Überblick behalten. Newsletter Russland. Firmengründung in Russland jetzt schneller und leichter. Aktuelles aus den Bereichen Recht und Steuern
|
|
- Valentin Beckenbauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überblick behalten Newsletter Russland Aktuelles aus den Bereichen Recht und Steuern Ausgabe: November / Dezember Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht aktuell Firmengründung in Russland jetzt schneller und leichter Ausländische Beteiligung an russischen Medien eingeschränkt Dokumente für die Raumplanung und die städtebauliche Zoneneinteilung: das sollten Investoren wissen Haftung für nicht ordnungsgemäße Dokumentierung des Arbeitsverhältnisses Regulierung der Arbeitsverträge mit Ausländern Steuern aktuell Firmengründung in Russland jetzt schneller und leichter von Alexandra Nechaeva, Rödl & Partner Moskau Im Jahr 2014 wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Firmengründungen in Russland zu erleichtern und damit zu fördern. Dazu zählt eine Reihe von Gesetzen, die im Mai 2014 in Kraft getreten sind. Das erste Gesetz beseitigt die Pflicht der Organisationen, die Steuerbehörde, den Pensionsfonds und den Sozialversicherungsfonds über die Eröffnung eines russischen Bankkontos zu informieren (Föderales Gesetz Nr. 52-FZ vom 2. April 2014, Föderales Gesetz Nr. 59-FZ vom 2. April 2014). Das zweite Gesetz schafft die Verpflichtung ab, das Stammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor der staatlichen Registrierung einzuzahlen und dementsprechend ein vorläufiges Konto zu eröffnen (Föderales Gesetz Nr. 129-FZ vom 5. Mai 2014). Dadurch hat sich die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung um einen Schritt verkürzt. Neue Form der Steuerkontrolle: Steuermonitoring Fall Korolewskaja woda : Beitreibung der Steuern von Dritten Einkommen hochqualifizierter Spezialisten in Form von Urlaubszahlungen wird mit 30 Prozent besteuert Einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens Rödl & Partner Info Gemäß dem dritten Gesetz ist die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf dem Registrierungsantrag zur Gründung einer juristischen Person nicht mehr erforderlich, wenn der Antragsteller den Antrag beim Registrierungsorgan persönlich stellt (Föderales Gesetz Nr. 107-FZ vom 5. Mai 2014). Im Jahr 2014 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das das Verfahren für eine Verwaltungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Registrierungsorgans über die Registrierung bzw. über die Ablehnung der Registrierung eingeführt hat. Nun können gesetzwidrige Entscheidungen des Registrierungsorgans innerhalb kürzester Zeit bei der übergeordneten Behörde angefochten werden. Im September 2014 wurde ein Vertrag zwischen dem Registrierungsorgan in Moskau (MI FNS Nr. 46) und DHL Express über die Kooperation bei der Zustellung von Unterlagen an das Registrierungsorgan geschlossen. In Zukunft wird die Versendung von Unterlagen an das Registrierungsorgan
2 Recht aktuell auch in die Regionen der Russischen Föderation möglich sein. Außerdem ist im September 2014 per Gesetz die Dauer des Registrierungsprozesses bei den Pensionsfonds und bei den Sozialversicherungsfonds auf drei Werktage verkürzt worden. Im Oktober 2014 wurde von der Regierung der Russischen Föderation der Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das die obligatorische Nutzung des Stempels von Kapitalgesellschaften abschaffen wird. Im Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, durch Sondergesetze das Recht auf den Stempel zu verankern, jedoch keine entsprechende Pflicht. Dabei geht es nicht um den Ausschluss des Stempels aus dem Dokumentenverkehr, sondern um die Möglichkeit, auf die Nutzung des Stempels zu verzichten. Das Ende des Prozesses ist noch nicht erreicht. Im Rahmen der Optimierungsmaßnahmen wird die Zahl der Schritte zur Registrierung juristischer Personen von sieben im Jahr 2013 auf drei Schritte im Jahr 2016 reduziert. Die Dauer der Registrierung wird auf fünf Werktage im Jahr 2018 verkürzt. Marina Yankovskaya Juristin (Russland) Ausländische Beteiligung an russischen Medien eingeschränkt von Oleg Zhabinski, Rödl & Partner Moskau Am 14. Oktober 2014 hat Russlands Präsident Wladimir Putin das Föderale Gesetz über die Einbringung von Änderungen in das Gesetz der Russischen Föderation über die Massenmedien unterzeichnet. Gemäß diesen Änderungen sind ausländische Staaten sowie ausländische juristische und natürliche Personen berechtigt, höchstens 20 Prozent (direkt oder indirekt) der Anteile am Kapital einer Person zu kontrollieren, die ein Gesellschafter eines Gründers von in der Russischen Föderation registrierten Massenmedien ist. Zudem sind sie auch nicht berechtigt, als direkte Gründer zu fungieren bzw. auf andere Weise die russischen Massenmedien zu kontrollieren. Im Falle des Verstoßes gegen diese Vorschrift sind Einschränkungen für die Inhaber der Anteile an den Massenmedien vorgesehen. Diese dürfen dann zum Beispiel keine Informationen über die Tätigkeit des Gründers von Massenmedien erhalten, keine Einsicht in die Unterlagen des betreffenden Mediums nehmen, keine Beschlüsse der Verwaltungsorgane anfechten sowie einige andere Rechte nicht ausüben. Das Stimmrecht, das diese Personen halten, wird bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung des Gründers eines Massenmediums nicht berücksichtigt. Rechtsgeschäfte, die zum Verstoß gegen diese Vorschriften führen, werden für nichtig erklärt. Außerdem kann die Tätigkeit der Massenmedien auf Beschluss eines Gerichtes auf Antrag von Roskomnadsor (der föderalen Exekutivbehörde, die die Medien registriert) eingestellt werden. Dieser Gesetzentwurf soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Einschränkungen werden eingeführt, falls durch internationale Verträge der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist. Es wird angenommen, dass die besagte Möglichkeit vorgesehen wurde, damit ausländische Medien die eigenen Regierungen beeinflussen, entsprechende internationale Verträge mit der Russischen Föderation abzuschließen. Für die Medien wurde ein Termin bis zum 1. Februar 2017 gesetzt, um die eigene Tätigkeit mit dem Gesetz in Einklang zu bringen; die neuen Dokumente über die Eigentümer und Gründer sind Roskomnadsor spätestens zum 15. Februar 2017 vorzulegen. Andernfalls wird die genannte Behörde verpflichtet sein, das Gericht einschalten, um die Tätigkeit der entsprechenden Medien, die die Vorschriften des neuen Gesetzes nicht erfüllt haben, einzustellen. 2
3 Recht aktuell Ausgabe: November / Dezember 2014 Russische Amtsträger haben erklärt, dass diese Maßnahmen zum Schutz des nationalen Medienmarktes ergriffen wurden, und dass eine solche Vorgehensweise auch in den anderen Ländern der Welt üblich ist. Viele Experten verbinden jedoch die Einführung dieser Neuerungen mit dem Wunsch der russischen Regierung, die Kontrolle über die Medien angesichts der durch die USA und EU-Staaten verhängten Sanktionen zu stärken. Oleg Zhabinski Jurist (Russland) oleg.zhabinski@roedl.pro Dokumente für die Raumplanung und die städtebauliche Zoneneinteilung: das sollten Investoren wissen von Tatiana Vukolova, Rödl & Partner Moskau Die Russische Föderation ist eines der flächenmäßig größten Länder der Welt. Diese Tatsache garantiert einem Investor jedoch nicht, leicht ein passendes Baugrundstück zu finden. Und dabei geht es nicht um Besonderheiten natürlicher oder klimatischer Natur, obwohl diese die Wahl der Investoren sicherlich beeinflussen, sondern um Gesetzgebungseinschränkungen und Verfahrensbesonderheiten, die zur Nutzung jeglicher Grundstücke sowohl auf föderaler, regionaler, als auch auf kommunaler Ebene festgelegt wurden. Die Einschränkungen und Besonderheiten zeigen sich insbesondere in den Dokumenten der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung. Im Folgenden betrachten wir diese Besonderheiten detailliert. Die Grundlage der Städtebautätigkeit, die es den bevollmächtigten Behörden gestattet, die Städtebauprozesse zu verwalten, sind die Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung, darunter Raumordnungs- und Generalpläne, Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften (Artikel 3 und 5 des Städtebaugesetzbuches der Russischen Föderation). Diese Dokumente sind für den Investor/Bauherrn sehr wichtig. Aus den Dokumenten der Raumordnung erhält der Bauherr die Informationen über den geplanten Bau von verschiedenen Objekten: Straßen, Versorgungsnetzen oder der Platzierung von Zonen mit besonderen Geländebedingungen auf jeglichem Grundstück. Die Prüfung dieser Informationen vor dem Beginn der Bautätigkeit ist sehr wichtig für den Bauherrn und hilft, finanzielle und vermögensbezogene Risiken im Zuge der Umsetzung des Bauprojekts zu vermeiden. Die Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften als Dokument der städtebaulichen Aufteilung gestatten es, die Arten der genehmigten Nutzung der Grundstücke, deren maximale und minimale Grenzgröße, die genehmigten Bauparameter usw. zu bestimmen. Korrekt erstellte Dokumente der städtebaulichen Aufteilung erleichtern dem Bauherrn die Suche nach dem passenden Baugründstück und ermöglichen vorteilhafte Bauinvestitionen. Die Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung wurden jedoch nicht in allen Subjekten der Russischen Föderation festgelegt. So ist in Moskau bislang der Generalplan für die angeschlossenen Territorien des Neuen Moskaus nicht bestätigt worden. Auch wurden in Moskau keine Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften festgelegt. Im Gesetz Über die Inkraftsetzung des Städtebaugesetzbuches der Russischen Föderation ist festgestellt, dass bis zum 31. Dezember 2014 in Moskau und im Gebiet Moskau (Artikel 17.1, 17.2 des Städtebaugesetzbuches) Folgendes zulässig ist: > Fassung der Beschlüsse zur Reservierung von Grundstücken, deren Beschlagnahmung (darunter durch Aufkauf), für den staatlichen oder kommunalen Bedarf und Übertragung aus einer Kategorie in die andere sowie Vorbereitung der Dokumentation für die Gebietsplanung durch die staatlichen Behörden und kommunalen Selbstverwaltungsbehörden, > Ausstellung von Baugenehmigungen beim Fehlen der Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften des Subjekts der Russischen Föderation. Demnach kann das Hauptdokument für den Baubeginn die Baugenehmigung in Moskau ohne Generalpläne und Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften ausgestellt werden. Der Städtebauliche Plan des Grundstücks, der Grundlage der Ausstellung der Baugenehmigung ist, wird in diesem Fall auf Grundlage der aus verschiedenen zur Beschlussfassung bevollmächtigten Behörden erhaltenen Angaben ausgestellt. Somit sind zahlreiche zusätzliche Abstimmungen erforderlich, was zur Erhöhung des Projektpreises und zu zusätzlichem Zeitaufwand führt. Auch der Beschluss zur Reservierung und Beschlagnahmung eines Grundstücks ist ohne bestimmte Raumordnungs- und Generalpläne schwieriger zu prognostizieren. 3
4 Recht aktuell Ein anderes Problem der Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung ist ihre Qualität. Nicht selten werden diese wesentlichen Dokumente aus den übrig gebliebenen Mitteln finanziert, demzufolge ist die Qualität der Bearbeitung dieser Dokumente auch oberflächlich, mit häufigen Abweichungen und Ungenauigkeiten. Folge einer solchen nicht ausreichenden Bearbeitung sind sehr lange Bearbeitungsfristen für Anträge auf Erhalt der Baugenehmigungen. Umgekehrt erlauben es gut vorbereitete Generalpläne und Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften, zum Beispiel in Perm, die Anzahl der notwendigen Verfahren zu verringern. Somit sollte man sich nicht nur auf die Prüfung der rechtsbegründenden Dokumente für das Grundstück konzentrieren, die in Bezug auf das Immobilienobjekt durch den Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Bei der Wahl des Grundstücks für weitere Investitionen ist auch zu prüfen, ob festgestellte Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung auf dem Territorium der Kommunalvereinigung vorhanden sind. Einschränkungen, die diesem Grundstück auferlegt sind, müssen präzisiert werden. Außerdem sollte versucht werden, die Qualität dieser Dokumente einzuschätzen. 1. Falls eine Person, die dazu vom Arbeitgeber nicht befugt ist, faktisch den Arbeitnehmer zur Arbeit zugelassen hat, und der Arbeitgeber oder dessen dazu bevollmächtigter Vertreter den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem faktisch zur Arbeit zugelassenen Arbeitnehmer verweigert; 2. Falls der Arbeitgeber die Erstellung des Arbeitsvertrages verweigert oder diesen nicht ordnungsgemäß erstellt; 3. Falls der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Vertrag schließt, der faktisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber reguliert. Für die Begehung dieser Rechtsverstöße ist ein Bußgeld von bis zu Rubel für juristische Personen vorgesehen (im Wiederholungsfall Rubel). Aufgrund der Höhe dieses Bußgelds ist zu empfehlen, den Inhalt von zivilrechtlichen Verträgen genau zu überprüfen. Es ist zu analysieren, ob ein solcher Vertrag angesichts der Verpflichtung der anderen Partei (natürliche Person oder Einzelunternehmer) als Quasi-Arbeitsvertrag, sogenannte Scheinselbstständigkeit, anzusehen ist. Zu diesem Zwecke sollte insbesondere versucht werden, festzustellen, ob die andere Partei solche Leistungen auch an Dritte erbringt. Dr. Tatiana Vukolova Juristin (Russland) Alexey Sapozhnikov Rechtsanwalt (Deutschland) Haftung für nicht ordnungsgemäße Dokumentierung des Arbeitsverhältnisses von Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau Zum 1. Januar 2015 treten Änderungen im Ordnungswidrigkeitengesetzbuch der Russischen Föderation (OWiG RF) in Kraft, die die ordnungsrechtliche Belangung für Verstöße gegen die arbeitsrechtlichen Vorschriften betreffen. In Artikel 5.27 OWiG RF wurden drei neue Absätze aufgenommen, die die Belangung der Arbeitgeber in folgenden Fällen vorsehen: Regulierung der Arbeitsverträge mit Ausländern von Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau Am 13. Dezember 2014 traten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches, Art ff., in Kraft, die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses mit Ausländern betreffen. Diese seit langem erwartete Regelung schließt die früher bestandenen gesetzlichen Lücken, die davor bestandenen Rechtsunsicherheiten aus und erweitert die Anforderungen bei der Anstellung von Ausländern und Staatenlosen. Zunächst beendet Art Abs. 5 ArbGB den Streit darüber, ob mit Ausländern nur befristete Arbeitsverträge abzu- 4
5 Recht aktuell Ausgabe: November / Dezember 2014 schließen sind. Nun ist klar geregelt, dass Arbeitsverträge mit Ausländern wie auch mit anderen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet sind. Die Befristung ist wie auch bei anderen Arbeitnehmern nur unter engen Voraussetzungen des Art. 59 ArbGB möglich. In dem Arbeitsvertrag sind künftig neben den allgemeinen Angaben die Angaben zu der Arbeitserlaubnis, zum Patent, zum Aufenthaltstitel ( Rasreschenije na wremenojoe proshiwanije ) oder zur Niederlassungserlaubnis ( Wid na Shitelstwo ) des Arbeitnehmers zu machen. Wird der Arbeitsvertrag vor der Erteilung der Arbeitserlaubnis - wie z.b. bei besonders qualifizierten Spezialisten (VKS, QKS) - abgeschlossen, ist der Arbeitsvertrag nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis nachträglich um diese Angabe zu ergänzen. Es ist ratsam, auch die bestehenden Arbeitsverträge kurzfristig um diese Angaben zu ergänzen. Das Gesetz statuiert nun das Recht des Arbeitnehmers auf medizinische Versorgung (mindestens Ersthilfe und Notbehandlung) während der Laufzeit des Arbeitsvertrages. Im Arbeitsvertrag sind die Angaben zu der von dem Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer abgeschlossenen freiwilligen Krankenversicherung zwingend erforderlich. Die alten Arbeitsverträge sind insoweit zu ergänzen und der Versicherungsschutz ist zu prüfen. Außerdem hat der Arbeitnehmer den Krankenversicherungsnachweis (Versicherungspolice) für das Gebiet der Russischen Föderation bereits beim Vertragsschluss vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber schließt mit einer Klinik einen Vertrag über die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer. Auf Grund der früheren Handhabung der Ausländerbehörden ist davon auszugehen, dass der Krankenversicherungsträger eine Gesellschaft mit Sitz in Russland sein soll. Nun ist zudem geregelt, dass der Arbeitsvertrag vor Erhalt der Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden darf, dies jedoch wie schon früher in der Praxis gehandhabt unter aufschiebender Bedingung der Erteilung der entsprechenden Arbeitserlaubnis. D.h. der Arbeitsvertrag tritt erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis in Kraft. Das Gesetz ergänzt auch die Liste der Unterlagen, welche ein ausländischer Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei der Anstellung vorzulegen hat. Hier könnte nochmals nachdrücklich angeraten werden, von allen Arbeitnehmern die gesetzlich erforderlichen Unterlagen stringent ohne jegliche Ausnahmen zu fordern und bis dato keine Einstellung durchzuführen. Dies hilft spätere Rechtstreitigkeiten, z.b. wegen des Fehlens des Arbeitsbuches, zu vermeiden. Das Gesetz legt weiterhin die zusätzlichen Kündigungsgründe für ausländische Arbeitnehmer fest. Dazu gehören: 1. Ablauf, Widerruf oder Einstellung der Erlaubnis zur Einstellung der ausländischen Arbeitnehmer ( Rasreschenije na priwletschenije inostrannych rabotnikow ); 2. Ablauf oder Widerruf der Arbeitserlaubnis, des Patents, des Aufenthaltstitels oder der Niederlassungserlaubnis; 3. Ablauf des Krankenversicherungsschutzes (der Versicherungspolice); 4. Anpassung der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer nach einem Präsidentenerlass oder eine Regierungsverordnung; 5. Fehlende Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu versetzen oder zurück in die alte Position zu versetzen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten drei Fällen einen Monat, im 4. Fall entspricht sie der von der Erlass oder Verordnung vorgegebenen Frist, im 5. Fall drei Tage. Soweit Kündigungsgründe der ersten drei Gruppen vorliegen, ist der Arbeitnehmer sofort von der Arbeit freizustellen. Bei der Kündigung nach der 1. Fallgruppe (Ablauf, Widerruf oder Einstellung der Einstellungserlaubnis beim Arbeitgeber) ist dem Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß Art. 178 ArbGB in Höhe des zweiwöchigen Gehalts zu zahlen. Alexey Sapozhnikov Rechtsanwalt (Deutschland) alexey.sapozhnikov@roedl.pro Bei einem Betriebsausfall oder Betriebsstillstand aufgrund einer Katastrophe oder internen Faktoren ist nun eine Versetzung des Arbeitsnehmers in eine von der Arbeitserlaubnis nicht erfasste Position für die Dauer bis zu einem Monat (pro Kalenderjahr) möglich. 5
6 Steuern aktuell Neue Form der Steuerkontrolle: Steuermonitoring von Alexander Padalko, Rödl & Partner Moskau Am 29. Oktober 2014 hat der Präsident der Russischen Föderation das Föderale Gesetz Nr. 348-FZ Über die Einbringung von Änderungen in den ersten Teil des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation unterzeichnet. Durch das besagte Gesetz wird zum 1. Januar 2015 eine neue Form der Steuerkontrolle, das sogenannte Steuermonitoring eingeführt. Bereits seit Dezember 2012 haben sich verschiedene Firmen, darunter die ОАО Inter RAO UES, die OAO Rus- Gidro, die OAO MTS, die OAO Severstal sowie die Moskauer Repräsentanz von EY, freiwillig im Rahmen eines Pilotprojekts dieser Form der Kontrolle unterzogen und den Versuch grundsätzlich als positiv beurteilt. Die Teilnahme ist auch in Zukunft freiwillig und beschränkt sich auf Unternehmen, welche die folgenden Größenklassen erfüllen: > Der Gesamtbetrag an Gewinnsteuer, Umsatzsteuer, Akzisensteuer und Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen in einem Jahr beträgt mindestens 300 Mio. Rubel. > Der handelsrechtliche Gesamtgewinn beträgt mindestens 3 Mrd. Rubel. > Der Gesamtwert der Aktiva laut handelsrechtlichem Jahresabschluss beträgt mindestens 3 Mrd. Rubel. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Steuerbehörde, wobei diese den Antrag des Steuerzahlers nur in bestimmten Gründen ablehnen kann, welche im Gesetz vorgesehen sind. Prüfungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, wobei der Überwachungszeitraum am 1. Januar beginnt und am 31. Oktober des Folgejahres endet. Das Steuermonitoring wird durch die zuständige Steuerbehörde in ihren Amtsräumen durchgeführt und besteht faktisch in der Online-Überwachung der steuerlichen Rechnungslegung des Steuerzahlers. Das Monitoring erfolgt nach Ermessen des Steuerzahlers entweder durch Einreichung von Dokumenten und Informationen, die als Steuerbemessungsgrundlage dienen, in elektronischer Form bei der Steuerbehörde oder durch Gewährung eines direkten Zuganges zu dem Rechnungswesensystem des Unternehmens. Für die Art des Zusammenwirkens werden entsprechende Regelungen vereinbart und schriftlich auf einem durch den Föderalen Steuerdienst erlassenen Formular fixiert. Die Regelung kann auch beinhalten, dass die Steu- erbehörden die vom Steuerpflichtigen eingerichteten internen Kontrollen nutzen und den Prozess der Erfassung von Vermögensgegenständen, Erträgen und Aufwendungen in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen prüfen, um so die Anzahl anderweitiger Prüfungshandlungen zu reduzieren. Dennoch ist die Steuerbehörde berechtigt, während des Monitorings weitere Unterlagen und Erläuterungen anzufordern. Auf der anderen Seite ist sie verpflichtet, auf Antrag des Steuerzahlers oder auf eigene Initiative, begründete Stellungnahmen, ähnlich einer verbindlichen Auskunft in Bezug auf die steuerlichen Konsequenzen zu konkreten Geschäftsvorfällen (mit Ausnahme von Verrechnungspreisen), zu erteilen. Diese Stellungnahme soll grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Antragstellung erfolgen. Sofern der Steuerpflichtige hiergegen Einwände vorbringt, erfolgt eine Überprüfung durch den Föderalen Steuerdienst. Ist der Steuerpflichtige mit der verbindlichen Auskunft einverstanden, so hat er innerhalb eines Monats eine Bestätigung mit weiteren Belegen über die entsprechende Umsetzung an die Steuerbehörden zu senden. Sofern sich der Steuerpflichtige an die Stellungnahme hält, ist er von der Zahlung eventueller Strafen oder Verzugszinsen befreit, nicht jedoch von der Beitreibung des Steuerbetrages. Während des Zeitraums des Steuermonitoring ist der Steuerpflichtige von Betriebsprüfungen (umfassend vor Ort) und kameralistischen Prüfungen (Dokumentenprüfung in den Amtsräumen) grundsätzlich befreit, es sei denn, es liegen Tatbestände vor, die eine solche rechtfertigen. Diese sind im Folgenden: 1. Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Umsatzsteuer oder Akzisesteuern (kameralistische Prüfung) 2. Einreichung einer korrigierten Steuererklärung, in der der Steuerbetrag gemindert oder der Verlust erhöht wurde (kameralistische Prüfung oder Betriebsprüfung) 3. Einreichung der Steuererklärung später als am 1. Juli desjenigen Jahres, das der Periode folgt, in der das Steuermonitoring durchgeführt wurde (kameralistische Prüfung) 4. Kontrollmaßnahme der übergeordneten Steuerbehörde (Betriebsprüfung) 5. Nichtbefolgung der begründeten Stellungnahme der Steuerbehörde durch den Steuerzahler (Betriebsprüfung der durch die begründete Stellungnahme betroffenen Steuern) 6. Vorzeitige Beendigung des Steuermonitorings (Betriebsprüfung) 6
7 Steuern aktuell Ausgabe: November / Dezember 2014 Das Steuermonitoring wird vorfristig in folgenden Fällen beendet: > Das Unternehmen befolgt die Regelung über das informationelle Zusammenwirken nicht, was zu einem Hindernis für die Durchführung des Steuermonitorings wurde. > Der Steuerbehörde wurden falsche Informationen übermittelt. > Der Steuerbehörde wurden systematisch (zweimal und mehr) die Unterlagen (Informationen) während der Durchführung des Steuermonitorings nicht vorgelegt. Jens Wergin Steuerberater (Deutschland) jens.wergin@roedl.pro Fall Korolewskaja woda : Beitreibung der Steuern von Dritten von Alexander Padalko, Rödl & Partner Moskau Gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation haften Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) selbständig für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen (dies ist eines der konstituierenden Merkmale einer juristischen Person). Die Fälle, in denen Schulden einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft) bei ihren Gesellschaftern oder Tochtergesellschaften beigetrieben werden können, sind im russischen Zivilgesetzbuch abschließend geregelt. Allerdings implementieren die Arbitragegerichte in letzter Zeit in der russischen Rechtsprechung die sogenannte Doktrin des Durchbruchs der Haftungsbeschränkung (lifting of the corporate veil). Ein ähnliches Prinzip ist ebenfalls im Steuerrecht vorgesehen, und zwar das Prinzip der individuellen Steuerentrichtung (Punkt 1, Artikel 45 des russischen Steuergesetzbuches). Punkt zwei dieses Artikels sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, z.b. die Beitreibung der Steuer von verbundenen Personen unter der Voraussetzung, dass der Schuldner diesen sein Vermögen übertragen hat oder der Erlös des Steuerzahlers auf deren Konten gebucht wurde. Auch in der Rechtsprechung haben sich einige Ausnahmen zur beschränkten steuerlichen Haftung gebildet: > Beitreibung der durch eine ausländische Person zu zahlenden Steuer beim russischen Steueragenten (Punkt 2 des Erlasses Nr. 57 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 30. Juli 2013) > Beitreibung der Steuer von einer Person, deren unredliche Geschäftspartner die Steuer nicht bezahlt haben (Punkt 10 des Erlasses Nr. 53 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 12. Oktober 2006) > Beitreibung der Steuer vom faktischen Arbeitgeber, falls die Arbeitsverträge mit einer anderen Organisation abgeschlossen wurden (Erlass Nr. 2341/10 des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 29. September 2010) Ein neuer Präzedenzfall wurde durch die Gerichte (Neuntes Arbitrageberufungsgericht und Arbitragegericht des Bezirks Moskau) im Fall der OOO Korolewskaja woda gegen die Steuerinspektion geschaffen (Aktenzeichen А /13). Wie aus den Gerichtsakten folgt, hat die Steuerbehörde eine Betriebsprüfung bei der ZAO Korolewskaja woda durchgeführt und in diesem Zusammenhang Steuern in Höhe von ca. 300 Mio. RUB nachberechnet. Es war jedoch nicht möglich, diese Zahlung beizutreiben. So hat die Steuerbehörde beim Arbitragegericht die Beitreibung der Steuerverbindlichkeiten von der OOO Korolewskaja woda beantragt, die im Zeitraum der Durchführung der Steuerprüfung entstanden ist und faktisch die Tätigkeit der ZAO weiter geführt hat. Die Steuerbehörde beantragte zudem, dass diese Gesellschaften als verbundene Personen gelten. Das Gericht der ersten Instanz hat die Ansprüche der Steuerbehörde in vollem Umfang zurückgewiesen, da die Voraussetzungen gemäß Punkt 2, Artikel 45 StGB RF nicht festgestellt werden konnten; insbesondere fehlte es an der Verbundenheit der Gesellschaften (aufgrund unterschiedlicher Anteilseigner) und der Erlös der ZAO wurde nicht auf die Konten der OOO gebucht. Die Gerichte der Berufungs- und der Kassationsinstanz haben diesen Beschluss jedoch aufgehoben und den Forderungen der Steuerbehörde in vollem Umfang stattgegeben, da nach Ansicht beider Gerichte die Gesellschaften verbunden und ihr Handeln auf die Hinterziehung von Steuern ausgerichtet war. Die Gerichte haben dabei die Doktrin des 7
8 Steuern aktuell unredlichen Steuerzahlers angewendet, die in letzter Zeit keine aktive Anwendung fand. Die Urteilsbegründungen beruhen auf den folgenden Feststellungen: 1. Die ZAO hat ihre Geschäftstätigkeit inklusive des Kundenstamms in die OOO überführt, die im Zeitraum der Durchführung der Steuerprüfung gegründet wurde, mit dem Zweck, die Entrichtung der Steuerverbindlichkeiten zu umgehen (das Gericht konnte keine anderen Geschäftszwecke feststellen). 2. Während des Prüfungszeitraums hat die ZAO ihr Vermögen um mehr als die Hälfte verringert, was als weiteres Indiz für die Steuerhinterziehung gewertet wurde. 3. Die ZAO und die OOO firmieren unter der gleichen Anschrift und nutzen die gleichen Telefonnummern, Webseiten, Geschäftstätigkeiten und Warenzeichen (nur die Rechtsform ist eine andere). Sämtliche Arbeitnehmer der ZAO wurden bei der OOO eingestellt. In diesem Zusammenhang haben die Gerichte eine erweiterte Auslegung von Punkt 2, Artikel 45 des StGB RF angewendet und die Feststellung getroffen, dass die Steuern bei allen verbundenen Personen (nicht beschränkt auf Mutter- und Tochtergesellschaften) beigetrieben werden dürfen, wenn diese für die Vermeidung der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten genutzt werden. Die Verbundenheit kann hierbei von einem Gericht festgestellt werden, wenn auf Grund der Beziehungen zweier Personen die Geschäftsergebnisse beeinflusst werden (analog zu den Vorschriften zur Festsetzung der Verbundenheit für Verrechnungspreiszwecke). Diese von den Gerichten klargestellte Position zum Durchbruch der Haftungsbeschränkung wurde von den Vertretern des Föderalen Steuerdienstes wohlwollend aufgenommen und wird zukünftig verstärkt von den Steuerbehörden zur Anwendung kommen. Es ist anzumerken, dass die Steuerbehörde alternativ zu der beschriebenen Vorgehensweise auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gehabt hätte, das Insolvenzverfahren gegen die ZAO einzuleiten, sämtliche Vermögensübertragungen der ZAO anzufechten und im Anschluss ihre Forderungen gemäß Insolvenzquote befriedigen zu lassen. In dieser Situation hat die Steuerbehörde jedoch zu einer einfacheren Variante gegriffen. Indem die Gerichte der Steuerbehörde zugestimmt haben, haben sie faktisch die Interessen des Fiskus über die Interessen der anderen Gläubiger der ZAO gestellt (aus den Gerichtsakten ist nicht ersichtlich, dass die Frage anderer Gläubiger geprüft wurde). Jens Wergin Steuerberater (Deutschland) Einkommen hochqualifizierter Spezialisten in Form von Urlaubszahlungen wird mit 30 Prozent besteuert von Alexander Yudovich, Rödl & Partner Moskau Generell wird auf die Auszahlungen an steuerlich Nichtansässige eine Steuer in Höhe von 30 Prozent einbehalten (Punkt 3, Artikel 224 StGB RF). Eine Ausnahme bildet das Einkommen hochqualifizierter Spezialisten aus ihrer Arbeitstätigkeit. Auf das Gehalt eines solchen Arbeitnehmers wird während seiner Tätigkeit Einkommensteuer für natürliche Personen in Höhe von 13 Prozent einbehalten. Urlaub wird als Erholungszeit betrachtet, in der der Spezialist von der Erfüllung seiner Arbeitspflichten befreit ist. Dies geht aus den Artikeln 106 und 107 ArbGB RF hervor. Davon ausgehend kam das russische Finanzministerium in seinem Schreiben Nr /32423 vom 4. Juli 2014 zu dem Schluss, dass das Durchschnittsgehalt während des Urlaubszeitraums nicht als Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu betrachten ist und die entsprechende Auszahlung zum Satz von 30 Prozent zu besteuern ist. Nach unserer Auffassung widerspricht diese Position der geltenden Gesetzgebung. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages entstehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte Rechte und Pflichten. Insbesondere entsteht für den Arbeitnehmer nach Ablauf einer gewissen Beschäftigungsdauer das Recht auf Urlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist durch das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation vorgesehen und stellt einen untrennbaren Bestandteil des Arbeitsvertrages dar. Auch nach Urlaubsantritt ist der Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt und erhält weiter das durch den Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt. Daher ist das durch den Arbeitgeber auszuzahlende Gehalt an den hochqualifizierten Spezialisten als Arbeitnehmer auch während des Urlaubs, unserer Ansicht 8
9 Steuern aktuell Ausgabe: November / Dezember 2014 nach, als Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu betrachten und mit dem Satz von 13 Prozent zu besteuern. Andernfalls werden die gesetzlich vorgesehenen Grundrechte des Arbeitnehmers verletzt. Alexander Yudovich Jurist / Steuerberater (Russland) alexander.yudovich@roedl.pro Einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens Hilfe sowie mit dem unentgeltlichen Erhalt von Vermögen erfasst hat. Der Wert des Reinvermögens wird anhand der Daten der handelsrechtlichen Rechnungslegung bestimmt. Dabei werden die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten bei der Berechnung zu dem Wert angesetzt, der in der Bilanz des Unternehmens gemäß den für die Bewertung der betreffenden Bilanzposten vorgeschriebenen Regeln auszuweisen ist. Die Anordnung trat am 4. November 2014 in Kraft und ersetzt damit die Anordnung des Finanzministeriums Russlands Nr. 10n und die der Föderalen Kommission für den Wertpapiermarkt Nr. 03-6/pz der Föderalen Kommission für den Wertpapiermarkt Über die Bestätigung des Verfahrens zur Bewertung des Reinvermögens von Aktiengesellschaften vom 29. Januar 2003, deren Geltungsbereich sich unter anderem auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstreckte. von Anna Trifonova, Rödl & Partner Moskau Das Finanzministerium Russlands genehmigt durch die Anordnung Nr. 84n vom 28. August 2014 ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens für Unternehmen unterschiedlicher Organisations- und Rechtsformen. Die Bestimmungen der Anordnung betreffen insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie eine Reihe anderer Unternehmen. Kreditinstitute und Aktieninvestmentfonds werden vom Geltungsbereich der Anordnung nicht erfasst. Alexander Yudovich Jurist / Steuerberater (Russland) alexander.yudovich@roedl.pro Gemäß der Anordnung wird der Wert des Reinvermögens als Differenz zwischen dem Wert der in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte des Unternehmens und dem Wert seiner in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten definiert. Die Objekte der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die das Unternehmen unterhalb der Bilanz ausgewiesen hat, werden nicht in die Berechnung einbezogen. Die in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte schließen alle Vermögensgegenstände des Unternehmens ein - mit Ausnahme der Forderungen der Gründer (Gesellschafter, Aktionäre, Eigentümer, Mitglieder) aus ausstehenden Einlagen in das Stammkapital (Grundkapital, Anteilskapital, Satzungskapital) und aus ausstehenden Zahlungsbeträgen für Aktien. Die in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten schließen alle Verbindlichkeiten des Unternehmens ein - mit Ausnahme der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bezug staatlicher 9
10 Rödl & Partner Info Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Seminare und Veranstaltungen, bei denen Sie von uns Fachwissen aus erster Hand erhalten: Weitere Seminare und Veranstaltungen finden Sie direkt auf unserer Webseite Thema: 3. Deutsch-Kasachisches Logistikforum Thema: Geschäfte in Russland und Schutz Ihres geistigen Eigentums Referenten: Michael Quiring, Oleg Zhabinski u.a. Ort/Termin: Almaty, 9. Dezember 2014 Referenten: Oleg Zhabinski u.a. Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ort/Termin: Moskau, 28. Januar 2015 Thema: Steuerfachtagung Thema: 16. Forum Going Global Referenten: Patrick Pohlit, Alexander Yudovich u.a. Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ort/Termin: Moskau, 11. Dezember 2014 Veranstalter: Rödl & Partner Ort/Termin: Nürnberg, 18. Juni 2015 Überblick behalten Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig; erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die nahezu unbegrenzten Möglichkeiten für Investitionen zu behalten, erfordert einen verlässlichen Partner der diese Aufgabe übernimmt. Dieser Partner sind wir seit 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten bei ihren Russland-Engagements. Rödl & Partner Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die an der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt. Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche und kann rechtzeitig korrigieren, wenn einmal etwas nicht nach Plan verläuft. Castellers de Barcelona Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Newsletter Russland, Ausgabe November / Dezember 2014 Herausgeber: Rödl & Partner Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude Moskau Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Andreas Knaul andreas.knaul@roedl.pro Layout/Satz: Unternehmenskommunikation Rödl & Partner Christina Meiners christina.meiners@roedl.pro Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner.
Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015
Weltweit engagiert Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Russland: Beteiligungen von deutschen Firmen und Insolvenzverwaltern; Anerkennung der deutschen Insolvenzbeschlüsse Irina Ermakowa Moskau
MehrWeltweit engagiert. Ольга Будей / Olga Budey 04.03.2013, Санкт-Петербург/ St. Petersburg
Weltweit engagiert Deutsch-Russische Auslandshandelskammer: Aktuelle Gesetzesänderungen in der steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungslegung und ihre praktische Anwendung Ольга Будей / Olga Budey
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrEffektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso
Effektiv unterstützen Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Wir setzen in der täglichen Arbeit auf bewährte Abläufe, die wir stets an neue Gegebenheiten anpassen. Die effektive Unterstützung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrVerständlich machen. Übersetzungsdienstleistungen. Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau. Polen
Verständlich machen Übersetzungsdienstleistungen Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau Polen Verständlich machen Unsere Mandanten sind wie wir unermüdlich auf der ganzen Welt tätig. Für den gemeinsamen
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrRisiken minimieren. Umsatzsteuer-Check
Risiken minimieren Umsatzsteuer-Check Risiken minimieren Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es wichtig, alle möglichen Facetten genau zu prüfen nur so können Risiken minimiert werden. Rödl & Partner
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrStrukturen schaffen. Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015. Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart
Strukturen schaffen Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015 Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten kümmern
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrAntrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements
Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
Mehr1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014
INHALT: 1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 Die Rechtsanwälte Tomic Sindjelic Groza organisieren das Seminar zum Thema
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrCIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrVom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird.
Vom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird. Geltungsdauer: Punktesammlung: vom 01.04.2015 bis 31.03.2017 Gutscheine anfordern: von 01.04.2015
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz
Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrWIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER
02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE
ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE 2016 Was sind überhöhte Zahlungen? Nach der Genehmigung Ihres Anspruchs haben Sie das Recht auf eine bestimmte Leistungshöhe. Wenn Sie Leistungen erhalten, zu denen
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrGebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)
Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrAufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer
Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrAnleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem
Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Wichtiger Hinweis: Microsoft hat am 8. April 2014 den Support für Windows XP eingestellt. Neue Sicherheitsaktualisierungen
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Mehr