Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Vereinbarung von Abrufarbeit ( 12 TzBfG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Vereinbarung von Abrufarbeit ( 12 TzBfG)"

Transkript

1 Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Vereinbarung von Abrufarbeit ( 12 TzBfG) Fassung Juli 2007 Jürgen Jendral (HMAV) Ein Arbeitgeber vereinbart mit einer Erzieherin im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Welche Folgen hat dies für beide Seiten? 1. Der Arbeitgeber muss für die Erzieherin Arbeit im Umfang von 20 Wochenstunden bereitstellen. 2. Die Erzieherin muss 20 Wochenstunden arbeiten. 3. Der Arbeitgeber muss die 20 Wochenstunden vergüten. Nun kommt der Arbeitgeber in die Situation, dass er vorübergehend nur noch einen Arbeitsanfall von 15 Wochenstunden für diese Erzieherin hat. Welche Folgen hat dies für beide Seiten? 1. Die Erzieherin hat einen Anspruch darauf die vertraglich vereinbarten 20 Wochenstunden zu arbeiten. 2. Wenn der Arbeitgeber für sie nur ein Arbeitspensum für 15 Wochenstunden hat und die Erzieherin ihre Arbeitskraft für 20 Wochenstunden anbietet, dann kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug. 3. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber der Erzieherin auch dann 20 Wochenstunden vergüten muss, wenn sie nur 15 gearbeitet hat! Warum ist das so? Der Arbeitgeber darf sein wirtschaftliches Risiko (Betriebsrisiko) nicht auf die Arbeitnehmer verlagern. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in 615 BGB. Seite 1 von 16

2 Nach 615 BGB trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom , 5 AZR 535/04, mit weiteren Nachweisen). Bisher durfte die Lage der Arbeitszeit (darunter versteht man die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit, das heißt an welchen Tagen zu arbeiten ist, Beginn und Ende der Arbeitszeit...) durch das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich recht flexibel gehandhabt werden. Dagegen war die Dauer der Arbeitszeit (wie viele Stunden in der Woche/ Monat zu arbeiten sind) bisher grundsätzlich recht unflexibel. Deshalb waren in der Vergangenheit arbeitsvertraglich vereinbarte Bandbreitenregelungen, die eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit vorsahen rechtswidrig. Soweit die Gesetzestheorie. In der Wirklichkeit der kirchlichen Arbeitswelt, vor allem im Bereich der Kitas, haben wir allerdings eine Situation, in der dringend Elemente einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung benötigt werden: Die Anzahl der in den einzelnen Kindertagesstätten benötigten Erzieherinnen und Erzieher ist an einen monatlichen Abrechnungsmodus gekoppelt. Aufgrund der genauen Kinderzahlen und des Alters der Kinder wird monatlich der Personalbedarf für die jeweilige Kita und die sich daraus ergebende finanzielle Zuweisung für die Personalkosten ermittelt. Schwankungen der Kinderzahlen nach unten bedeuten für die Träger unserer kirchlichen Kitas Mindereinnahmen. Damit entsteht indirekt eine Gefahr für die Erhaltung der Arbeitsplätze, weil Mindereinnahmen in der Regel in erster Linie durch Reduzierung des Personalbestandes kompensiert werden. Wie lässt sich mit dieser Situation für beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer und die MAVen, rechtlich sauber umgehen? Hier bietet sich vor allem die Einführung der sogenannten Abrufarbeit nach 12 Teilzeit- und Befristungsgestz (TzBfG) an. Diese Vorschrift gibt es bereits seit dem Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar Seite 2 von 16

3 Bisher wurde dieser gesetzlichen Bestimmung im Bereich der kirchlichen Arbeitgeber allerdings wenig Beachtung geschenkt. Mit ihrer praktischen Umsetzung waren viele rechtliche Unklarheiten und Risiken verbunden. Dies hat sich nun durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom grundlegend geändert. Das BAG hat uns einen arbeitsrechtlich klaren und praktisch gangbaren Weg gewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom in Bezug auf den Arbeitgeber folgende Überlegungen angestellt: 1. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an einer gewissen Flexibilität der Arbeitsbedingungen. Die Erbringung von Arbeit in starren Arbeitszeitrastern ist heute kaum noch möglich. Kurzfristige Auftragsschwankungen erfordern flexible Arbeitszeitsysteme. 2. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, auf unterschiedlichen Arbeitsanfall rasch und angemessen reagieren zu können. 3. Das Kündigungsrecht ist hierzu nicht geeignet, weil betriebsbedingte (Änderungs-) Kündigungen einen dauerhaften Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten voraussetzen. 4. Der Verweis auf die Änderungskündigung ist aber auch unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer nicht angemessen, weil hierdurch der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet wird. In Bezug auf den Arbeitnehmer stellte das BAG folgende Überlegungen an: 1. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einer fest vereinbarten Dauer der Arbeitszeit hat. Hiervon hängt regelmässig die Höhe des von ihm erzielten Einkommens ab (mit Rechtsprechungsnachweisen im Urteil). 2. Dem Arbeitnehmer wird eine umso grössere Planungssicherheit ermöglicht, je weniger variabel der Umfang der Arbeitszeit ausgestaltet ist. 3. Bei festen Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer seine Freizeit planen und prüfen, ob er ggf. ein weiteres Teilzeitarbeitsverhältnis eingehen kann und möchte. Seite 3 von 16

4 Diese beiden Interessenlagen hat das BAG unter Berücksichtigung der Inhaltskontrolle nach den 305 ff. BGB gegeneinander abgewogen, mit folgendem Ergebnis: 1. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung der Arbeitsdauer und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Dauer der Regelung der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung sind angemessen zum Ausgleich zu bringen. (...). Daraus resultierte dann die Rechtsprechung zur Abrufarbeit: 2. Die vom Arbeitgeber (einseitig) abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. 3. Bei einer Vereinbarung über die Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit beträgt demzufolge das Volumen 20 % der Arbeitszeit. 4. Durch die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht zur Arbeitsleistung heranzieht. In der Flexibilisierungshöchstgrenze von 25 % sieht das BAG einen Schutz der Arbeitnehmer: 1. Die Höchstgrenze von 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit führt aber auch zu einem Schutz der Arbeitnehmer vor Vereinbarungen, die nur eine geringe Mindestarbeitszeit und einen hohen variablen Arbeitszeitanteil vorsehen und so die Planungssicherheit des Arbeitnehmers in unangemessener Weise beeinträchtigen. 2. Je geringer die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist, desto geringer ist rechnerisch die vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. 3. Ist z. B. eine Arbeitszeit von 15 Wochenstunden vereinbart, beträgt die zusätzlich abrufbare Arbeitsleistunf nur 3,75 Stunden. Will der Arbeitgeber ein relativ hohes Maß an Flexibilität, darf er mit dem Arbeitnehmer keine allzu niedrige Mindestarbeitszeit vereinbaren. Seite 4 von 16

5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen fällte das BAG am ein richtungsweisendes Urteil: Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus, Arbeit auf Abruf leisten muss. 2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. (BAG, Urteil vom 7. Dezember AZR 535/04-) Diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom BvR 1909/06, NZA 2007,85). Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Begründung unter anderem aus: 1. Der Arbeitnehmer ist beim Abschluss des Arbeitsvertrages Verbraucher im Sinne von 13 BGB. Insoweit finden 306, 307 BGB selbst dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Eine Einflussnahmemöglichkeit setzt voraus, dass eine reale Möglichkeit besteht, den Vertragsinhalt zur Durchsetzung eigener Interessen zu verändern. 2. Die Annahme des BAG, bei einem über 25 % hinausgehenden Anteil abrufbarer Arbeitsleistung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers anzunehmen ( 307 BGB) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Seite 5 von 16

6 3. Der Arbeitnehmer befindet sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit. Der einzelne Arbeitnehmer ist typischerweise ungleich stärker auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen als der Arbeitgeber auf den einzelnen Arbeitnehmer. 4. Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie endet auch nicht durch das Erreichen des allgemeinen Kündigungsschutzes ( 1, 23 KSchG). Was heißt nun die dargestellte Rechtsprechung des BAG in der praktischen Umsetzung? Dies soll zunächst an folgendem Beispiel erläutert werden: Beispiel: Es wird vertraglich eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche vereinbart. Diese vereinbarte Arbeitszeit muss der Mitarbeiter regelmäßig erbringen und der Arbeitgeber muss sie vergüten. Nun gibt es ergänzend dazu die Möglichkeit, auf der Grundlage des 12 TzBfG und der BAG-Rechtsprechung Abrufarbeit einzelvertraglich zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner zitierten Entscheidung vom eine Höchstgrenze von 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit als Anteil abrufbarer Arbeitsleistung bestimmt. Bezogen auf die 30 Wochenstunden in dem dargestellten Beispiel könnte der Arbeitgeber über eine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit auf Abruf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zur Höchstgrenze von 37,5 Std. heraufsetzen. (BAG, Urteil vom , NZA 2005,423, siehe dazu auch NZA 2006, 632: Änderungsvorbehalte - Das BAG durchschlägt den gordischen Knoten). Seite 6 von 16

7 Der Abruf der Arbeit steht nicht im freien Belieben des Arbeitgebers, sondern muss auf der Grundlage der in 12 Abs. 2 TzBfG dargestellten Schutzvorschriften erfolgen: Das heißt, der Arbeitgeber muss den flexiblen Anteil der Arbeitszeit (in unserem Beispiel 7,5 Std.) mindestens vier Tage im Voraus abrufen, wenn er ihn in Anspruch nehmen möchte. 12 Abs. 2 TzBfG: Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Die Angabe dieser Ankündigungsfrist ist insofern erforderlich, weil dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, falls der Arbeitgeber die vereinbarte Ankündigungsfrist nicht einhält. (Hohenstatt/ Schramm, Neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, NZA 2007, 238 f). Was muss der Arbeitgeber außer der gesetzlichen Ankündigungsfrist noch beachten? Der Arbeitgeber muss sein einseitiges Leistungsbestimmungsrechts zur Erhöhung oder Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Inanspruchnahme von Abrufarbeit im Rahmen billigen Ermessens ( 315 Abs. 1 BGB) ausüben. Dies erfordert, dass er alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls vor dem Abruf der Arbeit abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen muss. Auf Arbeitnehmerseite zählen dazu beispielsweise familiäre Verpflichtungen. ( Taylor Wessing, Mandanten Newsletter, Ausgabe 32/ 06). Wichtig für die MAVen: Die Vereinbarung von Abrufarbeit im Individualarbeitsvertrag ist nicht mitbestimmungspflichtig, da die vertraglich vereinbarte Dauer der Arbeitszeit -auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungennicht der Mitbestimmung der MAV unterliegt (Individualrecht). Seite 7 von 16

8 Mitbestimmungspflichtig wäre es, wenn eine Dienststelle Grundsätze für die Inanspruchnahme der Abrufarbeit aufstellt, die für alle Beschäftigten der Dienststelle gelten sollen. (Kollektives Recht). Die konkrete Ausübung des Leistungsbestimmungrechts durch den Arbeitgeber beim Abruf der Arbeitszeit innerhalb des im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitrahmens ist nach herrschender Meinung ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungspflichtig ist aber die Einführung neuer Formulare für Arbeitsverträge zur Vereinbarung von Abrufarbeit! Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am (7 ABR 12/05) einen richtungsweisenden Beschluss mit folgenden Leitsätzen erlassen: 1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen. 2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmässigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln. 3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat. Zur BAG-Entscheidung: Das BAG hat nun auf der Rechtsgrundlage des 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entschieden, dass die Kontrolle der in Formulararbeitsverträgen Seite 8 von 16

9 enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes und dem in den 305 f BGB enthaltenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört. Dazu führte das BAG aus, dass diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats nicht vom Vorliegen bestimmter Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte abhängig ist. Vielmehr hat der Betriebsrat die Einhaltung und Durchführung sämtlicher Vorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei dem Nachweisgesetz und den 305 c 310 BGB handelt es sich um Rechtsvorschriften, die zu Gunsten des Arbeitnehmers gelten. Vor diesem Hintergrund hat der Betriebsrat ein Überwachungsrecht, das sich aber nur auf die Rechtskontrolle der Vertragsklauseln beschränkt. Eine Zweckmässigkeitskontrolle besteht nicht. Es ist nun zunächst zu prüfen, ob diese Rechtsauffassung auch für den Bereich unseres MVG gilt. Hierzu ist es notwendig, die einschlägigen Rechtsgrundlagen im BetrVG und im MVG zu vergleichen. 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat folgenden Text: (Allgemeine Aufgaben). Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden Vergleichbar damit ist in unserem MVG 35 Abs. 3 Buchstabe b: Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere a)... b) dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden Auch in unserem MVG wird der MAV durch diese Bestimmung ein Überwachungsrecht eingeräumt, das durch die Formulierung soll insbesondere dafür eintreten umschrieben wird. Seite 9 von 16

10 Mustertexte für Vertragsvereinbarungen über Abrufarbeit. Es ist nicht wünschenswert, dass jeder Kirchenkreis seine eigenen Formulararbeitsverträge bzw. Mustertexte zur Vertragsergänzung selbst erfindet. Deshalb hat das Konsistorium durch Herrn Juhl den personalsachbearbeitenden Stellen als Anhang zum Rundschreiben vom (Az ) Mustertexte zur Verfügung gestellt. Diese Mustertexte wurden der HMAV zugeleitet, damit wir gemäß 35 Abs. 3 Buchstabe b MVG prüfen konnten, ob die zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Uneinigkeit bestand in der Frage der Mitbestimmungspflicht. Herr Juhl hielt die Musterformulierungen für nicht mitbestimmungspflichtig, die HMAV hingegen, vor dem Hintergrund des dargestellten BAG-Urteil, hält die Mustertexte für mitbestimmungspflichtig. Unter Wahrung unserer gegenseitigen Rechtsstandpunkte haben wir in diesem speziellen Einzelfall darauf verzichtet, die Schiedsstelle um Klärung zu bitten. Die von Herrn Juhl übersandten Mustertexte waren von uns ohnehin rechtlich nicht zu beanstanden. Im folgenden sind diese Mustertexte -jeweils mit einem Beispiel versehen- dargestellt: Der Mustertext 1 betrifft die (nur bei Teilzeitbeschäftigten mögliche) Erhöhung der Arbeitszeit bis zu maximal 25 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit: Vereinbarung über Erhöhung der Arbeitszeit auf Abruf Der in 1 des Arbeitsvertrages (bzw. andere Textstelle) vereinbarte Beschäftigungsumfang stellt die Mindestarbeitszeit dar. Der (die) Mitarbeiter(in) ist verpflichtet, auf Aufforderung des Arbeitgebers je nach Arbeitsanfall bis zu...v.h. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s Vollbeschäftigten, das sind zur Zeit wöchentlich...stunden...minuten zu arbeiten. Die Aufforderung muss gegenüber dem (der) Mitarbeiter(in) mindestens vier Tage im Voraus erfolgen. Für die im Rahmen der Arbeit auf Abruf geleistete Arbeit erhält der (die) Mitarbeiter(in) dieselbe Vergütung je geleisteter Stunde wie für Arbeitsstunden innerhalb der Mindestarbeitszeit. Seite 10 von 16

11 Beispiel: Im Arbeitsvertrag wird eine Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden vereinbart. Der als Abrufarbeit zusätzlich in Anspruch zu nehmende Anteil beträgt bis zu 25 %, also konkret bis zu maximal 5 Wochenstunden. Der Mustertext 2 betrifft die vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich erlaubte Arbeitszeitverringerung (z.b. bei Vollbeschäftigten) bis zu maximal 20 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit: Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit auf Abruf Der Arbeitgeber ist berechtigt, je nach Arbeitsanfall den in 1 des Arbeitsvertrages (bzw. andere Textstelle) vereinbarten Beschäftigungsumfang des (der) Mitarbeiter(in)s auf bis zu...v.h. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s Vollbeschäftigten, das sind zur Zeit wöchentlich...stunden...minuten zu verringern. In diesem Fall reduzieren sich die Dienstbezüge entsprechend dem verringerten Beschäftigungsumfang. Der Arbeitgeber muss dem (der) Mitarbeiter(in) eine entsprechende Verringerung des Beschäftigungsumfanges mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist ein Beschäftigungsumfang von 40 Wochenstunden vereinbart. Auf Aufforderung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer dann im Rahmen der Abrufarbeit verpflichtet, weniger als 40 Stunden aber mindestens 32 Stunden ( also 20 % von 40 Stunden) wöchentlich zu arbeiten. Anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer hat die Sicherheit dass er -in diesem Beispiel- 32 Wochenstunden immer beschäftigt und bezahlt werden muss. Wichtig: Die 25 % Abrufarbeit nach oben, bzw. die 20 % nach unten stellen Höchstgrenzen dar, die der Arbeitgeber ausschöpfen darf, aber nicht muss! Seite 11 von 16

12 Der Mustertext 3 enthält eine nur bei Teilzeitbeschäftigten mögliche- Flexibilisierung der Arbeitszeit in beide Richtungen mit einer Bandbreite von maximal 25 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit: Vereinbarung über die Erhöhung oder die Verringerung der Arbeitszeit auf Abruf Der Arbeitgeber ist berechtigt, je nach Arbeitsanfall den in 1 des Arbeitsvertrages (bzw. andere Textstelle) vereinbarten Beschäftigungsumfang des (der) Mitarbeiter(in)s auf bis zu...v.h. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s Vollbeschäftigten, das sind zur Zeit wöchentlich...stunden...minuten zu erhöhen oder auf bis zu...v.h. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s Vollbeschäftigten, das sind zur Zeit wöchentlich...stunden...minuten zu verringern. Der Arbeitgeber muss dem (der) Mitarbeiter(in) eine entsprechende Erhöhung oder Verringerung des Beschäftigungsumfanges mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Beispiel: Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Hier könnte nun eine Bandbreitenregelung so aussehen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Abrufarbeit nach oben bis zu 40 Stunden und nach unten bis zu 32 Stunden in der Woche arbeiten muss. Worin besteht der Unterschied zwischen Überstunden und Abrufarbeit? Überstunden werden nur vorübergehend und zusätzlich geleistet, wenn besondere Umstände dies erfordern: Eine Vereinbarung zur Leistung von Überstunden liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarf länger als vertraglich vereinbart zu arbeiten. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (BAG vom , 5 AZR 296/00). Seite 12 von 16

13 Soweit die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden vorliegen, kann die Arbeitszeit (auch bei Vereinbarung von Abrufarbeit) noch weiter verlängert werden (BAG vom ) Dagegen besteht bei der Abrufarbeit für den Arbeitnehmer eine selbstständige, nicht auf Unregelmässigkeit oder Dringlichkeit beschränkte Verpflichtung, auf Anforderung des Arbeitgebers zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei der Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts im Rahmen der Abrufarbeit keinen Grund für die Inanspruchnahme nennen. Von MAVen häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Abrufarbeit: Muss bei einer Neueinstellung die Bewerberin die Vereinbarung von Abrufarbeit im Arbeitsvertrag dulden? Im Rahmen der Vertragsfreiheit muss sie dies natürlich nicht. Aber dann steht es dem Arbeitgeber im Rahmen seines Auswahlermessens frei, eine andere Bewerberin einzustellen, die seine Bedingungen zur Vereinbarung von Abrufarbeit akzeptiert. Wie ist es bei bestehenden Arbeitsverträgen? Kann der Arbeitgeber Beschäftigte zwingen eine Vertragsergänzung über die Vereinbarung von Abrufarbeit zu unterschreiben? Nein!!! Die Vertragsergänzung über Abrufarbeit, über die Sie reden, ist juristisch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg (der Vertragswille) erzielt werden soll. Das heißt, der Arbeitgeber macht Ihnen ein Angebot, Sie verhandeln darüber und haben dann die Möglichkeit das Angebot anzunehmen indem Sie die Vertragsergänzung unterschreiben, oder Sie lehnen es ab, dann kommt die Vertragsänderung nicht zustande. Seite 13 von 16

14 Allerdings, dies muss leider auch thematisiert werden, werden in der Praxis in Einzelfällen Unterschriften unter Arbeitsvertragsänderungen auch mit der Ausübung von Druck durch den Arbeitgeber auf Beschäftigte erzwungen. Dies ist ein unrühmliches Kapitel mit dem sich MAVen und die HMAV immer wieder beschäftigen müssen. Versucht ein Arbeitgeber Druck auszuüben (Beispiel: wenn Sie nicht unterschreiben, wird Ihnen die Stelle gekündigt.. ) sollten sich Beschäftigte sofort an ihre MAV wenden und sich dort Hilfe holen. Kann der Arbeitgeber eine Vertragsänderung zur Einführung von Abrufarbeit durch eine Änderungskündigung erzwingen? Nach unserer Rechtsauffassung ist dies nicht möglich! Während bei Neueinstellungen Arbeitsabrufklauseln unter Beachtung der vom BAG aufgestellten Grundsätze ohne weiteres vereinbart werden können, sind einer entsprechenden Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Ausspruch von Änderungskündigungen bedeutend höhere Hürden gesetzt. So hat das LAG Thüringen in seinem Urteil vom (2 A 154/06) entschieden, dass der Entschluss des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer derart zu flexibilisieren, dass künftig ein Beschäftigungsanspruch nur noch in Höhe von 75 % der bisherigen Arbeitszeit besteht und eine darüber hinausgehende Beschäftigung nach Bedarf erfolgt, keine kündigungsrechtlich hinzunehmende unternehmerische Entscheidung ist. (Hohenstatt/ Schramm, Neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, NZA 2007, 242). Kann Abrufarbeit mit einem Arbeitszeitkonto kombiniert werden? Grundsätzlich ja. In manchen Fällen kann sich dies auch als sehr sinnvoll für Beschäftigte erweisen. Gute Arbeitszeitkonten sind nach Auffassung des Verfassers ohnehin der Königsweg der Arbeitszeitgestaltung. Anders gesagt, hätten wir gut ausgestaltete Arbeitszeitkonten, müssten wir uns in der Regel wenig Gedanken über Abrufarbeit machen. Sie wäre dann wahrscheinlich in den meisten Fällen überflüssig! Seite 14 von 16

15 Wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum Abrufarbeit nicht oder ständig in Anspruch nimmt, entwickelt sich dann ein Gewohnheitsrecht dass der Arbeitgeber dies auch zukünfig so handhaben muss? Nein. Aus der präventiven arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Sicht sollten wir noch folgendes bedenken: Durch die Einführung von Arbeitszeitkonten und anderen flexiblen Arbeitszeitmodellen (Abrufarbeit) wird die Arbeitszeit mit dem Arbeitsanfall synchronisiert. Dadurch fallen die Leerzeiten, die wir alle aus dem normalen Arbeitsalltag kennen weitgehend weg. Als Folge davon nimmt die Arbeitsverdichtung weiter zu. Dadurch werden (noch) höhere Leistungen von den Mitarbeitenden gefordert. Als Folge davon kommt es wiederum zu ständig höheren physischen, psychischen und sozialen Belastungen. Gleichzeitig soll die Wochenarbeitszeit (tarifvertraglich) und (gesetzlich) die Lebensarbeitszeit erhöht werden. Dadurch wird ein Raubbau an der Gesundheit der Arbeitnehmer/ innen gefördert. Deshalb sollte bei diesen Flexibilisierungsmodellen immer ein Ausgleichsmoment in Dienstvereinbarungen oder Tarifverträgen mit einfließen (längere Pausen, zusätzliche freie Tage, betriebliche Gesundheitsangebote... für die betroffenen Arbeitnehmer/ innen). Persönliches Schlusswort des Verfassers: Die Flexibilisierung der Arbeitszeit erfordert von uns allen auch eine Flexibilisierung unserer starren Denk- und Verhaltensmuster. Starre Arbeitszeiten, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, werden zumindest in Bereichen, die nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten arbeiten müssen, mehr und mehr der Vergangenheit angehören, wenn diese Einrichtungen wirtschaftlich überlebensfähig sein sollen. Wenn wir dies nicht sehen wollen, dann laufen wir Gefahr, dass Einrichtungen wie Kitas zunehmend in andere Rechtsformen (ggmbh, eingetragene Vereine...) ausgegliedert werden. Dies gilt es zu verhindern. Der Bereich der Elementarbildung muss in den Händen der verfassten Kirche bleiben. Seite 15 von 16

16 Die MAVen stehen vor der schwierigen Aufgabe, das Instrument Abrufarbeit kommunizieren zu müssen. Dies geschieht oft vor dem Hintergrund, dass die MAVen selbst die Einführung von Abrufarbeit ablehnen aber auch nichts dazu tun, dass gute und tragfähige Arbeitszeitkontenregelungen geschaffen werden. Seit Januar dieses Jahres kommuniziere ich intensiv in Veranstaltungen, persönlichen Gesprächen und schriftlich das Thema Abrufarbeit mit MAV-Mitgliedern, Beschäftigten und Vertretern von Leitungsgremien. Dabei weht mir oft in erfreulich engagierten und teilweise sehr emotional aufgewühlten Diskussionen ein rauher Wind der Ablehnung entgegen. Aber ich denke stets daran, was einst ein weiser Mann sagte: Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen. Ich hoffe auf eine kirchliche Landschaft mit vielen Windmühlen. Errichtet von den Beschäftigten, den MAVen und den Arbeitgebern. Unserem Arbeitsrechtsreferenten Herrn Juhl danke ich ausdrücklich für unsere spontanen und unkomplizierten Gespräche. Seite 16 von 16

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage HBS-Fachgespräch Arbeitsrecht Arbeitszeitpolitik und Arbeitszeitrecht Dr. Andreas Priebe, Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Die drei Dimensionen des

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse

Mehr

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Mandantenbrief September 2010 Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern Januar 2014 Enrico Briegert & Thomas Hochgeschurtz Wie können Sie als Führungskraft Verhalten beeinflussen? Nutzen Sie dazu die drei Dimensionen:

Mehr

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Zeitarbeit? Leiharbeit?

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Zeitarbeit? Leiharbeit? ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Zeitarbeit? Leiharbeit? Warum Zeitarbeit? Machen Sie sich zunächst frei von Vorurteilen! So mancher nimmt das Wort Zeitarbeit allzu wörtlich Kleine Jobs für kurze Zeit Schlechter

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss : Die Inhaber von vertragskoenig24.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage. Die Verwendung erfolgt vollständig auf

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr