DiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchinweiten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchinweiten"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Ingrid Hönlinger, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Memet Kilic, Monika Lazar, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Gerhard Schick, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften A. Problem DiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchinweiten TeilendesRechtsnachvollzogenworden.WeiterhinbestehendeUngleichbehandlungensinddennochmehrfacherstdurchdasBundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet worden. SohatdasBundesverfassungsgerichtam19.Februar2013dieNichtzulassung dersukzessivenadoptionangenommenerkindereingetragenerlebenspartner durchdenanderenlebenspartnerfürunvereinbarmitdemgrundgesetzerklärt (1BvL1/11,1BvR3247/09).DieseEntscheidungreihtsicheinindieEntscheidungendesBundesverfassungsgerichts,mitdenengesetzlicheRegelungenbeanstandetwordensind,dieeineUngleichbehandlungvoneingetragenerLebenspartnerschaftundEheenthalten (vgl.bverfg,beschlussvom7.juli2009, 1BvR1164/07zurHinterbliebenenversorgung,BVerfG,Beschlussvom21.Juli 2010,1BvR611/07,1BvR2464/07zurErbschaft-undSchenkungsteuer, BVerfG,Beschlussvom19.Juni2012,2BvR1397/09zumbeamtenrechtlichen Familienzuschlag,BVerfG,Beschlussvom18.Juli2012,1BvL16/11zur Grunderwerbsteuer). TrotzdemsindgleichgeschlechtlichePaareineinerReihevonRechtsbereichen nochimmergegenüberehepaarenbenachteiligt.diesbetrifftdassteuer-und dasgemeinsameadoptionsrechtsowieetwa100sonstigeregelungen (eingetragenelebenspartnerschaftensindz.b.nochdiskriminiertbeiderübernahme eineshofesdurchdenlebenspartner,imsprengstoffgesetzsowieselbständige BlindebeiderBefreiungvonderUmsatzsteuergegenüberihrenverheirateten Kolleginnen und Kollegen). B. Lösung DerEntwurfsiehteineverfassungsgeboteneGleichstellungvonEheundLebenspartnerschaftimAdoptions-undSteuerrechtsowieimBundesvertriebenengesetz,imBeruflichenRehabilitierungsgesetz,inderZivilprozessordnung,im Zwangsversteigerungsgesetz,inderInsolvenzordnung,imEinführungsgesetz zumbürgerlichengesetzbuche,imbürgerlichengesetzbuch,imlebenspart-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nerschaftsgesetz,imschuldrechtsanpassungsgesetz,imstrafgesetzbuch,im Sprengstoffgesetz,inderHöfeordnung,inderHöfeverfahrensordnungundim Heimarbeitsgesetz vor. C. Alternativen Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. D. Kosten DiefürgleichgeschlechtlichePaarevorgeschlagenenRegelungenwerdenzu Steuermindereinnahmenführen.DiesesindjedochnuringeringemUmfangzu erwartenundsolltensichimzweistelligenmillionenbereichbewegen.sichere Schätzungensindnichtmöglich,daüberdieSozialstrukturderkünftigengleichgeschlechtlichenEhenzuwenigbekanntist.Allerdingsesistzuerwarten,dass dieobengenanntenkostenauchohneeinführungdesrechtsaufeheschließung fürpersonengleichengeschlechtsanfallenwerden,wassichausderbisherigen RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtszuArtikel3Absatz3desGrundgesetzesimHinblickaufdasInstitutdereingetragenenLebenspartnerschaftergibt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12676 Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft DasGesetzüberdieEingetrageneLebenspartnerschaftin derfassungderbekanntmachungvom16.februar2001 (BGBl.IS.266),zuletztgeändertdurch wirdwiefolgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 9 wird wie folgt gefasst: 9 Regelungen in Bezug auf Kinder b)nachderangabezu 22wirddiefolgendeAngabe zu 22a eingefügt: 22aAnwendung der ehebezogenen Vorschriften 2.In 1Absatz3Nummer1werdenvordemWort verheiratet die Wörter mit einer dritten Person 3. 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Regelungen in Bezug auf Kinder. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)FürdieAnnahmeeinesKindesdurchLebenspartnergeltendieBestimmungendesBürgerlichen GesetzbuchsüberdieAnnahmeeinesKindesdurch EhegattensowieArtikel22desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. 4.In 10Absatz7werdennachdemWort Gesetzbuchs diewörter überdasinventarfüreinezumgesamtgut gehörende Erbschaft und 5. Nach 22 wird folgender 22a eingefügt: 22a Anwendung der ehebezogenen Vorschriften (1)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdasbestehenoderdasfrüherebesteheneiner Ehebeziehen,geltenentsprechendfürdasBestehenoder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. (2)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdieeheschließungoderdieheiratbeziehen, geltenentsprechendfürdiebegründungeinerlebenspartnerschaft. (3)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdieauflösungoderscheidungeinerehebeziehen,geltenentsprechendfürdieaufhebungeinerlebenspartnerschaft. (4)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdenehegattenbeziehen,geltenentsprechend für den Lebenspartner. (5)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdengeschiedenenehegattenoderfrüheren Ehegattenbeziehen,geltenentsprechendfürdenfrüheren LebenspartnerauseineraufgehobenenLebenspartnerschaft. (6)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdiewitwe,denwitweroderdenhinterbliebenenehegattenbeziehen,geltenentsprechendfürden hinterbliebenen Lebenspartner. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),zuletztgeändert durch wird wie folgt geändert: 1.In 101werdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartner Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 2.In 188Absatz1Nummer1cwerdenjeweilsnachdem Wort Ehegatte diewörter oderlebenspartner DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdenindenAngabenzuden 26,26aund26bjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern angefügt. 2. 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner b)innummer2werdenjeweilsnachdenwörtern Ehegatte und Ehegatten diewörter oderlebenspartner 3.In 3Nummer55cSatz2Buchstabebwerdennachden Wörtern desehegatten diewörter oderdeslebenspartners undnachdenwörtern dieehegatten die Wörter oder Lebenspartner

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. 7b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4nummer1werdenjeweilsnach denwörtern seinemehegatten und demehegatten diewörter oderlebenspartner undjeweils nachdenwörtern denehegatten diewörter oder Lebenspartnern b)inabsatz5satz2werdennachdemwort Ehegatten c)inabsatz6satz2werdennachdenwörtern seinem Ehegatten diewörter oderlebenspartner und nachdenwörtern denehegatten diewörter oder Lebenspartnern wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)insatz1werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartner bbb)insatz2werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartners ccc)insatz6werdennachdemwort Ehe die Wörter oder Lebenspartnerschaft einfügt. bb)innummer2buchstabebwerdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner cc)innummer3satz3wirdderpunktdurcheinsemikolonersetztundfolgenderhalbsatzangefügt: diesgiltsinngemäßindenfällenderaufhebung einerlebenspartnerschaftundbeidauerndgetrennt lebenden Lebenspartnern. dd)innummer7satz2werdennachdenwörtern BeiEhegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern jedenehegatten b)inabsatz3satz2werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern c)inabsatz4satz3werdennachdenwörtern zusammenveranlagtenehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern jedemehegatten d)inabsatz4awerdenindertabellenüberschriftnach demwort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern 6. 10a wird wie folgt geändert: a)inabsatz2asatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerAbzugsbetragnachAbsatz1stehtim FallderVeranlagungvonEhegattenoderLebenspartnernnach 26Absatz1jedemEhegattenoder LebenspartnerunterdenVoraussetzungendesAbsatzes1gesondertzu.GehörtnureinEhegatteoder LebenspartnerzudemnachAbsatz1begünstigten PersonenkreisundistderandereEhegatteoderLebenspartnernach 79Satz2zulageberechtigt,sind beidemnachabsatz1abzugsberechtigtenehegattenoderlebenspartnerdievonbeidenehegatten oderlebenspartnerngeleistetenaltersvorsorgebeiträgeunddiedafürzustehendenzulagenbeideranwendungderabsätze1und2zuberücksichtigen. DerHöchstbetragnachAbsatz1Satz1erhöhtsich indenfällendessatzes2um60euro.dabeisind dievondemehegattenoderlebenspartner,derzu demnachabsatz1begünstigtenpersonenkreisgehört,geleistetenaltersvorsorgebeiträgevorrangig zuberücksichtigen,jedochmindestens60euroder vondemanderenehegattenoderlebenspartnergeleistetenaltersvorsorgebeiträge.gehörenbeide EhegattenoderLebenspartnerzudemnachAbsatz1 begünstigtenpersonenkreisundliegteinfallder Veranlagungnach 26Absatz1vor,istbeider GünstigerprüfungnachAbsatz2derAnspruchauf ZulagebeiderEhegattenoderLebenspartneranzusetzen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern bb)inabsatz4satz4werdendiewörter zulageberechtigteehegatte durchdaswort Zulageberechtigte ersetzt. 7.In 10bAbsatz2Satz1werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 8.In 10cwerdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartnern 9. 10d wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)inabsatz2satz2werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz8werdennachdenwörtern seinemehegatten diewörter oderlebenspartner undnachdenwörtern denehegatten diewörter oder Lebenspartnern b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter Ehegatten,bei durchdiewörter EhegattenoderLebenspartner,bei ersetztundnachdenwörtern den Ehegatten diewörter oderlebenspartnern bb)inabsatz4satz8werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner c)inabsatz5werdenjeweilsnachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner,nachdenwörtern denehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern anderenehegatten die Wörter oder Lebenspartners d)inabsatz5awerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ In 10fAbsatz3Satz2werdennachdemWort Ehegatten 12.In 12Nummer2werdennachdenWörtern Ehegatten jeweilsdiewörter oderlebenspartner 13.In 13Absatz3Satz3werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 14.In 14aAbsatz4werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern Absatz 9 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: EhegattenoderLebenspartnern,diezusammenveranlagtwerden,wirdeingemeinsamerSparer-Pauschbetragvon1602Eurogewährt.DergemeinsameSparer- PauschbetragistbeiderEinkunftsermittlungbeijedem EhegattenoderLebenspartnerjezurHälfteabzuziehen; sinddiekapitalerträgeeinesehegattenoderlebenspartnersniedrigerals801euro,soistderanteiligesparer-pauschbetraginsoweit,alserdiekapitalerträgediesesehegattenoderlebenspartnersübersteigt,beidem anderen Ehegatten oder Lebenspartner abzuziehen. 16.In 24aSatz4werdennachdenWörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachden Wörtern jedenehegatten diewörter oderlebenspartner 17.In 24bAbsatz2Satz3werdendieWörter oderin einer Lebenspartnerschaft gestrichen. 18.In 25Absatz3Satz2werdennachdemWort Ehegatten wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter und Lebenspartnern b)inabsatz1werdenjeweilsnachdemwort Ehegatte oder Ehegatten diewörter oderlebenspartner undnachdemwort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft c)inabsatz2werdenjeweilsnachdemwort Ehegatten a wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter und Lebenspartnern b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern und nachdenwörtern jedemehegatten diewörter oder Lebenspartner bb)insatz2werdennachdenwörtern einesehegatten diewörter oderlebenspartners und nachdenwörtern anderenehegatten die Wörter oder Lebenspartner c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatten bb)insatz2werdennachdemwort Ehegatten cc)insatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners d)inabsatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)jeweilsnachdenwörtern vonehegatten und denehegatten werdendiewörter oderlebenspartnern undjeweilsnachdenwörtern dieehegatten 22.In 28werdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartners 23.In 32Absatz6Satz2werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern a wird wie folgt geändert: a)inabsatz5werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)inabsatz6werdennachdemwort Ehegatte jeweilsdiewörter oderlebenspartner,nachdem Wort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft undnachdemwort geheiratet diewörter oder eine Lebenspartnerschaft begründet c Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)insatz2werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 26.In 32dAbsatz6Satz4werdennachdenWörtern zusammenveranlagtenehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern beiderehegatten 27.In 33aAbsatz1Satz1wirddasWort oder durchein KommaersetztundwerdennachdemWort Ehegatten diewörter oderseinemlebenspartner 28.In 34eAbsatz2Satz3werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten diewörter oderlebenspartner 29.In 34fwerdenjeweilsnachdenWörtern seinesehegatten die Worte oder Lebenspartners 30.In 34gSatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 31.In 36Absatz4Satz3werdennachdenWörtern Bei Ehegatten diewörter oderlebenspartnern undnach denwörtern einenehegatten und anderenehegatten jeweilsdiewörter oderlebenspartner

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)nummer1buchstabeadoppelbuchstabebb wird wie folgt gefasst: bb)verheiratetsindoderineinerlebenspartnerschaftleben,dieverwitwetodergeschiedensindundbeidenendievoraussetzungenfürdiesteuerklasseiiioderiv nichterfülltsind oder die beantragen, in die Steuerklasse I eingeordnetzuwerden; derscheidungstehtdieaufhebungder Lebenspartnerschaft gleich; bb)innummer3werdennachdenwörtern verheiratetsind diewörter oderineinerlebenspartnerschaftleben,jeweilsnachdemwort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft,jeweils nachdenwörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oderlebenspartner undnachden Wörtern geheiratethat diewörter odereine Lebenspartnerschaft begründet hat cc)innummer4werdennachdenwörtern verheiratetsind diewörter oderineinerlebenspartnerschaftleben undjeweilsnachdenwörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oder Lebenspartner dd)innummer5werdenjeweilsnachdenwörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oder Lebenspartner b)inabsatz2satz4werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz4werdennachdenwörtern Bei Ehegatten diewörter oderlebenspartnern und nachdenwörtern älterenehegatten diewörter oder Lebenspartners b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdennachdemwort Ehegatten bb)insatz4werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 34.In 39aAbsatz3werdenjeweilsnachdenWörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oderlebenspartner,nachdemwort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft undnachdemwort geheiratet die Wörter odereinelebenspartnerschaftbegründet e wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1nummer2werdennachdem Wort Verheirateten diewörter oderinlebenspartnerschaftlebenden undnachdemwort Ehegatten b)inabsatz3satz3nummer2werdennachdem Wort Ehegatten diewörter oderlebenspartner f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern BeiEhegatten diewörter oderlebenspartnern undnachden Wörtern beiderehegatten diewörter oderlebenspartner b)insatz3werdennachdenwörtern beideehegatten c)insatz4werdennachdenwörtern jedenehegatten 37.In 40Absatz2Satz1Nummer3werdennachdem Wort Ehegatten diewörter oderlebenspartner 38.In 44aAbsatz2awerdenjeweilsnachdenWörtern desehegatten diewörter oderlebenspartners 39.In 45dAbsatz1Satz1werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)innummer3awerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern c)innummer4werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.wenndieEhedesArbeitnehmersimVeranlagungszeitraumdurchTod,ScheidungoderAufhebungaufgelöstwordenistunderodersein EhegattederaufgelöstenEheimVeranlagungszeitraumwiedergeheiratethat;diesgiltsinngemäß,wenneineLebenspartnerschaftaufgehoben oder begründet wird;. e)innummer7buchstabeawerdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner 41.In 51aAbsatz2cwerdennachdemWort Ehegatten wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2013anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2012endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,und aufsonstigebezüge,dienachdem31.dezember 2012 zufließen. b)inabsatz50fsatz3werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern c)inabsatz52werdennachdemwort geheiratet diewörter odereinelebenspartnerschaftbegrün-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12676 det undnachdemwort Ehegatten diewörter oder Lebenspartner d) Absatz 68 wird wie folgt gefasst: (68)BeiLebenspartnernistaufgemeinsamen AntragfürVeranlagungszeiträumevor2013diefür denjeweiligenveranlagungszeitraumgeltendefassungdeseinkommensteuergesetzesmitdermaßgabeanzuwenden,dassdiefürehegattengeltenden RegelungensinngemäßeAnwendungfinden.Die Sätze1und2geltensinngemäßfürdieAnwendung der Abschnitte X und XI. 43.In 63Absatz1Satz4Nummer2werdennachdem Wort Ehegatten diewörter oderlebenspartners 44.In 64Absatz2Satz2werdennachdemWort Ehegatten 45.In 65Absatz1Satz3werdennachdemWort Ehegatte 46.In 79Satz2werdennachdenWörtern Ehegatten und Ehegatte jeweilsdiewörter oderlebenspartner wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2halbsatz2werdennachdem Wort Ehegatte diewörter oderderlebenspartner undnachdemwort Ehegatten diewörter oder den Lebenspartnern b)inabsatz2satz1werdendiewörter begünstigter Ehegatte durchdaswort Zulageberechtigter ersetzt,nachdenwörtern gehörendeehegatte werdendiewörter oderlebenspartner sowienach denwörtern denehegatten diewörter oderden Lebenspartnern wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4werdennachderangabe Satz2 die Wörter berechtigten Ehegatten durch das Wort Zulageberechtigten ersetzt. b)inabsatz2satz1buchstabebwerdennachden Wörtern unddessenehegatten diewörter oder dessenlebenspartners eingefügtundnachderangabe Satz2 diewörter berechtigtenehegatten durch das Wort Zulageberechtigten ersetzt. 49. Dem 92a wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DieAbsätze1bis4geltenentsprechendfürLebenspartner. 50.In 92bAbsatz3Satz2werdennachdemWort Ehegatten wird wie folgt geändert: a)demabsatz1satz4buchstabecwirdfolgender Halbsatz angefügt: diesgiltentsprechendfürlebenspartner,wenndie LebenspartnerimZeitpunktdesTodesdesZulageberechtigtendieVoraussetzungendes 26Absatz1 Satz 1 erfüllt haben. b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: DieSätze1bis6geltenentsprechendimFalleder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung DieEinkommensteuer-Durchführungsverordnunginder FassungderBekanntmachungvom10.Mai2000 (BGBl.I S.717),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 56Satz1werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten 2.In 61werdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartnern 3. 62d wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern angefügt. b)inabsatz1werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern,nachden Wörtern dieehegatten diewörter oderlebenspartner undnachdemwort Ehegatte diewörter oder Lebenspartner c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern undnach denwörtern dieehegatten diewörter oder Lebenspartner bb)insatz2werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern undnach denwörtern dieehegatten sowie einzelnen Ehegatten jeweilsdiewörter oderlebenspartner 4.In 64Absatz1Nummer3werdennachdemWort Ehegatten wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 2012 durchdieangabe 2013 ersetzt. b)inabsatz3fundabsatz11werdenjeweilsdieangabe desartikels2desgesetzesvom1.november 2011 (BGBl.IS.2131) durchdieangabe Artikel4 desgesetzesvom [einsetzen:datumundfundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ersetzt. c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt: (12)BeiLebenspartnernistaufgemeinsamenAntragfürVeranlagungszeiträumevor2013diefürden jeweiligenveranlagungszeitraumgeltendefassung dereinkommensteuer-durchführungsverordnungmit dermaßgabeanzuwenden,dassdiefürehegattengeltendenregelungensinngemäßeanwendungfinden. Satz1giltnichtindenFällen,indenendieSteuerfestsetzungeinesLebenspartnersnichtmehränderbar ist.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes In 4Nummer19BuchstabeadesUmsatzsteuergesetzes inderfassungderbekanntmachungvom21.februar2005 (BGBl.IS.386),daszuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner Artikel 6 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes DasWohnungsbau-PrämiengesetzinderFassungderBekanntmachungvom30.Oktober1997 (BGBl.IS.2678),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz5werdennachdemwort Ehegatte b)inabsatz3satz2nummer3werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner 2.In 2awerdennachdemWort Ehegatten jeweilsdie Wörter oder Lebenspartnern 3. 3 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)inabsatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 4. 4 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2zweiterhalbsatzwerdennachdem Wort Ehegatten diewörter undlebenspartner b)inabsatz3satz3werdendaswort oder durchein KommaersetztundnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 5.In 4aAbsatz1Satz2werdennachdemWort Ehegatten Artikel 7 Änderung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes In 1Absatz1Satz1Nummer2desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesvom26.Juni2001 (BGBl.I S.1310,1322),daszuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte einkommaunddiewörter der Lebenspartner Artikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Nach 19Absatz8desEigenheimzulagengesetzesinder FassungderBekanntmachungvom26.März1997 (BGBl.I S.734),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz 8a eingefügt: (8a)BeiLebenspartnernistaufgemeinsamenAntragdie fürdasjeweiligejahrgeltendefassungdeseigenheimzulagengesetzesmitdermaßgabeanzuwenden,dassdiefürehegattengeltendenregelungensinngemäßeanwendungfinden.satz1giltnichtindenfällen,indenendiefestsetzung dereigenheimzulageeineslebenspartnersnichtmehränderbar ist. Artikel 9 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes 101desBundesvertriebenengesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom10.August2007 (BGBl.IS.1902), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgefasst: 101 Geltung für Lebenspartner DiefürEhegattengeltendenVorschriftendiesesGesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Artikel 10 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes In 8Absatz3Satz3desBeruflichenRehabilitierungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom1.Juli 1997 (BGBl.IS.1625),daszuletztdurch geändertwordenist,werdennachdemwort Gemeinschaft diewörter oder in einer Lebenspartnerschaft Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3203;2006I S.431;2007IS.1781),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 774wie folgt gefasst: 774DrittwiderspruchsklagedesEhegattenoderLebenspartners. 2.In 305Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 3.In 740werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 4.In 741werdennachdemWort Ehegatte diewörter oderlebenspartner undnachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 5.In 742werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten und nachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ wird wie folgt gefasst: 743 Beendete Gütergemeinschaft NachderBeendigungderGütergemeinschaftistvor derauseinandersetzungdiezwangsvollstreckungin das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1.beideEhegattenoderLebenspartnerzuderLeistung verurteilt sind oder 2.dereineEhegatteoderLebenspartnerzuderLeistungverurteiltistundderanderezurDuldungder Zwangsvollstreckung. 7.In 744werdennachdenWörtern desehegatten die Wörter oderlebenspartners undnachdenwörtern gegendenanderenehegatten diewörter oderlebenspartner wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)NachderBeendigungderfortgesetztenGütergemeinschaftgeltendieVorschriftender 743, 744mitderMaßgabe,dassandieStelledesjenigen EhegattenoderLebenspartners,derdasGesamtgut alleinverwaltet,derüberlebendeehegatteoderlebenspartnertrittundandiestelledesanderenehegattenoderlebenspartnersdieanteilsberechtigten Abkömmlinge treten wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners. b)nachdemwort Ehegatte undnachdemwort Ehegatten werdendiewörter oderlebenspartner 10.In 850aNummer5werdendieWörter Heirats-und Geburtsbeihilfen durchdiewörter Geburtsbeihilfen sowiebeihilfenausanlassdereingehungeinerehe oderbegründungeinerlebenspartnerschaft unddie Wörter derheiratoderdergeburt durchdiewörter dergeburt,dereingehungeinereheoderderbegründung einer Lebenspartnerschaft ersetzt. 11.In 852Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 12.In 860Absatz1werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners setzblattteiliii,gliederungsnummer310-14veröffentlich- tenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändert wordenist,werdendiewörter seinehegatteoderseinfrühererehegatte durchdiewörter seinehegatte,seinfrühererehegatte,seinlebenspartneroderseinfrühererlebenspartner unddiewörter diesesehegattenoderfrüheren Ehegatten durchdiewörter diesesehegatten,früheren Ehegatten,diesesLebenspartnersoderfrüherenLebenspartners ersetzt. Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 11Absatz2Nummer2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 2. Dem 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DieAbsätze1bis3geltenfürLebenspartnerentsprechend. 3. Dem 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend. 4. Dem 333 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltenfürLebenspartnerentsprechend. 5.In 334werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner Artikel 14 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel17bdesEinführungsgesetzeszumBürgerlichen GesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom 21.September1994 (BGBl.IS.2949;1997IS.1061),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: UnterliegendiegüterrechtlichenWirkungeneinereingetragenenLebenspartnerschaftdemRechteinesanderenStaatesundhateinerderLebenspartnerseinengewöhnlichenAufenthaltimInlandoderbetreibterhierein Gewerbe,soist 7Satz2desLebenspartnerschaftsgesetzesinVerbindungmit 1412desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechendanzuwenden;derfremdeGüterstand steht einem vertragsmäßigen gleich. 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung In 180Absatz3Satz1desGesetzesüberdieZwangsversteigerungundZwangsverwaltunginderimBundesge- Artikel 15 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert:

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner bb) Satz 2 wird aufgehoben c wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Ehenamen diewörter oderlebenspartnerschaftsnamen undnachdemwort Ehename diewörter oderlebenspartnerschaftsname b)inabsatz2nummer1werdennachdemwort Ehename diewörter oderlebenspartnerschaftsname 3.In 1624Absatz1werdennachdenWörtern aufseine Verheiratung einkommaunddiewörter aufseinebegründung einer Lebenspartnerschaft Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: SinddieElterndesKindesmiteinanderverheiratetoder bestehtzwischenihneneinelebenspartnerschaft,so kanneinelternteilunterhaltsansprüchedeskindesgegendenanderenelternteilnurimeigenennamengeltend machen, solange 1. die Eltern getrennt leben oder 2.eineEhesacheodereineLebenspartnerschaftssache imsinnevon 269Absatz1Nummer1oder2des GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist. 5.In 1775Satz1werdendieWörter einehepaar durch diewörter zweipersonen,dieeineeheoderlebenspartnerschaftmiteinanderführen undeinkommaersetzt. 6.In 2350Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners Artikel 16 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes 16Absatz2desSchuldrechtsanpassungsgesetzesvom 21.September1994 (BGBl.IS.2538),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (2)EinVertragnach 1Absatz1Nummer1zurkleingärtnerischenNutzung,ErholungoderFreizeitgestaltung wirdbeimtodeinesnutzersmitdessenehegattenoderlebenspartnerfortgesetzt,wennauchderehegatteoderlebenspartner Nutzer ist. Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 172wie folgt gefasst: 172Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft WermiteinerdrittenPersoneineEheschließtoder einelebenspartnerschaftbegründet,obwohlerverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenodermitgeldstrafebestraft. Ebensowirdbestraft,wermiteinerdrittenPerson,die verheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet. 4.In 181aAbsatz3werdennachdemWort Ehegatten Artikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes In 12Absatz1Satz1desSprengstoffgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom10.September2002 (BGBl.IS.3518),daszuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte einkommaunddiewörter der Lebenspartner Artikel 19 Änderung der Höfeordnung DerHöfeordnunginderFassungderBekanntmachung vom26.juli1997 (BGBl.IS.1933),diezuletztdurch geändert worden ist, wird folgender 19 angefügt: 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen (1)DiefürEhegattengeltendenVorschriftendiesesGesetzesgeltenentsprechendfürLebenspartner.EinelandoderforstwirtschaftlicheBesitzunggemäß 1diesesGesetzes,dieimgemeinschaftlichenEigentumvonLebenspartnern steht, ist ein Lebenspartnerhof. (2)FürdieerbrechtlichenVerhältnissebeiBeteiligungeinesLebenspartnersbleibtdasbiszum [einsetzen:datum desinkrafttretensnachartikel22diesesgesetzes]geltende Rechtmaßgebend,wennderErblasservordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel22diesesgesetzes] verstorben ist.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12676 Artikel 20 Änderung der Höfeverfahrensordnung 26derVerfahrensordnungfürHöfesachenvom29.März 1976 (BGBl.IS.881,885),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 26 Geltung für Lebenspartner DiefürEhegattengeltendenVorschriftendiesesGesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Artikel 21 Änderung des Heimarbeitsgesetzes 2Absatz5desHeimarbeitsgesetzesinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer804-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InBuchstabebwerdennachdenWörtern oderderen Ehegatten 2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c)mündel,betreuteundpflegekinderdesinheimarbeitbeschäftigtenodernach 1Absatz2Satz1 BuchstabeaGleichgestellten,derenEhegattenoder Lebenspartner. Artikel 22 Inkrafttreten 1.DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft. 2.Artikel1Nummer2undArtikel2desGesetzestretenam erstentagdessechstenaufdieverkündungfolgenden Monats in Kraft. Berlin, den 12. März 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DiefortgesetzteUngleichbehandlungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitderEheistverfassungswidrig.So hatdasbundesverfassungsgerichtam19.februar2013die NichtzulassungdersukzessivenAdoptionangenommener KindereingetragenerLebenspartnerdurchdenanderenLebenspartnerfürunvereinbarmitdemGrundgesetzerklärt (1BvL1/11,1BvR3247/09).DieseEntscheidungreihtsich einindieentscheidungendesbundesverfassungsgerichts, mitdenengesetzlicheregelungenbeanstandetwordensind, dieeineungleichbehandlungvoneingetragenerlebenspartnerschaftundeheenthalten (vgl.bverfg,beschlussvom ,1BvR1164/07zurHinterbliebenenversorgung, BVerfG,Beschlussvom21.Juli2010,1BvR611/07,1BvR 2464/07zurErbschafts-undSchenkungssteuer,BVerfG,Beschlussvom19.Juni2012,2BvR1397/09zumbeamtenrechtlichenFamilienzuschlag,BVerfG,Beschlussvom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer). BereitsinseinerEntscheidungvom7.Juli2009hatdasBundesverfassungsgerichtdeutlichgemacht,dasseingetragene LebenspartnerinnenundLebenspartnerwieEhegattenin eineraufdauerangelegten,rechtlichverfestigtenpartnerschaftleben,dieebenfallseinegegenseitigeunterhalts-und Einstandspflichtbegründet.DiePrivilegierungderEheliegt demnachinderaufdauerübernommenen,auchrechtlich verbindlichenverantwortungfürdenpartner.indiesem PunktunterscheidensichnachAuffassungdesBundesverfassungsgerichteseingetrageneLebenspartnerschaftundEhe nicht. EineUngleichbehandlungseijenseitsderbloßenBerufung aufartikel6absatz1ggnurgerechtfertigt,wenneinhinreichendgewichtigersachgrundvorliege,dergemessenam jeweiligenregelungsgegenstandund-zieldiebenachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105). NachAuffassungdesBundesverfassungsgerichtsreichtdie abstraktevermutung,dassehentypischerweisezurgründungeinerfamilieführen,nichtaus,umzahlreichenkinderloseneheneinevergünstigungzukommenzulassen,die kinderlosenlebenspartnernverwehrtwird.wenndergesetzgeberfürdiezeugungvonkinderneinenvorteilgewährenwolle,müsseerdiesenandietatsächlichezeugungeines Kindes anknüpfen. InseinerEntscheidungvom7.Juli2010stelltedasBundesverfassungsgerichtwiederholtklar: EinGrundfürdieUnterscheidungvonEheundeingetragenerLebenspartnerschaftkannnichtdaringesehenwerden,dasstypischerweise beieheleutenwegenlückenindererwerbsbiographieaufgrundvonkindererziehungeinandererversorgungsbedarf bestündealsbeilebenspartnern.nichtinjederehegibtes Kinder.EsistauchnichtjedeEheaufKinderausgelegt. [ ] InzahlreicheneingetragenenLebenspartnerschaftenleben Kinder. (1 BvR 1164/07 Rn. 112). Und weiter: EinefamilienpolitischeIntentiondesSatzungsgebersmit demziel,dasskindermöglichstmitverheirateteneltern aufwachsenunddaheranreizezureheschließunggegeben werdensollten,istnichterkennbarundkönntezudemallenfallseineprivilegierunggegenüberpaarenbegründen,die eineeheeingehenkönnten,alsoderheterosexuellennichtehelichenlebensgemeinschaft,nichtabergegenüberder gleichgeschlechtlicheneingetragenenlebenspartnerschaft. (ebd. Rn. 104) TrotzderständigenRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtetbestehenweiterhinRegelungen,dieeingetragene LebenspartnerschaftengegenüberEhenverfassungswidrig diskriminieren.inersterliniebetrifftdasdassteuerrecht unddasgemeinsameadoptionsrecht.damitwerdenkinder abhängigdavon,obsieverpartnerteoderverheirateteelternhaben nichtnurindirektimsteuerrechtsondernauch direktbeikindergeld,kinderzulagenundkinderzuschlägen anders behandelt. AuchinvielenanderenBereichenbestehenimmernochteilweiseabsurdeVorschriften,dieLebenspartnerinnenundLebenspartnergegenüberEhegattenbenachteiligen.VölligunbegründeteBenachteiligungenexistierenbeispielsweiseim Sprengstoffgesetz,inderHöfeordnungoderimHeimarbeitsgesetz.EbenfallsmüssenverpartnerteBlinde,dieselbstständigsind,lautUmsatzsteuergesetzinbestimmtenSituationen höhere Steuer zahlen als verheiratete Blinde. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes LPartG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des LPartG) DieInhaltsübersichtwirdentsprechenddermateriellrechtlichen Änderungen geändert. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 3 Nummer 1 LPartG) MitdervorgeschlagenenÄnderungwirddasLPartGan 1306BGBangepasst.DieseVorschriftverbietetnurdie EheschließungmiteinerdrittenPerson.NacheinerpersonenstandsrechtlichenGeschlechtsfeststellungkönnenEheleuteohneHinderungdurch 1Absatz3Nummer1LPartG einelebenspartnerschaftbegründenundwärendamitnicht mehrgezwungen,indemfürsienichtmehrpassendenfamilienrechtlichen Institut zu leben. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a (ÄnderungderÜberschriftzu 9LPartG) DieFormulierung RegelunginBezugaufKinder ersetzt diebestehendeüberschrift RegelunginBezugaufKinder eineslebenspartners.damitwirddeutlichgemacht,dasses sichnichtmehrausschließlichumkindereinerlebenspartnerinodereineslebenspartnershandelt,sonderndassdurch dasgemeinsameadoptionsrechtnunmehrauchdieannahme fremder Kinder erfasst ist. Zu Buchstabe b ( 9 Absatz 7 Satz 2 LPartG) DurchdeneingeführtenVerweisaufBestimmungendes BürgerlichenGesetzbuchsüberdieAnnahmeeinesKindes durchehegattenwirddiesog.stiefkindadoptionumdie

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12676 Möglichkeiterweitert,dassdereineLebenspartnerbzw.die LebenspartnerindasKinddesanderenLebenspartnersbzw. deranderenlebenspartnerinnach 9Absatz7Satz1 LPartGauchdannannehmenkann,wennessichbereitsum einadoptivkindhandelt.fernerwirddiegemeinschaftliche AdoptiondurchbeideLebenspartnerinnenoderLebenspartner ermöglicht. DurchdenVerweisaufArtikel22desEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbuch (AnnahmealsKind)wird klargestellt,dassdieannahmedurcheinelebenspartnerin bzw.einenlebenspartneroderbeidelebenspartnerinnen bzw.lebenspartnerdemrechtunterliegt,dasnachartikel17b EGBGBfürdieallgemeinenWirkungenderLebenspartnerschaft maßgebend ist. Zu Nummer 4 ( 10 Absatz 7 LPartG) 2008BGBsiehtSondervorschriftenfürdieInventarerrichtungfüreinezumGesamtgutderehelichenGütergemeinschaftgehörendeErbschaftvor.DieÄnderungbewirkt,dass diesesondervorschriftenfürdieinventarerrichtungauchfür einezumgesamtgutderlebenspartnerschaftlichengütergemeinschaft gehörende Erbschaft gelten. Zu Nummer 5 ( 22a LPartG) DieneueRegelungstelltsicher,dassauchinanderenGesetzenundVerordnungendiefürEhegattengeltendenVorschriften sinngemäß auf Lebenspartner anzuwenden sind. Zu Artikel 2 (Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in denangelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG) Zu Nummer 1 ( 101 FamFG) Diein 101FamFGgeregelteZuständigkeitderGerichte füradoptionssachenbeziehtsichbishernurexplizitaufehegatten.dieeinfügungdeszusatzes oderlebenspartner stelltdeshalbeineprozessrechtlicheanpassungandiemateriellrechtlichegleichstellungvonlebenspartnerinnenund Lebenspartner mit Ehegatten im Adoptionsrecht dar. Zu Nummer 2 ( 188 Absatz 1 FamFG) DieListederBeteiligteninVerfahrennach 186Nr.1 (AnnahmealsKind)sollumLebenspartnerinnenundLebenspartnerderAnnehmendenbzw.desAnzunehmendendurch diejeweiligeeinfügungdeszusatzes oderlebenspartner ergänztundsomitdermateriellrechtlichengleichstellung vonlebenspartnerschaftenmitdereheimadoptionsrecht angepasst werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes EStG) Zu den Nummern 1 bis 41 DieimEinkommensteuergesetzenthaltenenRegelungenzur BesteuerungvonEhegatten,insbesonderedie 26ff. EStG,werdenaufPartnereinereingetragenenLebenspartnerschaft ausgedehnt. Zu Nummer 42 Zu Buchstabe a ( 52 Absatz 1 EStG) MitderÄnderungwirddieallgemeineAnwendungsregelungin 52Absatz1EStGmitInkrafttretenzum1.Januar 2013fortgeschrieben.DamitsinddieÄnderungendesEinkommensteuergesetzesdurchdiesesGesetz,dieebenfalls am1.januar2013inkrafttreten,erstmalsanzuwendenfür denveranlagungszeitraum2013bzw.fürlaufendenarbeitslohn,derfüreinennachdem31.dezember2012endenden Lohnzahlungszeitraumgezahltwird,undfürsonstigeBezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. ZudenBuchstabenbundc ( 52Absatz50fund52EStG) AufdieBegründungzudenNummern1bis41wirdverwiesen. Zu Buchstabe d ( 52 Absatz 68 EStG) a)dieregelungenimbisherigenabsatz68sindentbehrlich,weilsievonderneuregelungin 52Absatz1EStG (siehe Begründung zu Buchstabe a) erfasst werden. b)dieeinkommensteuerrechtlichegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerschaftmitderehesollauchfür Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten. AnstelleeinerfürdieBesteuerungspraxisnichtzubewältigendenAuflistungderfürdenjeweiligenVeranlagungszeitraumanzuwendendenVorschriftenwirdmitderGeneralregelungindemneuenAbsatz68diesinngemäße AnwendungderfürEhegattengeltendenRegelungenauf eingetragene Lebenspartnerschaften angeordnet. DiesinngemäßeAnwendungderfürEhegattengeltenden RegelungenaufeingetrageneLebenspartnerschaftenist antragsabhängigausgestaltet.damitwirdvermieden, dasseinediesteuerpflichtigenbelastenderückwirkung entsteht. Zu den Nummern 43 bis 51 DieimEinkommensteuergesetzenthaltenenRegelungen zumkindergeldundzuraltersvorsorgezulagewerdenauf PartnereinereingetragenenLebenspartnerschaftausgedehnt. Zu Artikel 4 (Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung EStDV 2000) Zu den Nummern 1 bis 4 DieinderEinkommensteuer-Durchführungsverordnung enthaltenenregelungenzurbesteuerungvonehegatten, werdenaufpartnereinereingetragenenlebenspartnerschaft ausgedehnt. Zu Nummer 5 ( 84 EStDV 2000) Zu den Buchstaben a und c AufdieBegründungzuArtikel3Nummer42Buchstabeb wird verwiesen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe b EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung;dieerstmaligeAnwendungfürdenVeranlagungszeitraum2013ergibt sich aus der aktuellen Fassung der EStDV. Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes UStG) MitderÄnderungwerdenverpartnerteBlindebeiSteuerbefreiungenbeiLieferungenundsonstigenLeistungenmit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt. Zu den Artikeln 6 bis 8 (Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesunddes Eigenheimzulagengesetzes) DieimWohnungsbau-Prämiengesetz,imAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzundimEigenheimzulagengesetz enthaltenenregelungenwerdenaufpartnereinereingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt. Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes BVFG) 1Absatz3, 2Absatz2, 4Absatz3, 7Absatz2, 8 Absatz1, 9Absatz1, 15Absatz2undAbsatz4, 27Absatz1,Absatz3undAbsatz4, 29Absatz1a, 94Absatz1 und 100bBVFGsehenjeweilsRegelungenfürEhegatten vor.dieänderungerstrecktdieseregelungenauchauflebenspartner. Zu Artikel 10 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes BerRehaG) WerinderZeitvom8.Mai1945bis2.Oktober1990inder SowjetischenBesatzungszoneDeutschlandsbzw.inder DeutschenDemokratischenRepubliksowieinBerlin (Ost) durcheinewillkürlicheoderpolitischmotiviertemaßnahme, diemittragendengrundsätzeneinesrechtsstaatesschlechthinunvereinbarwarundderenfolgennochunmittelbar schwerundunzumutbarfortwirken,einenvermögens-oder Gesundheitsschaden,eineBenachteiligunginBeruf,AusbildungoderalsSchülererlittenhat,kannnachdemBerRehaG aufantragrehabilitiertwerdenundsozialeausgleichsleistungen in Anspruch nehmen. BeiderfürdieErmittlungdesfürdenAnspruchaufsoziale AusgleichsleistungenmaßgeblichenEinkommenswirdnach demgeltenden 8Absatz3Satz1Nummer1,Satz2und3 BerRehaGnurdasEinkommenvonEhegattenundLebensgefährtenderzurehabilitierendenPersonberücksichtigt.Die Änderungbewirkt,dassauchdasEinkommenvonLebenspartnern berücksichtigt wird. Zu Artikel 11 (Änderung der Zivilprozessordnung ZPO) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungder Überschrift von 774 ZPO. Zu den Nummern 2 bis 9 und 12 ( 305Absatz2, 740 bis744, 745, 774 und 860 ZPO) DieBestimmungendes 305Absatz2,der 740bis744, 745,774und860ZPObetreffenjeweilsinGütergemeinschaftlebendeEhegattenbzw.diefortgesetzteGütergemeinschaft.Nach 7Satz1LPartGkönnenLebenspartnerihre güterrechtlichenverhältnissedurcheinenlebenspartnerschaftsvertragregeln.nach 7Satz2LPartGgeltendie 1409bis1563BGBentsprechend.Über 7LPartGfindenmithinalleRegelungenüberdieGütergemeinschaftvon Eheleuteninden 1415bis1518BGBentsprechendeAnwendung. DieBestimmungendes 305Absatz2,der 740bis744, 745,774und860ZPObeziehensichbislangnuraufEhegatten, nicht auf Lebenspartner. DeruneingeschränktenrechtlichenGleichstellungvonin GütergemeinschaftlebendenLebenspartnernwirddurchdie Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen. Zu Nummer 10 ( 850a Nummer 5 ZPO) Nach 850aNummer5ZPOsindBeihilfen,dieeinArbeitgeberdemArbeitnehmeranlässlicheinerHeiratgewährt, nurunterdenindervorschriftgenanntenbesonderenvoraussetzungenpfändbar.dieänderungbewirkt,dassbeihilfen,dieeinarbeitgeberdemarbeitnehmeranlässlichder BegründungeinerLebenspartnerschaftgewährt,ebensowie Heiratsbeihilfen nur beschränkt pfändbar sind. Zu Nummer 11 ( 852 Absatz 2 ZPO) Nach 852Absatz2ZPOistderAnsprucheinesEhegatten aufzugewinnausgleichnurbeschränktpfändbar.gemäß 6 Satz1LPartGlebendieLebenspartnerimGüterstandder Zugewinngemeinschaft,wennsienichtdurchLebenspartnerschaftsvertragetwasanderesvereinbaren.Gemäß 6 Satz2LPartGist 1363Absatz2BGBentsprechendanwendbar,wasbedeutet,dassderLebenspartnerebensowie derehegattebeibeendigungderzugewinngemeinschafteinenanspruchaufzugewinnausgleichhat.dieänderungbewirkt,dassdieseranspruchebensowiedereinesehegatten nur beschränkt pfändbar ist. Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ZVG) Nach 180Absatz3ZVGistaufAntrageinesEhegatten oderfrüherenehegattendieeinstweiligeeinstellungdes VerfahrensderZwangsversteigerungzurAufhebungeiner Gemeinschaft,dieeinMiteigentümerbetreibtundderaußer ihmnurseinehegatteoderseinfrühererehegatteangehört, anzuordnen,wenndieszurabwendungeinerernsthaften GefährdungdesWohlseinesgemeinsamenKindeserforderlich ist. DieÄnderungbewirkt,dasseinLebenspartnerebensowie einehegattedieeinstweiligeeinstellungderzwangsversteigerungzuraufhebungeinermiteigentümergemeinschaft beantragenkann,wenndaswohleinesgemeinsamenkindes gefährdetist.diesersachverhaltkannauchbeilebenspartnerninderkonstellationvorkommen,dasseinlebenspart-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12676 nerdaskinddesanderengemäß 9Absatz7LPartGund unterberücksichtigungderentscheidungdesbundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 adoptiert hat. Zu Artikel 13 (Änderung der Insolvenzordnung InsO) DieBestimmungendes 11Absatz2Nummer2, 37, 331Absatz2, 333und 334InsObetreffenjeweilsin GütergemeinschaftlebendeEhegatten.Nach 7Satz1 LPartGkönnenLebenspartnerihregüterrechtlichenVerhältnissedurcheinenLebenspartnerschaftsvertragregeln.Nach 7Satz2LPartGgeltendie 1409bis1563BGBentsprechend.Über 7LPartGfindenmithinalleRegelungenüber diegütergemeinschaftinden 1415bis1518BGBentsprechendeAnwendung.DieBestimmungenindenzurÄnderungvorgeschlagenenVorschriftenbeziehensichbislang nur auf Ehegatten, nicht auf Lebenspartner. DeruneingeschränktenrechtlichenGleichstellungvonin GütergemeinschaftlebendenLebenspartnernwirddurchdie Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen. Zu Artikel 14 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB) Zu Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 2 EGBGB) DievorgeschlageneRegelungdehntdensachlichenGehalt vonartikel16absatz1egbgb,dernurfürehegattengilt, auf Lebenspartner aus. Zu Nummer 2 (Artikel 17b Absatz 4 EGBGB) MitderStreichungdesArtikels17bAbsatz4EGBGBwird diesogenanntekappungsregelungabgeschafft.fürdiese RegelungwirdkeinBedarfmehrgesehen,nachdemLebenspartnerundEhegattenimdeutschenbürgerlichenRecht weitgehendgleichgestelltwordensindundimauslandeingetragenelebenspartnerschafteninihrerrechtswirkung darüberregelmäßigohnehinnichthinausgehen.dasheißt abernicht,dasseindurchartikel17begbgbanzuwendendesausländischesrechtzukünftigschrankenlosanzuwendenwäre.vielmehrkannauchdieseszukünftigandem allgemeinenordrepublic-vorbehalt (Artikel6EGBGB)gemessenwerden.HiernachwäreausländischesRechtdann nichtanwendbar,wennseineanwendungimeinzelfallmit wesentlichengrundsätzendesdeutschenrechtsoffensichtlich unvereinbar wäre. Diese Grenzziehung nachartikel6egbgbistflexibel genug,umdiedurchsetzungdeutschenrechtsinzweifelsfällenzugarantieren.sieüberfordertauchdierechtspraxis nicht,weilderordrepublic-vorbehaltdurchrechtsprechung undrechtswissenschaftdurchfallgruppenbildungunddifferenzierteauslegunginzwischenpraxisgerechtausgeformt wird. DieStreichungberührtnichtdieFragederQualifikation einernachausländischemrechtalsehebezeichnetenpartnerschaftzwischenpersonengleichengeschlechts,diein DeutschlandnachinzwischengefestigterRechtsprechung als Lebenspartnerschaft zu behandeln ist. Zu Artikel 15 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB) Zu Nummer 1 ( 563 BGB) BereitsnachdergeltendenRechtslage ( 563Absatz1Satz1 und2bgb)trittsowohlderehegattealsauchderlebenspartner,dermitdemmietereinengemeinsamenhaushalt führt,beidessentodindasmietverhältnisein.diein 563 Absatz1BGBvorgenommenenÄnderungensinddaherrein redaktionellerart;eshandeltsichlediglichumeinesprachliche Überarbeitung ohne inhaltliche Änderung. Gemäß 563Absatz2Satz1und2BGBtrittderLebenspartnereinesMietersjedochnurgleichrangigmitdenKinderndesverstorbenenMietersindasMietverhältnisein, währendderehegatteeinesmietersvorrangigvorkindern desverstorbenenmietersindasmietverhältniseintritt.die Änderungbewirkt,dassderLebenspartnerebensowieder EhegattevorrangigvorKinderndesverstorbenenMietersin das Mietverhältnis eintritt. Zu Nummer 2 ( 1617c Absatz 1 und 2 BGB) Gemäß 1617cAbsatz1und2BGBändertsich,wenndie ElterneinesKindesnachträglicheinenEhenamenbestimmenodersichdieserändert,unterbestimmtenVoraussetzungenauchderKindesname.DievorgeschlageneÄnderung bewirkt,dasssichderkindesnameunterdenselbenvoraussetzungenauchbeinachträglicherbestimmungoderänderung eines Lebenspartnerschaftsnamens ändert. Zu Nummer 3 ( 1624 BGB) Nach 1624BGBgiltdas,waseinemKindimHinblickauf seineeheschließungoderaufdieerlangungeinerselbständigenlebensstellungzurbegründungodererhaltungder WirtschaftoderderLebensstellungvonderMutteroderdem Vaterzugewendetwird (Ausstattung),auchwenndazukeine Verpflichtungbesteht,nurinsoweitalsSchenkung,alsdie AusstattungdasdenUmständen,insbesonderedenVermögensverhältnissendesVatersoderderMutter,entsprechende Maß übersteigt. DieVorschriftgiltfüralleKinder,unabhängigdavon,obsie unterelterlichersorgestehen,volljährigoderminderjährig sindoderdemelterlichenhausstandangehören.zweckder Vorschriftistes,bestimmteunentgeltlicheZuwendungender ElternandasKindausdemGeltungsbereichderstrengen Schenkungsregelungenherauszunehmen.SiebetrifftVermögenswerte,dieeinKindanlässlichderHeiratodersonst zurbegründungodererhaltungderselbstständigkeitvon seinen Eltern zu diesem Zweck erhält. EsistkeinGrunddafürersichtlich,weshalbdieAusstattung anlässlichderbegründungeinerlebenspartnerschaftanders behandeltwerdensolltealsdieausstattunganlässlichder EingehungeinerEhe.SoweitdieseFrageinderLiteraturdiskutiertwird,wird 1624BGBaufdieBegründungeinerLebenspartnerschaftnachdemLPartGfüranwendbargehalten, weilesfürdiebestandskraftderelterlichenzuwendung nichtdaraufankommenkann,welchesexuelleorientierung daskindhat (vgl.kaiser/schnitzler/friedericibgb Familienrecht,NomosKommentar-BGB, 1624,Rn.4).Auch nachstaudingersolltedieeingehungeinerlebenspartnerschaftgleichgestelltwerden (Staudinger/Coester,BGB, 1624; Rn. 11).

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieÄnderungbewirkt,dassauchdas,waseinemKindmit RücksichtaufdieBegründungeinerLebenspartnerschaft vondermutteroderdemvaterzugewendetwird,ausstattung im Sinne des 1624 BGB ist. Zu Nummer 4 ( 1629 Absatz 3 BGB) Nach 1629Absatz1BGBvertretendieElterndasKindgemeinschaftlich.Nach 1629Absatz2Satz1BGBkönnen dervaterunddiemutterdaskindallerdingsinsoweitnicht vertreten,alsnach 1795BGBeinVormundvonderVertretungdesKindesausgeschlossenist.DiesbetrifftunteranderemdenFalleinesRechtsstreitszwischendemKind/Mündel unddemehegattenbzw.lebenspartnerdeselternteils/vormunds. 1629Absatz2Satz2BGBordnetdeshalbalsAusnahmefürdenFall,dassdenElterndieelterlicheSorgefür einkindgemeinsamzusteht,an,dassderelternteil,indessenobhutsichdaskindbefindet,unterhaltsansprüchedes KindesgegendenanderenElternteilgeltendmachenkann. AufdieseWeisebedarfestrotzdesInteressenkonfliktsnicht derbestellungeinesergänzungspflegers.hierdurchsolldie schnelledurchsetzungvonunterhaltsansprüchenermöglichtwerden. 1629Absatz3BGBmodifiziertdieseRegelungfürdenFall,dassdieElternnochverheiratetsind,aber getrenntlebenoderzwischenihneneineehesacheanhängig ist.indiesemfallkanneinelternteildenunterhaltsanspruch nurimeigenennamengeltendmachen.dadurchsolltedem dieobhutinnehabendenelternteilderzwangzuraufhebungdergemeinsamensorgeerspartwerden (Bundestagsdrucksache13/4899,S.96)undverhindertwerden,dassdas KindindenStreitseinerElternoderindasScheidungsverbundverfahrenförmlichalsParteieinbezogenwird (Bundestagsdrucksache7/650,S.176;Bundestagsdrucksache10/4514,S.23;Bundestagsdrucksache13/4899,S.96). DieserSachverhaltkannauchbeiLebenspartnernvorkommen,undzwarinderKonstellation,dasseinLebenspartner daskinddesanderenadoptierthat (zulässiggemäß 9Absatz7LPartG).DieInteressenkollisionimFallderTrennung derlebenspartneristmitdertrennungderehegattenvergleichbar,eineausdehnungdervorschriftaufdielebenspartnerdahersachgerecht.dieseausdehnungwirddurchdie vorgeschlagene Änderung erreicht. Zu Nummer 5 ( 1775 Satz 1 BGB) Nach 1775Satz1BGBkanndasFamiliengerichteinEhepaargemeinschaftlichzuVormündernbestellen.DieÄnderungbewirkt,dassauchLebenspartnergemeinschaftlichzu Vormündern bestellt werden können. Zu Nummer 6 ( 2350 Absatz 2 BGB) VerzichteteinAbkömmlingaufdasgesetzlicheErbrecht,so istimzweifelanzunehmen,dassderverzichtnurzugunsten deranderenabkömmlingeunddesehegattendeserblassers geltensoll.dieänderungbewirkt,dassdieseauslegungsregel auch den Lebenspartner ausdrücklich umfasst. Zu Artikel 16 (Änderung des Schuldrechtspassungsgesetzes SchuldRAnpG) EinVertragnach 1Absatz1Nummer1SchuldRAnpGzur kleingärtnerischennutzung,erholungoderfreizeitgestaltungwirdbeimtodeinesehegattenmitdemüberlebenden Ehegattenfortgesetzt,wennauchderüberlebendeEhegatte Nutzerist.DieÄnderungbewirkt,dassdiesauchfürden Lebenspartnergilt.Zusätzlichwurde 16Absatz2 SchuldRAnpGohneinhaltlicheÄnderungsprachlichüberarbeitet und klarer gefasst. Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuchs StGB) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungder Überschrift von 172 StGB. Zu Nummer 2 ( 77b StGB) 77bAbsatz2Satz2StGB,dereinenSonderfalldesBeginnsderStrafantragsfristimZusammenhangmiteinerEntscheidungüberdieNichtigkeitoderAuflösungeinerEhe regelt,sollimwegederrechtsbereinigungaufgehoben werden,dasämtlichestrafantragsdelikte,aufwelchedie Vorschriftzugeschnittenwar (etwadertatbestanddes EhebruchsoderdesEhebetrugs;vgl.Bundestagsdrucksache IV/650,S.255),inzwischenaußerKraftgetretensindoder derenverfolgbarkeitnichtmehrvoneinerentscheidung überdienichtigkeitoderauflösungeinereheabhängt (vgl. Aufhebungvon 238Absatz2StGBa.F.durchArtikel1 Nummer42des6.StrRGvom26.Januar1998,BGBl.I S.164). Zu Nummer 3 ( 172 StGB) Zur Überschrift DieÜberschriftsollandieErweiterungdesAnwendungsbereichsderVorschriftangepasstwerdenundnunmehr Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft lauten. Zu den Sätzen 1 und 2 Nachdembisherigen 172StGBmachtsichnurstrafbar, wereineeheschließt,obwohlerverheiratetist,oderwermit einerverheiratetenpersondieeheschließt.künftigsollsich auchstrafbarmachen,wereineehemiteinerdrittenperson schließtodereinelebenspartnerschaftmiteinerdrittenpersonbegründet,obwohlerverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt ( 172Satz1StGB-E),undwermiteiner drittenperson,dieverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,dieeheschließtodereinelebenspartnerschaft begründet ( 172Satz2StGB-E).DamitsindauchdieFälle dereheschließungmiteinerdrittenpersontrotzbestehender LebenspartnerschaftundderBegründungeinerLebenspartnerschaftmiteinerdrittenPersontrotzbestehenderEhe umfasst;dieüberschrift Doppelehe;doppelteLebenspartnerschaft gibtdiesiminteressederknappheitundeinprägsamkeit nur verkürzt wieder. Ausdrücklichklargestelltwirddurchdiean 1306BGB, 1 Absatz1Nummer1LPartGangepassteFormulierung mit einerdrittenperson auch,dasssichnichtstrafbarmacht, werdieperson,mitdererverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,heiratetodermitihreinelebenspartnerschafteingeht.diesentsprichtderzivilrechtlichenrechtslage. 1306BGBverbietetdieEheschließungnurbei bestehendereheoderlebenspartnerschaftmiteinerdritten Person.DieEingehungeinerEhezwischenzweiPersonen,

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12676 zwischendenenbereitseinelebenspartnerschaftbesteht,etwanacheinergeschlechtsumwandlung,istdaherzivilrechtlichzulässigunddarfmithinauchnichtstrafrechtlichgeahndet werden. MitderFormulierungvon 172Satz2StGB ( Person,die verheiratetist )wirdzudemdievorschriftandieerfordernisseeinergeschlechtsneutralenspracheangepasst.die StrafdrohungistmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoder Geldstrafegegenüberdembisherigen 172StGBunverändert. Zu Nummer 4 ( 181a Absatz 3) DieVorschriftenthälteineSonderregelungfürdenFallder Ehegattenzuhälterei,derenAnwendungsbereichnunmehr aufdenfallderzuhältereigegenüberdemlebenspartnererweitertwird.künftigsollauchindiesenfällenaufdaserfordernisderfeststellungvon Beziehungen,dieüberden Einzelfall hinausgehen verzichtet werden. Zu Artikel 18 (ÄnderungdesSprengstoffgesetzes SprengG) Gemäß 12Absatz1Satz1SprengGdarfnachdemToddes ErlaubnisinhabersderhinterbliebeneEhegatteoderderminderjährigeErbedenUmgangunddenVerkehrmitexplosionsgefährlichenStoffenaufGrundderbisherigenErlaubnis fortsetzen.dieänderungbewirkt,dassdiesesrechtauch Lebenspartnern zusteht. Zu Artikel 19 (Änderung der Höfeordnung HöfeO) DieHöfeordnungbegründeteinlandwirtschaftlichesSondererbrecht,dasderErhaltungeineslandwirtschaftlichen BetriebsalsEinheitdient.ZahlreicheVorschrifteninderHöfeordnungsehenSonderregelungenfürEhegattenvor:Nach 1Absatz1,2,5und7HöfeOkönnenEhegattenEigentümereinesEhegattenhofssein;nach 5Nummer2HöfeO istderehegattegesetzlicherhoferbe;nach 14Absatz1 HöfeOistderüberlebendeEhegattenachabfindungsberechtigt. 19HöfeO-Esiehtvor,dassdiefürEhegattengeltenden VorschriftenderHöfeOentsprechendfürLebenspartnergelten;dieVorschriftenfürdieScheidung,dieAufhebungund dienichtigerklärungderehegeltendaherentsprechendfür dieaufhebungderlebenspartnerschaft.damitwirdderuneingeschränktenrechtlichengleichstellungvonlebenspartnernimgeltungsbereichderhöfeordnungrechnunggetragen. Gleichzeitig wird der Lebenspartnerhof legal definiert. MitderÜbergangsregelungsollklargestelltwerden,dassdie Änderungen bereits eingetretene Erbfälle nicht erfassen. Zu Artikel 20 (Änderung der Höfeverfahrensordnung HöfeVfO) MitderÄnderungwirddierechtlicheGleichstellungvonLebenspartnernmitEhegattennachderHöfeordnungauchfür dasverfahrennachvollzogen.wieinderänderungderhöfeordnungvorgesehen,istderehegattenhofbeilebenspartnern der Lebenspartnerhof. Zu Artikel 21 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes HAG) DieÄnderungeninArtikel21Nummer1und2ergänzen entsprechend 2Absatz5BuchstabeaHAGdieVorschrift des 2Absatz5BuchstabebundcHAGumdieLebenspartnerschaftnachdemLebenspartnerschaftsgesetz.Dadurch werdenbestehendeunklarheiteninbezugaufdiegleichbehandlungeingetragenerlebenspartnerschaftenimheimarbeitsgesetzbeseitigt.mitderneufassungdesbuchstabenc wirdderzweitehalbsatzgestrichen.diestreichungvollziehtnach,dassdasjugendwohlfahrtsgesetzalsrechtsgrundlagefürdiekinder-undjugendhilfeinveränderter FormdurchdasAchteBuchSozialgesetzbuchersetztwordenistundderPflegekindbegriffgemessenamZweckdes HAG umfassend zu verstehen ist. Zu Artikel 22 (Inkrafttreten) Zu Nummer 1 DasInkrafttretendesGesetzeswirdaufdenerstenTagnach seiner Verkündung festgelegt. Zu Nummer 2 DasInkrafttretenimBezugaufgemeinschaftlicheAdoption wirdaufdenerstentagdesdrittenaufdieverkündungfolgendenmonatsfestgelegt.damitistgewährleistet,dassdie mitzustimmungdesbundesrateszuerlassendenausführungsvorschriften zum FamFG geschafft werden können.

18

19

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,

Mehr

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,

Mehr

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 03.03.2010 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Birgitt Bender, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger,

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Frauen- und Mädchenfußball stärken Fußballweltmeisterschaft der Frauen 2011 gesellschaftspolitisch nutzen

Frauen- und Mädchenfußball stärken Fußballweltmeisterschaft der Frauen 2011 gesellschaftspolitisch nutzen Deutscher Bundestag Drucksache 17/5907 17. Wahlperiode 25. 05. 2011 Antrag der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel, Claudia Roth (Augsburg), Monika Lazar, Volker Beck (Köln), Ekin Deligöz, Katrin Göring-Eckardt,

Mehr

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12637, 17/13951

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12637, 17/13951 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13967 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Entschließungsantrag der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Nicole Maisch, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, Harald Ebner, Hans-Josef Fell,

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Menschen, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Menschen, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben Deutscher Bundestag Drucksache 17/6167 17. Wahlperiode 08. 06. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Markus Kurth, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Birgitt

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/11470, 17/12534

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/11470, 17/12534 Deutscher Bundestag Drucksache 17/12548 17. Wahlperiode 27. 02. 2013 Entschließungsantrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Konstantin von Notz, Jerzy Montag, Claudia Roth (Augsburg), Arfst Wagner (Schleswig),

Mehr

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden. Deutscher Bundestag Drucksache 17/5125 17. Wahlperiode 21. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen Deutscher Bundestag Drucksache 17/906 17. Wahlperiode 03. 03. 2010 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Birgitt Bender, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger,

Mehr

Grundrechte schützen Datenschutz und Verbraucherschutz in sozialen Netzwerken stärken

Grundrechte schützen Datenschutz und Verbraucherschutz in sozialen Netzwerken stärken Deutscher Bundestag Drucksache 17/8161 17. Wahlperiode 14. 12. 2011 Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Nicole Maisch, Tabea Rößner, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy

Mehr

fristlosenkündigungherbeizuführen.dieserlaubtdenvermieterinnenundvermieternerleichtertekündigungsmöglichkeitenbeiderordentlichenkündigung.

fristlosenkündigungherbeizuführen.dieserlaubtdenvermieterinnenundvermieternerleichtertekündigungsmöglichkeitenbeiderordentlichenkündigung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13098 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antrag der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Daniela Wagner, Bettina Herlitzius, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, Memet Kilic, Jerzy

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner A. Problem und Ziel In einigen Vorschriften vor allem des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner A. Problem und Ziel In einigen Vorschriften vor allem des Zivil- und Verfahrensrechts, aber auch des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/13082 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer

Mehr

WährenddieVerjährungsfristimFallevonVergewaltigungundsexuellerNötigung,auchzumSchadenvonErwachsenen,zwanzigJahrebeträgt,verjährtder

WährenddieVerjährungsfristimFallevonVergewaltigungundsexuellerNötigung,auchzumSchadenvonErwachsenen,zwanzigJahrebeträgt,verjährtder Deutscher Bundestag Drucksache 17/3646 17. Wahlperiode 09. 11. 2010 Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz, Bärbel Bas, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Petra

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7867 16. Wahlperiode 23. 01. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/7077,

Mehr

sungsgesetz, im Strafgesetzbuch, im Sprengstoffgesetz, in der Höfeordnung, in der Höfeverfahrensordnung und im Heimarbeitsgesetz vor. C. Alternativen

sungsgesetz, im Strafgesetzbuch, im Sprengstoffgesetz, in der Höfeordnung, in der Höfeverfahrensordnung und im Heimarbeitsgesetz vor. C. Alternativen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12676 17. Wahlperiode 12.03.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Ingrid Hönlinger, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler,

Mehr

Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme

Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG Nadine Hegner Fachberaterin Fachtagung Gotha 2009 Zuständigkeit Standesbeamter ( ( 17 17 PStG PStG i.v.m. 11 11 PStG) Länderöffnungsklausel

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4094 6. Wahlperiode 17.06.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4094 6. Wahlperiode 17.06.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4094 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelungen über die Durchführung

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149

Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149 Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149 15. Wahlperiode 09. 12. 2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen

Mehr

derfortpflanzungsmedizinwiezumbeispieldieinsemination,alsodieinjektionvonspermienindeneileiterderfrau,oderauchdielagerungvon

derfortpflanzungsmedizinwiezumbeispieldieinsemination,alsodieinjektionvonspermienindeneileiterderfrau,oderauchdielagerungvon Deutscher Bundestag Drucksache 17/4297 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter

Mehr

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

Mehr

Ende-zu-Ende-Verbindungwiederzusammengefügtwerden.PraktizierteNetzneutralitätistaufdieseArtundWeisezurBedingungfürdenfreienTransport

Ende-zu-Ende-Verbindungwiederzusammengefügtwerden.PraktizierteNetzneutralitätistaufdieseArtundWeisezurBedingungfürdenfreienTransport Deutscher Bundestag Drucksache 17/3688 17. Wahlperiode 10. 11. 2010 Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Kerstin Andreae, Katja Dörner, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Ingrid

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6483 17. Wahlperiode 06. 07. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Herbert Behrens, Ulla Jelpke, Caren Lay, Petra Pau, Jens

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege Deutscher Bundestag Drucksache 17/12179 17. Wahlperiode 29. 01. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes Deutscher Bundestag Drucksache 17/11295 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/8616 17. Wahlperiode 08. 02. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 -

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen

Mehr

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783 16. Wahlperiode 09. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Deutscher Bundestag Drucksache 17/5335 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

ZahlreicheAusnahmenbeiderBesteuerungvonStromundanderenEnergieträgernimproduzierendenGewerbefindensichim23.Subventionsbericht

ZahlreicheAusnahmenbeiderBesteuerungvonStromundanderenEnergieträgernimproduzierendenGewerbefindensichim23.Subventionsbericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/10420 17. Wahlperiode 01. 08. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Hans-Josef Fell, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer,

Mehr

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/6248 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 17/12389 17. Wahlperiode 19. 02. 2013 Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae, Brigitte Pothmer, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,

Mehr

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710 Deutscher Bundestag Drucksache 17/4723 17. Wahlperiode 09. 02. 2011 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Kerstin Andreae,

Mehr

auchumstehenderpersonenistnichtzuunterschätzen,dienervlichebelastung der Polizeibeamten/-beamtinnen nicht nötig.

auchumstehenderpersonenistnichtzuunterschätzen,dienervlichebelastung der Polizeibeamten/-beamtinnen nicht nötig. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7732 17. Wahlperiode 09. 11. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von

Mehr

siehabenkeinesicherheitüberihrestundenzahlunddamitüberihreeinkommenshöhe,

siehabenkeinesicherheitüberihrestundenzahlunddamitüberihreeinkommenshöhe, Deutscher Bundestag Drucksache 17/7004 17. Wahlperiode 19. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),weiterer Abgeordneter

Mehr

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883) 1 Mittel zur Unterstützung des

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung

Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung Ich beantrage die Ausstellung einer Bescheinigung über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit. 1. Über meine persönlichen Verhältnisse mache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen Bundesrat Drucksache 604/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.

Mehr

Informationen zum Familienrecht

Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf

Mehr