Höchstmögliche Flexibilität, Servicelevels und Haftung vertragsrechtliche Kernthemen beim Outsourcing der Logistik
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- Elvira Böhler
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1 Höchstmögliche Flexibilität, Servicelevels und Haftung vertragsrechtliche Kernthemen beim Outsourcing der Logistik Dr. Ulf Wauschkuhn Maik Olberg Joachim Fröhlich, LL.M. Baker & McKenzie Roche Diagnostics Baker & McKenzie Unternehmensjuristen-Kongress 2015 / 29. Januar 2015
2 Fahrplan A. Einführung (Dr. Ulf Wauschkuhn) B. Interessenkonflikte operativer Natur Lösungsmöglichkeiten (Maik Olberg) Ulf Wauschkuhn C. Servicelevels Schwere Kost für den Juristen? (Joachim Fröhlich, LL.M.) D. Haftung des Logistikdienstleisters Chancen und Risiken (Dr. Ulf Wauschkuhn) Maik Olberg E. Fragen und Diskussion Joachim Fröhlich Baker & McKenzie 2
3 A. Einführung (Dr. Ulf Wauschkuhn)
4 A. Einführung (1) Gründe für Outsourcing der Logistik auf externen Dienstleister? - Größeres Know-How externer Dienstleister - Höhere Flexibilität des Dienstleisters - Kostenreduzierung beim Auftraggeber - In der Regel keine Mindestabnahme des Auftraggebers Welche Konsequenzen sind bei dem Outsourcing der Logistik zu beachten? - 613a BGB bei Abschluss / Beendigung des Logistikvertrages - Logistikverträge oftmals langfristig (Mindestlaufzeit von 5 Jahren die Regel) - Frühzeitiger Beginn der Verhandlungen des Logistikvertrages wichtig - Was passiert bei Vertragsbeendigung insb. mit Investitionen des Dienstleisters (siehe B.)? Welche unterschiedlichen Vergütungsmodelle gibt es? - Open Book: Ersatz aller fixen und variablen Kosten, plus Erstattung Overhead und Profit von X % - Closed Book: Festvergütung von z.b. EUR 1,00 pro Teil; Problem von Preisanpassungen Baker & McKenzie 4
5 A. Einführung (2) Wie sollte die Haftung des Dienstleisters ausgestaltet werden? (siehe C.) - Dienstleister pro ADSp - ADSp für den Auftraggeber ungünstig - In der Regel Einigung auf Haftungsbeschränkung in angemessener Höhe pro Schadensfall und Jahr. Häufig Ausschluss für Folgeschäden (etwa entgangener Gewinn) - Inventur mindestens einmal im Jahr; üblich Ausschluss der Haftung für sehr niedrige Inventurdifferenzen Bedeutung der Vereinbarung von Servicelevels nebst Rechtsfolgen? (siehe D.) - Konkretisierung der Leistungen des Dienstleisters - Sicherstellung der Einhaltung eigener Lieferverpflichtungen des Auftraggebers - Vereinbarung von Rechtsfolgen bei Nichterreichung der Servicelevels wichtig Zusammenfassung: - Outsourcen der Logistik für den Auftraggeber oft kommerziell interessant - Ausgestaltung des Logistikvertrages wichtig, weil das Recht der Logistik größtenteils nicht gesetzlich normiert ist Baker & McKenzie 5
6 B. Interessenkonflikte operativer Natur Lösungsmöglichkeiten (Maik Olberg)
7 Inhalt des Vortrags 1. Warenlager «von der Stange» oder «individualisiert»? a) Ausgangssituation b) Umgang mit Investitionen b) Was passiert bei Kündigung? 2. Servicevolumen Flexibilität vs. Planungssicherheit a) Jahresprognosen b) «open book» oder «closed book» Chancen und Risiken 3. Fazit
8 1. Warenlager a) Ausgangssituation Möglichkeiten: Passendes Lager bezugsbereit vorhanden? Investition in Sonderausstattung? oder Passendes Lager muss durch Logistikdienstleister gebaut/angemietet/ ausgestattet werden? hohe Anfangsinvestitionen notwendig! Probleme: Frühestmögliche Verfügbarkeit Wer trägt welche Kosten und wie? Was passiert, wenn man sich trennt?
9 1. Warenlager b) Umgang mit Investitionen (1) Verfügbarkeit des Lagers (Standort/Mietvertrag/Ausstattung): Logistikdienstleister wird erst nach Abschluss des Logistikvertrages beginnen zu investieren Zeitdruck? Optionen: Gewährung von Sicherheiten durch Abschluss eines Vorvertrages oder LOI Übernahme von genau spezifizierten Kosten Wichtig: Aufschiebende Bedingung: endgültiges Scheitern der Vertragsverhandlungen Auflösende Bedingung: Abschluss des Logistikvertrages
10 1. Warenlager b) Umgang mit Investitionen (2) Wer trägt welche Investitionen?: Logistikdienstleister: Ausstattung zur Erfüllung gesetzlicher/behördlicher Vorgaben sollten selbst getragen werden Auftraggeber: Ausstattung zur Erbringung der Leistungen (Regalsysteme, Hubwagen, Gabelstapler etc.) Flexibilität: Change Process für Anpassungen während der Vertragslaufzeit Wie werden Investitionen vergütet?: Vollerstattung nach Vertragsschluss oder nach Meilensteinen pro Investition sofortige Aktivierung in Büchern, Kennzeichnung i.s. der Insolvenzsicherheit Amortisation über bestimmte Abschreibungsperiode durch monatliche Zahlung Kündigung/Beendigung des Logistikvertrages vor vollständiger Amortisation?
11 1. Warenlager c) Was passiert bei Kündigung? (1) Wer zahlt wann was? Interessenausgleich durch Risikoverteilung: ausserordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung ordentliche Kündigung durch eine Partei Force Majeure? Umgang mit beweglichen / unbeweglichen Sachen: Bewegliche Sachen: Interesse an Herausgabe der Sachen vorhanden? (-) Verkauf durch Logistikdienstleister und Auskehr des Erlöses?
12 1. Warenlager c) Was passiert bei Kündigung? (2) Umgang mit unbeweglichen Sachen: langfristige Mietverträge Kostentragungsquote, Kündigungsklauseln, Nachmietersuche WICHTIG: Detaillierte Regelung zur Schadensminderungspflicht des Logistikdienstleisters!
13 2. Servicevolumen a) Jahresprognosen Spannungsverhältnis: Auftraggeber möchte höchstmögliche Flexibilität bei möglichst niedrigen Kosten + Sicherheit, dass Kapazitäten ausreichend vorhanden sind Logistikdienstleister braucht Planungssicherheit, um seine Ressourcen sinnvoll einsetzen zu können Jahresprognosen: Für den Auftraggeber teilweise bindende Prognose in «sicherem Hafen» Rollierende Prognose, sofern Genauigkeit gewährleistet werden kann Unverbindliche Prognose mit zusätzlicher Übernahme fixer Kosten, um Verfügbarkeit von Kapazitäten zu garantieren
14 2. Servicevolumen - b) «open book» oder «closed book» Chancen und Risiken (1) OPEN BOOK: Logistikdienstleister erhält tatsächliche Kosten erstattet (Budget auf Grundlage der Prognose) und erhält zudem eine fix vereinbarte Gewinnmarge Chancen: Kostentransparenz Möglichkeit der Beeinflussung Partizipierung an Effizienzgewinnen WICHTIG: Risiken: Komplexe vertragliche Regelung Überproportional hohe Fixkosten durch ungenaue Planung Grosser Kontrollaufwand Umfangreiche Auditrechte notwendig, um tatsächliche Kosten zu prüfen Detaillierter Change Process für unvorhergesehene Kosten notwendig Bonus/Malus Vereinbarung als Anreiz für Kostendisziplin
15 2. Servicevolumen - b) «open book» oder «closed book» Chancen und Risiken (2) CLOSED BOOK: Logistikdienstleister erhält fixe Vergütung pro Service / Produkt Chancen: Planungssicherheit Verhandlungserfolge bei Kenntnis des Marktes WICHTIG: Risiken: Mindestvolumen schwierig zu vermeiden (oder Nachverhandlung) Mögliche Zusatzkosten bei ungenauer Planung Kenntnis des Marktes Volumenabhängige Preise Sinnvolle Vergütungsanpassungsklausel in beide Richtungen
16 Fazit Interessenskonflikte zwischen Auftraggeber und Logistikdienstleister sind offensichtlich Verhandlungen über die kommerzielle Struktur des Vertrages können die Vertragsverhandlung verschleppen: Deshalb: Möglichst detaillierte und bindende Vertragsstruktur bereits in den Ausschreibungsunterlagen fixieren Bereits vor Vertragsverhandlung alternatives Modell für den Fall der Kündigung planen (Investitionen) Entscheidung «open book» «closed book» hängt massgeblich von Marktkenntnis des Auftraggebers ab
17 C. Servicelevels Schwere Kost für den Juristen? (Joachim Fröhlich, LL.M.)
18 Inhalt des Vortrags 1. Was sind überhaupt Servicelevels? 2. Wieso sind Servicelevels wichtig? 3. Welche Servicelevels sind üblich? 4. Welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Servicelevels? 5. Fazit Baker & McKenzie 18
19 1. Was sind überhaupt Servicelevels? Servicelevels 1) konkretisieren die Güte der Leistung des Dienstleisters; und 2) machen diese messbar. Auch Key Performance Indicators (kurz KPIs ) genannt Vereinbarung von Servicelevels für alle Dienstleistungen möglich Häufig anzutreffen bspw. in IT-Serviceverträgen (Stichwort: Erreichbarkeit / Reaktionszeit ) Üblich auch in Logistikverträgen, bspw. im Rahmen - des Betriebs eines Logistikzentrums - von Rahmen-Transportverträgen (insb. bei Auslieferung an Dritte wie etwa Endkunden) Baker & McKenzie 19
20 2. Wieso sind Servicelevels wichtig? (1) Zweck: 1) Konkretisierung: Welche Güte ist geschuldet? 2) Messbarkeit: Welche Güte wurde erbracht? 3) Rechtsfolgen: Was passiert bei Nichterreichung? Interesse beider Parteien: Klarheit über Leistungsumfang Interesse des Auftraggebers: - Messbarkeit und klare Rechtsfolgen - Einhaltung eigener Liefertermine (gegenüber Kunden) - E-Commerce: schnelle, pünktliche und ordnungsgemäße Auslieferung an den Endkunden von großer Bedeutung Baker & McKenzie 20
21 2. Wieso sind Servicelevels wichtig? (2) In der Regel nicht zu empfehlen: - Bloße Vereinbarung der Hauptleistung des Dienstleisters (z.b. Pflicht zur Lagerung und Kommissionierung / Transport an Endkunden): Güte bleibt unklar - Pflicht zur Einhaltung bestehender Industriestandards: Welche? Passen diese? Gibt es solche überhaupt? - Gesetzliche Rechtsfolgen bei Schlechtleistung (insb. Minderung und Schadensersatz) ungenügend: Wie hoch darf gemindert werden? Oft kein Schaden bzw. nicht nachweisbar. Baker & McKenzie 21
22 3. Welche Servicelevels sind üblich? (1) Betrieb eines Logistikzentrums Wie viel? à Maximale Kapazität: Ø Inbound: Entgegennahme von mind Produkten/Paletten/etc pro Tag Ø Lagerung: Kapazität von mind Produkten/Paletten/etc pro Tag Ø Outbound: Auslieferung von mindestens Vertragsprodukten pro Tag Wie schnell? à Etwa taggleiche Vorbereitung zum Versand: Ø Mindestens 98 % der Bestellungen des Auftraggebers werden am Tag des Eingangs der jeweiligen Bestellung beim Dienstleister ausgeführt Wie gut? à Ordnungsgemäße Abwicklung von Bestellungen: Ø Maximal 0.1% der Bestellungen des Auftraggebers werden nicht ordnungsgemäß ausgeführt (bspw. falsches Produkt, falsche Menge oder beschädigtes Produkt wird verpackt, beschädigte oder falsche Verpackung wird verwendet) Baker & McKenzie 22
23 3. Welche Servicelevels sind üblich? (2) Rahmen-Transportvertrag Wie viel? à Maximale Kapazität (eher selten): Ø Mindest-Transportkapazität: Paletten pro Tag / 5 LKWs / etc. Wie schnell? à Schnelligkeit der Auslieferung der Produkte (insb. B2C): Ø 1. Auslieferungsversuch beim Empfänger innerhalb von X Tagen nach Eingang der jeweiligen Bestellung beim Dienstleister Wie gut? à Ordnungsgemäße Ausführung der Transportleistung: Ø Maximal 0.1% der Transporte werden nicht ordnungsgemäß ausgeführt (bspw. falsches Produkt, falsche Menge oder beschädigtes Produkt wird angeliefert, falscher Empfänger) Baker & McKenzie 23
24 4. Welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Servicelevels? (1) Wichtig für den Auftraggeber: - Servicelevels machen Leistung des Dienstleisters messbar und damit überprüfbar - Notwendige Daten zur Überprüfbarkeit der Leistung liegen vor eigene Messung und/oder Reporting des Dienstleisters In der Regel wöchentliche oder monatliche Überprüfung der Erreichung der Servicelevels Verlangen des Dienstleisters: - Geltung der Servicelevels nur bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen (bspw. max. Menge an Bestellungen pro Tag, Produktmix, Größe und Volumen der Produkte) - Bei Abweichung von diesen Rahmenbedingungen: Nichterreichung der Servicelevels ohne Folgen Baker & McKenzie 24
25 4. Welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Servicelevels? (2) (1) Finanzielle Rechtsfolgen - Wieso sinnvoll? Gesetzliche Rechtsfolgen bei Schlechtleistung bieten keinen ausreichenden Schutz (wie hoch darf gemindert werden? Oft kein Schaden entstanden bzw. nicht nachweisbar) - Gestaltungsmöglichkeiten: Ø Minderung der Vergütung oder Vertragsstrafe (evtl. gestaffelt nach Grad der Nichterreichung) Ø Aus Sicht des Auftraggebers nicht zu empfehlen: pauschalierter Schadensersatz Ø Evtl. Bonus- / Malus-Regelung als Anreiz Ø Evtl. maximale finanzielle Belastung des Dienstleisters pro Monat / Kalenderjahr Ø Evtl. Aussetzung / Herabsetzung der Rechtsfolgen in der Anlaufphase Baker & McKenzie 25
26 4. Welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Servicelevels? (3) (2) Außerordentliches Kündigungsrecht - Wieso sinnvoll? Rechtsklarheit: Konkretisierung des wichtigen Grundes gemäß 314 BGB sinnvoll, wenn der Auftraggeber bei wiederholter / dauerhafter Nichterreichung eines oder mehrerer Servicelevels zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt sein soll. - Beispiele: Ø Nichterreichung in drei aufeinanderfolgenden Bemessungszeiträumen oder sechs Mal in einem Kalenderjahr Ø Muss jeweils dasselbe Servicelevel nicht erreicht werden (also etwa Servicelevel A in drei aufeinanderfolgenden Monaten)? Ø Oder reicht es aus, wenn irgendein Servicelevel nicht erreicht wird (z.b. im 1. Monat Servicelevel A, im 2. Monat Servicelevel B und im 3. Monat Servicelevel C)? Baker & McKenzie 26
27 5. Fazit - Servicelevel-Vereinbarungen für beide Parteien wichtig - Es gibt auch rechtliche Themen - Fordern Sie daher Ihre Einbindung bei deren Erstellung und Verhandlung - Stellen Sie (insb. als Auftraggeber) Folgendes sicher: Ø Enge Zusammenarbeit mit der operativen Seite Ø Ausrichtung der Servicelevels an den Bedürfnissen des Auftraggebers Ø Genauigkeit der Servicelevel-Beschreibung Ø Servicelevels machen Leistung messbar Ø Verfügbarkeit notwendiger Daten zur Überprüfung der Leistung Ø Vereinbarung von Rechtsfolgen bei Nichterreichung - Beginnen Sie nicht zu spät mit der Verhandlung der Servicelevels Baker & McKenzie 27
28 D. Haftung des Logistikdienstleisters Chancen und Risiken (Dr. Ulf Wauschkuhn)
29 Inhalt des Vortrags 1. Überblick 2. Anwendbare Vorschriften bei Frachtgeschäften 3. Haftung des Dienstleisters bei Frachtgeschäften 4. Anwendbare Vorschriften bei Lagergeschäften 5. Haftung des Dienstleisters bei Lagergeschäften 6. Anwendbare Vorschriften bei Speditionsgeschäften 7. Haftung des Dienstleisters bei Speditionsgeschäften 8. Schlussbemerkungen Baker & McKenzie 29
30 1. Überblick (1) - Haftung des Dienstleisters Kernthema - insb. bei Lagergeschäften: hohe Sachwerte im Besitz des Dienstleisters à hohes Haftungsrisiko des Dienstleisters - Interesse des Auftraggebers: weitgehende Haftung des Dienstleisters - Interesse des Dienstleisters: i. insb. wegen geringer Margen: nur begrenzte eigene Haftung ii. bei höherer als gesetzlicher Haftung: Umlegung der Mehrkosten (insb. für Versicherungsdeckung) auf den Auftraggeber - Bei geringen Schnittstellenkontrollen (z.b. bei Übergabe der Produkte vom Auftraggeber an Dienstleister bzw. Übergabe Dienstleister an Endkunde): höhere Versicherungsdeckung teilweise nicht möglich Baker & McKenzie 30
31 1. Überblick (2) - Unterschiedliche gesetzliche Haftung des Dienstleisters je nach Art der Leistung: i. Fracht- / Lager- / Speditionsgeschäfte ii. Bei Frachtgeschäften: - Nationaler oder grenzüberschreitender Transport von Gütern? - Welches Transportmittel (Straße, Schiene, See, Luft)? - Gegenstand im Folgenden: à Frachtgeschäfte ( 407 HGB): national grenzüberschreitend Straße à Lagergeschäfte ( 467 HGB) à [Spedition ( 453 HGB)] Baker & McKenzie 31
32 2. Anwendbare Vorschriften bei Frachtgeschäften - Abhängig von der Beförderungsleistung: i. Nationaler Transport von Gütern (Straße, Schiene, See, Luft): 407 ff. HGB ii. Grenzüberschreitender Transport von Gütern: Vorrang von internationalen Abkommen je nach Transportmittel: à Straße: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) à Luft: insb. Montrealer Übereinkommen 1999 (MÜ) à Schiene: insb. Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern vom (CIM) à Binnenschifffahrt: Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003): à kein Gesetzescharakter, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen à GEFAHR: Einbeziehung der ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung (d.h. Einbeziehung auch ohne Kenntnis des Auftraggebers vom Inhalt der ADSp und einem besonderen Einbeziehungshinweis, wenn Kenntnis / Kennen müssen des Auftraggebers, dass Dienstleister nach ADSp arbeitet (BGH NJW 1985, 2411, 2412) Baker & McKenzie 32
33 3. Haftung des Dienstleisters bei Frachtgeschäften (1) HGB ( ) CMR (17-40) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Haftungs- dauer Haftungsgrundsatz Haftungsumfang Haftungsgrenzen (1) Obhutshaftung (kein Nachweis eines Frachtführer-Verschuldens durch Geschädigten; aber Ausschlussgründe Güterschäden: max. 8,33 SZR (ca. 10 EUR) pro kg (431 (1) HGB) Ab Übernahme bis zur Auslieferung Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Sonstige Vermögensschäden (z.b. entgangener Gewinn) Güterschäden: max. 8,33 SZR (ca. 10 EUR) pro kg (23, 25 CMR) Speditionelle Güterschäden: max. 5 EUR je kg ( ADSp 2003) Beförderungsbedingte Güterschäden: den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag ( ADSp 2003) Gesamtgrenze für Güterschäden: pro Schadensfall max. 1 Mio. EUR oder 2 SZR (ca. 2,42 EUR) je kg, höherer Betrag maßgeblich ( ADSp 2003) Baker & McKenzie 33
34 3. Haftung des Dienstleisters bei Frachtgeschäften (2) HGB ( ) CMR (17-40) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Haftungsgrenzen (2) Änderung der Haftungsgrenzen Verspätungsschäden: 3-fache Fracht (431 (3) HGB) Sonstige Vermögensschäden i.s.d. 433 HGB: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden Keine Gesamthaftungsbegrenzung Durch AGB: in einem Korridor zwischen 2 (ca. 2,42 EUR) bis 40 SZR (ca. 48,40 EUR) pro kg (449 (2) HGB) Durch Individualabrede ohne Einschränkung Verspätungsschäden: Bis zur Höhe der Fracht (23 (5) CMR) Sonstige Vermögensschäden wegen Verlust / Beschädigung / Verspätung (z.b. entgangenen Gewinn): nur unter der Voraussetzung der 26, 29 CMR Keine Gesamthaftungsbegrenzung Vereinbarung eines höheren Wertes und Angabe im Frachtbrief (24 CMR) Ausdehnung der Haftung bei Verlust / Beschädigung / Verspätung auch auf sonstige Vermögensschäden durch Vereinbarung eines Interesses und Angabe im Frachtbrief (26 CMR) Verspätungsschäden: 3-fache Fracht (23.3 ADSp 2003, 431 (3) HGB): Sonstige Vermögensschäden ohne Güter-, Verspätungs-, Personen-, Sachschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden, max. EUR je Schadensfall (23.3 ADSp 2003) Grenze für Gesamthaftung: pro Schadenereignis max. 2 Mio. EUR oder 2 SZR (ca. 2,42 EUR) je kg, höherer Betrag maßgeblich (23.4 ADSp 2003) n/a Baker & McKenzie 34
35 3. Haftung des Dienstleisters bei Frachtgeschäften (3) HGB ( ) CMR (17-40) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Nichtgeltung der Haftungsgrenzen Verjährung Wichtigste Haftungsausschlüsse Mängelrügefristen Besonderheiten Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) Unabwendbares Ereignis (426 HGB bzw. 17 (2) CMR) Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers (427 HGB bzw. 17 (4) CMR) Schadensteilung bei Mitverursachung durch Absender / Empfänger (425 (2) HGB) Verschulden des Berechtigten (17 (2) CMR) Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung 1 Jahr im Regelfall 3 Jahre bei Vorsatz / bewusster Leichtfertigkeit Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarung (41 CMR) Schadensteilung bei Mitverursachung durch Absender / Empfänger (425 (2) HGB) Baker & McKenzie 35
36 4. Anwendbare Vorschriften bei Lagergeschäften ff. HGB - kein internationales Abkommen - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003) Baker & McKenzie 36
37 5. Haftung des Dienstleisters bei Lagergeschäften (1) HGB ( h) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Haftungsgrundsatz Haftungsdauer Haftungsumfang Haftungsgrenzen Vermutete Verschuldenshaftung (475 HGB) Keine gesetzlichen Grenzen [In der Regel ist die Haftung durch AGB oder Individualvereinbarungen beschränkt] Ab Übernahme bis zur Auslieferung Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Vermögensschäden Grds. vermutete Verschuldenshaftung (475 HGB), aber: Umkehr der Verschuldensbeweislast bei bestimmten typischerweise nicht vom DL zu vertretenden Schadensursachen (22.4 ADSp 2003) Güterschäden: grds. 5 EUR je kg, max EUR je Schadenfall, EUR bei Inventurdifferenzen (24.1, 24.2 ADSp 2003) Andere als Güterschäden (ohne Personen- und Sachschäden): EUR je Schadenfall (24.3 ADSp 2003) Grenze für Gesamthaftung: pro Schadenereignis max. 2 Mio. EUR (24.4 ADSp 2003) Baker & McKenzie 37
38 5. Haftung des Dienstleisters bei Lagergeschäften (2) HGB ( h) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Änderung der Haftungsgrenzen Nichtgeltung der Haftungsgrenzen Wichtigste Haftungsausschlüsse Mängelrüge fristen In den allgemeinen Grenzen dispositiv n/a Fehlendes Verschulden des DL (475 HGB) Keine Regelung n/a Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) (27 ADSp) Fehlendes Verschulden des DL (475 HGB), soweit nicht ohnehin Beweislastumkehr (siehe oben) Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung Verjährung 1 Jahr im Regelfall 3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit Baker & McKenzie 38
39 6. Anwendbare Vorschriften bei Speditionsgeschäften ff. HGB - kein internationales Abkommen - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003) Baker & McKenzie 39
40 7. Haftung des Dienstleisters bei Speditionsgeschäften (1) HGB ( ) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Güterbezogene Obhutshaftung (461 (1) HGB) Haftungsgrundsatz Haftungsdauer Haftungsumfang Vermutete Verschuldenshaftung für alle sonstigen Pflichten neben Güterobhut (z.b. auch für Verspätung (461 (2) HGB) Vermutete Verschuldenshaftung für alle sonstigen Pflichten neben Güterobhut (z.b. auch für Verspätung (461 (2) HGB), aber: Umkehr der Verschuldensbeweislast bei bestimmten typischerweise nicht vom DL zu vertretenden Schadensursachen (22.4 ADSp 2003) Frachtführerhaftung bei speditionellen Sonderformen ( HGB) Ab Übernahme bis zur Auslieferung Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Sonstige Vermögensschäden (z.b. entgangener Gewinn) Baker & McKenzie 40
41 7. Haftung des Dienstleisters bei Speditionsgeschäften (2) HGB ( ) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Speditionelle Güterschäden: max. 5 EUR je kg ( ADSp 2003) Haftungsgrenzen Änderung der Haftungsgrenzen Güterschäden: max. 8,33 SZR (ca. 10 EUR) pro kg (461 (1), 431 (1) HGB) Sonstige Vermögensschäden (z.b. Verspätungsschäden; nicht Güterschäden): keine gesetzliche Grenze Keine Gesamthaftungsbegrenzung Für güterbezogene Obhutshaftung: Durch AGB: in einem Korridor zwischen 2 SZR (ca. 2,42 EUR) bis 40 SZR (ca. 48,40 EUR) pro kg (466 (2) HGB) Durch Individualabrede ohne Einschränkung Für vermutete Verschuldenshaftung: in den allgemeinen Grenzen dispositiv Beförderungsbedingte Güterschäden: den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag ( ADSp 2003) Gesamtgrenze für Güterschäden: Pro Schadensfall max. 1 Mio. EUR oder 2 SZR (ca. 2,42 EUR) je kg, höherer Betrag maßgeblich ( ADSp 2003) Sonstige Vermögensschäden ohne Güter-, Personen- und Sachschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden, max. EUR je Schadensfall (23.3 ADSp 2003) Grenze für Gesamthaftung: pro Schadenereignis max. 2 Mio. EUR oder 2 SZR (ca. 2,42 EUR) je kg, höherer Betrag maßgeblich (23.4 ADSp 2003) n/a Baker & McKenzie 41
42 7. Haftung des Dienstleisters bei Speditionsgeschäften (3) Nichtgeltung der Haftungsgrenzen Wichtigste Haftungsausschlüsse HGB ( ) ADSp 2003 (Ziffer 22-29) Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) Für güterbezogene Obhutshaftung: Unabwendbares Ereignis (461 (1), 426 HGB) Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers (461 (1), 427 HGB) Für vermutete Verschuldenshaftung: kein Verschulden des DL Für vermutete Verschuldenshaftung: kein Verschulden des DL, soweit nicht ohnehin Beweislastumkehr (siehe oben) Allgemein: Schadensteilung bei Mitverursachung durch Versender (461 (3) HGB) Mängelrüge fristen Verjährung Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung 1 Jahr im Regelfall 3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit Baker & McKenzie 42
43 8. Schlussbemerkungen Praxishinweise: - Regelmäßige Durchführung einer Inventur sinnvoll - Möglichkeit und Üblichkeit der Vereinbarung einer Schrumpfungstoleranzgrenze - Ausschluss der Haftung für Folgeschäden (etwa entgangener Gewinn) häufig vom Dienstleister gefordert - Absicherung des (verbleibenden) Risikos durch Eindeckung einer Versicherung Fazit: - Die ADSp sollten aus Sicht des Auftraggebers nicht akzeptiert werden - GEFAHR: Einbeziehung der ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung (siehe oben) - Bei Frachtgeschäften: i. Dienstleister lehnen i.d.r. höhere Haftungsgrenzen ab ii. Grenzen für abweichende Vereinbarung beachten (z.b. 24 / 26 CMR) - Bei Lagergeschäften: Dienstleister akzeptieren in der Regel höhere Haftungsgrenzen Baker & McKenzie 43
44 E. Fragen und Diskussion
45 Baker & McKenzie denkt von Anfang an global. Seit der Gründung. Internationalität liegt uns in den Genen. Dr. Ulf Wauschkuhn Partner Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Joachim Fröhlich, LL.M. Counsel Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Theatinerstrasse Munich T: M: Download V-Card U. Wauschkuhn Theatinerstrasse Munich T: M: Download V-Card U. Wauschkuhn Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Baker & McKenzie
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