Richtlinien bei der Organisation eines Anlasses

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1 Richtlinien bei der Organisation eines Anlasses Die Sicherheit und Regelung des Verkehrs beim Festanlass ist nicht nur eine Vorgabe der Behörde sondern ein Bedürfnis des Festbesuchers und der Bevölkerung. Jeder Teilnehmer und die Bevölkerung hat das Recht sich an einem Anlass mit den getroffenen Massnahmen s i c h e r z u f ü h l e n. Ebenso ist der Verkehr zum Festanlass zu regeln und eine Parkordnung zu erstellen, so dass der Festbesucher u n g e s t ö r t und in Zufriedenheit den Anlass g e n i e s s e n kann. Die Anwohner zum Anlass dürfen nicht durch Fehlverhalten der Festteilnehmer gestört oder ohne Absprache in der Freiheit gehindert werden. Der Veranstalter informiert die Anwohner über den bevorstehenden Anlass (Infoblatt). Anlässe sind in der Grösse sowie in der Durchführung zu unterscheiden. Je nach Anlass, sei es eine Ausstellung, ein Sportanlass, eine Delegiertenversammlung oder eine Disco ist ein der Grösse zum Anlass entsprechendes K o n z e p t zu e r s t e l- l e n. Das vorgegebene Konzept wird geprüft und durch den verantwortlichen Gemeinderat oder dessen Vertreter genehmigt. Während des Anlasses werden durch die Behörde oder dessen beauftragte Firma die nötigen Kontrollen durchgeführt.

2 2 Anlässlich der Einteilung des Veranstaltungskalenders im November wird der Anlass für das folgende Jahr bewilligt. Im Nachhinein werden Anlässe nur in Ausnahmefällen bewilligt. Die gewünschten Lokale sind mit dem offiziellen Gesuchsformular "Gesuch für die Benützung von Gemeindelokalen und -plätzen" zu reservieren. Die Polizeistunde ist strikte einzuhalten. Nach der bewilligten Zeit dürfen keine Speisen und Getränke mehr serviert werden. Die Gemeinde stellt die Bewilligung für den Kantinenbetrieb in Rechnung. Es ist kein separates Gesuch zu stellen. Vor Beginn des Anlasses werden die Sicherheitsauflagen durch den Beauftragten der Gemeinde abgenommen. Werden Mängel festgestellt, müssen diese vor Beginn des Anlasses behoben werden. Schwerwiegende Mängel können zum Entzug der Anlassbewilligung führen. Auf den Werbeplakaten und in allen Veröffentlichungen ist das Mindestalter und die Ausweispflicht klar zu benennen. Die Einhaltung des Mindestzutrittsalters durch Eintrittskontrollen - während der gesamten Dauer des Anlasses - ist seitens des Veranstalters zu gewährleisten. Der Ausschank / Verkauf von alkoholischen Getränken wird kontrolliert, d.h. - bis zum 16. Lebensjahr: Verkauf, Ausschank oder Abgaben von alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahre ist v e r b o t e n ; - ab dem 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: in diesem Altersabschnitt dürfen Jugendliche n u r g e g ä r t e W a s s e r (Bier, Wein) erwerben / konsumieren. - ab dem 18. Lebensjahr: an Jugendliche dürfen auch gebrannte Wasser (Alcopops, Aperitif, Whisky etc.) verkauft oder abgegeben werden. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass keine alkoholischen Getränke an Unberechtigte innerhalb des Festareals gelangen dürfen.

3 3 Je nach der Art und der Grösse des Anlasses ist das Festareal abzugrenzen und mit den nötigen Massnahmen zu versehen (Einzäunung). Bei Anlässen mit Einsatz von Sicherheitsdiensten (Sidiwa, Securitas, Procontas) sind diese nicht nur für Eintrittskontrollen sondern auch für Ordnung und Sicherheit auf dem Festareal zu verpflichten. Bei Anlässen ist ebenfalls darauf zu achten, dass der Sicherheitsdienst in der weiteren Umgebung des Festareals ebenfalls Kontrollgänge durchführt. Bei Anlässen, in welchen durch die Festbesucher Schäden verursacht werden können, ist mit dem verantwortlichen Gemeinderat oder dessen Vertreter eine Abnahme des Festareals und der Umgebung zu veranlassen. Hierfür ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Nach dem Anlass sind verursachte Schäden aufzunehmen und vom Veranstalter wieder in Ordnung zu bringen. Der Veranstalter haftet für Schäden, welche während der Veranstaltung verursacht werden. Das Festareal ist so zu beleuchten, dass sich die darauf befindende Festgesellschaft sicher fühlt und die Anlage überblickbar ist. Für grössere Anlässe wie Sportanlässe, Festbetriebe oder Disco ist ein Samariterposten oder Ambulanzdienst einzurichten. Die feuerpolizeilichen Vorschriften (Feuerlöscher, Notausgänge) sind mit dem Sicherheitsbeauftragten der Gemeinde abzusprechen und vor dem Festanlass zu prüfen. Getränke dürfen im Normalfall nur in Plastikflaschen oder -becher abgegeben werden. Die Abgabe von Getränken in Glas bedarf der Zustimmung des verantwortlichen Gemeinderates. Bei gewissen Anlässen ist selbst der Abschluss einer Versicherung (Haftpflicht) ein Bedürfnis. Der Entscheid liegt hier beim Veranstalter, jedoch kann der verantwortliche Gemeinderat oder dessen Vertreter dies fordern.

4 4 Grundsätzlich ist zur Regelung des Verkehrs und somit zur Aufbietung der Feuerwehr ein Gesuch an die Gemeindebehörde zu stellen. Der Kommandant bestimmt je nach Konzept die Anzahl der Personen welche hier die vorgegebenen Aufgaben übernehmen. Die von der Feuerwehr rapportierten Stunden werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Das Gesuch für Angehörige der Feuerwehr muss 3 Monate vor dem Anlass bei der Gemeinde eingegeben werden. Ab einer Einsatzdauer von 4 Std. müssen die Angehörigen der Feuerwehr auf Kosten des Veranstalters verpflegt werden. Nach der Art und der Grösse des Anlasses ist ein Verkehrsund Parkplatzkonzept zu erstellen. Das Konzept wird durch den verantwortlichen Gemeinderat oder dessen Vertreter sowie dem Feuerwehrkommandant geprüft und Zustimmung erteilt. Während des Anlasses werden die getroffenen Massnahmen geprüft und falls nötig dem vorliegenden Konzept angepasst. Es ist Aufgabe der Organisatoren bei Parkplätzen im Privateigentum sich vorgängig mit den Eigentümern abzusprechen und eine Vereinbarung zu treffen. Der Festplatz sowie die Parkplätze sind vom Veranstalter so zu signalisieren, dass sie den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes entsprechen. Bei Festumzügen mit Strassensperren müssen diese mit der Gemeinde- oder Kantonspolizei abgesprochen werden. Die Mittel für die Absperrungen sind vom Veranstalter zu organisieren (Ausgenommen Beschilderungen und Sperren von Fahrspuren auf der Kantonstrasse, diese werden im Auftrag der Polizei von Fachpersonal aufgebaut). Das Gesuch an die Kantonspolizei muss spätestens 30 Tage vor dem Anlass bei der Polizei eingereicht werden.

5 5 Die Lärmimmissionen dürfen die gesetzlichen Bestimmungen nicht überschreiten (innen 93 db / aussen 96 db). Bei über 93 db muss ein Hinweis auf die Lautstärke und das Risiko angebracht werden. Ferner muss Gehörschutz abgegeben werden. Die Gemeindebehörde behält sich das Recht vor, Lärmmessungen durchzuführen und bei Nichteinhalten der Normen den Anlass zu unterbrechen oder zu beenden. Bei Überschreitung gehen die Messkosten zu Lasten des Veranstalters. Für den Festbetrieb dürfen nur Geräte und Maschinen mit gedämpftem Lärmschutz im Einsatz stehen. Beim Aufräumen nach dem Anlass im Dorf an Sonn- & Feiertagen ist in Bezug auf Lärm mit entsprechender Rücksichtnahme auf die Anwohner vorzugehen (Fahrzeuge, Gerätschaften). Der Veranstalter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass im Umfeld der Veranstaltung resp. des entsprechenden Lokals Ruhe und Ordnung herrscht. Die vorgegebene Polizeistunde ist strikte einzuhalten. Beim Auf- und Abladen der Materialien zur Infrastruktur, welche zum Festanlass benötigt werden und Lärm verursachen, dürfen nur am Tag errichtet werden. Die Sauberhaltung des Festgeländes und der weiteren Umgebung ist Sache des Veranstalters. Besonders in weiterer Umgebung ist die Reinigung vor Tagesanbruch durchzuführen. Der Kehricht ist vorschriftsgemäss vom Veranstalter auf seine Kosten zu entsorgen. Es sind genügend WC-Anlagen zur Verfügung zu stellen (laut Richtlinien).

6 6 Angaben des Veranstalter bei der Eingabe bei der Gemeinde Art des Anlasses Organisator Ansprechperson mit Telefon und Mailadresse Ort des Anlasses Datum des Anlasses Zeit Anfang/Ende des Anlasses Anzahl Personen/Gäste Zielpublikum Programm bzw. Konzept des Anlasses

7 7

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