(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

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3 Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich, um das durch die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) 1 verfolgte Ziel der Koordinierung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu erreichen. Durch die Globalisierung haben sich in den vergangenen Jahrzehnten die Handelsbeziehungen insbesondere von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ausgeweitet. Um den Binnenmarkt weiter zu vollenden, sind nicht nur Regelungen zur Ermöglichung einer grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich, sondern auch für die finanzielle Krise. Denn die Insolvenz eines grenzüberschreitend tätigen Unternehmens hat Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu den Wirtschaftsbeteiligten in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Insbesondere bei in Konzernen organisierten Gesellschaften bestehen enorme rechtliche Verflechtungen, auf die eine Vielzahl europäischer Rechtsakte sowie unterschiedliches nationales Recht anwendbar ist. In das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren werden durch die EU-weite Geltung und Beschlagnahme alle Rechtsbeziehungen der schuldnerischen Gesellschaft miteinbezogen, so dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verschiedene rechtliche Bereiche betrifft. Obwohl durch das Inkrafttreten der EuInsVO im Jahre 2002 ein erheblicher Fortschritt erreicht wurde, haben sich in den letzten Jahren neben den Stärken auch die Schwachstellen der Verordnung gezeigt. Zur Verbesserung der EuIns- VO hat die Europäische Kommission daher am 12. Dezember 2012 einen Vorschlag vorgelegt. 2 Das Europäische Parlament hat den inhatlich überarbeiteten Entwurf der Legislativen Entschließung am 05. Februar 2014 in der ersten Lesung angenommen. 3 Unter der geltenden Fassung der EuInsVO sind diejenigen Fragestellungen und Unklarheiten, die auf dem Wege der Vorabentscheidung 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren; ABl Nr. L 160, 1. 2 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, , COM(2012) 744 final; diskutiert von Prager/Keller NZI 2013, 57; Reuß EuZW 2013, DO C+XML+V0//DE (zuletzt abgerufen am ). 1

4 bis zum EuGH vorgedrungen und von diesem auch entschieden wurden, die relevantesten. Der EuGH hat sich in seinen bisherigen Urteilen vor allem mit zwei Themenbereichen befasst, mit denen sich auch die vorliegende Arbeit auseinandersetzt. Die internationale Zuständigkeit hat entscheidende Bedeutung für das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren einer schuldnerischen Gesellschaft. Denn das universelle und einheitliche Insolvenzverfahren richtet sich nach dem nationalen Insolvenzrecht des Eröffnungsstaates. 4 Die EuInsVO enthält für die internationale Zuständigkeit in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO den unbestimmten Rechtsbegriff des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Dieser Begriff wurde von den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gerichten verschieden ausgelegt, wodurch positive Kompetenzkonflikte entstanden. Eine uneinheitliche Auslegung ermöglicht ebenfalls ein unter der EuInsVO unzulässiges forum shopping der Beteiligten. Ziel des ersten Teils dieser Arbeit ist es, im Interesse der Verwirklichung der Ziele der EuInsVO durch die Auslegung des Begriffs und der dazu ergangenen Urteile des EuGH eine einheitliche Prüfungsreihenfolge für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer schuldnerischen Gesellschaft herzuleiten. Der zweite Bereich der EuGH-Rechtsprechung zum europäischen Insolvenzrecht betrifft die insolvenzbezogenen Einzelverfahren an der Schnittstelle zwischen der EuInsVO und der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle klärungsbedürftigen Punkte entschieden, sondern es kommt, bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu weiteren Einzelverfahren, die einen gewissen Bezug zum Insolvenzverfahren haben. Für solche insolvenzbezogenen Einzelverfahren enthalten weder die EuInsVO noch die EuGVVO eine Regelung. Bei einem insolvenzbezogenen Einzelverfahren entsteht durch das Insolvenzverfahren, das im Interesse der grenzüberschreitenden Gläubigergemeinschaft eröffnet wird, eine Sondersituation. Denn für das Insolvenzverfahren und den Insolvenzverwalter ist es entscheidend, ob das insolvenzbezogene Einzelverfahren auch unter die EuInsVO fällt und in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird, oder ob die allgemeinen (Zuständigkeits-) 4 Art. 4 EuInsVO, sogenannte lex fori concursus. 5 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom ; ABl Nr. L 12, 1, ber. ABl Nr. L 307, 28, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom m. W. v

5 Regeln der EuGVVO anwendbar sind. Im zweiten Teil dieser Arbeit werden die in den beiden Verordnungen enthaltenen Rahmenbedingungen und Anforderungen für die Zuordnung von insolvenzbezogenen Einzelverfahren entweder zur EuInsVO oder zur EuGVVO sowie für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ermittelt und es werden die dazu ergangen EuGH-Urteile diskutiert. Ziel ist es, ein System bzw. Kriterien zu ermitteln, um die anwendbare Verordnung für die jeweiligen insolvenzbezogenen Einzelverfahren sowie die internationale Zuständigkeit dafür zu bestimmen. 3

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