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1 Inhalte 1. Zollgebiete 2. Überblick EU-Zollvorschriften 3. Zollrechtliche Bestimmungen und Zollverfahren 4. Anmeldungen im Voraus und vorübergehende Verwahrung 5. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 6. Aufbewahrungspflichten 1. Zollgebiete Das Zollgebiet umfasst die Staats- und Hoheitsgebiete (= Landesgebiete, Gewässer und Luftraum) der jeweiligen Mitgliedstaaten. Die genaue Definition des Zollgebiets ist deshalb notwendig, um den räumlichen Geltungs- und Zuständigkeitsbereich des Zollrechts präzise zu bestimmen. Der Wirtschaftsraum der EU umfasst seit folgende 28 Länder: Belgien, Dänemark ohne Färöer und ohne Grönland, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, das Vereinigte Königreich Großbritannien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien. 2. Überblick EU-Zollvorschriften Das EU-Recht basiert auf dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht. Das Primärrecht ist hierbei das ranghöchste Recht der EU und ist aus den Verträgen der EU, also im Wesentlichen aus den Verträgen von Rom, Paris, Maastricht und Lissabon, entstanden. Die Verträge enthalten die formal- und materialrechtlichen Vorschriften und bestimmen in erster Linie die Zuständigkeiten und Befugnisse der politischen Organe (Europäisches Parlament, Rat und Kommission der Europäischen Union usw.). Auf der zweiten Ebene, dem sekundären Gemeinschaftsrecht, erlässt die EU durch die Europäische Kommission Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen. Sie ist sozusagen das ausführende Organ, also die Exekutive der EU, die Gesetze vorbereitet und ausführt. Seite 1

2 Neben dem übergeordneten EU-Recht müssen deutsche Unternehmen obligatorisch die nationalen Rechtsnormen des Außenwirtschaftsrechts (AWB, AWV) beachten. Auf EU-Ebene bilden der Zollkodex (ZK) und seine Durchführungsverordnungen (DVO) das zentrale EU-Zollrecht, das in allen 28 Mitgliedstaaten eine verbindliche und verpflichtende Anwendung findet. Der ZK fasst die allgemeinen Vorschriften, Regelungen und Verfahren für den Warenverkehr mit Drittländern als einheitliches Regelwerk zusammen. Der ZK und seine DVO bilden zusammen mit den nationalen Regelwerken/Vorschriften das tatsächlich anzuwendende Zollrecht (= unabdingbare Rechtsnorm/Mussvorschrift). Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regeln die nationalen, deutschen Beschränkungen und Handelspflichten im Waren-, Dienstleistungs- sowie Kapital- und Zahlungsverkehr in Bezug auf Lieferungen in Drittländer. Das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-DVO und die Umsatzsteuer-Richtlinie regeln u. a. die Steuerfreiheit bei Ausland-/Ausfuhrlieferungen und deren Voraussetzungen und Nachweispflichten. Aus diesen Regelungen ergeben sich die Ausfuhrnachweispflichten, die die erforderlichen Buchungsund Belegnachweise für die steuerfreie Fakturierung einer Ausfuhrlieferung definieren. Zu beachten ist hierbei, dass fehlende oder mangelhafte Ausfuhrnachweise zur Nacherhebung der Umsatzsteuer führen können. 3. Zollrechtliche Bestimmungen und Zollverfahren Nach den Vorschriften des ZK müssen Waren bei der Ein- und Ausfuhr einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Diese setzt sich aus vier zollrechtlichen Bestimmungen und acht Zollverfahren zusammen. Die zollrechtlichen Bestimmungen und die zollrechtlichen Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen nur dadurch, dass bei der Überführung in ein Zollverfahren eine schriftliche bzw. elektronische Zollanmeldung abgebeben werden muss und die vorgeschriebenen Abwicklungs- und Überwachungsmodalitäten der einzelnen Verfahren eingehalten werden müssen. Der Wirtschaftsbeteiligte hat nach dem ZK das Wahlrecht bzw. die Wahlfreiheit, in welches Zollverfahren er die Ware überführen möchte. Die Zollbehörden können und dürfen dem Wirtschaftsbeteiligten i. d. R. nicht vorschreiben, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen. Ausnahmen können sich jedoch aus handels- und sicherheitspolitischen Maßnahmen ergeben. 4. Anmeldungen im Voraus und vorübergehende Verwahrung Seit dem ist zur Durchführung einer sendungsbezogenen Risikoanalyse eine summarische Ausgangsmeldung vor der Ausfuhr einer Ware bei der entsprechenden Ausgangszollstelle elektronisch abzugeben. Diese ist vom Beförderer, also einem Spediteur, einem KEP-Dienstleister, einer Reederei oder einem Bevollmächtigten unter Beachtung der Meldefristen vor der Versendung abzugeben. Seite 2

3 Die Risikoanalyse basiert auf einer waren- und unternehmensbezogenen Analyse. Sie soll zum einen analysieren, ob es sich um sensible Waren handelt, die an gelistete Personen geliefert werden soll, und zum anderen, ob die Zuverlässigkeit des Unternehmens aus Zollsicht gewährleistet wird. Der Ablauf, Inhalt und die Analyse der summarischen Eingangsmeldung erfolgen identisch wie bei der summarischen Ausgangsanmeldung. Sie ist ebenfalls durch den Beförderer vor der Einfuhr unter Einhaltung der Meldefristen abzugeben. Erfolgen keine summarischen Anmeldungen bei der Ausfuhr und Einfuhr, kann dies zu Verzögerungen und zu eventuellen Bußgeldern führen. Meldefristen Ausfuhr: Bei Seefracht im Containerverkehr grundsätzlich 24 Stunden vor der Verladung im Abgangshafen. Im Luftverkehr mindestens 30 Minuten vor Abflug. Im Straßenverkehr mindestens 1 Stunde vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle. Beim Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr mindestens 2 Stunden vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle. Meldefristen bei der Einfuhr: Bei Containerfracht im Seeverkehr mindestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangs-Hafen. Im Luftverkehr bei Kurzstrecken (Flugdauer von weniger als 4 Stunden) spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs oder bei Langstreckenflug (Flugdauer von mehr als 4 Stunden) mindestens 4 Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen der Gemeinschaft. Im Straßenverkehr mindestens 1 Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft. Beim Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr mindestens 2 Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft. Die kompletten Meldefristen ergeben sich beim Eingang aus dem Art. 184a ZK-DVO und beim Ausgang aus dem Art. 592b ZK-DVO. Der vollständige Datenkranz für die summarischen Ein- und Ausgansmeldungen ergibt sich aus dem Anhang 30A der ZK-DVO. Ausnahmen bei den Voranmeldungen ergeben sich bei Briefen, Postkarten, Drucksachen, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, elektrischer Strom, Waren die im Carnet-Verfahren befördert werden sowie bei Konsular- und Diplomatengepäck. Werden Waren mit einer förmlichen Ausfuhranmeldung, also elektronisch über ATLAS, angemeldet, fällt die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung weg, da mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der Zollbehörde alle sendungsbezogenen Daten gemäß dem Angang 30A der ZK-DVO zur Durchführung einer Risikoanalyse vorliegen. Die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen (z. B. Warenbeschau) erfolgen dann im Rahmen des Ausfuhrverfahrens. Seite 3

4 Mit der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen wurden gesonderte Sicherheitsvereinbarungen bzw. Abkommen geschlossen, sodass Lieferungen in diese Länder von summarischen Anmeldungen befreit sind. Bei der vorübergehenden Verwahrung handelt es sich um den Zeitraum zwischen der Gestellung einer Ware und dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in eine zollrechtliche Bestimmung, im Allgemeinen in ein Zollverfahren, überführt und dem Anmelder überlassen wird. Während dieser Zeitspanne darf die Ware den sogenannten Verwahrort, also den Amtsplatz einer Zollstelle oder zugelassenen bzw. bewilligten Stelle, nicht verlassen. Verstöße führen zur Entstehung einer Zollschuld und Bußgeldern wegen der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung. 5. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Sind die Waren für den Endverbleib in Deutschland oder der EU bestimmt, können diese in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden. Mit der Überlassung der Waren und Zahlung der Einfuhrabgaben erhalten die Waren dann den Status einer Gemeinschaftsware (= Ende der zollamtlichen Überwachung). Über die Waren kann dann ohne weitere Zollformalitäten innerhalb der EU frei verfügt werden. Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Einführer im Wirtschafts- bzw. Gemeinschaftsgebiet der EU ansässig sein und über eine EORI-Nummer verfügen muss. Die Ansässigkeit des Einführers und die zoll- und steuerrechtliche Registrierung ist hierbei wichtig, damit die Zahlung der Einfuhrabgaben sowie die Durchführung nachträglicher Zoll- und Steuerprüfungen gewährleistet ist. Da der Begriff des Einführers im ZK nicht genau definiert ist, ist auf die Definition des Art. 2 Ziffer 10 des AWG zu verweisen. Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt. Die Anmeldung in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs erfolgt elektronisch über ATLAS. Diese kann sowohl in Form einer Einzelanmeldung oder über ein bewilligtes vereinfachtes Verfahren, wie das Anschreibe- oder vereinfachte Anmeldeverfahren, erfolgen. Seite 4

5 Die Überführung bzw. der Ablauf der Abwicklung erfolgt in folgenden Schritten: 1. Summarische Eingangsanmeldung, 2. Gestellung an der Eingangszollstelle, 3. Abgabe Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, 4. Zollbeschau, 5. Zollbefund, 6. Mitteilung des Abgabenbetrags, 7. Zahlung der Einfuhrabgaben, 8. Freigabe. 6. Aufbewahrungspflichten Die wesentlichen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus 257 HGB und 147 Abgabenordnung (AO) und verpflichten jeden Kaufmann, seine Geschäftsunterlagen geordnet aufzubewahren. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen liegt bei 10 Jahren. Geschäftsunterlagen im Sinne der genannten Gesetze sind: Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbriefe (Aufbewahrungsfrist nur 6 Jahre). Die abschließende Aufzählung der Geschäftsunterlagen ist unter den oben genannten Artikel des HGB und der AO zu finden. Mit Ausnahme von Eröffnungsbilanzen und Abschlüssen können alle anderen Geschäftsunterlagen elektronisch oder auf Datenträgern archiviert werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Lesbarkeit der archivierten Unterlagen 10 Jahre gewährleistet sein muss. Die Kosten für die Archivierung und die notwendigen Hilfsmittel, die für die Lesbarkeit erforderlich sind, tragen die Unternehmen. Seite 5

6 Wichtige Links Allgemeine Informationen zum Außenhandel: Gesetze: Informationen zum Zollrecht, Abwicklung etc.: Seite 6

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