2 Bis wann muss die Umstellung auf die Nettomessung erfolgen? 3 Welche Pflichten hat der Produzent bei der Umstellung auf die Nettomessung?

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1 Seite 1 von 6 FAQ Umstellung Brutto-/Nettomessung Mit der Revision der Energieverordnung (EnV) und deren Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 wurde bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) die Nettomessung der Stromproduktion eingeführt. Neu muss die Nettoproduktion als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung) gemessen werden. Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Mit diesem Dokument werden die häufig gestellten Fragen der Produzenten und Verteilnetzbetreiber zur Umstellung von Brutto- auf Nettomessung beantwortet. 1 Warum erfolgt die Umstellung auf die Nettomessung? Die Umstellung erfolgt im Rahmen einer Bereinigung der Messart von Produktionsanlagen. Gemäss den bisherigen Anforderungen galt für KEV-Anlagen die Bruttomessung, bei allen übrigen Anlagen (HKN, MKF) war schon die Nettomessung vorgeschrieben. Neu gilt für alle Anlagen das Messschema gemäss dem Metering Code 2009, Abbildung 5 (Seite 20). Demnach ist der Eigenverbrauch (Gemäss VSE Hilfsenergie, BFE Hilfseinspeisung ) der Anlage von deren Produktion vor der Einspeisung abzuziehen. Ziel soll sein, dass Anlagen möglichst wenig Eigenverbrauch haben und ansonsten der Verbrauch von der Erzeugung zehrt um eine entsprechend positive Ökobilanz für geförderte Anlagen zu erzielen. 2 Bis wann muss die Umstellung auf die Nettomessung erfolgen? Übergangsbestimmung: Eine aktive Umstellung von Brutto- auf Nettomessung ist für alle Produzenten Pflicht, welche ihre Anlage nach dem 1. Januar 2010 in Betrieb gesetzt haben. Bei Biomasseanlagen wurde auch für ältere Anlagen eine Umstellung auf die Nettomessung verlangt. Die Nettoproduktion muss spätestens seit dem erfasst und gemeldet werden. 3 Welche Pflichten hat der Produzent bei der Umstellung auf die Nettomessung? Der Produzent ist dafür verantwortlich, dass die Nettomessung korrekt umgesetzt wird. 4 Welche Pflichten hat der Verteilnetzbetreiber bei der Umstellung auf die Nettomessung? Der Verteilnetzbetreiber muss bestätigen, dass die Anlage auf Nettomessung umgestellt worden ist. Sofern für die Nettomessung neue Messpunkte (z.b. ein virtueller Messpunkt oder separate Messpunkte für Produktion und Eigenbedarf der Anlage) erstellt worden sind, muss er diese Swissgrid und der BG-EE mitteilen. 5 Wie wird der Eigenverbrauch der Anlage von Energie aus dem Netz, beispielsweise beim Anfahren oder während einer Revision, gehandhabt? Bei Anlagen mit Lastgangmessung müssen, bei separaten Messpunkten für Produktion und Eigenbedarf, beide Messpunkte der Bilanzgruppe EE zugewiesen werden. Falls die (umverdrahtete) Nettomessung über einen einzigen Messpunkt gemessen wird, so muss der gesamte Messpunkt (für Produktion und Hilfsspeisung) der BG-EE zugewiesen werden. In jedem Fall wird jedoch der Eigenverbrauch der Anlage dem Produzenten durch die BG-EE verrechnet, Der Verteilnetzbetreiber darf für den Eigenbedarf keine Netznutzungskosten in Rechnung stellen. Die Vergü-

2 Seite 2 von 6 tungskosten des Eigenverbrauchs sind gleich dem Vergütungssatz für produzierte Energie (KEV- Vergütungssatz der Anlage). Anlagen ohne Lastgangmessung beziehen die Energie vom örtlichen Elektrizitätswerk. Diese Energie wird in der Verrechnung der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) mit der betroffenen Bilanzgruppe und damit auch mit dem lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) verrechnet. Effektiv verringern sich die Einspeisung und damit die Vergütung der Anlage. Wird der Bezug über eine Abrechnungsperiode grösser als die Produktion, erhält die betroffene Bilanzgruppe (und damit auch das lokale EVU) eine Gutschrift. 6 Ändern sich die Vergütungssätze bei der Umstellung auf die Nettomessung? Bei Anlagen mit relevantem Eigenverbrauch wurden die Tarife entsprechend erhöht, so z.b. für Biomasseanlagen (ausser bei Klär- und Deponiegasanlagen). Die Vergütungssätze wurden um jenen Betrag nach oben korrigiert, der bei der Bruttomessung anhand von Referenzanlagen eingerechnet war. Bei weiteren Fragen zur Berechnung der neuen Vergütungssätze wenden Sie sich bitte an das BFE. Für die Berechnung der Vergütung ist die an der Messstelle (Einspeisepunkt) erfasste Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) massgebend. Als Nettoproduktion wird die Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung) verstanden. Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Die Messung erfolgt gemäss Metering Code des VSE 1, Abb. 5 (siehe unten). Ab Seite 11 der «Richtlinie KEV Allgemeiner Teil 2» wird dies weiter präzisiert. 1 Link: 2 Link:

3 Seite 3 von 6 7 Welche Bestandteile gehören zum Eigenbedarf der Anlage und müssen folglich in die Nettomessung einbezogen werden? Zum Eigenbedarf der Anlagen gehören grundsätzlich alle Verbraucher, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der Energieanlage notwendig sind. Bei Klärgasanlagen, die ausser Klärschlamm noch andere Biomasse (Co-Substrate) einsetzen, gehört der Stromverbrauch für die entsprechenden Prozesse zur (Vor-) Behandlung der Co-Substrate ebenfalls zum Eigenverbrauch der Energieanlage. 8 Was sind die Systemgrenzen für die Bestimmung des Eigenbedarfs? Der Stromeigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung) umfasst alle Verbraucher für die Prozesse gemäss Energieverordnung (EnV) Anhang 1.5, Ziff. 2.4, Buchstabe a bis d, und wird damit von der Bruttoproduktion (am Stromerzeuger) in Abzug gebracht. Dies sind beispielsweise Antriebe für Shredder, Pumpen, Rührwerke, Fördereinrichtungen, Gebläse sowie die Versorgung von Steuerung, Beleuchtung etc. Nachfolgende Beschreibung dient zur Definition der Systemgrenzen von neuen sowie erheblich erweiterten und erneuerten Anlagen. Die Systemgrenzen sind relevant für die Ermittlung der Kosten, der Mindestanforderungen und des Eigenstromverbrauchs einer Anlage. Pro Anlage gibt es nur einen Einspeisepunkt (Art. 3b, Abs. 2 EnV). a) Dazu gehören nur für die Produktionsanlage selber notwendige Einrichtungen für Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und Vorbehandlung resp. Aufbereitung. Die Einrichtungen können für mehrere Anlagelinien dienlich sein. b) In einer Bioenergieanlage läuft in der Regel ein mehrstufiger Prozess ab. In einer ersten Konversionsstufe wird die Primärbiomasse beispielsweise mittels Vergärung, Vergasung oder Verbrennung in ein Zwischenprodukt umgewandelt. Zwischenprodukte sind Sekundärenergieträger wie beispielsweise Biogas aus der anaeroben Vergärung, Bioethanol aus der alkoholischen Fermentation, Holzgas aus der Holzvergasung, Pyrolyseöl aus der Pyrolyse oder Dampf aus der Verbrennung. c) Für die Stromproduktion werden in einer zweiten Konversionsstufe die Zwischenprodukte bzw. Sekundärenergieträger mittels Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK-Anlagen) in Strom und Wärme umgewandelt. Dies kann einerseits über konventionelle Dampfprozesse, Organic-Rankine-Cycle, Dampfmotoren etc. geschehen oder andererseits mittels übriger WKK- Anlagen wie beispielsweise Blockheizkraftwerken mit Verbrennungsmotoren, Gasturbinen bzw. Mikrogasturbinen, Brennstoffzellen, Stirlingmotoren. d) Dazu zählen nur für die Produktionsanlage selber notwendige Einrichtungen zur Nachbehandlung resp. Aufbereitung der Reststoffe und Nebenprodukte wie z.b.: (Filter-) Asche, Abwasser, Gärgut, etc. Nachfolgende Abbildungen dienen zur Verdeutlichung der Systemgrenze:

4 Seite 4 von 6 1) Beispiel: Klärgasanlage Abwasser Klärschlamm Abwasserreinigung Faulturm Klärschlamm Schlammbehandlung Klärschlamm Gas Systemgrenze Einspeisevergütung Gasometer Gas Gasaufbereitung BHKW Gasfackel Stromeinspeisung Bei Klärgasanlagen, die ausser Klärschlamm noch andere Biomasse (Co-Substrate) einsetzen, gehört der Stromverbrauch für die entsprechenden Prozesse zur (Vor-)Behandlung der Co-Substrate ebenfalls zum Eigenverbrauch der Energieanlage. 2) Beispiel: Deponiegasanlage Deponie Systemgrenze Einspeisevergütung Gas BHKW Stromeinspeisung 9 Wurden die Verteilnetzbetreiber über diese Umstellung informiert? Ja, die Verteilnetzbetreiber wurden mit dem Schreiben vom 20. November 2009 und dem beigefügten Faktenblatt unter Punkt 1.3 über den Wechsel informiert. Dort wurde auch mitgeteilt, dass die entsprechenden Produzenten angeschrieben werden. 10 Wurden die betroffenen Produzenten über diese Umstellung informiert? Die betroffenen Produzenten wurden per Post angeschrieben und haben somit die erforderlichen Unterlagen erhalten. Sollte Ihre Anlage im derzeitigen Anmeldeverfahren noch über eine Bruttomessung verfügen, so dass Sie diese noch auf eine Nettomessung umstellen müssen, wenden Sie sich bitte an das Swissgrid Kunden- und Informationszentrum ( oder info@swissgrid.ch) um die notwendigen Formulare zu erhalten. 11 Kann die Bestimmung der Nettoeinspeisung auch rechnerisch erfolgen? Wenn diese Berechnung auf Messwerten beruht, ist eine solche Bestimmung erlaubt. So kann beispielsweise ein Eigenverbrauchszähler bei Anlagen ohne Lastgangmessung vom Produktionszähler bei der Datenmeldung vom VNB an Swissgrid saldiert werden.

5 Seite 5 von 6 Bei Anlagen mit Lastgangmessung ist dies ebenfalls möglich, wenn beide Zähler (Produktionszähler und Eigenverbrauchszähler) Lastgang gemessen sind und im EDM System des VNB zu einem virtuellen Messpunkt zusammengefasst werden. Es dürfen dann nur die genetteten Daten des virtuellen Messpunktes an die BG-EE und an Swissgrid gesendet werden. 12 Dürfen für den aus dem Netz bezogenen Eigenbedarf der Anlage Netznutzungsgebühren verlangt werden? Nein. Die rechtliche Grundlage 3 schreibt vor, dass das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist. Bei der Definition der Endverbraucher 4 wiederum ist der Eigenbedarf von Kraftwerken (sowie der Elektrizitätsbezug für Pumpen bei Pumpspeicherkraftwerken) explizit ausgenommen. 13 Was passiert, wenn die Umstellung nicht bis Ende 2010 vorgenommen wurde? Wenn eine Anlage nicht bis Ende 2010 auf Nettomessung umgerüstet wurde, entspricht sie nicht mehr den Anforderungen der Energieverordnung (EnV).Sie würde ab 2011 nur noch den reduzierten Vergütungssatz (vom BFE festgelegter Marktpreis) erhalten. 14 Wie muss nach der Umstellung mit Bezugswerten aus dem Netz datentechnisch umgegangen werden? Ziel soll sein, dass die Anlage möglichst wenig Eigenverbrauch hat und ansonsten der Verbrauch von der Erzeugung zehrt. Aus diesem Grund darf der Messpunkt einer Anlage nur einer Bilanzgruppe zugeordnet werden. Bei den lastganggemessenen Anlagen ist dies die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien. Über die Erfassung der Herkunftsnachweise bei Swissgrid erfolgt die Aufrechnung für Zeiten höherer Verbräuche als Erzeugung in Form von negativen Herkunftsnachweisen. Messtechnische Umsetzung: Es muss entweder ein Nettozähler genutzt werden, der als Nettomesspunkt die Rücklieferung ins Netz und den Bezug an der Netzübergabe misst, oder mehrere Zähler müssen zu einem virtuellen Nettomesspunkt mit einer Rückliefer- und Bezugsrichtung via EDM erstellt werden. Dabei liefert ein Messpunkt zwei richtungsgetrennte Zeitreihen (Produktion und Verbrauch) an die BG-EE und Swissgrid. Vorteile: Klare Vorgehensweise gemäss Richtlinie Ein Einspeisepunkt eine Anlage Ein Messpunkt pro Anlage, damit ein Messpunkt in der BG-EE, Wechsel/falsche Datenlieferung ausgeschlossen CH0XXXX012345YYYYYY Produktion Verbrauch 3 Stromversorgungsgesetz (StromVG), Art. 14 Abs. 2 4 StromVG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b.

6 Seite 6 von 6 Der Zähler, welcher in der Anlage eingesetzt wird, soll für beide Richtungen ausgelesen werden. Das heisst die Linie 1-1:2.29.0*255 und neu auch mit 1-1:1.29.0*255 werden gesendet. Diese werden beide unter dem einzigen Messpunkt angelegt. Der Messpunkt wird also richtungsgetrennt mit nur positiven Werten mit dem EDM übermittelt. In den meisten Fällen wird die Bezugslinie null sein, ausser wenn nur Eigenbedarf benötigt wird und nichts produziert wird. Das soll mit der Tabelle oben gezeigt werden. Im Swissgrid-EDM wird dann die Summe der Linien gebildet, um die HKNs zu übermitteln. Da der Messpunkt bereits der BG-EE zugewiesen ist und von den VNB bereits die EGS (die Linie 1-1:2.29.0*255) an die BG-EE gemeldet wird, muss neu noch eine LGS (die Linie 1-1:1.29.0*255) an die BG- EE gesendet werden.

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