Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Homepage - Impressum -

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1 ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R13 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) Fax (0681) Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Homepage - Impressum - Wer braucht ein Impressum? Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Dies gilt für eigene Webseiten, Seiten in einer Plattform wie beispielsweise Ebay oder Amazon usw. wie auch für die Unternehmerseiten in den Sozialen Netzwerken. Dies ist unabhängig davon, ob der Unternehmer einen Online-Shop betreibt oder ob er nur auf sein Unternehmen hinweist. Eine Anbieterkennzeichnung muss dann vorliegen, wenn es sich um geschäftsmäßige Angebote handelt, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Das Merkmal der "Entgeltlichkeit" setzt dabei eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, brauchen kein Impressum. Also: keine Impressumspflicht für die private Homepage, private Gelegenheitsgeschäfte, gelegentlichem An- und Verkauf über virtuelle schwarze Bretter. Aber: Wenn sich eine Webseite durch Werbebanner und -anzeigen finanziert, besteht eine umfassende Impressumspflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch der Gewinn ist oder ob dieser nur zur Kostendeckung verwandt wird. PRAXISTIPP: Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Dies ist unabhängig davon, ob der Unternehmer auf seinen Webseiten einen Onlineshop betreibt oder ob er nur auf die Produkte oder Dienstleistungen seines Unternehmens hinweist. Selbst wenn sich auf der Homepage nur Angaben zum Unternehmen selbst befinden, wird man von Telemedien ausgehen müssen, da der Webauftritt letztendlich geschäftlichen Zwecken dient. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/7 Postanschrift: IHK Saarland Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Tel / Fax 06 81/ info@saarland.ihk.de Internet:

2 Das Telemediengesetz regelt die Informationspflicht der Diensteanbieter, insbesondere die Impressumspflicht im Internet. Daneben treten die allgemeinen Informationspflichten aus dem BGB, die den Vertragsschluss direkt betreffen ( Infoblatt R77 Informationspflichten nach der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, Kennzahl 44). Daneben gibt es auch noch spezialgesetzliche Informationspflichten, die sich anhand der vertriebenen Produkte ergeben. Diese Informationspflichten werden unter dem Oberbegriff Informationspflichten im Netz unter der Kennzahl 44 in mehreren Infoblättern dargestellt. Inhalt der Anbieterkennzeichnung 1. Name des Anbieters Der Name eines Einzelunternehmens, einer natürlichen Person, umfasst den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Der Name des Internetshops ist nicht zwingend im Impressum anzugeben. Wenn er angegeben wird, muss beim Einzelunternehmen deutlich werden, dass der Verantwortliche ein Einzelunternehmer ist. Das heißt: Vorname und Nachname sind als oberstes in das Impressum aufzunehmen. Darunter kann der Name des Internetshops angegeben werden, allerdings ohne den Zusatz Inhaber. Juristische Personen (z.b. GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GmbH & Co. KG, KG, OHG) müssen ihren vollständigen Namen angeben. Wenn eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt wird, muss die Firma vollständig angegeben werden (z. B. xyz Gartenhandels GmbH). Die Pflicht zur Angabe der Rechtsform des Unternehmens ist im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Abkürzungen, insbesondere bei der UG (haftungsbeschränkt) sind unzulässig. Zusätzlich muss bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Wenn mehrere Personen alleinvertretungsberechtigt sind, müssen alle Vertretungsberechtigten angegeben werden. Wenn - freiwillig - Angaben zum Kapital gemacht werden, dann ist die Angabe des Stamm- oder Grundkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu machen. Gegebenenfalls ist zusätzlich anzugeben, dass die AG, KgaA oder GmbH sich in Abwicklung oder Liquidation befindet (z. B. XY Gartenhandels GmbH i. L.). 2. Anschrift des Anbieters Anschrift bedeutet die vollständige Postanschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Dies ist in der Regel der Ort, an dem sich die Geschäftsräume oder der Produktionsstandort befinden. Bei juristischen Personen wie GmbH oder einer Personengesellschaft wie OHG, KG ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft anzugeben. Postfachadressen genügen nicht. Es ist vielmehr Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung und Hausnummer anzugeben. 2/7

3 3. Telefonnummer, adresse Die Telefonnummer und die adresse müssen vollständig und exakt angegeben werden. Seit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechts am 13. Juni 2014 ist die Angabe einer Telefonnummer Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Telemediengesetz, sondern aus Art Abs. 1 EG- BGB. PRAXISTIPP: Es kann eine Festnetznummer oder eine Handynummer angegeben werden. Mehrwertdienstenummern dürfen dann nicht mehr verwendet werden, wenn sie für Fragen oder Erklärungen zum Vertragsschluss selbst benutzt werden. Eine allgemeine Mehrwertdienstenummer als normale Kontakttelefonnummer ist nur dann zulässig, wenn die Verbindungspreise sich nicht in dem oberen Marktsegment befinden. Denn, so das OLG Frankfurt am , Az. 6 U 219/13: zu hohe Kosten schrecken den Verbraucher vor einer telefonischen Kontaktaufnahme ab. Genau dies sollte aber durch die Angabe im Impressum ermöglicht werden. Internationale Vorwahlnummer Der EuGH hat sich in zwei Urteilen am (Az.: C-144/09 und C- 585/08) dazu geäußert, wann ein grenzüberschreitender Onlinehandel vorliegt und demzufolge der Unternehmer im Land des Verbrauchers verklagt werden kann, wenn er das nationale Verbraucherrecht auf seiner Homepage nicht einhält. Eine der Kriterien, die für eine Ausrichtung des Onlineshops als grenzüberschreitender Onlineshop spricht, ist die Angabe der internationalen Vorwahl Mit dieser Entscheidung empfiehlt es sich deshalb, die Telefonnummer nur noch ohne internationale Vorwahl zu verwenden. Welche weiteren Kriterien für die internationale Ausrichtung eines Onlineshops mit der daraus zwingenden Anwendung des ausländischen Verbraucherschutzrechts gelten, können Sie unserem Infoblatt R67 Onlineshop und ausländisches Verbraucherschutzrecht, Kennzahl 44, entnehmen. So sollte der Telefonnummer die "00 49 " für Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer beziehungsweise einem Buchstaben dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und E- Mailadressen mit Fehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet. Dienstleistungsanbieter im Sinne der DL-InfoV müssen immer eine Telefonnummer und eine -Adresse oder Faxnummer angeben. Weitere Details R59 Informationspflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer, Kennzahl 44. Es genügt nicht, alleine die Fax-Nummer anzugeben oder einen Anrufbeantworter einzuschalten. Beide Kommunikationsarten ermöglichen keine unmittelbare Kommunikation und genügen deshalb nicht den Voraussetzungen des 5 TMG. 3/7

4 4. Aufsichtsbehörde Soweit die im Web angebotene unternehmerische Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf, muss im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde aufgeführt werden. Diese Angabe soll Benutzern die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter zu erkundigen um im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle für Beschwerden zu haben. Behördliche Zulassungen in diesem Sinne sind beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung: Bewachungsgewerbe, Pfandleihgewerbe, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler usw. Daneben existieren noch andere Gesetze mit besonderen Erlaubnispflichten. Auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen ihre Aufsichtsbehörde, also die bestellende Körperschaft, angeben. 5. Register und Registernummer Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Für Versicherungsvermittler empfiehlt sich seit dem Beschluss des LG Berlin vom auch das Vermittlerregister anzugeben ( Infoblatt R63 Impressum für Versicherungsvermittler, Infoblatt R75 Impressum für Finanzdienstleister, Kennzahl 44). Ähnliches gilt auch für die Finanzanlagenvermittler ( Infoblatt R75 Impressum für Finanzdienstleister, Kennzahl 44). 6. Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer Nach 5 TMG kann ein Unternehmen sowohl seine Umsatzsteueridentifikationsnummer als auch seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer gibt es schon seit mehreren Jahren. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird zurzeit noch nicht vergeben. Nach Vergabe wird die Wirtschaftsidentifikationsnummer die Funktion der Umsatzsteueridentifikationsnummer übernehmen. Die Wi-IdNr. wird ebenso wie die USt-IdNr. aus den Buchstaben DE und neun Ziffern bestehen. Sofern das Unternehmen heute eine USt-IdNr. besitzt, muss es diese angeben. Hat es keine USt-IdNr. und wird es zur Umsatzsteuer herangezogen, kann eine Id.-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden unter Rubrik Onlinedienste. Die Angabe der allgemeinen Steuernummer im Impressum war und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist auch nicht empfehlenswert. Wenn ein Unternehmen der Kleinunternehmerregelung nach 19 Umsatzsteuergesetz unterfällt, sollte dieses im Impressum angegeben werden. Dann ist klar, dass die USt.-IdNr. nicht versehentlich weggelassen wurde, sondern dass eine solche nicht vorliegt. 7. Reglementierte Berufe Angehörige eines reglementierten Berufes haben als Diensteanbieter zusätzlich besondere Informationspflichten. In Deutschland fallen darunter insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, 4/7

5 Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure. Diese haben zusätzlich als Daten aufzuführen: die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, indem sie verliehen worden ist, die Kammer, in welcher der Diensteanbieter Mitglied ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, die diesen zugänglich zu machen sind (Link auf Rechtsgrundlage). Seit Beschluss des LG Berlin vom ist es für Versicherungsvermittler empfehlenswert, auch diese Angaben zu reglementierten Berufen anzugeben ( Infoblatt R63 Impressum für Versicherungsvermittler, Infoblatt R75 Impressum für Finanzdienstleister, Kennzahl 44). Technische Umsetzung der Anbieterkennzeichnung Um den zahlreichen Informationspflichten Genüge zu tun, reicht es nicht, alle Angaben einfach irgendwo in irgendeiner Form auf der Homepage unterzubringen. Die Informationen müssen in deutscher Sprache und deutlich lesbar (Schriftgröße, Farbzusammenstellung beachten!) abgedruckt sein. Die Angaben des Impressums müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Die Begriffe Kontakt und Impressum genügen zur Bezeichnung von Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Es genügt für die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung, dass der Nutzer in zwei Schritten zur Information gelangt ( 2-Klick-Lösung ). Auch Facebook, Google(+), andere soziale Netzwerke und Blogs benötigen ein Impressum. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Wichtig dabei ist die Kennzeichnung des Impressums in den sozialen Netzwerken. Die Bezeichnung Info reicht nicht aus als Hinweis darauf, dass sich dahinter die entsprechenden Anbieterdaten verbergen. Problem dabei ist, dass in den sozialen Netzwerken oft kein Reiter vorhanden ist, in dem das Wort Impressum oder Anbieterkennzeichnung oder Kontakt angegeben werden kann. Auch wenn der Nutzer die technische Ausgestaltung nicht beeinflussen kann, trägt er die rechtlichen Konsequenzen einer fehlenden oder falschen Impressums-Bezeichnung. Der BGH hat ebenfalls entschieden, wo die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage anzubringen ist. Er führt dazu aus, dass im Gesetz selbst keine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erhalten sind, vorgeschrieben ist. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr, nicht weniger. Es reicht nach Aussagen des BGH aus, dass die Anbieterkennzeichnung mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden kann. 5/7

6 PRAXISTIPP: Musterbeispiel für die Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens (ohne Handelsregistereintrag): Max Mustermann Musterstraße 1, Saarbrücken Telefon: 0681/ Telefax: 0681/ Internet: Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE Musterbeispiel für die Anbieterkennzeichnung einer GmbH: Max Mustermann GmbH Musterstraße 1, Saarbrücken Telefon: 0681/ Telefax: 0681/ info@max.mustermann.gmbh.de Internet: Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann Registergericht: AG Saarbrücken Registernummer: HRB 6789 Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE Zusätzliche Impressumspflicht für Anbieter von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten Neben die zuvor beschriebene Anbieterkennzeichnung tritt eine zusätzliche Informationspflicht bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach 55 Abs. 2 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV). Darunter fallen alle Veröffentlichungen, die der öffentlichen Meinung dienen und der Publikationsstoff zu diesem Zweck in irgendeiner Form gesammelt, gesichtet, geordnet und bearbeitet wurde. Werden also gedruckte Artikel oder Bilder aus der Zeitung ins Internet gestellt, ist ein Impressum erforderlich. Bsp.: Firmenarchiv im Internet, Firmenzeitschrift, Hauspost im Internet usw.. Die Angabe des journalistisch-redaktionell Verantwortlichen ist auch verpflichtend für Internetblogs, wie sie typischerweise in den sozialen Medien auf den Fanpages betrieben werden, sowie wenn man die Rubrik News oder Aktuelles entweder in den sozialen Medien oder in seiner Webseite einbindet. Meinungsbildende Tweets oder Facebook posts lösen auch die Anbieterkennzeichnung aus. 6/7

7 Die Homepage muss dann enthalten: Name und Anschrift eines Verantwortlichen bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten Der Verantwortliche muss: seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, mindestens 18 Jahre alt und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein. Sanktionen bei Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnung und Impressumspflicht Bei Verstößen gegen die zuvor beschriebenen Informationspflichten sieht sich der Anbieter verschiedenen Rechtsfolgen ausgesetzt. Zum einen können ihn behördlich angeordnete Sanktionen treffen, zum anderen kann er auch von Konkurrenten und bestimmten Organisationen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden: Rechtsfolgen bei Verstoß Zuständige Stelle Bußgeld bis Euro, Landesmedienanstalt Saarland Beanstandung, Abt. III, Herr Dr. Jörg Ukrow Sperrungsverfügung und Tel.: (06 81) Untersagungsverfügung Unterlassung Konkurrenten, Verbraucherverbände, Wirtschaftverbände Schadensersatz Konkurrenten, Verbraucherverbände, Wirtschaftverbände Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht Gerade die Impressumspflicht beschert Internetanbietern eine Abmahnwelle. Die häufigsten Fehler sind, dass der Vertretungsberechtigte nicht oder falsch benannt wurde, eine Postfachadresse angegeben wird oder die Anbieterkennzeichnung vollkommen fehlt oder nur schwer auffindbar ist, zum Beispiel über völlig unklare Bezeichnungen oder zu viele Hyperlinks. Unklar ist immer, ob ein Serienabmahner vor Gericht Erfolg hätte, wenn sich das betroffene Unternehmen gegen die Abmahnung wehrt. Die Rechtsprechung ist hier leider uneinheitlich. Es empfiehlt sich deshalb, in dem jeweiligen Fall mit seiner Industrie- und Handelskammer Kontakt aufzunehmen oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 7/7

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