1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG. A. Grundgedanken

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1 1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG A. Grundgedanken Problem: nationale Gesetze internationale Sachverhalte Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung Die Wirkung von Gesetzen ist stets beschränkt auf das Hoheitsgebiet des Staates, der sie erlassen hat (sog. Territorialitätsprinzip). Rechtsfolgen machen daher an den nationalen Grenzen eines Landes halt. Für die Rechtssubjekte und Rechtsobjekte trifft dies aber nicht zu. Gemischt-nationale Ehen, grenzüberschreitende Warenkäufe oder Dienstleistungen, Distanzdelikte wie der Schuss über die Grenze, die Beerbung eines in Deutschland wohnhaften und hier verstorbenen Ausländers - in all diesen Fällen stellt sich die Frage, nach welchem Recht der Sachverhalt beurteilt werden soll. Wird in Deutschland geklagt, so könnte man meinen, der deutsche Richter wende immer nur sein eigenes Recht an. Das kann im Einzelfall aber ganz unangemessen sein, wenn nämlich der Sachverhalt zum deutschen Recht beinahe keine oder nur sehr schwache Berührungspunkte aufweist. Die Geltung des materiellen deutschen Rechts ist in Fällen mit Auslandsberührungen daher alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Selbstverständlich ist dagegen, dass nur das deutsche Recht bestimmen kann, nach welchem Recht der deutsche Richter einen Fall mit Auslandsberührung zu entscheiden hat. Diese Funktion übernimmt im Bereich des Privatrechts das sog. Internationale Privatrecht (IPR), auch Kollisionsrecht genannt. Nach der Legaldefinition in Art. 3 I 1 EGBGB bestimmt es bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates die anwendbare Rechtsordnung. Die Bedeutung des IPR ist in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Lebensverhältnisse (Welthandel, Reisetätigkeit, neue Medien, Migrationsbewegungen) stark gewachsen. Es ist nicht Aufgabe des IPR, den Fall selbst sachlich zu entscheiden, dies ist Aufgabe des materiellen Rechts, das aus Sicht des Kollisionsrechtlers auch als Sachrecht bezeichnet wird. Bsp.: Der italienische Staatsangehörige E stirbt, ohne ein Testament gemacht zu haben, in München, wo er seit 20 Jahren gelebt und gearbeitet hat. Er hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Zu seinem Nachlass gehören eine Eigentumswohnung sowie ein Bankkonto in München und ein Ferienhaus in Spanien. Bevor die Erbfolge anhand der einschlägigen Sachvorschriften geklärt werden kann, stellt sich die Frage, welches Recht hierfür überhaupt maßgeblich ist. Da E in Deutschland gelebt hat und sich hier auch Bankkonto und Eigentumswohnung befinden, kommt das deutsche Recht in Betracht. Wegen der italienischen Staatsangehörigkeit des Erblassers könnte aber genauso gut das italienische Recht über die Erbfolge entscheiden. Schließlich könnte wegen der Belegenheit des Ferienhauses in Spanien sogar das spanische Recht eine Rolle spielen. Die Regeln zur Entscheidung dieser Frage liefert das IPR. 1 2 hemmer-methode: IPR und Sachrecht sind streng auseinander zu halten, wobei aus der Sicht des IPR unter Sachrecht sowohl das materielle Recht als auch das Prozessrecht eines Staates verstanden wird. Achten Sie in einer Klausur genau auf die Fragestellung: Ist nur nach dem anwendbaren Recht gefragt, dann endet die Klausurbearbeitung mit der Feststellung der maßgeblichen Rechtsordnung.

2 2 INTERNATIONALES PRIVATRECHT Die Vorschriften des IPR werden deshalb auch Rechtsanwendungsvorschriften genannt. Wird eine Sachentscheidung verlangt, dann ist vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht zu klären, eingeleitet etwa durch einen Obersatz wie: Da der Sachverhalt Beziehungen zu verschiedenen nationalen Rechtsordnungen aufweist, ist zunächst zu klären, welches Recht anwendbar ist. In einer IPR-Wahlfachklausur wird dieser Teil regelmäßig den Schwerpunkt der Arbeit bilden. In einer zivilrechtlichen Pflichtfachklausur, kann - nicht muss - die Frage nach dem anwendbaren Recht nur Einstieg in den Fall sein und wird der Schwerpunkt der Arbeit bei der Sachentscheidung liegen. In diesen Fällen spricht auch eine Vermutung dafür, dass die IPR-Prüfung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen soll. In Wahlfachklausuren hingegen, vor allem aber in Hausarbeiten, kann durchaus eine Sachentscheidung nach ausländischem Recht verlangt sein. In derartigen Klausuren werden die einschlägigen ausländischen Normen im Aufgabentext mit abgedruckt. Aber Vorsicht: Die abgedruckten ausländischen Normen müssen kein Hinweis darauf sein, dass die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts die richtige Lösung ist, u.u. sollen sie Ihnen nur ermöglichen, sich zwischen den beiden Sachrechten zu entscheiden. B. Begriff 1 IPR ist nationales Recht Lassen Sie sich von dem Namen Internationales Privatrecht nicht irreführen. Dieser findet sich zum ersten Mal bei dem USamerikanischen Rechtswissenschaftler Story, der in seinen Commentaries on the Conflict of Laws 2 von private international law spricht. Es handelt sich hierbei - im Gegensatz zum Völkerrecht - gerade nicht um international gültiges Recht, sondern um nationales Recht. International ist es nur insoweit, als es Sachverhalte mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen regelt. Auch ist das IPR kein Privatrecht im Sinne des Sachrechts, da es selbst keine Sachentscheidung trifft. Jedes Land hat sein eigenes IPR, und jeder Richter wendet sein IPR an: der deutsche Richter das deutsche IPR, der französische Richter das französische und der englische Richter das englische. 3 Weit weniger missverständlich und überdies sehr anschaulich ist die ebenfalls verbreitete Bezeichnung Kollisionsrecht, denn in der Tat regelt das IPR die Kollision verschiedener Rechtsordnungen. Dennoch hat sich der Name Internationales Privatrecht stärker durchgesetzt, wahrscheinlich weil er sich so gut zur Bildung von Parallelund Unterbegriffen eignet: z.b. internationales Zivilprozessrecht, internationales Schuld-, Delikts- oder Sachenrecht. Die Geschichte des kontinentaleuropäischen IPR beginnt im 13. Jahrhundert ausgehend von Oberitalien mit der Statutentheorie. 3 System der persönlichen Rechte Im frühen Mittelalter, vor allem im fränkischen Reich (ca ), galt zuvor das System der persönlichen Rechte, wonach jeder nach seinem Stammesrecht zu beurteilen war. 4 Erst mit der Auflösung der alten Stammesverbände und der Herausbildung des Territorialitätsprinzips des Rechts entstanden Strukturen, aufgrund derer die Frage nach dem anwendbaren Recht relevant wurde. 1 Vgl. dazu KROPHOLLER, 1 I. 2 STORY, Commentaries on the Conflict of Laws, Boston, Zum Nachteil dieser nationalen Kollisionsregeln vgl. V. HOFFMAN / THORN, 1, Rn. 48 f.

3 1 EINFÜHRUNG 3 statuta Reichweite der Normen - statuta personalia - statuta realia - statuta mixta In den oberitalienischen Städten hatten sich neben dem geltenden römischen Recht (sog. gemeinem Recht) im 11. und 12. Jahrhundert sog. statuta herausgebildet - örtliche Rechtsgewohnheiten, die sich zu schriftlich fixierten Satzungen verdichteten. Soweit diese inhaltlich voneinander abwichen, stellte sich die Frage, welches Statut auf den konkreten Fall anwendbar war. Dabei setzte die Statutenlehre an der materiellen Rechtsnorm selbst an und versuchte, deren Anwendungsbereich, d.h. ihre Reichweite, zu bestimmen. Dieses tat sie zunächst für die statuta der oberitalienischen Stadtrepubliken, später für die französischen coutumes (regionale Gewohnheitsrechte) und letztlich für die Gesetze der sich herausbildenden Territorialstaaten. Es wurde danach unterschieden, ob das Statut Sachen, Personen oder Handlungen betraf. Die statuta personalia galten für alle Bewohner des Territoriums, die statuta realia für alle dort belegenen unbeweglichen Sachen und die statuta mixta, quasi als Auffangtatbestand für all das, was sich nicht unter die vorgenannten Statuten einordnen ließ, vor allem auf dem Territorium vorgenommene Rechtshandlungen. 4 Zur Verbreitung der Statutentheorie trug maßgeblich die Rezeption des römischen Rechts ab ca in Bologna bei. Die Glossatoren befassten sich wieder mit dem römischen Recht, vor allem in der Gestalt des Corpus Iuris Civilis (CIC). 5 6 hemmer-methode: In der mündlichen Prüfung kommt an dieser Stelle gerne die Frage nach der zeitlichen Einordnung des Corpus Iuris Civils, seinem Aufbau und der Person, deren Namen man mit ihm verbindet. Hier kann man dann mit Grundlagenwissen glänzen: Die Kodifikation entstand etwa gegen und wurde von (dem oströmischen Kaiser) Justinian veranlasst. Der Corpus Iuris Civilis gliedert sich in 4 Teile: Institutionen ( Einführungslehrbuch, auf Gaius (um 130) zurückgehend), Digesten (= Pandekten; darunter sind Gutachtensammlungen zu Rechtsproblemen zu verstehen), dem Codex, und den Novellen. Sie galt bis etwa Mitte des 19. Jahrhunderts. Zu ihrer Entwicklung und Begründung trugen maßgebend bei: Der Glossator Accursius ( ), der vor allem durch seine glossa ordinaria (= Zusammenfassung älterer Glossen = Wortansammlungen zum Corpus Iuris Civilis, um 1250) zu Berühmtheit gelangte. Die Postglossatoren (auch Consiliatoren genannt) Bartulus (Professor in Bologna, und sein Schüler Baldus ( ). 4 Vor diesem Hintergrund ist auch die gegen ca von CINUS DE PISTOIA aufgestellte und z.t. heute noch gültige Regel: locus regit formam actus zu verstehen.

4 4 INTERNATIONALES PRIVATRECHT Fortentwicklung und Verbindung mit Gedanken des Naturrechts und der staatlichen Souveränität Im 16. Jahrhundert wurde die Statutenlehre in Frankreich, vor allem durch d Argentré ( ), im Wege einer erweiterten Einteilung fortentwickelt. Hintergrund war, dass die bisher gefundene Dreiteilung der statuta als nicht hinreichender Filter empfunden wurde. Für die niederländische Schule des 17. Jahrhunderts, zu deren wichtigsten Repräsentanten Ulricus Huber ( ) zählte, stand nach der Erlangung der Unabhängigkeit der Niederlande von Spanien die Wahrung der Souveränität ihres Staates im Vordergrund. Ausgehend vom Gedanken der territorialen Limitierung nationalen Rechts und den Gedanken des Naturrechts sah sie den Grund für die Anwendung fremden Rechts als freundliches Entgegenkommen gegenüber anderen Staaten (sog. comitas-doktrin). 5 7 C. Entwicklung des modernen IPR Sitz des Rechtsverhältnisses Ende des 18., Anfang des 19. Jahrhunderts begann der Prozess der Nationalisierung der Rechte in den einzelnen Staaten und damit auch des IPR. Kennzeichnend dafür waren die großen nationalen Kodifikationen: z.b. das Preußische ALR (1794), der französische Code civil (1804), das österreichische ABGB (1811). Die entscheidende Wende von der Statutentheorie zum modernen IPR vollzog Friedrich Carl von Savigny ( ). 6 Er setzte nicht mehr beim Gesetz an, dessen Reichweite zu ermitteln wäre, sondern ging von einem konkreten Rechtsverhältnis aus, für das die engste Verbindung zu einem bestimmten Recht erst noch gesucht werden musste. Diese Vorgehensweise entsprach stärker den Bedürfnissen des nun aufgekommenen Industriezeitalters, in der Fälle mit Auslandsberührung einen ganz anderen Stellenwert bekommen sollten. Damit hat sich auch der Begriff des Statuts grundlegend gewandelt. Wenn man heute von Vertrags-, Delikts- oder Erbstatut spricht, meint man den Endpunkt der kollisionsrechtlichen Betrachtung, wohingegen nach der Statutentheorie das einzelne Gesetz seine Reichweite und damit die kollisionsrechtliche Marschroute vorgab. 8 Qualifikation SV Anknüpfung TATBESTAND DER KOLLISIONSNORM Anknüpfungsgegenstand Anknüpfungsmoment Statut Rechtsfolge Tod des Franzosen F Rechtsnachfolge von Todes wegen Heimatrecht des Erblassers französiches Recht Modernes IPR Eigentumserwerb an einem Grundstück (Rechtsverhältnis) Recht des Lageortes (engste Verbindung) = Sachstatut 5 Unter dem Begriff versteht man heute die Pflicht eines jeden Staates, andere Staaten als gleichwertige Mitglieder der Staatengemeinschaft zu respektieren. 6 SAVIGNY, System des heutigen Römischen Rechts VIII, 1849, S.28, 108, dass bei jedem Rechtsverhältnis dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde,..., worin dasselbe seinen Sitz hat.... SAVIGNY ist der Begründer der historischen Rechtsschule. Er stand in erbitterter Gegnerschaft zu THIBAUD.

5 1 EINFÜHRUNG 5 Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit Die Entwicklung des modernen kontinentaleuropäischen IPR wurde entscheidend beeinflusst durch den italienischen Staatsmann und Professor Mancini ( ) 7, der das Staatsangehörigkeitsprinzip als kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt zur Blüte führte und sich für eine staatsvertragliche Vereinheitlichung des IPR einsetzte. Im 20. Jahrhundert setzte sich die Nationalisierung des IPR durch weitere Kodifikationen fort. Aber es existieren auch immer mehr Bestrebungen, das IPR durch Staatsverträge zu vereinheitlichen. Hervorzuheben sind insbesondere die Abkommen der Haager Konferenz für IPR D. Gesetzliche Grundlagen hemmer-methode: Wichtig ist bereits bei der Reihenfolge der geprüften Rechtsgrundlagen Überblick zu zeigen. Fehler hierbei wirken anfängerhaft und werden nur selten verziehen. Daher werden hier die Rechtsquellen bereits in der Reihenfolge dargestellt, die Sie zumindest gedanklich bei der Prüfung einhalten sollten. EG-Verordungen Auf Staatsverträgen beruhendes internationales Sachrecht I. Einheitliches Sachrecht Grds. ist das IPR nationales Kollisionsrecht. Allerdings wurde in einigen Bereichen internationales Sachrecht geschaffen, um durch Rechtsvereinheitlichung Rechtssicherheit zu schaffen. Um diesen Zweck nicht zu konterkarieren, ist an erster Stelle zu klären, ob durch EG-Verordnungen gesetztes auf den Sachverhalt anwendbares, internationales Sachrecht existiert. Ein Beispiel hierfür ist die NichtbeförderungsVO. Einheitliches Sachrecht durch EG-Verordnungen geht dem autonomen, d.h. einzelstaatlich gesetztem Recht, wegen des aus Art. 10 EG abgeleiteten Anwendungsvorrangs des Europarechts ( effet utile ) vor. Hierauf verweist auch Art. 3 II 2 EGBGB. Als nächstes ist zu prüfen, ob auf den Sachverhalt auf Staatsverträgen beruhendes internationales Sachrecht anwendbar ist. Dieses ist nach Art. 3 II 1 EGBGB und aufgrund seines Charakters als Spezialvorschrift vorrangig zu autonomem Recht 9. Das prominenteste und wichtigste Beispiel für staatsvertragliches internationales Sachrecht ist sicher das UN-Kaufrecht (CISG). Daneben gibt es aber v.a. im Bereich der Beförderung noch zahlreiches anderes internationales Sachrecht, wie das CMR und das CIF. hemmer-methode: Bei Staatsverträgen und Verordnungen ist zunächst deren Anwendbarkeit zu bestimmen. Hierbei geht man in folgender Prüfungsreihenfolge vor: 1. sachlicher Anwendungsbereich 2. zeitlicher Anwendungsbereich 3. räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Staatsvertragliches Kollisionsrecht II. Staatsvertragliches Kollisionsrecht Wenn der Sachverhalt nicht durch internationales Sachrecht geregelt wird, ist weiter zu prüfen, ob staatsvertraglich geregeltes (oder auf EG-Verordnungen beruhendes) Kollisionsrecht den Sachverhalt regelt. Staatsvertragliches Kollisionsrecht geht dem autonomen gemäß Art. 3 II 1 EGBGB vor MANCINI, Von der Nationalität als Grundlage des Völkerrechts, abgedruckt in Diritto internazionale, Prelezioni, S. 5-64, Neudruck Turin 1994; MANCINI entwickelte als Korrelat zum Staatsangehörigkeitsprinzip den Gedanken des ordre public weiter. 8 Zur Vertiefung V. BAR, 6. 9 KROPHOLLER, 12 I, S. 94.

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