Geschäftsreglement. Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin vom 17. Dezember 2015.
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- Manuela Ziegler
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1 Version 0./ Geschäftsreglement I. Einleitende Bestimmungen Art. Statutarische Grundlagen Das Geschäftsreglement (nachfolgend Reglement genannt) stützt sich auf die Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin vom 7. Dezember Das Reglement konkretisiert die Bestimmungen der Statuten. Zur Auslegung der Regelungen gilt die deutsche Version des Reglements. Mit dem vorliegenden Reglement werden ebenso die Zuständigkeiten und Aufgaben der Geschäftsstelle gemäss Art. 29 der Statuten geregelt. II. Mitgliedschaft Art. 2 Leistungen für die Mitglieder Die SGAIM setzt sich in erster Linie für eine umfassende, leistungsfähige und patientenorientierte Allgemeine Innere Medizin gemäss Art. 2 der Statuten ein. 2 Mitglieder der SGAIM haben zudem insbesondere Anspruch auf folgende individuelle Leistungen: a. Kostenlose Beratung in Fragen der Weiter- und Fortbildung; b. Kostenlose Ausstellung des Fortbildungsdiploms und weiterer Fortbildungsnachweise; c. Kostenlose Zustellung des Publikationsorgans der SGAIM; d. Kostenloser Zugang zum Mitgliederbereich der SGAIM Homepage; e. Kostenreduktion bei der Teilnahme an SGAIM Veranstaltungen; f. Kostenreduktion bei der Patientenumfrage Messung der Patientenzufriedenheit in der Arztpraxis ; Der Vorstand entscheidet über weitere Dienstleistungen für Mitglieder.
2 Art. Aufnahme Der Vorstand entscheidet gemäss Art. 8 Abs. 2 der Statuten über die Aufnahme von Mitgliedern. 2 Die Aufnahme kann insbesondere verweigert werden, wenn: a. Die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme gemäss Art. 4-6 der Statuten nicht erfüllt sind. b. Der Antragssteller in der Vergangenheit der SGAIM in irgendeiner Weise geschadet hat. Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann innert 0 Tagen seit Zustellung des Entscheides mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung Rekurs eingelegt werden. III. Mittel Art. 5 Reduktion Mitgliederbeiträge Gemäss Art. Abs. 2 der Statuten kann der Vorstand die ordentlichen Mitgliederbeiträge (gemäss Bst. a.) maximal um die Hälfte der reduzieren. 2 Die Mitgliederbeiträge werden grundsätzlich für folgende Mitglieder reduziert: a. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung: um 50 Prozent b. Ärztinnen und Ärzte, welche einem Teilzeitpensum von bis zu 50% nachgehen: um 50 Prozent c. Pensionierte Ärztinnen und Ärzte: um 50 Prozent Der Vorstand kann zudem auf ausdrücklichen Antrag eines Mitgliedes den Beitrag in begründeten anderen Fällen reduzieren. IV. Organisation Art. 6 Urabstimmung Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich schriftlich oder elektronisch an einer Urabstimmung gemäss Art. 7 der Statuten zu beteiligen. 2 Bei der elektronischen Abstimmung muss die Identifikation des Mitgliedes zweifelsfrei möglich sein. Das Abstimmungsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt sein. Art. 7 Generalversammlung Die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung wird mindestens Monate im Voraus im Publikationsorgan gemäss Art. Abs. des Reglements und auf der Homepage der SGAIM angekündigt und findet in der Regel im Rahmen eines durch SGAIM organisierten Kongresses statt. 2 Die Mitglieder haben die Möglichkeit bis 4 Wochen vor der Generalversammlung Anträge zur Traktandierung von Geschäften bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die definitive Tranktandenliste sowie weitere Unterlagen werden spätestens 2 Wochen via Mail verschickt oder im Mitgliederbereich der SGAIM Homepage aufgeschaltet. Auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds können die Unterlagen per Post versendet werden. 2
3 4 Für die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand die Fristen angemessen verkürzen. Er gibt sie jeweils mit der Ankündigung der Durchführung den Mitgliedern im Publikationsorgan der SGAIM bekannt. 5 Die Generalversammlung kann abgesehen von den vereinsrechtlich zwingenden Kompetenzen seine Aufgaben mit einer 2/ Mehrheit an andere Organe delegieren. 6 Das Protokoll und der Bericht des Präsidiums werden nach Durchführung der Generalversammlung im Mitgliederbereich der Homepage aufgeschaltet. 7 Ein zusammenfassender Bericht über die Generalversammlung erscheint im Primary und Hospital Care sowie auf der Homepage und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Art. 8 Delegiertenversammlung Die Durchführung der ordentlichen Delegiertenversammlung wird den Mitgliedern mindestens 6 Monate im Voraus angekündigt und auf der Homepage der SGAIM bekannt gegeben. 2 Die Delegierten haben die Möglichkeit bis 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung Anträge für die Traktandierung von Geschäften bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die definitive Tranktandenliste sowie weitere Unterlagen werden spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung via Mail den Delegierten verschickt oder im Mitgliederbereich der SGAIM Homepage aufgeschaltet. 4 Für die Durchführung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung kann der Vorstand die Fristen angemessen verkürzen. Er gibt sie mit der Ankündigung der Durchführung den Delegierten schriftlich bekannt. 5 Die Delegiertenversammlung kann abgesehen von den vereinsrechtlich zwingenden Kompetenzen seine Aufgaben mit einer 2/ Mehrheit an andere Organe delegieren. 6 Das Protokoll und der Geschäftsbericht des Vorstandes werden spätestens 4 Wochen nach Durchführung der Delegiertenversammlung den Delegierten verschickt und im Mitgliederbereich der Homepage aufgeschaltet. 7 Ein zusammenfassender Bericht über die Delegiertenversammlung erscheint im Primary und Hospital Care sowie auf der Homepage und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Art. 9 Nomination der Delegierten Die nachfolgend aufgeführten Organisationen haben das Recht, ihre Delegierte zuhanden der Generalversammlung zu nominieren. 2 Sämtliche gewählten Delegierten sind bis spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle zu melden. Nominationsberechtige Organisationen sind: a. kantonalen oder regionalen Vereinigungen für die kantonalen Delegierten gemäss Anhang b. Junge Hausärztinnen und ärzte Schweiz (JHaS) sowie Swiss Young Internists (SYI) für die Delegierten der Jungärzte c. Chefärztevereingung SGAIM: für die Delegierten der allgemeininternistischen nicht an universitären Klinik tätigen Chefärzte und Leitende Ärzte 4 Besteht keine zuständige Vereinigung gemäss Abs. 4 Bst. a braucht eine gültige Nominiation die Unterstützung von mindestens 20 Einzelmitglieder, welche ihren Arbeitsort im entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Region nachweisen.
4 5 Die allgemeininternistischen Universitätskliniken nominieren ihre Delegierten gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e der Statuten und melden ihre Nominationsvorschläge innert der gemäss Abs. genannten Frist der Geschäftsstelle. Art. 0 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand handelt zwischen den Delegiertenversammlung im Rahmen der Statuten und der Beschlussfassung anderer Organe für die SGAIM. 2 Der Vorstand orientiert die General- und Delegiertenversammlung im Rahmen des Geschäftsberichts über seine Tätigkeiten. Die Mitgliedschaft wird über wichtige Entscheidungen des Vorstandes regelmässig im offiziellen Publikationsorgan der SGAIM oder über andere Kommunikationsmittel orientiert. Art. 2 Organisation des Vorstandes Gemäss Art. 27 Abs. der Statuten konstitutiert sich der Vorstand selbst. 2 Den einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Gesamtvorstand Ressorts zugewiesen. In diesem Bereich ist das jeweilige Vorstandsmitglied Ansprechperson für die/den Generalsekretär/in und gemeinsam mit der Geschäftsstelle für die ordentliche Erledigung der Geschäfte zuständig. Die Ressorts der Vorstandsmitglieder werden den Mitgliedern bekannt gegeben. Art. Entschädigung Vorstand Die ordentliche Entschädigung der Vorstandsmitglieder beträgt: a. Präsidium: CHF 70' /Jahr b. Übrige Vorstandsmitglieder: CHF 60'000.--/Jahr 2 Die Entschädigung beinhaltet neben der Vorbereitungs- und Sitzungszeit für die Vorstandssitzungen, die Sitzungsgelder für sämtliche Delegations- und Repräsentationssitzungen, Auslagenersatz und einen Beitrag an die Infrastrukturkosten. Für ausserordentliche Einsätze kann der Vorstand im Rahmen seiner Finanzkompetenz weitere Entschädigungen vorsehen. Diese werden der Delegiertenversammlung im Rahmen der Jahresrechnung offen gelegt. 4 Die Details werden im Spesenreglement geregelt. Art. 4 Publikationsorgan Das Primary and Hospital Care ist offizielles Publikationsorgan der SGAIM. Die wichtigsten Verbandsinformationen sowie die Ankündigung der General- und Delegiertenversammlung werden rechtzeitig bzw. regelmässig veröffentlicht. 2 Allfällige Urabstimmungen (Initiativen, Referenden) gemäss Art. 7 der Statuten müssen zwingend im Primary and Hospital Care unter Bekanntgabe der Sammelfrist publiziert werden. Zur Information der Mitglieder, der Ärzteschaft sowie der Öffentlichkeit setzt die SGAIM weitere geeignete Kommunikationsmittel wie insbesondere die Homepage, Newsletter und Pressemitteilungen ein. 4 Auf der Website der SGAIM werden die verschiedenen Interessengruppen der SGAIM und die anerkannten kantonalen Organisationen gebührend berücksichtigt. Sie haben die Möglichkeit allfällige eigene Homepages in der SGAIM Homepage zu integrieren. 4
5 Art. 5 Geschäftsstelle Die SGAIM unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär in fachlicher und personeller Hinsicht geleitet. Sie/er trägt die Verantwortung für die ordentliche Erledigung der Aufgaben durch die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen der Organe der SGAIM mit beratender Stimme teil. 2 Die Geschäftsstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Geschäftsführung des Vereins SGAIM; b. Unterstützung des Präsidiums und des Vorstandes in ihren Arbeiten; c. Vorbereitung, Organisation und Unterstützung der verschiedenen Organe, Kommissionen und Arbeitsgruppen der SGAIM; d. Organisation und Durchführung der Delegiertenwahlen; e. Durchführung von Urabstimmungen; f. Protokollierung der Vorstandssitzung, der General- und Delegiertenversammlung sowie weiterer Gremiensitzungen im Auftrag des Vorstandes; g. Aufbau, Unterstützung von und Kontaktpflege zu kantonalen und regionalen Vereinigungen der SGAIM; h. Geschäftsführung der SGIM Fondation; i. Organisation und Durchführung der SGAIM Veranstaltungen; j. Organisation und Durchführung der Facharztprüfungen; k. Akkreditierung Fortbildungsprogramms und teilweise Durchführung im Rahmen der SGAIM Veranstaltungen; l. Mitgliederverwaltung und werbung; m. Erbringung der Dienstleistungen für Mitglieder in hoher Qualität gemäss Art. 2 dieses Reglements sowie weiterer Dienstleistungen gemäss Entscheid des Vorstandes; n. Organisation und Durchführung beschlossener Kampagnen; o. Vertretung der Interessen der Allgemeinen Inneren Medizin im Tarifwesen, SwissDRG, Tarmed in Zusammenarbeit mit Dritten; p. Vertretung der Interessen der SGAIM insbesondere gegenüber anderen Verbänden, Universitäten, Behörden, dem eidgenössischen und den kantonalen Parlamenten, der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Vorstand; q. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem Vorstand; r. Herausgabe der Publikationsorgane der SGAIM gemäss Art. 4 des Reglements in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Redaktion; s. Information der Mitglieder und Organe insbesondere über die Homepage und weitere Kommunikationsmittel selbständig und im Auftrag des Vorstandes und weiterer Organe; t. Politisches Lobbying für die SGAIM und ihre Mitglieder in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen; u. Vertretung tariflicher Interessen der Mitglieder in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen; v. Bearbeitung von Rekursen von Mitgliedern gegen Beschlüsse von Organen. Der Vorstand kann der Geschäftsstelle jederzeit weitere Aufgaben übertragen. V. Schlussbestimmungen Art. 6 Inkrafttreten Die Delegiertenversammlung vom hat das vorliegende Reglement genehmigt. 2 Die Regelungen treten rückwirkend auf den. Januar 206 in Kraft. Allfällige Änderungen bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung. 5
6 Bern, den Prof. Dr. med. Jean-Michel Gaspoz Dr. med. François Héritier 6
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