Entgeltumwandlung Regelung der Zentral-KODA mit Erläuterungen Ergänzende Regelungen der Bayer. Regional-KODA mit Erläuterungen

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1 andlung Regelung der Zentral-KODA mit Erläuterungen Ergänzende Regelungen der Bayer. Regional-KODA mit Erläuterungen Tipp: Drucken Sie diese Seite im Querformat Regelung zur andlung der Zentral-KODA Erläuterung zur Regelung der Zentral-KODA Ergänzende Regelungen der Bayer. Regional-KODA Erläute Ergänzen der Bayer von Dr. Joachim Eder von Dr Die Zentral-KODA hat gem. 3 Abs. 1 Ziff. 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) unter Bezugnahme auf 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Ausfüllung der entsprechenden Öffnungsklauseln die folgende Regelung zur andlung beschlossen. Gem. 12 a BayRKO ist der Beschluss der Zentral-KODA von der Bayer. Reg.-KODA zu beraten. Im Anschluss an die Beratungen stimmt die Bayer. Reg.-KODA dem Beschluss der Zentral- KODA zu oder sie lehnt ihn ab: Die Bayer. Reg.-KODA stimmt gem. 12 a BayRKO folgendem Beschluss der Zentral- KODA zu: andlung Beschluss der 106. Vollversammlung der Bayer. Reg.-KODA am In den bayerischen (Erz-)Diözesen gelten folgende Ergänzende Regelungen zum Beschluss der Zentral- KODA zur andlung nach dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG) Am 15. April 2002 hat die Zentral- KODA gem. 3 Abs. 1 Ziffer 1 Zentral- KODA-Ordnung (ZKO) und auf der Grundlage von 17 Abs. 3 und 5 BetrAVG eine Regelung zur andlung beschlossen. Die Bayerische-Regional-KODA hat diesen Beschluss der Zentral-KODA aufgenommen, diesem am gemäß 12 a Abs. 2 BayRKO zugestimmt und nachfolgende Ergänzende Regelungen erarbeitet. Auf dieser Grundlage werden die Ansprüche der in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen fallenden Mitarbeiter auf andlung mit Wirkung ab dem 01. Sept umgesetzt.

2 Regelung zur andlung der Zentral-KODA Erläuterung zur Regelung der Zentral-KODA Ergänzende Regelungen der Bayer. Regional-KODA Erläute Ergänzen der Bayer 1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf andlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die andlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach 3 Nr. 63 EStG oder nach 10 a EStG in Anspruch nimmt. Zu Nr Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf andlung. Der Begriff des Mitarbeiters wird dabei im Klammerzusatz definiert als Arbeitnehmer und als zur Ausbildung eines Arbeitnehmers Beschäftigter. Damit ist keine Einschränkung gegeben. 2. Nach der Gesetzeslage haben Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, geringfügig entlohnte Mitarbeiter, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben und arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Anspruch auf andlung. Die weite Bestimmung der Zentral-KODA "Mitarbeiter" eröffnet allerdings allen Mitarbeitern diese Möglichkeit, also auch Mitarbeitern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und allen geringfügig Beschäftigten (sowohl nach 8 Abs. 1 Nr. 1 wie auch Nr. 2 des SGB) unabhängig davon, ob sie auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben. 3. Mit dieser Bestimmung gilt in den verschiedenen Diözesen die jeweilige Zusatzversorgungskasse (KZVK, ZKdbG, VBL etc.) bzw. nach den I. Zu Nr Anspruch auf andlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung a) Der Mitarbeiter hat einen individual-rechtlichen Anspruch auf Entgelt- umwandlung zugunsten seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß 1 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Dienstgeber, gegen den sich der Anspruch auf andlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter pflichtversichert ( 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und beitragspflichtig ist. Der Anspruch besteht nicht für einen Mit- arbeiter, der sich in der gesetzlichen Rentenversicherung hat befreien lassen; ausgenommen ist ebenso ein geringfügig Beschäftigter, wenn dieser nicht von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Gebrauch gemacht hat. Dieser Anspruch besteht ebenfalls nicht für angestellte Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Geltungsbereich des ABD Teil A, SR 2 l, die eine eigene Versorgungszusage haben. I. Zu Nr Anspruch der betriebl Altersverso 27. Der Mita Zentral-KOD weiten Form Allerdings w auf die Höhe 1 a Abs. 1 S genannt ist; vom Hunder Beitragsbem der Rentenv Arbeiter und erforderliche werden gen 28. Mitarbei gesetzlichen Rentenversi befreien lass Architekten) Beschäftigte Tasche kein Beiträge in d können die Bruttoentge in Anspruch ZK regeln kö allerdings fü Steuerrecht Bestimmung Ausschluss d Fördermögli Personenkre 29. Festzuh geringfügig Mitarbeite Versicherun Rentenversi haben (also die RV zahle alle Rechte ebenfalls En

3 Versorgungsordnungen B die Selbsthilfe-Pensionskasse. 4. Mit den Mustersatzungsbestimmungen der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen zur freiwilligen Versicherung in den 23 ff. und 67 ff. wurde die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung eröffnet. 11 Abs. 2 der Mustersatzung steht einer kircheneigenen Regelung zur andlung ebenfalls nicht entgegen. 5. Einzelvertraglich sollen die Sonderfälle z.b. Arbeitgeberwechsel, wobei ein anderer Vertrag bereits mitgebracht wird erfasst werden, wobei kein Anspruch des Mitarbeiters auf eine andere Kasse besteht. 6. Es wird festgehalten, dass die sog. echte Brutto andlung möglich ist, aber auch die über den Arbeitgeber finanzierte Netto- Entgeltverwendung, die sog. Riester-Rente. Bei der Riester-Rente muss die andlung allerdings aus Entgelt erfolgen, für das bereits Steuern und Sozialabgaben abgeführt wurden. 7. Damit kann der Mitarbeiter auch wählen, ob er die Riester-Förderung zum Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge über den Betrieb anstelle eines privaten Anbieters nutzen will. 8. Zu beachten ist, dass die Steuer- und Beitragsfreiheit (Eichel-Rente) zusätzlich oder als Alternative zur Riester- Förderung in Anspruch genommen werden kann. 9. Nicht geregelt ist, dass andlung liegt begrifflich vor, wenn vereinbarte künftige Arbeitsentgeltansprüche 1) nicht als "Barlohn" an den Mitarbeiter ausgezahlt bzw. überwiesen, sondern für den Aufbau von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung wertgleich umgewandelt werden (vgl. 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Keine andlung sondern Entgeltverwendung liegt vor, wenn von dem Mitarbeiter zunächst zugeflossenes Arbeitsentgelt für Zwecke seiner betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. Der Mitarbeiter kann nach 1 a Abs. 3 BetrAVG verlangen, dass seine betriebliche Altersversorgung die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung nach 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt. Dem Mitarbeiter wird dadurch eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob er im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung zusätzlich oder alternativ zur andlung die steuerliche Förderung über Zulage oder Sonderausgabenabzug (sog. Riester-Modell) in Anspruch nehmen will. Entscheidet sich der Mitarbeiter für diesen Weg, so wird der von ihm hierfür bestimmte Entgeltbetrag voll der Einkommensteuer unterworfen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Diese sog. Nettoumwandlung (Nettoentgeltverwendung) nach 10 a, 82 ff. EStG wird von den Ergänzenden Regelungen zu Nr. 1 des Zentral-KODA Beschlusses nicht erfasst, da sie aus bereits versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt erfolgt. Der Anspruch auf andlung besteht können. Da Betrag von keine weiter bestehen die Steuerfr Bruttoentge Leere. Wenn weitere zusä gegeben sin Steuern anf Einsparung gegebenen eventuell ho 30. Ausgesc ebenfalls de angestellte Schulen in k Trägerschaf einzelvertra auf eine Ver Gemäß 3 Abs. 1 Satz einer Gesamtvers Ausschlussk steuerrechtl Begünstigun 31. Zu beac Lehrer an S Trägerschaf Gesamtvers nicht haben Anspruch ne der Regel z. den sog. B-S 32. Nicht au wurden Mita einem zweit stehen und Steuerklasse sind; auch w Personen ei sind sie aufg Bestimmung steuerlichen der Bruttoen ausgeschlos 33. Bei der nimmt der A des Gehalte

4 nicht erwerbstätige Ehepartner die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für sich nutzen können, so dass keine Abwicklung der Altervorsorge für die ganze Familie erfolgen kann. Der nicht erwerbstätige Ehepartner muss sich deshalb um einen eigenen (Riester-) Vertrag bei einem privaten Anbieter auf dem freien Markt kümmern, um die Förderung zu erhalten. 10. Zu beachten ist, dass der nicht erwerbstätige Ehepartner - soweit er keine Kinder unter drei Jahren erzieht, ansonsten ist er in der Rentenversicherung pflichtversichert - keinen Anspruch auf Förderung hat, wenn der erwerbstätige Ehepartner für seine betriebliche Altersvorsorge allein die Förderung über Steuer- und Beitragsfreiheit oder Pauschalversteuerung wählt. Auch die Kinderzulage entfällt. unabhängig von der Höhe des individuellen Arbeitsentgelts bis zu einer Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellte 2). Macht der Mitarbeiter von seinem Anspruch auf andlung Gebrauch, muss er von seinem Arbeitsentgelt jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgung verwenden ( 1 a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) 3). 1) Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Februar 2000, IV C 5 - S /00,BStBl I S ) Dies sind im Jahr 2002 jährlich ) Dies sind im Jahr 2002 jährlich 175,88. Die Durchführung der andlung erfolgt für bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Pflichtversicherte ausschließlich bei dieser Kasse. Die Arbeitsentgeltansprüche werden nach dem sog. Punktemodell im Sinne der Anlage 5 (Altersvorsorgeplan 2001) des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002 (Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)) in eine sofort unverfallbare Versorgungsanwartschaft umgewandelt. Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden nur diejenigen Leistungen Beschäftigte sie für die b Altersvorsor dies einen V Mitarbeiter a Entgeltansp der Arbeitge betriebliche verwenden 34. Es sind Riester-Ren Eichel-Rente zugunsten d auf die steu nach 3 Nr werden kan Möglichkeit Pauschalver ausgeschlos 35. Die Ries Entgeltverw Gegensatz z diese Nettou damit von d Begriff der E unterschied Abs. 3 BetrA der Umwand Oberbegriff " 36. Der Ans unabhängig Arbeitgeber betriebliche 37. Die Entg wird bis zur Beitragsbem (BBG) der g Rentenversi also bis zu 1 oder Es muss dab Eigenbeitrag 160stel der gezahlt werd sind das min jährlich. 38. Der Ans bei der Kass eigene betri

5 41. Gemäß (Versorgung zugesagt, die sich aus der Anwendung des Punktemodells ergeben (Beitragszusage). Wird ein Mitarbeiter im Falle des Arbeitgeberwechsels bei der ZKdbG pflichtversichert, kann im Einvernehmen mit dem Dienstgeber vereinbart werden, dass eine bestehende andlungsvereinbarung bei einer anderen Kasse fortgeführt wird. Die andlung ist - derzeit - im Rahmen des 3 Nr. 63, 40 b EStG steuerlich sowie im Rahmen des 115, 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch beitragsrechtlich begünstigt. b) Mitarbeiter, deren betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der "Regelung über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Bayern" (Versorgungsordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (VOBD)) erfolgt, haben in entsprechender Anwendung dieser Ergänzenden Regelungen einen Anspruch auf andlung bei der SELBSTHILFE, Pensionskasse der Caritas VVaG, soweit deren Satzung die Versicherung zulässt. Satz 1 gilt auch für die nach 1 Abs. 2 VOBD von der Versicherungspflicht ausgenommenen Mitarbeiter. Mitarbeiter im Sinne des 1 Abs. 2 Buchst. d VOBD können verlangen, dass die andlung zugunsten der für sie bereits bestehenden zusätzlichen Altersversorgung erfolgt. Altersversor Bereich der dies für Mita Bayer. Verso pflichtversic ZKdbG. Mita der Versorg der Selbsthi sind, werde versichert. 39. Gemäß TV gibt es e Mitarbeiterg Versicherun sind, also ni betriebliche durch den A angemeldet haben eben nur bei der Arbeitgeber durch 23 A Mustersatzu geworden. D den Beschäf durch das M Arbeitgeber Versicherun werden. 2 stellt einen Von der Ver bei der Zkdb Mitarbeiter h ebenfalls An freiwillige Ve ZKdbG. 40. Deutlich Arbeitgeber nicht bei ein Zusatzverso anmelden k die in Nr. 4 dem Dienstg Möglichkeit, bei der KZV er nicht Mitg Dies wäre n eine entspre von der Mus KZVK-Satzu wird.

6 Selbsthilfe) Mitarbeiter, Versicherun sind, also ni betriebliche durch den A angemeldet haben eben es zwei Gru deren zusät Altersversor eine Lebens ist, können bereits best Altersversor Mitarbeiter, Versicherun ohne "alte" befreit sind, Selbsthilfe v 42. Eine we bei Arbeitge Mitarbeiter, anderen Arb kirchlichen E und bereits der Entgeltu Anspruch ge - erforderlic das Einverst Arbeitgeber weiterführen 43. Zu beac durch Entge einbezahlten ZKdbG im R Punktemode Betriebsrent 44. Beiträge betriebliche investiert w verfallen. Je eingezahlt w entweder in die auch bei erhalten ble später durch wenn die Hö Versorgungs Bagatellgren

7 monatlichen überschreite 23,45 ) zu Das gilt auc staatlichen Z daraus ents und Zinsesz 45. Alle derz Steuerbegün im Rahmen ausgeschöp nur die Steu Nr. 63 EStG eventuell ve Restbetrag d Pauschalste Pflichtversic EStG sowie sozialversich Vergünstigu vom Gesetz 2008 befrist 46. Der Arb verlangen, d zugunsten e Förderung d z.b. auf die zustehende verzichtet. D die Wahl; w ist bei einer steuerlichen zu fragen, o dem Arbeitg könnte. Ist der Vorrang Förderung d 47. Der Bet ist steuerlicher auf das Jahr kann. 48. Es gilt g Reihenfolge Pauschalver Individualve System der Altersversor anfallende Pauschalver im Rahmen

8 Lasten des M Allerdings sp Mitarbeiter a SV-Beiträge eingezahlten Einmalzahlu 49. Über de Pauschalver entrichtete individuell z unterliegen Pflicht. 2. Umwandelbare Arbeitsentgeltbestandteile a) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die in 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen, die nach 2 der Arbeitsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechenden Zuwendungen, Beihilfen etc. sowie vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes können nicht in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. b) Stellt der Mitarbeiter Teile seines regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts für seine betriebliche Altersversorgung zur Verfügung, so müssen die Beträge während des laufenden Kalenderjahres monatlich gleichbleibend hoch sein ( 1 a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG). 2. Umwande Arbeitsentg 50. Nur solc Entgeltbesta umgewande steuer- und sozialversich sind. 51. Ausdrüc vermögensw von der Ent ausgeschlos 52. Der vom Gesetzgebe Verwaltungs die gleichble monatlicher Unabhängig jedoch alter zusätzlich b jährlich Einm (Weihnachts Urlaubsgeld 53. Für das kann jedoch monatlicher werden. Die dem Umstan beginnende etwaige Erh Pflichtversic treten. Dies Leistungen d Pflichtversic wenn diese Zusatzbeiträ

9 sind, könne steuerlichen Mitarbeiters EStG verring Mitarbeiter k entsprechen monatlichen anpassen, d individuelle eintreten ka der bestehe weiteres Jah 55. Mit der Regelung w dass das für Arbeitsentge zu dem Zeit gutgeschrie auch der für Pflichtversic Arbeitgeber Beitrag gutg 56. Für den Selbsthilfe is "zusatzverso Entgelt" ung von einem 3. Fälligkeit des umzuwandelnden Arbeitsentgelts Das umzuwandelnde Arbeitsentgelt ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem dem Mitarbeiter das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt zufließt. 3. Fälligkeit umzuwande Arbeitsentg 54. Zu beac steuerrechtl Zuflussprinz Steuerbefre zum Tragen zuerst fließe Dienstgeber zustehende hinsichtlich Beitrags zur wahren will eventuell er ZKdbG kapit muss er sein so steuern, Eigenbeitrag der Entgeltu Mitarbeiters zusätzlichen Altersvorsor

10 "versicherun Entgelt" ges muss. 4. Verfahren der andlung 4. Verfahre Die andlung kommt durch eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber zustande ( 1 a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Der Anspruch auf andlung ist vom Mitarbeiter spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, schriftlich gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Mitarbeiter ist daran für die Dauer des laufenden Kalenderjahres gebunden. Die Vereinbarung zur andlung kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Dienstgeber geändert werden (z. B. bei Beginn eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen der Verringerung des Aufstockungsbetrages). Im Falle der Kollision der andlung mit einer (bestehenden oder künftigen) Gehaltspfändung kann der Dienstgeber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Monats wirksam wird. 57. Bei der sind juristisc erforderlich. schließt mit eine Vereinb Gehaltsverz Zweckbindu Zum Ausdru werden, das das Entgelt Versorgungs Arbeitgeber Darüber hin Arbeitgeber der zuständ Zusatzverso 58. Der Mita für ein Kalen der Verwaltu für den Arbe Mustersatzu formuliert is frühere Rüc Entscheidun allerdings na Ergänzende wenn sich d Lebens- ode Einkommen wesentlich ä eine plötzlic Beschäftigu an Veränder Berufstätigk gedacht. 59. In der M die Möglichk aber auch d mit der Ruh vermieden, Förderungen Rente) zurü müssen. 60. Antrags spätestes vi

11 Ersten des M 61. Für die bedarf es ei zwischen Di Mitarbeiter. Bestandteil Arbeitsvertr Arbeitsvertr damit geson werden mus Nebenabred Arbeitsvertr 62. Ausdrüc Aufnahme e Altersteilzeit als wichtige Änderung de bereits wäh Kalenderjah weitere Grü Allerdings b Zustimmung zur Änderun 63. Die Reg gestaltet, da der Vereinba nur dem Mit Der Dienstg einem Sond Vereinbarun (Sonderkün zwar im Fall Gehaltspfän auch der Fa Mitarbeiter v seiner Unter entziehen od verringern. 2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Zu Nr Wenn eine steuerliche Förderung bei dem gewählten andlungsverfahren möglich ist, steht diese vorrangig dem Dienstgeber zu. Dies bedeutet z.b., dass die steuerliche Förderung nach 3 Nr. 63 EStG vom Mitarbeiter nur ausgeschöpft

12 Beitrag des Dienstgebers und der andlung oberhalb der Grenze gem. 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen. werden kann, wenn sie vom Dienstgeber nicht bereits vorab bei den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung nach dem Altersvorsorge-TV ausgeschöpft worden ist. Die Nutzung der steuerlichen Freibeträge wird voraussichtlich im Bereich der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) Köln erfolgen. 12. Auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40 b EStG steht vorrangig dem Dienstgeber zu. Wenn ein Mitarbeiter im Bereich der KZVK Köln über der RV- Grenze verdient, hat der Arbeitgeber für die Pflichtversicherung die Pauschalsteuer (zumindest im Bereich der AVR) zu übernehmen. Diese ist vorrangig vor der Inanspruchnahme der Pauschalsteuer durch den Mitarbeiter bei der andlung. 13. Wenn ein Mitarbeiter (oder Dienstgeber) die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nimmt und diese ausgeschöpft ist, wird bei der Brutto- andlung der übersteigende Betrag (also der derzeit über pro Jahr hinausgehende Betrag) pauschal versteuert (bis , ggf ). Die Pauschalsteuer geht zu Lasten des Mitarbeiters. 14. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Umlage zur betrieblichen Altersversorgung, die er pauschal versteuern muss, nicht ausschöpft. Kommt der Mitarbeiter mit seiner "eigenen" zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorgeleistung über

13 den steuerfreien Betrag von , kann er noch bis zur Höchstgrenze der Pauschalversteuerung den nicht ausgeschöpften Freibetrag der Pauschalversteuerung nutzen, muss sie dann allerdings selbst übernehmen. Er spart sich ggf. allerdings seine Arbeitnehmer-SV-Beiträge. 15. Wenn die Freibeträge der Steuerfreiheit und der Pauschalversteuerung überschritten werden, hat der Mitarbeiter darüber hinausgehende Beträge individuell zu versteuern und zu verbeitragen. 16. Sowohl bei der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG wie auch bei der Pauschalversteuerung nach 40 b sind die Beiträge bis Ende 2008 auch sozialversicherungsfrei Abs. 4 der Mustersatzung legt fest, dass Zahlungen mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen sind. Die Kasse muss in Zukunft wissen, ob die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer entrichtet werden und wie die Beiträge vom Arbeitgeber steuerrechtlich behandelt werden. Davon ist abhängig, wie die aus diesen Beiträgen resultierten Rentenanteile später versteuert werden müssen (individuell oder mit einem Ertragsanteil, z.b. bei einer Rente, die mit 65 Jahren beginnt mit einem Ertragsanteil von 27%). 18. Generell gilt, dass alle steuerfreien Beiträge ab Rentenbezug zu versteuern sind.

14 68. Das BAG der Entgeltu Ergebnis, da Vereinbarun Arbeitsvertr werde, dass verringert. W Vereinbarun so entstehe pfändbaren Arbeitseinko des 850 A Daraus folgt verringerten werden kan 3. Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die andlung ergeben würde. Zu Nr Dies bedeutet, dass das dem Mitarbeiter zustehende Entgelt als "Schattenentgelt" bestehen bleibt. Als Bemessungsgrundlagen für weitere Forderungen beider Vertragsparteien bleibt das "Grundgehalt" bestehen. Zu Nr. 3 Bemessungsgrundlagen 1. Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitsentgelts sowie andere Dienstgeberleistungen (Krankenbezüge, betriebliche Altersversorgung, Weihnachtszuwendung...) bleibt das bisherige, ungekürzte Arbeitsentgelt. Das umzuwandelnde Arbeitsentgelt gehört nicht zum Arbeitseinkommen im Sinne von 850 Abs. 2 ZPO. 2. Macht ein Mitarbeiter im Laufe seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der andlung Gebrauch, besteht kein Anspruch auf Erhöhung des durch die Umwandlung verringerten Aufstockungsbetrages durch den Dienstgeber. Zu Nr. 3 Bemessungs 64. Alle für verwendete nur die im R BetrAVG ste vermindern Berechnung Berechnung betriebliche 65. Mit dies "Schattenge sichergestel ohne die En z.b. für die Urlaubs- un maßgeblich 66. Dies gilt Berechnung Arbeitgeber betriebliche Dies ist auc Mustersatzu geregelt. 67. Ausdrüc festgehalten die Alterstei nehmen, ke darauf habe die Inanspru verringerter Aufstockung Arbeitgeber

15 dabei als Ma Verringerun Arbeitseinko Mitarbeiter n guten Sitten 69. Die Bay Vereinbarun vom Arbeits unabhängig die rechtlich behandeln is 4. Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der andlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die andlung durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die andlung bei der KZVK Köln oder der Selbsthilfe VvaG durchzuführen ist. Zu Nr Mit dieser Regelung wird für den Fall, dass die von der Zentral-KODA-Regelung betroffene Kasse kein eigenes "Produkt" anbietet, die Kompetenz an die regionalen KODAen zurückgegeben, die damit einen "Vorsorgebeschluss" fassen sollten, wonach in diesem Fall eine andere Kasse eigener Wahl (ohne Beschränkung auf die Form des Durchführungsweges) ab für die andlung zuständig ist. 21. Nimmt die zuständige KODA diese Kompetenz nicht wahr, gilt wieder die Festlegung der Zentral-KODA. Diese hat bestimmt, dass dann der Mitarbeiter zwar die andlung verlangen kann, der Dienstgeber aber noch zwischen Selbsthilfe und KZVK als Durchführungsweg wählen kann. 5. Macht der Mitarbeiter von der andlung Gebrauch und ist er zum Zeitpunkt der Zu Nr Die Zentral-KODA regelt kollektiv-rechtlich, ersparte Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Zu Nr. 5 Zuschuss des Dienstgebers Zu Nr. 5 Zuschuss des Dienstgebe 70. Der Zuschuss wird n Inanspruchnahme der Ri

16 andlung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, leistet der Dienstgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 13 % des umgewandelten Betrags. Sozialversicherung zum Zweck der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, d.h. dass sein sozialversicherungspflichtiges Brutto dauerhaft unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (im Jahre 2002 sind dies ) Für die ersparten SV-Beiträge des Arbeitgebers zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der GKV und der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit ) gibt es keinen Zuschuss des Arbeitgebers. 23. Die Regelung ist nicht eindeutig formuliert. So könnte das Erfordernis des Bestehens der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als "Stichmonatsregelung" (fehl-)interpretiert werden, d.h. der Mitarbeiter muss nur zum Zeitpunkt des Antrages pflichtversichert gewesen sein, danach aber nicht mehr. Hier bedarf es noch einer eindeutigen Klärung. 24. Nicht geregelt ist, ob es in Grenzfällen zu Zuschusskürzungen kommt oder nicht. 1. Macht ein Mitarbeiter von der andlung Gebrauch, leistet der Dienstgeber in jedem Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweils umgewandelten Betrages in die betriebliche Altersversorgung, sofern in diesem Monat eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung. 2. Für umgewandelte Beträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt die steuerlichen Freibeträge überschreiten, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss. 3. Der Mitarbeiter hat überzahlte Zuschüsse zurückzuerstatten. 4. Der Zuschuss ist zu dem Gehaltszahlungstermin fällig, zu dem dem Mitarbeiter die Zuwendung für Mitarbeiter (sog. Weihnachtszuwendung) zufließt. Inanspruchnahme der Ri Förderung als Netto- Entgeltverwendung gelei Gleichzeitig ist der Zusch Beiträge innerhalb der H 4% BBG zur RV (derzeit ) im Jahr begrenzt. 71. Der Zuschuss wird im gewährt, wenn eine Pflichtversicherung in de gesetzlichen Krankenversicherung bes Damit wird auch der Zus bei zwei Sonderfällen ge bei denen zwar eine Pflichtversicherung in de gesetzlichen Krankenversicherung bes der Dienstgeber aber für umgewandelten Betrag k oder nur teilweise Sozialversicherungsbeitr die Krankenversicherung Pflegeversicherung spart kann zum einen erfolgen der Mitarbeiter innerhalb Jahres (z.b. wegen Lohnerhöhung) die Krankenversicherungsgre überschreitet, aber gemä Abs. 4 SGB V trotzdem b des Jahres krankenversicherungspfl bleibt, weil er nicht in ein private Krankenversicher wechselt. Dies kann zum erfolgen, wenn bei Umwa eines Teils der Weihnachtszuwendung d anteilige Jahresbeitragsbemessun überschritten worden ist bedeutet, dass nach Aufa der monatlichen Beitragsbemessungsgren inklusive des Monats, de Einmalzahlung zugeordn ein Restbetrag der Einmalzahlung übrig blei nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspfl unterworfen wird, da die anteilige Jahresbeitragsbemessun überschritten worden ist

17 72. In der Praxis führt di dass ein in der gesetzlich Krankenversicherung Pflichtversicherter auch b Umwandlung des Weihnachtsgeldes immer Anspruch auf Zuschuss i von 13% zum umgewan Betrag hat. 73. Für den Mitarbeiter i beachten, dass sich die Berechnung der Krankenversicherungsgre nicht durch Zusammenzä einzelnen Vergütungsbestandteile steuerfreie Zahlungen w nicht mit eingerechnet, d wird aber z.b. nach eine bestimmten komplizierte Berechnungsmodus ein f sozialversicherungspflich Anteil der Pflichtumlage Arbeitgebers zur betriebl Altersvorsorge eingerech für die Krankenversicherungspfl entscheidende sog. KV-B jedoch in der Regel in de Gehaltsmitteilung eigens aufgeführt. 74. Zu beachten ist, das Mitarbeiter durch andlung pflichtversichert werden Obwohl Nr. 3 der ZK-Reg festlegt, dass Bemessungsgrundlage fü Ansprüche und Forderun zwischen Dienstgeber un Mitarbeiter das Entgelt b das sich ohne die andlung erge würde, steht ihm der Zu dann zu, wenn dies zu e Pflichtversicherung führt Denkbar ist dies im Mona Januar, da dann das dur Abs. 4 SGB V gefordert z Kriterium Überschreite KV-Grenze auch im erste des nachfolgenden Jahre gegeben ist. Dies würde einer Krankenversicherungspfl

18 75. Die MitarbeiterInnen selbst darauf zu achten, von ihnen umgewandelte Beträge zusammen mit d Zuschuss der ebenfalls zwingend in die freiwillig Versicherung fließt nich steuerliche Freigrenze de Nr. 63 und des 40 b ES überschreiten, da sonst d Zuschuss gekappt wird. Regelung soll verhindern die Zuschüsse individuel versteuert und damit auc Sozialversicherungspflich unterworfen werden müs Gleichzeitig soll verhinde werden, dass der Mitarbe eventuell über die für ihn geltende Pauschalsteuerg von hinausgehe Beträge rückwirkend ab individuell versteuern un SV-Pflicht unterwerfen m 76. Da der Zuschuss selb Bestandteil des umgewa Betrages wird, darf der v Mitarbeiter in die freiwilli Altersversorgung einbeza Betrag zusammen mit de Zuschuss die steuerliche Freibeträge nicht übersc Es ist rechtlich völlig unwesentlich, ob die in d freiwillige Altersvorsorge eingezahlten Beträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer entrichtet Wenn deshalb die einbez Beträge im Rahmen der Höchstgrenze der 4% Beitragsbemessungsgren Rentenversicherung bere steuerlichen Freibeträge Nr. 63 und des 40 b ES überschreiten, damit sozialversicherungspflich werden, entfällt der Ansp Zuschuss vollständig. De gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitarbe - wenn er den Zuschuss Anspruch nehmen will - das ganze Jahr führen.

19 78. Die Zahlung des Zus als Einmalzahlung führt d dass der Zuschuss auch Fällen, in denen er nach EStG zu behandeln ist, sozialversicherungsfrei is 79. Als Sonderfall ist bei Arbeitgeberwechsel wäh Jahres zu beachten, dass Möglichkeit der Pauschalversteuerung na b EStG bei jedem Arbeitg Anspruch genommen we kann. 80. Geringfügig entlohnt MitarbeiterInnen haben k Anspruch auf einen Zusc bei ihnen keine Pflichtversicherung in de gesetzlichen Krankenversicherung bes der Regel sind diese MitarbeiterInnen familienversichert. Ein A auf Zuschuss besteht nu Vorliegen einer Pflichtversicherung in de darauf zu achten, dass d ihm einbezahlten Beträg zusammen mit dem Zusc nicht die steuerlichen Freigrenzen überschreite 77. Der Verwaltungsvereinfachun dass der Zuschuss in ein Stück mit der Weihnachtszuwendung d freiwilligen Altersvorsorg zugeführt wird. Gleichze er dann für die Berechnu sozialversicherungspflich Anteils der Arbeitgeberu zur Pflichtversicherung herangezogen werden. 6. Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Zu Nr Die Regelung ist befristet, wobei die Erläuterungen deutlich machen dass an ein Zu Nr. 6 II. Zu Nr. 6 II.

20 2004. Erläuterung zu Nr.6 der Regelung : Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) die Möglichkeit der andlung nicht enden soll. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll die Möglichkeit eröffnen, die Regelung zur andlung nach einer Anlaufphase von etwa 2 Jahren zu überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur der Regelung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung weiterer Kassen (Nr. 4 der Regelung) aufgrund z. B. unterschiedlicher Rentabilität endgültiges Auslaufen der Regelung nicht gedacht ist. Erläuterungen von Dr. Joachim Eder In-Kraft-Treten Diese Regelungen treten zum 01. September 2002 in Kraft und treten zum 31. Dezember 2004 außer Kraft. In-Kraft-Treten 81. Die Umsetzung der Z Regelung erfolgt zum 1.9 Mit dem Ende des Befristungsdatums entfa die Ergänzenden Regelun BayRK, da sie in Ausführ ZK-Regelung erlassen wo sind. Erläuterungen v Dr. Joachim Ede

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