Deutschland zugelassenen besonders emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen mit dem Gemeinsamen Markt (57) Die Kommission hat die Vereinbarkeit des angemeldeten Förderprogramms für den Verkehrsbereich mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (58) Nach Ansicht der Kommission ist der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 14 (im Folgenden Umweltbeihilferahmen genannt) der Rechtsrahmen, der dieser Prüfung zugrunde zu legen ist. (59) Der derzeit geltende Umweltbeihilferahmen läuft am 31. Dezember 2007 aus. Die Kommission stellt fest, dass sich die deutschen Behörden in Anbetracht der Laufzeit der angemeldeten Regelung verpflichtet haben, die Beihilfe an künftige Bestimmungen anzupassen, die den geltenden Umweltbeihilferahmen ersetzen. Die deutschen Behörden haben ferner zugesagt, die Beihilferegelung gegebenenfalls an von der Kommission vorgeschlagene zweckdienliche Maßnahmen anzupassen und die Kommission davon zu unterrichten. 2.1 Förderungsfähige Fahrzeuge Schwere Nutzfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 (60) Ziffer 40 des Umweltbeihilferahmen bestimmt: Beihilfen für Investitionen, die durchgeführt werden, um die verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu übertreffen oder wenn derartige Normen fehlen, dürfen nicht gewährt werden, wenn auf diese Weise lediglich noch nicht in Kraft getretene, aber bereits verabschiedete Gemeinschaftsnormen erfüllt werden. (61) Da mit der angemeldeten Beihilferegelung schwere Nutzfahrzeuge gefördert werden sollen, die vor dem 1. Oktober 2008 zugelassen werden, dem Tag, an dem die Euro 5- Norm verbindlich wird, und diese Fahrzeuge nach diesem Stichtag ohne Anpassung an die neue Norm weiter betrieben werden können, haben die Beihilfen nicht den Zweck, Unternehmen die Anpassung ihrer Fahrzeuge an neue Abgasnormen zu erleichtern, sondern sie sind für Beschaffung von Fahrzeugen vorgesehen, die keiner solchen Anpassung bedürfen. Die Kommission stellt daher fest, dass die angemeldete Beihilferegelung der Ziffer 40 des Umweltbeihilferahmen 15 nicht entgegen steht. 14 ABl. C 037 vom , S Die Kommission hat auf dieser Grundlage bereits die in den Niederlanden für Euro 5-Motoren eingeführte Steuerabzugsfähigkeit für Umweltschutzinvestitionen (Beihilfesache Nr. N 643/05, Entscheidung der 10

11 Besonders emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge, deren Motoren niedrigere Emissionsgrenzwerte als die der Euro 5-Norm einhalten (62) Besonders emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge sind mit Motoren ausgestattet, die niedrigere Emissionsgrenzwerte als die der Euro 5-Norm einhalten. Derzeit gibt es keine strengere gemeinschaftliche Abgasnorm als Euro 5. (63) Da mit der angemeldeten Beihilferegelung auch die Beschaffung besonders emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge gefördert werden soll, für die zurzeit keine gemeinschaftliche Norm besteht, ist nach Ansicht der Kommission hier Ziffer 40 des Umweltbeihilferahmens nicht anwendbar. (64) Die deutschen Behörden bestätigten, dass sie die Beihilferegelung anpassen werden, wenn neue gemeinschaftliche Emissionsnormen in Kraft treten, und dass sie die Kommission von jeder geplanten Neubewilligung oder Umgestaltung der genannten Beihilferegelung ausführlich unterrichten werden. 2.2 Beihilfefähige Kosten (65) Beihilfefähig im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung sind die zusätzlichen Investitionskosten, die für den Kauf der oben beschriebenen emissionsarmen Fahrzeuge gegenüber Fahrzeugen aufgewendet werden müssen, die die derzeit verbindlichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Deutschland veranschlagt die durchschnittlichen zusätzlichen Investitionskosten für ein EURO 5-Fahrzeug gegenüber einem EURO 4-Fahrzeug auf EUR (66) Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung beihilfefähigen Kosten nach Ziffer 37 des Umweltbeihilferahmen auf die Investitionskosten beschränken, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, um Umweltschutzziele zu verwirklichen. (67) Die deutschen Behörden bestätigten, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die KfW-Bankengruppe die Kostenentwicklung beobachten werden, um sicherzustellen, dass die beihilfefähigen Investitionskosten den tatsächlichen Investitionskosten entsprechen. Die Höhe der Beihilfen wird dementsprechend angepasst. 2.3 Beihilfeintensität, Zuschläge, Kumulierungsvorschriften (68) Die Kommission stellt fest, dass die oben angegebene Regel-Beihilfeintensität von maximal 30 % der beihilfefähigen Investitionskosten mit Ziffer 29 des Umweltbeihilferahmens im Einklang steht. (69) Anwendung von Zuschlägen Kommission vom 24. Januar 2006, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und die Beihilfe Dänemarks für die Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge mit Rußpartikelfiltern (Beihilfesache Nr. N 90/04, Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2006, ABl. C 235 vom 23. September 2005, S. 3-4) genehmigt. 11

12 (a) (b) Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der angemeldeten Regelung bei der Anwendung eines KMU-Zuschlags von bis zu 10 % die oben genannte geltende KMU-Definition der Gemeinschaft zugrunde zu legen. Ziffer 35 des Umweltbeihilferahmens erlaubt für Beihilfen an KMU einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten. Der KMU-Zuschlag steht daher im Einklang mit Ziffer 35 des Umweltbeihilferahmens. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass sie sich an die Definition der unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag fallenden Fördergebiete halten, die in den aktuellen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt ist. Somit werden im Einklang mit Ziffer 34 Buchstabe b des Umweltbeihilferahmens folgende regionale Zuschläge angewandt: Ein Zuschlag von 10 % für Maßnahmen, bei denen das Forschungsprojekt in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag durchgeführt wird, d. h. in Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ein Zuschlag von 5 % in Gebieten, wo die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Regionalzuschläge stehen folglich im Einklang mit Ziffer 34 Buchstabe a des Umweltbeihilferahmens. (70) Die Kumulierung der im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährten Beihilfe mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten ist möglich. Dabei darf jedoch nach Ziffer 74 des Umweltbeihilferahmens die höchste zulässige Beihilfeintensität von 50 % einschließlich des anwendbaren KMU-Zuschlags und der Zuschläge für Empfänger in Fördergebieten nicht überschritten werden. 3. Vereinbarkeit der möglichen Beihilfe in Bezug auf die Hersteller besonders emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge mit dem Gemeinsamen Markt (71) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme eindeutig im Interesse der Gemeinschaft liegt, da mit ihr das Ziel verfolgt wird, die Umwelt zu schützen, indem einer der wichtigsten Verursacher des Klimawandels bekämpft wird. Die Regelung stellt keine Ungleichbehandlung von Herstellern dar, da alle schweren Nutzfahrzeuge, deren Motoren die Euro 5-Norm oder strengere Normen erfüllen, im Rahmen der Regelung grundsätzlich förderfähig sind. (72) Daher wäre jegliche mögliche Hilfe für Hersteller eine sekundäre, dem System zu Grunde liegende und für sein Funktionieren notwendige Folge. Die Regelung ist notwendig und ausgewogen und verzerrt Wettbewerb und Handel nicht in einem dem 12

13 Gemeinsamen Markt entgegengesetzten Ausmaß 16. Wäre ein solcher mittelbarer Vorteil für die Hersteller so bedeutend, dass er eine Einstufung als staatliche Beihilfe rechtfertigte, stünde er im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. 4. Würdigung der in der eingegangenen Beschwerde vorgetragenen Argumente (73) Zuwendungsberechtigt sind nach der angemeldeten Regelung Betreiber emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge, die seit mindestens 2 Jahren in Deutschland zugelassen sind. Nach Auffassung der Kommission begünstigt die Regelung nicht ausschließlich deutsche Unternehmen, denn auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen können Fahrzeuge in Deutschland zulassen. Die Maßnahme ist folglich nicht als diskriminierend anzusehen, wie die Kommission bereits in früheren Entscheidungen festgestellt hat. 17 Ferner stellt die Kommission fest, dass ein gewisses Maß an Eingrenzung einer staatlichen Beihilferegelung auf im Staatsgebiet des Mitgliedstaates ansässige Unternehmen charakteristisch ist für die Funktionsweise von staatlichen Beihilfen. Wie aus der oben dargelegten Einschätzung durch die Kommission hervorgeht, beinhaltet die Maßnahme keine unnötige Wettbewerbsverzerrung. E. SCHLUSSFOLGERUNG (74) Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen der Beihilferegelung Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge gewährte Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und erhebt infolgedessen keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme. (75) Die deutsche Regierung wird darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von jeder geplanten Neubewilligung oder Umgestaltung der Beihilferegelung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Verkehrsbereich zu unterrichten ist. (76) Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden beabsichtigen, bis 30. September 2008 Beihilfen für die Anschaffung schwerer Nutzfahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 5 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe für solche Fahrzeuge können nur bis 3 Monate vor dem 1. Oktober 2008 gestellt werden. Auch die Zulassung der schweren Nutzfahrzeuge muss vor diesem Stichtag erfolgt sein. (77) Schließlich erinnert die Kommission die deutschen Behörden daran, dass sie zugesagt haben, die Beihilferegelung nach 6 Jahren Laufzeit erneut anzumelden und sie anzupassen, sobald neue EURO-Abgasnormen verabschiedet sind. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen 16 Siehe auch die Entscheidung der Kommission vom , Staatliche Beihilfe Nr. N 142/2005 Vereinigtes Königreich - Förderprogramm für Pkw mit geringerem Kohlendioxidausstoß, noch nicht veröffentlicht. 17 In Fußnote 16 zitierte Entscheidungen. 13

14 Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr Direktion A, Referat A.4 Rue de Demot 28 B-1049 BRÜSSEL Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Jacques Barrot Vizepräsident 14

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