Unterrichtungsverpflichtung für angehende Gastronomen Ausnahmen und Befreiungen
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- Hede Holzmann
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1 Unterrichtungsverpflichtung für angehende Gastronomen Ausnahmen und Befreiungen Das Gaststättengesetz schreibt nach 4 Abs. 1 Nr. 4 für angehende Gastronomen eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer über branchenspezifische Vorschriften vor. Damit soll sichergestellt werden, dass branchenfremde Unternehmer von diesen Regelwerken aktiv Kenntnis nehmen. Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV, gültig ab ) festgelegt. Danach muss an der Unterrichtung nicht teilnehmen, wer die Abschlussprüfung eines Berufes bei einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer, einer Handwerksinnung, einer Ausbildungsstätte oder Prüfungsbehörde bestanden hat, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (nicht einer besonderen Betriebsart) notwendig ist. Außerhalb des Geltungsbereiches des Gaststättengesetzes erworbene Prüfungszeugnisse stehen den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung gleich, wenn in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Bereich Aussiedler Bäcker Bäckereifachverkäufer/-in Bäckermeister/-in... deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach 10 des Bundesvertriebenengesetzes, evtl. i. V. m. 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind ( z.b. in Polen ausgebildete Meister-Köche/ Kellner) Mit Abschlussprüfung nach der VO über die Berufsausbildung zum/zur Bäcker/-Bäckerin (BäckerausbildungsVO vom , BGBI. I S. 413) Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk 1
2 Betriebs-Braumeister und Getränke- Betriebsmeister/-in Boulanger Brauer- und Mälzermeister Brevet de Maitrise patissier.. sofern die Fortbildungsprüfung bei der IHK für München und Oberbayern (i. V. m. dem Doemens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Regelung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom In Frankreich ausgebildete Bäcker/-innen (Inhaber eines certificats d apitude professionelle im Beruf boulanger ) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in (BGBI. I, S.486) Eine Freistellung der Brauer und Mälzergesellen erfolgt nicht, da die Brauer- und Mälzer- AusbildungsVO vom (BGBI. S. 1624) einschließlich des dazugehörenden Ausbildungsrahmenplans keine Vorschriften enthält, nach denen lebensmittelrechtliche Kenntnisse zum Prüfungsstand gehören. An dieser Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert. Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Konditor/- in (Inhaber eines Brevet de Maitrise patissier ) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom (BGBl. I, S. 3324) 2
3 Cusinier DDR In Frankreich ausgebildete Köche/- innen (Inhaber eines certificats d apitude professionelle im Beruf cusinier ) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in (BGBI. I, S. 1760) und vom (BGBI. I, S. 486) Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885 maßgebend, insbesondere Artikel 37 und die Maßgabenbestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-) Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit, als er eine Hygieneausbildung nachweisen kann. Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR: Wer in ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein ( 14 Abs. 5, 8 der Anordnung über die Hygiene in n Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten). Daraufhin ist die Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen vom 14. März 1978 ergangen (Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, Seite 118). Diätassistent/-in Diplom-Oecotrophologe/-in 3
4 Employé de restaurant, Employé d hotel Fachkraft für Fruchtsafttechnik Fachkraft für Lebensmitteltechnik Fachkraft im Gastgewerbe Fachmann/-frau für Systemgastronomie Fachverkäufer/-in Nahrungsmittelhandwerk Fleischer/-in Fleischereifachverkäufer/-in Fleischermeister/-in In Frankreich ausgebildete Restaurantfachleute (Inhaber eines certificats d apitude professionelle im Beruf employé de restaurant ) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung oder Gesellenprüfung in (BGBI. I, S. 1760) und vom (BGBI. I, S. 486) In Frankreich ausgebildete Hotelfachleute (Inhaber eines certificats d apitude professionelle employé d hotel) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in (BGBI. I, S. 1760) und vom (BGBl I, S. 486) die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom , BGBI. I S. 468, 587 Personen mit Abschlussprüfung nach der VO über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/ zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom , BGBI. I S.1, ber. durch die VO vom , BGBI. I S. 258 die Berufsausbildung zum Fleischer/ zur Fleischerin (FleischerausbildungsVO - FleiAusV) vom , BGB. I S.1665 Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk 4
5 Geprüfte/r Industriemeister/-in Fachrichtung Lebensmittel Geprüfte/r Industriemeister/-in Fachrichtung Süßwaren Hauswirtschafter/-in Hotelbetriebswirt/-in Hotelfachmann/-frau Koch/ Köchin Konditor/-in Konditormeister/-in Lebensmittelkontrolleur/-in Meister/-in im Gastgewerbe Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als - Bäckermeister/-in - Fleischermeister/-in - Konditormeister/-in (Zuckerbäckermeister/-in) Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe Personen mit der Abschlussprüfung nach VO über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom , BGBI. I S. 468, 587 die Berufsausbildung zum Koch/ zur Köchin vom , BGBI. I S 643 die Berufsausbildung zum Konditor/ zur Konditorin (KonditorausbildungsVO) vom , BGBI. I S. 422 Gemäß der VO vom über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (LebensmittelkontrolleurVO) vom , BGBI. I, S. 1002; zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom , BGBI. II 1990, S. 889, 1089) i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Länder über die Ausbildung und Prüfung ( 5 der LebensmittelkontrolleurVO) Personen mit Abschlussprüfung nach VO vom , BGBI. I S. 506, über die Prüfung zum/r Meister/- in im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen geprüfter Küchenmeister/ geprüfte Küchenmeisterin, geprüfter Restaurantmeister/ geprüfte Restaurantmeisterin, geprüfte Hotelmeister/ geprüfte Hotelmeisterin. Gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom , BGBl. I, S
6 Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen - Bäcker/-in - Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in - Kellner/-in - Koch/ Köchin - Fleischer/-in - Konditor/-in Patissier-confiseur-chocolatier-glacier Restaurantfachmann/-frau Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk Weinküfer/-in Weinküfermeister/-in Gemäß der VO zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom und erste Änderungsverordnung vom , BGBl. I S. 771 und erste Änderungsverordnung im BGBI. I S In Frankreich ausgebildete Konditor/- innen (Inhaber eines certificats d apitude professionelle im Beruf patissier-confiseur-chocolatierglacier ) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in , (BGBI. I, S 1760) und vom (BGBI. I, S. 486) die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom , BGBI. I S. 468, 587 Personen mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften zum/ zur Verkaufsleiter/- in im Nahrungsmittelhandwerk Personen mit der Abschlussprüfung nach VO über die Berufsausbildung zum Weinküfer/ zur Weinküferin (WeinküferausbildungsVO) vom (BGBI. S. 1656) 6
7 Weitere Informationen Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und Informationen zum Thema Unterrichtsverfahren Gastgewerbe/ Ausnahmeregelungen können sich Unternehmen, die Mitglied der IHK Nord Westfalen sind, wenden an: Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Standort Münster Britta Thiemann Telefon Telefax Münster, Sentmaringer Weg 61 Standort Gelsenkirchen Ingeborg Banna Telefon Telefax Gelsenkirchen, Rathausplatz 7 Stand: August
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