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1 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Dezember Aktuelle Nachrichten rund um das Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa News im Überblick Belarus: Aussetzung von Sanktionen durch die USA Deutschland: Das Safe-Harbor-Abkommen ist nicht mehr safe Estland: Seit August wird nach neuer EU-Verordnung gestorben und geerbt Lettland: Änderungen von öffentlichen Aufträgen Litauen: 2016 Jagdsaison für juristische Zombies in Litauen Polen: Misselling neue Regelungen Slowakei: (Un)möglichkeit der Beschränkung des Schadensersatzes in der Slowakei Tschechien: Rechtsvereinheitlichung im Insolvenzrecht Ungarn: Neue ungarische Zivilprozessordnung in Sicht Aussetzung von Sanktionen durch die USA Belarus: Sanktionen gegen weißrussische Unternehmen werden durch die USA ausgesetzt Das Schatzamt der USA hat am 29. Oktober 2015 mit einer sogenannten generellen Lizenz das Sanktionsregime gegen Weißrussland gelockert: So sind ab dem 30. Oktober 2015 wieder Geschäfte mit den nachstehend aufgeführten belarussischen Unternehmen erlaubt, die bisher durch die Entscheidung Nr verboten waren: 1) Einheitsunternehmen Belarussisches Erdölhandelshaus, 2) Konzern Belneftekhim, 3) Belneftekhim USA, Inc., 4) Offene Aktiengesellschaft Belshina, 5) Offene Aktiengesellschaft Grodno Azot, 6) Offene Aktiengesellschaft Grodno Khimwolokno, 7) Offene Aktiengesellschaft Lakokraska, 8) Offene Aktiengesellschaft Naftan, 9) Offene Aktiengesellschaft Polozk Steklowolokno. Die Aufhebung der Sanktionen ist befristet und gilt zunächst bis zum 30. April Gleichwohl ist darauf zu achten, dass die Pflicht besteht, die zuständige Stelle in den USA über Geschäfte mit den vorstehenden Handelspartnern in Belarus, deren (kombinierter) Wert US-Dollar übersteigt, zu notifizieren. Quelle: Generelle Lizenz Nummer 2 des Schatzamtes der USA vom 29. Oktober 2015 Ansprechpartner in Minsk Alexander Liessem Tel.: alexander.liessem@bnt.eu BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

2 Das Safe-Harbor-Abkommen ist nicht mehr safe Deutschland: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das bisherige Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA ungültig ist Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C 362/14 Ansprechpartner in Nürnberg Johannes Leitmeier Tel.: johannes.leitmeier@bnt.eu Mit einem vielbeachteten Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Vereinbarung zwischen der EU und den USA, auf Grundlage derer bisher eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Unternehmen in den USA möglich war, unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass eine Datenübermittlung, die bisher unter Berufung auf diese Vereinbarung zulässig war, nunmehr unzulässig ist. Hintergrund der Entscheidung ist, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die an ein Unternehmen außerhalb der EU bzw. des EWR übermittelt werden sollen, nur dann zulässig ist, wenn in dem Sitzland des Unternehmens ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist. Ein derartiges Schutzniveau wurde für die USA bisher durch das Safe-Harbor-Abkommen gewährleistet, indem sich US-amerikanische Unternehmen den Prinzipien dieses Abkommens unterwarfen. Bisher waren Anwender und Gerichte davon ausgegangen, dass durch das Safe-Harbor-Abkommen ein ausreichender Datenschutz in den USA gewährleistet wird. Nun hat der EuGH entschieden, dass das Schutzniveau des Safe-Harbor-Abkommens nicht ausreicht, weil es nicht mit der Grundrechtcharta der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere verstößt nach Ansicht der Richter die Regelung, die es den Behörden erlaubt, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, gegen den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens. Fazit: Die Entscheidung des EuGH steht einer generellen Datenübermittlung an Unternehmen mit Sitz in den USA nicht entgegen. Unternehmen aus der EU oder der EWR müssen aber ab sofort prüfen, ob sie gegebenenfalls von einem Datentransfer in die USA absehen, oder aber ob ein entsprechender Datenschutz aufgrund anderer Instrumente als des Save-Harbor- Abkommens, wie z.b. durch EU-Standardverträge oder Binding Corporaten Rules, gewährleistet werden kann. Seit August wird nach neuer EU-Verordnung gestorben und geerbt Estland: Die VO (EU) 650 / 2012: Gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl und Europäisches Nachlasszeugnis Die neue europäische Verordnung zum Erbrecht (EuErbVO) gilt ab dem : alle neu eintretenden Erbfälle in der europäischen Union richten sich künftig danach. Als Teil des europäischen Sekundärrechts gilt sie verbindlich und unmittelbar in allen EU- Mitgliedstaaten (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark). Die EuErbVO hat in erster Linie Bedeutung für Nachlässe mit Auslandsbezug, und zwar sowohl dann, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, als auch in allen anderen Fällen. Bei allen Erbfällen herrschen nun klare Zu ständigkeitsregelungen. Außer dem werden Möglichkeiten zur Rechtswahl eingeführt und das neue (optionale) Europäische Nachlasszeugnis macht den nationalen Erbscheinen Konkurrenz. Ab sofort ist europaweit sichergestellt, dass Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes behandelt werden. Hat sich die Erbfolge zuvor oftmals nach der Staatsangehörigkeit gerichtet, bestimmt sich das Erbrecht nun nach dem Ort, an welchem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lassen sich z. B. deutsche Unternehmer oder Rentner dauerhaft in Estland nieder, so gilt bei deren Ableben grundsätzlich estnisches Erbrecht, auch falls Nachlassgegenstände in Deutschland vorhanden sind. Das anzuwendende Erbrecht kann nun selbst gewählt werden. Der Erblasser kann allerdings nur das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Regelung will unter anderem die Umgehung von Pflichtteilsrechten verhindern. Vom 2

3 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Dezember/2015 Wahlrecht kann nur durch eine ausdrückliche Erklärung Gebrauch gemacht werden. Will also der deutsche Rentner mit Wohnsitz in Estland sicherstellen, dass seine deutschen Erben nach dem deutschen Erbrecht erben, so muss er dies auch formgerecht zum Ausdruck bringen, sonst gilt für seinen Nachlass estnisches Recht. Mit dem neuen Nachlasszeugnis können sich Personen ihre Rechte als z. B. Erbe oder Testamentsvollstrecker mit europaweiter Gültigkeit bestätigen lassen. Das die mitgliedstaatlichen Erbnachweise ergänzende Verfahren ist auch mit einem beschränkten Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr ausgestattet. Letztendlich führt die EuErbVO auch in vielen Mitgliedstaaten zu Veränderungen, da nun im Erbkollisionsrecht als primärer Anküpfungspunkt der letzte gewöhnliche Aufenthalt fest geschrieben ist. Dadurch und mit dem einheitlichen Europäischen Nachlasszeugnis soll der europaweite Gleichlauf im Erbrecht insgesamt gefördert werden. Quelle: successions-166-de.do?init=true Ansprechpartner in Tallinn Aet Bergmann Tel.: Änderungen von öffentlichen Aufträgen Lettland: Jüngste Veränderungen im Vergaberecht haben einen klaren Rahmen zur Möglichkeit, öffentliche Aufträge nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens zu verändern, gesetzt Bisher waren die öffentlichen Auftraggeber im Bereich nachträglicher Änderungen sehr beschränkt. Dies bedeutet, dass sie oftmals nicht in der Lage waren, eine wirtschaftlich erfolgreichere Umsetzung der Verträge zu gewährleisten. Einerseits vereinfachen Beschränkungen Offenheit und freien Wettbewerb zwischen den Anbietern. Andererseits ist es wirtschaftlich gerechtfertigt, flexible Änderungen während der Ausführung der Verträge zuzulassen, insbesondere, wenn sie über mehrere Jahre ausgeführt werden oder in Bereiche fallen, in denen sich verfügbare Technologien und Lösungen rasch ändern (z.b. im IT-Bereich). Zudem sieht eine neue EU-Richtlinie über das öffentliche Vergaberecht vor, dass sogar wesentliche Änderungen des Vertrags unterhalb des Schwellenwerts gestattet sind, ohne ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Änderungen der Vergabeverträge durch Vertragszusätze sind gestattet, wenn die Änderungen (i) nicht wesentlich sind; oder (ii) wesentlich sind, aber aufgrund von Ausnahmesituationen eingebracht werden; oder (iii) (a) unter 10 % des Werts des ursprünglichen Kaufs- oder Dienstvertrags oder unter 15 % des Schwellenwerts des ursprünglichen Bauvertrags betragen; und (b) unterhalb des Schwellenwerts, ab welchem die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss, liegen (z.b. EUR für Bauverträge und EUR für Kauf- und Dienstverträge). Die Ausnahmeregelung (iii) kann unabhängig davon, ob die Änderungen wesentlich sind oder nicht, Anwendung finden. Wesentliche Änderungen sind solche Änderungen, die (i) einen Unterschied für die Ausschreibung oder die Beteiligung / Auswahl von Leistungsangeboten gemacht hätten; oder (ii) bei welchen das wirtschaftliche Gleichgewicht (Risiken und deren Ausgleichsmaβnahmen) zu Gunsten des Anbieters verändert wurde; oder (iii) die Arbeiten beinhalten, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren; oder (iv) die den Anbieter ersetzen. Wesentliche Änderungen sind nur erlaubt, wenn aus den Ausschreibungsunterlagen deutlich hervorgeht, dass diese Möglichkeit besteht und wenn die Bedingungen, unter welchen die Änderungen durchgeführt werden können, sowie deren Ausmaβ und Natur akzeptabel sind, oder wenn die Änderungen während eines speziellen Verhandlungsverfahrens getroffen werden, oder wenn der Anbieter aufgrund von gesetzlicher Umstrukturierung oder Unternehmensübertragung ersetzt wird. Gegenstand und Zweck der Verträge können nicht verändert werden. Quelle: Änderungen im Vergaberecht (2015) 3

4 Ansprechpartner in Riga Renars Gasuns Tel.: Januar 2016 in Kraft treten und die Jagdsaison auf juristische Zombies eröffnen. Durch eine richtige Rechtsprechung zur Anwendung dieser Änderung sollten die juristischen Zombies wahrscheinlich nichts anderes als ein Relikt der Rechtsgeschichte werden Jagdsaison für juristische Zombies in Litauen Litauen: Änderungen des Insolvenzgesetzes in Bezug auf Bekämpfung der juristischen Zombies in Litauen. bnt brachte den Schneeball ins Rollen Was ist ein juristischer Zombie - eine wirklich seltsame Kreatur: ein zahlungsunfähiges Unternehmen, das die Gesetzeslücken ausnutzt und sein eigenes Insolvenzverfahren hindert, indem es sich ständig an das Gericht mit dem Antrag auf Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens wendet. Das Insolvenzgesetz beinhaltet eine obligatorische Bestimmung, ein Insolvenzverfahren einzustellen, sollte ein Antrag auf Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens vorgelegt sein (Art. 9 Abs. 6). Der Schlüssel zur Unsterblichkeit die sich immer wiederholende Beantragung der Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens. Bis dato haben die juristischen Zombies ihre Freiheit genossen. Faktisch tot, maskierten sie sich als gesunde Unternehmen und gingen erneut Rechtsgeschäfte ein. Dadurch bereiteten sie eine hässliche Überraschung für ihre Gläubiger: einen jahrelangen vergeblichen Versuch, ein Insolvenzverfahren über diese Unternehmen zu eröffnen, welches sich jedoch auf unbestimmte Zeit in Limbus zwischen Insolvenz und Restrukturierung befindet. Allerdings wird sich dies nun bald ändern. bnt Rechtsanwälte, die schon einige Jahre große deutsche Unternehmen in Streitigkeiten gegen solche juristischen Zombies vertreten, haben ihre Kräfte mit der Deutsch- Baltischen Handelskammer in Estland, Lettland, Litauen (AHK) vereint und dieses Problem dem litauischen Präsidentenamt vorgelegt, welches seinerseits eine Änderung des problematischen Artikel 9 des litauischen Insolvenzgesetzes initiierte. Am 15 Oktober 2015 hat das Parlament dieser Änderung (Nr. XII-1962) zugestimmt und die Bestimmung, eine Insolvenzsache einzustellen, wenn ein Restrukturierungsantrag vorgelegt wird, abgeschafft. Diese Novelle wird am Dieses Beispiel zeigt, dass die litauischen Gesetzgeber in der Lage sind, schnell und angemessen auf die wirklichen Herausforderungen für Unternehmer in Litauen zu reagieren. Ferner illustriert es auch, wie eine Privatinitiative und offener Dialog den Anfang für bedeutende Änderungen sein können. Quelle: Änderung des Insolvenzgesetzes Nr. XII-1962 vom 15 Oktober 2015 Ansprechpartner in Vilnius Linas Vadeika Tel.: linas.vadeika@bnt.eu Misselling neue Regelungen Polen: Neue verbraucherschutzrechtliche Regelungen für den Bereich der Finanzprodukte Am 17. April 2016 treten neue Regelungen im Bereich des Verbraucherschutzes in Kraft. Die neuen Vorschriften verbieten eine Praxis, die als Misselling bezeichnet wird da diese Praxis Verbraucherinteressen verletzt. Als Misselling wird verstanden: Das Anbieten von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher, welche seinen Bedürfnissen nicht entsprechen (z.b. der Verkauf von Anlageprodukten an ältere Menschen, welche aufgrund des Alters für diese unrentabel bleiben). Darüber hinaus verbieten die neuen Regelungen ein Anbieten dieser Produkte in einer für diese untypischen Art und Weise z.b. der telefonische Verkauf komplizierter Finanzprodukte. Ein Unternehmer, der solche Leistungen anbietet, muss daher verfügbare Informationen über potenzielle Kunden berücksichtigen, sowie die Art der Angebotsunterbreitung ggf. anpassen. Auf dem polnischen Markt betrifft das Misselling zumeist den Verkauf von Finanzprodukten und 4

5 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Dezember/2015 Versicherungen in Form von Lebens- oder Erlebensfallversicherung. Der Zweck der Regelung ist es, zu vermeiden, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht mehr in der Lage ist, die komplizierten Finanz- oder Versicherungsprodukte angemessen einschätzen zu können. Überdies ermöglichen die neue Vorschriften dem Direktor des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz eine Möglichkeit die einstweilige Entscheidungen zu erlassen. Eine solche Entscheidung verpflichtet den Unternehmer die beanstandeten Handlungen zu beenden, selbst wenn ein diesbezügliches Verbraucherschutzverfahren noch nicht abschließend entschieden wurde. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung, wird diese nicht automatisch suspendiert. Um eine bessere Überwachung der Befolgung der neuen Regelungen zu ermöglichen, werden zusätzlich sog. verdeckte Einkäufer Mitarbeiter des Verbrauchersamts berechtigt, den Erwerb der genannten Produkte oder Leistungen zu initiieren und diesen Vorgang mittels Video- oder Tondokumenten zu dokumentieren. Als Konsequenz der obigen Änderungen, müssen Unternehmen möglicherweise ihre Verkaufs- und Distributionspolitik anpassen oder sogar die besonders risikoreichen Produkte vom Markt nehmen. Zudem sollten inhaltlich komplizierte Produkte nur sorgfältig ausgesuchten Verbrauchern angeboten werden. Quelle: Gesetz vom 5. August 2015 über die Änderung des Gesetzes über den Wettbewerbsund Verbraucherschutz (GBI 2015, Pos. 1634) Ansprechpartner in Warschau Jakub Woliński Tel.: (Un)möglichkeit der Beschränkung des Schadensersatzes in der Slowakei Slowakei: Gemäß 386 Handelsgesetzbuch kann man auf den Schadensersatzanspruch nicht im Voraus verzichten Die Bestimmung über das Verbot des Verzichts auf Schadensersatzanspruch im Voraus, d.h. vor der eigentlichen Pflichtverletzung, ist eine zwingende Bestimmung, von der die Parteien nicht abweichen können, und die in Rechtsverhältnissen automatisch angewendet wird. Aus der Bestimmung ergibt sich auch, dass man nach der Pflichtverletzung auf Schadensersatzanspruch gültig verzichten kann, und zwar auch dann, wenn noch nicht klar ist, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Es ist jedoch unklar, ob unter dem Begriff Verzicht auf Schadensersatzanspruch der Verzicht auf Schadensersatz im Gesamtumfang zu verstehen ist, oder ob der Gesetzgeber auch einen Teilverzicht verbieten wollte. Somit ist fraglich, ob ein Teilverzicht auf Schadensersatzanspruch im Voraus gestattet ist, bzw. ob der Schadensersatzanspruch vertraglich für die Zukunft beschränkt werden kann. Gemäß 379 Handelsgesetzbuch gilt allgemein, dass sämtlicher Schaden ersetzt wird (tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn, durch beschädigte Partei aufgewandte Kosten infolge der Pflichtverletzung). Es ist eine dispositive Bestimmung, durch die die Parteien nicht gebunden sind. Daraus könnte man ableiten, dass das Gesetz den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ermöglicht, durch Vereinbarung den Umfang des Schadensersatzes zu modifizieren. Die Parteien könnten z.b. vereinbaren, dass nur der tatsächliche Schaden und nicht der entgangene Gewinn und die aufgewandten Kosten ersetzt werden. Des Weiteren könnte im Rahmen der Vertragsfreiheit auch die Höhe des tatsächlichen Schadenersatzes beschränkt werden. Zur Unterstützung dieser rechtlichen Meinung verweisen wir auf 545 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch über die Vertragsstrafe (die subsidiär auch an handelsrechtliche Verhältnisse angewendet wird), gemäß der gilt, dass der Gläubiger nicht berechtigt ist, den Ersatz eines Schadens zu begehren, der durch die Verletzung einer Pflicht verursacht wurde, auf die sich die Vertragsstrafe bezieht, wenn sich aus der Vereinbarung über die Vertragsstrafe nicht etwas anderes ergibt, und dass der 5

6 Gläubiger berechtigt ist, den Ersatz eines Schadens zu begehren, der die Vertragsstrafe übersteigt, nur wenn es zwischen den Beteiligten vereinbart wurde. Im oben angeführten Zusammenhang ist zu betonen, dass die Möglichkeit der Beschränkung des Schadensersatzes begrenzt ist. Eine Vereinbarung über eine symbolische Höhe des Schadensersatzes könnte als Umgehung des gesetzlichen Verbots angesehen werden. Quelle: Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch, in der gültigen Fassung; Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch, in der gültigen Fassung Ansprechpartner in Bratislava Ivana Kováčová Tel.: ivana.kovacova@bnt.eu Rechtsvereinheitlichung im Insolvenzrecht Tschechien: Neue Europäische Insolvenzrechtsverordnung Nr. 2015/848 veröffentlicht, diese tritt ab Mitte 2017 in Kraft tritt Bisher regelte die Frage, welche Gerichte welchen EU-Mitgliedstaates zuständig sind, eine EU-Verordnung aus dem Jahre EU/1346/2000, die damals Neuland betrat: geregelt wurde die Situation, dass eine Insolvenz in einem EU-Mitgliedstaat auch Auswirkungen in anderen EU-Mitgliedstaaten hat, z.b. wegen unbeweglichen Vermögens, unselbständigen Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten etc. Bei der Anwendung auf konkrete Fälle traten im Laufe der letzten 15 Jahre eine ganze Reihe von Streitfragen auf, die größtenteils von dem EuGH geklärt wurde. Die InsVO-2015 arbeitet die Erfahrung der letzten 15 Jahre in die neue Verordnung ein, die ab dem die bisher geltende Verordnung von 2000 ersetzt; dies gilt für die gesamte EU, nur Dänemark nimmt an dieser Rechtsvereinheitlichung nicht teil. Neu sind in der InsVO-2015 viele Einzelheiten. Die wichtigsten sollen hier kurz aufgeführt werden: die Zuständigkeit der InsVO-2015 wird auf alle insolvenzähnlichen Verfahren erweitert; hier gab es insbesondere bei Eigeninsolvenzen ohne Insolvenzverwalter Zweifelfragen; von den Definitionen, die die InsVO2015 neu regelt, ist am wichtigste die für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ; das ist bei juristischen Personen grundsätzlich deren Sitz; aber auch bei natürlichen Personen gibt es Vermutungen und zeitiliche Grenzen, um das sog. Forum-Shopping und den sog. Entschuldungstourismus einzuschränken; eine große Hilfe für den Rechtsverkehr wird die Einführung eines europäischen Insolvenzregisters sein; das ist aber erst ab 2019 geplant. Bis dahin wird es weiterhin notwendig sein, die einzelnen Register der Mitgliedstaaten getrennt nach Insolvenzeröffnungen sowie Erklärungen, Beschlüssen sowie Entscheidungen in Insolvenzverfahren zu durchsuchen; die InsO-2015 klärt bisher strittige Zuständigkeitsfragen für Klagen vor Gerichten, und sie klärt Streitpunkte bei der Forderungsanmeldung und führt ganz neue Regeln für Konzerninsolvenzen ein. Die InsO-2015 ist ein wichtiger Schritt vorwärts in der Rechtsvereinheitlichung des Zivilverfahrensrechtes in der EU; es ist bezeichnend, dass der Prozess der Rechtsvereinheitlichung mehr und mehr auf Verordnungswege erfolgt, da offenbar der Europäische Gesetzgeber der Ansicht ist, dass eine Harmonierung auf der Grundlage von Richtlinien, die an die MItgliedstaaten gerichtet sind und der Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber bedürfen, nicht ausreichend ist. Quelle: Insolvenzrechtsverordnung Nr. 2015/848 vom 20. Mai 2015, ABl L 141/19 Ansprechpartner in Prag Stephan Heidenhain Tel.: stephan.heidenhain@bnt.eu 6

7 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Dezember/2015 Neue ungarische Zivilprozessordnung in Sicht Ungarn: Die neue Zivilprozessordnung soll zeitgemäß und effektiv werden sowie den schnellen Abschluss von streitigen Verfahren gewährleisten Bedeutung der geltenden Zivilprozessordnung in Zahlen In Ungarn werden jährlich mehr als neue zivilrechtliche Gerichtsverfahren eingeleitet. Die bereits anhängigen und in höherer Instanz befindlichen Verfahren dazugerechnet, kann von nahezu Zivilprozessen gesprochen werden. Hinzukommen weitere 1 Million nichtstreitige Verfahren, die ebenfalls auf Grundlage der ungarischen Zivilprozessordnung ( ung. ZPO ) geführt werden. Die prozessualen Regeln dieser großen Anzahl von Angelegenheiten enthält die ung ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar Aus mehreren Gründen ist diese nicht mehr zeitgemäß. Die Hauptgründe der Erforderlichkeit einer neuen ZPO Der Wunsch nach einem neuen verfahrensrechtlichen Kodex ist in den Kreisen der praktizierenden Juristen einheitlich vorhanden, da die Regelungselemente der geltenden ZPO die Änderungsmöglichkeiten einschränken und die Modernisierung des Verfahrensrechts nicht ermöglichen; nur in den vergangenen 25 Jahren wurde die ung. ZPO von dem Gesetzgeber nahezu hundertmal geändert. Die zahlreichen Änderungen verursachen Störungen in der Kohärenz und der Auslegung; in den vergangenen Jahren wurde das Regelungsumfeld stark erneuert (neues Gerichtsverfassungsgesetz und neues Bürgerliches Gesetzbuch ist in Kraft getreten), dieses kann zusammen mit einer zeitgemäßen ZPO ihre Wirkung am besten entfalten. Prozessumleitung die Abstimmung zwischen den Parteien; (iv) Einführung der geteilten Prozesskonstruktion, Aufteilung des Verfahrens in die vorbereitenden und die Verhandlungsphase; (v) Einführung des Anwaltszwanges in Verfahren vor dem Gerichtshof als Garantie der professionellen Verfahrensführung; (vi) Festlegung der Regeln für arbeitsrechtliche Verfahren unter den besonderen Verfahren; (vii) gesondertes Gesetz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren; (viii) weiterhin gesonderte gesetzliche Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit; (ix) Schaffung der ungarischen Regeln für die Sammelklage; (x) Verstärkung der Rolle der Elektronisierung. Die Verabschiedung einer neuen ZPO, die den oben beschriebenen Zielen und Prinzipien gerecht wird, ist in 2016 zu erwarten. Wir werden hierüber informieren. Quelle: Konzept der neuen Zivilprozessordnung Ansprechpartner in Budapest Norbert Varga Tel.: norbert.varga@bnt.eu Die wichtigsten Regelungsziele und Prinzipien des Konzepts der neuen ZPO (i) systematische Verwirklichung der Effizienz der Prozessverfahren; (ii) Durchsetzung der Verfahrenskonzentration damit der Inhalt des Rechtstreites früh geklärt wird und die zur Verzögerung führenden Akte ausgeschlossen werden; (iii) Ausbau von Verfahrensregeln für die 7

8 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Dezember/ Belarus bnt legal and tax Revolutsionnaya Str BY Minsk Tel.: Fax: Bulgarien bnt Neupert Ivanova & kolegi adv.dr. Gladstone 48, BG-1000 Sofia Tel.: Fax: info.bg@bnt.eu Deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21, D Nürnberg Tel.: Fax: info.de@bnt.eu Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6, EE Tallinn Tel.: Fax: info.ee@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13, LV-1010 Riga Tel.: Fax: info.lv@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7, SK Bratislava 1 Tel.: Fax: info.sk@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22, CZ Praha Tel.: Fax: info.cz@bnt.eu Ungarn bnt ügyvédi iroda Stefánia út , H-1143 Budapest Tel.: Fax: info.hu@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine. bnt weitere Informationen unter: Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor, LT Vilnius Tel.: Fax: info.lt@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Chłodna 51, PL Warschau Tel.: Fax: info.pl@bnt.eu Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten aktuellen Informationen allgemeinen Charakter haben und deren Anwendung auf einzelne Fälle von konkreten Umständen abhängig ist. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Entscheidungen aufgrund der oben aufgeführten Informationen vorab mit einem zuständigen Fachmann zu erörtern. Aus dem genannten Grund können wir keine Haftung übernehmen, die als Folge einer Entscheidung, die ausschließlich auf den oben erwähnten Informationen basiert, entstehen würden. BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

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