Erhöhung der Energiepreise Was kann man als Verbraucher tun? Erläuterungen und Musterbrief

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1 Erhöhung der Energiepreise Was kann man als Verbraucher tun? Erläuterungen und Musterbrief Seit Monaten sorgen angekündigte oder bereits vollzogene Preiserhöhungen der Energieversorger für Wirbel in der Öffentlichkeit. Die Versorger argumentieren dabei meist mit gestiegenen Weltmarktpreisen und der Kopplung der Erdgaspreise an die Heizölpreise. Viele Verbraucher fragen sich, ob diese Preiserhöhungen einfach so hinzunehmen sind, oder ob es Möglichkeiten gibt, dagegen vorzugehen. Einen möglichen Weg weist dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zusammenhang mit 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Preise für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom-, Gas oder Fernwärmeversorgung, auf deren Inanspruchnahme der Verbraucher angewiesen ist, sind der Billigkeitskontrolle gemäß 315 BGB unterworfen, wenn sie nicht individuell vereinbart wurden. Danach dürfen Preiserhöhungen, die im Rahmen einer leitungsgebunden Energieversorgung in der Regel vom Versorger einseitig festgelegt werden, ohne dass dies vertraglich über eine zulässige Preisänderungsklausel geregelt ist, nicht willkürlich erfolgen, sondern müssen billigem Ermessen entsprechen. Dies bedeutet, dass der Anbieter im Rahmen einer solchen Klausel den Preis nach billigem Ermessen an den jeweiligen Marktpreis und die Wirtschaftslage anpassen darf. Hierbei muss er aber die Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen, sowie den Wert der zu vergütenden Leistung berücksichtigen. Als Verbraucher hat man prinzipiell die Möglichkeit, eine gerichtliche Prüfung, ob Preiserhöhungen billigem Ermessen entsprechen, in die Wege zu leiten, indem man diese wegen fehlender Nachvollziehbarkeit in Zweifel stellt, und die mit den Preiserhöhungen verbundenen individuellen Kosten zunächst nicht zahlt. Wenn dann der Energieversorger die Zahlung vor Gericht einklagen will, liegt laut BGH die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Forderungen beim Energieversorger. Das heißt, dass dazu nach unserer Auffassung die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen sind, wozu die Versorger jedoch ungern bereit sind. Erdgas Rund 80 % des in Deutschland verbrauchten Erdgases werden importiert, die restlichen 20 % werden in Deutschland gefördert. Russland ist mit einem Anteil von 35 % am Gesamtaufkommen das wichtigste Lieferland, gefolgt von Norwegen mit 25 % und der Niederlande mit 16 %. Es gibt insgesamt 14 Ferngasunternehmen, die das Gas importieren und über ihre eigenen überregionalen Gasleitungen weiterverteilen. Der größte Importeur ist die EON-Ruhrgas AG mit 60 % Marktanteil gefolgt von RWE, VNG und Wingas. Die Importeure beliefern in der Regel nur Industriekunden sowie die 600 Endversorger (Stadtwerke etc.), die es in Deutschland gibt. Seite 1 von 8

2 Seit der Einführung des Erdgases auf dem Brennstoffmarkt in Deutschland gibt es eine so genannte Ölpreisbindung. Das bedeutet, dass in den Verträgen zwischen Gasimporteur und ausländischem Lieferant offensichtlich eine Klausel enthalten ist, die die Preisentwicklung für das Erdgas an die Preisentwicklung des Öls koppelt. Eine ähnliche Regelung besteht ebenfalls für die Verträge zwischen Importeur und Gasendversorger. Vertragliche Regelungen auf diesen Ebenen sind natürlich im Detail nicht öffentlich bekannt. Laut Aussage der Gasversorger, orientieren sich diese bei der Preisgestaltung für die Privatkunden ebenfalls an der Preisentwicklung des Hauptkonkurrenten auf dem Brennstoffmarkt dem leichten Heizöl. Demnach steigen die Erdgaspreise in einer zeitlichen Verzögerung von einem viertel bis halben Jahr etwa in der gleichen Größenordnung wie die Heizölpreise. Eine Kontrolle findet jedoch nicht statt, da die Erdgaspreise keiner behördlichen Genehmigung unterliegen. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Verträgen mit den Endkunden in der Regel auch nicht enthalten. Ob bei dieser Preisgestaltung die tatsächliche Kostensituation der Versorger abgebildet wird, darf bezweifelt werden. Die Erdgasversorger weisen in der aktuellen Diskussion jedoch sowohl auf diese (freiwillige) Heizölpreisbindung hin als auch auf die gestiegenen Kosten durch die Preiserhöhungen des Vorlieferanten (Importeur). Allerdings macht der Importpreis für das Erdgas nur einen Teil der Kosten (ca. 25 bis 30 %) des Endversorgers aus. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht auf seiner Internetseite ( regelmäßig die monatliche Entwicklung des Grenzübergangspreises (Importpreises) für Erdgas. Demnach lag der durchschnittliche Einfuhrpreis in 2004 sogar um 3,3 % niedriger als in Bis Ende November 2005 ist der mittlere Grenzübergangspreis zwar um 43 % gestiegen. Wenn jedoch nur diese Preiserhöhung über den Gasversorger vor Ort an die Kunden weitergeben würde, dürften die bisher vorgenommenen Preiserhöhungen für die Endkunden nicht dieses Ausmaß haben. Eine Genehmigung dieser Preise findet im Übrigen nicht statt. Darüber hinaus kann ein Privatkunde bisher leider nicht zu einem anderen Gasversorger wechseln. Was müssen Verbraucher beachten, die unbillig überhöhte Gaspreise nicht bezahlen wollen? Da die meisten Erdgaskunden mit Gas heizen, haben sie einen so genannten Sondervertrag mit ihrem Versorger abgeschlossen. In diesem wird im Hinblick auf die Preise meist auf die regelmäßigen Veröffentlichungen in der örtlichen Presse oder durch die Preisblätter in den Kundenzentren hingewiesen. Das heißt Preisänderungen werden einseitig festgelegt und treten einfach nach Veröffentlichung in Kraft. Es gibt in Ausnahmefällen auch Versorgungsverträge mit privaten Haushaltskunden, in denen eine Preisänderungsklausel enthalten ist, die einen eindeutig definierten Bezug zur Preisentwicklung beim leichten Heizöl meist über eine Formel herstellt. In diesem Fall muss genau geprüft werden, wie diese Preisänderungsklausel formuliert ist und ob dann der im folgenden beschriebene Weg des Widerspruchs trotzdem möglich ist. Die Anwendbarkeit von 315 BGB scheidet nur dann aus, wenn eine automatische Preisgleitklausel dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) keinerlei Ermessensspielraum lässt, d.h. wenn die Preiserhöhung für den Verbraucher im Hinblick auf den Zeitpunkt, die Höhe und die Begründung absolut vorhersehbar ist. Eine solche Preisänderungsklausel ist jedoch in Energieverträgen selten. Zunächst sollte im eigenen Vertrag genau geprüft werden, was über mögliche Preisänderungen konkret ausgesagt ist. Im Übrigen muss der Kunde aus einer Preisanpassungsklausel zumindest die Voraussetzungen und den Umfang einer Preisanpassung entnehmen können sowie im Anschluss daran die Richtigkeit der Preiserhöhung nachprüfen können (vgl. BGH, , Az: VIII ZR 38/05). Wenn keine konkrete Preisänderungsklausel mit eindeutigem Bezug zu den Heizölpreisen enthalten ist, sollte dem Versorger in einem Brief mitgeteilt werden, dass man die Preiserhöhung für unbillig gemäß 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hält und daher nicht bereit ist, die damit verbundenen Zahlungen zu leisten, so lange der Nachweis der Billigkeit nicht erbracht ist. Dieses Schreiben sollte man per Einschreiben mit Rückschein senden oder persönlich im Kundenzentrum vorbei bringen und sich den Eingang quittieren lassen. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie im Anschluss an diese Erläuterungen. Seite 2 von 8

3 Vor der Kürzung eines fälligen Zahlungsbetrags, muss unterschieden werden, ob der Versorger nach Bekanntmachung der neuen Preise die Abschlagszahlungen der Kunden, die meist per Bankeinzug erhoben werden, einfach erhöht, oder ob sich die Preiserhöhung erst bei der Schlussrechnung z.b. durch eine erhöhte Nachzahlung bemerkbar macht. Im letzteren Fall kann man mit dem genannten Schreiben auch bis zum Erhalt der Jahresrechnung warten. Die Berechnung des Kürzungsbetrags ist jedoch nicht ganz einfach. Zunächst muss die vom Zeitpunkt der Preiserhöhung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums verbrauchte Gasmenge anhand der Rechnung ermittelt werden. Diese Menge muss mit dem Gaspreis vor der Erhöhung multipliziert werden. Anschließend müssen noch die 16 % MWSt. addiert werden. Diese Rechnung muss ebenfalls mit dem neuen Preis durchgeführt werden. Die Differenz aus beiden Ergebnissen ergibt dann den Kürzungsbetrag. Die Kürzung muss natürlich vorgenommen werden, bevor der Versorger den Schlussbetrag vom Konto abgebucht hat. Eine erteilte Einzugsermächtigung sollte jedoch nur zurück genommen werden, wenn diese nicht vertraglich als einzige Zahlungsmöglichkeit vereinbart wurde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Einordnung des Kunden in einen günstigen Tarif von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig gemacht wird. Im Musterbrief gibt es einen Absatz, mit dem man die Einzugsermächtigung beschränkt auf die Zahlung zu den bisherigen Preisen. Darüber hinaus gehende Abbuchungen sind nach Absendung dieses Schreibens nicht durch die Einzugsermächtigung gedeckt. Wenn der Versorger dennoch den vollen Betrag einzieht, macht er sich strafbar. Ist die Einzugsermächtigung nicht die einzige Zahlungsmöglichkeit, kann man diese zurücknehmen und den gekürzten Restbetrag gesondert überweisen. In der Regel kündigen jedoch die Versorger ihrerseits die Einzugsermächtigung, wozu sie grundsätzlich berechtigt sind. Soweit durch die Kündigung der Einzugsermächtigung aber eine Einordnung des Kunden in einen anderen meist teureren Tarif erfolgt, ist die Zulässigkeit der Kündigung mangels eindeutiger Rechtsprechung unklar, soweit der Vertrag hierfür kein konkretes Kündigungsrecht vorsieht. Wir empfehlen, im Zweifel die Rückgabe der Einzugsermächtigung und die Kündigung der Preisvergünstigung durch den Versorger hinzunehmen und sich in der Auseinandersetzung auf den Widerspruch gegen die generellen Preiserhöhungen zu konzentrieren. Außerdem sollte man unbedingt darauf hinweisen, dass der Kürzungsbetrag nicht mit Zahlungen im folgenden Abrechnungszeitraum verrechnet werden darf. Am besten ist es, bei künftigen Zahlungen genau festzulegen, wofür gezahlt wird, indem man den genauen Zeitraum, für den der Abschlag gezahlt wird, festhält (z.b. Abschlag Monat Mai ). Wenn die monatlichen Abschlagszahlungen vom Versorger einfach erhöht werden, sollte der Verbraucher sofort nach Kenntnis tätig werden und im oben genannten Schreiben an den Versorger die Billigkeit der Erhöhungen anzweifeln. Weiterhin sollte der Versorger aufgefordert werden, die Abschläge so lange nicht zu erhöhen, bis die Billigkeit der Forderungen nachgewiesen ist. Bei vorhandener Einzugsermächtigung sollte diese beschränkt werden auf den Einzug von Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen. Schließlich darf nicht vergessen werden, nach Erhalt jeder weiteren Jahresschlussrechnung erneut eine Korrekturberechnung auf Grundlage des akzeptierten Preises und der geleisteten Abschlagszahlungen vorzunehmen. Zahlt man den in der neuen Jahresrechnung geforderten Betrag kommentar- und widerstandslos, könnte der Versorger dies als Argument für ein Anerkenntnis verwenden. Dieser Gefahr sollte mit der Erstellung einer weiteren korrigierten Abrechnung begegnet werden. Zudem muss überprüft werden, ob unter Umständen ein Nachzahlungsbetrag auf Grundlage des akzeptierten Preises und der geleisteten Abschlagszahlungen wegen z. B. höheren Verbrauchs besteht, der natürlich an den Gasversorger zu leisten ist. Inzwischen sind uns viele Schreiben von Versorgern an Kunden bekannt, in denen die Gaspreiserhöhung mit der Preisentwicklung beim Heizöl sowie mit gestiegenen Preisen des Vorlieferanten begründet wird. Unseres Erachtens ist dies nicht ausreichend, um damit das billige Seite 3 von 8

4 Ermessen zu belegen. Dies sollte in einem Antwortschreiben umgehend mitgeteilt werden, wenn der Versorger seine Preispolitik auf diese Art zu begründen versucht. Aus taktischen Gründen bieten einige Gasversorger ihren Kunden den Abschluss neuer Verträge mit einem Fixpreis und einer Laufzeit von einem Jahr an. Hierbei sollte man besonders vorsichtig sein und die Preise und Konditionen genau prüfen, da bei vertraglicher Vereinbarung von Festpreisen die Berufung auf die Unbilligkeit nach 315 BGB und damit eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Preise nicht mehr möglich ist. Verbraucher, die dennoch einen Festpreis wünschen, sollten keinesfalls Verträge mit mehr als einem Jahr Laufzeit abschließen. Droht die Einstellung der Versorgung, wenn nicht die volle Gasrechnung bezahlt wird? Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen, um eine Preiserhöhung durchzusetzen. Denn damit könnte der Versorger das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird letztlich nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Wenn der Versorger rechtswidrig dennoch die Einstellung der Versorgung androht, dann kann der Verbraucher durch eine einstweilige Verfügung die weitere Belieferung sicherstellen. Dabei müssen jedoch zunächst vom Verbraucher die Gerichtskosten getragen werden. Auch der Versorgungsvertrag darf nicht gekündigt werden, denn der Versorger hat nach 10 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Versorgungspflicht. Er darf auch nicht zu höheren als den üblichen Preisen versorgen. Die wenigen Versuche einiger Unternehmen, die Einstellung der Versorgung durchzusetzen, konnten auf gerichtlichem Wege verhindert werden. Wie stehen die Chancen für den Verbraucher und wie hoch ist das Prozesskostenrisiko? Lassen es beide Seiten auf eine richterliche Entscheidung ankommen, könnte diese folgendermaßen aussehen: a) Die Beweislage rechtfertigt keinerlei Preiserhöhung. Der Energieversorger ist vollständig unterlegen und muss alle Prozesskosten tragen. b) Die Beweislage rechtfertigt eine Preiserhöhung in der geforderten Höhe. Das EVU hatte mit seiner Klage Erfolg. Der unterlegene Kunde muss den noch ausstehenden Differenzbetrag (jedoch keine Mahnkosten etc!) nachzahlen und für sämtliche Prozesskosten aufkommen. Sofortiges Anerkenntnis der Forderungen Es ist jedoch auch nach Beginn des Klageverfahrens möglich, das eigene Kostenrisiko zu minimieren, indem man die Klageforderung des Versorgers gemäß 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) sofort anerkennt. In diesem Fall hat das EVU die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen, wobei der Kunde die vom EVU von vornherein verlangte Forderung zahlen muss. Wesentliche Voraussetzung für ein sofortiges Anerkenntnis ist zum einen, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, wobei er hierfür die Beweislast trägt und zum anderen, dass es sich um ein sofortiges Anerkenntnis handeln muss. Unter welchen konkreten Voraussetzungen der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und wann ein Anerkenntnis als sofortiges gewertet werden kann, ist umstritten und daher nicht für alle Fälle gleichermaßen vorherzusagen. Letztendlich muss immer eine Bewertung im Einzelfall erfolgen. Insofern ist das Kostenrisiko auf diesem Weg nicht völlig auszuschließen. c) Das Gericht entscheidet, dass eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, jedoch nicht in der geforderten Höhe. Das EVU hatte mit seiner Klage nur teilweise Erfolg. Der Verbraucher muss den als billig entschiedenen Differenzbetrag (jedoch keine Mahnkosten etc!) nachzahlen und anteilige Prozesskosten übernehmen. Der Streitwert richtet sich zunächst nach dem einbehaltenen Kürzungsbetrag. Die Kosten belaufen sich bei einem Streitwert unter 300,- in der ersten Instanz auf ca. 250,-. Das schließt die Anwaltskosten der Gegenseite mit ein. Es kann aber durchaus sein, dass ein Gutachter zur Beurteilung herangezogen wird, dessen Kosten der Unterlegene neben den Verfahrenskosten ebenfalls tragen muss. Diese können deutlich höher liegen. Seite 4 von 8

5 Wie gut die Chancen sind, als Sieger aus einem solchen Verfahren hervorzugehen, ist schwer vorherzusagen. Eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko trägt, erleichtert es sicherlich, den beschriebenen Weg des Widerspruchs zu gehen. Zu beachten ist dabei eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung. Lieber unter Vorbehalt bezahlen? Nein, eine Zahlung der Forderungen des Versorgers unter Vorbehalt mit der Möglichkeit, anschließend auf Rückzahlung überhöhter Entgelte zu klagen, empfiehlt sich nicht. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast um und man muss selbst vor Gericht die Unbilligkeit der Forderungen beweisen. Diese Beweisführung dürfte für einen Verbraucher unmöglich sein. Sind Muster- oder Sammelklagen möglich? Muster- oder Sammelklagen von Verbrauchern auf Rückzahlung überhöhter Kosten, nachdem diese zunächst unter Vorbehalt gezahlt wurden, machen leider wenig Sinn, da dann die Beweislast bei den Verbrauchern liegt. Günstiger ist es, fällige Zahlungsbeträge zu kürzen und damit den Versorger in Zugzwang zu bringen, auf Zahlung des Kürzungsbetrags zu klagen. Dann muss der Versorger beweisen, dass seine Forderungen billigem Ermessen entsprechen. Musterprozesse vor den Amtsgerichten müssten jeweils für jeden einzelnen Versorger und zu dessen jeweils einzelnen Tarifen geführt werden. Solche Prozesse haben keine grundsätzliche Bindungswirkung für andere Verfahren, es sei denn die jeweiligen Betroffenen einigen sich hierauf entsprechend. Bei den in einigen Bundesländern initiierten Sammelklagen handelt es sich in der Regel um so genannte Feststellungsklagen. Dabei soll das jeweilige Landgericht im Rahmen eines Verfahrens feststellen, dass die vorgenommenen Preiserhöhungen nicht dem billigen Ermessen entsprechen. Hierdurch werden die Versorger in Zugzwang gebracht, ihre Preiskalkulation vor Gericht zur Prüfung offen zu legen. Mit ersten Urteilen ist in diesem Jahr zu rechen, wobei diese nicht übertragbar sind auf andere Gasversorger. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach der Urteilsverkündung eine Berufung zugelassen wird und es dann zu einer BGH-Entscheidung kommt, die dann als Grundsatzurteil zu werten ist. Die Zahl der bisherigen Sammelklagen reicht in jedem Fall aus, um ein solches Grundsatzurteil zu erreichen. Prüfung durch die Landeskartellbehörde Inzwischen hat sich auch die Landeskartellbehörde die Entwicklung der Gaspreise mehrfach genauer angeschaut. Sie prüft dabei, ob bei übermäßigen Preiserhöhungen ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt oder nicht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine komplette Prüfung der Preiskalkulation sondern es wird dabei nur ein Kostenvergleich zwischen verschiedenen Gasversorgern durchgeführt. Daher bleibt die Prüfung der Billigkeit von Preiserhöhungen nach 315 BGB davon unberührt. Wenn ein Gasversorger nicht zu den abgemahnten Gasversorgern gehört, heißt das noch nicht, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit nach 315 BGB entsprechen. Einige Gasversorger behaupten zwar, ihre Preise seien in Ordnung, nachdem das Kartellamt keinen Missbrauch festgestellt hat. Dies ist jedoch nicht korrekt. Es gibt in diesem Fall keinen Grund für Verbraucher, einen formulierten Widerspruch auf Basis des 315 BGB zurück zu nehmen. Muss man auf die Ankündigung von erneuten Preiserhöhungen reagieren, obwohl der Widerspruch gegen die letzte Preiserhöhung noch nicht abschließend geklärt ist? Wenn man die bisherige Linie des Widerspruchs beibehalten will, sollte man einen weiteren schriftlichen Widerspruch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit formulieren. Dabei kann man weiterhin die Berechtigung jeglicher Preiserhöhung anzweifeln. Die Verfahrensweise bleibt grundsätzlich wie oben beschrieben. Seite 5 von 8

6 Erste Urteile Inzwischen liegen einige Urteile von Amts- und Landgerichten im Zusammenhang mit der Gaspreisdiskussion vor, die in der Mehrzahl günstig für die Verbraucher ausgegangen sind. Allerdings sind diese Urteile in der Regel noch nicht rechtskräftig. Schlussbemerkung Bevor man den beschriebenen Weg einschlägt, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es nicht mit einem Schreiben an den Gasversorger getan ist. Man sollte bereit sein, sich etwas intensiver mit der energiepolitischen und der rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen. Jeder einzelne Schritt muss genau überlegt und die ganze Sache über einen längeren Zeitraum verfolgt werden. Es gibt keine Garantie, dass der eingeschlagene Weg zum Erfolg führt. Gerichtsentscheidungen lassen sich nicht im Detail vorhersagen. Außerdem bekommt man es mit selbstbewussten Rechtsabteilungen auf Seiten der Energieversorger zu tun. Man darf sich dabei auch nicht durch Drohgebärden wie Mahnschreiben oder der Androhung der Versorgungseinstellung durch den Versorger zu sehr beeindrucken lassen. Strompreise Auf dem Strommarkt gibt es seit 1998 für Privathaushalte die Möglichkeit, den Versorger zu wechseln. Von dieser Möglichkeit haben bisher rund 4 % der Haushalte Gebrauch gemacht. Daher sind in der Praxis zwei Vertragsvarianten zu unterscheiden. Haushalte die bisher keinerlei Änderungen in ihrem Vertragsverhältnis zum Versorger vorgenommen haben, gelten als normale Haushaltstarifkunden. Rechtsgrundlage des Vertrages ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV). Die Höhe der Tarife muss zurzeit noch bei den zuständigen Ministerien in den Bundesländern zur Genehmigung vorgelegt werden. Es gibt zwar Hinweise, dass auch in diesem Fall 315 BGB anwendbar bleibt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Richter in einem Prozess zum Schluss kommt, dass die Preise mit der Tarifgenehmigung automatisch billigem Ermessen entsprechen, oder dass aufgrund der Möglichkeit des Versorgerwechsels der 315 BGB nicht anwendbar ist. Wenn beim bisherigen oder einem neuen Versorger ein so genanntes Sondervertragsmodell abgeschlossen wurde, wird in der Regel auch eine Preisänderungsklausel vereinbart mit gleichzeitigem Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Ob in diesem Fall der oben beschriebene Weg über 315 BGB möglich ist, ist unter Fachleuten umstritten. Insgesamt ist der Versuch, die Billigkeit der Preise nach 315 BGB anzuzweifeln, bei den Strompreisen risikoreicher im Hinblick auf das Ergebnis für den einzelnen Verbraucher als bei den Gaspreisen. Etwas anders sieht es aus unserer Sicht bei den strombetriebenen Nachtspeicherheizungen aus. Hier gibt es weder eine Tarifgenehmigung noch die Möglichkeit den Stromversorger zu wechseln. In der Regel findet hier auch eine einseitige Preisfestsetzung durch den Versorger statt. Daher ist in diesem Fall ein Widerspruch wie bei den Erdgaspreisen möglich. Der Widerspruch sollte dann aber eindeutig nur auf die entsprechenden Nachttarife beschränkt sein. Flüssiggas Die Ausführungen zu Erdgas sind auf Lieferverträge mit Flüssiggasversorgern nicht uneingeschränkt übertragbar. Diese Versorgungsverträge enthalten in der Regel eine Preisänderungsklausel, die - sofern sie wirksam ist - zu Preiserhöhungen berechtigen kann. Zudem besteht bei Flüssiggasverträgen meist die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln. Bei einem Wechsel des Anbieters ist dann allerdings zu bedenken, dass die vom Flüssiggasversorger nur miet- oder leihweise überlassenen Flüssiggastanks in der Regel auf Kosten des Kunden entfernt werden. Seite 6 von 8

7 Bevor ein Widerspruchsverfahren angestrebt wird, sollte der Vertrag auf eine Preisänderungsklausel und deren Wirksamkeit geprüft werden. Sofern die Preisänderungsklausel unwirksam ist, fehlt es bereits an der vertraglichen Grundlage zur Erhöhung des Preises mit der Folge, dass der bei Vertragsschluss festgelegte Flüssiggaspreis gilt. Eine angemessene Anpassung des Vertragspreises kann der Flüssiggasversorger nur nach konkreter Darlegung und dem konkreten Nachweis der tatsächlich bei ihm eingetretenen Kostenerhöhung verlangen. Sofern der Flüssiggasversorger auf die Preiserhöhung ohne Vorlage von entsprechenden Nachweisen besteht, kann der Kunde immer noch den Anbieter wechseln. Die Erhebung der Billigkeitseinrede unter Berufung auf 315 BGB ist immer dann möglich und angezeigt, wenn dem Flüssiggasanbieter vertraglich ein Gestaltungsrecht und ein Ermessensspielraum für die Erhöhung von Preisen eingeräumt ist und ein Wechsel der Flüssiggasfirma ausnahmsweise nicht möglich ist (z.b. bei einer zentralen Versorgung). In diesen Fällen sind die Kunden auf die Inanspruchnahme der Leistung ihres Flüssiggasanbieters angewiesen (Monopolstellung), so dass die Preise ebenfalls der Billigkeitskontrolle gemäß 315 BGB unterworfen sein müssen, sofern sie nicht individuell vereinbart wurden. Musterschreiben an den Gasversorger Absender Adresse des Energieversorgungsunternehmens entspr. letzter Abrechnung Betr: Kundennummer, Mitteilung einer Preiserhöhung (ggf. ergänzen: per Abrechnung vom ; per Presseveröffentlichung vom ) Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhung der Preise gemäß 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für unbillig. Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis weiter. Folge meiner Einwendung der Unbilligkeit ist, dass der Anspruch nicht fällig ist. Ich darf Sie daher bitten, von entsprechenden Mahnungen oder Sperrandrohungen abzusehen. Ich weise Sie darauf hin, dass auch die Abschläge allein auf Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden dürfen, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen meinerseits führen würde. Ich bin nicht bereit, Ihrem Unternehmen ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Ich weise Sie insbesondere darauf hin, dass sich aus 30, 33 Abs. 2 AVBGasV ergibt, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das Urteil des BGH vom Az VIII ZR 279/02 zu 30 AVB weise ich Sie hin. Sollten Sie gleichwohl die Abschläge allein auf Grund der hier als unbillig widersprochenen Preiserhöhung erhöhen, mich mit Mahnschreiben belästigen, unrechtmäßig erhöhte Beträge von meinem Konto abbuchen oder gar eine Versorgungseinstellung nach 33 Abs. 2. AVBV androhen, Seite 7 von 8

8 behalte ich mir bereits jetzt vor, den gesamten Sachverhalt unter Beifügung des gewechselten Schriftverkehrs der zuständigen Staatsanwaltschaft zu eröffnen, damit diese den Sachverhalt auf ggf. strafwürdiges Verhalten untersuchen kann. Weiterhin behalte ich mir vor, mich an die zuständige Energieaufsichts- und Kartellbehörde zu wenden. Meine künftigen Zahlungen sind nach 367 BGB ausschließlich auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zu verrechnen. Eine anderweitige Verrechnung schließe ich ausdrücklich aus. Ich behalte mir vor, auch hier die Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und resultierende Überzahlungen zurückzufordern. Ein eventuelles Guthaben aus anderen Versorgungsverträgen ist in voller Höhe auszuzahlen und nicht mit der Energiepreisforderung aus der oben genannten Abrechnung zu verrechnen Wie ich nun aus der Presse entnommen habe, ist dies erforderlich, um meine Interessen zu schützen. Hierfür bitte ich um Verständnis. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen Sofern Einzugsermächtigung erteilt wurde: Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten, Abschlagszahlungen sowie Ausgleichszahlungen zum Abschluss der Jahresrechnung zu den bisherigen Preisen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass darüber hinaus gehende Abbuchungen nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt sind. Sollte es auf Grund unzulässiger überhöhter Abbuchungen Ihrerseits zu Mehrkosten/Rückbuchungskosten kommen, geht dies zu Ihren Lasten. Eine Zahlung erfolgt nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen. Ggf.: Ich widerrufe hiermit die Ihrem Unternehmen erteilte Einzugsermächtigung. Die Abschläge zu den bisherigen Preisen werde ich zu den Fälligkeitsterminen an Ihr Unternehmen überweisen. Weitere Informationen Bei weiteren Fragen zum Thema Gaspreise informieren wir Sie telefonisch unter der Rufnummer 01805/ (12 Cent pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) dienstags von 10 bis 12 Uhr und mittwochs von 15 bis 17 Uhr. Persönliche Beratung zum Thema Energiepreiserhöhung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. nach Terminvereinbarung in der Beratungsstelle Mainz, Gymnasiumstr. 4 an. Schriftlich können Sie sich an folgende Anschrift wenden: Verbraucherzentrale RLP e.v., Energieberatung, Postfach 4107, Mainz, Fax: 06131/284813, energie@vz-rlp.de. Stand Herausgeber: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v., Ludwigsstr. 6, Mainz Telefon 06131/2848-0, Telefax: info@vz-rlp.de Internet: Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung des Herausgebers auch nicht mit (Werbe-) Aufklebern o.ä. versehen werden. Die Verwendung des Merkblattes durch Dritte darf nicht zu absatzfördernden Maßnahmen geschehen oder den Eindruck der Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. erwecken. Alle Angaben ohne Gewähr. Seite 8 von 8

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Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

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