ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
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1 AG-Info 6/2014
2 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe
3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 6/2014 Seminare Überblick 10 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Altersteilzeitarbeitsverhältnisse II. TVöD-Informationen 1. TVöD als Abweichungstarifvertrag nach 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG anerkannt 2. Arbeitsverhältnisse im Modellprojekt Bürgerarbeit Anwendung des TVöD III. Für die Personalpraxis 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente 2. Verminderung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei gesetzlichen Feiertagen und Vorfesttagen 3. Neues zum Urlaubsrecht IV. Aus der Rechtsprechung 1. Entgeltumwandlung; keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers 2. Sachgrundbefristung und institutioneller Rechtsmissbrauch 3. Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung und Stufenzuordnung nach einer Herabgruppierung gemäß 17 Abs. 4 TVöD 4. EuGH-Urteil zur Urlaubsabgeltung beim Tod der/des Beschäftigten 5. TVöD-Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag verbindlich? 6. Berücksichtigung von Teilzeit als Vorbeschäftigungszeit bei der Stufenzuordnung V. Der aktuelle Praxisfall Personalsuche durch Personalberater VI. Fachliteraturbesprechungen 3
4 Seminare kavberlin.de Diskriminierungsfreie Stellenbesetzung KAV SEMINAR 2114 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Nach dem Inkrafttreten des AGG ist die Stellenbesetzung um Einiges schwieriger geworden, da immer mehr abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber den Klageweg beschreiten, denn das AGG fordert deren benachteiligungsfreie Behandlung. Britta Ruiters Ihr Ziel ist es, gutes Personal zu finden und das Verfahren rechtlich unangreifbar zu gestalten. Für Sie ist es in der Praxis häufig schwer, den zulässigen Handlungsspielraum und das rechtliche Risiko einzuschätzen und mit den dienstlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Wir zeigen Ihnen in diesem Seminar, wie Sie Stellen rechtssicher besetzen und zukünftig Rechtsstreitigkeiten vermeiden können. Erhebung von persönlichen Daten beim Beschäftigten bzw. Dritten Zulässigkeit der Nutzung von Informationen aus dem Internet Soziale Netzwerke Zusagen und Absagen - mit oder ohne Begründung Umgang mit den Bewerbungsunterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes: Aufbewahrung, Dokumentation, Rücksendung AGG-konforme Stellenbesetzung Der Umgang mit internen Bewerbungen Gesetzliche Grundlagen Definition und Abgrenzung der Diskriminierungsmerkmale Beteiligungsrechte des Betriebsrats / Personalrats Geltungsbereich des AGG Recruiting und das AGG Stellenausschreibung Überblick über weitere Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen und Teilzeitkräften Kommunikation mit Bewerbern: Einladung, Zwischenmeldung, Absage Das Vorstellungsgespräch: Aktuelle Rechtsprechung und praktische Konsequenzen für den Arbeitgeber Teilnehmer Dokumentation 4
5 Seminare kavberlin.de Mitarbeiterkontrollen KAV SEMINAR 2414 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Unbestritten besteht das Recht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Häufig umstritten ist jedoch, wie weit dieses Kontrollrecht geht. Das Kontrollrecht ist nicht uneingeschränkt. Grenzen werden gezogen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter sowie durch datenschutzrechtliche Vorgaben. Volker Pfeiffer Um eine effektive, aber auch zulässige Kontrolle durchführen zu können, benötigen Arbeitgeber daher Kenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung zur Reichweite und Zulässigkeit der Überwachung von Arbeitnehmern. Datenverarbeitung zur Durchführung von Mitarbeiterkontrollen Informationsbedarf des Arbeitgebers und seine Grenzen Mitarbeiterbefragungen Zeiterfassung / Zugangskontrollsysteme Rechtliche Grundlagen Persönlichkeitsschutz Recht auf informationelle Selbstbestimmung Arbeitnehmer-Datenschutz Leistungskontrolle Kontrolle der betrieblichen Kommunikationsmittel Videoüberwachung / sonstige technischen Möglichkeiten Auskunfts- und Fragerecht im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses Angaben zur Person Gesundheitsdaten Beteiligung von Betriebsrat / Personalrat Mitbestimmungsrechte Dienstvereinbarungen / Betriebsvereinbarungen Eignungs- / Persönlichkeitstests Auskunft von Dritten Einwilligung des Mitarbeiters in Kontrollen Aufbewahrung von persönlichen Daten Folgen unzulässiger Kontrollen 5
6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Mit unserem AG-Info 5/2014 haben wir zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und der neuen abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI) bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres Hinweise gegeben. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 vom 26. Juni 2014, Seite 787 veröffentlicht worden und damit wie vorgesehen am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. TVöD-Informationen 1. TVöD als Abweichungstarifvertrag nach 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG anerkannt Nach 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher (mindestens) die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren ( Equal-Treatment und Equal-Pay ). Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG dann nicht anwendbar, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen von dem beim Entleiherbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen trifft. 2. Arbeitsverhältnisse im Modellprojekt Bürgerarbeit Anwendung des TVöD Das Verwaltungsgericht Potsdam (VG) hat am 15. Januar 2013 VG 21 K 1480/12.PVL im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts Bürgerarbeit mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den TVöD fallen. Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des OVG Berlin-Brandenburg ist der Beschwerde des Beteiligten am 19. Juni 2014 stattgegeben worden. Der Beschluss ist noch nicht zugestellt. 6
7 kavberlin.de Überblick Für die Personalpraxis 1. Durchgeschriebene Fassungen des TVöD sowie Lesefassungen weiterer Tarifverträge Die nach Abschluss der Lohnrunde 2014 vereinbarten Änderungstarifverträge zum TVöD und zu den Besonderen Teilen haben eine entsprechende Überarbeitung und Aktualisierung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für die verschiedenen Dienstleistungsbereiche erforderlich gemacht. 2. Verminderung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei gesetzlichen Feiertagen und Vorfesttagen Nach 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V, TVöD-S, TVöD-F und TVöD-E vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 3. Neues zum Urlaubsrecht Am hat der EuGH über die Frage entschieden, was mit den Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers nach dessen Tod passiert (EuGH NZA 2014, 651). Bislang hatte das BAG stets die Auffassung vertreten, dass der Urlaubsanspruch als höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich daher nicht mehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln kann. Etwas anderes galt nur, wenn der Abgeltungsanspruch bereits vor dem Tod entstanden war. Aus der Rechtsprechung 1. Entgeltumwandlung; keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers Urteil des BAG vom AZR 807/11 - In unserem AG-Info 2/2014 haben wir auf das Urteil des BAG vom AZR 807/11 - hingewiesen. Danach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Nachdem zwischenzeitlich die vollständige Urteilsfassung vorliegt, weist die VKA ergänzend auf Folgendes hin. 7
8 Überblick kavberlin.de 2. Sachgrundbefristung und institutioneller Rechtsmissbrauch In der Praxis stellt sich vermehrt die Frage, wann in Fällen von Kettenbefristungen mit dem Sachgrund der Vertretung von einer unwirksamen Befristung aufgrund ei-nes rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers gesprochen werden kann. Hintergrund sind verschiedene Entscheidungen des BAG, die sich mit dieser Frage befassen, zuletzt im Urteil des BAG vom 19. Februar AZR 260/12. Zuvor hatte sich das BAG in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 17. November AZR 443/09 (A), auf das der EuGH mit Urteil vom 26. Januar 2012 C 586/10 entschieden hat, sowie mit Urteilen vom 18. Juli AZR 443/09 und 7 AZR 783/10 mit dieser Frage auseinandergesetzt. 3. Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung und Stufenzuordnung nach einer Herabgruppierung gemäß 17 Abs. 4 TVöD Das BAG hat mit Urteil vom 3. Juli AZR 1067/12 entschieden, dass die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung gemäß 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD auch dann neu zu laufen beginnt, wenn der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit zuvor bereits aufgrund vorübergehender Übertragung nach 14 Abs. 1 TVöD ausgeübt hat. 4. EuGH-Urteil zur Urlaubsabgeltung beim Tod der/des Beschäftigten Mit Urteil vom 12. Juni 2014 C-118/13 hat der EuGH über die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden. Die Klägerin ist die Witwe eines Beschäftigten, der von 2009 bis zu seinem Tode aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig war und in dieser Zeit rund 141 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt hatte. Die Witwe forderte vom Arbeitgeber erfolglos die Abgeltung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub. 8
9 kavberlin.de Überblick 5. TVöD-Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag verbindlich? Der Arbeitgeber verwendete bei der Einstellung des Beschäftigten im Jahr 2005 eine dynamische Verweisungsklausel auf den TVöD, zudem beinhaltete der Arbeitsvertrag die Vereinbarung ist in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Dabei existierten für die Tätigkeit des Beschäftigten zunächst keine Regelungen in der Entgeltordnung des TVöD. Erst im Jahr 2008 wurde solche von den Tarifvertragsparteien vereinbart. Der Beschäftigte wäre danach in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. 6. Berücksichtigung von Teilzeit als Vorbeschäftigungszeit bei der Stufenzuordnung Die Parteien streiten um die korrekte Stufenzuordnung bei Einstellung. Der Kläger war zuvor in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt jedoch überwiegend in Teilzeit. Er begehrte die vollumfängliche Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Stufenzuordnung. Die Beklagte versagte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung insbesondere, weil im Rahmen der Stufenzuordnung des 16 abs. 2 Satz 3 TV-L (im Fall zzgl. 40 Nr. 5 TV-L) nur Zeiten mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzuerkennen seien. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass auch Teilzeitbeschäftigte über eine hinreichende einschlägige Berufserfahrung verfügten. Der aktuelle Praxisfall Personalsuche durch Personalberater Die Personalsuche ist zeitaufwändig und mühsam. Viele Arbeitgeber greifen deswegen auf externe Hilfe zurück und beauftragen Personalvermittler, Personalberater oder Headhunter. Diese nehmen den Personalabteilungen einen Großteil der Personalsuche ab. Am Ende des Prozesses schlägt der externe Dienstleister der Personalabteilung verschiedene Kandidaten vor, mit denen dann Vorstellungsgespräche geführt werden können. 9
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AG-Info 7/2014 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
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