Verwaltungsvorschriften zur Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (WHmbMVergVO)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsvorschriften zur Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (WHmbMVergVO)"

Transkript

1 Verwaltungsvorschriften zur Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (WHmbMVergVO) vom 19. Mai 2012 in der Vorbemerkung Der Ausnahmecharakter der Mehrarbeit setzt voraus, dass vor deren Anordnung zunächst die Möglichkeiten der Arbeitszeit- und Gleitzeitregelungen ausgeschöpft werden. In 61 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) wird die Mehrarbeit und ihre Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt: Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet Dienstzeit. Somit kann Mehrarbeit nur bei Beamtinnen und Beamte, die der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegen, festgestellt werden. Mehrarbeit darf nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. - Angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat ist durch Dienstbefreiung auszugleichen. Mehrarbeitsvergütung darf nur gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist. Mehrarbeitsvergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern gewährt werden. 63 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) enthält eine Ermächtigung für den Senat, eine Rechtsverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zu erlassen. Die Verordnungsermächtigung schränkt die Vergütungsmöglichkeit von Mehrarbeit auf Bereiche ein, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 63 Absätze 2 und 3 HmbBesG regeln die Höhe der Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung sind aus Gründen der Klarheit, Vollständigkeit und Anwendungsfreundlichkeit in die Verordnung aufgenommen worden.

2 1. Zu 1 Die Verordnung regelt abschließend alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung. Für darüberhinausgehende Sachverhalte kommt eine Vergütung nicht in Betracht. Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der von einer oder einem der Arbeitszeitregelung des 61 HmbBG unterliegender Beamtin oder unterliegenden Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihr oder ihm übertragenen Amtes (Hauptamt) über die regelmäßige oder individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus tatsächlich geleistet wird. Begriffsklärung: Beamtinnen und Beamte mit regelmäßiger Arbeitszeit Mehrarbeit im Sinne des 61 HmbBG können nur Beamtinnen und Beamte leisten, die zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet sind. Bei Beamtinnen und Beamten, die einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen - z.b. Professorinnen und Professoren-, kann vergütungsfähige Mehrarbeit nicht anfallen. übertragenes Amt Es ist unzulässig, die Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung dadurch zu umgehen, dass Tätigkeiten, die dem Hauptamt zuzuordnen sind, als Nebenamt übertragen und als solche vergütet werden. Regelmäßige oder individuell vereinbarte Arbeitszeit Regelmäßige oder individuell vereinbarte Arbeitszeit ist die in der nach 61 Abs. 4 HmbBG erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO -) vom 12. August 1997 (HmbGVBI. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte regelmäßige oder nach 62, 63 HmbBG i. V. m. der Arbeitszeitverordnung vereinbarte Arbeitszeit (Teilzeit). Eine Vergütung für Mehrarbeit wird ausschließlich für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern gewährt. 2. Zu 2 In Absatz 1 und 2 sind die Bereiche bestimmt, in denen Mehrarbeit messbar im Sinne des 63 HmbBesG ist. Zur Messbarkeit: Die Messbarkeit bezieht sich nicht auf die Dauer der Anwesenheit, sondern auf ein objektives Maß der geleisteten Arbeit. Dabei reicht es nicht aus, dass die Dienstverrichtung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit messbar ist. Messbarkeit ist nur gegeben, wenn die Gesamtheit der Dienstleistung messbar ist (innerhalb und außerhalb der regelmäßigen oder individuellen Arbeitszeit). Die Dienstverrichtung muss von der Arbeitsweise und Arbeitseinteilung des Beamten unabhängig sein. Fällt im Rahmen eines Dienstes, der in nicht unerheblichen Umfang Tätigkeiten umfasst, bei denen sich die Beamtin oder der Beamte die Zeit für die Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen kann, Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der Mehrarbeitsstunden nicht zugleich die effektiv erbrachte Mehrleistung. Diese Mehrarbeit ist nicht messbar im Sinne des 63 HmbBesG und dieser Verordnung. Es darf nur Mehrarbeit vergütet werden, die im Rahmen eines messbaren Dienstes geleistet wird.

3 2.1. Absatz 1 In den aufgezählten Bereichen ist typisch, dass der zu verrichtende Dienst messbar ist. Die Messbarkeit folgt hier aus aufgestellten Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtsplänen. Diese Pläne resultieren aus der Notwendigkeit, gewisse Leistungen zu bestimmten Zeiten zu erbringen bzw. anzubieten (Sicherstellung des äußeren Betriebsablaufs). Der von den Beamtinnen und Beamten zu verrichtende Dienst besteht aus Tätigkeiten, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne vorgeschrieben ist. Hier ergibt sich aus der Dauer der Mehrarbeit ohne weiteres das Maß der erbrachten Mehrleistung. Unterliegen Funktionen in den genannten Bereichen keinen Dienst- oder Einsatzplänen (z.b. Sachbearbeitung, Verwaltungstätigkeiten), ist diese Tätigkeit ihrer Art nach nicht messbar und somit von der Regelung ausgenommen. Im Schuldienst ist für Lehrkräfte nur die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehende Unterrichtstätigkeit eine messbare Mehrarbeit. Als Lehrkräfte gelten auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Vorschulklassen in Klassenleitungsfunktion, sofern sie der Lehrkräftearbeitszeit der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegen Absatz 2 Außer in den in Absatz 1 genannten Bereichen gibt es weitere Bereiche, in denen der insgesamt zu verrichtende Dienst aus messbaren Tätigkeiten besteht. Absatz 2 ermöglicht eine Bestimmung dieser Bereiche, indem er im Einzelnen die messbaren Tätigkeiten bzw. eine ihnen gleichstehende Tätigkeit (Absatz 2 Nr. 5) aufzählt. Wird der von einer Beamtin oder einem Beamten zu verrichtende Dienst in nennenswertem Umfang von nicht messbaren Tätigkeiten bestimmt und besteht lediglich die Mehrarbeit aus einer unter Absatz 2 aufgezählten Tätigkeit, z.b. Dienst in Bereitschaft, so liegt keine messbare Mehrarbeit im Sinne dieser Verordnung vor (siehe Nr. 2, die Gesamtheit der Dienstverrichtung muss messbar sein) Absatz 2 Nummer 1 - Dienst in Bereitschaft Dienst in Bereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der Dienststelle an einem von ihr bestimmten Ort (außerhalb seiner privaten Sphäre; in der Regel die Dienststelle) aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und die Zeitdauer der Dienstleistung nach durchschnittlicher Erfahrung mehr als 15 % und weniger als 50 % beträgt. Zum Umfang der Anrechnung von Bereitschaftsdienst siehe Nr Sofern es im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes zu einer tatsächlichen Dienstleistung kommt, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Der Bereitschaftsdienst ist unterbrochen und wird ggf. nach Beendigung der Dienstleistung wieder aufgenommen. Eine Rufbereitschaft stellt keinen vergütungsfähigen Dienst in Bereitschaft dar (aber auch hier gilt die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung, die im Rahmen einer Rufbereitschaft erbracht wird, als Arbeitszeit).

4 Absatz 2 Nummer 2 - Schichtdienst Ein Schichtdienst im Sinne der Verordnung ist ein Dienst im Schichtwechsel", der für Dienststellen oder Einrichtungen festgesetzt ist, bei denen der Dienstbetrieb über die Zeitspanne der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus aufrecht zu erhalten ist. Die verschiedenen Schichten sind in einem Dienstplan, jeweils mit vorgegebenen Zeiten für Beginn und Ende einer Schicht, festgelegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Schichtdienst die vollen 24 Stunden des Tages und/oder alle Kalendertage umfasst Absatz 2 Nummer 3 - Dienst nach einem besonderen Dienstplan Ein besonderer Dienstplan im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch ihn die Dienstzeit in der Weise geregelt wird, dass die Dienstleistenden zu unterschiedlichen Zeiten den in seinem zeitlichen Ablauf genau vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen und diese besondere Dienstzeitgestaltung wegen der Eigenart des Dienstes zwingend erforderlich ist, um eine sach- und zweckgerechte Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten sicherzustellen. Durch die Herausstellung des Begriffs Eigenart des Dienstes" wird klargestellt, dass es sich hierbei um spezifische, d.h. einem bestimmten Dienstzweig eigene Besonderheiten handeln muss, die sich aus der Aufgabenstellung ergeben. Bei allgemeinen, mehr oder weniger bei allen Dienstzweigen anzutreffenden Schwierigkeiten, z.b. Personalknappheit, handelt es sich nicht um eine Eigenart des betreffenden Dienstzweiges. Der Dienstplan muss ein Bestandteil der Organisationsstruktur des betreffenden Dienstzweiges sein, ohne den ein geordneter Betriebsablauf nicht möglich wäre. Der Dienstplan gilt allgemein, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner Beschäftigter, sondern allein auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes zugeschnitten ist und deshalb alle Dienstleistenden erfasst, die von der Eigenart des Dienstes betroffen sind Absatz 2 Nummer 4 - Dienst nach festgesetzten Richtwerten Ein solcher Dienst liegt vor, wenn er aus Tätigkeiten besteht, für die zuverlässige Richtwerte bezüglich der Zahl der in einer bestimmten Zeit zu erledigenden Arbeitsvorgänge festgesetzt werden konnte, weil diese wegen ihrer Gleichartigkeit im wesentlichen die gleiche Bearbeitungsdauer erfordern und außer ihnen keine nennenswerten anderen Dienstverrichtungen anfallen Absatz 2 Nummer 5 - Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren Ergebnisses Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine absolute Ausnahmeregelung, deren Charakter es nicht zulässt, sie zu einem Auffangtatbestand für allgemein nicht messbare Mehrarbeit - wie in der Regel bei Bürotätigkeiten - zu machen. Die Herbeiführung eines Ergebnisses liegt vor, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte (Sondereinsatz) ein näher bezeichnetes Arbeitsergebnis zu erzielen ist. Die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen stellt keine Herbeiführung eines Ergebnisses im Sinne dieser Vorschrift dar.

5 Ein im öffentlichen Interesse liegendes Ergebnis ist dann gegeben, wenn eine Nichtherbeiführung erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit verursachen würde. Es genügt z.b. nicht ein allgemeines Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung. Die Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse oder bei Teilnahme an Sitzungen in Ausschüssen. Es wird zumindest ein besonderes nachvollziehbares Interesse gefordert. Unaufschiebbarkeit und Termingebundenheit eines Ergebnisses liegen vor, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn es bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegt. Bei der Beurteilung, ob das herbeizuführende Ergebnis unaufschiebbar und termingebunden ist, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Als unaufschiebbar und termingebunden ist ein Ergebnis nicht anzusehen, wenn Terminverlängerung erbeten werden kann. Die Voraussetzung ist grundsätzlich auch nicht erfüllt, sofern die Mehrarbeit anordnende Dienststelle die alleinige Verfügungsmöglichkeit über den Termin hat, es sei denn, die Verschiebung des Termins führt aufgrund von Dominoeffekten" in anderen Bereichen das zu erreichende Ergebnis nicht termingerecht herbei. Einer Termingebundenheit steht gleich, wenn ein Ergebnis sofort herbeigeführt werden muss, um solche Nachteile zu vermeiden. Während einer Vogelgrippe-Epidemie wird für die Veterinäre eines Bezirksamtes durchgehend - auch für die Wochenenden - Rufbereitschaft und für den Einsatzfall Mehrarbeit angeordnet. Im Falle einer Alarmierung muss die Veterinärin oder der Veterinär unverzüglich tätig werden. Sie bzw. er hat den betreffenden Nutzvogelbestand zu untersuchen und ggf. die sofortige Schlachtung und Entsorgung anzuordnen und zu überwachen. Neben einer Weiterverbreitung des Erregers auf andere Vogelbestände muss verhindert werden, dass kranke Tiere bzw. der Erreger in die Nahrungskette gelangen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen steht ein Dienst nach 2 Absatz 2 Nr. 5 einem messbaren Dienst gleich, so dass z.b. auch bei Bürotätigkeiten Mehrarbeitsvergütung gewährt werden kann Absatz 3 - Konkurrenzregelung liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach Absatz 1 oder 2 vor, ist für Beamtinnen und Beamten, die Auslandsdienstbezüge oder eine Sicherheitszulage nach 53 HmbBesG erhalten, die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Konkurrenzregelung sind Personen des Observationsund Ermittlungsdienstes, die eine Sicherheitszulage erhalten und überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte regelmäßigen bzw. individuellen Arbeitszeit, im Außendienst beschäftigt sind. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 für eine Gewährung müssen gleichwohl vorliegen.

6 3. Zu 3 Die Vorschrift gibt in Absatz 1 die bereits in 61 Absatz 3 HmbBG enthaltenen Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit von Mehrarbeit wieder Absatz Absatz 1 Nummer 1 - Anordnung und Genehmigung Voraussetzung für vergütungsfähige Mehrarbeit ist deren schriftliche Anordnung oder Genehmigung. Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit müssen sich auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine oder pauschale Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit genügen nicht. Soweit Mehrarbeit aus Bereitschaftsdienst besteht, ist dies für die Ermittlung der Mehrarbeitsstunden von Bedeutung und deshalb in der Anordnung bzw. Genehmigung festzuhalten Absatz 1 Nummer 2 - Berechnung der geleisteten Mehrarbeitsstunden Die beamtenrechtliche Regelung des 61 Absatz 3 HmbBG, dass Mehrarbeit bis zu 1 /8 der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) im Monat ohne Entschädigung zu leisten ist, findet sich in der HmbMVergVO wieder. Erst wenn darüber hinaus Mehrarbeit geleistet wird, kann sie vergütet werden, dann jedoch von der ersten Stunde an. Eine schichtdienstleistende Polizistin ist mit% der durchschnittliehen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt (individuell vereinbarte Arbeitszeit). Im Monat April hat sie 3 Stunden angeordnete Mehrarbeit geleistet, im Monat Mai 5 Stunden. Berechnung: regelmäßige Arbeitszeit (Vollzeit) 40 Std. 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit 30 Std. 1 /8 der individuellen Arbeitszeit 3,75 Std. (3 Std. 45 Min.) Für den Monat April hat die Beamtin keinen Anspruch auf einen Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit, da Mehrarbeit von weniger als einem Achtel ihrer individuellen Arbeitszeit angefallen ist. Im Monat Mai hat die Beamtin Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel ihrer individuellen Arbeitszeit geleistet, so dass eine Mehrarbeitsvergütung für 5 Stunden gezahlt werden kann, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich war. Eine Übertragung der in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden auf einen anderen Monat ist nicht zulässig.

7 Bei der Ermittlung der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsstunden ist folgendes zu berücksichtigen: - Anhand des dienststellenüblichen Zeiterfassungssystems ist die monatliche Soll-Arbeitszeit (auf Basis der regelmäßigen oder individuellen Arbeitszeit) der monatlichen Ist-Arbeitszeit gegenüberzustellen. - Eine Dienstbefreiung (Dienstvergütung, Freizeitausgleich) ist bei der Ermittlung der monatlichen Ist-Arbeitszeit zu berücksichtigen, d.h. sie ist der faktisch geleisteten Arbeitszeit nicht fiktiv hinzuzurechnen. In dem Monat, für den Mehrarbeit angeordnet wurde, möchte der Beamte aus persönlichen Gründen an einem Tag ab Uhr frei nehmen. Die Dienstbefreiung kann nicht mit einem Arbeitszeitguthaben der Vormonate verrechnet werden, sondern ist bei der Ermittlung der Ist-Arbeitszeit dieses Monats zu berücksichtigen. - Ein Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen oder individuellen Arbeitszeit geleistet wird, wird für die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung in dem Umfang wie in Nr dargestellt ist, angerechnet Absatz 1 Nummer 3 Mehrarbeitsvergütung darf nur gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) aus im Einzelnen darzulegenden zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb der Jahresfrist nicht möglich ist. Der Ablauf der Frist besagt nicht, dass danach eine Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zwingend zu erfolgen hat. Die Beamtin oder der Beamte kann weiterhin eine Dienstbefreiung anstreben. liegen innerhalb der Jahresfrist keine zwingenden dienstlichen Gründe für ein Versagen der Dienstbefreiung vor, kann eine Mehrarbeitsvergütung - auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht gewährt werden Absatz 2 Die Regelung ist restriktiv anzuwenden. Eine Prognose ist nicht ausreichend. Steht fest, dass innerhalb eines Jahres eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sind diese Gründe schriftlich darzulegen und zur Akte zu nehmen Absatz 3 - Höchstgrenze der Mehrarbeitsvergütung In einem Kalenderjahr sind sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitkräfte höchstens 370 Mehrarbeitsstunden vergütungsfähig. Die Höchstgrenze der zu vergütenden Mehrarbeit kommt erstmalig für Mehrarbeit, die im Kalenderjahr 2012 geleistet wird, zum Tragen. Für Mehrarbeit, die in den vorhergehenden Jahren - bis einschließlich des Kalenderjahres geleistet wurde, ist die bisherige Höchstgrenze der MVergV von 480 Stunden zu Grunde zu legen.

8 4. Zu Absatz 1 und Absatz 2 Es ist eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des Satzes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt der Entstehung der Mehrarbeit zu gewähren. Eine vollzeitbeschäftigte Beamtin hat im Dezember Stunden angeordnete Mehrarbeit geleistet. Im Monat der geleisteten Mehrarbeit gehörte die Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 an, im Juli 2011 wurde sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert. Die Beträge der Mehrarbeitsvergütung sind sowohl zum 1. April 2011 als auch zum 1. Januar 2012 im Rahmen der Besoldungsanpassung erhöht worden. Aus zwingenden dienstlichen Gründen war ein Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich, so dass im Januar 2012 für die 30 Stunden eine Mehrarbeitsvergütung angewiesen werden soll. Ergebnis: Für die 30 Mehrarbeitsstunden ist eine Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage des im Dezember 2010 geltenden Stundensatzes für die Besoldungsgruppe A 8 zu gewähren. Bei einer Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe mit rückwirkender Einweisung in eine Planstelle ist der möglicherweise höhere Vergütungssatz bereits für die ab dem Tag der Einweisung geleisteten Mehrarbeitsstunden zu zahlen Absatz 3 - Vergütung für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Für Mehrarbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamten über ihre durchschnittliche individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet haben, ist für die Stundenanzahl bis zur durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe ihrer oder seiner anteiligen Besoldung zu zahlen. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit im Rahmen eines Sabbatjahrmodells. Um festzustellen, wann die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, ist die Differenz zwischen der durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und der durchschnittlichen individuellen monatlichen Arbeitszeit zu ermitteln. Bei der Berechnung sind Stundenanteile auf 2 Stellen hinter dem Komma kaufmännisch zu runden.

9 Die durchschnittliche regelmäßige monatliche Arbeitszeit errechnet sich wie folgt:? durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit x 4,348 Wochen? 40 Std./wö. x 4,348 Wo.= 173,92 Std./mtl. (173 Std. 55 Min.) Die durchschnittliche individuelle monatliche Arbeitszeit errechnet sich entsprechend:? durchschnittliche individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 4,348 Wochen Teilzeitbeschäftigte mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit:? 40 Std. X 4/5 = 32 Std. 32 Std./wö. x4,348wo. = 139,14Std./mtl. (139Std. 8 Min.) Die Anzahl der Stunden zwischen durchschnittlicher regelmäßiger und individueller Arbeitszeit ist nach Absatz 3 zu vergüten. Für die darüber hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden sind die Stundensätze des Absatzes 1 maßgeblich. regelmäßige monatliche Arbeitszeit individuelle monatliche Arbeitszeit Differenz = = = 173,92 Std. 139, 14 Std. 34,78 Std. Für 34,78 Stunden (34 Std. 47 Min.) kann eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung gewährt werden. Darüber hinaus geleistete Mehrarbeitsstunden werden nach 4 Abs. 1 vergütet. Die Höchstgrenze vergütungsfähiger Mehrarbeit nach 3 Absatz 3 HmbMVergVO in Verbindung mit Nr dieser W ist zu beachten. 5. Zu Absatz 1 Satz 2 - Bereitschaftsdienst Für die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ist Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mindestens mit 15 %, höchstens mit 50 % seiner Zeitdauer als Mehrarbeit anzurechnen.

10 5.3. Absatz 3 - Rundung Die Rundungsregelung bezieht sich auf die Ermittlung der vergütungsfähigen monatlichen Mehrarbeitsstunden. Die Berechnung der Stundenzahl für die Vergütung nach 4 Absatz 3 HmbMVergVO i.v.m. Nr dieser W wird davon nicht berührt. Eine Beamtin ist mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt (32 Std./Wo.). Sie hat in einem Monat in der ersten Woche 15 Std. in der zweiten Woche 11 Std. 45 Min. in der dritten Woche 6 Std. und in der vierten Woche 4 Std. 30 Min. Mehrarbeit geleistet. Insgesamt hat die Beamtin in diesem Monat 37 Std. und 15 Min. Mehrarbeit geleistet, so dass nach 5 Absatz 3 eine Mehrarbeitsvergütung für 37 Stunden gewährt werden könnte (die Höchstgrenze nach Nr der W ist zu beachten). (Die Berechnung der Stundenanzahl bis zur regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit für die Vergütung in Höhe der anteiligen Besoldung ( 4 Absatz 3 HmbMVergVO) hat nach Nr der W zu erfolgen und ist von dieser Rundungsregelung nicht betroffen.)

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008 Satzung zum Verfahren und zu den Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Musikhochschule Lübeck (Leistungsbezügesatzung) vom 09.05.2006 i.d.f. der Änderungssatzung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Merkblatt Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Es gibt Leistungen, bei denen es nicht unüblich ist, dass sie zeitlich und räumlich

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

2030-1. Auszug aus dem

2030-1. Auszug aus dem 2030-1 Auszug aus dem Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. 1977, S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008,

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Mehr

Vertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen

Vertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen Vertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen Stand: November 2014 6.11..2014 Folie 1 Voraussetzung Temporärer Vertretungsbedarf aufgrund Erkrankung, Fortbildung,

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Verbandsordnung des Schul Verbandes Sonderschule für Körperbehinderte Mainz 122-1 Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz Die Stadt Mainz und die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms bilden seit dem 03.06.1975 einen Schulverband. Sie haben

Mehr

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr