Einstellung von Mitarbeitern

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1 IHK-Information Einstellung von Mitarbeitern 1. Tipps bei der Personalauswahl und -organisation Für den Erfolg Ihres Unternehmens ist es wichtig, den richtigen Mann/Frau am richtigen Platz einzusetzen. Überlegen Sie vor Betriebsbeginn, wie viele und welche Stellen Sie besetzen müssen. Prüfen Sie die Qualifikation der Bewerber anhand von Zeugnissen, Referenzen und ihrem persönlichen Eindruck. Nach geeigneten Mitarbeitern können Sie durch Stellenangebote in regionalen und überregionalen Tageszeitungen oder in der Branche verbreiteten Fachzeitschriften suchen. Dies besonders dann, wenn Sie Fachkräfte brauchen. Weitere Anlaufstellen sind private Arbeitsvermittler oder die für Sie zuständige Agentur für Arbeit, welche Sie bei der Suche nach Personal unterstützen. Zu diesem Zweck führen Sie bitte ein (Telefon-) Gespräch mit der für Ihren Bereich bzw. die zu besetzende Stelle zuständige Arbeitsvermittlung. Diese wird Ihnen gerne Auskunft über den augenblicklichen Arbeitsmarkt geben und Sie zur Erstellung eines Stellenangebotes auffordern. Dieses Stellenangebot soll die wesentlichen Eckdaten, wie z.b. Angaben zum Unternehmen: Firmenanschrift Geschäftszweig Zahl der Beschäftigten Und Angaben zur gewünschten Arbeitskraft: Voll-/Teilzeit Tätigkeitsbeschreibung Fachliche Voraussetzungen Schwerbehinderte Geforderte Qualifikationsnachweise Fremdsprachen Verdienstspannen enthalten. Es wird der zentralen Auftragsentgegennahme (ZAE) eingereicht, die es an die zuständige Arbeitsvermittlung weiterleitet. Beachten Sie aber: Unter 18 Jahre alte Arbeitnehmer (Jugendliche) unterliegen Sondervorschriften hinsichtlich Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsdauer usw. Eine wichtige Überlegung ist auch die Ausbildung von Lehrlingen, im Gesetzesdeutsch Auszubildende genannt. Rechtsgrundlage ist das Berufsbildungsgesetz. Sprechen Sie mit Ihrer IHK darüber, ob Sie und Ihr Betrieb die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen besitzen. Landesgesetze verpflichten Auszubildende, parallel zur Ausbildung im Betrieb die Berufsschule zu absolvieren. Sie erteilt den Fachunterricht.

2 Prüfen Sie auch die Möglichkeit, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Von einer bestimmten Betriebsgröße ab sind Sie dazu durch das Gesetz verpflichtet. Für Schwerbehinderte gelten besondere Schutzvorschriften. Sprechen Sie darüber mit Ihrer Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen über die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern, Teilzeitkräften, Ausländern etc. Sofern Sie einen neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem ehemals Arbeitslosen besetzen, erhalten Sie laut SGB III 225 einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist, die Einstellung ist unbefristet. Bitte informieren Sie sich über den Einstellungszuschuss bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Stellen Sie Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte oder geringfügig Beschäftigte ein, können Sie im Rahmen des KfW-Förderprogramms Kapital für Arbeit und Investitionen zinsgünstige Darlehen bei Ihrer Hausbank beantragen. Wenn der Bewerber noch in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist, sollte darauf geachtet werden, dass dieses Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet wird. Zwar ist es niemanden verboten, den Arbeitgeber zu wechseln, unzulässig ist es aber, einen Arbeitnehmer zu verleiten, seinen bestehenden Arbeitsvertrag zu brechen, insbesondere, wenn er bei einem Konkurrenten arbeitet. Die wettbewerbswidrige Abwerbung kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Worauf ist bei der Mitarbeiterauswahl zu achten? Mit der gleichen Sorgfalt wie Sie Ihre Sachmittel berechnen, sollten Sie auch Ihre Personalentscheidungen treffen. Auf Basis einer Arbeitsplatzbeschreibung können Sie prüfen, welche Qualifikationen ein Mitarbeiter haben sollte. Häufig treten Schwachstellen bei der Mitarbeiterauswahl auf: 1. Eine unzureichende Stellen- oder Funktionsbeschreibung erschwert die Mitarbeitersuche erheblich. Wichtige Fragen: - Was genau sollen die/der neue Mitarbeiter/in tun? - Wem ist sie/er unterstellt? - Wessen Vorgesetzte/Vorgesetzter ist sie/er? - Welche Vollmachten und Befugnisse soll sie/er haben? 2. Ein unvollständiger Katalog von Anforderungskriterien macht die Personalsuche und auswahl zur Nadelsuche im Heuhaufen. Sobald ein/e Unternehmer/in weiß, was der/die neue Mitarbeiter/in tun soll, weiß er/sie (im Prinzip) auch, welche Qualifikation für diese Aufgaben notwendig sind. Beispiele: - Welche Bildungsabschlüsse müssen von der/dem Bewerber/in nachgewiesen werden? - Welche Zusatzqualifikationen sind wünschenswert? - Welche Berufserfahrungen sollte sie/er mitbringen? - Wie viel Jahre Berufspraxis sollte sie/er gesammelt haben? - Welche persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für diese Position wichtig?

3 3. Eine unsystematische Analyse der Bewerbungsunterlagen erhöht die Gefahr der Fehlbesetzung. - Bei der Unterlagenanalyse ist darauf zu achten, dass die Unterlagen vollständig sind (Anschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse, Gehaltsvorstellungen). - Das Anschreiben kann wichtige Hinweise über die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers geben. - Der Lebenslauf gibt Auskunft, inwieweit der Ausbildungs- und Berufsweg konsequent war und zeitlich und sachlich ohne Lücken ist. Dabei sollte jede im Lebenslauf aufgeführte Station, z. B. durch Zeugnisse nachgewiesen werden. 4. Unstrukturierte Bewerbungsgespräche machen die Mitarbeiterauswahl zum Münzenwurf. Hilfreich: ein Interviewleitfaden. Der Leitfaden umfasst Fragen - zur Person - zum Bildungs- und Berufsweg - zum sozialen und familiären Hintergrund - nach Verhaltensweisen in Situationen, mit denen der Bewerber in der angestrebten Position konfrontiert werden kann Checkliste für Arbeitgeber bei Einstellung von Personal 1. Zur Person (Eignung): - Personalbogen (Bild) - Bewerbungsschreiben - Lebenslauf - Zeugnisse (Schulzeugnisse, Arbeitszeugnisse, Lehrzeugnisse und Prüfungszeugnisse) - Staatsangehörigkeitsnachweis bei Ausländern (nur Vorlage) - ggf. Arbeits-, Pass- und Aufenthaltserlaubnis - Polizeiliches Führungszeugnis (nur Vorlage) - Geburtsurkunde (oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches) (nur Vorlage) - Anzahl der Kinder 2. Zur Gesundheit: - Ärztliche Bescheinigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ( 45) - Schwerbehindertenausweis bzw. Anerkennungs-Gleichstellungsbescheid - evtl. Rentenbescheid bei Berufsunfähigkeit - soweit erforderlich: Ärztliches Zeugnis über ansteckende Krankheiten 3. Zur Versicherung: - Angabe der Krankenkasse/Ersatzkasse bei Pflichtversicherten - Sozialversicherungsnachweis - ggf. Studenten- oder Schülerausweis - Nachweis über Zeiten einer Zusatzversicherung - ggf. betriebliche Zusatzversicherung bei Unfall bzw. betriebliche Zusatzversorgung

4 4. Zum Arbeitsplatz: - Anfrage beim Betriebsrat (Vorlage der Bewerbungsunterlagen) - Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit (nur bei der ersten Einstellung) - Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers - Karte für Urlaubskartei anlegen - Arbeitserlaubnis bei Ausländern - Ausfertigung des Arbeitsvertrags (siehe unser Merkblatt Arbeitsvertrag ) 5. Zum Gehalt: - Lohnsteuerkarte/Zwischenbescheinigung - Gehalts-/Kontonummer, Bankverbindung, Bankleitzahl - Vermögenswirksame Leistungen (Antrag auf Überweisung auf bestimmte Vermögensanlage, Konto-Nummer) - beim Grenzgänger: Steuerfreistellungsbescheinigung des Finanzamts Wie ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu vergüten? Für die vertragliche Tätigkeit erhält Ihr neu eingestellter Mitarbeiter ein monatliches Gehalt. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Tarifautonomie (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz) werden die Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen fast ausschließlich in Tarifverträgen, also im Wege der Selbstbestimmung der Beteiligten und ihrer Organisationen festgelegt. Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien (so genannter schuldrechtlicher Teil) und trifft Regelungen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse (normativer Teil). Er kann auf Arbeitnehmerseite nur von den Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite dagegen sowohl von Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) als auch von jedem einzelnen Arbeitgeber (Firmen-, Werk- oder Haustarif) abgeschlossen werden. Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Informationen zum Tarifrecht und den Tarifverträgen erhalten Sie von den Arbeitgeberverbänden und Ministerien. Einige Anschriften haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt: Einsicht in die Liste der allgemeinverbindlichentarifverträge erhalten Sie beim Ministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Gesundheit, Bauhofstraße 9, Mainz, Tel Jedoch können diese Tarifverträge nur persönlich im Ministerium in Mainz eingesehen werden. Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA), Breitestraße 29 in Berlin hat ebenfalls verschiedene Tarifverträge vorliegen. Ansprechpartner ist Herr Wolny, Tel Beim BDA finden Sie unter der Internetanschrift - Organisation Branchenverbände eine Auflistung der Arbeitgeberverbände. Die Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU), Hindenburgstraße 32, Mainz, Tel hält auf der Internetseite eine Liste der Arbeitgeberverbände in Rheinland- Pfalz bereit. Einen ersten Überblick ermöglichen die Daten des statistischen Bundesamtes - Verdienste. Dieses bietet eine große Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen unter volkswirtschaftlichen Aspekten.

5 2. Wo sind die Arbeitnehmer anzumelden? Krankenkasse / Rentenversicherungsträger Kenntnisse im Sozialversicherungsgesetz sind nicht nur für Sie persönlich - auch mit Rücksicht auf die Familie wichtig, sondern haben Sie auch im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu interessieren. Informieren Sie sich deshalb gründlich über die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes. Arbeiter und Angestellte unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für die gewerblichen Arbeitnehmer zunächst grundsätzlich Versicherungspflicht. Zuständig für die Versicherung sind die gesetzlichen Kassen (Pflichtkassen), zum Beispiel: Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Betriebskrankenkasse (BKK) Innungskrankenkasse (IKK) Angestellte und Arbeiter unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Die Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 2007: p.a. bzw ,50 monatlich. Bis zu diesem Einkommen werden maximal Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuständig sind zunächst ebenfalls die Pflicht- oder gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BKK und IKK). Die Angestellten können allerdings alternative Ersatzkassen wählen: Barmer Ersatzkasse Deutsche Angestellten Krankenkasse Kaufmännische Krankenkasse Technikerkrankenkasse und weitere. Liegt der Verdienst des Angestellten oder Arbeiters über der Jahresarbeitsverdienstgrenze und besteht somit Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, kann er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Pflichtkrankenkassen und Ersatzkassen) freiwillig weiterversichern oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag abschließen. Selbständige haben die Möglichkeit sich in der privaten Krankenversicherung, d.h. bei Versicherungsgesellschaften zu versichern. Eine Beitrittsmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung besteht nicht. Jedoch kann sich der Selbständige freiwillig weiterversichern, falls er bereits zuvor im abhängigen Arbeitsverhältnis Mitglied dieser Kasse war. Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung (vielfach auf Grund günstiger Einstiegskonditionen) ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich. Hinweis: Für einen Wechsel in die private Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) relevant; sie beträgt 2007: p.a. bzw monatlich. Am 2. Februar 2007 soll im Bundestag die Gesundheitsreform endgültig verabschieden und zum 1. April 2007 in Kraft treten. Dann wird ein Wechsel in die private Krankenversicherung nur noch möglich sein, wenn die so genannte Pflichtverdienstgrenze ( /Jahr bzw /Monat) drei Jahre in Folge überschritten wurde.

6 Für die Beschäftigung Ihrer Mitarbeiter gilt: Unterliegt ein Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, ist er bei Arbeitsaufnahme von Ihnen bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) wird der Datenaustausch seit 01. Januar 2006 neu geregelt. Meldungen und Beitragsnachweise dürfen nur noch als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten übermittelt werden. Die neue Gesetzregelung ermöglicht es Ihnen, das Meldeverfahren, für jeden Mitarbeiter einzeln und nach Kalenderjahren getrennt, deutlich einfacher und schneller abzuwickeln. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Entweder setzen Sie dafür ein für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch systemgeprüftes und zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm ein oder Sie nutzen die von den Krankenkassen und der informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenkassen (ITSG) gemeinsam entwickelte und kostenfreie Software sv.net. Diese finden Sie im Internet kostenlos unter Eine Liste aller Programme die über die Voraussetzungen verfügen finden Sie im Internet unter - Programmsysteme. Mit den Meldungen, die Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse durchführen, wird auch automatisch die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit benachrichtigt. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen der Gehalts- und Lohnabrechnung vom Arbeitgeber gesammelt an die zuständige Krankenkassen abgeführt. Diese leitet die Anteile der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die anderen Sozialversicherungsträger weiter. Die Krankenkassen halten in der Regel reichlich Informationsmaterial bereit und geben bei konkreten Fragen Auskunft. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse bei der Sie versichert sind. In den Fällen, wo ein Arbeitnehmer Mitglied einer anderen Kasse ist, müssen Sie sich mit deren Außendienstmitarbeiter(in) in Verbindung setzen. Da Selbständige in der Regel nicht der Versicherungspflicht und der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sollte der Einzelne daher selbst entsprechende Vorsorge treffen. Die örtliche Deutsche Rentenversicherung, Eichendorffstraße 4-6, Speyer, Tel , geben unter Vorlage der persönlichen Rentenversicherungsunterlagen gerne Auskunft. Weitere Beratungsstellen finden Sie auf der Internetseite Die Beitragssätze zur Sozialversicherung betragen (Stand ): - für die gesetzliche Rentenversicherung 19,9 % - für die Arbeitslosenversicherung 4,2 % - für die Pflegeversicherung 1,7 %, Personen ohne Kinder müssen seit einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zahlen. - für die gesetzliche Krankenversicherung liegt der durchschnittliche Beitragssatz bei 13,3 % (Ende 2006), hinzu kommt noch ein Zuschlag von 0,9 % Agentur für Arbeit In den bereits beschriebenen Meldungen, die den gesetzlichen Kranken- und der Deutschen Rentenversicherung einzureichen sind, werden Eintragungen zur Tätigkeit des Arbeitnehmers in verschlüsselter Form erforderlich. Informieren Sie auch aus diesem Grund vor der Gründung Ihres Unternehmens die zuständige Agentur für Arbeit. Es stellt Ihnen das Buch Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen zu. Mit Hilfe des vorliegenden Schlüsselverzeichnisses können die Schlüsselzahlen, die im Feld Angaben zur Tätigkeit einzutragen sind, festgestellt werden.

7 Mit diesen Angaben wird die Bundesagentur für Arbeit in die Lage versetzt, mittels elektronischer Datenverarbeitung eine Statistik der beschäftigten Arbeitnehmer zu führen. Damit erfüllt sie den gesetzlichen Auftrag, nämlich Umfang und Art der Beschäftigungen sowie die Lage der Entwicklung des Arbeitsmarktes in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu beobachten. Die Informationen werden auch für Aufgaben wie Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Förderung der beruflichen Bildung, berufliche Rehabilitation usw. benötigt. Interessenten erhalten auf Wunsch von der Agentur für Arbeit zusätzlich kostenlos ein systematisches Verzeichnis der Berufsbenennungen. Da das Schlüsselverzeichnis ein unentbehrliches und immer wieder zu benutzendes Hilfsmittel für alle ist, die für die Abgabe der Meldungen zur Kranken- und Rentenversicherung verantwortlich sind, sollten Sie es rechtzeitig anfordern und sorgfältig aufbewahren. Berufsgenossenschaften Zu den Sozialversicherungsträgern zählen die Berufsgenossenschaften, die Hauptträger der gesetzlichen Unfallversicherung, einem Zweig der Sozialversicherung, sind. Nach deutschem Recht sind alle Arbeitnehmer kraft Gesetzes unfallversichert. Unternehmer können sich freiwillig versichern. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten müssen die Leistungen an die Versicherten gewährt werden. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind 34 gewerbliche (z.b. See-Berufsgenossenschaften) und 19 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Jeder auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigte ist ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Höhe des Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt, kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Auch Künstler gehören zu den pflichtversicherten Personen. Ehrenamtsträger bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen zum Kreis der versicherten, ebenso die Mitglieder der Organe bzw. Verwaltungsgremien. Dazu gehören z.b. bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt die Mitglieder des Rundfunkrates. Personen, denen von einer gesetzlichen Kranken- oder von einer gesetzlichen Rentenversicherung stationäre Behandlung gewährt wird, stehen auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Häufig wird jemand wie ein Arbeitnehmer tätig. Auch er ist versichert. Damit ist z. B. der Fall angesprochen, in dem das Mitglied eines Sportvereins unentgeltlich in der Weise tätig wird, dass es andere Vereinsmitglieder unterrichtet, weil der angestellte Trainer verhindert ist. In vielen anderen Fällen, in denen auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen kann z.b. bei Pannenhilfe sind andere Unfallversicherungsträger für die Entschädigung zuständig. Der Versicherungsschutz besteht auch ohne Rücksicht darauf, ob der Betrieb, in dem man tätig ist, die Beiträge zur Berufsgenossenschaft bezahlt hat oder nicht. Bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft kann sich auch jeder Unternehmer freiwillig versichern. Die Berufsgenossenschaften erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung d. h., sie legen ihre Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres auf ihre Mitglieder um. Vorschüsse auf den Beitrag können erhoben werden. Beiträge werden nach der im abgelaufenen Jahr im Unternehmen gezahlten Lohn- und Gehaltssumme und nach Veranlagung des Unternehmens zu dem Gefahrentarif berechnet. Versichert sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Die Berufsgenossenschaften übernehmen die Kosten für die Heilbehandlung sowie für die berufliche und soziale Wiedereingliederung. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung und während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlen Berufsgenossenschaften Verletztengeld. Es beläuft sich auf 80 Prozent des letzten monatlichen Bruttoentgelts, höchstens jedoch in der Höhe des letzten Nettoentgelts. Vom Verletztengeld müssen allerdings Sozialbeiträge abgeführt werden. Während der Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zahlen die Berufsgenossenschaften ein Übergangsgeld. Wenn nach Abschluss aller Reha-Maßnahmen eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlen die Berufsgenossenschaften eine Verletztenrente. Sie richtet sich ebenfalls nach dem letzten Jahresbruttoverdienst.

8 Die Mitteilung der Eröffnung des Unternehmens muss durch den Existenzgründer binnen einer Woche der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Während mit der Gewerbeanmeldung, sofern keine Genehmigungspflicht besteht, der zuständigen Ordnungsbehörde gegenüber Genüge getan worden ist, ist die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durch den Existenzgründer gesondert vorzunehmen ( 192 SGBVII). Nachdem die zugehörige Berufsgenossenschaft informiert wurde, erhalten Sie als Existenzgründer einen Fragebogen zu Art und Rechtsform des Unternehmens und werden um Angabe der Anzahl der unmittelbar nach Gründung einzustellenden Arbeitnehmer gebeten. Die Broschüre Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung informiert Sie des weiteren über Gliederung und Organisation, Mitgliedschaft und Finanzierung versicherter Personen, Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger (zu beziehen bei den Berufsgenossenschaften). Unabhängig davon erhalten Sie neben der jährlichen Abrechnung sporadisch Informationen über den Stand der Entwicklung und Prophylaxe zu Arbeitsunfällen, Weiterbildungsveranstaltungen, die für ihre Mitglieder in der Regel kostenfrei sind, und alle Aktualisierungen erforderlicher Gesetzestexte bzw. Verordnungen. Weitere Informationen der Berufsgenossenschaften wie z. B. Gesetze und Vorschriften zur Unfallverhütung (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung usw.) finden Sie auch unter der Internetanschrift oder (Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften). Welche Berufsgenossenschaft für Sie in Frage kommt, erfahren Sie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Alte Heerstraße 111, St. Augustin Tel , info@hvbg.de Was ist versichert? Arbeitsunfall Versichert sind Personen in einem Arbeits-, Dienst-, oder Lehrverhältnis. Versichert ist auch das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt überweist, wenn der Versicherte erstmalig nach der Gutschrift das Geldinstitut persönlich aufsucht. Wegeunfall Versicherungsschutz besteht für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, der Wegeunfall. Unversichert ist der Abweg, bei dem sich die Richtung auf das Ziel hin ändert. Der Umweg bei dem die Zielrichtung beibehalten, die kürzeste Strecke aber verlängert wird, kann versichert sein. Ein Abweichen vom unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit ist versichert, wenn:

9 Der Versicherte sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner eigenen oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit beispielsweise der Obhut einer Kindertagesstätte anvertraut. Der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt (Fahrgemeinschaft). Berufskrankheit Ebenfalls versichert sind Krankheiten, die durch Rechtsverordnung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sind und die der Versicherte infolge des Arbeits-, Dienst-, oder Lehrverhältnisses erleidet. Dabei handelt es sich um Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Gewerbeaufsichtsamt Das Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die Arbeitsstätten und den Gefahrenschutz in Ihren Geschäftsräumen und Gebäuden. Es erteilt Informationen über erforderliche Vorschriften, die an Arbeitsstätten gestellt werden und überwacht deren Einhaltung. Soweit Sie mit Ihrem Vorhaben sich nicht auf einfache Dienstleistungen beschränken, die lediglich einfache Büros erfordern, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt herstellen. Stellen Sie Ihr Vorhaben vor Fragen Sie nach einschlägigen Bestimmungen Wissen Sie zum jetzigen Zeitpunkt schon in etwa, welche Räumlichkeiten für Ihr Vorhaben in Frage kommen, gleichen Sie die erfahrenen Attribute mit den beim Gewerbeaufsichtsamt genannten Bestimmungen ab. Gewerbeaufsichtsämter im Raum Vorderpfalz, Südpfalz und Westpfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Referat 23 Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt/Weinstraße Karl-Helfferich-Straße 2, Neustadt an der Weinstraße Postfach , Neustadt an der Weinstraße Tel (Ludwigshafen, Neustadt, Landau, Speyer, Frankenthal, Grünstadt, Kaiserslautern, Zweibrücken, Pirmasens) Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Referat 22 Regionalstelle Gewerbeaufsichtsamt Idar-Oberstein Hauptstraße 238, Idar-Oberstein Tel (Kusel, Altenglan, Lauterecken, Rockenhausen, Alsenz-Obermoschel, Wolfstein, Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr)

10 Arbeitsrecht Informationen zum Arbeitsrecht hat die Abteilung Recht und Fairplay für Sie zusammengestellt. Folgende Themen finden Sie auf der Internetseite der IHK Pfalz unter unter den genannten Dokumenten-Nummern, Ansprechpartner: Heiko Lenz, Tel und Heinrich Jöckel, Tel Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Bitte beachten Sie das seit 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Da es für die arbeitsrechtlichen Benachteilungsverbote keine Übergangsfristen gibt, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre betrieblichen Abläufe und Strukturen und alle arbeitsrechtlichen Verträge und Maßnahmen mit dem AGG vereinbar sind. Anderenfalls drohen Schadensersatzklagen sowie Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger Maßnahmen. Machen Sie sich möglichst schnell mit den Inhalten des Gesetzes vertraut, um wirksame Maßnahmen in Ihrem Betrieb einleiten zu können. Dokumenten-Nr Abmahnung im Arbeitsrecht Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist die ernsthafte Ermahnung des Arbeitgebers an einen Arbeitsnehmer wegen eines bestimmten Fehlverhaltens. Was dabei zu beachten ist, wird in diesem Dokument beschrieben, Dokumenten-Nr Befristung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsverträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen befristet abgeschlossen werden., Dokumenten-Nr Regelungen für Minijobs Was Arbeitgeber bei Minijobs alles beachten müssen, Dokumenten-Nr Arbeitszeugnis - Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber, Dokumenten-Nr Aushangpflichten für Arbeitgeber Aushangpflichten die Sie als Arbeitgeber zu erfüllen haben, Dokumenten-Nr Einstellung von Mitarbeitern Enthält Informationen zur Arbeitsverträgen, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Urlaub, Kündigungsfristen, Probezeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Geringfügig Beschäftigte, Dokumenten-Nr Arbeitsvertrag/Musterarbeitsvertrag Download unter Dokumenten-Nr Schulungsmaßnahmen Das Weiterbildungszentrum der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz bietet in diesem Zusammenhang Seminare unter anderem zu folgenden Themen an (Dokumenten-Nr ): - Aktives Führen von Mitarbeitern - Lohn- und Gehaltsabrechnung - Einstellungsgespräche richtig führen...

11 Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie im Internetportal der IHK/HWK-Starterzentren Rheinland Pfalz. Zur Kontaktaufnahme mit der für Ihren Standort zuständigen IHK wählen Sie bitte die Service-Hotline (14 Cent/Min.). Stand: August 2007 Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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