Fragen und Antworten zum Steuerrecht

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1 Fragen und Antworten zum Steuerrecht Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung Christoph Wenhardt* I. Übergreifend Was ist unter direkten, was unter indirekten Steuern zu verstehen? Bei den direkten Steuern sind der Steuerschuldner und der Steuerträger identisch. Zu den direkten Steuern zählen z. B. die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Bei der indirekten Steuer wird die Steuer vom Steuerschuldner auf den Steuerträger überwälzt. Zu den indirekten Steuern zählt z. B. die Umsatzsteuer. Bei dieser ist der Unternehmer der Steuerschuldner und der Endverbraucher der Steuerträger. Was ist der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag Unter der Freigrenze ist ein Geldbetrag zu verstehen, der von der Besteuerung ausgenommen wird, sofern er diesen Geldbetrag nicht überschreitet. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, so unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung. Um auszudrücken, dass ein Freibetrag gemeint ist, verwendet das Gesetz die Formulierung wenn. Beispiele In 23 Abs. 3 Satz 5 EStG heißt es: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 betragen hat. Beträgt der Gewinn bspw. 550, bleibt er steuerfrei, beläuft er sich auf 610, so ist er in voller Höhe in die Besteuerung einzubeziehen. Weiteres Beispiel für eine Freigrenze sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde i. H. von 35 ( 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Unter dem Freibetrag ist ein Geldbetrag zu verstehen, der immer von der Besteuerung ausgenommen ist. Um auszudrücken, dass ein Freibetrag gemeint ist, verwendet das Gesetz die Formulierung soweit. Beispiele In 16 Abs. 4 EStG heißt es: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er übersteigt. Beträgt der Veräußerungsgewinn bis , so bleibt er steuerfrei. Liegt er dagegen bspw. bei , so wird nur ein Betrag i. H. von (unter der Beachtung der hier vorgesehenen Abschmelzung) in die Besteuerung einbezogen. Verschiedene Freibeträge sind z. B. der Sparerpauschbetrag i.h. von 801 ( 20 Abs. 9 EStG), die persönlichen Freibeträge im Erbschaftsteuergesetz ( 16 ErbStG), der besondere Versorgungsfreibetrag ( 17 ErbStG) oder der gleitende Abzugsbetrag i.h.von bei der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen ( 13a Abs. 2 ErbStG). II. Abgabenordnung Gelten eingetragene Lebenspartner als Angehörige i.s.der AO? In 15 AO werden die Personen aufgeführt, die als Angehörige gelten. Hierunter fallen u. a.verlobte, Ehegatten (dies gilt auch für geschiedene Ehegatten), Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister und Kinder der Geschwister. Nicht zu den Angehörigen zählt dagegen der eingetragene Lebenspartner. Dabei kommt dem Angehörigenbegriff i. S. des 15 AO aber überwiegend verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Wie definiert sich der Begriff des Wohnsitzes? Der Begriff des Wohnsitzes ist in 8 AO geregelt. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff des Wohnsitzes spielt insbesondere eine Rolle um festzustellen, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist (z. B. Einkommensteuerpflicht oder Erbschaftsteuerpflicht). Wie definiert sich der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt? Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in 9 AO geregelt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts spielt insbesondere eine Rolle um festzustellen, obeine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist (z. B. Einkommensteuerpflicht oder Erbschaftsteuerpflicht). Werden steuerliche Nebenleistungen verzinst? Steuerliche Nebenleistungen werden nicht verzinst ( 233 Satz 2 AO). Steuerliche Nebenleistungen sind z. B. (siehe auch 3 Abs. 4 AO): Verspätungszuschlag ( 152 AO) Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Hierunter fallen z. B. Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen( 233a AO), Stundungszinsen( 234 AO), Hinterziehungszinsen ( 235 AO), Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge ( 236 AO) sowie Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung ( 237 AO). Säumniszuschläge ( 240 AO) Zwangsgelder ( 329 AO) Verzögerungsgelder ( 146 Abs. 2b AO) Wie erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis? Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nach 47 AO erlöschen, durch Zahlung, Aufrechnung ( 226 AO), Erlass ( 163 AO, 227 AO) und Verjährung ( AO; 228 AO AO). * Der Verf. ist Steuerberater in Brühl. Steuer und Studium Beilage

2 Wie werden Steuerverwaltungsakte unterschieden? Steuerverwaltungsakte unterteilt man in besondere und allgemeine Steuerverwaltungsakte: Besondere Steuerverwaltungsakte sind Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide. Allgemeine Steuerverwaltungsakte sind z. B. der Haftungsbescheid ( 191 AO), die Prüfungsanordnung ( 196 AO) oder der Stundungsbescheid ( 222 AO). Kann ein Steuerbescheid geändert werden? Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der materiellen und formellen Bestandskraft: Materiell bestandskräftig ist der ordnungsgemäß bekannt gegebene Steuerbescheid. Die formelle Bestandskraft liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Ist ein Steuerbescheid materiell bestandskräftig geworden, dann kann er nur noch geändert werden, wenn dieses das Gesetz zulässt. Hinweis Die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines Steuerbescheides ist aber nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Welche Prüfungsgrundsätze sind vom Außenprüfer bei einer Außenprüfung zu beachten? Der Außenprüfer hat nach 199 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Was sind Kontrollmitteilungen? Das sind Feststellungen bei einer Außenprüfung, die für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger relevant sind. Diese werden der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt ( 194 Abs. 3 AO). er, dass er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Mieteinnahme irrtümlicherweise nicht erklärt hat. S ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und eine Richtigstellung vorzunehmen. Die Richtigstellung wird i. d. R. dadurch erfolgen, dass der Steuerpflichtige bei seiner Anzeige dem Finanzamt auch die Höhe der nicht erklärten Einnahme mitteilt. Als Änderungsvorschrift kommt hier 173 AO aufgrund neuer Tatsachen zur Anwendung. Kann das Finanzamt nach Einlegung eines Einspruchs den Bescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern? Hat der Steuerpflichtige gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt, um eine Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten zu erreichen, hat das Finanzamt die Sache in vollem Umfang zu prüfen. Dabei kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden ( 367 Abs. 2 AO). Dies setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen wurde und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Beispiel Der Vermieter V stellt nach Erhalt des Steuerbescheids für 2009 fest, dass er vergessen hat, seine Zinsaufwendungen für die Vermietungseinkünfte anzugeben. Aus diesem Grunde legt er fristgerecht gegen den Steuerbescheid 2009 Einspruch ein. Neben der Berücksichtigung der nicht angesetzten Zinsausgaben will das Finanzamt nun den Steuerbescheid zum Nachteil des V ändern. Vermieter V wird durch das Finanzamt darauf entsprechend hingewiesen. 367 Abs. 2 AO gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, den Steuerbescheid auch zum Nachteil des V zu ändern. V kann dem nur entgehen, in dem er seinen Einspruch zurücknimmt ( 362 AO). Hinweis Wird vom Steuerpflichtigen der Einspruch zurückgenommen, so ist eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch möglich, wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten möglich ist. Können gegen Gesamtschuldner zusammengefasste Steuerbescheide ergehen? Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, für sie haften oder die zusammen zu veranlagen sind ( 44 AO). Gegen diese können aus Vereinfachungsgründen zusammengefasste Steuerbescheide ergehen ( 155 Abs. 3 AO). Gibt es eine Berichtigungspflicht für unrichtige Erklärungen? Wurde vom Steuerpflichtigen eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben und ergibt sich daraus eine Steuerverkürzung und erkennt der Steuerpflichtige dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen ( 153 AO). Das Gleiche gilt auch dann, wenn für ihn eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben wurde. Beispiel Der Steuerpflichtige S hat in 2007 seine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr2006 eingereicht. In 2010 erkennt Kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen? Nach 152 AO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn eine Steuerklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wurde. Dabei darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens betragen. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags stellt eine Ermessensentscheidung des Finanzamts dar. Der Verspätungszuschlag entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung und wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig. Was gilt zur Wahrung der Festsetzungsfrist eines Steuerbescheides? Nach 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für Steuern vier Jahre ( 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). 13 Steuer und Studium Beilage

3 Hat der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen,so ist die Festsetzungsfristgewahrt( 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist ist jedoch nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Steuerbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht. Wann beginnt die Festsetzungsfrist? Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist ( 170 Abs. 1 AO). Der Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist in 38 AO und in den Einzelsteuergesetzen geregelt. Zu beachten ist jedoch die Anlaufhemmung nach 170 Abs. 2 AO. Nach dieser beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen, eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Beispiel Der Steuerpflichtige S, der in 2008 vom Finanzamt aufgefordert wurde, seine Einkommensteuererklärung für 2007 abzugeben, hat diese in 2009 beim Finanzamt eingereicht. Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres Hier ist aber die Anlaufhemmung des 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu beachten. Aufgrund der Aufforderung des Finanzamtes ist S verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Da er dieser Aufforderung erst in 2009 nachgekommen ist, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an zu laufen. Abwandlung S ist seiner Verpflichtung, die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, nicht nachgekommen. Hier gilt das Gleiche wie oben. Da S die Steuererklärung überhaupt nicht eingereichthat, beginnt die Festsetzungsfristerst mit Ablauf des Jahres 2010 an zu laufen. Gibt es bei der Festsetzungsfrist eine Ablaufhemmung zu beachten? 171 AO führt abschließend auf, in welchen Fällen eine Ablaufhemmung eintreten kann. Dabei schiebt die Ablaufhemmung das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. Exemplarische Auswahl der Ablaufhemmungen: Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids ( 171 Abs. 2 AO). Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird ( 171 Abs. 3a AO). Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfristfür die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheideunanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabeder Mitteilung nach 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Gleiches gilt auch dann, wenn der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird ( 171 Abs. 4 AO). Ist die Festsetzung einer Steuer nach 165 AO ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat ( 171 Abs. 8 AO). Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ( 171 Abs. 10 AO). Können Steuerbescheide, die wegen einer Außenprüfung ergangen sind, noch aufgrund neuer Tatsachen geändert werden? Nach einer Außenprüfung entsteht eine Änderungssperre. Dies bedeutet, dass eine Änderung der Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen nur noch wegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung möglich ist ( 173 Abs. 2 AO). Mit dieser Regelung wird solchen Steuerbescheiden eine erhöhte Bestandskraft zugemessen, weil durch die Außenprüfung die steuerlich erheblichen Sachverhalte ausgiebig hätten geprüft werden können. Die Änderungssperre bezieht sich aber nur auf Änderungen i. S. von 173 Abs. 1 AO, nicht aber auf Änderungen, die aufgrund anderer Vorschriften erfolgen. Beispiel Beim Steuerpflichtigen S wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Acht Monate nach dem Ergehen des geänderten Einkommensteuerbescheides tritt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis ein. Das Finanzamt kann den Einkommensteuerbescheid ändern, hier nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Was sind neue Tatsachen und Beweismittel? Nach 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit neue Tatsachen oder Beweismitteldem Finanzamt nachträglich bekannt werden. Führen die Tatsachen bzw. Beweismittel zu einer höheren Steuer, kann geändert werden ( 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Sofern die Tatsachen zu einer niedrigeren Steuer führen, kann eine Änderung nur erfolgen, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden ( 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Voraussetzungfür eine Änderung ist, dass die Tatsachen bei Erlass des zu ändernden Bescheids bereits vorhanden waren und vom Finanzamt hätten berücksichtigt werden können. Demgegenüber können nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Tatsachen eine Änderung nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigen, wenn insoweit ein rückwirkendes Ereignis vorliegt. Der Begriff der Tatsachen und Beweismittel wird dabei wie folgt definiert: Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Darüber hinaus gehören zu den Tatsachen auch innere Tatsachen (z. B. die Absicht, Einkünfte bzw. Gewinne zu erzielen), die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können. Dagegen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen, keine Tatsachen in diesem Sinne. Steuer und Studium Beilage

4 Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts dient, d. h. geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen. Hierzu gehören Urkunden (Verträge, Geschäftspapiere u. a.) und Auskünfte von Auskunftspersonen. Was ist unter einem steuerlich rückwirkenden Ereignis zu verstehen? Nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein steuerlich rückwirkendes Ereignis eintritt. Eine Änderung des Steuerbescheides ist nur zulässig, wenn das rückwirkende Ereignis nachträglich, nach dem Entstehen des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheides eingetreten ist. Die Vorschriften des 173 AO (neue Tatsachen) und des 175 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) schließen sich somit aus. Denn erstere betrifft Anwendungsfälle, bei denen die Tatsachen schon vorgelegenhaben, aber nachträglich bekannt geworden sind. Hinweis Die Festsetzungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereigniseintritt( 175 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Begriff des Ereignisses umfasst dabei alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. sind erstere abzuziehen. Der steuerpflichtige Erwerb und die Erbschaftsteuer berechnen sich für S nun wie folgt: Vermögensanfall (Ansatz mit dem Steuerwert) abzüglich persönlicher Freibetrag./ abzüglich tatsächliche Beerdigungskosten./ steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer gem. 19 Abs. 1 ErbStG (19 %) Kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender bestandskräftigersteuerbescheidgeändert werden? Nach 164 AO kann vom Finanzamt die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorgenommen werden. Infolgedessen bleibt der gesamte Steuerfall offen. Dies gilt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit. Die Steuerfestsetzung kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, jederzeit aufgehoben oder geändert werden ( 164 Abs. 2 AO). Hinweis Der Vorbehalt der Nachprüfung hat keine Auswirkung auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist entfällt der Vorbehalt, sofern er nicht vorher aufgehoben wurde. Beispiel (zur Einkommensteuer) Der Einkommensteuerbescheid für 2007 ist am bestandskräftig geworden. Bei der Ermittlung der Einkünfte (Veräußerung eines Gewerbebetriebs; 16 EStG) wird eine gestundete Kaufpreisforderung berücksichtigt. Im Mai 2011 wird die gestundete Kaufpreisforderung uneinbringlich. Die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung stellt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis i. S. des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Aus diesem Grunde ist der Steuerbescheid für 2007 entsprechend zu ändern. Beispiel (zur Erbschaftsteuer) Vater V ist am verstorben und hinterlässt den Sohn S als Alleinerben. Der Steuerwert des Nachlasses beläuft sich auf Dem S sind Beerdigungskosten i. H. von angefallen. Der Erbschaftsteuerbescheid wird am bestandskräftig. Der steuerpflichtige Erwerbund die Erbschaftsteuer berechnen sich für S in dem Erbschaftsteuerbescheid zunächst wie folgt: Vermögensanfall (Ansatz mit dem Steuerwert) abzüglich persönlicher Freibetrag./ abzüglich Beerdigungskostenpauschale./ steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer gem. 19 Abs. 1 ErbStG (19 %) Da die Beerdigungskosten niedriger als die Pauschale von beträgt, ist letztere zu berücksichtigen. In 2011 entstehen dem S noch nachträglich Kosten der Nachlassregulierung i. H. von ( 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Die dem S in 2011 noch angefallenen Nachlassregulierungskosten sind als rückwirkendes Ereignisanzusehen. Daher ist eineänderung des in 2009 ergangenen Steuerbescheides durchzuführen. Da die Beerdigungskosten ( ) nunmehr höher sind als die Pauschale, III. Einkommensteuer Wodurch ist eine Betriebsaufspaltung gekennzeichnet? Eine Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn ein Unternehmen (die Besitzgesellschaft) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Gesellschaft (Betriebsgesellschaft) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person (bzw. mehrere) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Die Besitzgesellschaft kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein; aber auch ein Einzelunternehmen als Besitzunternehmen ist möglich. Betriebsgesellschaft kann ebenso eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft sein, die Rechtsform als Einzelunternehmen kommt dagegen nicht in Betracht. Beispiel Die AB-OHG überlässt der AB-GmbH ein Büro- und Verwaltungsgebäude, welches die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmen bildet. A und B sind sowohl als Gesellschafter an der AB-OHG als auch an der AB- GmbH zu je 50 % beteiligt. Grundsätzlich ist die AB-OHG aufgrund der Verpachtung des Büro- und Verwaltungsgebäudes eine vermögensverwaltende Gesellschaft und würde als solche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) erzielen. Durch die Überlassung des Büro- und Verwaltungsgebäudes ist die sachliche Verflechtung erfüllt. A und B können zudem in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen, damit ist auch die personelle Verflechtung erfüllt. Infol- 15 Steuer und Studium Beilage

5 gedessen liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Dadurch ergeben sich folgende Rechtsfolgen: Die AB-OHG ist Gewerbebetrieb, hat damit gewerblicheeinkünfte ( 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die auch der Gewerbesteuer unterliegen. Das Büro- und Verwaltungsgebäude wird zum Betriebsvermögen. Enthält dieses stille Reserven, so sind diese steuerverhaftet. Bei der Betriebsaufspaltung unterscheidet man verschiedene Formen: Unechte Betriebsaufspaltung: Sowohl die Besitzgesellschaft auch die Betriebsgesellschaft wurden als zwei getrennte Betriebe errichtet. Echte Betriebsaufspaltung: Bei einer echten Betriebsaufspaltung spaltet sich aus einem bisher einheitlichen Unternehmen nachträglich ein Unternehmen ab. Kapitalistische Betriebsaufspaltung: Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung sind sowohl die Besitzgesellschaft auch die Betriebsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft. Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind sowohl die Besitzgesellschaft auch die Betriebsgesellschaft eine Personengesellschaft. Hinweis Beim Wiesbadener Modell ist an dem Besitzunternehmen ein Ehegatte beteiligt und an dem Betriebsunternehmen der andere Ehegatte. Bei diesem Modell ist keine Betriebsaufspaltung gegeben. Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft? Von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist auszugehen, wenn die Persongesellschaft keine originären gewerblichen Einkünfte hat, bei ihr ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind ( 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Klassisches Beispiel hierfür ist die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Aufgrund der gewerblichen Prägung erzielt die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, die damit auch der Gewerbesteuer unterliegen. Beispiel An einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist die Y-GmbH als Komplementärin beteiligt. Die Y-GmbH führt auch die Geschäfte der KG. Es liegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor. Dagegen liegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht vor, wenn ein nicht persönlich haftender Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist. Welche Vergünstigungen werden für Betriebsveräußerungen gewährt? Für die entgeltliche Übertragung eines Betriebs ( 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), Teilbetriebs ( 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder Mitunternehmeranteils ( 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) werden mehrere Vergünstigungen gewährt. Dabei ist Folgendes zu beachten: Es handelt sich um eine Betriebsveräußerung im Ganzen. Diese liegt vor, wenn der Betriebmit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betriebals geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann (R 16 Abs. 1 EStR). Der bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils entstehende Veräußerungsgewinn ist laufender Gewinn ( 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. 16 Abs. 1 Satz 2 EStG). Er erfährt somit keine Vergünstigungen. Die einzelnen Vergünstigungen sehen wie folgt aus: Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG Auf Antrag wird ein Freibetrag i. H. von gewährt. Dieser ermäßigt sich aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn übersteigt. Die Anwendung des Freibetrags ist daran geknüpft, dass der Steuerpflichtige entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig ist. Beanspruchen kann der Steuerpflichtige den Freibetrag nur einmal im Leben. Der Freibetrag wird jedoch nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung das 55. Lebensjahr vollendet. Beispiel Der Steuerpflichtige S veräußert mit Wirkung zum seinen Betrieb. Am vollendet S das 55. Lebensjahr. Der Freibetrag wird dem S nicht gewährt, da er sein 55. Lebensjahr erst nach der Betriebsveräußerung vollendet. Abwandlung Der Steuerpflichtige S veräußert mit Wirkung zum seinen Betrieb. Am vollendet S das 55. Lebensjahr. S kann den Freibetrag in Anspruch nehmen, da er sein 55. Lebensjahr vor der Betriebsveräußerung vollendet. Begünstigter Steuersatz ( 34 EStG) Weiterhin kommt ein begünstigter Steuersatz zur Anwendung. Dies erfolgt von Amts wegen und ohne weitere Voraussetzungen durch Anwendung der Fünfteilungsregelung ( 34 Abs. 1 EStG). Alternativ kann der Steuerpflichtige sofern er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig ist einen ermäßigten Steuersatz beantragen ( 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. 34 Abs. 3 EStG). Hinsichtlich der Vollendung des 55. Lebensjahrs im Jahr der Betriebsveräußerung gilt das Gleiche wie beim Freibetrag. Keine Gewerbesteuer Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Wann liegt anschaffungsnaher Aufwand vor? Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen vor, wenn Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalbvon drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und diese Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (abzüglich der darin befindlichen Umsatzsteuer des Gebäudes, 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Steuer und Studium Beilage

6 Beispiel Der Steuerpflichtige S erwirbt am ein Haus, dessen Anschaffungskosten betragen. Im Laufe der Jahre 2009 und 2010 nimmt S am Gebäude Instandsetzungsmaßnahmen (keine Erhaltungsaufwendungen) vor. In 2009 betragen die Instandsetzungsmaßnahmen (netto, d. h. nach Abzug der Umsatzsteuer) und in Insgesamt sind Instandsetzungsmaßnahmen von angefallen, im Vergleich zu den Anschaffungskosten sind diese höher als 15 % (15 % von = ). Daher liegen anschaffungsnahe Aufwendungen vor. Hinweis Aufwendungen für eine Erweiterung Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen Was verbirgt sich hinter dem Begriff Realsplitting? Unterhaltsleistungen, die an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten vorgenommen werden, können in der Höhe bis zu als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; sog. Realsplitting). Liegen die Unterhaltszahlungen über dem Betrag von ,so können diese nicht als außergewöhnliche Belastung ( 33a EStG) abgezogen werden. Beispiel Der geschiedene Ehemann EM zahlt für 2009 an seine geschiedene Ehefrau einen Unterhalt i. H. von Als Sonderausgaben sind Unterhaltsleistungen i. H. von bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen. Die verbleibenden können nichtals außergewöhnliche Belastung nach 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Werden Unterhaltsleistungenan mehrere Empfänger erbracht, so sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zum Höchstbetrag abziehbar. Der Widerruf der Zustimmung muss vor Beginn des Kalenderjahrs, für den er wirksam werden soll, erklärt werden. Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig? Die Gewerbesteuer kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die darauf entfallenden Nebenleistungen ( 4 Abs. 5b EStG). Die Hinzurechnung der Gewerbesteuer erfolgt außerhalbder Bilanz. Sind bei einem Erbfall die stillen Reserven aufzudecken? Der Erbfall führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Vielmehr sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Erblasser) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Erbe ist an diese Werte gebunden (sog. Buchwertfortführung; 6 Abs. 3 EStG). Sind stille Reserven aufzudecken, wenn der Betrieb zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird? Auch hier sind keine stillen Reserven aufzudecken. Es gilt ebenso wie beim Erbfall Buchwertfortführung ( 6 Abs. 3 EStG). Beispiel Vater V schenkt seinem Sohn S den Betrieb. Eine Gegenleistung hat S nicht zu erbringen. Sohn S hat die Buchwerte seines Rechtsvorgängers V fortzuführen. Was geschieht, wenn vom Betriebsinhaberbei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung eine wesentliche Betriebsgrundlagezurückbehalten und ins Privatvermögen übernommen wird? Voraussetzung für eine nach 6 Abs. 3 EStG begünstigte Betriebsübertragung ist, dass ein Betrieb übertragen wird. Der Betrieb muss dabei mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen. Ist dies nicht der Fall, weil der Betriebsinhabereine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehält und in das Privatvermögen überführt, so ist von einer Betriebsaufgabe ( 16 Abs. 3 EStG) auszugehen. Infolgedessen kommt es zur Gewinnrealisierung beim bisherigen Betriebsinhaber. Beispiel Der Vater V hat einen Betrieb, den er auf seinen Sohn S unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück des Betriebs, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, überführt V in das Privatvermögen. Es liegt keine durch 6 Abs. 3 EStG begünstigte Betriebsübertragung vor. Für Vater V ist insgesamt eine Betriebsaufgabe gegeben, die sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen durch einen Freibetrag ( 16 Abs. 4 EStG) und einen ermäßigten Steuersatz ( 34 EStG) begünstigt wird. Mit welchem Wert ist ein einzelnes Wirtschaftsgut anzusetzen, wenn dieses von einem Betrieb in den anderen Betrieb des Steuerpflichtigen überführt wird? Die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebin einen anderen Betriebdesselben Steuerpflichtigen ist mit dem Buchwert vorzunehmen ( 6 Abs. 5 Satz 1 EStG). Unter dem Begriff der Überführung wird dabei der Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel verstanden. Beispiel Der SteuerpflichtigeS hat den BetriebB1 und den Betrieb B2. Im BetriebB1 hat S ein Grundstück, welches er nunmehr im Betrieb B2 nutzt. Die Überführung des Grundstücks von BetriebB1 in den BetriebB2 erfolgt zwingend zu Buchwerten. Ein Wahlrecht besteht für S insofern nicht. Hierbei wird das Grundstück beim Betrieb B1 mit dem Buchwert ausgebucht und beim Betrieb B2 mit dem Buchwert eingebucht. Die Überführung zu Buchwerten ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige ein einzelnes Wirtschaftsgut aus seinem eigenen Betriebsvermögen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt überführt. Gleiches gilt auch für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften desselben Steuerpflichtigen ( 6 Abs. 5 Satz 2 EStG). Welche Übertragungsmöglichkeiten von einzelnen Wirtschaftsgütern gibt es im Rahmen einer Mitunternehmerschaft? Der Buchwert ist auch bei den folgenden Übertragungen eines einzelnen Wirtschaftsguts vorzunehmen ( 6 Abs. 5 Satz 3 EStG): aus einem Einzel-Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich; aus dem Sonder-Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft 17 Steuer und Studium Beilage

7 und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich; aus dem Sonder-Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich; aus einem Sonder-BV des Mitunternehmers in das Sonder-BV eines anderen Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft, soweit sie unentgeltlich erfolgt. Unter der Übertragung ist hier der Rechtsträgerwechsel mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen. Beispiel M ist Mitunternehmer bei der MN-OHG. Er hat in seinem Betriebein Grundstück, welches er in das Gesamthandsvermögen der MN-OHG überträgt. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grundstücksübertragung ist zu Buchwerten vorzunehmen, es werden somit keine stillen Reserven aufgedeckt. Hinweis Einem Mitunternehmer werden Gesellschaftsrechte gewährt, wenn sich seine Stimm- bzw. laufenden Gewinnbezugsrechte erhöhen oder sich zumindest sein Anteil am Liquidationsgewinn (= an den stillen Reserven) erhöht. Welche Rechtsfolgetritt ein, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgutvom Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen des Mitunternehmers übertragen wird? Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut vom Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen des Mitunternehmers übertragen, so liegt eine Entnahme vor. Voraussetzung ist dabei, dass keine Gegenleistung vereinbart wurde. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen wird? Wird vom Steuerpflichtigen ein einzelneswirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen, so ist wie folgt zu unterscheiden: Die Übertragung stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Wirtschaftsguts entsprechen. Die Übertragung stellt eine Einlage dar, wenn dem Einbringenden überhaupt keine Gesellschaftsrechte gewährt werden. Die Übertragung ist in einen tauschähnlichen Vorgang und eine Einlage aufzuteilen, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts höher ist als die im Gegenzug eingeräumten Gesellschaftsrechte. Wann leben Ehegatten getrennt? Ein dauerndes Getrenntleben wird angenommen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Das Finanzamt erkennt i. d. R. die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, an, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen. Eine Rolle spielt das dauernde Getrenntleben von Ehegatten, wenn Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden oder bei der Veranlagung von Ehegatten. Was sind Versorgungsleistungen? Begünstigte Versorgungsleistungen i. S. des 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung i. d. R. zur vorweggenommenen Erbfolge geleistet werden. Voraussetzung ist dabei die Übertragung bestimmten Vermögens grundsätzlich kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Welches Vermögen muss übertragen werden, damit Versorgungsleistungen vorliegen können? Versorgungsleistungen sind nur dann gegeben, wenn folgendes Vermögen übertragen wird ( 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG): Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. der 13 EStG, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des 18 Abs. 1 EStG ausübt; ein Betrieb oder ein Teilbetrieb; eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Welche Besonderheiten ergeben sich bei einem übertragenen GmbH-Anteil? Bei einem übertragenen GmbH-Anteil ist Voraussetzung für die Anwendung von Versorgungsleistungen, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.überträgt der Vermögensübergeber seine GmbH-Beteiligung auf mehrere Vermögensübernehmer, liegt eine begünstigte Vermögensübertragung nur bezogen auf den Vermögensübernehmer vor, der mindestens einen 50 % betragenden Anteil erhalten und die Geschäftsführertätigkeit übernommen hat. Beispiel Mutter M ist zu 100 % an der M-GmbH beteiligt. M überträgt 70 % der Anteile auf den Sohn A, der auch die Geschäftsführung übernimmt. Dafür hat A der M wiederkehrende Leistungen i. H.von monatlich zu zahlen. 30 % der Anteile erhält Sohn B. Dieserhat der M wiederkehrende Leistungen i. H.von monatlich1 800 zu zahlen. M hat die Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgegeben. Eine begünstigte Vermögensübergabe liegt nur für Sohn A vor. Dieser kann die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) abziehen. Wie werden Versorgungsleistungen bei dem Verpflichteten behandelt? Die verpflichtete Person kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe abziehen. Wie werden Versorgungsleistungen beim Berechtigten behandelt? Die berechtigte Person hat die Versorgungsleistungen( 22 Nr. 1b EStG) als sonstige Einkünfte und in voller Höhe zu versteuern. Steuer und Studium Beilage

8 Was ist unter dem Entlastungsbetrag von Alleinerziehenden zu verstehen? Unter der Voraussetzung, dass zum Haushalt eines alleinerziehenden Steuerpflichtigen mindestensein Kind gehört, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, wird diesem ein Entlastungsbetrag gewährt. Dieser beträgt und wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen ( 24bEStG). Alleinstehend in diesem Sinne ist ein Steuerpflichtiger, bei dem nicht das SplittingverfahrenAnwendung findet und der mit keiner anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Ist das Kind z. B. zu Ausbildungszwecken untergebracht, so ist das unschädlich, d. h. das Kind zählt trotzdem zum Haushalt. Kann ein Erbe die Verluste des Erblassers nutzen? Entstehen einem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum negative Einkünfte, die er bei der Ermittlung der Einkünfte nicht ausgleichenkann, so sind diese nach 10d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag auf Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht im Wege des Verlustrücktrags nach 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, werden in den folgenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt. Dabei erfolgt der Abzug bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Auch hier verdoppeln sich die Beträge für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden. Beispiel Dem Steuerpflichtigen S ist in 2009 ein Verlust i. H. von entstanden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich in 2008 auf S kann den in 2009 entstandenen Verlust nach 2008 zurücktragen. Alternativ kann er den Verlust aber auch nach 2011 vortragen. Sind in der Person eines Erblassers Verluste entstanden, so stellt sich die Frage, obder Erbe diese Verluste noch nutzen kann. Hierzu hat der BFH entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht genutzten Verlust gem. 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen kann (BFH-Beschl. v , GrS 2/04, BStBl 2008 II S. 608). Die Finanzverwaltung wendet diese Rechsprechung an (H 10d EStH). Beispiel Erblasser R ist am verstorben. Bis zum Todestag sind bei R Verluste aus Vermietung und Verpachtung i. H. von entstanden. Auch in 2008 hatte R nur Verluste erwirtschaftet. Tochter A ist Erbin des R. Ein Verlustrücktrag nach 2008scheidetbeiErblasserR mangelspositiver Einkünfte aus. Aber auch die Erbin A kann die Verluste ihres Vaters nicht bei ihrer Veranlagung geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die Verluste endgültig verloren gehen. Hinweis Ein Verlustausgleich erfolgt innerhalbeines Kalenderjahres. Wobei noch zwischen dem horizontalen Verlustausgleich, der innerhalbder gleichen Einkunftsart erfolgt, und dem vertikalen Verlustausgleich zu unterscheiden ist, der innerhalbvon verschiedenen Einkunftsarten vorzunehmen ist. Eine Verrechnung von Verlusten erfolgt dagegen periodenübergreifend (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag, für beide steht auch der Begriff des Verlustabzugs). Können die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden? Aufwendungen, die für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium anfallen, stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar ( 12 Nr. 5 EStG). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Die Aufwendungen können jedoch bis zu im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogenwerden ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Zu diesen abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.: Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung, Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Was heißt kurze Zeit bei den wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben? Nach 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen. Kurze Zeit heißt dabei i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tage. Innerhalbdieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es dabei nicht an. Die Grundsätze gelten für Ausgaben entsprechend. Beispiel Der Steuerpflichtige S zahlt am die Dezembermiete für das Kalenderjahr 09. Obwohl S die Zahlung der Dezembermiete 09 erst im Kalenderjahr 10 vorgenommen hat, ist sie in 09 zu berücksichtigen. Hinweis Die Regelung gilt auch für Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Umsatzsteuererstattungen. Denn diese werden ebenfalls als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen i. S. des 11 EStG angesehen. 19 Steuer und Studium Beilage

9 Wie wirkt sich die verbilligte Vermietung bei 21 EStG aus? Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (verbilligte Vermietung; 21 Abs. 2 EStG). Beispiel 1 Der Vermieter V überlässt seiner Schwiegermutter SM eine Wohnung für eine monatliche Miete i. H. von 350. Die marktübliche Miete beträgt jedoch monatlich 480. An jährlichen Werbungskosten sind angefallen. Es ist keine Aufteilung vorzunehmen, da die vereinbarte Miete mehr als 56 % der marktüblichen Miete beträgt. Infolgedessen können auch die gesamten Werbungskosten abgezogen werden. Beispiel 2 Der Vermieter V überlässt seiner Schwiegermutter SM eine Wohnung für eine monatliche Miete i. H. von 400. Die marktübliche Miete beträgt jedoch monatlich 800. An jährlichen Werbungskosten sind angefallen. Die von SM gezahlte Miete beträgt nur 50 % der marktüblichenmiete, daher ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies führt dazu, dass auch die Werbungskosten nur zu 50 % abgezogen werden können. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung bei den Gewinneinkünften. Gilt im Rahmen des 23 EStG die Anschaffung ebenfalls als Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe? Als Anschaffung gilt nach 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Dies gilt aber nur, wenn das Grundstück nach dem in das Privatvermögen überführt wurde. Werden zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks errichtete Gebäude bei privaten Veräußerungsgeschäften mit einbezogen? Wird vom Steuerpflichtigen ein Gebäude errichtet und veräußert er es zusammen mit dem zuvor erworbenen Grund und Boden, dann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens als auch hinsichtlich des Gebäudes vor, wenn die Frist zwischen Anschaffung des Grund und Bodens und Veräußerung des bebauten Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Beispiel Der Steuerpflichtige S hat zum ein unbebautes Grundstück erworben. S errichtet darauf ein Gebäude, welches er zunächst vermietet. Am veräußert S das bebaute Grundstück. Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, da im Zeitpunkt der Veräußerung die Zehnjahresfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist. In die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist auch der auf das Gebäude entfallende Teil des Veräußerungserlöses einzubeziehen. Fallen Gegenstände des täglichen Gebrauchs ebenfalls unter die Vorschrift des 23 EStG? Nach 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte ( 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diese Vorschrift betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Damit fallen hierunter auch Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Beispiel Der Steuerpflichtige S erwirbt am einen Gebrauchtkraftwagen. Am veräußert er diesen wieder und erzielt daraus einen Veräußerungsgewinn. Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), damit unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Welche Veranlagungsmöglichkeiten gibt es für Ehegatten? Grundsätzlich sieht das Einkommensteuergesetz für den Steuerpflichtigen die Einzelveranlagung vor ( 25 EStG). Für Ehegatten besteht jedoch ein Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitrums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Demnach können sich Ehegatten entscheiden zwischen der getrennten Veranlagung ( 26a EStG): Damit Ehegatten getrennt veranlagt werden, muss einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen ( 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dabei kann die entsprechende Erklärung auch noch im Rechtsbehelfsverfahrenabgegebenwerden oder auch im Rahmen der Änderung des Steuerbescheides (H 26 EStH). Zusammenveranlagung ( 26bEStG): Wollen die Ehegatten zusammen veranlagt werden, müssen beide Ehegatte diese Veranlagung wählen ( 26 Abs. 2 Satz 2 EStG). Hierzu muss eine schriftliche Erklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Ohne eine solche Erklärung wird vom Finanzamt automatisch unterstellt, dass sich die Ehegatten für diese Veranlagungsart entschieden haben ( 26 Abs. 3 EStG). Besondere Veranlagung ( 26c EStG): Um nach der besonderen Veranlagung besteuert zu werden, müssen beide Ehegatten diese Veranlagungsart wählen ( 26 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die besondere Veranlagung kommt aber nur im Jahr der Eheschließung in Betracht. Hinweis Das Wahlrecht steht nicht eingetragenen Lebenspartnern zu (siehe BFH v , BStBl II S. 515 und H 26 EStH). Kann der Kinderfreibetrag übertragen werden? Nach 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag i. H. von (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) sowieein Freibetragi. H.von für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Ein Elternteil kann jedoch beantragen, dass der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen wird. Voraussetzung ist aber, dass der andere Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nach- Steuer und Studium Beilage

10 kommt ( 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung i. d. R. durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Wie wird der Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerkarte durchgeführt? Legt der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigearbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln ( 39c EStG). Das Gleiche gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Rückgabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert. Wie werden die während der Arbeitslosigkeitgezahlten Lohnersatzleistungen steuerlich behandelt? Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) sind nach 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt gem. 32bEStG. Was ist unter den Zuschlagsteuern zu verstehen? Eine Zuschlagsteuer knüpft an die Steuerschuld einer anderen Steuerart (z. B. Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) an. Solche Zuschlagsteuern sind z. B. der Solidaritätszuschlag oder die Kirchensteuer. Welche Einkünfte stellen Haupteinkunftsarten und welche Nebeneinkunftsarten dar? Haupteinkunftsarten sind: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Nebeneinkunftsarten sind hingegen: Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte Nebeneinkunftsarten sind gegenüber den Haupteinkunftsarten als nachrangig anzusehen. Ein Vorgang ist danach nur dann den Nebeneinkunftsarten zuzuordnen, wenn er nicht zu einer der Haupteinkunftsarten gehört (vgl. 20 Abs. 8 EStG, 21 Abs. 3 EStG). Zudem gibt es auch innerhalb der Nebeneinkunftsarten eine Nachrangigkeit. Denn Einkünfte aus Kapitalvermögen sind z. B. subsidiär gegenüber den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ( 20 Abs. 8 EStG). Welche Merkmale charakterisieren den Gewerbebetrieb? Die Definition für einen Gewerbebetrieb enthält 15 Abs. 2 EStG. Um einen Gewerbebetrieb annehmen zu können, müssen bestimmte positive und negative Merkmale erfüllt sein. Positive Merkmale eines Gewerbebetriebs sind: Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Negative Merkmale eines Gewerbebetriebs sind dagegen: keine Land- und Forstwirtschaft keine selbständige Arbeit keine Vermögensverwaltung Was ist unter Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen? Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Dabei kommt es auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist. Wird ein Betriebohne Gewinnerzielungsabsicht geführt, so ist regelmäßig von Liebhaberei auszugehen. In diesem Falle wirken sich die Gewinne bzw. Verluste nicht aus. Wann liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor? Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Dabei erfordert die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine wenn auch begrenzte Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben. Unterfallen auch private Veräußerungsgewinne aus Anteilsveräußerungen der Abgeltungsteuer? Ab2009 gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 2 EStG). Damit finden für diese auch die Regeln der Abgeltungsteuer Anwendung. Was bedeutethalbeinkünfteverfahren und Teileinkünfteverfahren? Das Halbeinkünfteverfahren wurde in 2001 eingeführt und galt bis zum Hiernach wurden von einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person vorgenommene Ausschüttungen bei der Einkommensteuer zu 50 % steuerfreigestellt( 3 Nr. 40 EStG). Gleiches galt für die Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaftsanteilen. Demgegenüber konnten aber auch die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten nur zu 50 % abgezogen werden ( 3c Abs. 2 EStG). Beispiel A ist Gesellschafter der X-GmbH und erhält von dieser in 2007 eine Gewinnausschüttung i. H. von Werbungskosten sind dem A i. H. von angefallen. Die Gewinnausschüttung unterliegt bei A als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung ( 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da aber das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet, sind nur steuerpflichtig (50 % von ). Das Halbeinkünfteverfahren galt unabhängig davon, obdie Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wurde. Ab2009 unterliegen die im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft dem Teileinkünfteverfahren. Nach diesem sind Gewinnausschüttungen nur zu 40 % steuerfrei ( 3 Nr. 40 EStG). 60 % unterliegen hingegen der Steuerpflicht. Demgegenüber können die mit den Dividenden in 21 Steuer und Studium Beilage

11 unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nun zu 60 % abgezogen werden ( 3c Abs. 2 EStG). Beispiel A ist Gesellschafter der X-GmbH und erhält von dieser in 2009 eine Gewinnausschüttung i. H. von Mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind dem A i. H. von angefallen. Die Beteiligung wird von A im Betriebsvermögen gehalten. Beider ErmittlungdesGewinnsistdieGewinnausschüttung nur i. H. von anzusetzen, aber auch die Betriebsausgaben werden nur berücksichtigt (sog. Teileinkünfteverfahren). Was ist unter der Opfergrenze zu verstehen? Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so kann er die Aufwendungen bis i. H. von als außergewöhnliche Belastung geltend machen ( 33a Abs. 1 EStG). Dabei ist aber eine sog. Opfergrenze zu beachten. Nach dieser ist ein Steuerpflichtiger unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt 1 % je volle 500 des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und ist um je 5 % für Ehegatten und für jedes Kind zu kürzen, höchstens um 25 %. Beispiel Der eingetragene Lebenspartner L unterstützt seinen Lebenspartner M, mit dem er in keiner Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Aufwendungen betragen M hat keine eigenen Einkünfte oder Bezüge. L hat ein verfügbares Nettoeinkommen i. H.von Die Opfergrenze berechnet sich wie folgt: 1 % je 500 ergeben bei einem Nettoeinkommen von =30% Opfergrenze: 30 % von = Die Opfergrenze beträgt somit 4 500, nur in dieser Höhe werden die Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt. Besteht aber eine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person, ist die Opfergrenze nicht anzuwenden Was ist der Unterschied zwischen einem Vorbehaltsnießbrauch und einem Zuwendungsnießbrauch? Nießbrauchsgestaltungen sind in der Praxis sehr häufig anzutreffen. Dabei kann man u. a. zwischen dem Zuwendungsnießbrauch und dem Vorbehaltsnießbrauch unterscheiden. Beim Zuwendungsnießbrauch wird dem Berechtigten vom Eigentümer ein Nießbrauch bestellt. Der Zuwendungsnießbrauch kann entgeltlich, unentgeltlich und teilentgeltlich erfolgen. Beispiel Vater V hat ein vermietetes Grundstück. V räumt der Tochter den Nießbrauch an dem Grundstück ein. Eine Gegenleistung hat T nicht an den V zu erbringen. Es liegt ein Zuwendungsnießbrauch an die Tochter T vor. Aufgrund mangelnder Gegenleistung der T ist dieser unentgeltlich. Es ergeben sich die folgenden Auswirkungen: -Für die Tochter T: T tritt als Nießbraucherin in die Rechtsstellung des Eigentümers (Vater V) als Vermieter ein. Sie kann aber keine AfA auf das Gebäude abziehen. Andere Werbungskosten darf T abziehen, soweit sie diese im Rahmen der Nießbrauchbestellung vertraglich übernommen und tatsächlich getragen hat oder bei Fehlen einer vertraglichen Regelung aufgrund der gesetzlichen Lastenverteilung getragen hat. - Für den Vater V: V sind als Eigentümer des Grundstücks keine Einkünfte aus dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zuzurechnen. Er darf AfA auf das Gebäude und Grundstücksaufwendungen, die er getragen hat, nicht als Werbungskosten abzuziehen, da er keine Einnahmen erzielt. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt dagegen vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Beispiel Vater V hat ein vermietetes Grundstück. Dieses überträgt er auf die Tochter T. Gleichzeitig hat die T dem V den Nießbrauch an dem Grundstück einzuräumen. Es liegt ein Vorbehaltnießbrauch vor. Folge ist, dass V weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei kann er die AfA für das Gebäude wie zuvor als Eigentümer in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist V berechtigt, die von ihm getragenen Aufwendungen auf das Grundstück als Werbungskosten abzuziehen. Was ist unter einer vorweggenommenen Erbfolge zu verstehen? Unter einer vorweggenommenen Erbfolgeist die Vermögensübertragung unter Lebendenmit Rücksicht auf die künftige Erbfolgezu verstehen. In Abhängigkeit davon, obund in welcher Art vom Vermögensübernehmer Gegenleistungen erbracht werden, liegt entweder eine unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Wobei im letzteren Fall davon ausgegangen wird, dass die erbrachten Gegenleistungen geringer sind als der Wert des übertragenen Vermögens. Haben die Parteien hingegen die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen, so ist von einem voll entgeltlichenveräußerungsgeschäft auszugehen. Welche Gegenleistungen können bei der Übertragung von Privatvermögen vereinbart werden und wie wirken sich diese aus? Abstandszahlung an den Vermögensübergeber: teilentgeltliches Geschäft Zahlung eines Geldbetrages an andere Personen (Gleichstellungsgeld): teilentgeltliches Geschäft Übernahme von Verbindlichkeiten: teilentgeltliches Geschäft In allen diesen Fällen liegt für den Vermögensübergeber ein Veräußerungsgeschäft vor und für den Vermögensübernehmer ein Anschaffungsgeschäft. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens teilentgeltlichübertragen, ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die teilentgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögen führt beim Übergeber nur unter den Voraussetzungen der 17 EStG und 23 EStG zu einer Besteuerung. Steuer und Studium Beilage

12 Beispiel Die Mutter M hat ein Mietwohngrundstück welchessie vor acht Jahren angeschafft hat auf die Tochter T übertragen. Der Verkehrswert für das Grundstück beträgt Es wird von Mutter und Tochter vereinbart, dass die Tochter eine Verbindlichkeit i. H. von mit übernehmen muss. Es liegteine teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks von M an T vor. Für die beiden Parteien ergeben sich die folgenden steuerlichen Auswirkungen: DieMutterverwirklichteinprivatesVeräußerungsgeschäft ( 23 EStG). T hat das Grundstück zu 1 2 erworben, insoweit hat sie eigene Anschaffungskosten. Soweit diese auf das Gebäude entfallen, kann die T AfA geltend machen. Ferner hat T das Grundstück zu 1 2 unentgeltlich erworben. Insoweit kann Tochter T die AfA der M fortsetzen ( 11d EStDV). Seit 2008 führen auch wiederkehrende Leistungen, die für die Übertragung von Privatvermögen erbracht werden, zu einem teilentgeltlichen Geschäft. Wird keine Gegenleistungerbracht, dann liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Diese führt beim Übergeber zu keiner steuerlichen Auswirkung. Der Übernehmer des Vermögens hat keine eigenen Anschaffungskosten und setzt gegebenenfalls die AfA des Rechtsvorgängers fort ( 11d EStDV). IV. Lohnsteuer Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor? Eine doppelte Haushaltsführung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalbdes Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Beispiel Der verheiratete Arbeitnehmer A hat seinen eigenen Hausstand am Ort X. Der Arbeitnehmer A muss berufsbedingt für ein Jahr am Ort Y arbeiten. Daher mietet er dort eine Wohnung. Für den Arbeitnehmer A ist eine doppelte Haushaltsführung entstanden. Welche Mehraufwendungen können beim Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden? Die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Hier kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands (oder alternativ die Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche). Für diese Fahrtkosten wird nur die Entfernungspauschale berücksichtigt. Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen werden für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend ist, die bei AuswärtstätigkeitenansetzbarenPauschbeträge anerkannt. Aufwendungen für die Zweitwohnung: Hier werden die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe anerkannt. Umzugskosten: Bei Wegzugsfällen gilt Folgendes: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. V. Körperschaftsteuer Wie unterscheiden sich die Begriffe Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft? Die Begriffe Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft hängen mit der Gründung einer GmbH zusammen. Dabei erfolgt die Gründung einer GmbH in drei Phasen. Vorgründungsgesellschaft Zu einer Vorgründungsgesellschaft kommt es durch Beschluss des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter. Die Vorgründungsgesellschaft ist keine GmbH, vielmehr ist diese eine GbR oder (wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt) eine OHG. Aus steuerlicher Sicht ist die Vorgründungsgesellschaft noch nicht körperschaftsteuerpflichtig.vielmehr sind deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen und den Gesellschaftern zuzurechnen. Vorgesellschaft Eine Vorgesellschaft entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Abdiesem Zeitpunkt sind die Vorschriften der GmbH für die Vorgesellschaft anzuwenden. Steuerlich ist die Vorgesellschaft schon körperschaftsteuerpflichtig. Entstehen der GmbH Mit der Eintragung in das Handelsregister ( 11 Abs. 1 GmbHG) entsteht die GmbH als solche. Beispiel X und Y wollen gemeinsam einen Autohandel betreiben und dies aus haftungsrechtlichen Gründen in der Rechtsform einer GmbH. Den Beschluss über die Gründung der Gesellschaft fassen X und Y am Am erfolgt der Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt am Am ist die Vorgründungsgesellschaft (Beschluss der Gesellschafter) und am eine Vorgesellschaft (Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags) entstanden. Die GmbH entsteht endgültig am (Eintragung ins Handelsregister). Was verbirgt sich hinter den Begriffen verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlagen? Verdeckte Gewinnausschüttung Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (vgl. auch R 36 Abs. 1 KStR). Von der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auszugehen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Das heißt, es ist ein Fremdvergleich vorzunehmen. Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung für die Gesellschaft Liegteine verdecktegewinnausschüttung vor, dann darf diese das Einkommen nicht mindern ( 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Es hat somit eine außerbilanzielle Hinzurechnung zum Gewinn der Körper- 23 Steuer und Studium Beilage

13 schaft zu erfolgen. Infolgedessen erhöht sich sowohl die körperschaftsteuerliche als auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Beispiel Gesellschafter X ist zu 10 % an der XYZ-GmbH beteiligt und gleichzeitig auch deren Geschäftsführer. X hat an die GmbH ein Grundstückvermietet. Diejährliche Mieteinnahmen betragen Die angemessene jährliche Miete würde jedoch betragen. Die GmbH zahlt dem Gesellschafter X eine Miete, die über der angemessenen Mieteliegt.Es liegteinevermögensminderung vor, die auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Damit liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. von vor. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist Folgendes zu beachten: Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis i. d. R. auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (R 36 Abs. 2 KStR). Eine beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters liegt dabei im Regelfall vor, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Beispiel Gesellschafter X ist zu 100 % an der XYZ-GmbH beteiligt und gleichzeitig auch deren Geschäftsführer. Das monatliche Geschäftsführergehalt beläuft sich auf monatlich Am beschließt X eine zum rückwirkende monatliche Gehaltserhöhung um Da zwischen der GmbH und dem Gesellschafter eine rückwirkende Vereinbarung vorgenommen wurde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. von vor (6 x ). Würde der Gesellschafter den unangemessenen Teil der Gehaltszahlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzahlen, so verbliebe es bei der verdeckten Gewinnausschüttung. Gleichzeitig würde eine verdeckte Einlage vorliegen. Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Es kommt dabei zu einer Umqualifizierung der bisher erhaltenen Einkünfte. Im vorgenannten Beispielsfall führen die überhöhten Lohnzahlungen bei Gesellschafter X zunächst zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG). Mit der Feststellung (i. d. R. bei einer Betriebsprüfung), dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, werden die bisherigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu solchen aus Kapitalvermögen. Hält der Gesellschafter die Beteiligung im Privatvermögen, so findet die Abgeltungsteuer Anwendung. Befindet sich die Beteiligung hingegen im Betriebsvermögen, so kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Verdeckte Einlage Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafteroder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft außerhalbder gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (R 40 KStR). Folge der verdeckten Einlage bei der Gesellschaft Die verdeckte Einlage darf sich nicht auf die Höhe des Einkommens der Empfängerkörperschaft auswirken. Beispiel Gesellschafter X ist zu 100 % an der XYZ-GmbH beteiligt und gleichzeitig auch deren Geschäftsführer. X veräußert der XYZ- GmbH ein Grundstück für einen Preis i. H. von Der Teilwert des Grundstücks beläuft sich jedoch auf Es liegt eine verdeckte Einlage i. H. von vor. Einlagefähig sind nur bilanzierbare Vermögensvorteile. Der Vermögensvorteil muss in der Steuerbilanz der Gesellschaft entweder zum Ansatz bzw. zur Erhöhung eines Aktivpostens oder zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivpostens geführt haben. Eine Nutzungsüberlassung ist dagegen nicht einlagefähig. Auswirkungen der verdeckten Einlage beim Gesellschafter Die verdeckte Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft führt auf der Ebene des Gesellschafters grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an dieser Gesellschaft (H 40 KStH). Muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein steuerliches Einlagenkonto führen? Nach 27 KStG hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto auszuweisen. Dieses Konto wird steuerliches Einlagenkonto genannt. Dabei wird das steuerliche Einlagenkonto ausgehend vom Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zugänge und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortgeschrieben. Zugänge ergeben sich z. B. durch offene Einlagen (die aber nicht in das Nennkapital geleistet werden) und verdeckte Einlagen. Eine Minderung des steuerlichen Einlagenkontosergibt sich durch Leistungen der Kapitalgesellschaft. Die Leistungen mindern das steuerliche Einlagenkonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Dabei gilt als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte, in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. VI. Bewertungsrecht Was ist unter dem Erbbaurecht zu verstehen und wie wird dieses bewertet? Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück je eine selbständige, wirtschaftliche Einheit. Die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks sind gesondert zu ermitteln ( 193 BewG). Erbbaurecht Erbbaurecht ist das veräußerliche und auch vererbliche Recht an einem Grundstück. Steuer und Studium Beilage

14 Vorgehensweise für die Bewertung des Erbbaurechts: Liegen für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für entsprechende Vergleichsgrundstücke vor, so ist der Wert des Erbbaurechts vorrangig im Vergleichswertverfahren ( 183 BewG) zu ermitteln ( 193 Abs. 1 BewG). Ist die Anwendung des Vergleichswertverfahrens nicht möglich, setzt sich der Wert des Erbbaurechts aus dem Bodenwertanteil nach 193 Abs. 3 BewG und dem Gebäudewertanteil nach 193 Abs. 5 BewG zusammen ( 193 Abs. 2 BewG). Belastete Grundstück (Erbbaugrundstück) Belastetes Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist. Vorgehensweise für die Bewertung des belasteten Grundstücks: Liegen für das zu bewertende Erbbaugrundstück Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für entsprechende Vergleichsgrundstücke vor, so ist der Wert des Erbbaugrundstücks vorrangig im Vergleichswertverfahren nach 183 BewG zu ermitteln ( 194 Abs. 1 BewG). Kann das Vergleichswertverfahren jedoch nicht angewandt werden, setzt sich der Wert des Erbbaugrundstücks aus dem Bodenwertanteil nach 194 Abs. 3 BewG und gegebenenfalls aus dem Gebäudewertanteil nach 194 Abs. 4 BewG zusammen ( 194 Abs. 2 BewG). Wie werden aufschiebend und auflösend bedingte Erwerbe behandelt? Aufschiebend bedingter Erwerb Wird ein Wirtschaftsgut unter einer aufschiebenden Bedingung erworben, wird dieses erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eintritt ( 4 BewG). Auflösend bedingter Erwerb Dagegen werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben worden sind, wie unbedingt erworbene behandelt ( 5 BewG). Tritt die Bedingung dann ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen ( 5 BewG). Wie sind noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen zu bewerten? Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind zwingend mit dem Rückkaufswert zu bewerten ( 12 Abs. 4 Satz 1 BewG). Dabei ist unter dem Rückkaufswert der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat ( 12 Abs. 4 Satz 2 BewG). Welche Bewertungsverfahren gibt es für bebaute Grundstücke? Für die Bewertung von unbebauten Grundstücken sind die folgenden Bewertungsverfahren zu unterscheiden: das Ertragswertverfahren ( 184 BewG bis 188 BewG) das Vergleichswertverfahren ( 183 BewG) das Sachwertverfahren ( 189 BewG) Welche Grundstücksarten unterscheidet man? Soll ein bebautes Grundstück bewertet werden, so unterscheidet man die folgenden Grundstücksarten ( 181 BewG): - Ein- und Zweifamilienhäuser Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. - Mietwohngrundstücke Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. - Wohnungs- und Teileigentum Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. - Geschäftsgrundstücke Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. - Gemischt genutzte Grundstücke Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. - Sonstige bebaute Grundstücke Kann ein Grundstück nicht wie vorstehend eingeordnet werden, so liegt ein sonstiges bebautes Grundstück vor. Für welche Grundstücksarten findet das Vergleichswertverfahren Anwendung? Das Vergleichswertverfahren findet Anwendung für das Wohnungseigentum, das Teileigentum und für Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern der Gutachterausschuss entsprechendevergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren ermittelt hat ( 182 Abs. 2 BewG). Für welche Grundstücksarten findet das Ertragswertverfahren Anwendung? Nach dem Ertragswertverfahren sind die folgenden Grundstücksarten zu bewerten ( 182 Abs. 3 BewG): Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für welche auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete zu ermitteln ist. Für welche Grundstücksarten findet das Sachwertverfahren Anwendung? Nach dem Sachwertverfahren sind die folgenden Grundstücksarten zu bewerten ( 182 Abs. 4 BewG): für das Wohnungseigentum, das Teileigentum und für Ein- und Zweifamilienhäuser sofern hierfür keine Vergleichswerte vorliegen 25 Steuer und Studium Beilage

15 Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für welche auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete zu ermitteln ist sonstige bebaute Grundstücke Wie können Anteile an Kapitalgesellschaften bewertet werden? Anteile an Kapitalgesellschaften können mit Hilfe des vereinfachten Ertragswertverfahrens bewertet werden. Dabei darf dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen ( 199 BewG). Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist auch zur Ermittlung des gemeinen Werts von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen (z. B. Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft) heranzuziehen. Der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich wie folgt zusammen: Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens + Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften + Nettowert des jungen Betriebsvermögens = Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren Wie errechnet sich der Ertragswert? Um den Ertragswert zu ermitteln, kann folgende Formel herangezogen werden ( 200 Abs. 1 BewG): zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor = Ertragswert Was ist unter dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu verstehen? Nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden, welche aus dem zu bewertendenunternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen. In Betracht kommen z. B. Kunstgegenstände, Wertpapiere oder Geldbestände. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen ist neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen ( 200 Abs. 2 BewG). Wie ist der Wert von ausländischen Kapitalgesellschaftenund ausländischem Betriebsvermögen zu ermitteln? Der Wert von ausländischen Kapitalgesellschaften und von ausländischem Betriebsvermögen kann ebenfalls nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden. VII. Erbschaftsteuer Wann liegt unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor? Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben ( 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst dabei sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen. Inländer sind natürliche Personen, die im Inland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Weitere Fälle von Inländern sind in 2 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Beispiel Der in Bonn lebende Erblasser E verstirbt und hinterlässt als Erbin seine in Peru lebende Tochter T. Im Nachlass befinden sich ein in Deutschland gelegenes Grundstück und ein Grundstück, welchesin Portugal belegen ist. Da Erblasser E in Deutschland seinen Wohnsitz hatte (Bonn), ist für den Erwerbder T unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben. Diese umfasst sowohl das in Deutschland als auch das in Portugal belegene Grundstück. Zu den Begriffen Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt siehe Teil Abgabenordnung. Haben Teilungsanordnungen bei der Erbschaftsteuer eine Auswirkung? Grundsätzlich wirken sich Teilungsanordnungen bei der Erbschaftsteuer nicht aus. Das heißt, sie sind unbeachtlich. Denn Teilungsanordungen sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebungder Erbanteile. Demnach ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei einer Teilungsanordnung nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. Nach der Erbschaftsteuerreform wird aber in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abgewichen. Solche Ausnahmen enthalten: das Familienheim ( 13 Abs. 1 Nr. 4b, 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) das begünstigte Betriebsvermögen ( 13a Abs. 3, 13b Abs. 3, 19a Abs. 2 ErbStG) zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ( 13c Abs. 2 ErbStG) Wann unterliegt der Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer? Werden Abkömmlinge,der Ehegatteoder die Elterndes Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu ( 2303 BGB). Dieser beträgt 1 2 des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich und übertragbar ( 2317 BGB). Bei der Erbschaftsteuer unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteil der Besteuerung beim Pflichtteilsberechtigten ( 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Dabei ist unter Geltendmachung das ernstliche Verlangen auf Erfüllung zu verstehen. Demgegenüber kann der Pflichtteilsanspruch aber auch erst bei der Geltendmachung von der verpflichteten Person (Erben) als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden ( 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Beispiel Erblasser H hat seine Tochter E zur Alleinerbin eingesetzt. Dadurch ist Sohn D enterbt worden. Zwei Jahre nach dem Erbfall macht Sohn D seinen Pflichtteilsanspruch (i. H. von ) geltend. Besteuerungstatbestand für Tochter E ist der Erwerbdurch Erbanfall ( 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG). Ihre Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod von Erblasser H. Steuer und Studium Beilage

16 Solange Sohn D seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht, verwirklicht er keinen Besteuerungstatbestand und es entsteht für ihn keine Erbschaftsteuer. Zu einer Besteuerung kommt es bei ihm erst mit der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruch ( 9 Abs. 1b ErbStG). Erst zu diesem Zeitpunkt wird bei Tochter E die Pflichtteilsverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf den entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, so bleibt der Verzicht beim Erben steuerfrei ( 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG). Wie unterschiedlich behandeln das Zivilrecht und das Erbschaftsteuerrecht die Vor- und Nacherbschaft? Hat der Erblasser einen Erben in der Weise eingesetzt, dass dieser erst Erbe wird, nach dem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, so spricht man von einer Vor- und Nacherbschaft ( 2100 BGB). Der zunächst eingesetzte Erbe ist Vorerbe und die nach ihm erbende Person Nacherbe. Dabei beerbt der Nacherbe nicht den Vorerben, sondern den Erblasser. Der Vorerbe ist damit ein Erbe auf Zeit. Sinnvoll kann die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft z. B. dann sein, wenn der Erblasser nicht möchte, dass sein Vermögen auf die Erben des Vorerben übergeht. Beispiel Der kinderlose Onkel T (Erblasser) hat die Schwester V, deren Tochter N (Nichte von T) ihn beerben soll. T möchte aber nicht, dass im Falle des Vorversterbens von Nichte N die Schwester V sein Vermögen erhält. Daher hat er im Testament festgelegt, dass N Vorerbin und der Freund F (von T) Nacherbe sein soll. T hat eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Mit dessen Tod geht sein Vermögen auf die Nichte N über, welche Vorerbin ist. Verstirbt diese zu einem späteren Zeitpunkt, so geht das Vermögen nicht auf deren Erben über, dies wäre hier, sofern kein Testament vorliegt, V (als Mutter von N).Vielmehr geht das Vermögen nun auf Freund F über als Nacherbe. F beerbt hier aber nicht die N, sondern den Erblasser T. Hat der Erblasser keinen Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge festgelegt,so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an ( 2106 BGB). Bei der Erbschaftsteuer ist zu unterscheiden: Der Vorerbe hat die ihm angefallene Erbschaft als Erwerb von Todes wegen zu versteuern( 6 Abs. 1 ErbStG i.v. m. 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Beim Nacherben sind Besonderheiten bei dessen Erbschaftsbesteuerung zu beachten: Während wie vorher dargestellt zivilrechtlich der Nacherbe den Erblasser beerbt, weicht das Erbschaftsteuergesetz davon ab, d. h. der Nacherbe hat seine Erbschaft im Verhältnis zum Vorerben zu versteuern ( 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn er zum Erblasser in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis steht. Daher eröffnet das Erbschaftsteuergesetz dem Nacherben die Möglichkeit, das auf Antrag seiner Versteuerung das Verhältnis zum Erblasserzugrunde gelegt wird ( 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Welche Folgen treten ein, wenn der Erbe seine Erbschaft ausschlägt? Zivilrecht Der Erbe muss die ihm angefallene Erbschaft nicht behalten. Vielmehr hat er die Möglichkeit, diese auszuschlagen ( 1942 AO). Er muss die Ausschlagung aber innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vornehmen ( 1944 BGB). Hat er die Erbschaft angenommen oder hat er die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen, ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich ( 1943 BGB). Wurde vom Erben das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall an diesen als nicht erfolgt. In diesem Fall fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Dabei gilt der Anfall als mit dem Erbfall erfolgt ( 1953 BGB). Steuerrecht Zunächst unterliegt der Erwerbdes Erben seiner Besteuerung ( 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Schlägt er zu einem späteren Zeitpunkt die Erbschaft aus, entfällt bei ihm die Steuerpflicht und das rückwirkend. Die Erbschaft hat nun derjenige zu versteuern, dem sie aufgrund der Ausschlagung angefallen ist ( 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Beispiel Erblasser E hat den Vater V und die Nichte N. Andere Verwandte sind nicht vorhanden. E hat die Nichte N testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. N schlägt dieerbschaftfristgerechtaus.der Steuerwert des Nachlasses beläuft sich auf Zunächst unterliegt die Erbschaft bei N der Erbschaftsbesteuerung. Aufgrund ihrer Ausschlagung fällt die Erbschaft dem Vater von E an. Dieser hat nun die Erbschaft seiner Besteuerung zu unterwerfen. In diesem Beispiel ist dies vorteilhaft, da V in die Steuerklasse I ( 15 Abs. 1 Stkl. I Nr. 4 ErbStG) einzuordnen ist und Nichte N nur in die Steuerklasse II ( 15 Abs. 1 Stkl. II Nr. 3 ErbStG). Was versteht man unter einer mittelbaren Grundstücksschenkung? Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird gesprochen, wenn vom Schenker an den Beschenkten Geld zum Erwerbeines bestimmten Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes hingegeben wird. Ist der sich aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften ergebende Steuerwert des Grundstücks niedriger als der gemeine Wert, dann ergeben sich dadurch regelmäßig Steuervorteile. Beispiel Der Vater V stellt der Tochter Teinen Geldbetrag i. H. von zum Erwerbeines bestimmten Grundstücks (Steuerwert ) zur Verfügung. Für die Besteuerung der T wird nicht der Nominalwert des Geldes ( ) zugrunde gelegt, sondern der hier niedrigere Steuerwert des Grundstücks ( ). Der steuerpflichtige Erwerbund die Schenkungsteuer für T errechnen sich somit wie folgt: Bereicherung/anzusetzender Steuerwert persönlicher Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)./ steuerpflichtiger Erwerb, Abrundung entfällt Schenkungsteuer/Steuersatz von 11 % ( 19 Abs ErbStG) Werden nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes vom Schenker getragen, kann eine Schenkung des dem hingegebenen Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. Wird vom Schenker jedoch nur ein unbedeutender Teil der ansonsten vom Beschenkten aufgebrachten Anschaffungskosten 27 Steuer und Studium Beilage

17 oder Herstellungskosten zugewendet, so ist von einem Geldzuschuss auszugehen. Als unbedeutend wird dabei ein Anteil von 10 % angesehen (vgl. R 16 Abs. 3 ErbStR 2003). Beispiel Der Vater V stellt der Tochter Teinen Geldbetrag i. H. von zum Erwerbeines bestimmten Grundstücks (Kaufpreis und Steuerwert ) zur Verfügung. Es liegt nur ein Geldzuschuss vor, daher geht der Geldbetrag i. H. von in die Besteuerung von Tein. Der steuerpflichtige Erwerbund die Schenkungsteuer für T errechnen sich somit wie folgt: Bereicherung/anzusetzender Steuerwert persönlicher Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)./ steuerpflichtiger Erwerb, Abrundung entfällt 0 Schenkungsteuer/Steuersatz von 0 % ( 19 Abs. 1 0 ErbStG) Wie wird der eingetragene Lebenspartnerim Vergleich zu Ehegatten behandelt? Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird der eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet ( 15 Abs. 1 Stkl III). Dies galt auch schon bis zur Rechtslage Seit dem erhält der eingetragene Lebenspartner nun mehrere den bis 2008 nur Ehegatten zustehende Vergünstigungen. Dies sind insbesondere: Nach 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke für Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von steuerfrei. Dies gilt nun auch für eingetragene Lebenspartner. Nach 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG bleiben andere bewegliche körperliche Gegenstände für Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von steuerfrei. Dies gilt nun auch für eingetragene Lebenspartner. Für den überlebenden Ehegatten bleibt die Zugewinnausgleichsforderung nach 5 ErbStG steuerfrei. Dies findet auch für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner Anwendung. Die Steuerfreiheit für die lebzeitigezuwendung eines Familienheims ( 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) unter Ehegatten gilt nun auch für den eingetragenen Lebenspartner. Die Steuerfreiheit für den Erwerbeines Familienheims unter Ehegatten von Todes wegen ( 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) gilt ebenfalls für den eingetragenen Lebenspartner. Im Falle des 2269 BGB und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Auch diese Regelung gilt nun ebenfalls für den eingetragenen Lebenspartner ( 15 Abs. 3 ErbStG). Der eingetragenelebenspartnererhält ebenfalls einen persönlichen Freibetrag i. H. von ( 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG). Daneben wird dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner nun auch der Versorgungsfreibetrag i. H. von gewährt ( 17 Abs. 1 ErbStG). Dagegen ist für den eingetragenen Lebenspartner auch weiterhin der Steuersatzder Steuerklasse III (30 % / 50 %) anzuwenden ( 19 Abs. 1 ErbStG). Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass eingetragene Lebenspartner ebenfalls in die Steuerklasse I einzuordnen sind ( 15 Abs. 1 Stkl. I Nr. 1 ErbStG). Infolgedessen werden eingetragenelebenspartnerden Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig gleichgestellt sein. Hinweis Nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes findet dietarifbegrenzung des 19a ErbStG für eingetragene Lebenspartner aber keine Anwendung mehr, da diese nur für Personen der Steuerklasse II und III gilt. Dies ist aber dann nicht mehr nachteilig für den eingetragenen Lebenspartner, da er dann sowieso nach der Steuerklasse I besteuert wird. Welche Verschonungsmaßnahmen kennt das Erbschaftsteuerrecht für Betriebsvermögen? Beim Erwerbvon Betriebsvermögen (sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligung mehr als 25 % beträgt) werden unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Verschonungsmaßnahmen gewährt. Verschonungsabschlag von 85 % ( 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. V. m. 13b Abs. 4 ErbStG) gleitender Abzugsbetrag von ( 13 Abs. 2 ErbStG) Entlastungsbetrag für Erwerber der Steuerklasse II und III Voraussetzung ist für die vorgenannten Vergünstigungen, dass das Verwaltungsvermögen nicht höher als 50 % ist ( 13bAbs. 2 ErbStG). Darüber hinaus darf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerbinsgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten ( 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Des Weiteren ist vom Erwerber eine fünfjährige Behaltensfrist einzuhalten. Nach dieser darf der Erwerber den Betrieb innerhalb der vorgenannten Frist weder veräußern oder aufgeben ( 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbstG). Verschonungsabschlag von 100 % ( 13a Abs. 8 ErbStG i. V. m. 13b Abs. 4 ErbStG). Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen, der unwiderruflich ist. Ferner wird der 100 %ige Verschonungsabschlag nur unter verschärften Voraussetzungen gewährt. Demnach darf das Verwaltungsvermögen nicht höher als 10 % betragen ( 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG i. V. m. 13b Abs. 2 ErbStG). Darüber hinaus darf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalbvon sieben Jahren nach dem Erwerbinsgesamt 700 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten ( 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG i. V. m. 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Des Weiteren ist auch hier vom Erwerber eine Behaltensfrist einzuhalten,die aber sieben Jahr beträgt ( 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG i. V. m. 13a Abs. 5 ErbStG). Was ist unter dem Verwaltungsvermögen zu verstehen? Von der Höhe des im Betriebbefindlichen Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen für Betriebsvermögen Anwendung finden. Ist das Verwaltungsvermögen höher als 50 %, so kommen die Begünstigungen nicht in Betracht ( 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Im Umfang zwischen über 10 % und bis 50 % kommt der 85 %ige Verschonungsabschlag (einschließlich Abzugsbetrag und Tarifbegrenzung) zur Anwendung. Beträgt das Verwaltungsvermögen dagegen nur bis zu 10 %, so kann die Optionsverschonung beantragt werden. Was zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Darunter fallen z. B. : Steuer und Studium Beilage

18 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke Das Gesetz sieht hier gleichzeitigauch zahlreiche Ausnahmen vor. Hierzu zählen wohl als die wichtigste Ausnahme die Betriebsaufspaltungsfälle ( 13bAbs. 2 Satz 2 Nr. 1a Satz 2 ErbStG). Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen eine Beteiligung von mehr als 25 % vorliegt, das Verwaltungsvermögen dieser Kapitalgesellschaft jedoch mehr als 50 % beträgt Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen eine Beteiligung von nicht mehr als 25 % gegeben sind Wertpapiere sowie Kunstgegenstände Beispiel Großvater V schenkt der Lieblingsenkelin E einen von seinen Betrieben (Steuerwert ). Das Verwaltungsvermögen für diesen beträgt 60 %. Da das Verwaltungsvermögen des Betriebes mit 60 % zu hoch ist, kann T die Vergünstigungen des 13a ErbStG nicht nutzen. Dementsprechend ist der ungekürzte Steuerwert anzusetzen. Der steuerpflichtige Erwerbund die Schenkungsteuer für E errechnen sich damit wie folgt: beantragen. In diesem Fall ist der gesamte Erwerb des Betriebsvermögens steuerbefreit. Wann liegen Überentnahmen vor? Tätigt der Erwerber als Inhaber eines Gewerbebetriebs bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerbum mehr als übersteigen, so liegt eine Überentnahme vor. Die Überentnahme stellt einen Nachversteuerungstatbestand dar ( 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Gibt es für zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke eine Steuerbefreiung? Durch die Erbschaftsteuerreform wurde 13c ErbStG neu in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen. Danach werden für zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke ein Verschonungsabschlag i. H. von 10 % gewährt. Bereicherung/anzusetzender Steuerwert persönlicher Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)./ steuerpflichtiger Erwerb, Abrundung entfällt Schenkungsteuer/Steuersatz von 19 % ( 19 Abs ErbStG) Abwandlung Großvater V schenkt der Lieblingsenkelin E einen von seinen Betrieben (Steuerwert ). Das Verwaltungsvermögen für diesen beträgt 8 %.T kann hier den 85 %igen Verschonungsabschlag und den gleitenden Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde sich für E folgende Besteuerung ergeben: Beispiel Da dem E ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück lebzeitig zugewandt wurde, kommt 13c ErbStG zur Anwendung, d. h. es wird ein Verschonungsabschlag von 10 % berücksichtigt. Der Ansatz des Mietshauses sieht somit wie folgt aus: Steuerwert Mietshaus Verschonungsabschlag (10 % von ) =./ Ansatz Der steuerpflichtige Erwerbund die Schenkungsteuer für E errechnen sich somit wie folgt: Steuerwert des Betriebs Verschonungsabschlag (85 %, 13a Abs. 1 ErbStG)./ verbleibender Wert Der zu berücksichtigende Abzugsbetrag ( 13a Abs. 2 ErbStG) berechnet sich wie folgt: Abzugsbetrag verbleibender Wert übersteigender Betrag davon 1 2./ verminderter Abzugsbetrag Der verminderte Abzugsbetrag ist vom verbleibenden Wert abzuziehen und führt zu einem steuerpflichtigen Betriebsvermögen i. H. von ( / ). Der steuerpflichtige Erwerbund die Schenkungsteuer für E errechnen sich nunmehr wie folgt: Bereicherung/anzusetzender Steuerwert persönlicher Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)./ steuerpflichtiger Erwerb, nach Abrundung Schenkungsteuer/Steuersatz von 11 % ( 19 Abs ErbStG) Da das Verwaltungsvermögen aber nur 8 % beträgt, hat E ferner auch die Möglichkeit, die Optionsverschonung ( 13a Abs. 8 ErbStG) zu Bereicherung/anzusetzender Steuerwert persönlicher Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)./ steuerpflichtiger Erwerb, Abrundung entfällt Schenkungsteuer/Steuersatz von 11 % ( 19 Abs ErbStG) Wie oft wird der gleitende Abzugsbetrag nach 13a Abs.2 ErbStG gewährt? Nach 13a Abs. 2 ErbStG wird ein gleitender Abzugsbetrag i. H. von gewährt. Dieser kann vom Erwerber innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal genutzt werden. Was ist unter dem Verwaltungsvermögen zu verstehen? Vom Umfang des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob und welche Begünstigungen für Betriebsvermögen gewährt werden ( 13b Abs. 2 ErbStG). Bis zu einem Anteil von 50 %, kommen die Vergünstigungen zur Anwendung. Ist der Anteil des Verwaltungsvermögens jedoch höher als 50 %, kommen die Begünstigungen nicht in Betracht. Zum Verwaltungsvermögen rechnen u. a.: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke Anteile an Kapitalgesellschaften,wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % und weniger beträgt 29 Steuer und Studium Beilage

19 Beteiligung an Gesellschaften i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, 15 Abs. 3 EStG und 18 Abs. 4 EStG, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen eine Beteiligung von mehr als 25 % vorliegt, das Verwaltungsvermögen dieser Kapitalgesellschaft jedoch mehr als 50 % beträgt Wertpapiere z. B. Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen Das Gesetz sieht aber auch Ausnahmen vor; bei der Grundstücksüberlassung sind dies z. B. die Fälle der Betriebsaufspaltung. VIII. Umsatzsteuer Was ist unter einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zu verstehen? Von einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung ist nach 1 Abs. 1a UStG auszugehen, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betriebim Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Aufgrund des nicht steuerbaren Umsatzesentsteht keine Umsatzsteuer. Weist der leistende Unternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese nach 14c Abs. 1 UStG (zu hoher Steuerausweis). Der leistende Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, eine Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger vorzunehmen, wobei die Vorschrift des 17 Abs. 1 UStG entsprechend zur Anwendung kommt ( 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Des Weiteren muss die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sein( 14c Abs.1 Satz 3 UStG i.v. m. 14c Abs.2 Satz 3 bis5 UStG). Für den Empfänger des Unternehmens gilt es zu beachten, dass dieser in die Rechtsstellung des veräußernden Unternehmers eintritt ( 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Konsequenzen hat dies insbesondere für die Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG. Denn durch die Geschäftsveräußerung wird der Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Für den Veräußerer ergibt sich gem. 15a Abs. 10 Satz 2 UStG die Verpflichtung, dem Erwerber die für die Durchführung erforderlichen Angaben zu machen. Kann auch die Veräußerung eines Grundstücks eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen? Auch wenn nur ein Grundstück veräußert wird, kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Grundstück das gesamte Unternehmen darstellt. Was ist ein Reihengeschäft? Von einem Reihengeschäft spricht man, wenn mehrere Unternehmer ein Umsatzgeschäft über denselben Gegenstand abschließen und dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Werden jedoch Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen und es findet keine Beförderung bzw.versendung statt, dann liegt kein Reihengeschäft vor. Dies kann z. B. eine Grundstückslieferung sein. Beispiel Der Unternehmer U1 aus Essen bestellt beim deutschen Unternehmer U2 aus Lübeck eine Fräse, die dieser nicht vorrätig hat.u2 bestellt die Fräse beim deutschen Unternehmer U3 aus Brühl. U3 befördert die Fräse direkt zum Unternehmer U1. Es liegt ein Reihengeschäft vor, denn U1, U2 und U3 haben über den gleichen Gegenstand (Fräse) das Umsatzgeschäft abgeschlossen. Dabei gelangt die Fräse unmittelbar vom ersten Unternehmer U3 an den letzten Abnehmer U1 im Wege der Beförderung durch U3. Gibt es für den Unternehmer die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, zu verzichten? Unter der Voraussetzung, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, kann der Unternehmer auf die Steuerbefreiung ( 4 Nr. 9a UStG) verzichten ( 9 Abs. 1 UStG). Dies hat zur Folge, dass der verzichtende Unternehmer den eigentlich steuerfreien Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat, gleichzeitig kommt es dadurch aber nicht zur Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG. Beispiel DerUnternehmer Uhat am einGrundstück für sein Unternehmen erworben. Hieraus hat er eine Vorsteuer i. H. von geltend gemacht. Am verkauft er das Grundstück an den Unternehmer X. Der Unternehmer nimmt keinen Verzicht auf die Steuerbefreiung vor: Ohne Verzicht ist der Verkauf des Grundstücks gem. 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Da dadurch aber eine Verwendungsänderung gegeben ist, muss der Unternehmer nun eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. Der Unternehmer verzichtet auf die Steuerbefreiung: Aufgrund des Verzichts ergibt sich keine Verwendungsänderung. 15a UStG findet keine Anwendung. Hinweis Der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss in dem in 311b Abs. 1 BGB notariell zu berurkundenden Vertrag erklärt werden ( 9 Abs. 3 UStG). Wann entsteht die Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten? Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist ( 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind ( 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG). Wurden Anzahlungen geleistet, dann sind diese immer im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Steuer und Studium Beilage

20 Was ist unter einer Rechnung zu verstehen und welche Pflichtangaben muss diese beinhalten? Begriff der Rechnung Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Dabei ist es gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird ( 14 Abs. 1 UStG). Pflichtangaben in einer Rechnung Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten ( 14 Abs. 4 UStG). Sofern diese nicht alle enthalten sind, ist die Rechnung unvollständig. Dies hat die nachteilige Konsequenz, dass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt wird. Die einzelnen Pflichtangaben sind: der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und auch des Leistungsempfängers die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer das Ausstellungsdatum eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer) die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt in den Fällen des 14bAbs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. Wann ist jemand Kleinunternehmer? Hat der Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) eines inländischen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als betragen und wird er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen, so wird die vom Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben (sog. Kleinunternehmer; 19 Abs. 1 UStG). Es besteht für den Unternehmer jedoch die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Die Erklärung muss der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegenüber dem Finanzamt abgeben ( 19 Abs. 2 UStG). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Wird vom Unternehmer die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufgenommen, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Maßgebend ist dann die Grenze von Wann ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen? Haben sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalbvon fünf Jahren abdem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungsoder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen ( 15a UStG). Unter welchen Voraussetzungen ist die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen? Die Steuer ist grundsätzlich gem. 16 Abs. 1 UStG nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Unter den folgenden Voraussetzungen kann ein Unternehmer die Berechnung seiner Steuer aber auch nach vereinnahmten Entgelten vornehmen ( 20 UStG): der Gesamtumsatz des Unternehmers hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als (vom bis ) betragen oder der Unternehmer ist von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach 148 AO befreit oder soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt. Will der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, muss er dies beim Finanzamt beantragen. Dabei ist der Antrag an keine Frist gebunden. Wo befindet sich grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistungen, wenn diese an Nichtunternehmer erbracht werden? Wird eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmererbracht, dann wird diese grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 1 UStG). Dies gilt aber nur dann, wenn kein Tatbestandnach 3a Abs. 3 bis 7 UStG, des 3bUStG, des 3e UStG oder des 3f UStG vorliegt. Folgende Fälle kommen hierbei in Betracht: Reiseleistungen nach 25 Abs. 1 Satz 4 UStG Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker langfristige Vermietung von Beförderungsmittel die in 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführten sonstigen Leistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist und dieser innerhalbder EU ansässig ist. Beispiel Der deutsche Rechtsanwalt R betreibt seine Kanzlei in Bonn. R erbringt eine Beratungsleistung an den in Belgien ansässigen Nichtunternehmer N. Es liegt eine sonstige Leistung nach 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG vor. Da der Leistungsempfänger N Nichtunternehmer ist und in Belgien ansässig, ist der Ort der sonstigenleistung in Deutschland ( 3a Abs. 1 UStG). Wo befindet sich grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistungen, wenn diese an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden? Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, dann wird diese grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 2 UStG). Dies gilt aber nur dann, wenn kein Tatbestand nach 3a Abs. 3 bis 7 UStG, des 3bUStG, des 3e UStG oder des 3f UStG vorliegt. 31 Steuer und Studium Beilage

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