Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
|
|
- Stefanie Luisa Gerhardt
- vor 4 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes A. Zielsetzung Zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Regelung der Ausbildung in den Pflegehilfsberufen sind gesetzliche Regelungen des Landes erforderlich. Ferner sollen die zuständigen Ministerien ermächtigt werden, weitere Bildungsmaßnahmen im Bereich und Umfeld der Pflegeberufe zu regeln. B. Wesentlicher Inhalt 1. Die in Alten- und Krankenpflegegesetz vorgesehene Möglichkeit, Modellversuche zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe durchzuführen, wird zeitlich begrenzt; sie wird von einer Genehmigung abhängig gemacht. 2. Die Bestimmung der das Altenpflegegesetz ausführenden Behörden wird auf Kultus- und Sozialministerium übertragen. Ziel ist, die bisherige Behördenstruktur weitgehend erhalten und bei künftigen Veränderungen durch Rechtsverordnung flexibel anpassen zu können. 3. Sozial- und Kultusministerium werden ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erlaubnis für Pflegehilfsberufe durch Rechtsverordnung zu regeln. 4. Es werden weitere Ermächtigungsnormen geschaffen, um gemeinsame Weiterbildungen in Pflegeberufen und pädagogischen Berufen, aber auch einige wesentliche Fortbildungen regeln zu können. Eingegangen: / Ausgegeben:
2 C. Alternativen Alternativen zum Ausführungsgesetz und zur Ermächtigung, die Ausbildung in Pflegehilfsberufen durch Rechtsverordnung zu regeln, gibt es nicht. D. Kosten Das Gesetz selbst ist kostenneutral. 2
3 Staatsministerium Stuttgart, den 23. September 2003 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Sozialministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3
4 Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (AGAltPflG) 1 Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe (1) Ist für die Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen, ein nach 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) und den jeweils geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes ermöglichtes Abweichen von diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich, kann das Sozialministerium den mitwirkenden Schulen hierfür eine Genehmigung erteilen, sofern dargelegt worden ist, dass durch die Durchführung ihres besonderen Versuchskonzeptes neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sollen öffentliche Schulen oder Hochschulen bei der Ausbildung mitwirken, wird die Genehmigung von den zuständigen Ministerien gemeinsam erteilt. (2) Die Genehmigung muss mindestens Bestimmungen darüber enthalten, ob und in welcher Höhe Zuschüsse nach dem Privatschulgesetz (PSchG) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährt werden sowie wer für die Abnahme von Prüfungen verantwortlich ist und die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt. (3) Genehmigungen dürfen nur für Ausbildungen erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen und deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgesehen ist. 2 Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden Kultusministerium und Sozialministerium werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des 22 PSchG durch gemeinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne des 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen. 4
5 Artikel 2 Änderung des Landespflegegesetzes Das Landespflegegesetz in der Fassung vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 363), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des siebten Abschnitts erhält folgende Fassung: siebter Abschnitt: Bildungsmaßnahmen für Pflegeberufe und die Pflege unterstützende und ergänzende Berufe des Sozialwesens erhält folgende Fassung: 23 Ermächtigung zur Regelung von Bildungsmaßnahmen für Berufe im Umfeld der Pflegeberufe und staatlicher Fortbildungsprüfungen für Pflegeberufe (1) Das Sozialministerium wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Erlaubnis für Pflegehilfsberufe an staatlich genehmigten Schulen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen gemäß den in 19 Abs. 2 vorgegebenen Inhalten und über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse enthalten. Eine Ausbildung in Pflegehilfsberufen, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, ist durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusund des Sozialministeriums zu regeln. (2) Sozialministerium, Kultusministerium und Wissenschaftsministerium werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die Weiterbildungen zu regeln, welche die Vermittlung von Fähigkeiten zum Ziel haben, die sowohl Angehörige der Pflegeberufe als auch Sonderpädagogen gleichermaßen benötigen, um die Rehabilitation und die Integration pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Die Weiterbildung kann nicht nur an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten, sondern auch an staatlich genehmigten Hochschulen, öffentlichen und staatlich genehmigten Schulen oder staatlichen Weiterbildungseinrichtungen erfolgen. Die Rechtsverordnung muss 22 entsprechen und Bestimmungen gemäß den in 19 Abs. 2 vorgegebenen Inhalten enthalten. (3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg durch Rechts- 5
6 verordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflegeberufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bildungsmaßnahme, die Möglichkeit der Zulassung weiterer Institutionen zur Erteilung des Unterrichts und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwaltungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer des Kurses, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterweisung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren. 3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 6
7 Begründung Anlass und Ziele Das vorgelegte Gesetz ist im Wesentlichen auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Altenpflegegesetz (AltPflG) vom 17. November 2000 (GBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (GBl. I S. 1513), erforderlich geworden. Die Entscheidung hat die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ausbildung in Altenpflege bestätigt und für die Ausbildung in Altenpflegehilfe verneint. Vorgesehen ist ein Artikelgesetz. Es enthält Ausführungsbestimmungen zum Altenpflegegesetz und zum Krankenpflegegesetz sowie eine Ergänzung des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 363). Die Ausführungsbestimmungen sind erforderlich, um an Modellvorhaben für integrierte Pflege teilnehmen zu können, und um die Behörden zu bestimmen, die die Berufserlaubnis nach dem Altenpflegegesetz erteilen und über mögliche Ausbildungsverkürzungen entscheiden. Die Ergänzung des Landespflegegesetzes hat zum Ziel, eine Ermächtigungsgrundlage für weitere Bildungsmaßnamen in verschiedenen Berufen des Sozialwesens zu schaffen, insbesondere für die Fortführung der weiterhin durch das Land zu regelnden Ausbildung in den Pflegehilfsberufen. Grundzüge und Schwerpunkte des Inhalts I. Das Altenpflegegesetz des Bundes muss durch Ausführungsbestimmungen der Länder ergänzt werden. Folgende Regelungen sind durch die Länder zu treffen: Übertragung der Gesamtverantwortung für die Ausbildung auf eine andere Stelle als die Altenpflegeschule ( 4 Abs. 4 AltPflG fakultativ), Bestimmungen zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungen, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen ( 4 Abs. 6 AltPflG fakultativ), Festlegung von Anforderungen an Schulen, die dem Schulrecht nicht unterstehen (betrifft Baden-Württemberg nicht), Bestimmung der zur Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden ( 26 Abs. 3 AltPflG). Artikel 1 des vorgelegten Gesetzentwurfes enthält die Regelungen, die in Baden-Württemberg zur Ausführung des Altenpflegegesetzes erforderlich sind. Von einer Übertragung der Ausbildungsverantwortung auf andere Stellen als die Altenpflegeschulen wird Abstand genommen, da mit der Verantwortung der Schulen bisher gute Erfolge erzielt werden konnten. II. Länder, die eine Ausbildung in Altenpflegehilfe ermöglichen wollen, bestimmen in eigener Zuständigkeit, von wem und in welcher Form Ausbildung, Prüfung und Erlaubniserteilung in der Altenpflegehilfe geregelt wird. Baden-Württemberg kann dies zunächst in einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren mit Hilfe von Schulversuchsbestimmungen regeln, sollte aber langfristig eine Ermächtigungsgrundlage für eine gemeinsame Rechtsverordnung der für Pflegehilfe- 7
8 schulen zuständigen Ministerien schaffen. Ferner wird auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Krankenpflegehilfe geschaffen, sie fällt in Zukunft ebenfalls in die Landeskompetenz. Die Erfahrung hat gezeigt, dass nicht nur im Bereich der Weiterbildungen, sondern auch bei einigen sensiblen Fortbildungen im Bereich der Pflegeberufe verbindliche Regelungsmöglichkeiten wünschenswert wären. Darüber hinaus gibt es besondere Bereiche mit erhöhten Anforderungen, in welchen das Ineinandergreifen der Aktionsfelder von Pädagogen und Angehörigen der Pflegeberufe so intensiv ist, dass ihnen die Möglichkeit geboten werden sollte, in gemeinsamen Weiterbildungen die benötigten Fähigkeiten zu entwickeln. Artikel 2 erhält eine Ergänzung des Landespflegegesetzes, die zur Gestaltung der wünschenswerten zusätzlichen Regelungen ermächtigt. III. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Alternativen Zum Erlass des Ausführungsgesetzes für das Altenpflegegesetz gibt es keine sinnvolle Alternative. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Regelungen, die im Gesetzestext des Altenpflegegesetzes den Ländern vorbehalten sind, in den Grundzügen durch Gesetz bestimmt werden müssen. Das Schaffen einer Ermächtigungsgrundlage für die Gestaltung der Ausbildung, Prüfung und Erlaubniserteilung in Pflegehilfsberufen ist ebenfalls dringend erforderlich. Im Wesentlichen kann nur über die Pflegehilfsberufe ein sinnvoller Einstieg von Hauptschulabsolventen in die Pflegeberufe erhalten werden. Die Zertifizierung von Fortbildungen und das Schaffen gemeinsamer Weiterbildungen im Gesamtbereich Sozialwesen ist ein zweckmäßiger Weg zur Qualitätssicherung und -steigerung in der Versorgung von Pflegebedürftigen. Kosten Das Gesetz als solches ist kostenneutral. Zu den einzelnen Vorschriften: Artikel 1 Zu 1: Einige Pflegeschulen aus Baden-Württemberg nehmen bereits an Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe teil. Will das Land Baden-Württemberg Pflegeschulen auch in Zukunft diese Möglichkeit einräumen, muss es gem. 4 Abs. 6 AltPflG bestimmen, von wem und für welche Zeit mögliche Abweichungen von der üblichen Ausbildung zugelassen werden können. In 1 Abs. 1 wird die Genehmigung für die an der Ausbildung beteiligten Schulen und Hochschulen den zuständigen obersten Landesbehörden vorbehalten. Sie darf nur erteilt werden, wenn dargelegt wird, dass von dem geplanten Versuch neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Zum Schutz der Schulen ist die Kenntnis der Konsequenzen der Versuchsteilnahme auf die Zuschüsse nach dem Privatschulgesetz wünschenswert. Die Aus- 8
9 zubildenden sollen erfahren, wer sie prüfen wird und wer für die Erteilung einer Berufserlaubnis zuständig ist. Gem. 1 Abs. 2 soll beides in der Genehmigung bestimmt werden. Da in der Bundesrepublik Deutschland bereits verschiedene Modellversuche stattfinden, kann erwartet werden, dass nach dem Ablauf des Jahres 2010 ein neuer Versuchsstart nicht mehr sinnvoll sein dürfte. In die Versuche sollen auch Teilzeitausbildungen einbezogen werden können, die maximal eine Dauer von 5 Jahren haben dürfen. Hieraus ergibt sich die vorgeschlagene zeitliche Befristung in 1 Abs. 3. Zu 2: Gem. 26 Abs. 3 AltPflG bestimmen die Länder die zur Durchführung des Altenpflegegesetzes zuständigen Behörden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist dazu eine Regelung in einem Ausführungsgesetz erforderlich. 2 ermächtigt Kultus- und Sozialministerium, die Regelungen in einer gemeinsamen Rechtsverordnung zu treffen. Sie sollen dabei die Grundzüge der baden-württembergischen Schulgesetze beachten. Insgesamt erhält diese Lösung die bisherige Behördenstruktur und ermöglicht eine rasche Anpassung bei Veränderungen. Artikel 2 Zu Nummer 1: Die Überschrift des siebenten Abschnitts des Landespflegegesetzes wird entsprechend den vorgesehenen Erweiterungen angepasst. Zu Nummer 2: Absatz 1 ermächtigt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium Ausbildungen, Prüfungen und Berechtigungen für Pflegehilfsberufe durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei ist auch die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zu regeln. Absatz 2 soll die Möglichkeit eröffnen, gemeinsame Weiterbildungen einzuführen, die sich über die traditionellen Pflegeberufe hinaus in den pädagogischen Bereich erstrecken. Ein Beispiel, an dem die Zweckmäßigkeit einer solchen Zusammenfassung deutlich werden könnte, ist die Weiterbildung in unterstützter Kommunikation. Sie ist erforderlich für die Unterstützung von Menschen, die sich lautsprachlich nicht ausreichend verständlich machen können und die traditionelle Gebärdensprache auf Grund weiterer Einschränkungen, z. B. geistigen Behinderungen oder fehlender Hände, nicht zu erlernen vermögen. Der Erfolg von Bemühungen, hier ein Verständigungssystem aufzubauen, ist weitgehend davon abhängig, dass sowohl Pfleger als auch Pädagogen dieselbe Kommunikationsart anwenden können. In anderen Bundesländern werden verschiedene Fortbildungen, auf welche einstellende Einrichtungen besonders achten, z. B. die Fortbildung in Hygiene für Fachkräfte in Einrichtungen der Altenhilfe, staatlich anerkannt. Die Absolventen von Fortbildungen in Baden-Württemberg, aber auch Pflegeeinrichtungen, die nicht mit entsprechenden Zertifikaten für Mitarbeiter werben können, erleiden dadurch Wettbewerbsnachteile. Mit der in Absatz 3 vorgeschlagenen Möglichkeit, das Landesgesundheitsamt mit der Gestaltung und Anerkennung von Fortbildungen zu beauftragen, soll dies vermieden werden. Artikel 3 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 9
Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
MehrSchleswig-Holsteinischer Landtag Unterrichtung 19/73 (öffentlich) Verteiler: Fraktionen, Mitglieder SOZ, BIL
Schleswig-Holsteinischer Landtag Unterrichtung 19/73 (öffentlich) Verteiler: Fraktionen, Mitglieder SOZ, BIL SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode Drucksache 19/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung
MehrDas Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen.
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3951 15. 04. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg (Oddset-Wettegesetz) A. Zielsetzung Das
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrGesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
MehrArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1655 02. 01. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
MehrGesetz zur Änderung des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2113 08.03.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes A Problem In den Berufsgesetzen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MehrGesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 747 18. 02. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes A. Zielsetzung Mit dem Gesetzentwurf
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4690 18. Wahlperiode 2016-09-29 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Aufbau der Bergbehörden Federführend
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1431 23. 10. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes A. Zielsetzung Die Einstufung der Führungsebene
MehrGesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen
Mehr- Vorabdruck - Drucksache 6/ Thüringer Landtag 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der Landesregierung
- Vorabdruck - Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/6652 17.01.201 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Bundesrat Drucksache 256/08 (Beschluss) 23.05.08 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der
MehrDie Ministerin. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben. zur Weiterentwicklung der
Ministerium für Gesundheit. Emanzipation. Pflege und Alter des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/236 31.01.2018 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes A. Problem und Ziel Am 16. Dezember
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 12.09.2012 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1003 19. Wahlperiode 23.10.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes Federführend ist das Ministerium für Soziales,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1664 17. Wahlperiode 2011-07-06 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/670 04.06.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/2840. des Bundesrates
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/2840 02. 11. 95 Sachgebiet 2032 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften A. Zielsetzung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich
MehrAls Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 18. September 2018 Entwurf einer Fünften
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes
MehrWie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12333 18. Wahlperiode 15.05.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle A. Problem und
MehrGesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften 1
Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 427 vom 6. Januar 2005 in Kraft tritt. Artikel 2 findet erstmalig zum Wintersemester 2010/2011 Anwendung mit Ausnahme von 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes
MehrSiebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Bundesrat Drucksache 471/14 16.10.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - In Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung A. Problem und Ziel Durch die Sechste Verordnung
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 1520 22. 05. 97 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A. Zielsetzung Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
MehrZu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5784 20. 02. 2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Einführung des inklusiven Wahlrechts in Baden-Württemberg A. Zielsetzung Zu
MehrUK. Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in
Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Bayern 2230.1.3-UK Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Bayern Gemeinsame Bekanntmachung
MehrDie Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte:
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 1222 09. 05. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2754 16. Wahlperiode 2009-07-02 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Federführend ist das
MehrGesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/1536 NEUDRUCK! 28.03.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
MehrGesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrMitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes
Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni 2009 Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines
MehrHinzu kommt, dass die Pflege- und Gesundheitsfachberufe oft als berufliche Einbahnstraße
Entwurf Gesetz über die Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Modellstudiengangsgesetz
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen:
17/46 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Umsetzung der Pflegeberufereform
Mehr16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG..,, NORORHlElN-'WES1lFAUEN : 16..
MehrBundesteilhabegesetzes. Vom
1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung
MehrB. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1582 18. Wahlperiode 28.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse
MehrBundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
MehrGESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/1850 5. Wahlperiode 06.10.2008 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes 1. Problem Das Gesetz zur Regelung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 14. Juli 2015
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3233 18. Wahlperiode 14. Juli 2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gesetzen über staatliche Auszeichnungen Federführend
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrV o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können.
- 1 - Entwurf Stand: 14.05.2012 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/4903 06.09.2012 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 07.04.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Regelungsbedürfnis Die in 6 Abs.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/834 18. Wahlperiode 16.05.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs.
MehrBundesrat Drucksache 203/09. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 203/09 04.03.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer
MehrBremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag 20.01.04 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 20. Januar 2004 Entwurf eines Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer-
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung
MehrGesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abschnitt 1 - Erlaubnis Wer die Berufsbezeichnung
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrGesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
Bundesrat Drucksache 172/14 22.04.14 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen AS - K - Wi Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) A. Problem und Ziel Die Bundesagentur
MehrEntwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfverord-. nung mit Begründung
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MHKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 25.06.2014 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrAusführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz. Vorblatt
Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Vorblatt A. Zielsetzung Durch das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/3557. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3557 07.09.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaltenpflegegesetzes A Problem Das Land unterstützt seit
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6192 30.06.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4880 08. 05. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern
Bundesrat Drucksache 409/15 14.09.15 Gesetzesantrag des Landes Brandenburg Entwurf eines Gesetzes zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern A. Problem und Ziel
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2332 6. Wahlperiode 30.10.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes A Problem und
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5040 18. 10. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1853 14.09.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gesetzentwurf
MehrThüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH) Vom 13. Februar 2007 (GVBl 2007, 11) geändert durch Verordnung
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/6925 19. Wahlperiode 09.01.2019 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3785 18. Wahlperiode 20.01.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes A. Problem und Ziel Auf Grundlage
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Bundesrat Drucksache 539/05 22.06.05 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes A. Problem Im Rahmen der 56 ff StVollzG wird den Gefangenen ein
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19
Beschlussfassung Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel. 2387 V o r l a g e Nr. L 74/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 29. März
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 24.10.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder A.
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. November 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5249 12. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1236 02.07.2012 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 20.05.10 Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Vk - In Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3070 18. Wahlperiode 2015-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
MehrSächsSozAnerkG. Vom 13. Dezember Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: 1 Staatliche Anerkennung
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen () 1 Vom 13. Dezember
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz
18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 HESSISCHER LANDTAG 02. 05. 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz Die Landesregierung
MehrBundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Bundesrat Drucksache 266/12 04.05.12 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich
MehrIndustriemechaniker/ Industriemechanikerin
Bundesrat Drucksache 679/12 01.11.12 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-
MehrHESSISCHER LANDTAG. für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/3712 30. 08. 2016 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2926 6. Wahlperiode 30.04.2014 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes A Problem und Ziel
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung
Bundesrat Drucksache 168/06 01.03.06 Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen G - K Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte A. Problem und Ziel Nach allgemeiner Ansicht
Mehr