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1 Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2 1. Rechtsgrundlagen Seite 3 2. Begriffsbestimmung Seite 3 3. Regelungen für Beamte und nicht wissenschaftliche Seite 4 4. und künstlerische Mitarbeiter Allgemein Seite 4 Zuständigkeit Seite 4 Einzelfallgenehmigung Seite 5 Allgemeine Genehmigung Seite 5 Anzeige von Nebentätigkeiten Seite 5 Vergütung Seite 6 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Seite 6 Nachweis der Nebeneinnahmen Seite 7 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal Seite 8 und Material der Fachhochschule Genehmigung Nutzungsentgelt Verfahren 5. Regelungen für Professoren und wissenschaftliche Seite und künstlerische Mitarbeiter Allgemein Seite 10 Zuständigkeit Seite 10 Hauptamt und Nebentätigkeit Seite 11 Einzelfallgenehmigung Seite 11 Freiberufliche Tätigkeit Seite 12 Gutachtertätigkeit Seite 12 Allgemeine Genehmigung Seite 13 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Seite 14 Anzeige von Nebentätigkeiten Seite 14 Vergütung Seite 15 Anforderung der Vergütung für eine private Seite 15 Nebentätigkeit Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Seite 15 Nachweis der Nebeneinnahmen Seite 17 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal Seite 17 und Material der Fachhochschule Genehmigung Allgemeine Genehmigung Nutzungsentgelt Verfahren 2

3 1. Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Die wesentlichen Grundsätze des Nebentätigkeitsrechts sind im Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landesbeamtengesetz-LBG ) in den 67 bis 75b, 199 und 206 geregelt. 2. Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ( Hochschulnebentätigkeitsverordnung- HNtV ) Die Hochschulnebentätigkeitsverordung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des 199 LBG an den Hochschulen des Landes ( Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Soweit dieses Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, gilt die HNtV entsprechend 3. Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen ( Nebentätigkeitsverordnung- NtV ) Die NtV enthält Vorschriften für das gesamte nicht von der HNtV erfasste, insbesondere nicht wissenschaftliche Personal. Soweit dieses Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, gilt die NtV entsprechend Nebentätigkeit Gemäß 2 Abs. 1 NtV handelt es sich bei eine Nebentätigkeit um die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Ein Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Eine Nebenbeschäftigung ist jede zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 3

4 Für den o.a. Personenkreis gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung- NtV) vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom Gemäß 68 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit 70 Abs. 1 und Abs.2 LBG bedarf es der vorherigen Genehmigung zur Übernahme eines Nebenamtes oder Nebenbeschäftigung. Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Universität übernommen wurden, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Anträge auf Erteilung einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, sind zu erbringen. Jede Änderung im Rahmen der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Der Widerruf einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. Im Interesse einer schnellen, einfachen und reibungslosen Bearbeitung sollten die im Internet beigefügten Mustervordrucke verwendet werden. Sie sind auf dem Dienstweg dem Dezernat 4 zuzuleiten. Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten noch ausreichend Zeit für eine sachgerechte Entscheidung vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit verbleibt. Zuständigkeit Die Zuständigkeit für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen richtet sich nach 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom Danach ist der Kanzler der Hochschule zuständig für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen. 4

5 Einzelfallgenehmigung Gemäß 6 NtV ist eine Genehmigung für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstlich Interessen beeinträchtigt werden könnten. Jede einzelne Nebentätigkeitsgenehmigung ist auf längstens 5 Jahre zu befristen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten: Art und Dauer der Nebentätigkeit, den zeitlichen Umfang in der Woche, den Auftraggeber, die Höhe der zu erwartenden Vergütung. Änderung der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben sind unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit kann unter Beachtung des 6 NtV schriftlich widerrufen werden. Allgemeine Genehmigung Gemäß 7 NtV ist eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit allgemein genehmigt, wenn sie, insgesamt einen geringen Umfang hat, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. Eine Nebentätigkeit in diesem Sinne ist anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Die Ausübung der Nebentätigkeit kann unter Beachtung des 6 NtV schriftlich widerrufen werden. Anzeige von Nebentätigkeiten Gemäß 10 NtV ist die Aufnahme einer nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeit, die gegen Vergütung ausgeübt werden soll, vorher schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungspflichtig im Sinne des 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4b LBG sind folgende Tätigkeiten: eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen. 5

6 Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit schriftlich zu untersagen. Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten über Art und Dauer der Nebentätigkeit, den zeitlichen Umfang in der Woche, den Auftraggeber, und die Höhe der zu erwartenden Vergütung. Die Anzeige soll unter Verwendung des Mustervordrucks Anzeige einer nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfolgen. Vergütung Gemäß 11 NtV ist die Vergütung für eine Nebentätigkeit jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht. Pauschalierte Aufwandentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach dem Landesreisekostengesetz übersteigen, als Vergütung anzusehen. Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Die Vorschriften der 12 bis 14 NtV regeln die Vergütungszahlung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und die hierbei zu beachtende Ablieferungspflicht. Grundsätzlich darf für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn man für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder die zu erledigenden Aufgaben im Hauptamt zugewiesen werden können. Eine Vergütung darf gewährt werden für eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Gutachtertätigkeit, eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen, andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme man nicht verpflichtet werden kann. Werden Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6000 Euro nicht überschreiten. Wird die Höchstgrenze überschritten, so ist der Differenzbetrag abzuführen. Sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt worden, so können Beträge über die Höchstgrenze hinaus behalten werden, wenn sie nachweislich aufgewendet wurden für: 6

7 Fahrtkosten, bei der Benutzung des eigenen Kfz bis zur Höhe der höchsten auf Grund des Landesreiskostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material. Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen, in denen ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universität festgesetzt werden muss, frühestens einen Monat nach der Festsetzung. Die o.a. Regelungen sind nicht auf Vergütungen anzuwenden, die im Rahmen der Lehr- und Prüfungstätigkeit an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie bei einer Prüfungstätigkeit bei einer Staatsprüfung, der Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften, einer im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung im Auftrag einer Behörde, einer künstlerischen Tätigkeit, einer Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen, einer Tätigkeit, die während eines unter Wegfall der Leistungen ( Besoldung, Lohn, Vergütung) gewährten Urlaubs ausgeübt werden erzielt werden. Nachweis der Nebeneinnahmen Gemäß 15 NtV in Verbindung mit 71 LBG ist der Universität am Ende eines jeden Jahres eine Aufstellung über die erzielten Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn die Gesamtsumme der Nebeneinnahmen den Betrag von 1200 Euro übersteigt. In die Aufstellung sind die Nebeneinnahmen für alle genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzuführen, die erhalten wurden oder zu erwarten sind. Jede Nebentätigkeit ist nach Art, Umfang und der Höhe der Vergütung aufzuführen. 7

8 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universität Genehmigung Gemäß 16 NtV in Verbindung mit 72 LBG bedarf es der vorherigen Genehmigung, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Materialien der Universität beabsichtigt wird. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In ihr ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung Material Personal hierzu gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. der Universität darf nur innerhalb der Arbeitszeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. Nutzungsentgelt Aufgrund des 17 NtV ist für die Inanspruchnahme in der o.a. Form ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil des Nutzers berücksichtigen soll, der durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Nutzer sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet. Wird ein Nebenamt gegen Vergütung für die Fachhochschule wahrgenommen oder eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, so ist für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden. Gemäß 18 NtV wird das Nutzungsentgelt grundsätzlich als Pauschalsatz von der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung erhoben. 8

9 Die Pauschalsätze sind für die einzelnen Leistungsgruppen wie folgt bemessen: Inanspruchnahme von Personal 10 % Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 % Inanspruchnahme von Material 5 %. Steht das berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe in keinem Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist von Seiten der Universität oder auf Antrag des Nutzers entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten der Universität und des Nutzungsvorteils des Nutzers das Nutzungsentgelt höher oder niedriger zu bemessen. Verfahren Der Nutzer von Einrichtungen, Personal und Material der Universität ist verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben am Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei einer fortlaufenden Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgeltes im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Nutzungsentgelt ist unverzüglich festzusetzen. Bei einer fortlaufenden Inanspruchnahme sind vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von 50% des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgeltes festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2.500,- EURO überstiegen hat. Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig. Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist ein Zuschlag zu erheben. 9

10 Für den o.a. Personenkreis gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung- HNtV) vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom Für Angestellte, die nicht vom Geltungsbereich des BAT erfasst werden, ist dies arbeitsvertraglich, gegebenenfalls durch eine Zusatzvereinbarung sicherzustellen. Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein- Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung- NtV) findet auf den o.a. Personenkreis Anwendung, sofern in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) nichts Abweichendes geregelt ist ( 2 HNtV ). Gemäß 68 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit 70 Abs. 1 und Abs.2 LBG bedarf es der vorherigen Genehmigung zur Übernahme eines Nebenamtes oder Nebenbeschäftigung. Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Fachhochschule übernommen wurden, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Anträge auf Erteilung einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, sind zu erbringen. Jede Änderung im Rahmen der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Der Widerruf einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. Im Interesse einer schnellen, einfachen und reibungslosen Bearbeitung sollten die im Internet beigefügten Mustervordrucke verwendet werden. Sie sind auf dem Dienstweg dem Rektor zuzuleiten. Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten noch ausreichend Zeit für eine sachgerechte Entscheidung vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit verbleibt. Zuständigkeit Die Zuständigkeit für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen richtet sich nach 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom Danach ist der Rektor der Hochschule zuständig für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen. 10

11 Hauptamt und Nebentätigkeit Gemäß 3 HNtV sind Aufgaben, die der Hochschule obliegen im Hauptamt wahrzunehmen. Aufträge, die an die Hochschule oder ihrer Einrichtungen gerichtet sind, dürfen nicht im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt werden. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn durch diese Tätigkeit die obliegende Lehrverpflichtung erfüllt wird. Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums. Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen, zu der die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Die Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen der Professoren in ihrem Fach zählen zum Hauptamt. Entsprechendes gilt für künstlerische Arbeiten, die nicht im Auftrag Dritter erstellt werden. Einzelfallgenehmigung Gem. 6 NtV ist eine Genehmigung für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede einzelne Nebentätigkeitsgenehmigung ist auf längstens 5 Jahre zu befristen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten: Art und Dauer der Nebentätigkeit, den zeitlichen Umfang in der Woche, den Auftraggeber, die Höhe der zu erwartenden Vergütung. Änderung der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben sind unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit kann unter Beachtung des 6 NtV schriftlich widerrufen werden. Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als durch sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden ( 4 Abs. 1 HNtV ). Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei Beschäftigten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf die Nebentätigkeit nur bei einer Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften ausgeübt werden. 11

12 Freiberufliche Tätigkeit Gem. 4 HNtV darf die Nebentätigkeit eines Professors, die freiberuflich in einem Büro ausgeübt werden soll, nur genehmigt werden, wenn eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist, das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt, sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und gewährleistet ist, dass der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Entsprechendes gilt für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. Zum Nachweis, dass die genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen: eine Erklärung, dass die Aufgaben von der Hochschulaufgaben eindeutig getrennt sind, die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule ausgeübt wird, material und Einrichtungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden und kein Personal der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit beschäftigt wird. der Gesellschafts- oder Mitarbeitervertrag einschließlich einer vertraglich vereinbarten Gewährleistung, dass des Professor an der Erfüllung der sich aus der Nebentätigkeit ergebenden dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert wird, was insbesondere für die jährliche Meldepflicht gemäß 71 LBG, 19 HNtV und die Auskunftspflicht gemäß 70 Abs. 4 LBG gilt. eine Erklärung, dass der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Gutachtertätigkeit Gem. 5 HNtV ist die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren nicht genehmigungspflichtig. Untersuchungen und Beratungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Eine Gutachtertätigkeit hängt nur dann mit den Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen, wenn sie Fragen des vertretenen Fachs betreffen. Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. 12

13 Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerung beschränken und bei denen notwendige Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter dürfen Gutachten gegen Entgelt als Nebentätigkeit nur erstatten, soweit Ihnen das im Einzelfall ausdrücklich genehmigt ist. Allgemeine Genehmigung Gemäß 6 HNtV sind folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt: die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen durch Professoren, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Auftraggeber aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sind, die Preisrichtertätigkeit von Professoren die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semester, die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums in dem 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang, die beratende Tätigkeit im Rahmen der Richtlinie für die Projektförderung nach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Umfang bis zu 20 Stunden monatlich. Gemäß 7 NtV ist eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit allgemein genehmigt, wenn sie, insgesamt einen geringen Umfang hat, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. Eine Nebentätigkeit in diesem Sinne ist anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Die Ausübung der Nebentätigkeit kann unter Beachtung des 6 NtV schriftlich widerrufen werden. 13

14 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Im Einzellfall sind insbesondere genehmigungspflichtig: entgeltliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 HNtV oder des 6 Abs. 1 Nr. 2 HNtV nicht vorliegen, die Tätigkeit als ständiger Mitarbeiter oder Berater, die Durchführung von Untersuchungen gem 5 Abs. 3 HNtV, die entgeltliche Leitung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Instituten oder ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule, die Objektplanung für Gebäude und Freianlagen, die Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanungen, die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in einem Büro, die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. Anzeige von Nebentätigkeiten Gemäß 9 HNtV ist die Aufnahme einer nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeit, die gegen Vergütung ausgeübt werden soll, vorher schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungspflichtig im Sinne des 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4b LBG sind folgende Tätigkeiten: eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit schriftlich zu untersagen. Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten über Art und Dauer der Nebentätigkeit, den zeitlichen Umfang in der Woche, den Auftraggeber, und die Höhe der zu erwartenden Vergütung. Die Anzeige soll unter Verwendung des Mustervordrucks Anzeige einer nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfolgen. Soweit die zeitliche Inanspruchnahme durch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten einschließlich von Vorbereitungs- und Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden je Kalendermonat beträgt, wird auf eine Anzeige verzichtet. 14

15 Vergütung Gemäß 10 HNtV ist die Vergütung für eine Nebentätigkeit jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht. Pauschalierte Aufwandentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach dem Landesreisekostengesetz übersteigen, als Vergütung anzusehen. Alle sonstigen aus Anlass der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen und Kosten können nicht in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Einkommen- und Mehrwertsteuer, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Schreibauslagen, sächliche Einrichtungs- und Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht im Landesdienst stehen, sowie gewährte Vertreter- und Mitarbeitervergütungen. Anforderung der Vergütung für eine private Nebentätigkeit Gemäß 11 HNtV sind Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit, auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert und eingezogen werden. Die Tätigkeit der mit der Anforderung und Einziehung von Vergütungen Beauftragten darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um amtliche Stellen oder Einrichtungen der Hochschule handelt. Insbesondere ist die Verwendung eines Freistempels der Hochschule auch gegen Erstattung der Kosten nicht zulässig. Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Die Vorschriften der 12 bis 14 NtV und 12 HNtV regeln die Vergütungszahlung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und die hierbei zu beachtende Ablieferungspflicht. Grundsätzlich darf für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn man für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder die zu erledigenden Aufgaben im Hauptamt zugewiesen werden können. Eine Vergütung darf gewährt werden für eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Gutachtertätigkeit, eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen, andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme man nicht verpflichtet werden kann. 15

16 Werden Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6000 Euro nicht überschreiten. Wird die Höchstgrenze überschritten, so ist der Differenzbetrag abzuführen. Sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt worden, so können Beträge über die Höchstgrenze hinaus behalten werden, wenn sie nachweislich aufgewendet wurden für: Fahrtkosten, bei der Benutzung des eigenen Kfz bis zur Höhe der höchsten auf Grund des Landesreiskostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material. Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen, in denen ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universität festgesetzt werden muss, frühestens einen Monat nach der Festsetzung. Die o.a. Regelungen sind nicht auf Vergütungen anzuwenden, die im Rahmen der Lehr- und Prüfungstätigkeit an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie bei einer Prüfungstätigkeit bei einer Staatsprüfung, der Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften, einer im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung im Auftrag einer Behörde, einer künstlerischen Tätigkeit, einer Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen, einer Tätigkeit, die während eines unter Wegfall der Leistungen ( Besoldung, Lohn, Vergütung) gewährten Urlaubs ausgeübt werden erzielt werden. Gemäß 12 HNtV sind auch auf Vergütungen für folgende von Professoren ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die 12 und 13 NtV nicht anzuwenden: Vortrags- und Prüfungstätigkeit, Erstattung von Gutachten, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Objektplanung für Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanungen. 16

17 Nachweis der Nebeneinnahmen Gemäß 19 HNtV in Verbindung mit 71 LBG ist der Universität am Ende eines jeden Jahres eine Aufstellung über die erzielten Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn die Gesamtsumme der Nebeneinnahmen den Betrag von DM (4.908,40 EURO ) übersteigt. In die Aufstellung sind die Nebeneinnahmen für alle genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzuführen, die erhalten wurden oder zu erwarten sind. Jede Nebentätigkeit ist nach Art, Umfang und der Höhe der Vergütung aufzuführen. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universität Genehmigung Gemäß 13 HNtV in Verbindung mit 72 LBG bedarf es der vorherigen Genehmigung, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Materialien der Universität beabsichtigt wird. Das gleiche gilt, wenn in der Universität zur Ausübung einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die nicht vom Land angestellt sind, tätig werden. Die Genehmigungen sollen vier Wochen vor der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Materialien der Universität beantragt werden. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In ihr ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Einrichtungen Material Personal sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung hierzu gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. der Universität darf nur innerhalb der Arbeitszeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. 17

18 Allgemeine Genehmigung Aufgrund des 14 HNtV wird den Professoren die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Materialien in den Bereichen der Universität, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert, ein Umgang mit radioaktiven Stoffen ( 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung ) nicht vorgesehen ist und die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen. Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Universität vier Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Personal der Universität darf nur innerhalb der Arbeitszeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. Nutzungsentgelt Aufgrund des 15 HNtV ist für die Inanspruchnahme in der o.a. Form ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil des Nutzers berücksichtigen soll, der durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Nutzer sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet. Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehen wird bis zum Betrag von 500,-DM / 251,82 EURO im Kalenderjahr auf das Nutzungsentgelt verzichtet. Übersteigt es diesen Betrag, ist es in voller Höhe zu entrichten. Wird ein Nebenamt gegen Vergütung für die Universität wahrgenommen oder eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, so ist für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden. Gemäß 16 HNtV wird das Nutzungsentgelt grundsätzlich als Pauschalsatz von der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung erhoben. Die Pauschalsätze sind für die einzelnen Leistungsgruppen wie folgt bemessen: Inanspruchnahme von Personal 10 % Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 % Inanspruchnahme von Material 5 %. 18

19 Steht das berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe in keinem Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist von Seiten der Universität oder auf Antrag des Nutzers entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten der Universität und des Nutzungsvorteils des Nutzers das Nutzungsentgelt höher oder niedriger zu bemessen. Verfahren Der Nutzer von Einrichtungen, Personal und Material der Universität ist verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben am Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei einer fortlaufenden Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgeltes im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Nutzungsentgelt ist unverzüglich festzusetzen. Bei einer fortlaufenden Inanspruchnahme sind vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von 50% des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgeltes festzusetzen, falls dieses den Betrag von 5000,- DM / 2.518,21 EURO überstiegen hat. Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig. Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist ein Zuschlag zu erheben. 19

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