Stadt Lügde Abfallentsorgungssatzung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stadt Lügde Abfallentsorgungssatzung"

Transkript

1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Aufgaben und Ziele Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Ausgeschlossene Abfälle Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen Anschluss- und Benutzungsrecht Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen vom Benutzungszwang Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Abfallbehälter und Abfallsäcke Anzahl und Größe der Abfallbehälter, Mindestbehältervolumen Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter Benutzung der Abfallbehälter Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Häufigkeit und Zeit der Leerung Sperrige Abfälle / Sperrmüll Grünschnittabfuhr / Grünschnittsammlung Anmeldepflicht Auskunftspflicht, Betretungsrecht Unterbrechung der Abfallentsorgung Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen/ Anfall der Abfälle Abfallentsorgungsgebühren Andere Berechtigte und Verpflichtete Begriff des Grundstücks Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Auszug aus der Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde... 16

2 Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Anlage 4 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Seite 2 von 17

3 Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Lügde vom 31. Oktober in der folgenden Fassung gültig seit 11. November 2006 Vorwort Aufgrund der 4 und 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in Verbindung mit 6 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306) haben sich die Gemeinde Augustdorf, die Stadt Bad Salzuflen, die Stadt Barntrup, die Stadt Blomberg, die Gemeinde Dörentrup, die Gemeinde Extertal, die Stadt Horn-Bad Meinberg, die Gemeinde Kalletal, die Stadt Lage, die Stadt Lemgo, die Gemeinde Leopoldshöhe, die Stadt Lügde, die Stadt Oerlinghausen, die Stadt Schieder-Schwalenberg, die Gemeinde Schlangen und der Kreis Lippe zu einem Abfallentsorgungsverband im Sinne von 6 Abs. 1 LAbfG NW zusammengeschlossen. Die Verbandssatzung ist mit Datum vom rechtskräftig. 1 Aufgaben und Ziele (1) Der Abfallwirtschaftsverband Lippe und die Stadt Lügde betreiben die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Lügde gemeinsam nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Mit der Gründung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe hat die Stadt Lügde alle abfallwirtschaftlichen Aufgaben gem. 4 der Verbandssatzung vom auf den Verband ü- bertragen. Abfallwirtschaftliche Aufgaben, die bei der Stadt Lügde verbleiben, sind in der Anlage 1 der Verbandssatzung festgeschrieben. Die Satzungshoheit gemäß 9 Landesabfallgesetz NW und 4 ff. Kommunalabgabengesetz vom (GV. NRW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung verbleibt bei den einzelnen Verbandsmitgliedern, hier bei der Stadt Lügde. (3) Die Stadt Lügde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des 2 Landesabfallgesetz NW beachtet und insbesondere Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Verbandes, wo Seite 3 von 17

4 sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt der Abfallwirtschaftsverband gegenüber den BenutzerInnen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen, wie z.b. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg- Verkaufsverpackungen aus Pappe/ Papier/ Karton handelt. 4. Abholung von Sperrmüll aus Haushaltungen einschließlich getrennter Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Metallteilen. 5. Betrieb von Annahmestellen für Elektro- und Elektronikgeräte. 6. Betrieb von Sammelstellen für sperrige Abfälle. 7. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und mit Schadstoffmobilen. 8. Annahme sortierter Haushaltsabfälle im vom Abfallwirtschaftsverband angebotenen Umfang. 9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. (3) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den BenutzerInnen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben, soweit dies noch örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 2. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. 3. Betreiben einer Annahmestelle für Grünabfälle, gelbe Säcke und Altpapier. 4. Betreiben einer Annahmestelle für Grünabfälle in den Ortsteilen Elbrinxen, Sabbenhausen, Rischenau, Niese und Hummersen. 5. Erteilung von Aufträgen zur Beförderung, Entsorgung und Verarbeitung der im Gebiet der Stadt Lügde anfallenden Grünabfälle, insbesondere Grün- und Gehölzschnitt jeglicher Art aus gemeindlichen Anlagen, pflanzliche Friedhofsabfälle und private Gartenabfälle in dem durch gesonderte Bekanntmachung der Stadt festgelegtem Umfang. 6. Beauftragung von Unternehmen zur Abfuhr von Grünabfällen. (4) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen/Abfallsäcken (Restmüll, Biomüll, Altpapier), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll einschließlich Elektro- und Elektro- Seite 4 von 17

5 nikgeräte und Metallteile sowie Grünschnitt) und durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (schadstoffhaltige Abfälle, kleine Elektrogeräte, Grünschnittsammlung). Die näheren Einzelheiten sind in den 2, 4, dieser Satzung geregelt. (5) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/ Pappe/ Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privatwirtschaftlichen Dualen Systeme. Die Duale Systeme ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern sind gemäß 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Alle Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. Diese Liste ist Bestandteil der Satzung. 2. Folgende Abfälle, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach 24 Krw-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen der Abfallwirtschaftsverband Lippe nicht durch Erfassung als ihm übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt ( 15 Abs. 3, Satz 1 Krw-/AbfG): Verpackungen im Sinne des 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom , soweit für Endverbraucher im Sinne des 3 Abs. 10 VerpackV nicht Gründe nach 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG einer Rückgabe entgegenstehen (technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Beseitigung als umweltverträglichere Lösung); als Rücknahmeeinrichtungen außerhalb der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung stehen insbesondere zur Verfügung für: - Altglas (bereitgestellte Depotcontainer getrennt für Weißglas und Braun/Grünglas), - Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoffen und Verbundmaterialien (Abholung in den dafür bereitgestellten "Gelben Säcken"), jedoch nur soweit es sich um Verkaufsverpackungen handelt, die bei einem Rücknahmesystem gemäß 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert sind. 3. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- /AbfG). 4. Abfälle aus Haus- und Schrebergärten (Kleingartenabfälle), soweit sie nach Art und Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken ( 10) gesammelt werden können. (2) Der Abfallwirtschaftsverband Lippe kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen ( 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). Seite 5 von 17

6 (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten ( 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden ( 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen ( 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle), werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bei den von ihm betriebenen stationären Sammelstellen und mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste genannt sind. Diese Liste ist Bestandteil der Satzung. (2) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bekannt gegeben. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss ihres/seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Die/der Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erforderlich sind. 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Die/der Eigentümer/in eines Grundstücks als Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer/in (z.b. Mieter/in, Pächter/in) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 2 bis 4 die auf ihrem/seinem Grundstück oder sonst bei ihr/ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung Seite 6 von 17

7 mit 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer/innen von Grundstücken und AbfallerzeugerInnen/AbfallbesitzerInnen auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.b. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW- /AbfG anfallen. Sie haben nach 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Nr. 1 GewAbfV mindestens eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis- Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Befinden sich auf einem zu Büro-, Verwaltungs- oder Geschäftszwecken bzw. industriell o- der gewerblich genutzten Grundstück mehrere Betriebe, ist jeder dieser Betriebe verpflichtet, Abfallbehälter nach 10 vorzuhalten. (3) Der Anschlusszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig, z.b. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sogen. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger7innen und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach 6 besteht nicht, a) soweit Abfälle gemäß 3 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 dieser Satzung von der Benutzung einer Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; b) soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind ( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); c) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG unterliegen und der Abfallwirtschaftsverband Lippe an deren Rücknahme nicht mitwirkt ( 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG); d) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG); e) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies dem Abfallwirtschaftsverband Lippe nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG). Seite 7 von 17

8 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang von der kommunalen Abfallentsorgung werden a) bei von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken von der Stadt b) für alle anderen Grundstücke von der Stadt in Abstimmung mit dem vom Abfallwirtschaftsverband Lippe erteilt. (2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.s.d. 5 Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die Stadt bzw. der Abfallwirtschaftsverband stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. (3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Der Abfallwirtschaftsverband stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern gemäß 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder der Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe in der zur Zeit gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Seite 8 von 17

9 (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter bzw. Systeme zugelassen: a) Systemabfallbehälter grün mit 60 l, 80 l und 120 l Nutzinhalt für kompostierbare Abfälle für 14-tägigen Entleerungsrhythmus (Biomüll), b) Systemabfallbehälter grau mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Nutzinhalt für den Restmüll für 4-wöchentlichen Entleerungsrhythmus (Restmüll), c) Systemabfallbehälter für Restmüll mit l Nutzinhalt, d) blaue Abfallbehälter für Altpapier in den Gefäßgrößen 120 l und 240 l, e) Depotcontainer für Weiß-. Braun- und Grünglas der Dualen Systeme, f) gelbe Säcke/Behältnisse für Verkaufsverpackungen aus Leichtstollen der Dualen Systeme, g) Abfallsäcke mit 70 l Nutzinhalt, In Ausnahmefällen kann die Stadt auch Abfallbehälter anderer Größe zulassen. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden am Abfuhrtag eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind. Jeder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer hat bei der Benutzung dieser Abfallsäcke darauf zu achten, dass sie entweder nur mit für die Biotonne bestimmten Abfällen oder nur mit Reststoffen für die graue Tonne gefüllt und entsprechend dem Leerungsrhythmus bereitgestellt werden. 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter, Mindestbehältervolumen (1) Die Stadt stellt für jede angeschlossene Person je angeschlossenem Wohngrundstück ein Gefäßvolumen von wöchentlich mindestens 13,5 l (6 l in grau und 7,5 l in grün) zur Verfügung. Eine Verminderung des Mindestbehältervolumens ist bei Haushalten mit mehr als 3 Kindern unter 18 Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern oder Elternteilen zusammen wohnen, nur auf Antrag des Anschlusspflichtigen möglich. Die Behälter werden durch die Stadt bedarfsgerecht zugewiesen. Eine Verminderung des Mindestbehältervolumens für Restmüll auf 5 l für jede angeschlossene Person ist auf Antrag des Anschlusspflichtigen möglich. Für Anschlusspflichtige, die durch Bescheid der Stadt als Vollkompostierer anerkannt worden sind, beträgt das Mindestbehältervolumen je Person und Woche 6,0 l (6,0 l in grau). Für Anschlusspflichtige, die durch Bescheid der Stadt als Kompostierer (nicht als Vollkompostierer) anerkannt worden sind, kann das Mindestbehältervolumen in grün bedarfsgerecht verringert werden. (2) Wird festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.b. Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Stadt zu dulden. (3) Grundsätzlich sind Abfallentsorgungsgemeinschaften auf einem Grundstück im Sinne des 22 zulässig. Seite 9 von 17

10 Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die Abfallgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff BGB. Im Antrag ist der Adressat für die Entsorgungsgemeinschaft anzugeben. 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu den festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten an den für die Abfuhr geeigneten Stellen (Gehwegkante, Straßenrand) so aufzustellen, dass das Einsammeln und der Transport der Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist und der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Gehwegkante bzw. dem Straßenrand zu entfernen. Im Übrigen darf die Allgemeinheit durch das Aufstellen der Abfallbehälter und Abfallsäcke nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden. Den Anweisungen der Beauftragten der Stadt über den Standplatz ist Folge zu leisten. (2) Für den Fall, dass das Einsammeln und Befördern von Abfällen nicht unmittelbar vor dem Grundstück erfolgen kann (z.b. Baustellen, enge und/oder unzureichend befestigte Wege, keine Wendemöglichkeiten, Unfallverhütungsvorschriften), müssen die Abfallbehälter/Abfallsäcke dem Entsorgungsfahrzeug entgegen gebracht werden. 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter gestellt und unterhalten. Sie sind nicht im Eigentum des Benutzers. (2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der/die Grundstückseigentümer/in hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen HausbewohnerInnen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeugerInnen haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Restmüll zu halten (Sortierpflicht) und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung bereitzustellen: 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- Grünglas in die bereit gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 2. Altpapier ist in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereit zustellen. 3. Kompostierbarer Abfälle aus rottefähigen organischen Stoffen (Bioabfälle), die beispielhaft in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführt werden, sind in den grünen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grünen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer von dem beauftragten Unternehmer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. Seite 10 von 17

11 5. Elektro- und Elektronikgeräte sind gem. 16 getrennt zu erfassen und zu entsorgen. 6. Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstückstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grauen Abfällbehälter zur Abholung bereitzustellen. Verstöße gegen die Sortierpflicht des 13 Abs. 4 entbinden von der Verpflichtung zur Abfuhr des nicht ordnungsgemäß befüllten Abfallbehälters. (5) Die Abfällbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Benutzer der Abfallentsorgung haben die Systemabfallbehälter mit den von der Stadt ausgegebenen Kontrollmarken zu versehen. Es werden nur solche Abfallbehälter entleert, an denen eine gültige Kontrollmarke angebracht ist. Für abhanden gekommene Kontrollmarken haftet die Stadt nicht. Die An- und Abmeldung von Abfallbehältern hat bei der Stadt zu erfolgen. Bei Abmeldung sind die Reste der vom Abfallbehälter entfernten Marke zurück zu geben. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr benutzt werden. 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der GrundstückseigentümerInnen kann eine Entsorgungsgemeinschaft auf einem Grundstück unabhängig von der Zahl der vorhandenen Haushalte zugelassen werden. Im Antrag ist das Kassenzeichen, unter der die Berechnung erfolgen soll, anzugeben. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Haushalte haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als GesamtschuldnerInnen im Sinne der 421 ff. BGB 39). 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: a) grüne Behälter für Bioabfälle im 2-Wochen-Rhythmus, b) graue Behälter für Restmüll bis 240 l Nutzinhalt im 4-Wochen-Rhythmus, c) Restmüllbehälter über 240 l Nutzinhalt auf Wunsch 1x monatlich, 14-tägig, 1 x wöchentlich oder 2 x wöchentlich, d) Gelbe Säcke im 2-Wochen-Rhythmus, e) Blaue Behälter für Altpapier im 4-Wochen-Rhythmus. Seite 11 von 17

12 (2) Die Abfuhrtermine und die Termine der Schadstoffsammlung sowie die Termine der Grünschnittabfuhr/Grünschnittsammlung werden im Abfuhrkalender bekannt gegeben. 16 Sperrige Abfälle / Sperrmüll (1) Jedem Anschlussberechtigtem bzw. Abfallbesitzer bietet der Abfallwirtschaftsverband Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Möglichkeit zur Abfuhr von sperrigen Abfällen aus Wohnungen und anderen Teilen von Wohngrundstücken, die wegen ihres Umfanges, Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den Abfallbehältern untergebracht werden können. Hierzu zählen nicht Abfälle von Aus- und Umbaumaßnahmen wie Fenster, Türen, Waschbecken, Heizkörper etc. Die Abfuhr von kompletten Haushaltsauflösungen ist nicht möglich. Die Sperrmüllmenge wird auf haushaltsübliche Mengen in der Höhe von 2 m³ pro Haushalt und Jahr begrenzt. (2) Die abzuholenden Sperrmüllteile sind bei der AGA anzumelden. (3) Elektro- und Elektronikgeräte/Metallteile sind getrennt von übrigem Siedlungsabfall zu erfassen. Die Entsorgung über Restabfallbehälter ist auch bei Elektrokleingeräten nicht zulässig. (4) Elektro- und Elektronikgroßgeräte und Metallteile sind ebenfalls bei der AGA anzumelden. (5) Elektro- und Elektronikgeräte können darüber hinaus direkt bei folgenden Annahmestelle abgegeben werden: AGA ggmbh, Orbker Str. 75, Detmold, ABG Lippe mbh, Zur Maibolte 200, Lemgo, Kompostwerk Lemgo, Zur Maibolte 200, Lemgo, Deponie Hellsiek, Barntruper Str. 15, Detmold. Kleine Elektrogeräte können auch bei der mobilen Schadstoffsammlung abgegeben werden. (6) Für die Abfuhr von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten und Metallteilen gilt 13 dieser Satzung entsprechend. 17 Grünschnittabfuhr / Grünschnittsammlung (1) Die Stadt bietet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Annahme und Entsorgung der in Anlage 4 zu dieser Satzung genannten Grünabfälle an. Die Grünabfälle sind zu den von der Stadt bekannt zu gebenden Terminen -auf 1,20 m Länge- gekürzt zu den besonders bekannt zu gebenden Sammelstellen zu bringen. Die Annahmemenge ist auf 2 m³ pro Wohngrundstück und Abfuhr begrenzt. (2) Größere Mengen sind in Abstimmung mit den Anlagebetreibern per Eigenanlieferung oder durch Muldentransporteure zu den Kompostierungsanlagen zu befördern. Die Stadt entsorgt keine Grünabfälle aus Gewerbe und Industrie. In den Fällen des Abs. 2 trägt der Anlieferer die Kosten. 18 Anmeldepflicht (1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen, die Anzahl der Haushalte sowie jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen. Seite 12 von 17

13 (2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. 19 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der/die Grundstückseigentümer/in, der/die Nutzungsberechtigte oder der/die AbfallbesitzerIn / AbfallerzeugerIn sind verpflichtet, über 18 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten und die Anzahl der Betten im Beherbergungsunternehmen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die dem Abfallwirtschaftsverband Lippe obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, Witterungseinflüssen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 21 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen/ Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Der Abfallwirtschaftsverband Lippe ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Seite 13 von 17

14 22 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. 23 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglichen Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 24 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle dem Abfallwirtschaftverband Lippe zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städtischen Abfallentsorgung nicht überlässt ( 6); c) die von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt ( 10); d) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt und der Sortierpflicht zuwider handelt ( 13 Abs. 4); e) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in 14 Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung befüllt; f) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet ( 18); g) angefallene Abfälle ungefugt durchsucht oder wegnimmt ( 21 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro gem. 9 Abs. 5 LAbfG NW geahndet werden und soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. Seite 14 von 17

15 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde vom 09. Dezember 2003 außer Kraft. Auszug aus der Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Teil 1: Kompostwerk Lemgo Folgende Abfälle werden angenommen: AVV Nr. Bezeichnung Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe Abfälle aus pflanzlichem Gewebe tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, betrennt gesammelt und extern behandelt Abfälle aus der Forstwirtschaft Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Wäsche, Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials Abfälle aus der Alkoholdestillation für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furnieren mit der Ausnahme derjenigen, die unter fallen Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furnieren mit der Ausnahme derjenigen, die unter fallen Rinden- und Holzabfälle Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus unbehandelten Textilfasern biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (einschl. Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen) biologisch abbaubare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle (hier: nur kompostierbare Bestandteile aus getrennter Sammlung) Marktabfälle Die vollständige Anlage 1 kann bei Herrn Köhne, Fachgebiet Ordnung, Zimmer 1 im Erdgeschoss des Rathauses, eingesehen werden. Seite 15 von 17

16 Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Liste der schadstoffhaltigen Abfälle, die im Rahmen des 4 eingesammelt werden: AVV Nr. Bezeichnung Ammoniak nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Aufsaug- und Filtermaterialen (einschließlich Ölfilter), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Bremsflüssigkeiten Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halonen, Spraydosen) gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Bleibatterien Quecksilbertrockenzellen Lösemittel Säuren Laugen Photochemikalien Pestizide (Pflanzenschutzmittel) Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Arzneimittel (mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen) Trockenbatterien Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) sind solche aus rottefähigen, organischen Stoffen wie z.b. - Speisereste (auch verdorbene) - Obst- und Gemüseabfälle - Kaffeefilter - Teeblätter, Teebeutel - Friteusenfett (erkaltet) - Eierschalen - Knochen, Fleischreste - Gartenabfälle - Blumen - Blumenerde - Papiertaschentücher, Küchenpapier - nasses und verschmutztes Papier ohne Folie - Katzenstreu, Vogelsand, Hamsterheu Seite 16 von 17

17 Anlage 4 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Grünabfälle sind kompostierbare Abfälle aus rottefähigen organischen Stoffen wie: - Strauch-, Hecken- und Baumschnitt (mit max. 10 cm Durchmesser bzw. max. 1,20 m Länge), - Rasenschnitt, Laub, - Pflanzenreste, Gartenabfälle, - Grassoden mit erdigen Bestandteilen. Von der Annahme ausgeschlossen sind: - bereits verfaulte, wässrige Materialien, - mit Müll oder Fremdstoffen (z.b. Kunststoffen) verunreinigte Materialien, - Essensreste, Küchenabfälle u.ä. Transportbehälter (Säcke, Kisten, Kartons, Körbe usw.) sind nach Leerung durch die Anlieferer zurückzunehmen. Bei Abholung werden die Behältnisse nach Entleerung durch das Abfuhrunternehmen auf den Grundstücken der Anschlussberechigten zurückgelassen. Seite 17 von 17

Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008

Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008 Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008 1 Aufgaben und Ziele der Abfallentsorgung (1) Die Stadtwerke Bad Oeynhausen betreiben die

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung: Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung

Satzung über die Abfallentsorgung Satzung über die Abfallentsorgung 1 Ziel der Abfallwirtschaft Die Stadt verfolgt mit dieser Satzung das Ziel, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es möglich und vertretbar ist, Abfälle zu vermeiden,

Mehr

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp 1 C 3 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW. S.

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde vom 21. Dezember 1999 1 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Blomberg vom 22.01.2014

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Blomberg vom 22.01.2014 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Blomberg vom 22.01.2014 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2

Mehr

70-01 70.01 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Detmold vom 28.11.2012 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.12.

70-01 70.01 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Detmold vom 28.11.2012 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.12. Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Detmold vom 28.11.2012 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.12.2013) öffentlich bekannt gemacht: 20.12.2013 gültig seit: 01.01.2014 Aufgrund

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006 Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg vom 5. Oktober 2015

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg vom 5. Oktober 2015 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg vom 5. Oktober 2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hattingen vom 19. Dezember 1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.12.2015.

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hattingen vom 19. Dezember 1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.12.2015. Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hattingen vom 19. Dezember 1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.12.2015 1 Aufgaben (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g

G e b ü h r e n s a t z u n g G e b ü h r e n s a t z u n g zur kommunalen Abfallentsorgung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (-AbfGS-) Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung

Mehr

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Rommerskirchen vom 07.05.2015

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Rommerskirchen vom 07.05.2015 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Rommerskirchen vom 07.05.2015 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Aufgaben... 3 2 Umfang der Abfallentsorgung... 3 3 Vermeidung und Verwertung von Abfällen...

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss vom 17. Dezember 1999 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss vom 17. Dezember 1999 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. Abfallentsorgung 19/01 75. Erg. Lief. 1/2007 HdO Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss vom 17. Dezember 1999 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2006) Aufgrund des 7

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede vom 14.12.2012 2 Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede vom

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Ascheberg vom 14. April 2000 (Amtsblatt 4/2000)

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Ascheberg vom 14. April 2000 (Amtsblatt 4/2000) Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Ascheberg vom 14. April 2000 (Amtsblatt 4/2000) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid 1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden

Mehr

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Präambel Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)

Mehr

S a t z u n g über die Abfallentsorgung in der Stadt Rüthen vom 02.12.2005

S a t z u n g über die Abfallentsorgung in der Stadt Rüthen vom 02.12.2005 S a t z u n g über die Abfallentsorgung in der Stadt Rüthen vom 02.12.2005 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

1 6.60. Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom 12.12.2014

1 6.60. Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom 12.12.2014 1 6.60 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom 12.12.2014 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Abfallentsorgung 72-0 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Heek vom 20.Dezember 2012

Abfallentsorgung 72-0 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Heek vom 20.Dezember 2012 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Heek vom 20.Dezember 2012 Stand: 1.1.2013 1 Änderungen bzw. Ergänzungen Erste Änderungssatzung vom 20.12.2001 2, 23 Mit Wirkung vom 01.01.2002 Zweite Änderungssatzung

Mehr

9.2. Satzung. über die Abfallentsorgung. in der Gemeinde Lippetal

9.2. Satzung. über die Abfallentsorgung. in der Gemeinde Lippetal 9.2 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Lippetal vom 16.12.2013 2 Inhaltsübersicht: 1 Aufgaben und Ziele... 3 2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Lippetal... 4 3 Ausgeschlossene Abfälle...

Mehr

3 Gebührenarten, Gebührenmaßstab, Gebührensatz

3 Gebührenarten, Gebührenmaßstab, Gebührensatz 3 Gebührenarten, Gebührenmaßstab, Gebührensatz (1) Basisgebühr Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks

Mehr

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Technische Betriebe Velbert, Anstalt

Mehr

Gebührensatzung. hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz

Gebührensatzung. hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Baden-Baden (Abfallentsorgungsgebührensatzung - AGS) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 28. Juni 2004 Aufgrund von - 4 und 11 der

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2008

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2008 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2008 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.

Mehr

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III M 05 III Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung vom 04.01.2000 - einschließlich I. - V. Nachtrag vom 04.01.2000 - einschließlich VI. Nachtrag vom 23.03.2000 - einschließlich

Mehr

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Medebach vom 17. Dezember 1999

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Medebach vom 17. Dezember 1999 1.210/1 Bekanntmachung in der WP am 27.12.1999 einschl. Änderungen Artikelsatzung vom 11.12.2001, WP v. 18.12.2001 einschl. 1. Änderungssatzung vom 23.12.2002 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt

Mehr

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg. vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg. vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013 Der Landkreis Miltenberg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende

Mehr

Abfallsatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. vom 18.05.1998 in der Fassung des VIII Nachtrages vom 15.11.2010

Abfallsatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. vom 18.05.1998 in der Fassung des VIII Nachtrages vom 15.11.2010 Abfallsatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 18.05.1998 in der Fassung des VIII Nachtrages vom 15.11.2010 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat in ihrer Sitzung am 18.05.1998

Mehr

S A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis:

S A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis: S A T Z U N G des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (nachfolgend UBZ genannt), über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung

Mehr

des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.

des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10. L A N D K R E I S M A I N Z - B I N G E N S A T Z U N G des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.2011, in

Mehr

66.3. Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006. Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung:

66.3. Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006. Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Werther (Westf.) (A b f a l l s a t z u n g) vom 20.12.2007

der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Werther (Westf.) (A b f a l l s a t z u n g) vom 20.12.2007 1. Änderungssatzung vom 09.11.2011 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Werther (Westf.) (A b f a l l s a t z u n g) vom 20.12.2007 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat in seiner Sitzung

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 *

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 * 7.2 Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 * Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geseke

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geseke Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geseke Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Saalekreis (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Saalekreis (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Der Kreistag hat auf Grund von 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Okt.

Mehr

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal 1.4 S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal vom 06.07.1988 Inhaltsübersicht Präambel...3 1 Allgemeines...3 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer...3

Mehr

Zusätzliche Müllkosten

Zusätzliche Müllkosten Zusätzliche Müllkosten 10 L 10 L 1 + 1/2 = 15 Liter Nur 15 Liter Restmüll pro Woche darf jeder Bürger in die Hausmüllcontainer entsorgen! Das entspricht dem Inhalt von 1,5 Wassereimern. Mehr ist in dem

Mehr

1 Allgemeines. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.

1 Allgemeines. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Satzung des Abwasserbetriebes Schwerte - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 01.04.2014 für die Stadt

Mehr

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Abfallgebührensatzung

Abfallgebührensatzung Abfallgebührensatzung Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - "Aufgrund der 1,2,10 und 12 des Thüringer

Mehr

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 41 (1) Satz 2, Ziffer f der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Gewerbeabfall- Beratung der AVL

Gewerbeabfall- Beratung der AVL Gewerbeabfall- Beratung der AVL Annette Schwinning-Beutelspacher Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg (AVL) Was sind Gewerbeabfälle? - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die aufgrund

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lippstadt Vom 30.11.2010. 1 Aufgaben und Ziele

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lippstadt Vom 30.11.2010. 1 Aufgaben und Ziele Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lippstadt Vom 30.11.2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO), der 8 und 9 des Abfallgesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis: in den jeweils geltenden Fassungen.

Inhaltsverzeichnis: in den jeweils geltenden Fassungen. Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Greven vom 19.12.2013 in der Fassung der I. Änderung vom 18.12.2014 und in der Fassung der II. Änderung vom 17.12.2015 Der Rat der Stadt Greven hat in seiner

Mehr

Anhang 1 (Seite 1 von 1)

Anhang 1 (Seite 1 von 1) Zertifikat bescheinigt dem Unternehmen Bartsch GmbH & Co. KG, dass es für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Handeln und Makeln Erzeuger-Nr.: E75428628, Beförderer-Nr.:

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungs- gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 31.12.1976 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 13.12.2006

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und von 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)

Mehr

Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15.12.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15.12. Gemeinde Illerrieden Alb-Donau-Kreis Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15.12.2008 Aufgrund von - 4 der Gemeindeordnung

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kürten

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kürten Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kürten Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW., S. 646), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Mehr

- Abfallgebührensatzung vom 3. Dezember 2015 Beschluss Nr. 1843/15 2.122

- Abfallgebührensatzung vom 3. Dezember 2015 Beschluss Nr. 1843/15 2.122 Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Erfurt - Abfallgebührensatzung (AbfGebS)- vom 3. Dezember 2015 Aufgrund der 19 und 20 Abs. 2 Satz

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 11.12.2012

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 11.12.2012 Amtliche Bekanntmachung Nr. 59/2012 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 11.12.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Müll und Recycling. 1. Kapitel: Wo entsteht Müll?

Müll und Recycling. 1. Kapitel: Wo entsteht Müll? Müll und Recycling 1. Kapitel: Wo entsteht Müll? Kennst du Worte, in denen >Müll< vorkommt? Müllabfuhr Müllkippe oder Mülldeponie Müllverbrennungsanlage Sondermüllsammlung oder Mülltrennung Das sind alles

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner

Mehr

Vollzugsverordnung. zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Ufhusen

Vollzugsverordnung. zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Ufhusen Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Ufhusen INHALTSVERZEICHNIS VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE UFHUSEN... 3 Art. 1 Kehrichtabfuhr...3 Art. 2 Kehrichtgebinde...3

Mehr

Franz Peine GmbH Am Ankenberg 9 34454 Bad Arolsen

Franz Peine GmbH Am Ankenberg 9 34454 Bad Arolsen Überwachungszertifikat-Nr.: 10333 GmbH Gültig bis: 26. November 2016 Bonn, 18. Juni 2015 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Bernd Eisfeld BFUB Cert GmbH Seite 1 von 8 Gültig bis: 26. November 2016

Mehr

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.

Mehr

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998 Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des

Mehr

Recycling- und Entsorgungszentrum Ladenburg GmbH & Co. KG Heddesheimer Str. 15 68526 Ladenburg

Recycling- und Entsorgungszentrum Ladenburg GmbH & Co. KG Heddesheimer Str. 15 68526 Ladenburg Überwachungszertifikat-Nr.: 10528 GmbH & Co. KG Bonn, 20. Januar 2016 Gültig bis: 06. Juni 2017 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Ralf Thran Seite 1 von 12 Gültig bis: 06. Juni 2017 Auf der Grundlage

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Gebührensatzung: für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt. (Müllgebührensatzung)

Gebührensatzung: für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt. (Müllgebührensatzung) Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt (Müllgebührensatzung) Der Landkreis Schweinfurt erlässt aufgrund Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 Landkreisordnung für den Freistaat

Mehr

Merkblatt Abfallentsorgung. Abfallsack. Neuanmeldung von Containern

Merkblatt Abfallentsorgung. Abfallsack. Neuanmeldung von Containern Rathaus 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 E-Mail gemeinde@sennwald.ch Internet www.sennwald.ch Abfallentsorgung Abfallsack Der gelbe Abfallsack ist für den Haushaltabfall da. Er

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 20.09.2000

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Lindlar vom 04.12.2012 (In Kraft getreten am 01.01.2013)

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Lindlar vom 04.12.2012 (In Kraft getreten am 01.01.2013) Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Lindlar vom (In Kraft getreten am 01.01.2013) Seite - 1 - Inhaltsverzeichnis Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Lindlar vom... Inhaltsverzeichnis...

Mehr

Abfall-ABC für Gewerbeabfälle

Abfall-ABC für Gewerbeabfälle Abfall-ABC für Gewerbeabfälle Das Abfall-ABC für Gewerbeabfälle wurde von der Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbh (AVL mbh) und dem Landratsamt Ludwigsburg ausgearbeitet. Es dient

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013

Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: Q II 9 - j 13 SH Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013 Teil 3: Einsammlung von n Herausgegeben am: 28. November

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

SATZUNG. 1 Geltungsbereich

SATZUNG. 1 Geltungsbereich Gemeinde Höckendorf (14 628 180) Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge SATZUNG zur Regelung der Benutzung und der Erhebung von Gebühren für Turnhallen, öffentliche Gebäude, Anschlagtafeln und Stellplätze

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) 2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) I I Abfallwirtschaftliche Ziele: 1 VerpackV Ordnungswidrigkeiten: 15 VerpackV Einzelpflicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr