DV Gesundheit II. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
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1 DV Gesundheit II. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASA) kann über das in Nr. 6.2 Abs. 1 genannte Aufgabenspektrum des AGM hinaus zur besseren Abstimmung und zur Vermeidung von Doppelarbeiten Aufgaben nach 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) auf den AGM übertragen. (aus ASA wird AGM) Was heißt das konkret für die Gesundheitskoordinatoren? Was heißt das konkret für die Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung?
2 Arbeitsschutzausschuss (ASA 11 ASIG, 22 SGB VII)
3 Der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Initiativrecht gegenüber zuständigen Stellen Niederschriften Unfallanzeigen Betriebsärzte, Gestaltung Arbeitsplätze, Einführung neuer Arbeitsmethoden, Verhalten der Beschäftigten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderung der Arbeitsverfahren, Beschaffung PSA Betriebsbesichtigungen Unfalluntersuchungen Arbeitsschutzausschuss
4 Rolle des Unternehmers 3, 4 ArbSchG 2(1) UVV VA 1 Der Unternehmer ist unmittelbar rechtlich verantwortlich für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 1 ASiG 618 BGB
5 DGUV-Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift über die Einsatzzeiten und Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) konkretisiert das ArbSchG und ASIG direkt oder indirekt mitbestimmungspflichtig NEU: DGUV-Vorschrift 2 verlagert Entscheidungsspielräume auf Betriebsebene Mitbestimmung
6 DGUV Vorschrift 2 DGUV Vorschrift 2 Betriebsspezifische Betreuung Ermittlung im Betrieb Basis: Leistungskatalog Gesamtbetreuung Grundbetreuung Zeitvorgabe nach Betriebsart; Aufgabenkatalog Unternehmermodell für Betriebe < 50 Beschäftigte Kleinbetriebsbetreuung für Betriebe < 10 Beschäftigte Grundbetreuung + anlassbezogene Betreuung
7 Grundbetreuung - Spielräume Bsp. Aufteilung der Einsatzzeiten: WZ-Kode Gruppe I Gruppe II Gruppe III z.b. Forst z.b. BSR, FW, Polizei z.b. Verwaltung Std. / Jahr / Beschäftigter (Gesamt) 2,5 1,5 0,5 Absolute min. max. jew. für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) 0,5 2,0 0,3 1,2 0,2 0,3 Z.B. Betriebsarzt 1,0 0,7 0,3 Z.B. Sifa 1,5 0,8 0,2
8 DGUV Vorschrift 2 - Grundbetreuung - Mitbestimmung konkrete Aufgaben Aufgabenfeld Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilung Aufgabe, z.b.: Betriebliches Konzept zur Gefährdungsbeurteilung entwickeln Unterstützung bei Verhaltensprävention Untersuchung nach Ereignissen Erstellung von Betriebsanweisungen Ableitung von Verbesserungsvorschlägen aus Unfallanalyse
9 DGUV Vorschrift 2 -Betriebsspezifische Betreuung- Keine festen Vorgaben, sondern Ermittlung von Umfang und Inhalt im Betrieb sowie regelmäßige Prüfung, insbesondere nach wesentlichen Änderungen Festlegung eines Verfahrens Mitbestimmung schon bei Ermittlung des Bedarfs: z.b. Feststellung des Risikopotentials z.b. Ermittlung des zeitlichen Betreuungsaufwandes z.b. Verteilung zwischen Betriebsarzt und FaSi
10 Unternehmer Sifa und BA beraten ermittelt Aufgaben Konsens finden aufteilen, schriftlich vereinbaren Betriebs-/Personalrat wirkt mit (Mitbestimmung) Sifa und BA beraten Fachkräfte für Arbeitssicherheit kooperieren DGUV Vorschrift 2 -Festlegen der Betreuung- Betriebsärzte
11 Aufgabenfelder der Grundbetreuung Betriebsärtze und SiFa s unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsgestaltung untersuchen nach Ereignissen (Arbeitsunfälle etc.) Beraten zu allg. Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erstellen Dokumentationen (Begehungsprotokolle) wirken an betrieblichen Besprechungen mit (ASA bzw. AGM) bilden sich ständig fort (Selbstorganisation)
12 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung Der Unternehmer ermittelt den Bedarf und Umfang, anhand der insgesamt 16 Aufgabenfelder, getrennt für Betriebsärzte und SiFa s Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Personaleinsatzes (Aufgabenfeld (AF) 1.6) Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen (AF 2.1) Ermittlung von Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung (AF 1.3) Strategien zur Bewältigung psychischer Belastungen (AF 4)
13 DV Gesundheit II. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASA) kann über das in Nr. 6.2 Abs. 1 genannte Aufgabenspektrum des AGM hinaus zur besseren Abstimmung und zur Vermeidung von Doppelarbeiten Aufgaben nach 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) auf den AGM übertragen. (aus ASA wird AGM) Was heißt das konkret für die Gesundheitskoordinatoren? Was heißt das konkret für die Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung?
14 DV Gesundheit 11.3 Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes stellen - unabhängig von einer separaten Finanzierung - Teil des Gesundheitsmanagements dar, sie sind mit den Gesundheitskoordinatoren/innen abzustimmen.
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