Teilnahmerichtlinien. 1. Anmeldung / Anerkennung

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1 Teilnahmerichtlinien 1. Anmeldung / Anerkennung Die Anmeldung kann nur durch Einsendung der ausgefüllten, rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter erfolgen. Die Anmeldung ist erst mit Zusendung der Auftragsbestätigung des Veranstalters bindend. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Teilnahmerichtlinien des Veranstalters an. 2. Zulassung Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung seitens der Gewerbegemeinschaft zustande. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung und einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig. Die Gewerbegemeinschaft kann vom Ausstellungsvertrag einseitig zurücktreten, wenn die Angaben des Ausstellers falsch waren oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen. 3. Standaufbau Der Aussteller bucht mit der Anmeldung eine Ausstellungsfläche, die ihm vom Veranstalter zugewiesen wird. Aus organisatorischen Gründen können Stände von der Ausstellungsleitung auf einen anderen Platz verlegt werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Mit dem Aufbau muss spätestens 6 Stunden vor Beginn der Ausstellung begonnen werden, andernfalls steht der Stand zur freien Verfügung der Ausstellungsleitung. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standmiete bleibt bestehen. Im Interesse aller teilnehmenden Austeller und Besucher ist es untersagt, den Abbau ( Abtransport von Messegut und Abbau von Ständen) vor Beendigung der Messe vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen wird dem jeweiligen Austeller ein Bußgeld in Höhe von min. 500,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer auferlegt.

2 Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden aus zustatten. Es darf nur schwer entflammbares Standmaterial aufgebaut werden (B1- klassifiziert)! Das Ausstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (2,50 Meter) hinaus muss der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau bekannt gemacht werden und von ihr genehmigt werden. Jede Ausgabe von Kostproben bedarf der Genehmigung der Ausstellungsleitung. Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden. 4. Zahlungsbedingungen Mit der schriftlichen Zusage stellt die Gewerbegemeinschaft die Standmiete in Rechnung. Diese Rechnung ist bis spätestens zum 7. September 2012 zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen und Anmeldungen, die nach dem 7. September 2012 erfolgen, wird die Zahlung der gesamten Standmiete sofort fällig. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5. Rücktritt, Nichtteilnahme, fehlender Zahlungseingang Nach Erteilung der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Die Kosten für bereits bestellte Standausstattung sind im Falle eines Rücktritts durch den Aussteller in voller Höhe zu entrichten. Kann die Gewerbegemeinschaft den Stand anderweitig vergeben, kann sie je nach Situation (bedingt durch die verbleibende Zeit bis zum Messebeginn) auf 50% der Standmiete verzichten. Auf diesen Verzicht besteht kein Rechtsanspruch von Seiten des Ausstellers. Die in Rechnung gestellte Standgebühr muss vollständig am Tage des Messeaufbaus auf dem Konto der Gewerbegemeinschaft gutgeschrieben sein. Es erfolgt ansonsten keine Zulassung zum Messeaufbau. Bei kurzfristigen Anmeldung zur Messe (nach dem 7. September 2012) muss der Aussteller den Nachweis der Banküberweisung beim Messeaufbau führen oder alternativ bar bezahlen.

3 6. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände Der Aussteller benötigt bei Überlassung des Standes an Dritte die Zustimmung der Gewerbegemeinschaft. Mitaussteller sind in der Anmeldung anzugeben. Es wird keine Mitausstellergebühr erhoben. 7. Bewachung Der Veranstalter empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Der Veranstalter sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Messe für eine allgemeine Hallenaufsicht des Messe- und Ausstellungsgeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmungen von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich. 8. Technische Leistungen Die technischen Leistungen für die Aussteller werden individuell zwischen der Gewerbegemeinschaft und dem Aussteller abgesprochen. 9. Versicherung und Haftung Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Fachveranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Beauftragten. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Veranstaltungsgelände sowie an diesen oder dessen Einrichtungen entstehen. Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden. Er haftet Insbesondere auch dann nicht für Beschädigungen von Geräten und Einrichtungen des Ausstellers und dessen beauftragten, wenn auch im Einzelfall die Standmontage bzw. Standdekoration vom Veranstalter übernommen wurde. Auch beim Versagen der Leitungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die den Ausstellern entstehenden Schäden. Der Aussteller stellt den Veranstalter darüber hinaus mit seiner Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Regressansprüchen und Regressansprüchen Dritter frei.

4 Sollte die Messe infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu keiner Entschädigung gegenüber dem Aussteller verpflichtet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben. Falls die Fachveranstaltung aus irgendwelchen Gründen terminlich oder örtlich verlegt, ganz abgesagt wird, oder die angemeldete Thematik in eine andere Thematik eingegliedert wird, können gegenüber dem Veranstalter keinerlei Regressansprüche gestellt werden. Diese Haftungsbegrenzung bzw. dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. 10. Verjährung Erfüllungsort Gerichtsstand Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in vier Wochen nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mörfelden-Walldorf. Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

5 12. Messestandauflagen Die Standflächen vom Messe-Angebot 1 bestehen aus 28 mm dicken dekorbeschichteten Spanplatten (Farbe weiss), jeweils 2,50 Meter Höhe. Diese Stände haben teilweise Seiten- und Rückwände, die mit speziellen Haken- und Klettbandsystemen (wird bereit gestellt) genutzt werden können. Es ist untersagt, andere Befestigungsmöglichkeiten (Nägel, Reizzwecken, Klebebänder, etc.) an den bereitgestellten Messewänden zu verwenden. Ebenso ist es untersagt, Befestigungen am Boden bzw. im Boden vorzunehmen. Sollten die bereitgestellten Messewände durch den Aussteller beschädigt werden, ist er verpflichtet, Schadenersatz pro Wand in Höhe von 100,- Euro zzgl. MwSt./pro qm2 an die Gewerbegemeinschaft Mörfelden-Walldorf e.v. zu zahlen. Individuelle Wünsche sind mit dem Veranstalter abzustimmen. 13. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien und Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Mörfelden-Walldorf im Mai 2012 Gewerbegemeinschaft Mörfelden-Walldorf e.v.

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