Reform des Gemeindehaushaltsrechts; Erläuterungen zum Kommunalen Verwaltungskontenrahmen (Muster 12 der GemHVO-Doppik)

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1 Reform des Gemeindehaushaltsrechts; Erläuterungen zum Kommunalen Verwaltungskontenrahmen (Muster 12 der GemHVO-Doppik) Die Erläuterungen zum Kommunalen Verwaltungskontenrahmen sollen eine Arbeitshilfe für die Gemeinden (Gv) sein, damit die Geschäftsvorfälle den dafür vorgesehenen Konten zugeordnet werden. Dadurch kann die Einheitlichkeit in der praktischen Rechtsanwendung verbessert werden. In den Erläuterungen werden auch Konten und Unterkonten beschrieben bzw. erläutert, die nicht verbindlich sind. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Konten und Unterkonten nun verbindlich ausgeprägt werden müssen. Es bleibt bei den Festlegungen in Muster 12 der GemHVO-Doppik. Es hat sich jedoch gezeigt, dass es in bestimmten Fällen sinnvoll ist, unterschiedliche Sachverhalte in zusätzlichen Konten und Unterkonten abzubilden. Entsprechende Hinweise sind in den Erläuterungen bei den Hauptkonten enthalten. Damit in der Praxis keine Verständnis- und Umsetzungsprobleme entstehen, sind die Bezeichnungen der verbindlichen Konten des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens (KVKR) unverändert zu verwenden. Dies gilt auch für unverbindliche Konten, die im individuellen Kontenplan der Gemeinde (Gv) verwendet werden. Bei Bedarf dürfen zusätzliche Konten und Unterkonten im individuellen Kontenplan der Gemeinde (Gv) ausgeprägt werden, wenn die Struktur des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens eingehalten wird. Gemeinden (Gv), die individuelle Erläuterungen zur Kontierung von Geschäftsvorfällen entwickelt haben, können diese zunächst bis zum 31. Dezember 2011 beibehalten. Wiesbaden, den 19. Juni 2009 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT IV i 01.07

2 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen, Stand: Mai 2006 (Muster 12 zur GemHVO-Doppik) Die Konten bis auf die Ebene und zusätzlich die Konten der Hauptkonten 420, 421, 460, 465, , 727, 728 sowie die Unterkonten und Konten des s 547 sind verbindlich. Die Konten der Ebenen "" und "" sind ansonsten nicht verbindlich auszuprägen. Sie sind als Vorschlagskonten zu verstehen, falls die Kommune ihren Kontenplan tiefer gliedern möchte. Bei den in kursiver Schrift dargestellten Konten handelt es sich um Konten und Unterkonten, die zusätzliche statistische Anforderungen beinhalten. Auf die Ausprägung dieser Konten kann verzichtet werden, wenn die für die finanzstatistischen Erhebungen erforderlichen Informationen anderweitig ermittelt werden können. Die Spalte gibt einen Hinweis auf die nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (FPStatG) darzustellenden. Die n 81 bis 84 sind für die für die Finanzrechnung erforderlichen Konten vorgesehen bzw. reserviert. erläuterter Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (erlkvkr) Stand: Juni Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Immaterielle Vermögensgegenstände sind Vermögensteile, die nicht körperlich bzw. nicht gegenständlich sind, sondern Rechte oder andere wirtschaftliche Werte darstellen (vgl. VV Nr. 3 zu 49 GemHVO-Doppik). Für Sachanlagen siehe VV Nr. 6 zu 49 GemHVO-Doppik reserviert reserviert - 02 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 021 Konzessionen Eine Konzession stellt eine Erlaubnis dar, durch die von Dritten gestattet wird, bestimmte Tätigkeiten vorzunehmen. Die Gemeinden (Gv) nehmen i.d.r. keine Konzessionen. 022 Gewerbliche Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte stellen z.b. Patente, Marken-, Urheberund Verlagsrechte sowie Gebrauchsmuster und Warenzeichen dar. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden (insbesondere Schenkungen und Selbstherstellung), darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden ( 38 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Eine Konzession, die die Gemeinde (Gv) an Dritte erteilt, darf nicht aktiviert werden. 023 Ähnliche Rechte und Werte Ähnliche Rechte sind vor allem spezifische Zuteilungsquoten, Wettbewerbsverbote sowie Nutzungs-, Belieferungs- und Bezugsrechte z.b. Grunddienstbarkeit, Durchleitungsrechte, Wasserentnahmerechte. Unter den ähnlichen Werten werden z.b. ungeschützte Erfindungen verstanden. Eine Internet-Homepage ist unter der Bedingung des entgeltlichen Erwerbs ein aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand (ähnliche Rechte und Werte). Aufwendungen für Bauleitpläne ( 612) 024 Lizenzen, DV-Software Als Lizenz bezeichnet man Verträge über die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten. Der Lizenzgeber als Inhaber des Rechts gewährt dem Lizenznehmer das Recht, den geschützten Tatbestand zu nutzen. DV-Software (Anwendungs- und Systemsoftware) ist generell als selbstständiger Vermögensgegenstand zu aktivieren. Wird die DV-Software unter Zugrundelegung des so genannten Bundling zusammen mit der Hardware ohne besondere Berechnung geliefert, ist sie keiner besonderen Bewertung zugänglich. Sie wird dann mit der Hardware als unselbstständiger Bestandteil bewertet. Zur Abgrenzung zwischen Investition und Erhaltungsaufwand wird auf das BMF-Schreiben Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software)" vom 17. Oktober 2005 verwiesen. Keine Bilanzierung ist vorzunehmen, wenn sich die Höhe der Lizenzgebühr nach der Leistungs- oder Verkaufsmenge (laufende Aufwendungen) richtet. Aufwendungen für Updates stellen grundsätzlich Erhaltungsaufwendungen dar reserviert reserviert - Seite 1 von 66

3 03 Geschäfts- oder Firmenwert, Investitionszuweisungen und -zuschüsse reserviert Geschäfts- oder Firmenwert Das hat für Gemeinden (Gv) i.d.r. keine Bedeutung. Neugründungen von Gesellschaften reserviert reserviert reserviert A Geleistete Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge Von der Gemeinde (Gv) geleistete Zuweisungen, Zuschüsse und Beiträge für Investitionen sind zu aktivieren und nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen (Dauer der Zweckbindung) abzuschreiben (vgl. 38 Abs. 4 bzw. 43 Abs. 5 GemHVO-Doppik). Investitionszuweisungen bzw. -zuschüsse sind beispielsweise die kommunale Förderung des Ausbaus des öffentlichen Nahverkehrs, die finanzielle Unterstützung des Neubaus einer Sozialeinrichtung eines anderen Trägers, die Subventionierung der Anschaffung von Anlagevermögen eines Vereins (vgl. VV Nr. 5 zu 49 GemHVO-Doppik). Von der Aktivierung unwesentlicher Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträgen kann abgesehen werden. Es bestehen keine Bedenken, Beträge bis 1000 Euro als unwesentlich einzustufen (vgl. VV Nr. 2 zu 38 GemHVO-Doppik). Investitionsfördermaßnahmen von untergeordneter Bedeutung ( 71) 0350 Geleistete Investitionszuschüsse an Bund 0351 Geleistete Investitionszuschüsse an Land 0352 Geleistete Investitionszuschüsse an Gemeinden (GV) 0353 Geleistete Investitionszuschüsse an Zweckverbände und dergl Geleistete Investitionszuschüsse an sonstigen öffentlichen Bereich 0355 Geleistete Investitionszuschüsse an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 0356 Geleistete Investitionszuschüsse an sonstige öffentliche Sonderrechnungen 0357 Geleistete Investitionszuschüsse an private Unternehmen 0358 Geleistete Investitionszuschüsse an übrige Bereiche reserviert reserviert - 04 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände Von der Gemeinde (Gv) dürfen nur ausgezahlte (geleistete) Anzahlungen aktiviert werden. Geleistete Anzahlungen sind geldliche Vorleistungen auf schwebende bzw. noch nicht abgewickelte Geschäfte. Hier sind die Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände zu erfassen. Anzahlungen sind mit der Schlussrechnung zu verrechnen. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen ( 090). Anzahlungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (z.b. Vorräte) oder Anzahlungen für Aufwendungen. Nicht als Anzahlungen zu bewerten sind z.b. Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen bei Softwareherstellung und Vorauszahlungen für laufende Aufwendungen über einen bestimmten Zeitraum, z.b. Mietvorauszahlungen. Solche Vorauszahlungen sind unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ( 29) auszuweisen. 040 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände Seite 2 von 66

4 041 - reserviert reserviert - 05 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken Grundstücke der Gemeinde (Gv) sind ausschließlich im Sachanlagevermögen zu bilanzieren. In der 05 werden auch die Grundstücke des Infrastrukturvermögens ( 06) erfasst. 050 Unbebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke ohne Bebauung oder Grundstücke, auf denen sich keine benutzbare Bebauung in Form von Gebäuden oder anderen Bauwerken des Infrastrukturvermögens befindet (vgl. 72 BewG). Weitere Hinweise siehe VV Nr. 8 und Nr. 9 zu 49 GemHVO-Doppik. 051 Bebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich eine benutzbare Bebauung, z.b. Gebäude, andere Bauwerke des Infrastrukturvermögens, befindet (vgl. 74 BewG). Bebaute Grundstücke sind getrennt vom aufstehenden Gebäude zu aktivieren (vgl. VV Nr. 10 zu 49 GemHVO-Doppik). Waldgrundstücke (siehe 066) 0510 Bebaute Grundstücke - mit eigenen Bauten - Hier sind die bebauten Grundstücke zu aktivieren, deren Bebauung im wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde (Gv) steht, z.b. Mietkaufverträge Bebaute Grundstücke - mit fremden Bauten - Hier sind die bebauten Grundstücke zu aktivieren, deren Bebauung nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde (Gv) steht, z.b. vergebene Erbbaurechte. 052 Grundstücksgleiche Rechte Von der Gemeinde (Gv) erworbene grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte, die wie Grundstücke behandelt werden. Sie erhalten ein eigenes Grundbuchblatt und können belastet werden. Beispielhaft wird auf Teileigentum, Wohnungseigentum, Erbbaurecht und Wegerecht verwiesen (vgl. VV Nr. 11 zu 49 GemHVO-Doppik). 053 Betriebsgebäude Betriebsgebäude sind eindeutig abgrenzbare Betriebs- und Produktionsstätten Schulgebäude 0531 Kindergärten, -tagesstätten und -horte, Jugend- und Freizeiteinrichtungen 0532 Alten- und Betreuungseinrichtungen 0533 Sportanlagen, Schwimm- und Hallenbäder Z.B. Sportplätze, Laufbahnen, Weit- und Hochsprunganlagen, Halfpipes, Minigolfanlagen Krankenhäuser 0535 Theater, Bürgerhäuser, Büchereien / Bibliotheken 0536 Brand- und Katastrophenschutzeinrichtungen 0537 Leichenhallen, sonstige Friedhofsgebäude Z.B. Trauerhallen 0539 Sonstige Betriebsgebäude Zur Gruppe der sonstigen Betriebsgebäude zählen alle Gebäude, die nicht unter die bereits genannten Konten dieses s fallen, z.b. Werkstattgebäude, Lagerhallen, Stallungen, Schutzhütten, Grillhütten. 054 Verwaltungsgebäude Zu den Verwaltungsgebäuden gehören hauptsächlich die Bürogebäude, z.b. Rathäuser. 055 Andere Bauten Zur Gruppe der anderen Bauten zählen alle Bauten, die nicht unter die bereits genannten Hauptkonten 053 und 054 fallen, z.b. Tiefgaragen, Treppen außerhalb von Gebäuden. Seite 3 von 66

5 056 Grundstückseinrichtungen Grundstückseinrichtungen sind Bestandteile eines Grundstücks, die weder Gebäude noch Betriebsvorrichtung sind, z.b. Befestigungsund Sicherungseinrichtungen, Aufbauten auf Freiflächen, Einfriedungen, Umzäunung, Schrankenanlagen, sonstige Außenanlagen reserviert reserviert Wohngebäude Wohngebäude umfassen alle Bauten, die dauerhaft dazu bestimmt sind Wohnzwecken zu dienen, z.b. Mehrgenerationenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, Wohnheime, Dienstwohnungen, Wohnungen in Betriebs- oder Verwaltungsgebäuden, Obdachlosenunterkünfte. Unselbstständige Grundstücks- und Gebäudeteile werden mit dem Grundstück bzw. dem Gebäude aktiviert. Betriebsvorrichtungen ( 07), z.b. Akten-, Lastenaufzüge, Laderampen (vgl. VV Nr. 8 zu 49 GemHVO-Doppik). 06 Infrastrukturvermögen Die Bilanzposition Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen umfasst die öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge für die örtliche Gemeinschaft erforderlich sind, z.b. Straßen, Brücken, öffentliche Grünflächen, Wald (vgl. VV Nr. 14 zu 49 GemHVO-Doppik). Die mit Infrastrukturvermögen bebauten Grundstücke sind bei der 05 zu erfassen. Anlagen im Bau der 06 sind bei 096 zu erfassen reserviert Allgemeines Infrastrukturvermögen 0610 Bundesstraßen 0611 Landesstraßen 0612 Kreisstraßen Eine Straße stellt eine einheitliche Sachgesamtheit dar. Die gesamten fachtechnischen Bauteile bilden den Vermögensgegenstand "Straße", z.b. die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm bzw. Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht), Verkehrsinseln, Geschwindigkeitsbremsen, Fahrbahnmarkierungen, Fußgängerüberquerungshilfen, Straßenbegleitbepflanzung, Gräben, Bankette, Parkstreifen, Parkbuchten, Parktaschen. Auf den gesonderten Ausweis z.b. von Wegen und Plätzen kann verzichtet werden, wenn diese Vermögensgegenstände in einer Gesamtmaßnahme geschaffen werden Gemeindestraßen Siehe Wege, Plätze Z.B. Radwege, Gehwege, Feldwege, Marktplätze, Parkplätze. Auf den gesonderten Ausweis von Wegen und Plätzen kann verzichtet werden, wenn diese Vermögensgegenstände in einer Gesamtmaßnahme des Straßenbaus (vgl. 0612) geschaffen werden Sonstiges allgemeines Infrastrukturvermögen Das sonstige allgemeine Infrastrukturvermögen umfasst z.b. Brücken, Tunnel (einschließlich Röhre), Gleisanlagen, Straßenbeleuchtung, Verkehrslenkungsanlagen, Parkleitsystem, Polleranlagen, Lichtzeichenanlagen, Parkscheinautomaten, Verkehrsschilder, Schrankenanlagen. 062 Kultur- und Naturgüter Hier sind Vermögensgegenstände auszuweisen, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist ( 26 Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz). Seite 4 von 66

6 0621 Kulturgüter Z.B. Kunstwerke zu Ausstellungszwecken, wie Skulpturen, Plastiken, Gemälde, Wandbilder, Fotos, Denkmäler. Alle anderen Kunstgegenstände sind als sonstige Geschäftsausstattung ( 088) zu aktivieren. Denkmalgeschütztes Rathaus ( 054) Naturgüter Z.B. Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler 0623 Öffentliche Grünflächen Z.B. Parkanlagen 0624 Friedhofsanlagen Z.B. Wege und Grünflächen der Friedhöfe Trauerhallen ( 0537) reserviert Deiche, Polder und andere Gewässerbauten 0641 Deiche und Polder und deren Messeinrichtungen Deiche und Polder Messeinrichtungen 0642 Talsperren und deren Messeinrichtungen Talsperren Messeinrichtungen 0649 Sonstige Gewässerbauten und deren Messeinrichtungen Z.B. Hochwasserschutzbauten, wie Hochwasserschutzmauern, Hochwasserschieber, Hochwasserschutzanlagen. Sonstige Gewässerbauten Z.B. Hafenanlagen, Schleusen, Uferbefestigungen, Stützmauern wegen Renaturierung Messeinrichtungen 065 Öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen 0651 Anlagen und Einrichtungen der Abfalleinsammlung 0652 Deponien Z.B. baulicher Teil einer Kompostierungsanlage 0653 Thermische Verwertungsanlagen 0654 Anlagen und Einrichtungen der Kreislaufwirtschaft frei Kanalisation Sämtliche baulichen Teile des Kanalnetzes, wie Kanäle, Sammler, Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken, Grundstücksanschlüsse, Straßenabläufe, Entwässerungsrinnen, einschließlich der maschinellen Teile des Kanalnetzes, wie Dauerpumpwerke, Hochwasserpumpen Kläranlagen Z.B. Regenwasserbehandlungsanlagen 0658 Nutzwasseranlagen Z.B. Wasserversorgungsleitungsnetz, Brunnen, Hochbehälter, Druckerhöhungsanlagen Sonstige öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen Zur Gruppe der sonstigen öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen zählen alle Einrichtungen, die nicht unter die bereits genannten Konten dieses s fallen, z.b. öffentliche Toiletten. 066 Wald (Grundstück inkl. Aufwuchs) Aufwuchs, Grund und Boden, der forstwirtschaftlich überwiegend kommerziell oder für sonstige eigene Zwecke genutzt wird. Auf der Kontenebene oder in der Anlagenbuchhaltung sollte das Waldvermögen in Grundstücke und Aufwuchs getrennt werden (vgl. VV Nr. 15 zu 49 GemHVO-Doppik) reserviert reserviert reserviert - Seite 5 von 66

7 07 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung In dieser sind grundsätzlich nur solche Vermögensgegenstände zu bilanzieren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von Leistungen bzw. Erzeugnissen (interne und externe) eines einzelnen Produktionsprozesses stehen und nicht dem Infrastrukturvermögen zugeordnet sind (vgl. VV Nr. 16 zu 49 GemHVO-Doppik). Werkstätteneinrichtungen, Werkzeuge, Werksgeräte und Modelle, Prüfmittel, Messmittel, Büromaschinen, Organisationsmittel, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen, Büromöbel, die für verschiedene Produktionsprozesse oder für Verwaltungsprozesse genutzt werden, sind bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung ( 08) zu aktivieren. 070 Anlagen und Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik 0700 Anlagen der Energieversorgung und Betriebstechnik Z.B. Blockheizkraftwerke, Gasturbinen zur Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Notstromaggregate Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik Siehe 0700, nur einzelne bewegliche Vermögensgegenstände. 071 Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung 0710 Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung Z.B. Lagerbehälter, Silos, Tanks, Hochregallager, Bunker Maschinen der Materiallagerung und -bereitstellung Siehe 0710, nur einzelne bewegliche Vermögensgegenstände. 072 Anlagen, Maschinen und Geräte der Materialbearbeitung 0720 Anlagen der Materialbearbeitung Z.B. Montagestraße, CNC-Fräse, Hochleistungskreissäge Maschinen und Geräte der Materialbearbeitung Siehe 0720, nur einzelne bewegliche Vermögensgegenstände. 073 Anlagen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse Z.B. Klimaanlage eines Gebäudes Anlagen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse Z.B. Wasseraufbereitungsanlagen in Schwimmbädern, Klimaanlagen für Serverräume Maschinen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse Siehe 0730, nur einzelne bewegliche Vermögensgegenstände. 074 Anlagen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz 0740 Anlagen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz Z.B. Anlagen zum Schutz gegen Lärm, Gefahrenstoffe, Strahlungen, Destilliereinrichtungen, Ozonmessanlagen, Abgasabsauganlagen, Messanlagen, Kontrollanlagen Maschinen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz Siehe 0740, nur einzelne bewegliche Vermögensgegenstände. 075 Transportanlagen und ähnliche Betriebsvorrichtungen, Verpackungsanlagen und -maschinen 0750 Transport-, Verpackungs- und ähnliche Anlagen Z.B. Rolltreppenanlagen außerhalb von Gebäuden, Lastenaufzüge, Förderbänder, Verpackungsgeräte, Kuvertierungsanlagen, Rohrpostsysteme, Abfüllanlagen, Krananlagen Transport-, Verpackungs- und ähnliche Maschinen Siehe 0750, nur einzelne bewegliche Vermögensgegenstände. 076 Medienbestand der Bibliotheken und anderer Leistungseinrichtungen Z.B. Bestände an Büchern, DVD, CD, Mikrofilme. 077 Sonstige Anlagen, Maschinen und Geräte und Reserveteile Zur Gruppe der sonstigen Anlagen, Maschinen, Geräte und Reserveteile zählen sämtliche Vermögensgegenstände, die nicht unter die bereits genannten Hauptkonten dieser fallen Sonstige Anlagen Z.B. Kegelbahnen, mobile Geschwindigkeitsmessanlagen Sonstige Maschinen und Geräte und Reserveteile reserviert - Seite 6 von 66

8 079 Geringwertige Anlagen und Maschinen (GWG) Unter diesem sind auch die GWG-Auffangkonten dieser für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungsoder Herstellungskosten 60 Euro/150 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber nicht 410 Euro/1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, anzulegen. Weitere Hinweise siehe VV Nr. 5 und Nr. 6 zu 43 GemHVO-Doppik. Wird von der Wahlmöglichkeit/Alternative der VV Nr. 6 zu 43 GemHVO-Doppik Gebrauch gemacht, wird empfohlen, getrennte Unterkonten für jedes Haushaltsjahr einzurichten, z.b. Sammelposten-GWG 2009 (nummer ), Sammelposten- GWG 2010 (nummer ). 08 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ( 08) mit ihrem mittelbaren Bezug zum Vermögensgegenstände, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von Leistungen Leistungserstellungsprozess sind von den Vermögensgegenständen bzw. Erzeugnissen (interne und externe) eines der 07 abzugrenzen (vgl. VV Nr. 17 zu 49 GemHVO-Doppik). einzelnen Produktionsprozesses stehen ( 07). Betriebsausstattung Standard Büromöbel, Büromaschinen, Organisationsmittel, Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationsanlagen, etc. sind bei der Geschäftsausstattung (Hauptkonten 085 ff.) zu aktivieren. 080 Andere Anlagen Z.B. Anlagen, die nicht den Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung und den spezifischen Konten der Geschäftsausstattung zugeordnet werden können Werkstätteneinrichtungen und -geräte Z.B. stationäre Einrichtungsgegenstände und Geräte von Werkstätten, wie Werkbänke, Zeichentische, Werkzeugschränke, Bohrgeräte, Bohrmaschinen, Hebebühnen Werkzeuge, Werksgeräte und Modelle, Prüf- und Messmittel Z.B. Erstausstattung Werkzeuge, Rasenmäher, Laubsauger, Verbrauchswerkzeuge ( 603) Kehrmaschinen (soweit nicht Fahrzeuge), mobile Bohrmaschinen, Metallscheren, Diamanttrennscheiben, Horchgeräte, Gartengeräte, Leitern Lager- und Transporteinrichtungen Hier sind Lager- und Transporteinrichtungen zu aktivieren, die nicht zu den Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung gehören, z.b. Regale, Transportcontainer, Hubwagen Lebewesen und Pflanzen Z.B. Zootiere, Wachhunde sowie werthaltige Pflanzen in Gebäuden Sonstige andere Anlagen Zur Gruppe der sonstigen anderen Anlagen zählen alle Anlagen, die nicht unter die bereits genannten Konten dieses s fallen. 081 Fuhrpark Z.B. Personenwagen, Lastkraftwagen, Müllfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Rettungswagen, Kehrmaschinen, Schneepflüge, Traktoren, sonstige Fahrzeuge (u.a. Gabelstapler, Bagger, Kräne, Mähmaschinen). Bei Feuerwehr-, Rettungsfahrzeugen und anderen komplex ausgestatteten Fahrzeugen ist es als Vereinfachungsregelung zulässig, das vollständig ausgestattete Fahrzeug als Sachgesamtheit zu aktivieren reserviert reserviert - Seite 7 von 66

9 084 Sonstige Betriebsausstattung Zur Gruppe der sonstigen Betriebsausstattung zählen sämtliche Vermögensgegenstände, die nicht unter die bereits genannten Hauptkonten der Betriebsausstattung fallen und nicht GWG sind, z.b. Küchenausstattung, Ausschankausstattung, Schutzkleidung, Spielgeräte, Billardtische, Dartautomaten. Aufwendungen für Berufskleidung ( 607), Kinderspielsachen ( 6011). Geschäftsausstattung 085 Büromaschinen, Organisationsmittel, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen Z.B. Personalcomputer, Drucker, Kopiergeräte, DV-Serveranlagen, Beamer, Telekommunikationsanlagen, Mobilfunkendgeräte, Handfunkgeräte, Digitalfunk, Funkanlagen, Gleichwellenfunkumsetzer, Relaisfunkstelle. 086 Büromöbel und sonstige Ausstattungsgegenstände Z.B. Büromöbel, Schulmöbel, Wohnmobiliar reserviert Sonstige Geschäftsausstattung Zur Gruppe der sonstigen Geschäftsausstattung zählen sämtliche Vermögensgegenstände, die nicht unter die bereits genannten Hauptkonten der Geschäftsausstattung fallen, z.b. Gebrauchskunst. Kunstgegenstände zu Ausstellungszwecken ( 0621). 089 Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung (GWG) Unter diesem sind auch die GWG-Auffangkonten dieser für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungsoder Herstellungskosten 60 Euro/150 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber nicht 410 Euro/1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, anzulegen. Weitere Hinweise i siehe VV Nr. 5 und Nr. 6 zu 43 GemHVO-Doppik. Wird von der Wahlmöglichkeit/Alternative der VV Nr. 6 zu 43 GemHVO-Doppik Gebrauch gemacht, wird empfohlen, getrennte Unterkonten für jedes Haushaltsjahr einzurichten, z.b. Sammelposten-GWG 2009 (nummer ), Sammelposten-GWG 2010 (nummer ). 09 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 090 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen Von der Gemeinde (Gv) dürfen nur ausgezahlte (geleistete) Anzahlungen aktiviert werden. Geleistete Anzahlungen sind geldliche Vorleistungen auf schwebende bzw. noch nicht abgewickelte Geschäfte (vgl. VV Nr. 18 zu 49 GemHVO-Doppik). Hier sind die Anzahlungen für Sachanlagen zu erfassen. Anzahlungen sind mit der Schlussrechnung zu verrechnen Geleistete Anzahlungen auf Anlagen Z.B. Anzahlungen für den Bau von Gebäuden, Sportanlagen, Schwimmbäder Geleistete Anzahlungen auf Maschinen, Betriebs- oder Z.B. Anzahlungen für die Herstellung eines Feuerwehrfahrzeuges. Geschäftsausstattung 091 Geleistete Anzahlungen auf Infrastrukturanlagen Anzahlungen auf Anlagen der gesamten 06, z.b. Anzahlungen für den Bau von Gemeindestraßen, Kläranlagen reserviert reserviert reserviert - Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände ( 04). Anzahlungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (z.b. Vorräte) oder Anzahlungen für Aufwendungen ( 290). Nicht als Anzahlungen zu bewerten sind bspw. Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen im Straßenbau und Vorauszahlungen für laufende Aufwendungen über einen bestimmten Zeitraum, wie Mietvorauszahlungen. Solche Vorauszahlungen sind unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Seite 8 von 66

10 095 Anlagen im Bau Die aktivierungsfähigen Aufwendungen für noch nicht endgültig fertig gestellte Vermögensgegenstände werden auf den Konten Anlagen im Bau (AiB) nachgewiesen. Im Bau befindet sich eine Anlage z.b. wenn mit den Planungs- oder Erdarbeiten begonnen wurde. AiB kommen meist bei der Herstellung oder Erstellung von Gebäuden oder bei Anlagen des Infrastrukturvermögens vor. Wird die Herstellung bzw. die Anschaffung beendet, sind diese Aufwendungen auf das entsprechende Sachkonto umzubuchen (vgl. VV Nr. 19 zu 49 GemHVO-Doppik) Hochbau Dieses AiB- wird für Investitionen in die Errichtung von Bauwerken, die an und über der Oberfläche liegen, genutzt Tiefbau Dieses AiB- wird für Investitionen in die Errichtung von Bauwerken, die an oder unter der Erdoberfläche bzw. unter der Ebene von Verkehrswegen liegen, genutzt Sonstige Baumaßnahmen Zur Gruppe der sonstigen Baumaßnahmen zählen alle Baumaßnahmen, die nicht unter die bereits genannten Konten dieses s fallen. 096 Infrastrukturanlagen im Bau Dieses AiB- wird für Investitionen ins Infrastrukturvermögen genutzt ( 06) reserviert reserviert reserviert - 1 Finanzanlagen Die bilanzielle Aufgliederung der Finanzanlagen soll die unterschiedlichen Möglichkeiten bzw. das unterschiedliche Ausmaß der Einflussnahme auf die Unternehmung, in die investiert wurde, erkennen lassen reserviert - 11 Anteile an verbundenen Unternehmen, Sondervermögen Anteile an verbundenen Unternehmen sind Finanzanlagen an rechtlich selbstständigen Unternehmen, auf die die Gemeinde (Gv) einen beherrschenden Einfluss ausübt (i.d.r. bei einem Anteil von mehr als 50 v. H.), sowie ihre Eigenbetriebe (siehe VV Nr. 21 zu 49 GemHVO-Doppik). 110 Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Das hat für Gemeinden (Gv) i.d.r. keine Bedeutung. Unternehmen 1100 Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen Börsennotierte Aktien Nicht-börsennotierte Aktien Sonstige Anteile reserviert Anteile an Tochterunternehmen Anteile an Tochterunternehmen sind Finanzanlagen an rechtlich selbstständigen Unternehmen, auf die die Gemeinde (Gv) einen beherrschenden Einfluss ausübt (i.d.r. bei einem Anteil von mehr als 50 v. H.; vgl. VV Nr. 21 zu 49 GemHVO-Doppik) Anteile an Tochterunternehmen Börsennotierte Aktien Nicht-börsennotierte Aktien Sonstige Anteile Für Investitionen ins Infrastrukturvermögen ( 06) ist das AiB- 096 zu nutzen. Für Investitionen ins Infrastrukturvermögen ( 06) ist das AiB- 096 zu nutzen. Für Investitionen ins Infrastrukturvermögen ( 06) ist das AiB- 096 zu nutzen. Seite 9 von 66

11 113 Sondervermögen Zum Sondervermögen der Gemeinden (Gv) gehören entsprechend den Regelungen der hessischen Gemeindeordnung, z.b. wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ggf. öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden Eigenbetriebe Sonstige Anteile 1139 Sonstiges Sondervermögen Sonstige Anteile reserviert reserviert Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen 1190 Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen Börsennotierte Aktien Nicht-börsennotierte Aktien Sonstige Anteile 12 B5, C Ausleihungen an verbundene Unternehmen Ausleihungen sind langfristige Forderungsdarlehen, die zum Anlagevermögen gehören. Für eine Zurechnung zum Anlagevermögen gilt die vereinbarte Mindestlaufzeit als ein Indiz. Ein Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als einem Jahr kann zum Anlagevermögen gerechnet werden. Eine Prüfung ist im Einzelfall erforderlich (vgl. VV Nr. 25 zu 49 GemHVO-Doppik). 120 Gesichert durch Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten Ausleihungen, die durch Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten gesichert werden, an verbundene Unternehmen sind eher selten reserviert reserviert Ungesichert Ungesicherte Ausleihungen an mit der Gemeinde (Gv) verbundene Unternehmen sind z.b. übertragene Kommunalkredite an Eigenbetriebe bzw. Eigengesellschaften ohne Bestellung von Sicherheiten (Konzerndarlehen) reserviert reserviert - Seite 10 von 66

12 13 Beteiligungen, Zweckverbände Als Beteiligungen gelten die Anteile an Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen, die nicht zu den verbundenen Unternehmen im Sinne von Nr. 21 der VV zu 49 GemHVO-Doppik gehören, sofern dieser Anteilsbesitz auf Dauer angelegt ist und dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde (Gv) durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesen Einrichtungen dient. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass eine Beteiligungsquote von mehr als 20 v. H. diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. VV Nr. 22 zu 49 GemHVO-Doppik). Es wird empfohlen, die Beteiligung an einer Sparkasse als (besonderen) Vermögensgegenstand in der Bilanz unter der Position Beteiligungen gesondert auszuweisen (vgl. VV Nr. 22 zu 49 GemHVO-Doppik). 130 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen Assoziierte Unternehmen stellen Anteile an Gesellschaften dar, auf deren Geschäftspolitik die Gemeinde (Gv) einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann Beteiligungen an assoziierten Unternehmen Börsennotierte Aktien Nicht-börsennotierte Aktien Sonstige Anteile reserviert reserviert Verbände nach Bundes- und Landesrecht 1350 Zweckverbände Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband (KGG) ist den Beteiligungen zuzuordnen (vgl. VV Nr. 23 zu 49 GemHVO- Doppik) Sonstige Anteile 1351 Wasser- und Bodenverbände Sonstige Anteile reserviert reserviert reserviert Andere Beteiligungen Die anderen Beteiligungen sind Anteile an Gesellschaften, auf deren Geschäftspolitik die Gemeinde (Gv) keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, z.b. Anteile an Personengesellschaften, Anteile an Kapitalgesellschaften ohne beherrschenden Einfluss Andere Beteiligungen Börsennotierte Aktien Nicht-börsennotierte Aktien Sonstige Anteile 14 B5, C Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis Vgl. VV Nr. 25 zu 49 GemHVO-Doppik besteht 140 Gesicherte Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis Ausleihungen, die durch Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten geschützt werden, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht reserviert reserviert - Seite 11 von 66

13 145 Ungesicherte Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ohne entsprechende Sicherheiten reserviert reserviert - 15 B, C Wertpapiere des Anlagevermögens Liegt keine Beteiligung vor, sind die Anteile an Unternehmen oder anderen Einrichtungen jedoch dazu bestimmt dauernd der Gemeinde (Gv) zu dienen, handelt es sich um Wertpapiere des Anlagevermögens (vgl. VV Nr. 24 zu 49 GemHVO-Doppik). Wertpapiere des Umlaufvermögens werden in der 27 nachgewiesen. Versorgungsrücklagen von kurzfristiger Natur ( 2661). 150 Wertpapiere des Anlagevermögens Auf diesem sind festverzinsliche Wertpapiere (z.b. Obligationen, Pfandbriefe, Bundesanleihen, Schatzbriefe, Rentenpapiere, Investmentfonds), auch aus Versorgungsrücklagen gemäß 2 Hessisches Versorgungsrücklagengesetz (HVersRücklG), zu buchen C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an Bund 1501 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an Land 1502 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an Gemeinden (GV) 1503 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an Zweckverbänden und dergl C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an sonstigem öffentlichen Bereich 1505 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 1506 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen 1507 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens an Kreditinstituten 1508 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens am sonstigen inländischen Bereich 1509 C2, C3 Wertpapiere des Anlagevermögens am sonstigen ausländischen Bereich reserviert reserviert Sonstige Wertpapiere 16 B, C Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) Die Position der sonstigen Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) betrifft alle Finanzanlagen, die nicht anderen n der 1 zugeordnet werden können. 160 B8, C Genossenschaftsanteile Anteile an eingetragenen Genossenschaften, z.b. Genossenschaftsbanken. 161 B Gesicherte sonstige Ausleihungen Sonstige Ausleihungen sind Forderungen, denen: - Geld- oder Finanzgeschäfte zugrunde liegen, - die als Indiz mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ausgestattet sind, - die nicht den n 12 und 14 zuzuordnen sind Gesicherte Ausleihungen an Bund 1611 Gesicherte Ausleihungen an Land 1612 Gesicherte Ausleihungen an Gemeinden (GV) 1613 Gesicherte Ausleihungen an Zweckverbände und dergl Gesicherte Ausleihungen an sonstigen öffentlichen Bereich 1616 Gesicherte Ausleihungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen 1617 Gesicherte Ausleihungen an Kreditinstitute Seite 12 von 66

14 1618 Gesicherte Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich 1619 Gesicherte Ausleihungen an sonstigen ausländischen Bereich reserviert B Ungesicherte sonstige Ausleihungen Z.B. zinslose Darlehen der Gemeinde (Gv) an den Bund oder das Land zur Vorfinanzierung von Bauprojekten im Bereich des Bundes- /Landesstraßenbaus (KIM). Ausleihungen zwischen Bund, Länder und Gemeinden sind i.d.r. als ungesicherte Ausleihungen vorzunehmen und auszuweisen, da die Notwendigkeit zur Absicherung grundsätzlich nicht besteht (faktisch kein existierendes Ausfallrisiko) Ungesicherte Ausleihungen an Bund 1631 Ungesicherte Ausleihungen an Land 1632 Ungesicherte Ausleihungen an Gemeinden (GV) 1633 Ungesicherte Ausleihungen an Zweckverbände und dergl Ungesicherte Ausleihungen an sonstigen öffentlichen Bereich 1636 Ungesicherte Ausleihungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen 1637 Ungesicherte Ausleihungen an Kreditinstitute 1638 Ungesicherte Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich 1639 Ungesicherte Ausleihungen an sonstigen ausländischen Bereich reserviert Ausleihungen an Bedienstete, an Organmitglieder und an Gesellschafter Z.B. Arbeitnehmerdarlehen Forderungen an Bedienstete ( 265) reserviert reserviert reserviert Übrige sonstige Finanzanlagen Zur Gruppe der übrigen sonstigen Finanzanlagen zählen alle Finanzanlagen, die nicht unter die bereits genannten Hauptkonten dieser fallen. 17 B, C - reserviert - 18 B, C - reserviert reserviert - 2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung Im Umlaufvermögen werden die Vermögensgegenstände (Vorräte, Forderungen gegenüber Dritten) ausgewiesen, die dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde (Gv) nicht dauerhaft dienen ( 58 Nr. 35 GemHVO-Doppik). Rechnungsabgrenzungsposten siehe 45 Abs. 1 GemHVO-Doppik. 20 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Vorprodukte, Fremdbauteile und Fertigungsmaterial gehören zum Vorratsvermögen und sind damit ein Teil des Umlaufvermögens. Sie stellen sämtliche, am Bilanzstichtag nicht verbrauchte und in größeren Mengen vorhandene, Materialpositionen dar. Unterjährige Materialbeschaffungen jeglicher Art und Menge ( 60). Seite 13 von 66

15 200 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Rohstoffe gehen unmittelbar in das Fertigprodukt ein. Hilfsstoffe gehen als untergeordneter Bestandteil in das Fertigprodukt ein. Betriebsstoffe werden verbraucht und sind kein Bestandteil des fertigen Erzeugnisses (vgl. VV Nr. 27 zu 49 GemHVO-Doppik). Betriebsstoffe sind z.b. Werbemittel, Heizungsmaterial, Treibstoffe für Transportmittel, kurzlebige Werkzeuge, Werkzeuge, die zum Ersatz verbrauchter oder beschädigter Werkzeuge auf Vorrat beschafft werden, Vorräte der Kantinen/Betriebsküchen. Ferner fallen unter Betriebsstoffe Reparaturmaterialien, die dem Umlaufvermögen zugerechnet werden. Beispiel Messestand: Holz - Rohstoff; Schrauben - Hilfsstoff; Schmieröl für Maschinen - Betriebsstoff. Erstausstattung Werkzeuge ( 0801), Reserveteile ( 0775) reserviert reserviert Geleistete Anzahlungen auf Vorräte Geleistete Anzahlungen auf Lieferung von Vermögensgegenständen Geleistete Anzahlungen auf immaterielle des Vorratsvermögens werden bei Erhalt der Ware mit dem Gesamtbetrag verrechnet. Am Bilanzstichtag wird die Anzahlung Vermögensgegenstände ( 04). Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau aktiviert, sofern die Ware noch nicht eingegangen ist. (Hauptkonten ). Vorauszahlungen für laufende Aufwendungen über einen bestimmten Zeitraum, z.b. Mietvorauszahlungen. Solche Vorauszahlungen sind unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ( 29) auszuweisen. 21 Unfertige und fertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen. Hierzu zählen Vorleistungsgüter, unfertige Erzeugnisse und angefangene Arbeiten, Fertigerzeugnisse und Handelsware (vgl. VV Nr. 28 zu 49 GemHVO-Doppik). 210 Unfertige Erzeugnisse und Leistungen Unfertige Erzeugnisse sind Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens einer Verwaltungseinheit, deren Erstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist oder die noch nicht vollständig abgabe- oder veräußerungsfähig sind. Unfertige Leistungen sind den unfertigen Erzeugnissen weitestgehend gleichgestellt und fallen insbesondere bei Dienstleistungsbetrieben an. Es handelt sich um am Stichtag der Bilanzaufstellung noch nicht abgeschlossene und noch nicht abgerechnete Dienstleistungen. Bei Dienstleistungszweigen wird diese Position deswegen oftmals auch als in Arbeit befindliche Aufträge bezeichnet. Bis zur Leistungsbeendigung kommt ein Ausweis unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht in Betracht. Teilfertige Leistungen sind nur auszuweisen, wenn sie eine relevante Größenordnung erreichen reserviert - Seite 14 von 66

16 212 Fertige Erzeugnisse und Leistungen Fertige Erzeugnisse sind in einer Verwaltungseinheit die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, deren Herstellung abgeschlossen ist und die vollständig abgabe- oder veräußerungsfähig sind. Fertige Leistungen sind abgeschlossene und abrechenbare (noch nicht abgenommene) Dienstleistungen. 213 Waren Waren bzw. Handelswaren sind solche Vermögensgegenstände, die ohne oder nur nach geringfügiger Be- oder Verarbeitung im Verwaltungsbetrieb direkt wieder abgegeben oder veräußert werden. Fertige und abgenommene Leistungen sind als Forderungen ( 24) auszuweisen, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sind reserviert reserviert - 22 Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und aus Investitionen In der 22 werden die Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen erfasst. Diese Differenzierung wird auch in der korrespondierenden 54 vorgenommen. Auf Ebene der Hauptkonten werden die Forderungsarten/-gruppen (allgemeine und sonstige für laufende Zwecke, für investive Zwecke sowie für Transfers) unterschieden. Der Ausweis erfolgt auf Kontenebene getrennt nach Gebergruppen (z.b. Bund oder Land). In der sind auch die wegen Wegfalls des Bewilligungsgrunds zurückgeforderten Zuweisungen und Zuschüsse zu verbuchen. Zuweisungen sind Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen (vgl. VV Nr. 30 zu 49 GemHVO-Doppik). 220 Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse sind konsumtive Zuweisungen und Zuschüsse ohne Zweckbindung Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen gegen den Bund 2201 Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen gegen das Land 2202 Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen gegen Gemeinden (GV) 221 Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen, die nicht unter die Hauptkonten 220, 225 und 227 fallen Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen den Bund 2211 Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen das Land 2212 Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen Gemeinden (GV) 2214 Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich 2216 Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen 2217 Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen private Unternehmen 2218 Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen sonstige Bereiche reserviert reserviert - Seite 15 von 66

17 224 - reserviert Forderungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen Eine Trennung in rückzahlbare und nicht rückzahlbare Investitionszuweisungen und -zuschüsse erfolgt nicht Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen den Bund 2251 Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen das Land Z.B. Forderung aus der Förderung des Ausbaus eines Feuerwehrgerätehauses, der Zusage eines Feuerwehrfahrzeugs Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen Gemeinden (GV) Z.B. Forderung aus der finanziellen Unterstützung beim Bau eines gemeinsamen Schwimmbades oder Theaters Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich Z.B. Forderung aus der Förderung des Ausbaus des öffentlichen Nahverkehrs Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen 2257 Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen private Unternehmen Z.B. Forderung aus der zugesagten finanziellen Unterstützung eines priv. Unternehmens für den Neubau einer Sozialeinrichtung Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen sonstige Bereiche Z.B. Forderung aus der finanziellen Beteiligung eines Sportvereins am Bau einer Sportanlage reserviert Forderungen aus Transferleistungen reserviert Wertberichtigungen zu Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen und Investitionszuwendungen Einzelwertberichtigungen (vgl. VV zu 43 GemHVO-Doppik) kommen in Betracht, wenn die Realisierung der Forderung zweifelhaft ist. Z.B.: - Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz-/Konkursverfahrens, - Eidesstattliche Versicherung, - Zahlungsunfähigkeit. Eine Einzelwertberichtigung darf nicht gebildet werden um ein allgemeines Konjunkturrisiko/Geschäftsrisiko abzudecken. Hier können auch zweifelhafte Forderungen aus Transferleistungen ausgewiesen werden. Einzelwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ( 249). Bei Uneinbringlichkeit muss Abschreibung erfolgen (vgl. VV Nr. 10 zu 43 GemHVO-Doppik). 23 Forderungen aus Steuern und Abgaben In dieser werden die Forderungen der Gemeinde aus Steuern und Abgaben abgebildet, die gegenüber natürlichen und juristischen Personen bestehen. Im Gegensatz zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ( 24) lässt sich hier kein direktes Leistungs-Gegenleistungsverhältnis erkennen. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören die Gebühren-, Beitrags-, Steuerforderungen sowie sonstige Forderungen, die auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. VV Nr. 31 zu 49 GemHVO- Doppik). 230 Forderungen aus Steuern Auf diesem sind solche Forderungen aus Steuern zu erfassen, die gegenüber natürlichen oder juristischen Personen bestehen, z.b. Grundsteuer, Gewerbesteuer, Forderungen aus steuerähnlichen Erträgen und Umlagen nach FAG, wie Kreisumlage und Schulumlage. Erträge werden in 55 gebucht. Umsatzsteuererstattungsanspruch aufgrund der Steuererklärung der Verwaltungseinheit ( 260). Seite 16 von 66

18 231 - reserviert reserviert Forderungen aus Gebühren Auf diesem sind solche Forderungen aus Gebühren zu erfassen, die gegenüber natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Dies sind nach KAG insbesondere Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (vgl. Hauptkonten 510, 511). Darüber hinaus sind die Forderungen aus Buß- und Verwarnungsgelder (vgl. 515) hier zuzuordnen. Forderungen aus privatrechtlichen Leistungsbeziehungen ( 24) reserviert Forderungen aus Beiträgen Auf diesem sind solche Forderungen aus Investitionsbeiträgen gemäß Baugesetzbuch und KAG zu erfassen, die gegenüber beitragspflichtigen natürlichen und juristischen Personen bestehen, z.b. Straßenbeitrag, Erschließungsbeitrag, Kläranlagenbeitrag reserviert Sonstige Forderungen aus Abgaben Auf diesem sind solche Forderungen aus Abgaben zu erfassen, die gegenüber g abgabenpflichtigen g natürlichen und juristischen Personen bestehen, z.b. Walderhaltungsabgabe, Abwasserabgabe, Stellplatzabgabe. 239 Wertberichtigungen zu Forderungen aus Steuern und Abgaben Vgl. Erläuterung zu 229. Hier können auch zweifelhafte Forderungen aus Steuern und Abgaben ausgewiesen werden. 24 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus der dem Verwaltungs-/Betriebszweck entsprechenden Geschäftstätigkeit auf Grundlage einer privatrechtlichen Leistungsbeziehung (Umsatztätigkeit) resultieren. Z.B.: - Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die in Rechnung gestellt, aber noch nicht oder nur zum Teil bezahlt wurden, - erbrachte Leistungen, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sind, - Kostenerstattungen und -ersatzleistungen, - aufgelaufene Gebäudemieten, Pachten auf Land und Bodenschätze, - Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen. - Forderungen aus Lieferung und Leistung ggü. verbundenen Unternehmen ( 25) und sonstige Vermögensgegenstände ( 26), - Unfertige Leistungen ( in Arbeit befindliche Aufträge ) sind bei 210 zu buchen, solange die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist, - Gebühren ( 234), - Ausleihungen ( 12, 14 oder 16). 240 Forderungen aus privatrechtlichen Lieferungen und Leistungen (Inland) reserviert reserviert Forderungen aus privatrechtlichen Lieferungen und Leistungen (Ausland) reserviert reserviert - Seite 17 von 66

19 248 Zweifelhafte Forderungen Von zweifelhaften Forderungen spricht man, wenn sich der Zahlungseingang erkennbar als unsicher erweist und diese nicht nur mit einem latenten Ausfallrisiko behaftet sind, aber der Ausfall noch nicht realisiert ist. Gründe hierfür können sein: - Zahlungsverzug von Seiten des Zahlungspflichtigen, - Zahlungspflichtiger verweigert die Zahlung wegen Mängel. Der Ausweis unter den zweifelhaften Forderungen sollte allerdings nur für betraglich bedeutsame ungewisse Forderungen erfolgen. Dabei liegen der Entscheidung nur Verdachtsmomente zu Grunde. Sobald nach kaufmännischen Gesichtspunkten Forderungen abzuwerten sind, werden diese Forderungen abgeschrieben. D.h., liegen nachprüfbare Kriterien für eine Einzelwertberichtigung vor, sollen diese Posten nicht erst in zweifelhafte Forderungen umgebucht werden, sondern gleich abgeschrieben werden. Bei der Umbuchung der Forderungen in die zweifelhaften Forderungen handelt es sich lediglich um eine Darstellungsänderung in der Bilanz. Die Umbuchung der Forderung berührt die Ergebnisrechnung nicht (reiner Aktivtausch). 249 Wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Vgl. Erläuterung zu Einzelwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2492 Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 25 Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Sondervermögen und In dieser dürfen nur konzernrelevante gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Geschäftsvorfälle erfasst werden. Unter Forderungen gegen verbundene Unternehmen und solchen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind sämtliche Forderungen auszuweisen, die nicht als längerfristige Ausleihungen" an solchen Unternehmen dem Finanzanlagevermögen ( 12) zuzuordnen sind (vgl. VV Nr. 32 zu 49 GemHVO-Doppik). Forderungen gegen verbundene Unternehmen werden auf den Hauptkonten 250 bis 254 abgebildet und dürfen nicht mit den Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, vermischt werden. Diese sind in den Hauptkonten 255 bis 258 zu finden. Bzgl. Verbundene Unternehmen, Sondervermögen und Beteiligungen siehe 1. Geschäftsvorfälle die nicht konzernrelevant sind. Forderungen bei denen eine "Daueranlageabsicht" besteht. 250 Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen Z.B. von der Gemeinde (Gv) an eine Eigengesellschaft weitergeleitete Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds ( 12, 14, oder 16) Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen 2501 Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen 251 Forderungen aus Steuern und Abgaben gegen verbundene Unternehmen Z.B. Gemeinde (Gv) gegen Eigengesellschaft aus Grundsteuer, und Sondervermögen Gewerbesteuer. Seite 18 von 66

20 252 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen 253 Sonstige Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen 254 Wertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen 2541 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen Forderungen aus Umsatztätigkeit, z.b. gegenüber Stadtwerke aus Holzverkauf. Z.B. Sach- und Finanzdarlehen Das ist nur für Einzelwertberichtigungen zu verwenden. Zur Thematik Einzelwertberichtigung siehe VV Nr. 10 zu 43 GemHVO-Doppik Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen 255 Forderungen aus Zuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2550 Forderungen aus Zuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2551 Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 256 Forderungen aus Steuern und Abgaben gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 257 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 258 Sonstige Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 259 Wertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungsverhältnissen 2591 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungen 2592 Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungen 26 Sonstige Vermögensgegenstände Sonstige Vermögensgegenstände sind Ansprüche gegen Dritte mit Ausnahme der Beteiligungs- und Konzernunternehmen, die weder aus Lieferung und Leistung noch aus Beteiligungen, Ausleihungen u. dgl. entstanden sind. Zur Gruppe der sonstigen Vermögensgegenstände zählen alle Vermögensgegenstände, die nicht unter die bereits genannten dieser fallen. 260 Anrechenbare Vorsteuer Nur relevant für Bereiche, die umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt sind, z.b. Betrieb gewerblicher Art. Pauschalwertberichtigungen kommen nur bei Forderungen gegen den nicht-öffentlichen Bereich in Betracht. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, gegenüber Gebietskörperschaften und gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich sind von der Pauschalwertberichtigung auszuschließen, da hier kein Ausfallrisiko besteht (vgl. VV Nr zu 59 GemHVO-Doppik). Steuer- und Abgabenforderungen gegen Bürger ( 23). Sonstige Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht ( 25) Anrechenbare Vorsteuer Anrechenbare Vorsteuer (allgemeiner Steuersatz) Anrechenbare Vorsteuer (ermäßigter Steuersatz) 2602 Anrechenbare Vorsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb 2603 Aufzuteilende Vorsteuer Aufzuteilende Vorsteuer (Mischsteuersatz) 2604 Aufzuteilende Vorsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb reserviert Sonstige Umsatzsteuerforderungen reserviert Forderungen aus Sozialversicherung Alle Forderungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit und deren Behörden. Seite 19 von 66

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