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1 Seimetz Rechtsanwälte DSS Vermögensverwaltung AG Author : klaus-seimetz DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Vermögensverwaltung 1./2. KG s, DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG Überblick Gründung der DSS Vermögensverwaltung AG Die im November 2001 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene DSS Vermögensverwaltung AG hat seit dem Jahre 2002 unter dem Slogan Die Sachwert Spezialisten mehrere Fondsgesellschaften in Form von Kommanditbeteiligungen konzipiert und vertrieben, deren Gesellschaftszweck u.a. auf den Erwerb, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien, bzw. Immobilienbeteiligungen sowie auf den Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, Wertpapieren und europäischen, insbesondere liechtensteinischen Lebensversicherungsverträgen gerichtet war, bzw. ist (DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 1. KG; DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG; DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG). Turiga Beteiligungstreuhand GmbH, CT Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbh In das Beteiligungskonzept eingebunden waren, bzw. sind neben der DSS Vermögensverwaltung AG als Komplementärin der Fondsgesellschaft(en) und Vertriebsgesellschaft u.a. die Turiga Beteiligungstreuhandgesellschaft mbh, bzw. die Turiga Beteiligungstreuhand GmbH (Brunnthal) als Treuhandkommanditistin und die CT Treuhand- Steuerberatungsgesellschaft mbh als Mittelverwendungskontrolleur. DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 1. KG, DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 1. KG im Jahre 2002 eine Wohnimmobilie in Düsseldorf und die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG im Jahre 2004 zwei Büroeinheiten in München erworben. Ein Teil der von den Anlegern geleisteten Einlagen wurde außerdem gegen entsprechende Verzinsung als Darlehen an zwei eigens gegründete Tochtergesellschaften der jeweiligen Beteiligungsunternehmen (DSS Beteiligung GmbH, bzw. DSS 2. Beteiligung GmbH) ausgereicht, die diese Gelder wiederum über eine DSS Fondsmanagement GmbH zum Handel mit Wertpapieren und Finanzinstrumenten, bzw. zum Erwerb von liechtensteinischen Lebensversicherungspolicen eingesetzt haben. DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG (PremiumSelect Garantie 3) Geworben wird von der DSS Vermögensverwaltung AG (München) u.a. damit, daß etwa das in eine PremiumSelect Garantie 3 investierte Kapital mit einer Kapitalgarantie zum

2 Laufzeitende gesichert sei und daß eine Gewinnhöchststandsgarantie bestünde, wonach der Anleger bei Fälligkeit seiner Auszahlungsansprüche ein Anrecht auf Auszahlung seines investierten Kapitals zzgl. 100% des höchsten jemals erzielten Gewinns habe, der während der Laufzeit an den monatlichen Kursstellungstagen notiert wurde. Man biete mit der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG eine auf Rendite und Sicherheit ausgerichtete Kapitalanlage, die in dieser Art bis dahin lediglich Großanlegern und institutionellen Investoren zugänglich gewesen sei. Herausgestellt wird auch, daß die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG im März 2007 die Empfehlung, bzw. das Siegel eines BDV Bund der Verbraucher e.v. erhalten habe. Die jeweiligen Beteiligungen wurden, bzw. werden sowohl als Einmalanlagen wie auch als Raten- und Kombianlagen ab 50,- monatlich bei einer Laufzeit von 5 bis 30 Jahren angeboten. Aktuelles : Anlegerrundschreiben von Anwaltskanzleien Wie uns soeben von den durch unsere Kanzlei in Sachen Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG (geschäftsführende Kommanditistin: DSS Vermögensverwaltung AG) bereits vertretenen Mandanten mitgeteilt wurde, haben sie von der Treuhandkommanditistin dieses Fonds, der TURIGA Beteiligungstreuhand GmbH (Brunnthal), ein Schreiben erhalten, mit dem sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass ein namentlich nicht näher genannter Mitgesellschafter von der Treuhänderin unter Androhnung einer entsprechenden (Auskunfts-) Klage die Herausgabe wichtiger persönlicher Daten jedes einzelnen Anlegers der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG verlangt habe. Desweiten wurden die Anleger in diesem Schreiben aufgefordert, der TURIGA Beteiligungstreuhand GmbH mitzuteilen, ob sie mit einer Herausgabe ihrer Daten einverstanden seien oder einer solchen widersprechen würden. Aus unserer Sicht ist jeder Anleger dringend davor zu warnen, vorschnell einer Herausgabe seiner persönlichen (Anleger-) Daten durch die TURIGA Beteiligungstreuhand GmbH an aussenstehende Dritte wie z.b. auch an Rechtsanwälte zuzustimmen, da diese Daten von den betreffenden Anwaltskanzleien oftmals einzig und allein zu dem Zweck verwendet werden, um möglichst viele Anleger eines solchen Fonds wie bspw. auch der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. KG s mittels Rundschreiben auf diese Weise unter meist fadenscheinigem Vorwand (z.b. Informationsbeschaffung, Übersendung eines Fragebogens o.ä.) als Mandanten zu akquieren. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch gerade bei diesen Kanzleien, die Anleger mittels solcher Rundschreiben akquirieren (müssen), um solche, bei denen nicht die bestmögliche fachliche Beratung und Betreuung ihrer Mandanten im Vordergrund steht, sondern finanzielle Aspekte. In vielen Fällen verfügen auch gerade diejenigen Kanzleien, die ihre Akquise durch solche massenhaften Anlegerrundschreiben betreiben, nicht über das für eine erfolgreiche Durchsetzung von (Schadensersatz-) Ansprüchen erforderliche Fach- und Hintergrundwissen, so dass für den Anleger das Risiko besteht, bei der Durchsetzung solcher Ansprüche nicht den größtmöglichen Erfolg zu erzielen.

3 Daher sollte jeder Anleger auch der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. KG s vor einer eventuellen Datenherausgabe und Mandatierung einer solchen Anwaltskanzlei genau prüfen, ob diese über die für die Bearbeitung solcher komplexen Sachverhalte erforderliche Expertise und Erfahrung verfügt. Rechtslage gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler: Von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler, bzw. einem eventuell dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen kann der Anleger u.u. dann seine Beteiligung ausserordentlich kündigen und die Erstattung etwaiger Verluste im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung verlangen, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß er im Zeitpunkt seines Beitritts zu der jeweiligen (Fonds-) Gesellschaft über deren Besonderheiten und Risiken arglistig getäuscht, bzw. unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurde. Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.b. BGH, Urt. v , Az. III ZR 122/05) etwa dann vor, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als sicher bezeichnet, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine mehr oder weniger riskante bis spekulative Investition handelt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v , Az. III ZR 44/06) ist ein Anlageberater oder Anlagevermittler außerdem grundsätzlich dazu verpflichtet, den Anleger, dem er zum Erwerb einer solchen unternehmerischen Beteiligung wie z.b. den DSS Vermögensverwaltung AG & Co. KG s rät, ggf. auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Beendigung einer solchen Kapitalanlage oder deren Veräußerung mangels eines entsprechenden Marktes, bzw. Zweitmarktes nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich ist. Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Fondsbeteiligungen hat der Bundesgerichtshof auch dann angenommen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darüber informiert worden ist, daß eine gewinnunabhängige Entnahme oder Ausschüttung nicht mit der Rendite dieser unternehmerischen Beteiligung gleichgesetzt werden darf (BGH, Urt. v , Az. II ZR 314/03). Im übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v , Az. III ZR 83/06) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken einer solchen Fondsbeteiligung kein Freibrief für den Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

4 gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern: Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.b. BGH, Urt. v , Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte haften auch die Initiatoren einer solchen Kapitalanlage, insbesondere die Gründungsgesellschafter eines Fonds wie den DSS Vermögensverwaltung AG & Co. KG s den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem und fehlerhaftem Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Berater oder Vermittler unmittelbar auf Schadensersatz und damit im Ergebnis auf eine Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage. Die Gründungsgesellschafter einer sog. Publikums-KG müssen vor allem dafür einstehen, dass ein Verkaufsprospekt, bzw. Emissionsprospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.b. BGH, Urt. v , Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zzgl. eines etwaigen Agios zu erstatten. gegenüber der Fondsgesellschaft: Falls der Anleger durch fehlerhafte oder irreführende Prospektangaben, bzw. pflichtwidrige Aufklärung und Beratung zu einem Fondsbeitritt veranlasst wurde, kann er seine Beteiligung an solchen Fonds wie z.b. den DSS Vermögensverwaltung AG & Co. KG s grundsätzlich auch vorzeitig kündigen. Bei einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund steht ihm jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung seines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu, welches dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht und daher auch negativ sein, d.h. unter der eingezahlten Einlage liegen kann. Urteile Urteile gegen DSS-Fonds, DSS-Beteiligungen oder die DSS Vermögensverwaltung AG liegen uns derzeit nicht vor : LG Augsburg verurteilt Vermittler im Zusammenhang mit einer DSS-Beteiligung Mit Urteil vom hat das Landgericht Augsburg (Az. 2 O 5239/05) die Vermittler einer DSS-Beteiligung zur Leistung von Schadensersatz an den klagenden Anleger verpflichtet, weil sie ihm gegenüber diese Anlage ausdrücklich als sicher bezeichnet und auf keinerlei Risiken wie etwa ein Verlust- oder Insolvenzrisiko hingewiesen hätten. Diese fehlerhafte Information werde im konkret entschiedenen Fall auch nicht kompensiert durch

5 Powered by TCPDF ( die Übergabe des Emissionsprospekts, weil dieser erst am Tag der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung vorgelegt, bzw. ausgehändigt worden sei, so daß für den Anleger gar keine wirkliche Möglichkeit bestanden habe, diese Unterlagen zu lesen und etwaige Widersprüche zu den Erklärungen des Vermittlers zu erkennen. Daher habe das Gericht der Klage des geschädigten Anlegers entsprochen. LG Augsburg, Urt. v , Az. 2 O 5239/05 Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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