Richtlinie für. Praktikums- und ähnliche Verhältnisse. (Praktikanten-RL) Vom 17. Dezember Allgemeine Hinweise. 2.

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1 Praktikantenrichtlinien_Neu.Stand_ Richtlinie für Praktikums- und ähnliche Verhältnisse (Praktikanten-RL) Vom 17. Dezember Allgemeine Hinweise Hinweis zu den Begriffen Die Begriffe Praktikant, Volontär, Hospitant, etc. werden uneinheitlich gebraucht. In Praxis und Literatur werden teilweise unterschiedliche Begriffe für denselben Sachverhalt verwendet, teilweise aber auch dieselben Begriffe für unterschiedliche Sachverhalte. Im Ergebnis kann die Frage der Begrifflichkeiten offen bleiben, da es nicht auf die Begriffe, sondern auf die sachlichen Inhalte ankommt. Daher wird im Folgenden nicht nach den vorgenannten Begriffen unterschieden, sondern nach den rechtlich zu unterscheidenden Fallgruppen. Diese Richtlinie verwendet die Begriffe Praktikant/in (unter Punkt 2.1) und Beschäftigte/r (unter Punkt 2.2). Sie regelt Beschäftigungsverhältnisse, die andernfalls ungeregelt wären, indem sie verbindliche Muster und Merkblätter vorgibt. Ziel der Richtlinie ist es auch, Praktikums- und ähnliche Verhältnisse von Arbeitsverhältnissen abzugrenzen, um verschleierte Arbeitsverhältnisse und die Gefahr eines Missbrauchs zu vermeiden. 2. Anwendungsbereich 2.1 Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer Gesamtausbildung Diese Richtlinie gilt zum einen für die Beschäftigung von Personen, die im Rahmen ihrer Gesamtausbildung praktisch tätig werden (Praktikantinnen und Praktikanten), weil die praktische Zeit in der Studien- bzw. Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben ist. Unter dieser Voraussetzung fallen insbesondere in diese Gruppe: Praktika, die vor Beginn eines Studiums, während eines Studiums oder nach dem Studium abgeleistet werden müssen, Praktika von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Schulausbildung (z.b. an Fachschulen). Nicht gemeint sind hier die Betriebspraktika der allgemein bildenden Schulen, die nach Richtlinien (sog. Handreichung) der BSB durchgeführt werden. Für Praktika in diesem Sinne gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht (vgl. 3 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1 BBiG). 2.2 Andere Vertragsverhältnisse nach 26 BBiG

2 2 Erwerb beruflicher Fertigkeiten usw. Kein Arbeitsverhältnis! Zum anderen gilt diese Richtlinie für die Beschäftigung von Personen in sog. anderen Vertragsverhältnissen nach 26 BBiG (sog. Beschäftigte). Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverhältnis ist, dass es abgeschlossen wird, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (im Folgenden auch: Ausbildung), ohne dass es sich handelt. o um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) oder o um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis Der Zweck, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, liegt nicht nur bei erstmaliger Ausbildung, sondern auch dann vor, wenn entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vertieft oder ausgebaut werden sollen. Der genannte Zweck kann sowohl dadurch verfolgt werden, dass eine praktische Tätigkeit nach Anleitung und/oder unter Aufsicht ausgeübt wird, als auch dadurch, dass die Gelegenheit zu Beobachtungen und zu Nachfragen eröffnet wird. Berufsausbildung im Sinne des BBiG bzw. der Handwerksordnung ist ebenfalls die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, im Unterschied zu den hier erfassten aber in einem geordneten Ausbildungsgang (vgl. 1 Abs.3 BBiG). Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Erbringen einer Arbeitsleistung im Vordergrund des Rechtsverhältnisses steht. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde oder nicht. Es ist ebenfalls unerheblich, ob ein etwa geschlossener Vertrag als Volontärsvertrag o.ä. betitelt ist oder ob eine Klausel wie z.b. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet enthalten ist. Entscheidend ist allein die Zwecksetzung des Vertrages und des Rechtsverhältnisses. Natürlich stellen auch zur Ausbildung eingestellte Personen in der Regel in einem gewissen Umfang ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Dies ist unschädlich und häufig zum Erreichen des Ausbildungszwecks sogar erforderlich. Entscheidend ist jedoch die Gewichtung: Überwiegt die Arbeitspflicht gegenüber der Ausbildung, fällt das Beschäftigungsverhältnis nicht unter 26 BBiG. Insbesondere fallen unter 26 BBiG: - Praktika zur Berufsfelderkundung in der öffentlichen Verwaltung von Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Schulen (hierunter fallen insbesondere freiwillige Ferienpraktika) und von Personen in zeitlicher Nähe zur Beendigung ihrer Schulausbildung, - Praktika von Personen, die nach Abschluss einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums in einem dazu passenden Bereich berufspraktisch tätig werden (z.b. wis-

3 3 senschaftliche Volontäre an Museen und in der Denkmalspflege). 2.3 Sozialer Tag Ein weiteres Beschäftigungsverhältnis, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern als sog. Helferinnen und Helfer im Rahmen des Sozialen Tages der Aktion Schüler Helfen Leben (siehe auch Nr. 4.3). Nähere Informationen hierüber können auch beim ZAF erfragt werden. 3. Andere Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse (Negativliste) Diese Richtlinie gilt insbesondere nicht, sofern die/der Praktikant/in von dritter Seite alimentiert wird. Gleichwohl hat dieser Personenkreis auch die für die Tarifbeschäftigten geltenden Rahmenbedingungen bezüglich der Rechte und Pflichten, insbesondere auch die geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu beachten. Deshalb ist auch an sie das Merkblatt über die allgemeinen Pflichten und Rechte der Beschäftigten in Praktikumsund ähnlichen Verhältnissen auszuhändigen. Beispielhaft - jedoch nicht abschließend - wird im Folgenden aufgelistet, wer bzw. welche Praktika und Beschäftigungsverhältnisse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, weil in diesen Fällen andere Regelungen bestehen: alle Personen, die im Rahmen einer Laufbahnausbildung ein Praktikum absolvieren, sofern sie alimentiert werden (z. B. Anwärter/innen des gehobenen Verwaltungsdienstes, juristische und pädagogische Referendarinnen/e, Bauund Wirtschaftsreferendarinnen/e) Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach 4ff. BBiG oder 21ff. HwO (Lehrlinge, Auszubildende). Dies gilt auch für Auszubildende von Partnerbetrieben im Rahmen einer Verbundausbildung. Im Falle einer Verbundausbildung ist besonders darauf zu achten, dass immer einer der beteiligten Betriebe als verantwortlicher Ansprechpartner für alle im Rahmen der Ausbildung anfallenden Fragen benannt ist. Studierende an der HAW im Studiengang Soziale Arbeit. Für dieses hochschulgelenkte Praktikum bestehen besondere Regelungen an der HAW, die auch den Vertragsabschluss unmittelbar durch die Hochschule beinhalten. Praktika, die unter den TV Prakt fallen. Praktika nach der Richtlinie für das Betriebspraktikum in den Klassen 8 bis 12/13. Einzelheiten zur Durchführung dieser Praktika können der Handreichung der BSB für das Betriebspraktikum an allgemein bildenden Schulen entnommen werden.

4 4 Zivildienstzeiten, da die Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz alimentiert werden. Praktika im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie werden im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) geregelt. Personen, die im Rahmen von Fördermaßnahmen nach dem SGB III oder im Rahmen anderer Maßnahmen (z.b. EQJ) beschäftigt werden. Für diese Beschäftigungen gelten eigene Regelungswerke der Bundesagentur für Arbeit. Umschulungsmaßnahmen nach BBiG. Personen, die Arbeitsleistungen nach 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder 15 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes erbringen. Praktika im Rahmen des Girls Days und des komplementären Projektes Was für Jungs!. Hierfür werden keine Verträge abgeschlossen. Nähere Einzelheiten zu diesem Aktionstag können der Handreichung der BSB zur unterrichtlichen Vor- und Nachbereitung sowie zur Durchführung des Girls Days entnommen werden. Praktika von Soldaten im Rahmen der Berufsförderung. Hier gilt das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz SVG). 4. Musterverträge und Erläuterungen Um ein einheitliches Verfahren innerhalb der FHH sicherzustellen, sind dieser Richtlinie Musterverträge für die Beschäftigungsgruppen nach Punkt 2.1 und 2.2 beigefügt, die zu verwenden sind. Für die in der Anlage beigefügten Musterverträge werden die folgenden Erläuterungen zu deren Verwendung gegeben: 4.1 Vertrag für ein Praktikum im Rahmen einer Gesamtausbildung (Anlage 1) Zu 1 Zu 2 Zu 4 Zu 5 Hier sind die Kalendertage des Beginns und des Endes der Beschäftigung einzutragen. Das zweite Kästchen ist anzukreuzen und die entsprechende Quelle anzugeben, wenn sich das Ziel des Praktikums nicht aus der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung ergibt. Wenn die Studien- oder Ausbildungsordnung dies verlangt, ist ein Ausbildungsplan zu erstellen, der als Vertragsbestandteil beizufügen ist. Die Ausbilderin hat die/den Praktikantin/en auf bestehende Vorschriften und Dienstvereinbarungen hinzuweisen und das Merkblatt über die allgemeinen Pflichten und Rechte der Beschäftigten in Praktikums- und ähnlichen Verhältnissen (Anlage 3) auszuhändigen. Falls erforderlich, ist auch eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis vorzunehmen.

5 5 Zu 7 Zu 9 Urlaub Absatz 1 Satz 2 ff. ist optional im Einzelfall anzuwenden. Welche/r Praktikant/in Vergütung in welcher Höhe erhält, ist der jeweils gültigen Übersicht über sonstige Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Entschädigungen und Löhne zu entnehmen und entsprechend im Vertrag einzufügen. Absatz 2 ist auch individuell abzuschließen. Ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht, ist abhängig von dem Zeitpunkt des Praktikums im zeitlichen Rahmen der Gesamtausbildung: - Handelt es sich um ein sog. Zwischenpraktikum, das während des Studiums oder der schulischen Ausbildung abgeleistet wird, ergibt sich keine Sozialversicherungspflicht aus dem Praktikumsverhältnis. Die Versicherungsfreiheit als Praktikant/in schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten/innen aus. Insofern hat die/der Praktikant/in für einen ausreichenden Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung selbst zu sorgen. - Dagegen besteht für Vor- und Nachpraktika, bei denen Entgelt erzielt wird, Sozialversicherungspflicht wie bei Arbeitnehmern/innen. Wird für diese Praktika kein Entgelt gezahlt, besteht Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte/r ( 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V); in diesen Fällen hat sich die/der Praktikant/in selbst um die Kranken- und Pflegeversicherung zu kümmern. Der entsprechende Passus ist für diesen Fall in den Praktikumsvertrag aufzunehmen. (In vielen Fällen wird eine Familienversicherung greifen. Sofern das nicht der Fall ist, sollte sich die/der Praktikant/in umgehend an seine Krankenkasse wenden.) Der/Dem Praktikantin/en ist nach Beendigung des Praktikums ein Zeugnis auszustellen. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht nicht, kann aber wenn gefordert - ausgestellt werden. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht. 4.2 Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis nach 26 BBiG (Anlage 2) Zu 1 Zu 2 Zu 3 Zu 4 Bei einem Beschäftigungsverhältnis nach 26 BBiG handelt es sich um ein sog. anderes Vertragsverhältnis. Die Voraussetzungen für ein solches Beschäftigungsverhältnis sind in dieser Richtlinie unter Punkt 2.2 detailliert dargelegt. Hier sind die Kalendertage des Beginns und des Endes der Beschäftigung einzutragen. Hier ist das Datum des Endes der Probezeit einzutragen. Der Ausbildungsplan muss Angaben über die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung enthalten.

6 6 Zu 5 Zu 7 Zu 10 Die Ausbilderin hat die/den Beschäftigte/n auf bestehende Vorschriften und Dienstvereinbarungen hinzuweisen und das Merkblatt über die allgemeinen Pflichten und Rechte der Beschäftigten in Praktikums- und ähnlichen Verhältnissen (Anlage 3) auszuhändigen. Falls erforderlich, ist auch eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis vorzunehmen. Die jeweilige Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweils gültigen Übersicht über sonstige Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Entschädigungen und Löhne. Auf Verlangen der/des Beschäftigten müssen in das Zeugnis auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden. 4.3 Arbeitsvereinbarung für Helfer/innen am Sozialen Tag Die/Der teilnehmende Schülerin/Schüler legt der Personalabteilung die ausgefüllte Arbeitsvereinbarung (vgl. auch unten stehende Internet-Adresse) vor. Dort wird sie unterschrieben und eine Kopie zu den Akten genommen. Die Koordination des Einsatzes erfolgt durch die/den Ausbildungsleiter/in. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweils gültigen Übersicht über sonstige Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Entschädigungen und Löhne, sie beträgt zur Zeit 5 je Stunde. Eine Meldung zur Sozialversicherung ist nicht erforderlich, die Unfallversicherung ist durch die Schule abgedeckt. Die Haftpflichtversicherung wird vom Veranstalter Schüler Helfen Leben garantiert. Ein Lohnsteuerabzug kann auf Grund fehlender steuerlicher Auswirkungen entfallen. Über weitere Einzelheiten des Sozialen Tages informiert die Homepage 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2009 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind aufgehoben: - die Praktikums-Richtlinien der FHH vom die Richtlinien über die Hospitationsbedingungen bei der FHH vom Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens sind bei neuen Vertragsabschlüssen nach Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie ausschließlich die in der Anlage beigefügten Vertragsmuster zu verwenden. Hamburg, den 17. Dezember 2008 Senat der Freien und Hansestadt Hamburg -Personalamt-

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