Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes A. Zielsetzung Zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Regelung der Ausbildung in den Pflegehilfsberufen sind gesetzliche Regelungen des Landes erforderlich. Ferner sollen die zuständigen Ministerien ermächtigt werden, weitere Bildungsmaßnahmen im Bereich und Umfeld der Pflegeberufe zu regeln. B. Wesentlicher Inhalt 1. Die in Alten- und Krankenpflegegesetz vorgesehene Möglichkeit, Modellversuche zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe durchzuführen, wird zeitlich begrenzt; sie wird von einer Genehmigung abhängig gemacht. 2. Die Bestimmung der das Altenpflegegesetz ausführenden Behörden wird auf Kultus- und Sozialministerium übertragen. Ziel ist, die bisherige Behördenstruktur weitgehend erhalten und bei künftigen Veränderungen durch Rechtsverordnung flexibel anpassen zu können. 3. Sozial- und Kultusministerium werden ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erlaubnis für Pflegehilfsberufe durch Rechtsverordnung zu regeln. 4. Es werden weitere Ermächtigungsnormen geschaffen, um gemeinsame Weiterbildungen in Pflegeberufen und pädagogischen Berufen, aber auch einige wesentliche Fortbildungen regeln zu können. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 C. Alternativen Alternativen zum Ausführungsgesetz und zur Ermächtigung, die Ausbildung in Pflegehilfsberufen durch Rechtsverordnung zu regeln, gibt es nicht. D. Kosten Das Gesetz selbst ist kostenneutral. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, den 23. September 2003 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Sozialministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3

4 Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (AGAltPflG) 1 Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe (1) Ist für die Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen, ein nach 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) und den jeweils geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes ermöglichtes Abweichen von diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich, kann das Sozialministerium den mitwirkenden Schulen hierfür eine Genehmigung erteilen, sofern dargelegt worden ist, dass durch die Durchführung ihres besonderen Versuchskonzeptes neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sollen öffentliche Schulen oder Hochschulen bei der Ausbildung mitwirken, wird die Genehmigung von den zuständigen Ministerien gemeinsam erteilt. (2) Die Genehmigung muss mindestens Bestimmungen darüber enthalten, ob und in welcher Höhe Zuschüsse nach dem Privatschulgesetz (PSchG) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährt werden sowie wer für die Abnahme von Prüfungen verantwortlich ist und die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt. (3) Genehmigungen dürfen nur für Ausbildungen erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen und deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgesehen ist. 2 Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden Kultusministerium und Sozialministerium werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des 22 PSchG durch gemeinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne des 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen. 4

5 Artikel 2 Änderung des Landespflegegesetzes Das Landespflegegesetz in der Fassung vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 363), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des siebten Abschnitts erhält folgende Fassung: siebter Abschnitt: Bildungsmaßnahmen für Pflegeberufe und die Pflege unterstützende und ergänzende Berufe des Sozialwesens erhält folgende Fassung: 23 Ermächtigung zur Regelung von Bildungsmaßnahmen für Berufe im Umfeld der Pflegeberufe und staatlicher Fortbildungsprüfungen für Pflegeberufe (1) Das Sozialministerium wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Erlaubnis für Pflegehilfsberufe an staatlich genehmigten Schulen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen gemäß den in 19 Abs. 2 vorgegebenen Inhalten und über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse enthalten. Eine Ausbildung in Pflegehilfsberufen, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, ist durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusund des Sozialministeriums zu regeln. (2) Sozialministerium, Kultusministerium und Wissenschaftsministerium werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die Weiterbildungen zu regeln, welche die Vermittlung von Fähigkeiten zum Ziel haben, die sowohl Angehörige der Pflegeberufe als auch Sonderpädagogen gleichermaßen benötigen, um die Rehabilitation und die Integration pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Die Weiterbildung kann nicht nur an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten, sondern auch an staatlich genehmigten Hochschulen, öffentlichen und staatlich genehmigten Schulen oder staatlichen Weiterbildungseinrichtungen erfolgen. Die Rechtsverordnung muss 22 entsprechen und Bestimmungen gemäß den in 19 Abs. 2 vorgegebenen Inhalten enthalten. (3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg durch Rechts- 5

6 verordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflegeberufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bildungsmaßnahme, die Möglichkeit der Zulassung weiterer Institutionen zur Erteilung des Unterrichts und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwaltungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer des Kurses, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterweisung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren. 3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 6

7 Begründung Anlass und Ziele Das vorgelegte Gesetz ist im Wesentlichen auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Altenpflegegesetz (AltPflG) vom 17. November 2000 (GBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (GBl. I S. 1513), erforderlich geworden. Die Entscheidung hat die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ausbildung in Altenpflege bestätigt und für die Ausbildung in Altenpflegehilfe verneint. Vorgesehen ist ein Artikelgesetz. Es enthält Ausführungsbestimmungen zum Altenpflegegesetz und zum Krankenpflegegesetz sowie eine Ergänzung des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 363). Die Ausführungsbestimmungen sind erforderlich, um an Modellvorhaben für integrierte Pflege teilnehmen zu können, und um die Behörden zu bestimmen, die die Berufserlaubnis nach dem Altenpflegegesetz erteilen und über mögliche Ausbildungsverkürzungen entscheiden. Die Ergänzung des Landespflegegesetzes hat zum Ziel, eine Ermächtigungsgrundlage für weitere Bildungsmaßnamen in verschiedenen Berufen des Sozialwesens zu schaffen, insbesondere für die Fortführung der weiterhin durch das Land zu regelnden Ausbildung in den Pflegehilfsberufen. Grundzüge und Schwerpunkte des Inhalts I. Das Altenpflegegesetz des Bundes muss durch Ausführungsbestimmungen der Länder ergänzt werden. Folgende Regelungen sind durch die Länder zu treffen: Übertragung der Gesamtverantwortung für die Ausbildung auf eine andere Stelle als die Altenpflegeschule ( 4 Abs. 4 AltPflG fakultativ), Bestimmungen zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungen, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen ( 4 Abs. 6 AltPflG fakultativ), Festlegung von Anforderungen an Schulen, die dem Schulrecht nicht unterstehen (betrifft Baden-Württemberg nicht), Bestimmung der zur Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden ( 26 Abs. 3 AltPflG). Artikel 1 des vorgelegten Gesetzentwurfes enthält die Regelungen, die in Baden-Württemberg zur Ausführung des Altenpflegegesetzes erforderlich sind. Von einer Übertragung der Ausbildungsverantwortung auf andere Stellen als die Altenpflegeschulen wird Abstand genommen, da mit der Verantwortung der Schulen bisher gute Erfolge erzielt werden konnten. II. Länder, die eine Ausbildung in Altenpflegehilfe ermöglichen wollen, bestimmen in eigener Zuständigkeit, von wem und in welcher Form Ausbildung, Prüfung und Erlaubniserteilung in der Altenpflegehilfe geregelt wird. Baden-Württemberg kann dies zunächst in einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren mit Hilfe von Schulversuchsbestimmungen regeln, sollte aber langfristig eine Ermächtigungsgrundlage für eine gemeinsame Rechtsverordnung der für Pflegehilfe- 7

8 schulen zuständigen Ministerien schaffen. Ferner wird auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Krankenpflegehilfe geschaffen, sie fällt in Zukunft ebenfalls in die Landeskompetenz. Die Erfahrung hat gezeigt, dass nicht nur im Bereich der Weiterbildungen, sondern auch bei einigen sensiblen Fortbildungen im Bereich der Pflegeberufe verbindliche Regelungsmöglichkeiten wünschenswert wären. Darüber hinaus gibt es besondere Bereiche mit erhöhten Anforderungen, in welchen das Ineinandergreifen der Aktionsfelder von Pädagogen und Angehörigen der Pflegeberufe so intensiv ist, dass ihnen die Möglichkeit geboten werden sollte, in gemeinsamen Weiterbildungen die benötigten Fähigkeiten zu entwickeln. Artikel 2 erhält eine Ergänzung des Landespflegegesetzes, die zur Gestaltung der wünschenswerten zusätzlichen Regelungen ermächtigt. III. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Alternativen Zum Erlass des Ausführungsgesetzes für das Altenpflegegesetz gibt es keine sinnvolle Alternative. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Regelungen, die im Gesetzestext des Altenpflegegesetzes den Ländern vorbehalten sind, in den Grundzügen durch Gesetz bestimmt werden müssen. Das Schaffen einer Ermächtigungsgrundlage für die Gestaltung der Ausbildung, Prüfung und Erlaubniserteilung in Pflegehilfsberufen ist ebenfalls dringend erforderlich. Im Wesentlichen kann nur über die Pflegehilfsberufe ein sinnvoller Einstieg von Hauptschulabsolventen in die Pflegeberufe erhalten werden. Die Zertifizierung von Fortbildungen und das Schaffen gemeinsamer Weiterbildungen im Gesamtbereich Sozialwesen ist ein zweckmäßiger Weg zur Qualitätssicherung und -steigerung in der Versorgung von Pflegebedürftigen. Kosten Das Gesetz als solches ist kostenneutral. Zu den einzelnen Vorschriften: Artikel 1 Zu 1: Einige Pflegeschulen aus Baden-Württemberg nehmen bereits an Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe teil. Will das Land Baden-Württemberg Pflegeschulen auch in Zukunft diese Möglichkeit einräumen, muss es gem. 4 Abs. 6 AltPflG bestimmen, von wem und für welche Zeit mögliche Abweichungen von der üblichen Ausbildung zugelassen werden können. In 1 Abs. 1 wird die Genehmigung für die an der Ausbildung beteiligten Schulen und Hochschulen den zuständigen obersten Landesbehörden vorbehalten. Sie darf nur erteilt werden, wenn dargelegt wird, dass von dem geplanten Versuch neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Zum Schutz der Schulen ist die Kenntnis der Konsequenzen der Versuchsteilnahme auf die Zuschüsse nach dem Privatschulgesetz wünschenswert. Die Aus- 8

9 zubildenden sollen erfahren, wer sie prüfen wird und wer für die Erteilung einer Berufserlaubnis zuständig ist. Gem. 1 Abs. 2 soll beides in der Genehmigung bestimmt werden. Da in der Bundesrepublik Deutschland bereits verschiedene Modellversuche stattfinden, kann erwartet werden, dass nach dem Ablauf des Jahres 2010 ein neuer Versuchsstart nicht mehr sinnvoll sein dürfte. In die Versuche sollen auch Teilzeitausbildungen einbezogen werden können, die maximal eine Dauer von 5 Jahren haben dürfen. Hieraus ergibt sich die vorgeschlagene zeitliche Befristung in 1 Abs. 3. Zu 2: Gem. 26 Abs. 3 AltPflG bestimmen die Länder die zur Durchführung des Altenpflegegesetzes zuständigen Behörden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist dazu eine Regelung in einem Ausführungsgesetz erforderlich. 2 ermächtigt Kultus- und Sozialministerium, die Regelungen in einer gemeinsamen Rechtsverordnung zu treffen. Sie sollen dabei die Grundzüge der baden-württembergischen Schulgesetze beachten. Insgesamt erhält diese Lösung die bisherige Behördenstruktur und ermöglicht eine rasche Anpassung bei Veränderungen. Artikel 2 Zu Nummer 1: Die Überschrift des siebenten Abschnitts des Landespflegegesetzes wird entsprechend den vorgesehenen Erweiterungen angepasst. Zu Nummer 2: Absatz 1 ermächtigt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium Ausbildungen, Prüfungen und Berechtigungen für Pflegehilfsberufe durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei ist auch die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zu regeln. Absatz 2 soll die Möglichkeit eröffnen, gemeinsame Weiterbildungen einzuführen, die sich über die traditionellen Pflegeberufe hinaus in den pädagogischen Bereich erstrecken. Ein Beispiel, an dem die Zweckmäßigkeit einer solchen Zusammenfassung deutlich werden könnte, ist die Weiterbildung in unterstützter Kommunikation. Sie ist erforderlich für die Unterstützung von Menschen, die sich lautsprachlich nicht ausreichend verständlich machen können und die traditionelle Gebärdensprache auf Grund weiterer Einschränkungen, z. B. geistigen Behinderungen oder fehlender Hände, nicht zu erlernen vermögen. Der Erfolg von Bemühungen, hier ein Verständigungssystem aufzubauen, ist weitgehend davon abhängig, dass sowohl Pfleger als auch Pädagogen dieselbe Kommunikationsart anwenden können. In anderen Bundesländern werden verschiedene Fortbildungen, auf welche einstellende Einrichtungen besonders achten, z. B. die Fortbildung in Hygiene für Fachkräfte in Einrichtungen der Altenhilfe, staatlich anerkannt. Die Absolventen von Fortbildungen in Baden-Württemberg, aber auch Pflegeeinrichtungen, die nicht mit entsprechenden Zertifikaten für Mitarbeiter werben können, erleiden dadurch Wettbewerbsnachteile. Mit der in Absatz 3 vorgeschlagenen Möglichkeit, das Landesgesundheitsamt mit der Gestaltung und Anerkennung von Fortbildungen zu beauftragen, soll dies vermieden werden. Artikel 3 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 9

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