Entsorgung von Bodenaushub/Baggergut (k)ein Problem?

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1 Gewässer-Nachbarschaftstag Pfrimm, See- und Eisbach am Entsorgung von Bodenaushub/Baggergut (k)ein Problem? SGD Süd Regionalstelle WAB Mainz, Stefan Rodi Folie 1

2 Übersicht Einführung Notwendige Planungsschritte vor einer Unterhaltungsmaßnahme Bisherige (gängige) Praxis der Entsorgung Regeln alternativer Entsorgungsmöglichkeiten Folie 2

3 Einführung LWG als Grundlage zur Entstehung des Abfalls: 34 LWG (1) Die Gewässerunterhaltung nach 39 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett, das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Uferlinie und verpflichtet auch dazu, feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen und zur Abfallentsorgung bereitzustellen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht ein anderer aufgrund anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist. Folie 3

4 Einführung LWG als (vermeintliche) Grundlage zur Entsorgung des Bodenaushubs/Baggerguts (Abfalls): 40 (1) LWG (entspricht 69 (1) alt) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in 30 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.. und insb. unter Beachtung des KrWG und des BBodSchG! Folie 4

5 Einführung 3 Abs.1 KrWG: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. ist für Baggergut und Bodenaushub regelmäßig anzunehmen! Folie 5

6 Einführung 2 Abs.2 KrWG: Keine Anwendung des KrWG bei: 10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, 11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, Folie 6

7 Einführung 2 Abs.2 KrWG: Keine Anwendung des KrWG bei: 12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind, Folie 7

8 Einführung 7 (3) KrWG: Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. insb. Vorgaben des BBodSchG beachten! Folie 8

9 Einführung Alex Info-Blatt 24 Anforderungen des 12 BBodSchV an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht Alex Info-Blatt 25 Anforderungen an das Verfüllmaterial unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei bodenähnlichen Anwendungen Alex Info-Blatt 26 Anforderungen an die Verwertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken Zu finden unter: Folie 9

10 Einführung Folie 10

11 Einführung Alex Info-Blatt 27 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt (geogen) erhöhten Hintergrundwerten Zu finden unter: Folie 11

12 Einführung Hintergrundwerte des Oberbodens [Quelle: LGB] Folie 12

13 Einführung Urteil BVerwG v (Az: 7 C 26.03) zu den materiellen Anforderungen einer Verwertung: Einsatz des Abfalls muss bei Verwertung insb. einen (stofflichen) Nutzen haben bzw. einen (stofflichen) Zweck erfüllen. Eine Entsorgung i.s.v. kostengünstiges Loswerden entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben!!! Folie 13

14 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Gutachter/Planer beauftragen zur Klärung folgender Punkte: Verdacht auf Belastung des Aushubs Definition/Ansprache des Materials (Boden, Baggergut, Schlamm) Mengen des anfallenden Baggerguts/Bodens Separieren von Fraktionen unterschiedlicher stofflicher Zusammensetzung (Mutterboden, unterschiedliche mögliche Schadstoffbelastungen etc.) Qualität des anfallenden Baggerguts/Bodens Insitubeprobung und Analyse der einzelnen anfallenden Fraktionen Folie 14

15 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Gutachter/Planer beauftragen zur Klärung folgender Punkte: Planung von Zwischenlagerflächen ggf. auch zur Beprobung von Haufwerken Manuelles Absammeln von Wildem Müll (littering) Ermittlung möglicher Entsorgungswege Qualitative Anforderungen ggf. Untersuchungsumfang anpassen Kosten Folie 15

16 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Planung von Zwischenlagerflächen ggf. auch zur Beprobung von Haufwerken Temporäre Zwischenlagerungsflächen am Entstehungsort des Abfalls sind nach BImSchG genehmigungsfrei Andere Lagermöglichkeiten bedürfen einer Genehmigung Anforderungen insb. des Gewässer- und Naturschutzes sind zu beachten Folie 16

17 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Manuelles Absammeln von Wildem Müll (littering) Temporäres Bereitstellung von Sammelbehältern am Entstehungsort ist nach BImSchG genehmigungsfrei Andienung an ÖrE Verpflichtung nach 16 (3) LKrWG die zusammengetragenen Abfälle unentgeltlich zu übernehmen. Lager-/Bereitstellungszeiten minimieren, um die Gefahr der Mengenmehrung zu vermeiden. Folie 17

18 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Beprobung: Eine Beprobung und eine analytische Überprüfung auf Schadstoffgehalte ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Bodenmaterial aus nachweislich natürlich anstehenden Schichten stammt, bei denen schädliche Kontaminationen aus anthropogenen Einflüssen oder aus erhöhter geogener Hintergrundbelastung nicht zu erwarten sind. (Dies ist in dem Formular auf Seite 4 der Anlage Qualitätssicherung und Dokumentation in dem hierfür vorgesehenen Feld zu beschreiben) [Quelle: Alex-Infoblätter Nr ] Folie 18

19 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der folgenden Herkunftsbereiche: [Quelle: Alex-Infoblätter 24-26] Flächen mit naturbedingt (geogen) oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten; Baggergut, bei dem mit Belastungen gerechnet werden muss und Bodenmaterial mit sonstigen konkreten Anhaltspunkten und Schadstoffbelastungen. Folie 19

20 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Mindestuntersuchungsumfang für Bodenmaterial bei unspezifischem Verdacht: [Quelle: Alex-Infoblätter 24-26] Folie 20

21 Planungsschritte vor der Unterhaltungsmaßnahme Wertetabelle zur Abgrenzung gefährlicher bzw. nicht gefährlicher mineralischer Abfälle in Rheinland-Pfalz [Quelle: Rundschreiben des MWKEL v ] Folie 21

22 Bisher gängige Praxis Ausbringen des Baggerguts/Bodens auf (angrenzenden) landwirtschaftlich genutzten Flächen nur nach vorheriger Beprobung des Baggerguts/Bodens und Einhaltung von 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV oder mit Zustimmung der landwirtschaftlichen Aufsichtsbehörde (derzeit ADD in Trier) nach den Vorgaben der BioAbfV bzw. des Düngemittelrechts (gute fachliche Praxis) möglich. Folie 22

23 Bisher gängige Praxis Vorsorgewerte für landwirtschaftliche Verwertung: Folie 23

24 Bisher gängige Praxis Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV Folie 24

25 Bisher gängige Praxis Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV Folie 25

26 Bisher gängige Praxis Vorsorgewerte nach BBodSchG: Folie 26

27 Mögliche Praxis Verwertung im Rahmen/Bereich der durchzuführenden Maßnahme möglich durch entsprechendes Bodenmanagement, wenn keine Verschlechterung der Schadstoffsituation entsteht und wenn natürliche Bodenfunktion erhalten oder verbessert wird nur unter Berücksichtigung der ALEX-Infoblätter 24 bis 26 (ggf. 27) Folie 27

28 Mögliche Praxis Verwertung in anderen bodenähnlichen Anwendungen oder technischen Bauwerken, z.b. Geländeprofilierungen Auffüllung von Abgrabungen Renaturierungsmaßnahmen Lärm-/Sichtschutzwälle etc. nur unter Berücksichtigung der ALEX-Infoblätter 24 bis 26 (ggf. 27) Folie 28

29 Mögliche Praxis Fallbeispiele Alex-Infoblätter 24 bis 26 Folie 29

30 Mögliche Praxis Zuordnungswerte nach LAGA: Folie 30

31 Mögliche Praxis Zuordnungswerte nach LAGA: Folie 31

32 Mögliche Praxis Bodenähnlich ist Baggergut gemäß DIN Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu-, und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird und aus Sanden sowie Kiesen mit einem Feinkornanteil (< 63µm) von unter 10 Gew. % besteht. Schlammähnlich bei höherem Feinkornanteil und hohem organischen Anteil (Humusgehalt) kommt i.d.r. für eine bodenähnliche Anwendung nicht in Betracht. Folie 32

33 Mögliche Praxis Zuordnungswerte nach LAGA: Folie 33

34 Mögliche Praxis Zuordnungswerte nach LAGA: Folie 34

35 Mögliche Praxis Verwertung des Baggerguts/Bodens i.s.d. BioAbfV oder des Düngemittelrechts seit November 2013 in Abstimmung mit der hierfür zuständige ADD in Trier. Entsorgung von belastetem Baggergut/Boden bei/auf Deponien (Einbau bis DK2) Rekultivierungsmaßnahmen auf stillgelegten Deponien Entsorgung in Abfall-/Bodenbehandlungsanlagen (z.b. analog Straßenkehricht) Folie 35

36 Mögliche Praxis Entsorgung von gefährlichem Baggergut/Bodenaushub Deponie (>DK2) Thermische Entsorgung/Behandlung Andere Insb. behördliche und technische Auflagen für die Anlagen zu beachten! Folie 36

37 Informationsquellen Folie 37

38 Grundsatz Einsatz des Abfalls muss bei Verwertung insb. einen (stofflichen) Nutzen haben bzw. einen (stofflichen) Zweck erfüllen. Eine Entsorgung i.s.v. kostengünstiges Loswerden entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben!!! Folie 38

39 Grundsatz So bitte nicht! Folie 39

40 -kein Problem!? VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Fragen? Gerne! Stefan Rodi Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kleine Langgasse Mainz stefan.rodi@sgdsued.rlp.de Folie 40

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