Nr. 8: Lebenspartnerschaften

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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008 Nr. 8: Lebenspartnerschaften Fall 1: Fall 2: Fall 3: Der Computerspezialist S aus Sri Lanka lebte mit dem dänischen Rechtsanwalt D in Kopenhagen, wo sie 2003 eine Lebenspartnerschaft nach dänischem Recht eingingen. Im Laufe der Zeit kam es zu erheblichen Spannungen in der Beziehung von S und D. Als S Anfang 2007 in Deutschland eine gut bezahlte Stelle im IT-Bereich angeboten wurde, zog er nach Potsdam. Ein Nachzug von D kam aus beruflichen Gründen nicht in Betracht, weshalb sich beide immer weiter auseinander lebten. Als S eine neue Beziehung mit einem Arbeitskollegen eingeht, will er sich auch offiziell von D trennen. Er beantragt deshalb beim AG Potsdam die Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit D. Ist das AG Potsdam für die Trennung international zuständig? Welches Recht ist auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und eventueller Nebenentscheidungen anzuwenden? Der Pole T lebt seit Jahren mit seinem dänischen Freund O in Berlin. Beide wollen in Berlin eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingehen. Ole lebte schon einmal in einer Lebenspartnerschaft nach dänischem Recht, die 2004 durch ein dänisches Gericht rechtskräftig getrennt wurde. Ist es möglich, dass beide eine solche Lebenspartnerschaft eingehen, obwohl zwar Dänemark, nicht aber Polen solche Partnerschaften anerkennt? Würde sich an der Beurteilung etwas ändern, wenn Ole damals verheiratet war? Welchem Recht unterstehen die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft? Der französische Staatsangehörige F ist mit dem deutschen D im August 2003 in Potsdam eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingehen. Als F ein Angebot bekommt, in Paris an einer Kunsthochschule zu lehren, ziehen beide im September 2006 nach Frankreich. Bei einem Autounfall im November 2007 wird F tödlich verletzt. F hinterlässt keine leiblichen Verwandten, der Nachlass des F besteht im Wesentlichen aus einem Sparguthaben bei der Sparkasse Potsdam. Da F kein Testament hinterlassen hat, beantragt D beim AG Potsdam einen Erbschein, der ihn als gesetzlichen Alleinerben des F ausweist. Wie hat das AG Potsdam zu entscheiden? Hinweis: Das französische IPR knüpft die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Mobilien (zu denen Sparguthaben zählen) an den letzten Wohnsitz (Hauptniederlassung) des Erblassers an. Das französische materielle Recht kennt auch eine Art eingetragener Lebensgemeinschaft (PACS). Es gewährt dem überlebenden Partner einer solchen Gemeinschaft aber kein gesetzliches Erbrecht. Fall 4: Die beiden deutschen Frauen K und H lebten berufsbedingt für ca. 3 Jahre in Amsterdam. Dort gingen sie eine Lebenspartnerschaft nach niederländischem Recht ein. Nachdem sie im Sommer 2007 nach Deutschland zurückgekehrt sind, kauft sich K ein Grundstück in Kleinmachnow. Die Eintragung von ihr im Grundbuch als Alleineigentümerin verweigert das Grundbuchamt mit Verweis auf die güterrechtlichen Wirkungen nach niederländischem Recht. Ist diese Weigerung berechtigt? Variante: Als beide nach Deutschland zurückkehrten, gingen sie im September 2007 in Potsdam erneut eine Lebenspartnerschaft, diesmal nach dem LPartG, ein. Hat dieser Umstand Auswirkungen auf die Entscheidung des Grundbuchamtes? Hat dieser Umstand Auswirkungen, wenn im August 2007 die Eintragung von K und H als gemeinschaftliche Eigentümer im Grundbuch erfolgt wäre? Hinweis: Nach niederländischem Recht ist die allgemeine Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand. I. Begriff der Lebenspartnerschaft

2 2 Neben der (herkömmlichen) heterosexuellen Ehe existieren noch weitere Formen von zwischenmenschlichen Lebensgemeinschaften: - homosexuelle Ehe, d.h. die Eingehung einer Ehe gleichgeschlechtlicher Partner (möglich in einigen ausländischen Staaten, z.b. Niederlande, Spanien (seit Juli 2005), nicht jedoch im deutschen Sachrecht) - registrierte Lebensgemeinschaft, d.h. die heterosexuelle, registrierte, nichteheliche Lebensgemeinschaft (möglich in einigen ausländischen Staaten, z.b. Niederlande, Belgien, Frankreich, nicht jedoch im deutschen Sachrecht) - nichteheliche Lebensgemeinschaft, d.h. die heterosexuelle oder homosexuelle, nichtformalisierte Lebensgemeinschaft (in einigen ausländischen Staaten dafür spezielle gesetzlichen Regelungen vorhanden, nicht jedoch im deutschen Sachrecht) - eingetragene Lebenspartnerschaft, d.h. die gleichgeschlechtliche, registrierte, nichteheliche Lebensgemeinschaft (möglich in vielen ausländischen Staaten und auch in Deutschland seit 2001, vgl. LPartG) Im Folgenden wird der Begriff der Lebenspartnerschaft im Sinne von der gleichgeschlechtlichen, registrierten Partnerschaft verstanden. II. Internationale Zuständigkeit 1. Europäische Verordnungen/Internationale Übereinkommen Internationale Übereinkommen, die die Zuständigkeiten zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder die Feststellung deren Bestehens bzw. Nichtbestehens regeln, gibt es nicht. Auch die EheVO ist nach ihrer Anwendungsbereichsbestimmung in Art. 1 EheVO nicht hierauf anzuwenden (z.t. wird eine analoge Anwendung befürwortet). Soweit es andere Fragen angeht, sind die jeweiligen Verordnungen/Übereinkommen zu prüfen, die die spezielle Sachfrage regeln. So kommt für Unterhaltsansprüche zwischen Lebenspartnern die EuGVVO bzw. EuGVÜ/LugÜ zur Anwendung, vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO. 2. FamFG Gemäß 103 Abs. 1 FamFG sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn - ein Partner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war (Nr. 1), - einer der Partner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 2) oder - die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet wurde (Nr. 3). Die Vorschrift des 103 FamFG ist zwar auf das deutsche materiellrechtliche Verständnis der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG zugeschnitten, doch ist sie wie der Begriff Ehe in 98 FamFG funktional und somit weiter als im materiellen Recht zu verstehen. Vergleichbare ausländische Lebenspartnerschaften, auch wenn sie inhaltlich z.t. von der deutschen Regelung abweichen, werden miterfasst. Nicht erfasst werden dagegen registrierte ausländische heterosexuelle Partnerschaften (s.o.), wie sie z.b. im französischen Recht (PACS) möglich sind. Ob eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Betracht kommt (Qualifikationsproblem) hängt entscheidend von der Ausgestaltung des ausländischen Rechtsinstituts ab. Sie ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn dieses funktional mit einem uns bekannten Rechtsinstitut (Lebenspartnerschaft oder Ehe) vergleichbar ist. Ist dem nicht so, fehlt vor allem für deren Auflösung (sofern überhaupt gerichtlich möglich) den deutschen Gerichten die wesenseigene Zuständigkeit.

3 3 III. Anwendbares Recht, Art. 17b EGBGB Hinweis: Art. 17b EGBGB war bis zum Art. 17a EGBGB 1. Grobqualifikation Hierunter fallen grundsätzlich nur registrierte, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend dem LPartG, sowie vergleichbare ausländische Rechtsinstitute (s.o.). Nicht unter Art. 17b EGBGB fallen registrierte heterosexuelle Partnerschaften. Eine analoge Anwendung (schon grundsätzlich umstritten) ist nur bei funktionaler Vergleichbarkeit möglich, wäre aber nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig Art. 17b Abs. 4 EGBGB ausgeschlossen werden würde. Denkbar ist aber auch, diese Partnerschaften, die eher dem traditionellen Eheverständnis entsprechen, über eine analoge Anwendung der eherechtlichen Kollisionsnormen anzuknüpfen. 2. Eingehung, Auflösung, allgemeine und güterrechtliche Wirkungen der Partnerschaft Die Begründung, Auflösung sowie die allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft unterstehen dem Recht des Registrierungsstaates, Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB. (Es gelten nicht die Artt. 13, 14, 15 und 17 EGBGB, auch nicht analog!) Diese Verweisung beruft die Sachvorschriften des Registerstaates und ist damit eine Sachnormverweisung (Art. 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB), so dass eine Renvoi-Prüfung entfällt. a) Eingehung und Auflösung Die materiellen und formellen Voraussetzungen der Eingehung der Lebenspartnerschaft unterstehen einheitlich dem Recht des Register führenden Staates. Anders als bei Art. 13 EGBGB spielt das Heimatrecht des jeweiligen Partners keine Rolle. Vorfragen sind grundsätzlich selbständig anzuknüpfen (z.b. ob ein Partner bereits in einer Ehe bzw. anderen Lebenspartnerschaft lebt). Art. 17b Abs. 3 EGBGB regelt nicht den Fall der Bigamie! Dass die Auflösung der Lebenspartnerschaft ebenfalls diesem Recht unterliegt, stellt sicher, dass jede bestehende Lebenspartnerschaft auch wieder aufgelöst werden kann. b) Allgemeine und güterrechtliche Wirkungen Mit Ausnahme von Art. 17b Abs. 3 EGBGB erfolgt eine unwandelbare Anknüpfung an das Recht des Register führenden Staates, die der Rechtssicherheit dient. Problem: Da dies eine Sachnormverweisung ist, ist die eventuell nach ausländischem Registerrecht zulässige Wahl eines anderen Rechts nicht zu beachten. Achtung: Beachtlich ist dagegen die materiellrechtliche Wahl eines Güterstandes! aa) Art. 17b Abs. 4 EGBGB Stets zu berücksichtigen ist die sogenannte Kappungsgrenze des Art. 17b Abs. 4 EGBGB, die einerseits als spezieller ordre-public-vorbehalt dient, andererseits aber von ihrem Anwendungsbereich her sehr problematisch ist, da nicht ersichtlich ist, welche Wirkungen erfasst werden und was unter weitergehenden Wirkungen zu verstehen ist. Die Regelung soll einen Kompromiss zwischen dem Vertrauensschutz für die Beteiligten und der Sicherheit und Leichtigkeit des inländischen Rechtsverkehrs sein, dem sie aber kaum gerecht wird. Beispiel: Fraglich ist, ob z.b. die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht eine weitergehende güterrechtliche Wirkung ist, als die Ausgleichsgemeinschaft des deutschen Rechts. bb) Art. 17b Abs. 2 S. 2 EGBGB bezweckt den Schutz gutgläubiger Dritter im inländischen

4 4 Rechtsverkehr und ist dem Art. 16 EGBGB nachgebildet. cc) Art. 17b Abs. 3 EGBGB unterstellt alle Wirkungen einer Lebenspartnerschaft, die mehrfach registriert wurde, dem Recht des letzten Registrierungsstaates. Die Vorschrift regelt nicht den Fall der Bigamie. Sie setzt voraus, dass zwischen denselben Partnern zwei Lebenspartnerschaften registriert wurden. Dies ist vor allem für Partner bedeutend, die vor In-Kraft-Treten des LPartG sich schon im Ausland registrieren lassen haben und dies jetzt in Deutschland nachholen wollen. Achtung: Die Zweitregistrierung führt zum Statutenwechsel (ex nunc). 3. Sonstige Wirkungen Art. 17b EGBGB ist keine abschließende kollisionsrechtliche Regelung. Soweit Fragen in ihm nicht erwähnt werden, gelten die allgemeinen Verweisungsnormen des jeweiligen Sachgebiets. Besonderheiten bestehen bei folgenden Regelungsbereichen: a) Unterhalt Grundsätzlich gilt nach Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB das Unterhaltsstatut, welches gemäß Art. 18 EGBGB (von HUÜ wohl nicht erfasst, str., aa Eschenbruch/Klinkhammer/Dörner, Der Unterhaltsprozess, Kap. 7 Rn. 57) zu bestimmen ist. Gewährt das so ermittelte Unterhaltsstatut keinen gesetzlichen Anspruch was jedoch kaum vorstellbar ist, da nach Art. 18 Abs. 2 EGBGB subsidiär ohnehin die lex fori anzuwenden ist und deutsches Recht einen Unterhaltsanspruch gewährt ist für den Unterhaltsanspruch auf das Recht des Registrierungsstaates zurückzugreifen, Art. 17b Abs. 1 S. 2 HS. 2 EGBGB (subsidiäre Anwendung des Registerrechts als Auffangrechtsordnung). Auf den nachpartnerschaftlicher Unterhalt ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine unwandelbare Anknüpfung an ein sachnahes Recht, das auch die gesamte Partnerschaft beherrscht, Art. 18 Abs. 4 EGBGB analog anzuwenden. Zumindest dann ist bei im Ausland erfolgter Auflösung der Partnerschaft eine Konstellation vorstellbar, in der Art. 17b Abs. 1 S. 2 HS. 2 EGBGB greift. b) Erbrecht Grundsätzlich ist gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB, wie beim Unterhalt, erst das nach Art. 25 EGBGB berufene Erbstatut zu bestimmen (unter Beachtung des Renvoi!). Gewährt das so ermittelte Erbstatut keinen gesetzlichen Anspruch, ist ergänzend auch für den Erbanspruch auf das Recht des Registrierungsstaates zurückzugreifen (Art. 17b Abs. 1 S. 2 HS. 2 EGBGB). Der Rückgriff ist nicht möglich, wenn nur die Erbquote niedriger ist, vielmehr darf ein gesetzliches Erbrecht (oder vergleichbare Beteiligung am Nachlass) nicht bestehen. Es ist zu erwarten, dass der Auffangfunktion des Registerrechts im Erbrecht eine weitaus größere Bedeutung zukommt als im Unterhaltsrecht, da Art. 25 EGBGB allein auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften noch nicht in allen Ländern eine rechtliche Anerkennung gefunden haben. c) Namensrecht Es bleibt bei der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Person nach der Regelung des Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Doch eröffnet der Verweis in Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB auf Art. 10 Abs. 2 EGBGB den

5 5 Partnern ein weitgehendes Wahlrecht wie Ehepartnern. d) Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung Hier verweist Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB auf Art. 17a EGBGB, wonach die Nutzungsbefugnisse für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote den deutschen Sachvorschriften unterliegen. 4. Versorgungsausgleich Seit dem existiert mit Art. 17b Abs. 1 S. 3 EGBGB eine Regelung für den Versorgungsausgleich, die der eherechtlichen Vorschrift (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) nachgebildet wurde (vgl. die Ausführungen im AP Erb-/FamR 03). IV. Anerkennung und Vollstreckung 1. Statusentscheidungen a. Die EheVO ist nicht anwendbar. b. Autonomes Recht 107 FamFG ist auf Lebenspartnerschaften nicht anwendbar, die Anerkennung erfolgt ipso iure. Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können das fakultative Anerkennungsverfahren nach 108 Abs. 2 FamFG nutzen. Beantragt werden kann die Anerkennung / Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mangels eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk das Interesse an der Feststellung hervortritt. Die Entscheidung ist für inländische Gerichte und Behörden bindend ( 108 Abs. 2 S. 2, 107 Abs. 9 FamFG). 2. Folgesachen und Unterhaltssachen Es gibt keine Besonderheiten. Das HUAVÜ ist wohl nicht auf Lebenspartnerschaften anwendbar.

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