Standortordnung Würzburg

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1 Standortordnung Würzburg Coatings Solution

2 Inhalt Vorwort 4.0 Transfer von Waren und Materialien 1. Einleitung 4.1 Einfuhren 1.1 Allgemeines / Gültigkeitsbereich 4.2 Ausfuhren 1.2 Verstöße gegen die Standortordnung 4.3 Gefahrgut-Kontrollen 1.3 Struktur der Standortordnung 1.4 Mitgeltende Dokumente 5.0 Produktionsbetriebe 2. Betreten und Verlassen des Standorte Fremdfirmen/Werkvertragspartner 2.1 Befugnisse des externen Werkschutz, und Standortpartner Zutrittsberechtigung 5.1 Ein- und Auslasskontrollen Allgemeines Zutrittsverweigerung 5.2 Anwesenheit, Dokumentation Kontrolle an den Werktoren 5.3 Betriebseinheiten am Standort Sonstige Zutritts-, Durchsuchungs- und Beobachter, Sicherungsposten, Kontrollrechte Brandsicherungsposten Sonstige Zutritts-, Durchsuchungs- und Sicherheitseinrichtungen Kontrollrechte Mitteilung von Unfällen am Standort Mitgeführte Gegenstände Alarm- und Gefahrenabwehrplanung 2.2 Ausweise und Genehmigungen Gefahrenabwehr Allgemeine Regelungen Vorbeugender Brandschutz Sondergenehmigungen Ex-Bereiche 2.3 Melde- und Aufklärungspflicht CO2 Löschanlagen Meldepflichten 5.4 Fremdfirmen / Werkvertragspartner Mitwirkungspflichten Allgemeines Einschränkungen der Melde- und Beschädigungen Mitwirkungspflichten Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsfachkräfte Zuständigkeit bei Sachverhaltsaufklärung 5.5 Standortpartner 2.4 Mitgeltende Dokumente 5.6 Mitgeltende Dokumente 3.0 Verhalten am Standort 3.1 Betreten durch Werkfremde 3.2 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot 3.3 Sofortmaßnahmen und Verhalten bei Unfall-, Schadensereignissen 3.4 Emissionsereignisse 3.5 Betreten von Werkbereichen 3.6 Straßenverkehr am Standort 3.7 Benutzung des Betriebsrestaurants 3.8 Fotografier- und Filmverbot, Gebrauch von Mobiltelefonen Anlagen 3.9 Störung des Standortfriedens Facheinheiten der BASF 3.10 Mitgeltende Dokumente Übersichtsplan Standort Würzburg

3 Vorwort Der Standort Würzburg besteht seit 1959 und gehört seit 1968 zur BASF Coatings AG Auf der 3,1 ha großen Produktionsfläche werden innovative Wasserbasislacke für die Fahrzeugserienlackierung, mit spezieller Ausrichtung auf Metallic-Lacke, entwickelt und hergestellt. Die BASF bekennt sich in ihrer Strategie 2015 zu dem Prinzip der Nachhaltigkeit. Dies war unser Anspruch in der Vergangenheit und gilt auch für zukünftiges Handeln am Standort. In der vorliegenden Standortordnung sind Grundregeln über das Verhalten am Standort beschrieben. Darüber hinaus werden Grundanforderungen an Fremdfirmen / Werkvertragspartner, die am Standort tätig sind, und an Betreiber von Betriebsanlagen definiert. Mit diesen Grundregeln wird bei allen Beteiligten ein gemeinschaftliches Verständnis für einen sicheren und reibungslosen Betrieb des Standortes geschaffen. Die Standortordnung wurde von der Werkleitung der BASF Coatings AG, Standort Würzburg, verabschiedet. Änderungen und Ergänzungen an den Grundregelungen bedürfen der Zustimmung der Werkleitung. Bei wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, die die Belange Dritter berühren, wird im Vorfeld eine Abstimmung herbeigeführt. Die aktuelle Version der Standortordnung liegt auch im Intranet der BASF Coatings AG vor. Würzburg, November 2007 Thomas Krüger Werkleiter Würzburg BASF Coatings AG

4 1. Einleitung 1.1 Allgemeines / Gültigkeitsbereich Der Standort Würzburg ist ein Entwicklungs- und Produktionsstandort für Basislacke. Im Rahmen der Arbeitsteilung wird BASF Coatings AG (nachfolgend»basf«) von anderen Unternehmen am Standort unterstützt. Zur Gewährleistung seiner Funktion ist es notwendig, dass alle am Standort tätigen Personen die Regeln dieser Standortordnung, insbesondere in Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz beachten und ihre gegenseitigen Belange berücksichtigen. Diese Standortordnung gilt auf den gesamten Flächen (nachfolgend»standort«genannt ): Umzäuntes Werkgelände der BASF in Würzburg inklusive Parkplatz. Die Standortordnung gilt verbindlich für folgende juristischen und natürlichen Personen: BASF Coatings AG Sonstige Unternehmen am Standort (nachfolgend»standortpartner«genannt ) Unternehmen, die für die vorgenannten Unternehmen Lieferungen und / oder Leistungen am Standort erbringen (nachfolgend»fremdfirmen / Werkvertragspartner«genannt) sowie die von den Fremdfirmen / Werkvertragspartner zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten am Standort eingesetzten Subunternehmen Alle Mitarbeiter der genannten Unternehmen Mieter von BASF-Gebäuden oder Flächen am Standort Besucher, Kunden und sonstige Personen, die den Standort betreten. Die Standortordnung wird von der Werkleitung Würzburg erlassen. Die oben angeführten Unternehmen werden durch den Einkauf / Werktechnik bei Änderungen der Standortordnung informiert, wenn ihre Interessen betroffen sind. Die Regelungen dieser Standortordnung sind von den oben genannten Unternehmen umzusetzen und ihren Mitarbeitern, Besuchern, Kunden und sonstigen Personen, die den Standort betreten, zur Kenntnis zu geben. Den Standortpartnern ist freigestellt, ergänzend zu der Standortordnung mit Ausnahme von Kapitel 2 für ihre Mitarbeiter eigene Regelungen zu erlassen, soweit diese den Bestimmungen der Standortordnung nicht widersprechen. Die vorgenannten Firmen erhalten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Standort von BASF ein Exemplar der Standortordnung und müssen deren Geltung für sich schriftlich anerkennen. Die Mitarbeiter dieser Firmen sind darin eingebunden. Besucher, Kunden und sonstige Personen erkennen die Standortordnung beim Betreten des Standortes an. 1.2 Verstöße gegen die Standortordnung Bei schuldhaften Verstößen gegen die Standortordnung behält sich die BASF vor, geeignete Ordnungsmaßnahmen, bei schweren oder wiederholten schuldhaften Verstößen bis hin zum Werkverbot, zu ergreifen. Weitergehende vertragliche, betriebliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche der BASF bleiben davon unberührt. 1.3 Struktur der Standortordnung Die Standortordnung besteht aus für jedermann am Standort gültigen Grundregeln (Kapitel 1 4) und Zusatzregelungen für: Produktionsbetriebe, Fremdfirmen/Werkvertragspartner und Standortpartner (Kapitel 5) 1.4 Mitgeltende Dokumente Siehe Kapitel 6.0 Mitgeltende Dokumente

5 2. Betreten und Verlassen des Standortes 2.1 Befugnisse des externen Werkschutz, Ein- und Auslasskontrollen Der Werkschutz der BASF ist am Standort Würzburg für die Überwachung von Sicherheit und Ordnung zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Werkschutz die im Folgenden näher beschriebenen Befugnisse. Anordnungen des Werkschutzes sind unverzüglich und uneingeschränkt zu befolgen. Der Werkschutz überwacht den gesamten Personen- und Fahrzeugverkehr am Standort Zutrittsberechtigung Nur Personen mit einem gültigen Ausweis sind berechtigt, den Standort zu betreten. Einzige Ausnahme sind LKW s, Parcel Service, Taxi etc., die sich nur kurzfristig zum Be- und Entladen auf dem Werkgelände befinden. Die Ausweise sind nicht übertragbar. Das Mindestalter für Personen, die den Standort betreten wollen, beträgt 18 Jahre. Ausgenommen davon sind Jugendliche unter 18 Jahre zum Zwecke der Ausbildung. Weitergehende Ausnahmen sind bei der Werkleitung zu beantragen. Bei den Werktoren ist der automatisierte Zutritt (Zutrittssteuerungssystem) zu nutzen. Nach Aufforderung ist dem Werkschutz der Werkausweis vorzuzeigen. Das Zutrittssteuerungssystem prüft, ob der Ausweis zum Zutritt berechtigt. Fehlbedienungen sowie Zutrittsversuche mit gesperrten Ausweisen werden vom Zutrittssteuerungssystem registriert. Zur Einfahrt mit dem PKW benötigen Fahrzeugführer eine Erlaubnis.(siehe Kapitel 2.2.2) Zutrittsverweigerung Der Werkschutz ist verpflichtet, Personen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts insgesamt ausgeht, den Zutritt zu verweigern. Bei Zutrittsversuch mit einem gesperrten oder ungültigen Ausweis oder bei sonstiger widerrechtlicher Benutzung des Ausweises kann der Werkschutz dem Ausweisinhaber den Zutritt zum Standort verweigern und den Ausweis einziehen. Personen, die für den Werkschutz erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln stehen, dürfen den Standort auch dann nicht betreten, wenn sie sich im Besitz eines gültigen Ausweises befinden. Wird bei Eingang oder Ausgang eine Alkoholisierung oder sonstige Berauschung festgestellt oder wird einer Person wegen des von ihr ausgehenden Gefahrenpotentials der Zutritt verweigert, meldet der Werkschutz unverzüglich den Sachverhalt - an Einladenden / Ansprechpartner (bei externen Besuchern) - an die Werktechnik (bei Fremdfirmen und Standortpartnern, Lieferanten und allen Anderen) Bei eigenen Mitarbeitern gelten die Bestimmungen der entsprechenden Betriebsvereinbarung Kontrolle an den Werktoren Der Werkschutz ist im Rahmen der gesetzlichen Regeln, Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen insbesondere bei Verdacht auf Straftaten, zur Kontrolle von Fahrzeugen, Taschen etc. berechtigt.

6 Sonstige Zutritts-, Durchsuchungs- und Kontrollrechte Der Werkschutz ist berechtigt, bei der Ein- und Ausfahrt ins Werk an den Werktoren mitgeführte Fahrzeuge, Taschen etc. (stichprobenartig) zu kontrollieren. Personenkontrollen werden nur bei konkretem Verdacht auf die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durchgeführt. Im Verhältnis zu Mitarbeitern der BASF Coatings AG sind die insoweit maßgeblichen Betriebsvereinbarungen zu beachten und gelten im Falle von Widersprüchen vorrangig vor dieser Standortordnung. In bestimmten Bereichen (Tor 2) werden zur Sicherheitsüberwachung Videoaufnahmen gemacht Sonstige Zutritts-, Durchsuchungs- und Kontrollrechte Der Werkschutz darf darüber hinaus jederzeit alle Objekte, Räumlichkeiten und Kraftfahrzeuge am Standort betreten und durchsuchen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts selbst abgewehrt werden muss. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass eine Straftat die Sicherheit von Personen oder des Standortes betrifft Mitgeführte Gegenstände Die Mitnahme alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel in das Werk ist verboten. Es ist untersagt, Waffen, Sprengkörper und andere gefährliche Gegenstände an den Standort mitzubringen. Ausnahmen müssen durch die Werkleitung genehmigt werden. Sonstige mitgeführte Gegenstände, die auf dem Werkgelände nicht gebraucht werden, können im Einzelfall an den Werktoren deponiert werden. Eine Haftung für deponierte Gegenstände übernimmt BASF nicht. 2.2 Ausweise und Genehmigungen Allgemeine Regelungen Ausweise und Genehmigungen können auf Dauer oder zeitlich befristet ausgestellt werden. Für die Erstellung von Fremdfirmenausweisen ist die Einheit Werktechnik / Arbeitsschutz zuständig. Für die Erstellung von Werkausweisen ist die Einheit Personal zuständig. Auf Verlangen des Werkschutzes sind Ausweise und Genehmigungen vorzuzeigen oder auszuhändigen, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Werkfremde haben den Ausweis grundsätzlich sichtbar zu tragen. Werkfremde sind alle Personen außer Mitarbeiter der BASF Coatings. Ausstellung und Rückgabe von Ausweisen Bei der Ausweiserstellung ist die Legitimation mittels amtlichem Lichtbilddokument notwendig. Mit der Antragstellung oder Stammdatenpflege hat der Antragsteller den Nachweis zu führen, dass die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ) eingehalten werden. Vergessene oder verlorene Ausweise und Genehmigungen sind zu ersetzen. Verlorene Ausweise sind zudem dem Werkschutz zwecks Sperrung unverzüglich zu melden. Nicht mehr benötigte oder ungültige Ausweise und Genehmigungen sind an den Werkschutz zurückzugeben. Gleiches gilt nach Ausspruch eines Werkverbots. Widerrechtlich genutzte Ausweise und Genehmigungen können durch den Werkschutz eingezogen werden. Ausweise und Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die aufgedruckten Daten oder die bei der Antragstellung zu Grunde liegenden Daten und Sachverhalte nicht mehr mit der Person oder den Beschäftigungsdaten übereinstimmen (z. B. bei Firmenwechsel ). Die beantragende Stelle ist für die Aktualisierung der Daten (Ausweisumtausch ) oder Neubeantragung (Ausweisrückgabe) verantwortlich.

7 2.2.2 Sondergenehmigungen Einfahrtsgenehmigungen Das Befahren des Werkgeländes mit privaten Zweirädern ist verboten. Die Einfahrt von Kraftfahrzeugen (Fremdfirmen) wird nur zum be- und entladen bzw. wenn zwingend erforderlich gestattet (Werkstattwagen etc.) Nur die entsprechend gekennzeichneten Parkplätze sind zu benutzen. Die Parkplätze im Hof des Verwaltungsgebäudes G004 sind in erster Linie für Geschäftskunden vorgesehen. Ebenfalls ist es zulässig, zum be- und entladen von Lacken / Blechmustern etc. mit dem Kraftfahrzeug das Werkgelände zu befahren. Nach dem Entladen sind die Fahrzeuge auf dem gegenüberliegenden Firmenparkplatz abzustellen. Auch beim Befahren des Werksgeländes mit Kraftfahrzeugen ist das elektronische Zugangssystem zu nutzen (siehe Kapitel 2.1.1). 2.3 Melde- und Aufklärungspflicht Meldepflichten Gefahren für die Sicherheit der Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts insgesamt sowie geplante oder bereits durchgeführte Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Standortordnung sind den zuständigen Organen am Standort Würzburg (siehe Anlage 1 ) unverzüglich zu melden Mitwirkungspflichten Grundsätzlich hat jede Person an der Aufklärung eines meldepflichtigen Sachverhaltes umfassend mitzuwirken Einschränkungen der Melde- und Mitwirkungspflichten Zur Meldung oder Mitwirkung nach Ziffern und ist nicht verpflichtet, wer sich hierdurch der Gefahr der eigenen Strafverfolgung oder der Strafverfolgung eines nahen Angehörigen (z. B. Verlobter, Ehegatte, Lebenspartner, in gerader Linie Verwandter) aussetzen würde Zuständigkeit bei Sachverhaltsaufklärung Verstöße wie z. B. Diebstähle sind grundsätzlich dem Werkschutz zu melden. Der Werkschutz nimmt in jedem Fall eine Sachverhaltsaufklärung vor. Der Leiter des Werkschutzes oder dessen Vertreter schaltet ggf. die Polizei zur Ermittlung ein und informiert die Versicherungsabteilung. 2.4 Mitgeltende Dokumente Siehe Kapitel 6.0 Mitgeltende Dokumente

8 3. Verhalten am Standort 3.1 Betreten durch Werkfremde Besucher des Standorts melden sich generell am Tor 1. Hier wird der Kontakt zur BASF-Fachabteilung hergestellt. Bei Erstellung / Aushändigung von Durchlassscheinen für Besucher/Tankfahrzeuge ist durch die Werkfremden die Kenntnisnahme / Anerkennung der Sicherheitshinweise, auf den Durchlassscheinen mit Unterschrift zu bestätigen. 3.2 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot Rauchen ist grundsätzlich am gesamten Standort (auch in Fahrzeugen ) verboten. Einzelne Räume sind vom generellen Rauchverbot ausgenommen; diese Bereiche sind entsprechend gekennzeichnet. Ebenso ist der Parkplatz vom Rauchverbot ausgenommen. Es ist untersagt, alkoholische Getränke und illegale Suchtmittel an den Standort mitzubringen oder sie dort zu konsumieren. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Werkleitung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gastgeschenke (von Mitarbeitern bzw. für Mitarbeiter externer Unternehmen) sowie zur Speisenzubereitung im Küchenbetrieb der Werkskantine benötigter Mengen. Das grundsätzliche Verbot zum Konsum alkoholischer Getränke auf dem Werksgelände bleibt davon unberührt. 3.3 Sofortmaßnahmen und Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen Nach Unfall- oder Schadensereignissen sind sofort alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzten zu versorgen und etwaige Folgeschäden zu vermeiden. Alle Verletzten müssen dem Sanitäter / Werkarzt / Notarzt / Krankenhaus zur ärztlichen Erstversorgung vorgestellt werden. Im Schadensfall gilt: Rettungsarbeiten nicht behindern Nicht durch ausgelaufene Flüssigkeiten, unbekannte Feststoffe, Stäube oder austretende Gaswolken und Brandrauch laufen oder fahren Gesperrte Bereiche nicht betreten oder befahren Im Falle einer Gefahr oder beim Ertönen akustischer Gefahrensignale gilt: (Signalhorn der CO2-Anlage oder Telefonanlage (Räumungsbefehl) Gefahrenbereich verlassen, wenn möglich gegen oder quer zur Windrichtung Unverzüglich den ausgewiesenen Sammelplatz auf dem Parkplatz aufsuchen Innerhalb von Betrieben, Anlagen und Gebäuden die Weisungen des Betriebspersonals oder der Betriebsfeuerwehr befolgen Notruf Notruf Feuerwehr (Feuer, Unfall, Rettungswagen) Werkanschluss Telefon 222 Berufsfeuerwehr / Rettungsleitstelle, Stadt Würzburg Telefon 112 Amtsanschluss Telefon 0931/94833 Werkschutz Werkanschluss Telefon 218 Beim Notruf sind folgende Angaben zu machen: WER? Name des Anrufers WO? geschah es WAS? geschah WIE? viele Verletzte Welche? Verletzungen Warten? auf Rückfragen. Verhalten am Standort

9 3.4 Emissionsereignisse Emissionsereignisse sind unverzüglich der Einheit Werktechnik und Arbeitssicherheit und außerhalb der Dienstzeiten dem Werkschutz zu melden. Werktechnik und Arbeitssicherheit Werkanschluss Telefon 277 Werkschutz Werkanschluss Telefon Betreten von Werkbereichen Ohne dienstliche Notwendigkeit dürfen keine Betriebsgebäude oder Werksbereiche betreten werden. Jeder Betriebsfremde, der einen Betrieb, ein Labor, eine Verwaltung oder ein sonstiges Gebäude betritt, ist verpflichtet, sich an- und abzumelden. 3.6 Straßenverkehr am Standort Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge am Standort 20 km/h und auf dem Parkplatz 10 km/h. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden am Standort analog angewandt. Das Parken ist nur auf den gesondert gekennzeichneten Bereichen zulässig. Abweichende Regelungen sind nur nach Abstimmung mit der jeweiligen Fachabteilung möglich. 3.7 Benutzung des Betriebsrestaurants Die Leistungen des Betriebsrestaurants können von allen Personen am Standort in Anspruch genommen werden. Das Betriebsrestaurant darf nur in angemessen sauberer Kleidung betreten werden. 3.8 Fotografier- und Filmverbot, Gebrauch von Mobiltelefonen Grundsätzlich ist das Fotografieren und Filmen am Standort verboten; dies gilt auch für Fotohandys. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Werkleitung zu beantragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fotografien aus dienstlichen Gründen durch Werksangehörige, die vom jeweiligen Einheitsleiter zu genehmigen sind. Das Mitführen von Mobiltelefonen in gekennzeichneten Ex-Bereichen ist grundsätzlich untersagt. Im übrigen sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. (Ausgenommen sind Ex -zugelassene Mobiltelefone) 3.9 Störung des Standortfriedens Ohne Zustimmung der zuständigen Fachabteilung ist es verboten, Plakate anzukleben oder Wände zu beschriften. Ohne Zustimmung der Werkleitung ist es verboten, Flugblätter, Handzettel oder Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen oder anzupreisen, öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen abzuhalten, öffentliche parteipolitische Betätigungen auszuführen sowie öffentliche Sammlungen von Geld und Unterschriften durchzuführen. Betriebsverfassungsrechte der Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften bleiben hiervon unberührt Mitgeltende Dokumente Siehe Kapitel 6.0 Mitgeltende Dokumente 4

10 4. Transfer von Waren und Materialien 4.1 Einfuhren Alle Einfuhren sind durch entsprechende Begleitpapiere, z. B. Lieferschein für Waren, Material- / Maschinen-/ Werkzeugliste für Maschinen, Werkzeuge und sonstige Arbeitsausstattungen, anzuzeigen. Der Werkschutz ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. 4.2 Ausfuhren Eingeführtes Material darf wieder ausgeführt werden. Die Ausfuhr von sonstigem Material bedarf der schriftlichen Genehmigung durch einen Unterschriftsberechtigten der jeweiligen BASF-Einheit. Es sind die aktuell gültigen Formulare, der Abgabe / Entleihschein zu verwenden. Die Formulare sind im Magazin erhältlich. Überlassen BASF oder Fremdfirmen / Werkvertragspartner an ihre eigenen oder fremde Mitarbeiter am Standort Gegenstände für private Zwecke (Privatabgabe), ist hierfür entsprechend auch der Vordruck Abgabe- / Entleihschein zu verwenden. Das Original des Abgabe- / Entleihscheins ist dem Werkschutz unaufgefordert bei der Ausfuhr am Tor vorzulegen. Für den Warenverkehr mittels Lastzügen gilt die Regelung: Einfahrt durch Tor 1, Ausfahrt durch Tor 2. Sondertransporte wie Schwertransporte, sperrige Güter und Geräte sind rechtzeitig mit der zuständigen Facheinheit abzustimmen. Ausnahmegenehmigungen sind dem Werkschutz mitzuteilen. 4.3 Gefahrgut-Kontrollen Die gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter sind einzuhalten. Die Logistik (ggfls. Fachabteilungen) führen entsprechende Kontrollen durch. Fahrzeuge und Fahrer, die nicht den gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen entsprechen, werden grundsätzlich nicht zur Beladung oder Entladung zugelassen. Beanstandungen und verweigerte Einfahrten werden den zuständigen Stellen gemeldet und entsprechende Maßnahmen getroffen. 5

11 5. Produktionsbetriebe, Fremdfirmen / Werkvertragspartner und Standortpartner 5.1 Allgemeines Dieser Teil der Standortordnung ist gültig für alle Produktionsbetriebe, Fremdfirmen / Werkvertragspartner und Standortpartner. Kapitel 1 bis 4 finden zusätzlich Anwendung. 5.2 Anwesenheit, Dokumentation Aus Sicherheitsgründen wird die Anwesenheit aller Zutritte dokumentiert (Tor 1) 5.3 Betriebseinheiten am Standort In Bezug auf die Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz gilt: Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kapitel 3.3 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen Beobachter, Sicherungsposten, Brandsicherungsposten Die Einbindung von Beobachtern, Sicherungsposten und Brandsicherungsposten ist im Erlaubnisscheinverfahren des Standorts beschrieben. Beobachter und Brandsicherungsposten werden von der Betriebsfeuerwehr gestellt. Sicherungsposten werden von den zuständigen Stellen eingewiesen Sicherheitseinrichtungen Alle Einrichtungen müssen den geltenden Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen entsprechen. Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (z. B. Feuerlöscher) müssen in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein. Sie sind alle 2 Jahre durch die Betriebsfeuerwehr zu prüfen und müssen jederzeit funktionstüchtig und einsatzbereit sein. Die am Standort tätigen Mitarbeiter werden im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden Mitteilung von Unfällen am Standort Unfälle / Ereignisse sind unverzüglich dem Werkschutz, dem Vorgesetzten und der BASF-Facheinheit zu melden, sowie im Ereignismeldesystem zu dokumentieren Alarm- und Gefahrenabwehrplanung Gemäß Genehmigungsauflagen, sind für den Standort Alarmpläne erstellt und für alle im Werk verbindlich (siehe Sicherheit + Umweltschutz, Kap. 8)

12 5.3.5 Gefahrenabwehr Bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr (Brände, Emissionen usw.) hat die Betriebsfeuerwehr im Rahmen der Einsatzleitung Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Zutrittsrecht zu allen baulichen Einrichtungen (außer elektrische Schalträume). Weitere Details sind im Werkalarmplan geregelt. Zur Einsatzunterstützung und -vorbereitung müssen ausreichende Daten zu den Produkten (z. B. Sicherheitsdatenblätter) und Einsatzstofflisten von den Facheinheiten zur Verfügung gestellt werden. Während eines Einsatzes muss der Betrieb einen Einweiser (Person, die zu Beginn des Einsatzes in die Örtlichkeiten einweist) sowie eine Person mit produktspezifischen und betrieblichen Kenntnissen zur Verfügung stellen Vorbeugender Brandschutz Bei Neubauten oder Umbauten sowie bei Überprüfungen vorhandener Anlagen erfolgt durch die Betriebsfeuerwehr ggfs. mit den Sachverständigen eine brandschutztechnische Bewertung. Änderungen in den Anlagen bedürfen grundsätzlich einer Abstimmung mit der Betriebsfeuerwehr Ex-Bereiche Die Ex-Bereiche (explosionsgefährdet) sind in den jeweiligen Betriebsbereichen gekennzeichnet. Nur mit vorgeschriebener Personenschutzausrüstung PSA (z.b. leitfähige Schuhe) dürfen sie betreten werden. Das Mitführen von nicht-ex-geschützt ausgeführten elektrischen Geräten z.b. Kameras, Handys etc. sowie Feuerzeuge sind verboten CO2 - Löschanlagen Die mit CO 2 -Löschanlagen ausgestatteten Bereiche sind entsprechend gekennzeichnet. Die hier geltenden, besonderen Verhaltensregeln sind zu beachten. Beim Ertönen des Signalhornes (130 dba) ist das Gebäude sofort zu verlassen. (Details siehe Kapitel 3.3) 5.4 Fremdfirmen / Werkvertragspartner Die BASF ist berechtigt, die Einhaltung der Regelungen der Standortordnung sowie der mitgeltenden Sicherheits-Richtlinien zu überprüfen. Fremdfirmen räumen die erforderlichen Zutritts-, Auskunfts-, Untersuchungs- und Vortragsrechte ein. Werden Mängel festgestellt, werden Fremdfirmen / Werkvertragspartner unverzüglich abgestimmte Maßnahmen zur Abhilfe einleiten und BASF über die durchgeführten Maßnahmen unterrichten Allgemeines Die von der BASF beauftragten Fremdfirmen und Vertragspartner, sowie deren Subunternehmer, haben alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Umweltrecht, einzuhalten. Im übrigen gelten die Regeln des Fremdfirmenmanagement für den Einsatz von Fremdfirmen bei der BASF Coatings AG Die Fremdfirmen / Werkvertragspartner und deren Mitarbeiter haben sämtliche von BASF zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und sonstige im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse über die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe der BASF sowie über sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der BASF streng geheim zu halten. Die von BASF überlassenen Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Auf Aufforderung der BASF haben die betreffenden Fremdfirmen sämtliche von BASF überlassenen Unterlagen einschließlich aller angefertigten Kopien und Muster unverzüglich an BASF auszuhändigen.

13 5.4.2 Beschädigungen Fremdfirmen / Werkvertragspartner haben Beschädigungen an BASF-Einrichtungen und -Gegenständen unverzüglich dem Werkschutz zu melden Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsfachkräfte Alle Einrichtungen der Fremdfirmen / Werkvertragspartner müssen den geltenden Sicherheits und Brandschutzbestimmungen entsprechen. Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (z. B Feuerlöscher) müssen in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein. Sie sind regelmäßig zu prüfen und müssen jederzeit funktionstüchtig und einsatzbereit sein. Die am Standort tätigen Mitarbeiter der Fremdfirmen / Werkvertragspartner müssen im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen sein. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden. Die Fremdfirmen / Werkvertragspartner haben ihre zuständigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften vor Aufnahme der Arbeit gegenüber BASF schriftlich zu benennen. 5.5 Standortpartner Die BASF ist berechtigt die Einhaltung der Regelungen der Standortordnung sowie der mitgeltenden Sicherheits-Richtlinien zu überprüfen. Standortpartner räumen die erforderlichen Zutritts-, Auskunfts-, Untersuchungs- und Vortragsrechte ein. Werden Mängel festgestellt, werden Standortpartner unverzüglich abgestimmte Maßnahmen zur Abhilfe einleiten und BASF über die durchgeführten Maßnahmen unterrichten. 5.6 Mitgeltende Dokumente Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung mit gültig und als Papierversion über die Facheinheiten erhältlich: Fremdfirmenmanagement für den Einsatz von Fremdfirmen bei der BASF Coatings AG. Werkalarmplan (siehe Sicherheitsordner Kapitel 8.1 und 8.1.1) Sicherheitskonzepte (siehe Sicherheitsordner) SGU Management (siehe Sicherheitsordner) Transportsicherheit (siehe Sicherheitsordner Kapitel 5) Liste der BASF-Facheinheiten (Anlage 1) Arbeits- und Sicherheitsbetriebsanweisungen (in den jeweiligen Einheiten und Betrieben einsehbar) Dienstanweisung Werkschutz (weitergehende Dokumenteneinsicht beim Werkschutz Tor 1) Richtlinien für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (sr_hsewue 1.1 bis 9.3) Für Betriebe der BASF gelten weiterhin die vollständigen Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (»Intranet«) St Münster-Hiltrup

14 Anlage 1 Facheinheiten der BASF Werkschutz Arbeitsschutz Betriebsfeuerwehr Technischer Umweltschutz Verkehrswesen Boden- und Grundwasserschutz Abfälle Immissionsschutz Lärm und Luft Anlagensicherheit

15 P P P

16 BASF Coatings AG Paradiesstraße Würzburg

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