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1 Seite 1 ANMELDUNG MTC Beach & Body vom 16. bis 18. Juli 2010 Anmeldeschluss: 17. Mai 2010 Ausstellerverzeichnis: Stand Eintrag unter Buchstabe A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Firma: Name: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Fax: Mobil: Kontaktperson: (nur für interne Zwecke) Name: Telefon: Kollektionsverzeichnis: Marken/Kollektionen Eintrag unter Buchstabe Sortiment Werbeslogan Standgröße: m² Gewünschte Standnummer bzw. Standnachbar: Stand-Art: Reihenstand Eckstand Kopfstand Anzahl gewünschter Tische: Stühle: Strahler: Kabine: Ja, siehe nächste Seite Nein Blenden entfernen: Ja: Nein: Für interne Zwecke: PLAN AV - KV - RT Best. F E

2 Seite 2 MTC Beach & Body vom 16. bis 18. Juli 2010 Stromanschluss: 2,3 kw kostenfrei oder Starkstrom (3,6 kw) kostenpflichtig WLAN Tickets: Wir wünschen die Zusendung eines WLAN-Tagestickets Wir wünschen die Zusendung eines WLAN-3-Tagestickets Bitte kreuzen Sie die gewünschte Platzierung der Kabine an (aus Sicht, wenn Sie vor Ihrem Stand stehen) hinten links hinten rechts hinten links hinten rechts Eigene Skizze Kabine 11x1x1 1x1m Kabine 1x1m Kabine 1x2m Kabine 1x2m Bitte zeichnen Sie die gewünschte Türposition mit ein. Danke! Partnerstände: Ein Gemeinschaftsstand ist nur möglich, wenn sich der Mitaussteller ebenfalls und unmittelbar beim MTC über die Anmeldung für Mitaussteller anmeldet. Im Übrigen ist jegliche Form der Untervermietung von Standflächen ausdrücklich ausgeschlossen. Wir teilen den Stand mit der Firma und bezahlen m², sowie % der Standausstattung (Tische, Stühle, Strahler, Kabine, etc.). Rechnungsanschrift (falls abweichend): Firma/Name: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Fax: Ansprechpartner: Wir haben die Anmelde- und Teilnahmebedingungen und geltenden Preise für die Standmiete lt. unserer Bestellung zur Kenntnis genommen und erkennen diese an. Wir erkennen an, dass das MTC von jeglichen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhaften oder unterbliebenen Einträgen in das Verzeichnis befreit ist. Uns ist bekannt, dass ein wirksamer Vertrag erst nach schriftlicher Übersendung der Standflächenbestätigung zustande kommt. Ort, Datum Firma/Unterschrift

3 Seite 3 MTC Beach & Body vom 16. bis 18. Juli 2010 Anmeldebedingungen und Preise: 1. Anmeldefrist: 17. Mai Aufbau: Juli 2010 von 8:00 18:00 Uhr Abbau: 18. Mai 2010 ab 17:00 Uhr Bitte beachten Sie, dass der Messeaufbau am ersten Messetag um 9:00 Uhr beendet sein muss. Der vorzeitige Abbau des Messestandes ist nicht gestattet. Außerdem ist es strengstens untersagt, Kollektionsteile während der Veranstaltung zu entfernen. Zuwiderhandlung wird mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 bestraft. 3. Preisliste Produkt Netto-Preis Standmiete Reihenstand 26,00/m² Eckstand 26,00/m² + 10% Kopfstand 26,00/m² + 15% Kabinen 1x1m 75,00 1x2m 102,00 2x2m 130,00 weitere auf Anfrage Werbepauschale* obligatorisch 150,00 Stromanschluss 2,3kW Inklusive 3,6kW 23,00 ERCO Schiene bei Verwendung eigener Einfachstand Doppelstand 26,00 39,00 Strahler Strahler 11,50/Stück Tische 14,50/Stück Stühle 6,50/Stück WLAN Tagesticket 12,00 WLAN 3-Tagesticket 25,00 Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt. *Die Werbepauschale beinhaltet den Eintrag im Aussteller- und Kollektionsverzeichnis sowie diverse Werbemaßnahmen für die Veranstaltung wie z.b. Anzeigen in Fachzeitschriften. 4. Enthaltene Leistungen Die Standmiete beinhaltet feste Messewände, Kosten für Reinigung der Stände und Gemeinschaftsflächen, Beleuchtung der Allgemeinflächen. Im Preis enthalten sind außerdem zwei Aufbautage. Bei Buchung einer Kabine beinhaltet der Preis den Aufbau dieser inkl. Tür. Die genannten Preise gelten für die Dauer der Messe. 5. Technische Informationen Die maximale Bauhöhe beträgt 2,50m. In Einzelfällen kann über diese Höhe hinaus gebaut werden (je nach Platzierung), hierzu muss jedoch die Genehmigung des MTC eingeholt werden. 6. Messeregeln Das Rauchen ist in den Messehallen nicht erlaubt. Tiere sind im Gebäude nicht erlaubt. Ausstellerausweise sind stets bei sich zu führen. Der Messestand ist frei von Aufklebern und Postern zu verlassen. 7. Bürozeiten der Messeabteilung des MTC Montag - Donnerstag 08:00-17:00 Uhr und Freitag von 08:00-15:00 Uhr.

4 Teilnahmebedingungen (Stand: 09/2009) Seite 4 1. Als Aussteller zugelassen sind Hersteller, Handelsvertreter, Verbände, Verlage und Agenturen. Der Vermieter behält sich vor, den Nachweis der Gewerbeanmeldung, bei ausländischen Firmen der ordnungsgemäßen Registrierung im Heimatland, erbringen zu lassen. Wer sich unter falschen Angaben Zutritt verschafft, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar. 2. Veranstaltungsort und Öffnungszeiten Veranstaltungsort ist das MTC Messeforum, Haus I, 1. OG oder die Räumlichkeiten im MTC. Genaue Angaben zum Veranstaltungsort für die jeweiligen Veranstaltungen enthalten die Anmeldeunterlagen. Die Öffnungszeiten von bis Uhr für die Besucher und von bis Uhr für die Aussteller sind einzuhalten. Aussteller und Besucher können sich bis Uhr am Veranstaltungsort aufhalten. Material- und Warenanlieferungen können nur am Aufbautag zwischen 8.00 und 18 Uhr vorgenommen werden. Die vollständige Räumung der Standfläche muss am letzten Veranstaltungstag bis spätestens Uhr erfolgt sein. Von dieser Regelung abweichende Öffnungszeiten werden durch den Vermieter frühzeitig mitgeteilt. 3. Zulassung Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Veranstaltung, ebenso kann kein Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden. Über die Zulassung als Aussteller entscheidet allein der Vermieter. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugestanden werden. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich mit Übersendung der Standflächenbestätigung erteilt. Erst durch die Zusendung der Standflächenbestätigung kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Mit der Zulassung des Vermieters wird die Ausstelleranmeldung mit deren Teilnahmebedingungen zum rechtsgültigen Vertrag. Weicht der Inhalt der Standflächenbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Standflächenbestätigung zustande, wenn nicht der Aussteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Standflächenbestätigung schriftlich widerspricht. 4. Standfläche, Standzuweisung a) Der Aussteller erhält nach Beendigung der Flächendispositionen eine Standzuweisung, wobei den Wünschen der Aussteller im Rahmen der Möglichkeiten entsprochen wird. Die Zulassung zur Veranstaltung begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche. b) Eine auch teilweise Übertragung der Rechte aus der Standzuweisung auf Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. c) Der Vermieter behält sich vor, in besonderen Fällen auch nach erfolgter Standzuweisung, Umplatzierung oder Änderungen der Flächenformen vor zu nehmen oder von den zugewiesenen Standmaßen ab zu weichen. d) Säulen, Wandvorsprünge, Installationsanschlüsse und sonstige bauartbedingte Gegebenheiten sind Bestandteil der zugewiesenen Fläche. Eine Minderung des Mietpreises ist insoweit ausgeschlossen. 5. Widerruf der Platzzuteilung Der Veranstalter ist berechtigt die erfolgte Platzzuteilung (Messezulassung, Annahme des Angebotes) zu widerrufen, wenn: 1. Der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder 2. In der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht, oder 3. Noch offenstehende Forderungen aus vorangegangenen Messen vorliegen, oder 4. Die Exponate dem Messethema nicht oder nicht mehr entsprechen. In diesen Fällen kommt der Punkt 17 Sinngemäß zur Anwendung. Es reicht aus, dass einer der Punkte wie oben vorliegt. 6. Mitaussteller a) Aussteller, die sich an den Kosten ihres Standpartners beteiligen, oder einen (kostenpflichtigen) Eintrag im Ausstellerverzeichnis wünschen, müssen sich als Mitaussteller unmittelbar beim Vermieter über das entsprechende Formular anmelden. Andernfalls ist eine gesonderte Rechnungsstellung nicht möglich. Sofern der Mitaussteller einen eigenen Eintrag im Ausstellerverzeichnis wünscht, ist er verpflichtet ebenfalls die Werbepauschale zu entrichten. b) Im Übrigen ist jegliche Form der Untervermietung von Standflächen ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandlung behält sich das MTC vor, eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 vom Aussteller zu verlangen. 7. Standausstattung und -gestaltung a) Der Vermieter kann Bestimmungen über den Standbau und die Standgestaltung erlassen, zu deren Einhaltung der Mieter verpflichtet ist. b) Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerraum genutzt oder durch Ausstellungsstücke oder Standbauelemente eingeengt werden. c) Eine Veränderung der vom Vermieter zur Veranstaltung gestellten Stände bzw. Standbauten bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. d) Die Standkonstruktionen dürfen nicht in die Gangfläche hinein oder über die festgelegte Standhöhe von 2,50 m hinausragen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. e) Der Betrieb von Lautsprecheranlagen ist nicht gestattet. f) Für die Standfirmierung hat der Aussteller Sorge zu tragen. g) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Ausstellungszeit Exponate am Stand zu belassen und den Stand mit Personal zu besetzen. Bei Nichteinhaltung ist der Aussteller verpflichtet eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 zu bezahlen. h) Messewände des Vermieters sowie Hallenwände und bereitgestellte Dekorationsflächen dürfen nur mit Anbringungsmöglichkeiten (Klebestreifen etc.) versehen werden, die ohne Rückstände und Beschädigungen entfernt werden können. Sollten Wände durch Klebestreifen oder ähnliches beschädigt werden, ist der Vermieter berechtigt Ihnen die Instandsetzung und Entfernung nachträglich in Rechnung zu stellen.

5 Seite 5 8. Werbung im Veranstaltungsgelände Jegliche Eigenwerbung des Ausstellers sowie jede Werbung durch und für Dritte außerhalb der zugewiesenen Standfläche ist nicht gestattet. Hierunter fällt das Verteilen von Handzetteln und Prospektmaterial sowie das Aufstellen und Anbringen von Tafeln, Plakaten und sonstigen Werbeträgern. 9. Beleuchtung, Strom, Heizung, Reinigung, Installationen a) Für die allgemeine Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Veranstaltungsgebäudes sorgt der Vermieter. b) Die Instandhaltung, Reinigung und Beaufsichtigung des Standes selbst und der Ausstellungsstücke obliegt dem Aussteller. 10. Rechtsvorschriften Der Aussteller ist zur Beachtung aller einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Sicherheitsbestimmungen sowie der geltenden behördlichen Anordnungen verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße für Anordnungen über Brandschutzmaßnahmen durch die zuständigen Stadt- und Landkreisbehörden. 11. Parken Die Parkvorschriften auf dem Veranstaltungsgelände sind zu beachten, insbesondere dürfen Kraftfahrzeuge des Ausstellers, seiner Mitarbeiter und Lieferanten nicht auf den gekennzeichneten Kundenparkplätzen abgestellt werden. Ladezonen und Laderampen dürfen nur während des Zeitraumes der Ladetätigkeit benutzt werden. 12. Hausordnung a) Der Vermieter besitzt im Veranstaltungsgelände uneingeschränktes Hausrecht. Er ist berechtigt den von ihm ergehenden Anordnungen und Weisungen jederzeit sofort Geltung zu verschaffen. Er kann u. a. störende, schädliche oder dem Sinne des Vermieters wiedersprechende Einrichtungen sofort entfernen lassen oder den Zutritt bestimmter Personen zum Veranstaltungsgelände untersagen. b) Das Rauchen ist auf dem Veranstaltungsgelände verboten. Nur in den ausgewiesenen Bereichen ist das Rauchen gestattet. c) Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren ist untersagt. Im Übrigen gilt die Hausordnung des MTC world of fashion GmbH. d) Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen berechtigen den Vermieter zur unverzüglichen Sperrung und Räumung des Standes ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. e) Das Ordern ist nur während der Messeöffnungszeiten erlaubt. Zuwiderhandlung wird mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 bestraft. 13. Haftung a) Der Aussteller haftet dem Vermieter für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Dem Aussteller obliegt der Beweis dafür, dass ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last fällt. b) Der Vermieter haftet nicht für Schäden durch Feuchtigkeit, Brand, Diebstahl oder ähnliche Dritteinwirkungen an dem Aussteller oder Dritten gehörenden Materialien und Einrichtungsgegenständen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs diese Einwirkungen sind, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. In gleicher Weise ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers im Bezug auf Standzuweisungen und Standbau, Störung der Stromzufuhr oder wegen fehlender, unrichtiger oder versehentlich unterbliebener Katalogeintragungen. c) Schäden jeglicher Art sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. 14. Versicherung a) Der Aussteller soll gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Beschädigungen usw. einschließlich des Transportrisikos von Ausstellungsgut, Standeinrichtungsgegenständen sowie persönlichem Eigentum des Ausstellers und seiner Mitarbeiter eine Versicherung abschließen. b) Der Aussteller hat eine Haftpflichtversicherung ab zu schließen. 15. Bewachung a) Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgebäudes und die Kontrolle der Eingänge übernimmt der Vermieter mit. Die Bewachung der Ausstellungsflächen übernimmt der Vermieter ab dem zweiten Aufbautag mit. Mit Ablauf des letzten Messetages endet die Bewachung der Ausstellungsflächen durch den Vermieter. b) Durch die vom Vermieter übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung des Vermieters nicht eingeschränkt. c) Standwachen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters durch die vom Vermieter benannte Wachgesellschaft gestellt werden. 16. Höhere Gewalt, wichtige Gründe (vorher: Rücktrittsrecht) a) Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund das Mietverhältnis zu kündigen ohne schadenersatzpflichtig gegenüber dem Aussteller zu sein. b) Der Vermieter ist bei Vorliegen von ihm nicht verschuldeter Gründe oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben oder ab zu sagen. Der Aussteller hat in solchen begründeten Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt noch Schadenersatz. 17. Rücktritt von der Anmeldung Nach der Zusendung der Standflächenbestätigung hat der Aussteller die vereinbarte Miete auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung der Standfläche, so behält er gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter statt des Anspruchs auf die vereinbarte Mietzahlung in voller Höhe, einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der vereinbarten Standmiete.

6 Seite Verjährung a) Alle etwaigen Ansprüche des Ausstellers aus dem mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag sowie außervertragliche Ansprüche verjähren, sofern sie nicht spätestens 14 Tage nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich beim Vermieter angemeldet worden sind. b) Sie verjähren unabhängig davon, wenn sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Veranstaltung gerichtlich geltend gemach werden. 19. Zahlungsbedingungen a) Rechnungsstellung erfolgt durch den Vermieter. b) Der Zahlungseingang hat bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf das vom Vermieter benannte Konto zu erfolgen. c) Ein Anspruch auf die zugeteilte Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnungen. d) Bitte beachten Sie, dass wir keine Auslandsgebühren übernehmen die durch Zahlungsanweisungen aus dem Ausland entstehen und wir diese gegebenenfalls in Rechnung stellen. 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. 21. Allgemeines a) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen rückwirkend eine solche wirksame oder durchführbare treten, die dem ursprünglichen Inhalt in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht. b) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

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