7,^ D D a. Stadt Burscheid Beschlussvorlage. Fachbereich/AmVStab: l/stab 15. öffentlicher Teil Q nichtöffentlicher Teil. Betrifft: Einstimmig dafür

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1 Stadt Burscheid Beschlussvorlage Fachbereich/AmVStab: l/stab 15 Beratungsfolge: Datum: Sitzungstermine: öffentlicher Teil Q nichtöffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 7,^ 1. Hauptausschuss Rat Eingang Büro des Bürgermeisters: 3. &rür^o^ Betrifft: X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid vom Bezug auf Beratung am: Vorlagen-Nr.: Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Burscheid beschließt gemäß 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) - in der zur Zeit der Satzungsänderung gültigen Fassung - die X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid vom mit Wirkung zum (Anlage: X. Änderung der Hauptsatzung). Beratungsergebnis: Nur ausfüllen, wenn abweichend von Beratungsfolge Abstimmungsergebnis Gremium Sitzung am Einstimmig dafür Ja-Stimmen Gremium und Sitzungstermine wie Beratungsfolge (siehe oben) D D a D siehe Anlage Nein-Stimmen Enthaltungen Lt. Beschlussvorlage D D D Entspr. protok. Änderung / Ergänzung Kein zurückgestellt Beschluss verwiesen in [] siehe Anlage D siehe Anlage [] siehe Anlage D

2 -2- Sachverhalt: l. Gesetzliche Grundlage / örtliche Anderungsvorschläge 1) 4 Hauptsatzung - Bezeichnung Zur Klarstellung wird die Überschrift ergänzt. Es heißt: Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder. 2) 13 Hauptsatzung - Anregungen und Beschwerden Nach 24 Abs. 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung ( 24 Abs. 2 GO NRW). Die Bestimmungen der Hauptsatzung in 13 werden zur Konkretisierung des Verfahrens in Abs.3 (Verfahren bei allgemein gehaltenen Ansichten etc.) geändert sowie entsprechend der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes um die Absätze 5 bis 9 ergänzt. 3) 15 Hauptsatzung - Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters Aus 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 GO NRW folgt zwingend, dass der Rat einen allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellen muss. Sofern Beigeordnete vorhanden sind, kann nur ein Beigeordneter bestellt werden. Hat die Stadt keinen Beigeordneten, so muss der Rat einen anderen Beschäftigten zum allgemeinen Vertreter bestellen. Da der allgemeine Vertreter den Bürgermeister allgemein und nicht nur im Falle seiner Verhinderung vertritt, sollte nach Möglichkeit ein Bediensteter bestellt werden, der nach Dienststellung und Besoldung eine herausgehobene Stellung in der Verwaltung einnimmt. In der Gesetzestechnik wird oft die Einzahl verwendet, wenn die Vertretung einer Person geregelt wird. Das bedeutet jedoch grundsätzlich nicht, dass die Bestellung weiterer Stellvertreter unzulässig wäre. Daher bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass in analoger Anwendung des 68 Abs. 1 Satz 2 GO NRW für den Fall, dass kein oder nur ein Beigeordneter vorhanden ist, ein weiterer Beamter bestimmt wird, der die Funktionen des allgemeinen Vertreters wahrnimmt, wenn dieser verhindert ist (vgl. Kommentar KV / GO NW / Juli 2015). 15 Hauptsatzung regelt die Zahl der Beigeordneten ( 71 Abs. 1 GO NRW) sowie die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters ( 68 GO NRW). Da ein Beigeordneter derzeit nicht gewählt ist und die allgemeine Vertretung durch den Kämmerer zum entfällt, ist die Hauptsatzung im Sinne einer praktikablen Vertretungsregelung zu ändern. Die Verwaltung schlägt vor, dass - für den Fall, dass der Rat der Stadt keinen Beigeordneten wählt bzw. gewählt hat - ein allgemeiner Vertreter durch den Rat der Stadt Burscheid bestellt wird. Sollten sowohl der Bürgermeister als auch der allgemeine Vertreter verhindert sein, soll eine weitere Vertretung sichergestellt werden, indem ein weiterer geeigneter Bediensteter zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt werden kann. 4) 17 Hauptsatzung - Verwaltungsvorstand Sofern Beigeordnete bestellt sind, ist die Einrichtung eines Verwaltungsvorstandes durch 70 GO NRW zwingend vorgegeben. Gibt es in einer kreisangehörigen Gemeinde keine Beigeordneten - was rechtlich im Umkehrschluss des 71 Abs. 4 GO NRW möglich ist - wird auch kein Ven/valtungsvorstand gebildet. Der Bürgermeister ist in diesem Fall aber nicht gehindert, seine führenden (Laufbahn-)Beamten und Beschäftigten, z. B. seinen allgemeinen Vertreter nach 68 Abs. 1 Satz 4 GO NRW und den Kämmerer, zu regelmäßigen Beratungen hinzuzuziehen. Kraft seiner Organisationsbefugnis kann der Bürgermeister ohne Beigeordnete auf freiwilliger Basis ein Gremium einrichten, das dem Verwaltungsvorstand vergleichbar ist.

3 -3- Die Verwaltung schlägt vor, den bisherigen 17 Hauptsatzung entsprechend anzupassen. II. Verfahren Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nach 7 Abs. 3. Satz 3 GO NW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden. Die Anlage l verdeutlicht die vorgeschlagenen Satzungsänderungen (Vergleich zur bisherigen Satzung). Die X. Satzungsänderung soll zum in Kraft treten. Der Entwurf der Satzung ist als Anlage II beigefügt. Finanzielle Auswirkungen Ja ^ D Nein Die Mittel stehen im Haushaltsplan zur Verfügung S Ja -> öffentliche Bekanntmachung D Nein (siehe Beschluss- Vorschlag) Produkt-Nr./Bezeichnung: /Öffentliche Bekanntmachungen Gesamtkosten der Maßnahme EURca. 150Euro Lfd. Ausgaben, jährlich EUR Der Bürgermeister.. L Anlagen: Anlage l - Gesamtübersicht zu den geplanten Änderungen der Hauptsatzung der Stadt Burscheid Anlage II - Entwurf der Satzung zur X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid v Beschlussausführung: Die Ausführung des Beschlusses erfolgte wie nachstehend aufgeführt. Datum: Maßnahme: Ausfuhr. Amt/ Sachbearbeiter: S:\Stab_15\RATSANGELEGENHEITEN\16.WahIperiode\Vorlagen Stab 15\HauptAVX. Änderung Hauptsatzung-HA_Rat doc

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5 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Anderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l 1 Stadtrechte Der Gemeinde Burscheid sind durch königlichen Erlass vom die Stadtrechte verliehen worden. 2 Stadtgebiet Das Gebiet der Stadt Burscheid umfasst ha. Seine Grenzen sind auf der dieser Hauptsatzung beigefügten Karte durch rote Umrandung dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Hauptsatzung. 3 Flagge, Wappen, Siegel 1) Die Flagge der Stadt Burscheid zeigt die Farben Grün und Weiß und das in Abs. 2 näher bezeichnete Stadtwappen in der Mitte des Fahnentuches. 2) Die Stadt Burscheid ist gem. Erlass des Preußischen Ministers des Inneren vom zur Führung eines Stadtwappens berechtigt. Das Stadtwappen besteht aus einem silbergrauen Wappenschild, auf dem sich 3 grüne Lindenblätter mit Stiel befinden und aus einer über dem Wappenschild als Abschluss angebrachten dreitürmigen Mauerkrone. 3) Die Stadt Burscheid führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen. Es entspricht in Ausführung und Größe dem dieser Satzung beigedrückten Siegel. 4 Bezeichnung 1) Der Rat führt die Bezeichnung Rat der Stadt Burscheid". 2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung Mitglied des Rates". 3) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. 4 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder Ergänzung der Überschrift

6 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l 5 Gesetzliche Mitgliederzahl Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen. 6 Ausschüsse 1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein. 2) Die Aufgaben des Finanz- und Personalausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. 3) Es werden für jeden Ausschussvorsitzenden zwei Stellvertreter gewählt. 4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. 5) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. 6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht zurakteneinsicht

7 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Anderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage I 7) Der Hauptausschuss bestimmt den zuständigen Fachausschuss, wenn sich wegen derzuständigkeit im Einzelfall Uberschneidungen oder Meinungsverschiedenheiten ergeben. 7 Beiräte / Integrationsrat 1) Der Rat kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen ( 27a GO NRW), Werden neben den Ausschüssen Beiräte gebildet, kann bei deren Zusammensetzung von der Vorschrift des 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW abgewichen werden. 2) Ein Integrationsrat kann jederzeit gemäß 27 GO NW gebildet werden. 8 Gleichstellung von Mann und Frau Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten. 9 Dringlichkeitsentscheidungen Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied ( 60 Abs. 1 und 2 GO NW) bedürfen der Schriftform. 10 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und VerdienstausfaII 1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung. 2) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht,

8 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l -4- soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach dem Mindestregelstundensatz der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, Z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB Xl ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. -4-

9 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. 3) Stellvertretende Bürgermeister nach 67 Abs. 1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. 4) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW in Verbindung mit 3 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung erhalten, werden gemäß 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Rechnungsprüfungsausschuss Stadtentwicklungsausschuss Umweltausschuss Schul- und Sozialausschuss Kulturausschuss Sportausschuss

10 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l Gegenüberstellung Alte Fassung - Neue Fassung 5) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 22 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Teilnahme als Zuhörer in einem Fachausschuss begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld. 6) Die Abrechnung von Aufwandsentschädigungen erfolgt zum , , und des Jahres; die Abrechnung von Sitzungsgeldern und Ersatz von Verdienstausfall mit der Stadtverwaltung erfolgt vierteljährlich, jeweils bis 4 Wochen nach Ablauf eines Quartals. Wird eine Abrechnung nicht fristgerecht vorgelegt, ist das Versäumnis schriftlich zu begründen. Ein Fristablauf von mehr als 6 Monaten begründet die Annahme eines Verzichts. 7) Die Stadtratsfraktionen erhalten Zuwendungen zu den Aufwendungen für ihre Geschäftsführung, die laufende Fraktionsarbeit und die Fortbildung ihrer Mitglieder. Das Nähere regelt ein Ratsbeschluss. 8) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Sitzungsgeld gem. Abs. 4 auch für Sitzungen des folgenden Gremiums: - Integrationsrat der Stadt Burscheid (analog der Anwendung des 27 Abs. 7 GO NW für den Ausländerbeirat) 9) Dienstreisen von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern

11 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l Gegenüberstellung genehmigt der Bürgermeister. Alte Fassung - Neue Fassung Der Hauptausschuss des Rates der Stadt Burscheid erhält halbjährlich eine Aufstellung der genehmigten Dienstreisen von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern zur Kenntnis. Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung. 11 Ehrenzeichen und -bezeichnungen Die Verleihung von Ehrenzeichen und -bezeichnungen regelt sich nach der Satzung über die Verleihung von Ehrenzeichen und - bezeichnungen der Stadt Burscheid in der jeweils geltenden Fassung. 12 Unterrichtung der Einwohner 1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt mittels der Bekanntmachungsorgane möglichst frühzeitig zu unterrichten. 2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebiets beschränkt werden. 3) Sofern der Rat eine Einwohnerversammlung einberuft, sind dem Themenkreis entsprechend auch ordentliche, beratende und sondergesetzliche Ausschussmitglieder hinzuzuziehen. Dieser Personenkreis hat gleiche Informationspflichten wie auch -rechte. 4) Beschließt der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für den Rat der

12 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l Gegenüberstellung Alte Fassung - Neue Fassung Stadt und seine Ausschüsse festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. 13 Anregungen und Beschwerden 1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Burscheid fallen. 2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Burscheid fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzu leiten. DerAntragsteller ist hierüber zu unterrichten. 3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. 13 Anregungen und Beschwerden 1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Burscheid fallen. 2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Burscheid fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. 3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. allgemein gehaltene Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung im Hauptausschuss vom Bürgermeister zu bescheiden.

13 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Anderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l 4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.s. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss. 4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.s. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss. Ergänzung um Abs. 5 bis 9 entspr. Muster-Hauptsatzung: 5) Der Hauptausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zu Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. 6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( 41 Abs. 2, 3 GO NRW), bleibt unberührt. 7) Dem Antragsteller/Der Antragstellerin kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. 8) Von der Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. 9) Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Stellungnahme des Hauptausschusses zu unterrichten

14 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Anderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage I 14 Bürgermeister 1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Burscheid festgelegt. 2) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. 3) Darüber hinaus wird der Bürgermeister ermächtigt: a) Einwohner und Bürger zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu berufen oder zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt, b) die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen, c) über Widersprüche gegen Verwaltungsakte in Selbstverwaltungsangelegenheiten zu entscheiden, d) Forderungen der Stadt bis zur Höhe von EUR zu erlassen, e) Ansprüche der Stadt bis zur Höhe von EUR niederzuschlagen, f) Ansprüche der Stadt bis zur Höhe von EUR zu stunden, g) Auftragsvergaben aa) Aufträge aller Art, Auftragsänderungen und -ergänzungen bis zur Höhe von EUR zu

15 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l vergeben; darüber hinaus Auftragsänderungen und -ergänzungen, wenn diese nicht 10 % der Ursprungsauftragssumme übersteigen, bb) Aufträge aller Art zu vergeben, die über die Regelung des Buchstaben aa) hinausgehen, wenn - der Hauptausschuss über das Leistungsverzeichnis (inkl. einer Kurzfassung) mit Kostenschätzung und - die Art der Vergabe (beschränkt - mit Benennung der potentiellen Bieter - oder öffentlich) entschieden hat und - die Auftragssumme nicht mehr als 10 % von der Kostenschätzung nach oben abweicht. h) i) j) k) FürAuftragsänderungen und -ergänzungen zu diesen Aufträgen gilt Buchstabe aa). Grunderwerb bis zur Höhe von EUR im Einzelfall zu tätigen, Grundstücke und bewegliche Sachen bis zu einem Wert von EUR zu veräußern, Rechtsstreite passiv in unbegrenzter Höhe zu führen, sowie Rechtsstreite aktiv zu führen und Vergleiche zu schließen, wenn der Streitwert EUR nicht übersteigt, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Verträge zur Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser), -11-

16 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Anderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage I Telekommunikations-, Versicherungs- und Wartungsleistungen abzuschließen, die erforderlichen Büroausstattungen und Maschinen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu beschaffen, l) im Rahmen der Haushaltssatzung Kredite aufzunehmen, m) Schenkungen bis zu einem Wert von EUR anzunehmen, sofern keine dauerhaften Verpflichtungen eingegangen werden, o) Spenden, die unmittelbar für die Stadt bestimmt sind, bis EUR entgegenzunehmen. Spenden von Fördervereinen städtischer Einrichtungen gelten grundsätzlich als angenommen. Der Bürgermeister hat vor Ablauf des Rechnungsjahres dem Rat der Stadt über Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung zu Ziffer 3 Buchstaben d) - m) zu berichten. Die v. g. Wertgrenzen gelten jeweils ohne Mehrwertsteuer. 4) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen die Amtskette. 15 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters 1) Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Der Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. 2) Für den Fall derverhinderung des Bürgermeisters und des Beigeordneten wird der Kämmerer zum weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. 15 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters 1) Es wird ein/e hauptamtliche/r Beigeordnete/r gewählt. Der/die Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. 2) Für den Fall, dass der Rat der Stadt Burscheid keinen Beigeordneten wählt, wird ein allgemeiner Vertreter durch den Rat der Stadt Burscheid bestellt. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters und des allgemeinen

17 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l Vertreters wird durch den Rat ein/e weitere/r Bedienstete/r zum weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. 3) Für den Fall der Verhinderung des Kämmerers wird der für den Bereich Zentrale Dienste und Personalmanagement zuständige Amtsleiter zum weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. 16 Ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters 3) entfällt. 1) Der Rat wählt gem. 67 GO NW zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. 2) Ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten ihn bei der Leitung der Ratssitzungen und bei Repräsentation. Die Vertretung erfolgt entsprechend der gewählten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach 67 Abs. 2 GO NW. 17 Verwaltungsvorstand 1) Der Bürgermeister bildet zusammen mit dem hauptamtlichen Beigeordneten und dem Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. 2) DerVerwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, 17 Verwaltungsvorstand 1) Ist ein Beigeordneter/eine Beigeordnete bestellt, bildet er/ sie zusammen mit dem Bürgermeister und dem/der Kämmerer/Kämmerin den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. 2) Für den Fall, dass ein/e Beigeordnete/r nicht bestellt ist, kann der Bürgermeister kraft seiner Organisationsbefugnis ein Gremium einrichten, das dem

18 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l -14- b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers, d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung. 3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Im Übrigen gilt 70 GO NRW. Verwaltungsvorstand vergleichbar ist. Mitglieder sind neben dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und dem Kämmerer/der Kämmerin weitere vom Bürgermeister bestellte Mitglieder. 3) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers, d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung. 4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Im Übrigen gilt 70 GO NRW. 18 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen 1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer Führungsposition zur Stadt Burscheid im Sinne des 73 Abs. 3 GO verändern, sind im Einvernehmen zwischen dem -14-

19 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l Bürgermeister und dem Hauptausschuss zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. 4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter ( 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). 19 Genehmigung von Verträgen durch den Rat 1) Verträge und Vereinbarungen der Stadt Burscheid mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie den leitenden Dienstkräften bedürfen der Genehmigung des Rates. Hiervon sind ausgenommen: a) Verträge aufgrund feststehender Tarife oder Gebührensatzungen, b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt Burscheid vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 41 Abs. 3 GO NW) darstellt. 2) Leitende Dienstkräfte i. S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, sein allgemeiner Vertreter sowie die gemäß 68 Abs. 3 Satz 1 GO NW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten

20 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l 20 Öffentliche Bekanntmachung 1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richtet sich gemäß 7 Abs. 4 GO NW nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. 2) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Burscheid werden in der Tageszeitung BergischerVolksbote vollzogen. Dies gilt auch für Hinweisbekanntmachungen. 3) Öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren werden durch Aushang an deraushangtafel im Rathausgebäude, Höhestr. 7-9, (Foyer) für die Dauer von mindestens einer Woche mit gleichzeitigem Hinweis in der Tageszeitung (Abs. 2) vollzogen (Hinweisbekanntmachung). 4) Sollte infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse die öffentliche Bekanntmachung in der vorgesehenen Tageszeitung nicht möglich sein, so gilt ersatzweise deraushang (Anschlag) im Rathausgebäude, Burscheid, Höhestraße 7-9, Foyer. Bei Aushang ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an der dafür vorgesehenen Bekanntmachungstafel vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte

21 X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid - Örtliche Änderungsvorschläge zu 15 und 17 Anlage l 21 Karte und Siegel Die Karte gem. 2 der Hauptsatzung und ein Abdruck des Siegels gem. 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Burscheid werden zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Rathaus Burscheid, Höhestraße 7-9, bereitgehalten. 22 Inkrafttreten Die IX. Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. 22 Inkrafttreten Die X. Änderung der Hauptsatzung tritt mit Wirkung zum in Kraft. S:\Stab_15\RATSANGELEGENHEITEN\16. Wahlperiode\ Vorlagen Stab 15\Rat\X. Änderung Hauptsatzung - Anlage l Gegenüberstellung alt _ neu 2017-doc

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23 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Burscheid Anlage II X. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burscheid vom , geändert zum Präambel Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) - in der jeweils bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Burscheid in seiner Sitzung am folgende X. Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 4 erhält folgende Überschrift: 4 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder 13 wird wie folgt ergänzt: 13 Anregungen und Beschwerden Abs. 1, 2 und 4 - keine Änderung. Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. allgemein gehaltene Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.) sind ohne Beratung im Hauptausschuss vom Bürgermeister zu bescheiden. Abs. 5 bis 9- werden wie folgt neu eingefügt. 5) Der Hauptausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zu Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. 6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( 41 Abs. 2, 3 GO NRW), bleibt unberührt. 7) Dem Antragsteller/DerAntragstellerin kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine Ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. 8) Von der Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. 9) Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Stellungnahme des Hauptausschusses zu unterrichten.

24 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Burscheid Anlage II 15 wird wie folgt geändert: 15 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1) Es wird ein/e hauptamtliche/r Beigeordnete/r gewählt. Der/die Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Abs. 2 erhält folgende Fassung: 2) Für den Fall, dass der Rat der Stadt Burscheid keinen Beigeordneten wählt, wird ein allgemeiner Vertreter durch den Rat der Stadt Burscheid bestellt. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters und des allgemeinen Vertreters wird durch den Rat ein/e weitere/r Bedienstete/r zum weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Der bisherige Abs. 3 entfällt. 17 wird wie folgt geändert: 17 Verwaltungsvorstand Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1) Ist ein Beigeordneter/eine Beigeordnete bestellt, bildet er/ sie zusammen mit dem Bürgermeister und dem/der Kämmerer/Kämmerin den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2) Für den Fall, dass ein/e Beigeordnete/r nicht bestellt ist, kann der Bürgermeister kraft seiner Organisationsbefugnis ein Gremium einrichten, das dem Verwaltungsvorstand vergleichbar ist. Mitglieder sind neben dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und dem Kämmerer/der Kämmerin weitere vom Bürgermeister bestellte Mitglieder. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3: 3) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers, d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4: 4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Im Übrigen gilt 70 GO NRW.

25 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Burscheid Anlage II 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666) - in der zur Zeit gültigen Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Burscheid vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Burscheid, den Der Bürgermeister Caplan S:\Stab_15\RATSANGELEGENHEITEN\16. WahlperiodeWorlagen Stab 15\Rat\X. Änderung Hauptsatzung Bekanntmachungstext.doc

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