Vergabe der Kantine. Unsere Entscheidung werden wir anhand der unter der als Anlage 1 einsehbaren Kriterien treffen.
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- Gregor Stieber
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1 Vergabe der Kantine im Berufbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer der Pfalz in Kaiserslautern zum Die Handwerkskammer der Pfalz vertritt die Interessen des handwerklichen Mittelstandes in Politik und Gesellschaft. Mit ihrem breiten und praxisgerechten Angebot an Beratungen, Serviceund Bildungsleistungen fördert sie die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftskraft ihrer rund Mitgliedsbetriebe. Im Berufsbildungs- und Technologiezentrum in Kaiserslautern (BTZ) werden in 19 verschiedenen Handwerken überbetriebliche Lehrgänge für Lehrlinge, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Fort- und Weiterbildungskurse zu technischen, kaufmännischen und zu Führungsfragen durchgeführt. Im Handwerkstechnikum werden zu aktuellen technischen Themen Fachvorträge und Demonstrationsveranstaltungen durchgeführt. Für die Kantine im BTZ Kaiserslautern suchen wir zum einen neuen Pächter, der für die jährlich über Teilnehmer der überbetrieblichen Unterweisung und die Teilnehmer an Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen eine unter Preis-Leistungsgesichtspunkten optimierte Beköstigung zur Verfügung stellt. Daneben ist für die ca. 800 Teilnehmer des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfeger-Handwerks Rheinland-Pfalz (LIV) im BTZ Kaiserslautern eine Vollpension anzubieten, was separat honoriert wird. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem LIV zu treffen. Derzeit wird über das Entgelt für die Beköstigung hinaus ein Zuschuss in Höhe von monatlich (11 x p.a.) für diese Dienstleistung gewährt. Wir erwarten einen Pächter, der Erfahrung in der Führung einer vergleichbaren Kantine mitbringt. Daneben sollte er in einem sehr hohen Maß Wert auf Qualität und Service legen und über kreatives Potenzial verfügen, um mit einem begrenzten Budget gesunde, bekömmliche und schmackhafte Speisen für die Zielgruppe anzubieten. Die vom neuen Pächter durch nachhaltige Leistungsangebote wesentlich selbst zu beeinflussenden Erträge des Kantinenbetriebs sollte in einer Bandbreite zwischen 200 und 250 T p.a. liegen. Darüber hinaus kann die Küche gegen eine vorteilhafte Erstattung von Betriebskosten für externe Cateringleistungen genutzt werden. Sie können auf ein Team von 4 Kräften zurückgreifen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt des Pachtbeginns in der Kantine beschäftigt sind und sich wieder eine kompetente und führungsstarke Unternehmerpersönlichkeit zur Leitung ihres Teams wünschen. Unsere Entscheidung werden wir anhand der unter der als Anlage 1 einsehbaren Kriterien treffen. Der Zusammenarbeit mit dem neuen Pächter legen wir einen Vertrag zugrunde, den Sie als Anlage 2 einsehen können. Ihre Bewerbung mit Referenzen und der Eigenerklärung gemäß Anlage 3 lassen Sie uns bitte bis zum an die Anschrift Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, Kaiserslautern, Geschäftsbereich IV, zukommen. Über die o.g. genannten Unterlagen hinaus sind der Bewerbung Ihr Konzept für den Kantinenbetrieb (Grobkonzept) und ein Muster Speiseplan für den Zeitraum von 4 Wochen (Menü 1 und 2 gemäß 9 des Pachtvertrages) beizufügen. Ansprechpartner: Geschäftsbereichsleiter, Joachim Korn Telefon
2 Anlage 1: Kriterien für die Vergabe der Kantine im BTZ Kaiserslautern Nr. Kriterium Erreichter Punktwert (1-10) Gewichtung (1-3) Maximaler Punktanzahl Erläuterung 1 Führung der Kantine nach den Vorgaben von 8 des Pachtvertrages (Inhaber/Gesellschafter/ Geschäftsführer) 2 Erfahrung im Betreiben einer vergleichbaren Kantine 3 Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-Systems 4 Ergebnis unangemeldeter Besuche von Testpersonen in Kantinen des Bewerbers 5 Beurteilung des der Bewerbung beigefügten Muster-Speiseplans 6 Konzept für den Kantinenbetrieb (Grobkonzept) 3 30 Persönliche Führung der Kantine 10 Punkte, Führung durch Verantwortlichen 5 Punkte Referenzen 1 10 Vorlage des QM-Systems
3 1 Anlage 2 zur Vergabe der Kantine im BTZ Kaiserslautern PA C H T V E R T R A G Zwischen der Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, Kaiserslautern, vertreten durch die Präsidentin und den Hauptgeschäftsführer -Verpächterin und xxxxxxx - Pächter/Pächterin wird über die Bewirtschaftung der im Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer der Pfalz, Im Stadtwald 15, Kaiserslautern, eingerichteten Kantine folgender Vertrag geschlossen: Präambel Die Kantine ist eine soziale, dem Wohle der im Berufsbildungs- und Technologiezentrums tätigen und auszubildenden Personen dienende Einrichtung. Eine angenehme, freundliche Atmosphäre soll den Gästen Entspannung und Anregung bieten. Pächter/Pächterin und Personal verpflichten sich, durch Verständnis und Rücksichtnahme diese freundliche Atmosphäre zu gewährleisten. 1 Pachtobjekt 1) Dem Pächter/der Pächterin werden auf dem Grundstück der Verpächterin in Kaiserslautern, Im Stadtwald 15 zum Betrieb einer Kantine von der Verpächterin die gemäß Anlage (Grundrissplan) schraffiert gekennzeichneten Räume überlassen: 2) Die Räume dürfen für andere Zwecke als den Betrieb der Kantine und eines Catering- Services von dem Pächter/der Pächterin nicht verwendet werden. Jede Tierhaltung ist in den vorgenannten Räumen untersagt. Der Pächter/die Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere nicht in diese Räume mitgebracht werden. 3) Der Aufenthalt von unbefugten Personen im Kantinenbereich ist verboten. 4) Die Überlassung von Räumen an Dritte, insbesondere die Unterverpachtung, ist dem Pächter/ der Pächterin nicht gestattet. 5) Die Pachtsache und das Inventar werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befinden. Der Pächter/die Pächterin erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. Über die Übergabe wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird Bestandteil des Vertrages.
4 2 Der Pächter/die Pächterin erhält von der Verpächterin im Zeitpunkt der Übergabe des Objekts 4 Schlüssel und 3 Transponder für den Zugang zu den pachtweise überlassenen Räumlichkeiten. Der Empfang der Schlüssel ist von dem Pächter/der Pächterin zu quittieren. Zu einer Anfertigung weiterer Schlüssel ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin ist der Pächter/die Pächterin nicht berechtigt. Kommt der Pächter/die Pächterin ein original ausgehändigter oder nachgemachter Schlüssel abhanden, hat sie dies der Verpächterin unverzüglich mitzuteilen. Soweit vom Verlust betroffen, kann die Verpächterin das Schloss oder die gesamte Schließanlage auf Kosten des Pächters/der Pächterin ersetzen und die dafür notwendige Anzahl von Schlüsseln anfertigen lassen. Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich, eine Versicherung gegen den Verlust von Schlüsseln auf eigenen Kosten mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 30 T abzuschließen und dies der Verpächterin nachzuweisen. 2 Behandlung des Pachtobjektes 1) Der Pächter/die Pächterin hat die in 1 zur Verfügung gestellten Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 2) Im Küchenbereich durch gewöhnliche und vertragsgemäße Abnutzung erforderlich werdende Malerarbeiten sind von dem Pächter/der Pächterin alle 2 Jahre auf eigene Kosten vorzunehmen. Darüber ist der Verpächterin ein schriftlicher Nachweis (z. B. Material- oder Handwerkerrechnungen) vorzulegen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Handwerksordnung (HwO) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu beachten. Die darüber hinaus anfallenden Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten übernimmt die Verpächterin, soweit sie nicht von dem Pächter/der Pächterin zu vertreten sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Pächter/die Pächterin wegen eines Mangels der Pachtsache oder wegen Verzuges der Verpächterin mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von der Verpächterin vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Pächters/der Pächterin auf Mangelbeseitigung. 3) Die Verpächterin kann von ihr für erforderlich befundene bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen nach Absprache jederzeit ausführen lassen. 4) Im Falle einer Einschränkung des Kantinenbetriebes durch Baumaßnahmen oder aus anderen Gründen haftet die Verpächterin nicht für den etwaigen Verdienstausfall des Pächters/der Pächterin. 5) Es ist Aufgabe des Pächters/der Pächterin, für die Reinigung der in 1 bezeichneten Räume, die Reinigung des Inventars sowie die Sauberhaltung aller zur Speisenzubereitung und Speisenabgabe benutzten Geräte, Geschirr und Bestecke zu sorgen. Gegenstand der Reinigungspflicht ist auch die Reinigung der Tische und Stühle in der Mensa.
5 3 3 Inventar 1) Die Verpächterin stellt das gesamte für den Kantinenbetrieb erforderliche bewegliche und unbewegliche Inventar, das sich im Einzelnen aus dem als Anlage und Bestandteil dieses Vertrages beigefügten Verzeichnis ergibt, zur Nutzung zur Verfügung. 2) Reparaturen, Wartungen und Ersatz an allen überlassenen Einrichtungsgegenständen und dem beweglichen und unbeweglichen Inventar bis zu einem Betrag von 300,00 je Einzelobjekt (insgesamt nicht mehr als 1.200,00 pro Jahr), trägt der Pächter/die Pächterin. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten übernimmt die Verpächterin, es sei denn, der Pächter/die Pächterin haftet für Schadensersatz gem. 4 Abs. 1 dieses Vertrages. Alle erforderlichen Reparaturen sind der Verpächterin unverzüglich anzuzeigen, die die erforderlichen Maßnahmen selbst veranlasst. 3) Der Pächter/die Pächterin ist für die ihr überlassenen Einrichtungsgegenstände und das bewegliche und unbewegliche Inventar verantwortlich. Die Verpächterin hat das Recht, die Vollständigkeit des Inventars jederzeit zu überprüfen. 4 Schadensersatz 1) Der Pächter/die Pächterin haftet für Personen- und Sachschäden, die in ihrem Geschäftsbetrieb entstehen, nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. 2) Für Verlust oder Beschädigung der von dem Pächter/der Pächterin oder ihrem Personal eingebrachten Gegenstände haftet die Verpächterin nicht, mit Ausnahme solcher Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verpächterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verpächterin beruhen. 3) Der Pächter/die Pächterin ist verpflichtet, während der Vertragsdauer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Verpächterin kann jederzeit die Vorlage des Versicherungsvertrages verlangen. 4) Der Pächter/die Pächterin und deren Beschäftigte haben die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. Eingebrachte Gegenstände müssen den einschlägigen Sicherheits- und technischen Regeln entsprechen. Für Schäden haftet ausschließlich der Pächter/die Pächterin. 5) Für Personenschäden, die dem Pächter/der Pächterin oder ihren Beauftragten entstehen, haftet die Verpächterin nicht, mit Ausnahme solcher Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verpächterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verpächterin beruhen. Für sonstige Schäden, die dem Pächter/der Pächterin oder ihren Beauftragten entstehen, haftet die Verpächterin nicht, mit Ausnahme solcher Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verpächterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verpächterin beruhen. 6) Jeden in den Pachträumen entstandenen Schaden, hat der Pächter/die Pächterin soweit sie nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich der Verpächterin anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist die Pächter/Pächterin ersatzpflichtig. 7) Die Verpächterin übernimmt keinerlei Garantie hinsichtlich der Zahl der Kantinenbenutzer und des Umsatzes.
6 4 5 Pfändungen Falls Gläubiger des Pächters/der Pächterin eine Pfändung an Sachen anbringen, die sich in den von der Verpächterin überlassenen Räumen befinden, ist die Verpächterin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Auf Verlangen ist ein Pfändungsprotokoll vorzulegen. 6 Pachtzins und Nebenkosten 1) Ein Pachtzins wird für die Überlassung der Räumlichkeiten und des Inventars nicht erhoben. 2) Zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung eines Frühstücks und Abendessens nach 9 für die Teilnehmer des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Rheinland- Pfalz (LIV) trifft die Pächter/Pächterin mit dem Verband eine separate Vereinbarung. 3) Die bei der Bewirtschaftung der in 1 bezeichneten Räume entstehenden Energiekosten, Kosten für Wasser und Abwasser für den Kantinenbetrieb trägt die Verpächterin. 4) Der Pächter/die Pächterin trägt die entstehenden Reinigungskosten für die gepachteten Räumlichkeiten sowie ihre Telefonkosten und alle auf dem Kantinenbetrieb ruhenden öffentlichen und privaten Lasten. Der Pächter/die Pächterin hat alle im Zusammenhang mit dem Betrieb entstehenden Abfallkosten zu tragen 5) Als Kostenbeteiligungspauschale an den Energie-, Wasser- und Abwasserkosten für die gepachteten Räumlichkeiten wird ein Mindestbetrag von 400,00 /Monat netto bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats von dem Pächter/der Pächterin zur Zahlung an die Verpächterin erhoben. Übersteigen die jährlichen Umsätze aus dem Catering-Servicegeschäft des Pächtesr/der Pächterin 1 einen Netto-Umsatz von 48 T, so ist aus dem über 48 T liegenden Umsatz ein Energiekostenzuschuss von dem Pächter/der Pächterin an die Verpächterin in Höhe von 10 vom Hundert (netto) des über 48 T liegenden Umsatzes zu entrichten. Der Umsatz ist jährlich bis spätestens des Folgejahres durch den Steuerberater des Pächters/der Pächterin der Verpächterin mitzuteilen. 7 Behördliche Genehmigungen und Vorschriften 1) Der Pächter/die Pächterin ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die gaststättenrechtlichen, gesundheitsbehördlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. 2) Der Pächter/die Pächterin hat sich die erforderlichen Konzessionen zu beschaffen. Sie sind der Verpächterin auf Verlangen vorzulegen. 3) Der Pächter/die Pächterin ist für die Einhaltung der steuerrechtlichen Obliegenheiten, die sich aus dem Kantinenbetrieb ergeben, verantwortlich. 4) Der Pächter/die Pächterin hat darauf zu achten, dass die EU-Richtlinien zur Lebensmittelhygiene entsprechend beachtet und eingehalten werden. 8 Führung der Kantine 1) Der Pächter/die Pächterin hat die Kantine persönlich oder mit einem Verantwortlichen zu führen, der mindestens über die Qualifikation als entsprechender Facharbeiter (z.b. Koch) oder Meister (Z.B. Fleischermeister, Küchenmeister) oder vergleichbar verfügt und das erforderliche Personal in ausreichender Zahl und auf eigene Kosten und Verantwortung einzustellen. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Einwilligung der Verpächterin. 1 Dies sind Umsätze die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielt werden, die in der Kantine zubereitet worden sind, in der Mensa oder außerhalb verzehrt werden und nicht der Verköstigung der Nutzer der Bildungseinrichtung dienen.
7 5 2) Auf Verlangen der Verpächterin sind Personen nicht mehr in der Kantine zu beschäftigen, bei denen während des Anstellungsverhältnisses Gründe offenkundig geworden sind, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. 3) Der Pächter/die Pächterin und sämtliches Personal des Kantinenbetriebes, einschließlich des Bedienungspersonals, haben durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes gem. Infektionsschutzgesetz (IFSG) nachzuweisen, dass gesundheitliche Bedenken dieses Gesetzes gegen ihre Tätigkeit nicht bestehen. Bei Neueinstellung von Personal ist dieses Zeugnis vor Aufnahme der Beschäftigung zu erbringen. Der Pächter/die Pächterin ist dafür verantwortlich, dass niemand ohne dieses Zeugnis beschäftigt wird und hat nachzuweisen, dass die jährlichen Wiederholungsuntersuchungen pünktlich und regelmäßig durchgeführt werden. Der Pächter/die Pächterin hat diese Zeugnisse in Verwahrung zu nehmen und sie, außer den zuständigen Behörden, der Verpächterin auf Wunsch zur Einsichtnahme vorzulegen. 4) Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Personal unter Benutzung der üblichen Berufskleidung (Kittel, Kopfhaube usw.) sauber gekleidet ist und im Umgang mit den Kantinenbenutzern höflich auftritt. 5) Der Pächter/die Pächterin wird dafür Sorge tragen, dass sich das Personal nach der geltenden Hausordnung richtet und über ihm bekannt gewordene dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahrt. 9 Öffnungen und Mahlzeiten 1) Die Öffnungszeiten der Kantine richten sich nach den Bedürfnissen des Berufsbildungszentrums. Dabei sind von Montag bis Freitag folgende Mindestöffnungszeiten einzuhalten: Uhr Frühstück Internat LIV Uhr Frühstückszeit Uhr Mittagszeit Uhr Abendessen Internat IV (Freitagabend nach Bedarf). An Samstagen: nach Bedarf: wie zuvor (ohne Abendessen) Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich, den Benutzern der Kantine täglich Frühstück und abwechslungsreiches, gesundes Mittag- und Abendessen anzubieten. Folgende Speisen und Getränke sind im Grundangebot enthalten: Frühstück: Internat LIV in Form eines Frühstücksbuffets Frühstück: warme und kalte Getränke belegte Brötchen/Brote in gestaffelten Preisen kleinere Mahlzeiten (Bockwurst, Wiener, Fleischkäse u.ä. Mittagessen: 2 Menüs (Frischversorgung), im täglichen Wechsel in gestaffelten Preisen warme und kalte Kleingerichte (u.a. Alternative zu Schweinefleisch) warme und kalte Getränke Salate Abendessen: Internat LIV in Buffetform Der Pächter/die Pächterin hat sich dabei nach den Bedürfnissen und Wünschen der Benutzer der Kantine zu richten.
8 6 2) Bedienungsgelder werden nicht erhoben, da die Besucher Speisen und Getränke an der Theke selbst abholen. 3) Der Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren ist untersagt. 4) Der Pächter/die Pächterin soll zusätzlich Verkaufsartikel bereithalten. Sämtliche Verkaufspreise müssen sich in angemessenen Grenzen halten und niedriger als in Hotels und Gaststätten liegen. Der Pächter/die Pächterin ist verpflichtet, ein Mittags-Menü zum Preis von 4.50 Euro und ein Menü zu einem höheren Preis anzubieten. 5) Der Pächter/ die Pächterin ist verpflichtet, in der Kantine eine Preisliste für die angebotenen Waren auszuhängen. 10 Benutzung der Mensa 1) Der Pächter/die Pächterin ist nicht berechtigt, den Aufenthalt in der Mensa vom Kauf einer Ware abhängig zu machen. Ein Benutzungsverbot darf nur im Einvernehmen mit der Verpächterin in begründeten Fällen einzelnen Personen gegenüber geäußert werden. 2) Beköstigung und Aufenthalt fremder Personen sind gestattet, soweit den oben genannten Benutzern keine Nachteile entstehen. 3) Bei Veranstaltungen des Pächters/der Pächterin in der Mensa für Dritte ist vorher das Einverständnis der Verpächterin einzuholen. 11 Kündigung des Vertrages 1) Dieser Vertrag beginnt am und endet am (ein Jahr). Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wurde. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Wird der Gebrauch der Pachtsache nach Ablauf der Pachtzeit fortgesetzt, verlängert sich das Pachtverhältnis nicht stillschweigend. 2) Die ersten 3 Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von der Verpächterin mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 3) Die Verpächterin kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund lösen. Dies sind insbesondere: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pächters/der Pächterin, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, der Ausspruch einer Gewerbeuntersagung, die wiederholte Einstellung ungeeigneten Personals, die Verwendung minderwertiger oder verdorbener Waren, der Verstoß gegen sonstige mit der Bewirtschaftung der Kantine übernommenen Pflichten oder das Unvermögen, die Kantine ordnungsgemäß zu führen. 12 Rückgabe des Pachtobjektes Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter/die Pächterin die verpachteten Räume besenrein, die überlassenen Einrichtungsgegenstände vollzählig in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand, sowie alle erhaltenen Schlüssel an die Verpächterin zurückzugeben.
9 7 13 Besondere Vereinbarungen 1) Der Pächter/die Pächterin ist verpflichte,t auf Anforderung der Verpächterin eine gastronomische Versorgung für Konferenzen, Veranstaltungen und Sitzungen im Berufsbildungsund Technologiezentrum auch außerhalb der Öffnungszeiten zu leisten. Der Pächter/die Pächterin gewährt für eigene Veranstaltungen der Verpächterin einen Preisnachlass von 10 % auf die sonst üblichen Preise. 2) Die Verpächterin wird die Bewirtung eigener Veranstaltungen bevorzugt von dem Pächter/der Pächterin durchführen lassen, sofern die geforderte Qualität und das Preisniveau konkurrenzfähig sind. Eine Verpflichtung zur Abnahme bei dem Pächter/der Pächterin besteht nicht. 3) Die Verpächterin oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, die verpachteten Räumlichkeiten auch während der Abwesenheit des Pächtesr/der Pächterin zur angemessenen Tageszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um - den Zustand der Einrichtungen und Räume festzustellen, - eine Weiterverpachtung zu ermöglichen, - Messgeräte abzulesen oder - für vergleichbare Notwendigkeiten. 4) Können die Räume nach einem angemeldeten Termin von den berechtigten Personen nicht betreten werden, so hat die Pächter/Pächterin die dem Verpächter dadurch verursachten Mehrkosten zu erstatten. 14 Betriebsübergang Sofern die Arbeitsverhältnisse des bisherigen Pächters/Pächterin auf den neuen Pächter/Pächterin nach 613 a BGB übergehen, verpflichtet sich dieser, die Arbeitnehmer gemäß 613 a V BGB schriftlich über den Betriebsübergang zu unterrichten. 15 Änderungen und Ergänzungen 1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 2) Mündliche Abreden vor Abschluss oder während der Dauer des Vertrages sind ungültig. 16 Bestand des Vertrages Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine Regel, die bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien gerecht wird. Kaiserslautern, den X. Juli 2013
10 Küche Berufsbildungs- und Technologiezentrum Handwerkskammer der Pfalz Im Stadtwald Kaiserslautern
11 Anlag 3 zum Vergabe der Kantine im BTZ KL Eigenerklärungen zur Eignung im Rahmen der Vergabe der Kantine im BTZ KL (Konzession) Maßnahme: Vergabe der Kantinenkonzession im BTZ Kaiserslautern für eine Jahr mit Verlängerungsoption Bewerber Name Straße, Hausnummer PLZ, Stadt Telefon Telefax Umsatz Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren: Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir auf Anforderung eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen nach Aufforderung durch die Konzessionsgeber vorlegen. Referenzen Ausführung von Leistungen (Kantine, Catering etc.) für Auftraggeber in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Konzession vergleichbar sind. 1. Referenz Bezeichnung der Leistung Konzessionsgeber: Name Anschrift Telefonnummer Ansprechpartner Ort der Ausführung Ausführungszeitraum stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfanges Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer
12 2. Referenz Bezeichnung der Leistung Konzessionsgeber: Name Anschrift Telefonnummer Ansprechpartner Ort der Ausführung Ausführungszeitraum stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfanges Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer 3. Referenz Bezeichnung der Leistung Konzessionsgeber: Name Anschrift Telefonnummer Ansprechpartner Ort der Ausführung Ausführungszeitraum stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfanges Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer Eintragung in das Berufsregister (bitte ankreuzen) Ich bin/wir sind eingetragen im Handelsregister unter der Nummer: Ich bin/wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Konzessionsgeber vorlegen: Gewerbeanmeldung Handelsregisterauszug Eintragung in der Handwerksrolle Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer Insolvenz und Liquidation (bitte ankreuzen) Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde; ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde. Ich/Wir erkläre(n), dass sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (bitte ankreuzen) Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragzahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung und des Finanzamtes sind auf Anforderung des Konzessionsgebers vorzulegen.
13 Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (bitte ankreuzen) Ich bin/wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen nach Aufforderung durch die Konzessionsgeber vorlegen. Mir/Uns ist bekannt, dass (bitte ankreuzen) die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise der Eigenerklärungen nach Aufforderung durch die Konzessionsgeber unverzüglich -spätestens nach 3 Tagenvorgelegt werden müssen. mein/unser Angebot bei unvollständiger oder verspäteter Vorlage ausgeschlossen werden kann. Ort Datum Unterschrift
Angaben zu Arbeitskräften Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung
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