Der aktuelle Steuerratgeber 2015/2016

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1 Der aktuelle Steuerratgeber 2015/2016 Mit Steuer-ABC und Steuerspar-Tipps, Einkommen- sowie Lohnsteuertabellen; Walhalla Rechtshilfen Bearbeitet von Dieter Kattenbeck 1. Auflage Buch. 448 S. Softcover ISBN Format (B x L): 12,5 x 18,7 cm Gewicht: 426 g Steuern > Steuerrecht allgemein, Gesamtdarstellungen schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

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5 Hinweis: Unsere Ratgeber sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Juli Verbindliche Rechtsauskünfte holen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

6 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkei ten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen seit Vorläufige Steuerfestsetzungen Hilfreiche Tipps Hinweis zu den Steuertabellen Lohn-/ Einkommensteuerübersicht Einkunftsarten Das Steuer-ABC Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums Schnellübersicht

7 Schnellübersicht 5 Berechnungsschema Musterformulare Tabellen Einzeldarstellungen Einkommensteuer Monatslohnsteuer Frei-, Pausch- und Höchstbeträge Abkürzungen Stichwortverzeichnis

8 Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen In diesem Ratgeber stellen wir die Änderungen mit ihren Auswirkungen ab 2014 und 2015 dar. Das heißt, Sie können Ihre Einkommensteuererklärung für die Jahre 2014 und 2015 mithilfe dieses Ratgebers erstellen und Ihre Lohn- und Einkommensteuer für 2015 ermitteln. Ich wünsche viel Gewinn beim Lesen. Zugleich bedanke ich mich bei meinem Kollegen Wolfgang Kunte für seine Unterstützung bei der Fortschreibung dieser Ausgabe. Dieter Kattenbeck Steuerliche Änderungen seit 2013 Grund- und Kinderfreibeträge Zum wurden die Grundfreibeträge auf 8354 Euro bzw. für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner auf Euro erhöht. Im Juli 2015 hat der Gesetzgeber eine Reihe von Änderungen zum Einkommensteuergesetz und zum Kindergeldgesetz vorgenommen: Rückwirkend ab beträgt der Grundfreibetrag 8472 Euro. Ab 2016 erhöht er sich nochmals auf 8652 Euro. Bei Versteuerung nach der Splittingtabelle gilt jeweils der doppelte Wert: Euro ab 2015 bzw Euro ab Der Kinderfreibetrag wird für 2015 auf 7152 Euro und für 2016 auf 7248 Euro erhöht (siehe im Einzelnen Rn Kinderfreibeträge ). Das Kindergeld wird rückwirkend ab für das erste und zweite Kind auf 188 Euro, für das dritte Kind auf 194 Euro und für jedes weitere Kind auf 219 Euro festgesetzt. Ab erhöht sich das Kindergeld nochmals für das erste und zweite Kind auf 190 Euro, für das dritte Kind auf 196 Euro und für jedes weitere Kind auf 221 Euro. Daraus ergibt sich, dass neue Einkommensteuertabellen und Lohnsteuertabellen in Kraft treten werden. Als Termin ist für die Lohnsteuertabelle 2015 rückwirkend der , für die Einkommensteuertabelle (Veranlagung 2015) voraussichtlich Ende 2015 vorgesehen. Lohnsteuer-Freibeträge für zwei Jahre ab 2016 Zur Verfahrensvereinfachung ist es Arbeitnehmern möglich, beim Finanzamt einen Antrag zu stellen, um die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf 7

9 Lohnsteuer-Ermäßigung ist damit entbehrlich. Die Möglichkeit zur Antragstellung für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit besteht ab Ab dann kann frühestens mit Wirkung vom der Antrag auf Bildung des Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren gestellt werden. Elektronische Lohnsteuerkarte Seit ersetzt das neue ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bei diesem Verfahren werden steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers elektronisch gespeichert und können so leicht übermittelt werden. Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting musste der Gesetzgeber unverzüglich die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anpassen. Somit ist der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartner, soweit deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist, anwendbar. Diese Regelung gilt in diesem Fall rückwirkend ab Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehegatten/Lebenspartner Seit 2013 sind die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung seit 2013 abgelöst hat. Folgende Veranlagungsarten sind möglich: die Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten-Splitting oder Sondersplitting im Trennungsjahr und die Zusammenveranlagung mit Splittingverfahren für Ehegatten/ Lebenspartner Das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird gestrafft. Bisher konnte die mit der Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft geändert werden. Jetzt ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in bestimmten Fällen möglich. 8

10 Vorausgefüllte Steuererklärung Seit 2014 können zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abgerufen werden. Unter dem Stichwort Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) werden insbesondere Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Der Datenumfang soll sukzessive erweitert werden. Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ELSTER-Online- Portal anmelden und authentifizieren. Es können auch Dritte (z. B. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigt werden, Daten einzusehen und bei der Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist ab 2013 von 400 Euro auf 450 Euro erhöht worden. Wehrsold bleibt steuerfrei Steuerfrei bleiben der Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst und das Dienstgeld für Reservisten. Steuerpflichtig werden dagegen bei Dienstverhältnissen seit dem unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung. Steuerfrei bleibt das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen Freiwilligendienste. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 9

11 Verbesserte Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen Ab 2025 können Ausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Basis-Rente ( Rürup -Rente) vollständig beim Finanzamt geltend gemacht werden. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung mit jährlich steigenden Sätzen: Für 2013 werden demnach 76 % und % der Beiträge bis zu einer Obergrenze von Euro (Singles) bzw Euro (Paare) bei der Steuer berücksichtigt; ab 2015 sind es 80 %, d. h Euro bzw Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Bei gesetzlichen Rentenversicherten wird allerdings der steuerfreie Beitragszuschuss der Arbeitgeber von den Vorsorgeaufwendungen vorweg abgezogen. Ab 2014 können auch Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht werden. Der Vertrag muss aber im Versicherungsfall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Neben der verbesserten Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erhöht sich gleichzeitig derjenige Teil der Rente, der im Alter versteuert werden muss liegt die Quote bei 68 % zwei Punkte höher als Das heißt, für alle 2014 hinzukommenden Ruheständler sind nur noch 32 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Für diejenigen, die bereits Rente beziehen, bleibt dagegen alles beim Alten. Änderungen beim Wohn-Riester Seit 2014 kann das in einem Wohn-Riestervertrag (Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums) angesparte Vermögen vollumfänglich oder teilweise entnommen werden. Es ist jetzt möglich, in der Ansparphase jederzeit Kapital zu entnehmen, um eine bestehende Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten einer selbst genutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen. Außerdem soll der Wohnungsumbau im Alter gefördert werden. Bisher durfte das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, nicht aber für eine Modernisierung. Ab 2014 werden auch Umbauten in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen, wenn dadurch Barrieren reduziert oder beseitigt werden. Bei einer Teilentnahme muss das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3000 Euro betragen. Bei einer Entnahme muss mindestens der Betrag von 3000 Euro entnommen werden. 10

12 Doppelte Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung bedeutet grundsätzlich: Es muss eine Wohnung am Mittelpunkt des Lebensinteresses vorhanden sein und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Ab 2014 wird die doppelte Haushaltsführung aber nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerzahler finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt. Ein kostenloses Mitwohnen, etwa in der Einliegerwohnung der Eltern, genügt daher nicht mehr. Künftig werden bis zu 1000 Euro monatlich für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort berücksichtigt. Damit sind alle Kosten, wie die Miete inklusive aller Nebenkosten, aber auch die Anschaffung von Möbeln, abgegolten. Es kommt nicht mehr auf die Höhe der ortsüblichen Miete und die Größe der Wohnung an. Reisekostenrecht reformiert Der Begriff der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte ist neu definiert worden. Danach ist ab 2014 die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Mitarbeiter dauerhaft arbeitet, also zum Beispiel sein Büro oder die Filiale, die erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Fahrten zwischen Wohnung und anderen Tätigkeitsstätten werden hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet. Das heißt, der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter hier die tatsächlichen Kosten für den Hin- und Rückweg steuerfrei erstatten oder pauschal mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer bezahlen, wenn der eigene Pkw genutzt wird. Neue Reisekostenpauschalen Wer dienstlich länger als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, z. B. bei einem Kunden, kann einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Ab 2014 kann der Arbeitgeber bei einer auswärtigen Tätigkeit von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro steuerfrei erstatten. Bei einer ganztägigen Abwesenheit beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro. Bei einer auswärtigen Übernachtung können für den An- und Abreisetag ebenfalls pauschal 12 Euro steuerfrei erstattet werden. Demzufolge gilt: Zahlt der Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen, können die Mitarbeiter die genannten Beträge von 12 Euro bzw. 24 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. 11

13 Unterhaltsleistungen Wer Unterhalt für einen Dritten zahlt, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das gilt zum Beispiel, wenn ein in Ausbildung befindliches erwachsenes Kind unterstützt wird, für das es keinen Kinderfreibetrag bzw. kein Kindergeld mehr gibt. Ab dem Jahr 2014 erhöht sich der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag auf 8354 Euro ( 33a Abs. 1 EStG), für 2015 auf 8472 Euro (ab 2016: 8652 Euro) maximal. Wer Unterhalt leistet und diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, muss ab 2015 die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Dazu teilt entweder die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden die Identifikationsnummer mit oder der Unterhaltsleistende fragt die Nummer beim Finanzamt ab ( 33a Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG). Höhere Sachbezugswerte Sachwerte wie Mahlzeiten oder eine Unterkunft können Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen, ohne diesen Vorteil versteuern zu müssen. Diese Leistungen sind bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen. Der Monatswert für Verpflegung ist ab 2014 von 224 Euro auf 229 Euro angehoben worden, jeweils drei Euro für ein Mittag- oder Abendessen, 1,63 Euro für ein Frühstück. Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 Euro auf 221 Euro. Für 2015 beträgt der Wert 223 Euro. Kapitalerträge: Kirchensteuer wird automatisch von der Bank erhoben Bis Ende 2014 behielten Kreditinstitute Kirchensteuer nur dann auf die Abgeltungsteuer ein, wenn der Kunde dies beantragt hat. Für Kapitalerträge, die ab zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug automatisch. Dazu fragt das Kreditinstitut beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich zum Stichtag die Kirchensteuerpflicht seiner Kunden ab. Das Zentralamt teilt dem Kreditinstitut daraufhin die Zugehörigkeit der Kunden zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie den gültigen Kirchensteuersatz mit. Ab dem folgenden Kalenderjahr ist das Kreditinstitut verpflichtet, Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einzubehalten. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird ein Nullwert mitgeteilt. 12

14 Todesfallleistung aus gebrauchter Lebensversicherung steuerpflichtig Erfolgt aus einer Lebensversicherung eine Zahlung im Todesfall, ist diese steuerfrei. Dieser Steuervorteil entfällt ab 2015, wenn der Versicherungsvertrag einer anderen Person abgekauft wurde (Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung). Dann wird Abgeltungsteuer auf den vollen Gewinn fällig. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und dem Kaufpreis sowie den weiterbezahlten Beiträgen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG neu). Die Steuerpflicht gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person selbst den Versicherungsanspruch von einem Dritten erworben hat oder wenn durch die Übertragung von Versicherungsansprüchen arbeits-, erboder familienrechtliche Abfindungs- und Ausgleichsansprüche erfüllt werden. Riester-Rente: Kündigung jetzt leichter Wollen Riester-Sparer noch vor Beginn der Auszahlungsphase zu einem günstigeren Anbieter wechseln, mussten sie bisher ihren Riester-Renten-Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Seit Ende Juli 2014 darf auch fristgemäß zu Beginn der Auszahlungsphase gekündigt werden, selbst wenn diese nicht auf das Ende eines Quartals fällt ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10b AltZertG). Höhere Freigrenzen für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen Ab steigt die Steuerfreigrenze von 40 Euro auf 60 Euro für vom Arbeitgeber erhaltene Aufmerksamkeiten (Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses) und sog. Arbeitsessen (kostenlose Mahlzeiten anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes). Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen Bei vom Arbeitgeber gewährten Leistungen wird die bisherige Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung bzw. der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug erfolgt die Versteuerung beim Empfänger. 13

15 Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz ist für 2015 von bisher 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt worden. Davon zahlen der Arbeitgeber 7,3 % und der Arbeitnehmer 7,3 %, also jeweils die Hälfte. Zwar fällt dann der (bisherige zusätzliche) Sonderbeitrag der Arbeitnehmer von 0,9 % weg. Künftig darf aber jede gesetzliche Krankenversicherung einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Diesen behält der Arbeitgeber ebenfalls vom Lohn ein und führt ihn an die Krankenkasse ab. Soweit Zusatzbeiträge anfallen, sind diese als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Um dies bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zugunsten des Steuerpflichtigen steuermindernd zu berücksichtigen, wurde für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die Berechnung der Vorsorgepauschale entsprechend angepasst ( 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2015). Vorläufige Steuerfestsetzungen Das Bundesfinanzministerium hat angeordnet, wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, erstmalige Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Laut der Anlage zum BMF-Schreiben vom in der Fassung ab muss bei folgenden Tatbeständen kein Einspruch erhoben werden: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Absatz 5b EStG) 2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6, 12 Nummer 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume ab a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis

16 3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) 8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG). 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. ( ) Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege- Pflichtversicherung ( 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen. ( ). Bitte beachten Sie: In der Steuererklärung nicht geltend gemachte Aufwendungen können im Nachhinein nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, d. h. innerhalb der Einspruchsfrist reklamiert werden. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn per Gerichtsurteil etwaige Ansprüche rückwirkend als rechtmäßig erklärt werden (so z. B. im Fall der Anrechnungsfähigkeit des Arbeitszimmers). 15

17 Hilfreiche Tipps Anträge richtig stellen Prüfen Sie, ob Sie Ihre Steuerschuld durch Ausnutzung aller legalen Möglichkeiten verringern können. Von vornherein wird weniger Steuer abgezogen, wenn Sie Freibeträge beim Finanzamt frühzeitig im Jahr eintragen lassen. Sie können aber auch nachträglich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Berichtigung der Steuerschuld für das abgelaufene Jahr stellen. Einspruch rechtzeitig erheben Prüfen Sie Ihre Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat nach Bekanntgabe). Vergleichen Sie Ihre Angaben mit denen des Finanzamts. Ob das Finanzamt Ihren Angaben gefolgt ist, erkennen Sie daran, dass Abweichungen im Normalfall erläutert sind. Gegebenenfalls müssen Sie Einspruch einlegen, es sei denn, der Bescheid wurde insoweit vom Finanzamt für vorläufig erklärt. Termine und Fristen einhalten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab des laufenden Jahres gelten soll Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann auf Antrag verlängert werden Frist für die Beantragung von Wohnungsbauprämie oder Sparprämie (kann nicht verlängert werden) Letzter Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das laufende Jahr Frist zur Abgabe des Antrages zur Antragsveranlagung (früher Lohnsteuer-Jahresausgleich) aus dem vorletzten Jahr. Praxis-Tipp: Wer den Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht halten kann, sollte beizeiten einen Verlängerungsantrag stellen. 16

18 Was gehört zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen? Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, ist die Wahl der Steuerklasse wichtig. Beachten Sie bitte die Tabelle in Rn. 32. Für bestimmte Tatbestände ist die Eintragung von Freibeträgen eingeschränkt. Ausgeschlossen ist der Eintrag von eventuell höheren Vorsorgeaufwendungen als Freibetrag. Sie können erst durch Antragsveranlagung oder bei der Veranlagung geltend gemacht werden (im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge). Für Kinder über 18 Jahre werden ohne Prüfung Kinderfreibeträge bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt, wenn diese bereits im Vorjahr in gleicher Höhe eingetragen waren und der Steuerpflichtige versichert, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Hinweis: Diese Vereinfachung gilt auch für andere Freibeträge, wenn höchstens der Freibetrag des vergangenen Jahres beantragt wird und versichert wird, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. In diesen Fällen ist aber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene Beträge aus Inanspruchnahme erhöhter Absetzung bei Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus der degressiven Abschreibung gem. 7 Abs. 5 EStG ergeben. Dies gilt seit der Änderung des 39a Abs. 5 EStG (Bundesverfassungsgerichtsurteil). Die Voraussetzungen müssen erstmals vor dem eingetreten sein und die Absetzung muss mindestens 5 % betragen. Beschränkt können eingetragen werden: Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen. Sonderausgaben (nicht Vorsorgeaufwendungen, z. B. Versicherungsbeiträge), soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Ehegatten übersteigen. 17

19 Außergewöhnliche Belastungen: Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die berücksichtigungsfähigen Beträge insgesamt 600 Euro übersteigen (ohne Kürzung um Pauschbeträge und zumutbare Eigenbelastung einschließlich der Beträge, die die Pauschbeträge nicht überschreiten). Die Besteuerung der Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) ist u. a. durch die Zinsabschlagsteuer geregelt. Die Regelung ist unter dem Stichwort Abgeltungsteuer Rn. 101, abgedruckt. Gezielt vorgehen, Schritt für Schritt Die Darstellung in diesem Steuerratgeber entspricht dem neuesten Stand und enthält die relevanten Informationen und Werte für 2014 und Soweit erforderlich, sind zusätzlich die eventuell abweichenden, nur bis (oder früher) gültigen Vorschriften aufgeführt. Sie können anhand dieses Ratgebers sowohl Ihre Einkommensteuererklärung 2014 und 2015 oder den Antrag auf Veranlagung als auch den Lohnsteuerermäßigungsantrag 2015 ausfüllen. Nachfolgend eine Kurzbeschreibung der Kernkapitel 1 bis 8. Kapitel 1 Hier finden Sie Ausführungen über allgemeine Fragen für den Lohn-/ Einkommensteuerzahler. Kapitel 2 führt alle einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten auf. Alle steuerfreien Einnahmen werden in einer Gesamtübersicht dargestellt. Kapitel 3 erläutert Begriffe zur Lohn- und Einkommensteuer (z. B. Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Freibeträge), die zwar weitgehend auf die Belange des Arbeitnehmers zugeschnitten sind, aber in vollem Umfang auch bei einer eventuellen Einkommensteuerveranlagung Gültigkeit haben. Mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses auf den Seiten 443 ff. finden Sie schnell zu den Begriffen bzw. Kurzerläuterungen. Kapitel 4 befasst sich mit Abschreibungen, die das vermietete und eigengenutzte Wohneigentum betreffen, sowie der Wohnungsbauförderung. 18

20 Kapitel 5 Hier sind ein Beispiel zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens und ein Selbstberechnungsschema abgedruckt. Kapitel 6 enthält ausgefüllte Musterformulare, die mit Hinweisen versehen sind und auf spezielle Erläuterungen Bezug nehmen. Kapitel 7 Die Einkommensteuertabellen, die für das Kalenderjahr ) gelten, können auch zur Berechnung der Jahreslohnsteuer genutzt werden (als Jahreslohnsteuertabelle). Allerdings müssen Sie hier die Vorbemerkungen Rn beachten. Kapitel 8 Hier finden Sie Übersichten zu den wichtigsten Frei-, Pausch- und Höchstbeträgen des Einkommensteuergesetzes. Praxis-Tipp: Benutzen Sie die Übersicht zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in den Rn und 2806 zur Nachprüfung Ihrer Steuerzahlungen für das gesamte Jahr und zur Vorausberechnung eventueller Rückzahlungen. Damit stellen Sie weitgehend sicher, dass Sie keine Steuerermäßigungsmöglichkeiten vergessen (auch wenn Sie nicht den ganzen Steuerratgeber gelesen haben). Schlagen Sie im Zweifelsfall lieber zweimal nach oder fragen Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. bei dem für Sie zuständigen Finanzamt an. Bei einer negativen Antwort erkundigen Sie sich nach der Grundlage für diese Entscheidung. Haben Sie aber bitte Verständnis für Steuerbeamte, die sich wegen der Personalknappheit in den Finanzämtern kurz fassen wollen. Verzichten Sie jedoch keinesfalls auf Ihr Recht auf ausführliche Information. 1) seit 2007 Änderung beim Höchststeuersatz ( Reichensteuer; vgl. Rn. 1801a) 19

21 Hinweis zu den Steuertabellen Seit gelten neue Lohnsteuertabellen. Die Einkommensteuertabellen gelten ab 2014 mit Ausnahme der Reichensteuer (Zuschlag 3 %; vgl. Rn. 1801a). Die Einkommensteuertabelle ist auch als Lohnsteuer-Jahrestabelle zu benutzen ( Rn. 2817). Die Lohnsteuertabellen für die monatliche Gehaltszahlung 2015 finden Sie mit Erläuterungen ab Seite 297 ( Rn ff.). Für den Eintrag eines Freibetrages in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen die jeweils geltenden Beträge in Ansatz kommen. Soweit für die Einkommensteuer-Veranlagung oder die Antragsveranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) des Vorjahres andere Beträge gelten, ist bei den einzelnen Stichwörtern ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Solidaritätszuschlag ist in den Tabellen nicht enthalten. Er ist zusätzlich seit mit 5,5 % aus der abgelesenen Einkommensteuer zu berechnen ( Rn. 1906). Die Einkommensteuer ist auch Grundlage für die Kirchenlohnsteuer bzw. Kirchensteuer Rn (Baden-Württemberg, Bayern und Bremen 8 %, sonst 9 %). 20

22 Lohn-/ Einkommensteuerübersicht 1 Vorbemerkung Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet? Ehegattenbesteuerung Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Antragsveranlagung Steuerklassen Steuerfreie Beträge Der Steuerklassenwechsel Die Steuerklassenkombination für

23 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie Fragen behandelt, die bei einem Arbeitnehmer bei einer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Der frühere Begriff Lohnsteuer-Jahresausgleich wurde durch Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ersetzt. Damit ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer auch formal beseitigt. Da das Einkommensteuerrecht grundsätzlich mit dem Lohnsteuerrecht übereinstimmt, gelten die Ausführungen in Kapitel 3 Steuer-ABC auch für Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Auf eventuelle Abweichungen wird im nachfolgenden Text hingewiesen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer ist die normale Form der Feststellung der Höhe der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist lediglich eine Sonderform der Erhebung der Einkommensteuer, die aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen wurde. Es gibt steuerfreies Einkommen Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet, wobei einige nur für Arbeitnehmer geltende Freibeträge und Pauschbeträge in diese Tabelle eingearbeitet sind. Neben den sonstigen Freibeträgen lässt der Einkommensteuer- und Lohnsteuertarif einen bestimmten Teil des Einkommens steuerfrei. Dieser sogenannte Grundfreibetrag beträgt jährlich für 2014: 8354 Euro bzw Euro bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern. Wichtig: Diese Freibeträge sind in den abgedruckten Tabellen berücksichtigt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben sich im Normalfall keine anderen Steuerbeträge als bei der Lohnsteuer, da beiden grundsätzlich dasselbe Recht und die gleiche Steuerformel zu Grunde liegen. Steuerfrei sind z. B. Lottogewinne oder Spielcasinoeinnahmen, Gewinne aus Fernsehshows wie Big Brother o. Ä. dagegen nicht. Hier handelt es sich nicht um Gewinnspiele, sondern um Arbeit. Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet? nach Aufforderung: jeder 12 Jeder Steuerpflichtige, der vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besonders aufgefordert wird (z. B. durch Über- 22

24 sendung der Einkommensteuererklärungsformulare), ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Darüber hinaus sind alle Steuerpflichtigen auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, bis zum Ablauf der allgemeinen Steuererklärungspflicht (der des folgenden Jahres) eine Steuererklärung einzureichen, wenn sie z. B. für das Jahr 2014 eine der folgenden Voraussetzungen gem. 56 EStDV erfüllen: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes bestanden haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, bezogen hat und der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten für 2014 mehr als Euro beträgt oder wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, bezogen hat, eine Veranlagung nach 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 EStG in Betracht kommt. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, bei denen die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2014 mehr als 8354 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, enthalten sind; wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 Buchstabe b EStG in Betracht kommt. Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn eine Veranlagung beantragt wird und zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Dies sind die allgemeinen Vorschriften für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Nicht in jedem dieser Fälle steht von vornherein fest, dass eine Einkommensteuerveranlagung auch durchgeführt wird, da bei diesen Grenzen z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen u. Ä. noch nicht berücksichtigt sind. 23

25 14 Die Veranlagungspflicht ergibt sich aus 46 EStG: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nach 46 Absatz 2 EStG nur durchgeführt, wenn: die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen ein Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen wurde (abzüglich Freibetrag Land- und Forstwirtschaft Rn. 39 und Altersentlastungsbetrag Rn. 103) oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld usw. Rn. 1608) unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt, der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, wenn Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist ( 38 Abs. 3a Satz 7 EStG), bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b bis d EStG berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 4 EStG und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn Euro oder bei Ehegatten der insgesamt erzielte Arbeitslohn Euro übersteigt, Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI versteuert worden ist oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde, für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibetrag wegen AfA oder negativer Einkünfte und Kinderfreibeträge, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht) ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn / Euro übersteigt. Dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des 1 Absatz 2 EStG gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( 39 Absatz 3 Satz 1 EStG) erfolgt sind, bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, im Fall des 33a Abs. 2 Satz 5 EStG das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder 24

26 im Fall des 33b Abs. 5 Satz 3 EStG das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat. bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach 39b Abs. 3 Satz 9 EStG oder für einen sonstigen Bezug nach 39c Abs. 3 EStG ermittelt wurde; der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist ( 39b Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 6, Großbuchstabe S EStG), die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat, für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen ( 1 Abs. 1 EStG) bei Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ( 39 EStG) ein Ehegatte im Sinne des 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) berücksichtigt worden ist, für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach 1 Abs. 3 EStG oder EU- und EWR-Staatsangehörige gem. 1a EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 39 Abs. 2 EStG gebildet worden sind. Das nach 39 Abs. 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Durchführung der Veranlagung zuständig, die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Nach 46 Absatz 3 EStG ist in diesen Fällen ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach 32 Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen; dieser Betrag vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach 24a Satz 5 EStG maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge 25

27 im Sinne des 19 Abs. 2 EStG übersteigt, und um den nach 13 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Betrag. Kommt nach der oben aufgeführten Liste des 46 Absatz 2 EStG eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt nach 46 Absatz 4 EStG die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann, wobei 42b EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber) unberührt bleibt. Nach 46 Absatz 5 EStG kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, durch Rechtsverordnung die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. Der Härteausgleich mindert Ihre Steuerlast Durch einen Härteausgleich ist sichergestellt, dass bei einer geringfügigen Überschreitung des Betrages von 410 Euro nicht der volle Betrag zu versteuern ist. Wenn diese Einkünfte insgesamt mehr als 410 Euro, aber nicht mehr als 820 Euro betragen, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag insgesamt niedriger als 820 Euro sind. Aus 46 EStG ergibt sich folgende Tabelle, die jedoch nicht vollständig ist: Gesamtbetrag der Vom Einkommen Zu versteuern Einkünfte, bei denen abzuziehen sind bleiben ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde Euro Euro Euro 410, 410, 460, 360, 100, 511, 309, 202, 562, 258, 304, 613, 207, 406, 665, 155, 500, 715, 105, 610, 766, 54, 712, 820, 820, 26

28 Beispiel: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde 7337 Euro 529 Euro 7866 Euro Nach dem Härteausgleich sind abzuziehen: 820 Euro./. 529 Euro 291 Euro 291 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 7575 Euro Von dem Betrag von 529 Euro sind somit nur 238 Euro zu versteuern. Hinweis: Bei der Feststellung der Veranlagungspflicht sind die Leistungen und Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt Rn (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder ähnliche Lohnersatzleistungen) unterliegen, zu berücksichtigen, soweit sie mehr als 410 Euro betragen. Antragsrecht des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, eine Veranlagung zu beantragen, wenn z. B. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: wenn eine Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer (oder Abgeltungsteuer s. Rn. 101) auf die Einkommensteuer, wenn Antrag auf Berücksichtigung von Verlusten gem. 10d EStG gestellt wird, wenn Antrag auf Steuerermäßigung nach 34f Abs. 3 (Kinderkomponenten beim Verlustabzug nach 10e EStG) gestellt wird. Wichtig: Den Antrag auf Veranlagung müssen Sie innerhalb der Festsetzungsfrist stellen. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird. Beachten Sie, dass eine Veranlagung auch durchgeführt werden muss, wenn die getrennte Veranlagung von einem der Ehegatten beantragt wird ( 26 Abs. 2 EStG) oder in bestimmten Fällen ( 46 Abs. 2 Nr. 6 EStG) im Jahr der Eheschließung. 27

29 Ehegattenbesteuerung 16 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (= Kalenderjahr) vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, werden grundsätzlich zusammen veranlagt. Für die Steuerberechnung werden dabei zunächst die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Nach Abzug aller nicht zum steuerpflichtigen Einkommen rechnenden Beträge und der Freibeträge wird der verbleibende zu versteuernde Betrag geteilt. Die auf diesen Betrag entfallende Steuer wird sodann verdoppelt und stellt die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte der Ehegatten unterschiedlich hoch sind oder gar nur einem Ehegatten zufließen (Splitting-Verfahren). Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraumes aufgelöst wurde, bleibt für die Anwendung der o. a. Möglichkeiten unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen für die o. a. Möglichkeiten ebenfalls vorliegen. 17 Lebenspartnerschaft Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sieht das Einkommensteuergesetz in 26 Abs. 1 die Ehegattenveranlagung nach 26a EStG als Einzelveranlagung oder als Zusammenveranlagung nach 26b EStG vor. Wichtig: Alle Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehen und Ehegatten sind auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Sie können damit z. B. auch vom Ehegattenwahlrecht und der Steuerklassenwahl Gebrauch machen. 18 Familienstand entscheidet: Grund- oder Splittingtabellen Im Einkommensteuerverfahren kommen lediglich zwei Tabellen zur Anwendung die Grund- und die Splitting-Tabelle ( Rn ff.). Die Splitting-Tabelle kommt zur Anwendung bei: Ehegatten, die zusammen veranlagt werden verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum 28

30 Steuerpflichtigen, deren Ehe durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde, wenn der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und mit dessen neuen Ehegatten ebenfalls zusammen veranlagt werden kann und der Steuerpflichtige mit seinem bisherigen Ehegatten zusammen veranlagt hätte werden können im Jahr der Auflösung der Ehe, wenn keine getrennte Veranlagung erfolgt Auf alle anderen Steuerpflichtigen ist die Grundtabelle anzuwenden; dies gilt auch für Ehegatten, die eine getrennte Veranlagung beantragen (s. u.). Vor Anwendung der Grundtabelle ist bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Antrag getrennt veranlagt werden, ein Sonderfreibetrag (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rn. 500f) von 1308 Euro abzuziehen, wenn sie mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des 32 EStG haben. Neben diesem besonderen Freibetrag erhält der Alleinstehende ihm zustehende Kinderfreibeträge ( Rn. 1106) oder Kindergeld ( Rn. 1107), soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Ehegatten haben ein Wahlrecht 19 Wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes bestanden haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, können sie die Zusammenveranlagung wählen. Im Allgemeinen führt die Zusammenveranlagung zu einer günstigeren Besteuerung. Stellt jedoch auch nur einer der beiden Ehegatten den Antrag auf getrennte Veranlagung, muss sie durchgeführt werden. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden gemeinsam ermittelt und halbiert oder auf Antrag des Ehegatten verteilt. Eine günstigere Besteuerung kann bei der getrennten Veranlagung nur in Ausnahmefällen erwartet werden, z. B. wenn beide Ehegatten berufstätig sind, ungefähr das gleiche Einkommen beziehen (also in der gleichen Progressionszone liegen) und jeder Nebeneinnahmen unter 410 Euro bzw. im Rahmen des Härteausgleichs unter 820 Euro hat. Wichtig: Bevor Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung stellen, müssen Sie genau rechnen, ob dies für Sie steuerlich vorteilhaft ist. Im Normalfall ist die Zusammenveranlagung günstiger. 29

31 Sonderausgaben im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Unterhaltsleistungen, Rn Sonderausgaben ) können bei getrennter Veranlagung nur bei dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat. 20 Besondere Veranlagung Auf Antrag wird eine besondere Veranlagung für Ehegatten im Jahr der Eheschließung durchgeführt. Bei dieser Regelung kann sich besonders bei einer Wiederverheiratung eine günstigere Besteuerung ergeben. Die Ehegatten werden so besteuert, als wären sie noch nicht miteinander verheiratet. Eine Zusammenveranlagung mit Kindern ist im Einkommensteuerrecht nicht mehr vorgesehen. Für Kinder muss eine eigene Veranlagung durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 22 Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Übersteigt die im Kalenderjahr vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle, so ist der Unterschied im Jahresausgleich zu erstatten. Der Jahresausgleich ist in diesen Fällen von Arbeitgebern mit mindestens zehn Arbeitnehmern in jedem Fall vorzunehmen (wenn nicht ein Antrag auf Antragsveranlagung [alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich] beim Finanzamt gestellt wird). Arbeitgeber mit weniger als zehn Arbeitnehmern können ihn durchführen. Der Arbeitgeber darf den Jahresausgleich nicht durchführen, wenn: der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder einen Teil nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war, oder der Arbeitnehmer nur für einen Teil des Kalenderjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Jahres teilweise die Lohnsteuertabellen A und B angewendet wurden bzw. anzuwenden waren ( Rn. 2821). Soweit es sich nicht nur um schwankenden Arbeitslohn, Ausgleich von steuerfreien Beträgen, Änderungen der Steuerklassen u. Ä. handelt, wird im Normalfall die Antragsveranlagung durch das Finanzamt in Frage kommen. Wichtig: Als Arbeitnehmer haben Sie die Wahl, entweder erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen am Anfang des Jahres als steuerfreie Beträge ( Rn. 28) eintragen 30

32 zu lassen oder nach Ablauf des Jahres eine Antragsveranlagung durchzuführen. Den Antrag müssen Sie spätestens innerhalb von vier Jahren stellen. Zur Durchführung der Antragsveranlagung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Antragsveranlagung 24 Die Antragsveranlagung entfällt für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit werden stets veranlagt, wenn eine der bei Rn. 14 abgedruckten Voraussetzungen vorliegt. Wichtig: Eine Einkommensteuerveranlagung ist unter bestimmten Voraussetzungen (Progressionsvorbehalt Rn. 1608) auch durchzuführen, wenn durch Einbeziehung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, Altersteilzeit, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen die 410 Euro im o. a. Sinne überschritten werden. Wegen der Veranlagung von Versorgungsempfängern mit Bezügen aus mehreren Dienstverhältnissen vgl. Versorgungsbezüge ( Rn. 2208). Steuerklassen 26 Maßgebend für die Festlegung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die tatsächlichen Verhältnisse (Familienstand) des Steuerpflichtigen zu Beginn des Jahres. Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (z. B. Tod des Ehepartners am 3. 1.) werden nicht vorgenommen. Dagegen sind Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen (z. B. Geburt eines Kindes) zu berücksichtigen. Unbeschränkt steuerpflichtig (im Sinne des Einkommen-/Lohnsteuerrechts) sind grundsätzlich alle Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausnahmen gelten z. B. für Beschäftigte im diplomatischen Dienst. Wichtig: Kurzfassungen der Steuererklärung können nicht verwendet werden, wenn noch andere Einkünfte als Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen vorhanden sind. 31

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