812 I BGB. 1. Alt.: 2. Alt: etwas. ohne rechtlichen Grund
|
|
- Günther Kalb
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 812 I BGB 1. Alt.: 2. Alt: durch Leistung in sonstiger Weise nicht durch Leistung auf Kosten des Gläubigers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt BEA: Subsidiaritätsprinzip: Leistungskondiktion hat Vorrang ggü. NLKondiktion durch Lst. erlangter Ggst. kann auch von Dr. nicht durch NLKond. herausverlangt werden
2 Grundprinzipien der Rückabwicklung: -Jeder P eines fehlerhaften Kausalverhältnisses sollen ihre Einwendungen gegen die andere P erhalten bleiben. - Jede P soll vor Einwendungen geschützt werden, die ihr VPartner aus seinem RVerhältnis zu einem D herleitet. -Jede P soll nur das Insolvenzrisiko ihres VPartners tragen.
3 Leistung: bewußte + zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens -Mehrung fremden Vermögens: nicht nur geldwerte Vorteile, sondern jede vorteilhafte Position, auch z.b. unrichtige GB-Eintragung ( bereits von TbM etwas erfasst) - bewusst: vom Willen getragen unbewusst: nur Nichtleistung - zweckgerichtet: Verfolgung eines Leistungszwecks durch den Lstd. Deckungsverhältnis, z.b. 488 I 2 BGB Anweisender, 783 BGB Zuwendungs- (Valuta) Verhältnis, z.b. 433 II BGB Angewiesener, 784 BGB Vollzugsverhältnis Zhlg. o. Lfg. des Angewiesenen an Anweisungsempfänger Anweisungsempfänger
4 K 433/ 328: 142, 123 BGB Bauträgerges., vt. dch. B Zahlung F-GmbH /B Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch der K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) 1. Schuldverhältnis (c.i.c.) Vertrag zwischen K und B: (-) Vorvertragliches Schuldverhältnis? Hier: 311 II Nr. 1, III BGB: (+) B führt sämtliche Vertragsverhandlungen und nimmt das gesamte Vertrauen des K bei den Verhandlungen für sich in Anspruch. Schuldverhältnis mit den Pflichten aus 241 II BGB: (+) 2. Pflichtverletzung durch Täuschung B täuschte K, um Makler-Courtage zu erhalten Verletzung seiner Pflichten aus 241 II BGB 3. Verschulden, 280 I 2, 276 ff. BGB: (+) B handelte vorsätzlich, 276 I BGB. 4. Kausaler Schaden, 249 ff. BGB: (+) Anspruch der K gegen B auf Herausgabe der Makler-Courtage aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB: (+)
5 II. Anspruch des K gegen B aus 812 I 1, 1. Alt. BGB 1. Etwas erlangt: (+) 2. Durch Leistung der K Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. a) Bewusste Mehrung meint, dass sie vom Willen getragen sein muss. Hier: (+), K hat willentlich geleistete. b) Zweck der Zahlung? Leistende muss mit Zahlung einen bestimmten Zweck verfolgen. K leistete hier zu dem Zweck, eine vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Vertrag zu erfüllen. Aber: Vertrag wurde zwischen K und der Bauträgergesellschaft, nicht der H-GmbH (B) geschlossen. Hierbei kann es sich um einen echten (berechtigenden) Vertrag zugunsten Dritter handeln. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt Dritte eigenes Forderungsrecht, 328 I BGB. Hierfür: Auslegung nötig, 328 II BGB. Maßgeblich ist v.a. der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck.
6 Zweck Hier: H-GmbH (B) sollte für vermeintliche Maklertätigkeiten eine Courtage bekommen. es ist auch anzunehmen, dass die H-GmbH berechtigt sein soll, den Maklerlohn selbständig einzufordern echter Vertrag zugunsten Dritter gem. 328 I BGB: (+) Muss K nun beim Vertragspartner (Bauträgergesellschaft) oder bei der H-GmbH (B) kondizieren? Es kommen zwei Leistungsbeziehungen in Betracht: zw. dem Versprechenden (K) und dem Versprechensempfänger (Bauträgergesellschaft), sog. Deckungsverhältnis und zw. dem Versprechenden (K) und dem Dritten (GmbH bzw. B). Entscheidend ist, ggü. wem ein Zweck verfolgt wird. Maßgeblich hierfür: Parteiwille Hier: interessengerecht und wirtschaftlich sinnvoll, in der Zuwendung des Versprechenden (K) an den Dritten (H-GmbH) nur eine auf den Dritten bezogene Zweckrichtung zu sehen. K wollte eine vermeintliche Verpflichtung ggü. der H-GmbH erfüllen. Leistungsbeziehung zwischen K und B Direktkondiktion der K ggü. B aus 812 I 1, 1. Alt. BGB möglich 3. Ohne rechtlichen Grund: (+) Vertrag zwischen K und der Bauträgergesellschaft ist gem. 142 I BGB wegen wirksamer Anfechtung nichtig. Anspruch der K gegen B auf Rückzahlung der Makler-Courtage gem. 812 I 1, 1. Alt. BGB: (+)
7 III. Ansprüche der K gegen B aus Deliktsrecht 1. Anspruch der K gegen B aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB (+) a) Vorliegen eines Schutzgesetzes (1) Rechtsnorm: 263 StGB (2) Zweck: Schutz eines anderen 263 StGB dient auch dem Individualschutz (will Betrogenen schützen) b) Verletzung des Schutzgesetzes B hat rechtswidrig und schuldhaft den TB des 263 StGB erfüllt. c) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität Schutzpflichtverletzung war kausal für den entstandenen Schaden. Schaden liegt auch im persönlichen wie im sachlichen Schutzbereich der Norm. Anspruch der K gegen B auf Rückzahlung der Makler-Courtage aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB: (+) 2. Anspruch des K gegen B aus 826 BGB (+) a) Schaden: (+) b) sittenwidrige Handlung: (+)Arglistiges Verhalten ist sittenwidrig i.s.v. 826 BGB. c) Vorsatz: (+) auch Anspruch der K gegen B gem. 826 BGB: (+)
8 Nichtleistungskondiktion EingriffsK Handlung des Bereichten selbst z.b. Wegnahme des Ber.ggstd. Fall 9 VerwendungsK Handlung des Entreicherten selbst, ohne dass Leistung vorliegt z.b. Fütterung fremder Tiere in der irrigen Annahme, es seien eigene RückgriffsK Reflexwirkung auf Dritte Leistung befreit auch Dritten z.b. Drittleistung ohne Anweisung Spezialproblem Fall 16 Bereicherung durch Naturereignis z.b. Abschwemmung von Land, das beim Ber. angeschwemmt wird
9 Fall 9: K B auf Zahlung von DM? I. Anspruch aus 678 BGB: (-), wegen 687 I BGB II. Anspruch aus 990, 989 BGB Voraussetzung: K muss Eigentümer sein 1. Ursprünglich war K Eigentümer 2. Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb des B, 929, 932 BGB? B war gutgläubig. Aber: Bullen sind K abhanden gekommen, 935 I BGB. gutgläubiger Erwerb: (-) 3. Aber: B war weder bösgläubig gem. 990 BGB noch verklagt gem. 989 BGB Anspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe: (-) III. Anspruch aus 823 ff. BGB(-), Sperrwirkung des 993 I, 2. HS BGB: ein Schadensersatzanspruch ist neben den EBV- Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen 823 nur anwendbar über 992 BGB: (-)
10 IV. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt., 951 I 1 BGB (Rechtsgrundverweisung!) 1. Sperrwirkung des 993 I, 2. HS BGB Ein Anspruch aus 951 I 1 BGB ist nicht durch die 987 ff. BGB ausgeschlossen (vgl. 993 I, 2. HS BGB). 987 ff. BGB regeln Nutzungs- oder Schadensersatz, 951 I 1 BGB dagegen den Wertersatz für einen Rechtsverlust. 2. Voraussetzungen des 951 I 1 BGB Vorauss.: K muss einen Rechtsverlust gem. 946 ff. BGB erlitten haben. Hier: Verlust des Eigentums an den Jungbullen gem. 950 I 1 BGB in Folge der Verarbeitung an B kraft Gesetzes? a) Verarbeitung/Umbildung eines oder mehrere Stoffe: (+) b) Zu einer neuen Sache: (+) c) Durch einen Hersteller:(+): B ist Hersteller i.s.v. 950 I BGB. d) Wert der Verarbeitung/Umbildung darf nicht erheblich geringer als der Stoffwert sein: (+) B ist gem. 950 I 1 BGB Eigentümer geworden.
11 3. Voraussetzungen des 812 I 1, 2. Alt BGB H. M.: 951 I 1 BGB = Rechtsgrundverweisung auf 812 ff. BGB die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. 812 ff. BGB müssen vorliegen a) Etwas erlangt:b hat Eigentum durch Verarbeitung erlangt, 950 I 1 BGB b) Vorrang der Leistungskondiktion:Subsidiaritätsgrundsatz Der Subsidiaritätsgrundsatz ist gewahrt, wenn B das Eigentum aufgrund des 950 BGB erlangt hat und nicht durch Leistung eines Dritten (Dieb). Hier: (+), K hat das Eigentum durch Verarbeitung erlangt Leistung: (-) 812 I 1, 2. Alt BGB ist anwendbar c) Eingriff: Verarbeitung = keine Leistung, sondern Eingriff (+) d) Auf Kosten eines anderen: (+) e) Fehlen des rechtlichen Grundes Vertrag des B mit Dieb: kein rechtlicher Grund, da keine Rechtsbeziehung zu K K ist zunächst Eigentümer geblieben und hatte einen Herausgabeanspruch gegen B als Besitzer gem. 985 BGB. Erst mit der Verarbeitung hat B Eigentum erworben, 950 BGB Eigentumserwerb des B beruhte allein auf 946 ff. BGB Diese Bestimmungen geben jedoch keinen rechtfertigenden Grund für die Vermögensverschiebung ab, vgl. auch 951 I 1 BGB
12 d) Umfang des Bereicherungsanspruchs Anspruch des K auf Wertersatz in Höhe von DM gemäß 812 I, 818 I, II BGB grundsätzlich (+) Aber: Entreicherung gem. 818 III BGB des B wegen des an den Dieb gezahlten Kaufpreises? Aber: Bereicherungsanspruch ist an die Stelle des 985 BGB getreten und der Besitzer kann sich nicht auf die einem Dritten erbrachte Leistung berufen. (B hat jedoch die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch gegen den Dieb gem. 280 I, III, 283 BGB geltend zu machen.) Anspruch des K von B Ersatz von DM aus 812 I 1, 2. Alt., 951 BGB: (+) Ergebnis: Anspruch des K gegen B auf Ersatz von DM aus 812 I 1, 2. Alt., 951 BGB: (+)
13 Leistungskondiktion 812 I 1 1. Alt condictio indebiti Ergänzung: 813 I 821, 853, 1973, 1975, II: betagte Vb. = noch nicht fällige Vb. Nicht aufschiebend bedingt o. befristet, da nach 813 Vb. bereits entstanden sein muss Bea.: I 2 1. Alt c. ob causam finitam z.b. auf- lösende Bedingung Nicht: Anfechtung, 142 I 812 I 2 2. Alt c. ob rem 1. Vorleistungs- Fälle : bewusste Leistung ohne Ver- pflichtung, z.b. bei 311b I 2. Zweckanstaffelung : Über die Erfüllung hinausgehender Zweck Bea.: S.1 c. ob turpem vel inujustam causam 1. Nur Empfänger unredlich, z.b.: Schutzgelderpressung 817 S Beide handeln unredlich, z.b. Drogenvk. ohne sofortige Bezhlg. 817 S Nur der Leistende Unredlich, z.b. Darlehens- Wucher 817 S. 2 Fall 10 Fall 11
14 Fall 10: K B auf Übereignung und Herausgabe der Grundstückshälfte? I. Anspruch aus 530, 531 i.v.m. 812 ff. BGB K könnte eine Schenkung widerrufen und somit einen Anspruch aus 812 ff. BGB haben, vgl. 531 II BGB. Voraussetzung für den Widerruf: Vorliegen einer Schenkung Schenkung der Haushälfte? Voraussetzung: Einigung der Parteien, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, 516 I BGB. Hier: (-) Der Zuwendung lag vielmehr die Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und diente der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. keine unentgeltliche Zuwendung, sondern sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendung unter Ehegatten Schenkung: (-) Anspruch aus 530, 531 i.v.m. 812 ff. BGB: (-)
15 II. Anspruch aus 812 I 2, 1. Alt. BGB (conditio ob causam finitam) 1. Etwas erlangt: (+), hälftiges Miteigentum am Einfamilienhaus 2. Durch Leistung eines anderen: (+) 3. Wegfall des rechtlichen Grundes Ehe als Rechtsgrund, der weggefallen ist? Aber: Ehe begründet nicht die Verpflichtung, dem anderen Ehegatten eine Haushälfte zu finanzieren. Es liegt schon gar kein Rechtsgrund vor, der weggefallen sein könnte.
16 III. Anspruch aus 812 I 2, 2. Alt. BGB (conditio ob rem) 1. Etwas erlangt: (+), hälftiges Miteigentum am Einfamilienhaus 2. Durch Leistung eines anderen: (+) 3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs Parteien waren sich einig, dass die Schaffung einer Ehewohnung beabsichtigt war; dieser Zweck wurde auch erreicht. Tatsache, dass Ehe später scheiterte, ändert nichts an der Zweckerreichung. Zweck war im Übrigen auch nicht die Aufrechterhaltung der Ehe; dies war vielmehr bloßes Motiv bzw. Geschäftsgrundlage. Eintritt des bezweckten Erfolgs: (+) Anspruch aus 812 I 2, 2. Alt. BGB: (-)
17 IV. Anspruch aus 313 BGB Hier: unbenannte Zuwendung. Diese könnte möglicherweise bei Scheitern der Ehe entspr. den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden. Rechtsgrundlage für die Zuwendung ist hier der Bestand der Ehe. Diese ist gescheitert Rechtsgrundlage weggefallen Aber: güterrechtl. Bestimmungen des gesetzl. Güterrechts für Scheidung sind grundsätzl. abschließend Anspruch aus 313 BGB ist nur subsidiär zum Zugewinnausgleich. Nur in ganz seltenen Fällen, ausnahmsweise Anspruch aus 313 BGB (+),wenn der Zugewinnausgleich zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die dem betroffenen Ehepartner nicht zuzumuten sind (z.b. bei sehr kurzer Ehe). Hier: Anspruch aus 313 BGB: (-) Anmerkung: Bei Gütertrennung ist zu unterscheiden: Grundsätzlich Ansprüche aus 313 BGB (-), wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt. Ansonsten Anspruch aus 313 BGB nur (+) nach rechtskräftiger Scheidung und nur, wenn die Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist.
18 Fall 11: K B auf Rückzahlung von Kapital und Zinsen? I. Anspruch aus 488 I, II BGB Problem: Nichtigkeit des Darlehensvertrag gem. 138 I BGB? Ein Kreditvertrag ist sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt. 1. Objektiver Tatbestand Auffälliges Missverhältnis i.d.r. (+), wenn der Zins den marktüblichen Zins um relativ 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Selbst wenn diese Grenzwerte nicht erreicht sind, kann nach Würdigung der Gesamtumstände ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen. Hier: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag der Marktzins bei 9,33 % bzw. 9,52 %. Zinssatz in Höhe von 22,12 % bzw. 24,02 % übersteigt den marktüblichen Zins um über 12 Prozentpunkte bzw. um über 100 %. auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: (+) 2. Subjektiver Tatbestand Zumindest Leichtfertigkeit: (+) wucherähnliches Rechtsgeschäft i.s.v. 138 I BGB: (+) Anspruch gem. 488 I, II BGB: (-)
19 II. Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt., 818 I BGB auf Rückzahlung des Kapitals und Zinszahlung 1. Etwas erlangt: Nutzungsmöglichkeit auf Zeit am Darlehenskapital (+) 2. Durch Leistung eines anderen: (+) 3. Ohne rechtlichen Grund: (+), da der Vertrag nichtig ist. 4. Ausschluss des Anspruchs gem. 817 S. 2 BGB? a) Ausschluss des Anspruchs gem. 818 I BGB auf Rückzahlung des Kapitals? 817 S. 2 BGB ist auf alle Fälle der Leistungskondiktion und nicht nur auf 817 S. 1 BGB anwendbar. Greift 817 S. 2 BGB hier ein? Gemäß dem Wortlaut des 817 S. 2 BGB müsste beiden Parteien ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zu Last fallen ( gleichfalls ). Vorliegend trifft dies jedoch nur auf K zu. Aber: h.m.: 817 S. 2 BGB erst recht anwendbar, wenn nur dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zu Last fällt. Argument: Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der Handelnde besser gestellt würde, wenn nur er allein verwerflich handelt.
20 Voraussetzung des 817 S. 2 BGB: Leistende muss vorsätzlich sittenwidrig handeln. Aber: Gleichbehandlung mit demjenigen, der die Augen leichtfertig vor der Sittenwidrigkeit verschließt Hier: zumindest Letzteres: (+) Kondiktionsanspruch für K: (-) K kann das Geleistete nicht zurückfordern. Fraglich ist jedoch, was hier geleistet wurde. B sollte das Kapital nicht auf Dauer behalten. Leistungsgegenstand ist nicht das Geld an sich, sondern nur die Kapitalnutzung auf Zeit. 817 S. 2 BGB schließt lediglich aus, dass K das Darlehen vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zurückverlangen kann. Aber: Darlehen an sich kann zurückverlangt werden. Kondiktion nach vereinbartem Zeitablauf: (+)
21 b) Ausschluss des Anspruchs gem. 818 I, II BGB auf Zahlung von Zinsen? Ausschluss des Wertersatzanspruch auf Zinszahlung (Ersatz für Wert der Nutzung des überlassenen Kapitals) jedenfalls soweit, wie die Höhe der Zinsen gegen die guten Sitten verstößt. Ist auch ein angemessener, am Kapitalmarkt orientierter Zins von 817 S. 2 BGB ausgeschlossen? Ja, da andernfalls könnte ein Wucherer risikolos arbeiten, da ihm regelmäßig zumindest der übliche Zinssatz zugesprochen werden würde. Wertersatzanspruch auf Zahlung jedweden Zinssatzes: (-) Ergebnis: K kann lediglich das Kapital nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit gem. 818 I BGB zurückverlangen.
22 818 - I: tatsächlich Erlangtes in natura + Nutzungen ( 100) + Surrogate nicht: Veräußerungserlös - II: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Hg. in natura Problem: Aufgedrängte Bereicherung (Bsp.: Mieter [mit/ohne MV] errichtet vertragswidrig auf Grdst. massiven Betonbunker) - Regelung dch. 994 ff.? Sperrwirkung des EBV - BeseitigungsA, 1004 ( 823, 249): GegenR! - Verweisung auf Wegnahmen, 1001, S. 2 analog - Wenn weder BesA noch Wegn. möglich (z.b. bei öff.-rechtl. Abrissverbot): EBV/ 818 II Wert subjektiv zu bestimmen - III: Entreicherung: Ersatzloser Wegfall des BerGgst. BerGgstd. darf in keiner Form mehr im Vm. vorhanden sein (z.b. in Form von ersparten Aufwendungen); keine Entreicherung: gezahlter Kaufpreis Fall 12 - IV: Verschärfte Haftung: Eintritt der RHängigkeit, 253 I, 261 I ZPO gleichgestellt gem. 819 I, II, 820 I: Kenntnis d.empfängers etc. Keine Berufung auf Entreicherung wg. 818 IV, 286 I 2, 287 S. 2 Fall 13
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrStephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung
Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrJura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung
Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrKlausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013
Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:
MehrFall 12. - Der Häuslebauer -
Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen
MehrKlausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012
Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrAbwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?
10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrFall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt
Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrExamensklausurenkurs - Klausur im Zivilrecht vom 11.06.2011 1626, 1629
2 I 80 Abs. 1 InsO 1, 13, 35 GmbHG G 488; 1191 Sicherungsvertrag K V M 1626, 1629 675, DepotG 675f S 3 I. Anspruch auf Löschung aus dem Sicherungsvertrag? - taugliche Anspruchsgrundlage nur, wenn Darlehen
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrÜbung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14. Fall 8: Der Problemgolf
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 8: Der Problemgolf Kevin (K) ist Mitglied im örtlichen Golfclub. Als solches wollte er bereits wenige Tage vor seinem 18. Geburtstag die Chance ergreifen,
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrFerienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014
Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrAnspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
MehrA - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht
1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrDer Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
Mehr