Personal. Rechtliche Leitplanken und Orientierungen. Rechtsgrundlagen. Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft?
|
|
- Claus Biermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Personal Rechtliche Leitplanken und Orientierungen Rechtsgrundlagen Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft? Ende einer Beschäftigung Die Mitarbeitervertretung
2 Rechtsgrundlagen Stellenbesetzungsrichtlinien Grundordnung Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Dienstordnungen für Mesner, Kirchenmusiker, pädagogisch tätige Beschäftigte Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Wo finde ich die Rechtsvorschriften? Service Downloadarchiv
3 Rechtsgrundlagen Kirchengemeinden Stiftungsrat entscheidet über die Anstellung Voraussetzung ist eine Planstelle im genehmigten Haushaltsplan Solange Haushalt noch nicht genehmigt ist, gilt der Stellenplan des letzten Haushalts Einstellung ohne Planstelle: Bei Kosten über nur mit Genehmigung des Stiftungsrates. Wenn die Kosten 10 % des Haushaltsvolumens überschreiten, ist ein Nachtragshaushalt notwendig. Kindertagesstätten Es gelten gesonderte Stellengenehmigungsrichtlinien (Amtsblatt 2004 S. 239 ff) Die Vorgaben der Betriebserlaubnis müssen eingehalten werden Betriebskostenvertrag mit der Kommune muss beachtet werden Stellenausschreibung (keine Pflicht) und Beteiligung der MAV
4 Rechtsgrundlagen - Grundordnung Grundordnung Grundsätzliche Anforderungen: Loyalität Auftrag glaubwürdig erfüllen Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung kein kirchenfeindliches Verhalten kein Austritt aus der katholischen Kirche katholische Bewerber/innen müssen die Grundsätze der kath. Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten nicht katholische christliche Bewerber/innen müssen Wahrheit und Werte des Evangeliums achten und der ACK angehören nicht christliche Bewerber/innen müssen Aufgabe im Sinn der Kirche erfüllen. Leitende, erzieherische oder liturgische Aufgaben dürfen nicht übertragen werden
5 Rechtsgrundlagen - Grundordnung Vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich (= keine Vorlage bei Erzb. Ordinariat) in folgenden Fällen: Mesnern/innen, die katholisch sind Pfarrsekretäre/innen, die katholisch sind Kindergartenleiter/innen, die katholisch sind Erzieherische Fachkräfte, die katholisch sind oder einer Ev. Landeskirche angehören (es gilt das Überwiegensprinzip) In allen anderen Fällen ist Genehmigung Erzb. Ordinariat notwendig häufiger Fall: fehlende kirchliche Trauung
6 Rechtsgrundlagen - Grundordnung Sonderregelungen bei Hausmeistern (ohne Mesneranteil), Hauswirtschafts- und Reinigungskräften: möglich: nicht katholisch, Muslime, ohne religiöse Bindung, auch möglich: keine nach dem Glaubensverständnis der Kirche gültige Ehe aber: Aufgaben im Sinne der Kirche erfüllen! Keine Einstellung möglich nach Kirchenaustritt
7 Was tun, damit es richtig läuft? Arbeitsvertrag immer schriftlich (Formerfordernis) Unterschrift vor Arbeitsbeginn (wichtig bei befristeten Verträgen!) Verrechnungsstelle fertigt den Arbeitsvertrag aus Unterzeichnung erfolgt durch die/den Mitarbeiter/in und durch zwei Stiftungsräte Befristung nur mit sachlichem Grund oder ohne sachlichen Grund nach Teilzeit- und Befristungsgesetz für maximal zwei Jahre Probezeit in der Regel 6 Monate bei befristeten Verträgen: 35 Abs. 4 AVO einfache Möglichkeit zur Kündigung (keine Angabe von Gründen erforderlich) Möglichkeit unbedingt nutzen, wenn im Arbeitsverhältnis Probleme auftreten!
8 Was tun, damit es richtig läuft? Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtspauschale: bis 720 pro Jahr steuerfrei Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitarbeit Übungsleiterfreibetrag: bis pro Jahr steuerfrei nebenberufliche künstlerische Tätigkeit nebenberufliche erzieherische Tätigkeit
9 Was tun, wenn es nicht so richtig läuft? Beschäftigung beenden aktiv passiv = automatisch Kündigung Aufhebungsvertrag befristetes Arbeitsverhältnis Rente durch Mitarbeiter/in ohne Grund Fristen beachten durch Kirchengemeinde mit Grund ggf. Abmahnung erforderlich gegenseitiges Einvernehmen Fristen müssen nicht beachtet werden Kündigung soll vermieden werden
10 Was tun, wenn es nicht so richtig läuft? Kündigung verhaltensbedingte Kündigung personenbedingte Kündigung betriebsbedingte Kündigung Beispiel: Nichteinhaltung der Arbeitzeit Nichtbeachtung von Anweisungen Beispiel: Krankheit Beispiel: Wegfall von Tätigkeiten Verkauf von Gebäuden Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur bei Vorliegen eines besonders gewichtigen Grundes möglich, wenn das Abwarten der Kündigungsfristen nicht zumutbar ist. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
11 Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit MAV Formen der MAV - Beteiligung Entscheidungen des Dienstgebers Information Anhörung / Mitberatung Vorschlagsrecht Zustimmung Antragsrecht Mitteilung an MAV ist ausreichend Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme/ Entscheidung Anträge müssen beraten werden Maßnahmen / Entscheidungen können nur dann erfolgen, wenn zugestimmt wird Beispiel: Stellenausschreibung Änderung Stellenplan Bewerbung behinderter Menschen Beispiel: innerbetriebliche Maßnahmen Gestaltung von Arbeitsplätzen Kündigung Beispiel: Beginn und Ende der Arbeitszeit Festlegung von Pausen Fortbildungen Beispiel: Einstellungen Eingruppierungen Höher-/ Rückgruppierungen Übertragung anderer Tätigkeiten Änderung Arbeitszeit / Pausen Anwendung techn. Einrichtungen
12 Aktuelles: Mindestlohn Präventionsordnung
13 Mindestlohn seit dem gilt das MiLoG Wichtigste Inhalte: Höhe des Mindestlohns: 8,50 je Zeitstunde Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs)
14 Präventionsordnung vom Inhalt: - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen Wichtig für Mitarbeiter/-innen: - Unterzeichnung einer Erklärung zum grenzachtenden Umgang und Anerkennung eines Verhaltenskodex - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten Ehrenamtliche - Empfehlung, in den Kigden entsprechend zu verfahren
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Personal. Rechtliche Leitplanken und Orientierungen. Stellenplan. Rechtsgrundlagen. Was tun, damit es richtig läuft?
Personal Rechtliche Leitplanken und Orientierungen Stellenplan Rechtsgrundlagen Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft? Ende einer Beschäftigung Die Mitarbeitervertretung
MehrPersonalverwaltung. Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg-Weinheim 1
Personalverwaltung Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg-Weinheim 1 Personalverwaltung Themenübersicht Rechtsgrundlagen Stellenplan Was ist zu tun, damit es richtig läuft? Was ist zu
MehrVKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016
VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 16-MAV-01 Eingruppierung in der AVR Eingruppierung in den AVR ist für viele MAVen ein unübersichtliches Wirrwarr. Das Seminar erklärt anhand von Beispielen,
MehrVollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen
Vollzugsregelungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen 1. Allgemeines Verträge können aufgrund verschiedener Handlungsformen beendet werden.
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Seite 1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 (Kirchliches Amtsblatt
MehrDer Kirchenvorstand als Arbeitgeber
Der Kirchenvorstand als Arbeitgeber Ein Ausflug durch das praktische Arbeitsrecht Themen Befristungsrecht Mitarbeitervertretungsgesetz Problematische Arbeitsverhältnisse Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrVertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen
Vertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen Stand: November 2014 6.11..2014 Folie 1 Voraussetzung Temporärer Vertretungsbedarf aufgrund Erkrankung, Fortbildung,
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrKirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)
Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrPersonalfragebogen Kündigung
Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrMeinungen zur Altersvorsorge
Meinungen zur Altersvorsorge Datenbasis: 1.003 Befragte ab 18 Jahren, die nicht in Rente sind Erhebungszeitraum: 19. bis 22. März 2007 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: komm.passion
MehrRuprecht-Karls-Universität Heidelberg
Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr2. Leiharbeit/ Werkverträge
2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrEinstellung Arbeitslosigkeit - Warteliste
EXTRA Juli 2010 Inhalt dieser Ausgabe: Einstellung Arbeitslosigkeit - Warteliste Einstellung Arbeitslosigkeit - Warteliste Die Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Junglehrer (ABJ) befürchtet für dieses Jahr
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrArbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb
Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat
MehrVortragsreihe 2015. Einladung zu Fachvorträgen und Workshops BIZ & DONNA
Vortragsreihe 2015 Einladung zu Fachvorträgen und Workshops BIZ & DONNA Die Vortragsreihe BIZ & DONNA richtet sich an Frauen aller Alters- und Berufsgruppen, die erwerbstätig sind oder sein wollen. In
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
Mehr(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrUmstellung von Inlandssammelaufträgen in SEPA-Sammelaufträge
Umstellung von Inlandssammelaufträgen in SEPA-Sammelaufträge Die neue Funktion "Auf SEPA konvertieren" wird standardmäßig im Hauptnavigationspunkt [Banking] unter dem Navigationspunkt [Sammler-Vorlagen]
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrAusbildungs Forum 2013
Ausbildungs Forum 2013 Die Abmahnung Die Krankmeldung 8. Oktober 2013 Christoph Wild 1 Fallbeispiel 1 Ihr Auszubildender Malte (18) hat jeden Freitag während der Arbeitszeit 15 Minuten Zeit seinen Ausbildungsnachweis
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrTarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016
Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrVereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei
Polizeiseelsorgevereinbarung Sachsen 502 Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei Vom 30. September 1996
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
MehrArbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)
Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrSatzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrMeine Entscheidung zur Wiederaufnahme der Arbeit
Meine Entscheidung zur Wiederaufnahme der Arbeit Die nachfolgende Übersicht soll Sie dabei unterstützen, Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Wiederaufnahme der Arbeit für sich selbst einzuordnen. Sie soll
MehrAusbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des
MehrRechts- und Verwaltungsvorschriften für Prüfungsausschüsse
Prüfungsrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Prüfungsausschüsse BIBB Tarifvertragsparteien Bundesmin.für Wirtschaft BBiG/HwO Ausbildungsordnung Prüfungsordnung PA Berufsbildungsausschuss oberste
MehrInstitutionelle Schutzkonzepte. Petra Steeger
Institutionelle Schutzkonzepte Petra Steeger Dynamiken in Institutionen Was begünstigt sexualisierte Gewalt in Institutionen? Abschottung der Einrichtung gegenüber der Außenwelt Weitgehende Öffnung der
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrBeurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht
Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht Möchten Sie eine Beurkundung vornehmen, z.b. über eine Unterhaltsverpflichtung, die Anerkennung der Vaterschaft, eine dazu notwendigen
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrDie Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Infotage 2015 Selbstbestimmungsrecht der Kirche Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
MehrInstallation OMNIKEY 3121 USB
Installation OMNIKEY 3121 USB Vorbereitungen Installation PC/SC Treiber CT-API Treiber Einstellungen in Starke Praxis Testen des Kartenlesegeräts Vorbereitungen Bevor Sie Änderungen am System vornehmen,
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
MehrRechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern
Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrAnlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau
Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9
Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
MehrBGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrRundschreiben 1/2015
An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrFörderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg
Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg 1 Rechtsgrundlage Das Erzbischöfliche Generalvikariat pflegt gemäß der Rahmenordnung für ehrenamtliche Mitarbeiter im Erzbistum
Mehr