Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

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1 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die Herstellung einer Spezialmaschine für Fabio gegen Entgelt übernommen und verwendet hierzu lediglich selbst beschaffte Zutaten und Nebensachen, so dass Horst eine Werkleistung i.s.d. 3 Abs. 4 Umkehrschluss i.v.m. 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbringt. Der Ort der Leistung bestimmt sich nach 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. c) UStG, da Horst Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ausführt. Horst wird ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Deutschland tätig, so dass die Leistung grundsätzlich in Deutschland ausgeführt wird. Da allerdings Fabio gegenüber Horst seine italienische Umsatzsteuer- Identifikationsnummer verwendet und die Maschine (und somit die Einzelteile) nach Abschluss der Tätigkeiten Deutschland wieder verlässt, wird der Ort der Leistung des Horst nach Italien verlagert, 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. c) Sätze 2 und 3 UStG. Die Werkleistung des Horst ist damit nicht gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Deutschland umsatzsteuerbar. Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des Horst beträgt , da Fabio diesen Betrag aufwendet, um die Leistung des Horst zu erhalten, 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG. Auch bei nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätzen ist - soweit die Sachverhaltsangaben es zulassen - die Bemessungsgrundlage zu bestimmen. b) Nein, denn die Maschinenteile gelangen zwar bei ihrer Versendung von dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Italien) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland); allerdings werden die Maschinenteile nicht an Horst geliefert, sondern zur eigenen Verfügung des Fabio nach Deutschland gesandt, um an ihnen eine Werkleistung durch Horst ausführen zu lassen. Die Maschinenteile werden ferner nur zu vorübergehenden Zwecken (zur Herstellung der Maschine durch Horst) von Italien nach Deutschland versandt. Es liegt daher kein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Folglich ist auch kein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegeben, 1a Abs. 2 UStG Umkehrschluss. 2. Aufgabe Rüttli verschafft dem Groß und Groß verschafft der XY KG die Verfügungsmacht an den Werkzeugen, so dass jeweils Lieferungen von Gegenständen vorliegen, 3 Abs. 1 UStG. Da der Rüttli mit dem Groß und der Groß mit der XY KG Umsatzgeschäfte über dieselben Liefergegenstände abschließen und die Liefergegenstände bei ihrer Versendung unmittelbar vom ersten an den letzen Abnehmer gelangen, liegt ein Reihengeschäft vor, bei dem die Versendung nur einer der beiden Lieferungen zuzuordnen ist, 3 Abs. 6 Satz 5 UStG. Da Rüttli die Werkzeuge von Polen nach Deutschland versenden lässt, gilt die Lieferung des Rüttli an den Groß als warenbewegte Lieferung, der die Versendung zugeordnet wird. Die Lieferung des Groß an XY KG ist dementsprechend als warenruhende Lieferung zu qualifizieren. Der Ort der warenruhenden Lieferung liegt gem. 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 in Deutschland, da sie der warenbewegten Lieferung räumlich und zeitlich nachfolgt. Die Lieferung des Groß an die XY KG ist somit in Deutschland gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerbar.

2 Seite 2/6 Da die Werkzeuge bei der warenbewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Polen) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland) gelangen, der Groß als Erwerber ein Unternehmer ist, der die Werkzeuge für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung durch Rüttli als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird und nicht nach polnischem Recht aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung steuerfrei ist, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gem. 1a Abs. 1 UStG vor. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt gem. 3d Satz 1 UStG in Deutschland, da sich die Werkzeuge am Ende der Versendung im Inland befinden. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist daher in Deutschland umsatzsteuerbar, 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Da es sich bei der Lieferung des Groß an die XY KG um eine warenruhende Lieferung handelt, kommt eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ohnehin nicht in Betracht. Andere Befreiungsvorschriften sind ebenfalls nicht anwendbar. Die Lieferung des Groß an die XY KG ist somit umsatzsteuerpflichtig, 4 UStG Umkehrschluss. Mangels einschlägiger Befreiungsnorm ist der innergemeinschaftliche Erwerb des Groß ebenfalls steuerpflichtig, 4b UStG Umkehrschluss. Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Werkzeugen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 19%, 12 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmt sich nach 10 Abs. 1 und 2 UStG danach, was der Groß als Leistungsempfänger aufwendet, um die Lieferung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Groß an die XY KG ermittelt sich gem. 10 Abs. 1 und 2 UStG wie folgt: Aufwendungen des Leistungsempfängers ,00 abzgl. Umsatzsteuer 19% 4.789,92 Bemessungsgrundlage ,08 Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb i.h.v ,00 ( * 19%) entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Erwerbs folgt, 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG. Steuerschuldner für die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist Groß, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Steuer für die Lieferung des Groß an die XY KG i.h.v ,92 entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, 13 Abs. 1 lit. a) Satz 1 UStG. Steuerschuldner für die Lieferung des Groß an die XY KG ist Groß, 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Groß kann die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.h.v ,00 abziehen, da er die Werkzeuge für sein Unternehmen erworben hat und kein Vorsteuerausschluss nach 15 Abs. 2 UStG eintritt. 3. Aufgabe Zum Unternehmen des Strom gehören zum einen die beiden Elektrofachgeschäfte als auch die Vermietung der Mietwohnhäuser und der gewerblich vermieteten Lagerhalle, da das Unternehmen i.s.d. 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst.

3 Seite 3/6 a) Die Entnahme der für das Elektrofachgeschäft eingekauften Waschmaschinen und Trockner zur Ausstattung der Mietwohnhäuser stellt keine fiktiv entgeltliche Lieferung gem. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG dar, da die Waschmaschinen und Trockner nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen werden, denn die Mietwohnhäuser gehören auch zum Unternehmen des Strom. b) Strom überlässt den Mietern die Waschmaschinen und Trockner im Rahmen der Mietverhältnisse über die Wohnungen. Die Nutzungsüberlassung stellt daher keine unentgeltliche Wertabgabe gem. 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG dar. Die Waschmaschinen und Trockner sind als Handelswaren dazu bestimmt gewesen, einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet zu werden. Nach Entnahme der Waschmaschinen und Trockner werden diese jedoch dauerhaft zur Ausführung nach 4 Abs. 12 lit. a) UStG steuerfreier Vermietungsumsätze verwendet, so dass grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung gem. 15a Abs. 2 Satz 1 UStG in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. Da die auf die Anschaffungskosten der Waschmaschinen und Trockner entfallende Vorsteuer jeweils 1.000,00 nicht überstiegen hat, entfällt die Berichtigung gem. 44 Abs. 1 UStDV. c) Die Leuchtstoffröhren werden von Strom ebenfalls nicht außerhalb des Unternehmens verwendet, so dass wiederum keine unentgeltliche Wertabgabe gem. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Durch den Einsatz des Mitarbeiters Franz, den Strom mit dem Auswechseln der Röhren beauftragt, wird keine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gem. 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG verwirklicht, da die Vermietung der Lagerhalle zum Unternehmen des Strom gehören. Da die Vermietung der Lagerhalle steuerpflichtig erfolgt, werden die Leuchtstoffröhren zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwandt, so dass 15a UStG nicht einschlägig ist. d) Strom erwirbt die nach Wunsch seiner Frau für seine Privatwohnung bestellten Lampen und Leuchtmitteln nicht für Zwecke seines Unternehmens, so dass ein Vorsteuerabzug gem. 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausscheidet. Durch die Anbringung der Lampen in seiner Privatwohnung wird somit keine unentgeltliche Wertabgabe gem. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG verwirklicht, da eine Entnahme der Gegenstände aus dem Unternehmen - mangels vorheriger Zuordnungsmöglichkeit - nicht vorliegt. Die Anbringung der Lampen durch den Mitarbeiter Franz stellt jedoch eine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 UStG dar, da er Franz für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, einsetzt. Die sonstige Leistung ist gem. 3f Satz 1 UStG im Inland ausgeführt, da Strom sein Unternehmen im Inland betreibt. Die Leistung ist somit gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar. Mangels Anwendbarkeit einer Befreiungsvorschrift ist die sonstige Leistung auch steuerpflichtig, 4 UStG Umkehrschluss. Sie unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19%, 12 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung bestimmt sich nach 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG. Danach wird der Umsatz bemessen nach der für die Ausführung der Umsätze ent-

4 Seite 4/6 standenen Ausgaben. Die Ausgaben und damit die Bemessungsgrundlage betragen 60 für den dreistündigen Einsatz des Franz, der Personalkosten i.h.v. 20 pro Stunden verursacht. 4. Aufgabe Albrecht verschafft Bruno, Bruno verschafft der Peter AG und die Peter AG verschafft der Brie S. A. die Verfügungsmacht an den Batterien, so dass jeweils Lieferungen von Gegenständen vorliegen, 3 Abs. 1 UStG. Da der Albrecht mit Bruno, der Bruno mit der Peter AG und die Peter AG mit der Brie S. A. Umsatzgeschäfte über dieselben Liefergegenstände abschließen und die Liefergegenstände bei ihrer Beförderung unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer gelangen, liegt ein Reihengeschäft vor, bei dem die Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zuzuordnen ist, 3 Abs. 6 Satz 5 UStG. Da die Brie S. A. als letzter Abnehmer im Reihengeschäft die Batterien mit eigenem LKW von Deutschland nach Frankreich bringen lässt, gilt die Lieferung der Peter AG und der Brie S. A. als warenbewegte Lieferung, der die Beförderung zugeordnet wird. Der Ort der warenbewegten Lieferung bestimmt sich nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und ist dort gelegen, wo die Beförderung der Batterien beginnt. Da die Beförderung der Batterien in Stuttgart beginnt, ist die Lieferung der Peter AG an die Brie S. A. in Deutschland gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerbar. Die Lieferung des Albrecht an Bruno und die Lieferung des Bruno an die Peter AG sind dementsprechend als warenruhende Lieferungen zu qualifizieren. Der Ort der warenruhenden Lieferungen liegt gem. 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 in Deutschland, da sie der warenbewegten Lieferung räumlich und zeitlich vorangehen. Die Lieferungen sind dementsprechend in Deutschland gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar. Da die Batterien bei der warenbewegten Lieferung der Peter AG an die Brie S. A. durch die Abholung der Brie S. A. in Stuttgart aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Deutschland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Frankreich) gelangen, die Brie S. A. ein Abnehmer ist, der die Batterien für sein Unternehmen erwirbt und der Erwerb der Batterien bei Brie S. A. in Frankreich der Umsatzbesteuerung unterliegt, liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, 6a Abs. 1 UStG. Die Lieferung der Peter AG an die Brie S. A. ist daher gem. 4 Nr. 1b) UStG steuerfrei. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Peter AG an die Brie S. A. bestimmt sich nach 10 Abs. 1 und 2 UStG nach dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Lieferung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Brie S. A. wendet ,00 ( Stück * 8,00) auf, um die Lieferung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage beträgt damit ,00. Da es sich bei der Lieferung des Bruno an die Peter AG um eine warenruhende Lieferung handelt, kommt eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ohnehin nicht in Betracht. Andere Befreiungsvorschriften sind ebenfalls nicht anwendbar. Die Lieferung des Bruno an die Peter AG ist somit umsatzsteuerpflichtig, 4 UStG Umkehrschluss. Die Lieferung des Bruno an die Peter AG unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19%, 12 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Bruno an die Peter AG ermittelt sich gem. 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG wie folgt:

5 Seite 5/6 Aufwendungen des Leistungsempfängers ,00 (= Stück * 5,95) abzgl. Umsatzsteuer 19% ,00 Bemessungsgrundlage ,00 Die Peter AG kann die Steuer für die Lieferung des Bruno an ihn als Vorsteuer gem. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.h.v ,00 abziehen, da die Lieferung des Bruno für sein Unternehmen ausgeführt wurde, er eine Rechnung i.s.d. 14 UStG besitzt und die Batterien nicht zur Ausführung vorsteuerschädlich steuerfreier Umsätze verwendet wurden, 15 Abs. 2 Nr. 1 ivm. Abs. 3 Nr. 1 lit. a) UStG (Rückausnahme!). 5. Aufgabe Klotz verschafft Bertold die Verfügungsmacht an der Schleifmaschine gegen Entgelt, so dass eine Lieferung eines Gegenstandes i.s.d. 3 Abs. 1 UStG vorliegt. Der Klotz beauftragt einen Spediteur mit der Versendung der Maschine von Celle nach Vechta. Der Ort der Lieferung der Maschine bestimmt sich daher gem. 6 Abs. 6 Satz 1 UStG und ist dort gelegen, wo die Versendung der Maschine beginnt, d.h. in Celle. Die Lieferung ist demgemäß im Inland ausgeführt und somit gem. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar. Mangels anwendbarer Befreiungsnorm ist die Lieferung der Maschine auch steuerpflichtig, 4 UStG Umkehrschluss. Die Lieferung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19%, 12 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Maschine bemisst sich nach den Aufwendungen des Bertold, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG: Aufwendungen des Bertold 6.000,00 abzüglich USt 19% 957,99 Bemessungsgrundlage 5.042,01 Die Umsatzsteuer i.h.v. 957,99 für die Lieferung der Maschine entsteht gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, d.h. mit Ablauf des Oktober Steuerschuldner für die aufgrund der Lieferung des Klotz an den Bertold geschuldete Umsatzsteuer ist gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Klotz. Da der Klotz auf seiner Rechnung Umsatzsteuer i.h.v ,00 ausgewiesen hat, ist der Umsatzsteuerausweis zu hoch. Gem. 14c Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet der Klotz daher den zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag i.h.v. 42,01 ( 1.000,00-957,99). Die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer entsteht gem. 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem auch die Steuer für die Lieferung der Schleifmaschine entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Da die Rechnung am ausgestellt wurde und dieser Zeitpunkt der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer für die Lieferung vorausgeht, entsteht die nach 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer am Bertold hat die Schleifmaschine für sein Unternehmen erworben. Der Klotz, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens an den Bertold ausgeführt hat, hat dem Bertold eine Rechnung

6 Seite 6/6 i.s.d. 14 UStG ausgestellt, auf der jedoch die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen wurde. Der Bertold kann daher lediglich die von Klotz gesetzlich für die Lieferung der Maschine geschuldete Umsatzsteuer gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer geltend machen, da kein Vorsteuerausschluss gem. 15 Abs. 2 UStG besteht, d.h. er kann 957,99 abziehen. 13b UStG findet keine Anwendung, da es sich bei der Lieferung der Maschine weder um einen Bauleistungsumsatz handelt noch der Klotz selbst Bauleister ist. 6. Aufgabe Flavio ist zwar auf Geschäftsreise in Italien, erwirbt den Ferrari jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für das Unternehmen der Pizza GmbH, sondern er erwirbt den Ferrari als Privatperson für seine privaten Zwecke. Flavio ist somit kein Erwerber isd 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Bei dem von Flavio gegen Entgelt erworbenen PKW handelt es sich um einen neuen PKW isd. 1b Abs. 2 und 3 UStG, da der Wagen ein motorbetriebenes Landfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 2,7 Kw und bei seinem Erwerb nicht älter als sechs Monate war. Auf den Kilometerstand kommt es daher nicht mehr an. Darüber hinaus wäre der Ferrari auch nach Kilometerstand ein neues Fahrzeug isd Vorschrift gewesen, da es hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbs auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ankommt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgte beim Händler in Italien. Dort hatte der Ferrari lediglich eine Laufleistung von 5.820km. Der PKW gelangt bei seiner Lieferung an den Flavio aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Italien) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland), so dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs isd 1b Abs. 1 UStG vorliegt. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs des neuen Fahrzeugs bestimmt sich nach 3d Satz 1 UStG und ist dort belegen, wo sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Der Erwerb des Ferrari ist daher gem. 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland steuerbar, da er gegen Entgelt stattfindet. Der Erwerb des Ferrari ist mangels anwendbarer Steuerbefreiungsvorschrift auch steuerpflichtig, 4b UStG Umkehrschluss. Er unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19%, 12 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG nach dem, was der Flavio aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Die Steuer auf den Erwerb des PKW entsteht gem. 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG am Tag des Erwerb, d.h. am 26. Juni Steuerschuldner der Steuer ist gem. 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG Flavio.

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