Tenor. FG München, Urteil v K 1066/08
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- Angelika Weiss
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1 FG München, Urteil v K 1066/08 Titel: (Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit bei einem selbständigen EDV-Berater - Kernbereiche der Wirtschaftsinformatik - Verzicht des FG auf Vornahme einer Wissensprüfung) Normenketten: 15 Abs 2 EStG Abs 1 Nr 1 S 2 EStG Abs 1 FGO 2 Abs 1 GewStG 2002 Orientierungsätze: 1. Auch ein EDV-Berater kann geltend machen, einen ingenieurähnlichen Beruf i.s.d. 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszuüben. Hat der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, gilt dies auch, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums im Streitjahr entsprechen. Dies erfordert Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. Auf den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung kommt es nicht an, wenn die Tätigkeit ohne die Grundlage, wie sie die Ausbildung des Katalogberufs vermittelt, gar nicht ausgeübt werden kann; in diesen Fällen ist schon allein aufgrund der Tätigkeit von der Ähnlichkeit zu einem Katalogberuf auszugehen. 3. Die Fachgebiete Mathematik, Statistik und Operations Research gehören zu den Kernbereichen der Wirtschaftsinformatik. Ohne ausreichende Kenntnisse in diesen Fächern kann eine Abschlussprüfung zum Wirtschaftsinformatiker nicht bestanden werden. 4. Der Vornahme einer Wissensprüfung durch das Finanzgericht bedarf es nicht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse nicht bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte. 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 151/12). 6. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 3/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom III B 151/12, nicht dokumentiert). Schlagworte: Abgrenzung, Ausbildung, Beratende Tätigkeit, Beruf, Beweiserhebung, Beweismittel, Computer, EDV, Einkünfte, Einkunftsart, Ermittlungspflicht, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Hardware, Hochschul, Informatik, Informatiker, Ingenieur, IT, Mathematik, Prüfung, Qualifikation, Sachaufklärung, Selbständige Arbeit, Software, Studium, Verzicht, Wirtschaftsinformatik, Wissen Fundstellen: LSK 2014, EFG 2014, 558 BeckRS 2013, DStRE 2014, 1484 Tenor
2 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2004 mit seinen Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV gewerblich tätig war oder einen - ingenieurähnlichen - freien Beruf ausübte. 2 Der Kläger legte im Jahr 1981 nach Erwerb der mittleren Reife im Jahr 1974 und Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Jahr 1977 vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich die Prüfung als Handelsfachwirt ab und erhielt dort auch ein Zeugnis über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft. 3 Im Jahr 1983 nahm der Kläger bei dem Unternehmen X GmbH an Lehrgängen mit folgenden Inhalten teil: IBM System/38 Einführung (drei Tage), IBM System/38 Datenbankorganisation (drei Tage), IBM System/38 Voraussetzungen zur Anwendungsimplementierung (eine Woche), IBM System/38 Systembedienungstraining (eine Woche), IBM System/38 Systemimplementierung I und II (jew. eine Woche), IBM System/38 RPG III für Anfänger (eine Woche), IBM System/38 Anwendungsprogrammierung RPG III (eine Woche) und IBM System/38 Release-Erweiterungen (vier Tage). Im Jahr 1988 folgte bei diesem Unternehmen eine einwöchige Ausbildung zum Thema IBM AS/400 Umstellung im IBM System/38. Im Jahr 1985 nahm der Kläger bei der Y Deutschland GmbH an zwei jeweils zweitägigen Seminaren zu den Themen Basisschulung Textverarbeitung und Systemverwaltung teil. In den Jahren 1997, 1998 und 2001 erwarb der Kläger in drei- bis viertägigen Veranstaltungen Zertifikate zu verschiedenen Themen in Zusammenhang mit dem Datenbanksystem JDEdwards (Technical foundation for Worldsoftware-A7.3, Advanced programming, concepts & skills, College logistik, World writer Berichtsgenerator, Erweiterte Preisfindung, Vertriebs- und Absatzplanung, FD: One world Überblick Xe und FD: Überblick Distribution XE). Im Jahr 2001 nahm der Kläger an zwei Schulungen von einer Woche bzw. zwölf Tagen zur Unternehmenssoftware SAP R/3 teil (LO020 Prozesse der Fremdbeschaffung Rel. 4.6C; Technologie und Geschäftsprozesse in Materialwirtschaft und Vertrieb). 4 Von 1981 bis 1985 war der Kläger für die S GmbH erst als Kreditorenbuchhalter und ab 1983 zunächst als Operator und später als Programmierer beschäftigt. In den Jahren 1985/1986 folgte eine Tätigkeit bei der H GmbH als Organisations-Programmierer. Von 1986 bis 1988 arbeitete er für die T GmbH & Co. zunächst als Organisations-Programmierer und später als kommissarischer EDV-Leiter. Ab April 1988 bis Mitte 1989 war er als Programmierer bei der M GmbH beschäftigt, in den Jahren 1989 und 1990 bei dem Unternehmen B und ab Juli 1993 bis August 1995 wiederum bei der T GmbH & Co. als EDV-Leiter. Zum jeweiligen Inhalt seiner Tätigkeiten wird auf die dem Gutachten vom 18. Februar 2009 des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen Prof. Dr. K (Gutachter) beiliegenden Zeugnisse vom 9. August 1985, 31. Mai 1986, 31. März 1988, 30. Juni 1989 und 31. August 1995 sowie die Bestätigung eines Arbeitskollegen vom 5. Dezember 2008 Bezug genommen. 5 Ab dem Jahr 1995 war der Kläger auf selbständiger Basis u. a. für verschiedene EDV- Dienstleistungsunternehmen tätig sowie ab 1999 als Geschäftsführer der C GmbH. Wegen der für erstere Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten wird auf die mit der SB GmbH im Jahr 1995 und der BK GmbH im Jahr 1997 geschlossenen Verträge sowie den Vertrag mit der G GmbH Bezug genommen. In den Jahren 1995 bis 1997 war der Kläger für die E GmbH & Co. Betriebs KG tätig. Zum Inhalt der ausgeführten Arbeiten wird auf die Bestätigung vom 3. Dezember 2008 Bezug genommen. In den Jahren 2000 bis 2002 folgten Tätigkeiten als externer IT-Berater für ein Pharmaunternehmen (zu Tätigkeitsbeschreibungen - u. a. Erstellung einer systemischen Schnittstelle - wird auf die nicht datierten Bestätigungen nebst Anlage der
3 Mitarbeiterin KS verwiesen), in Zusammenhang mit der Euro-Umstellung für das Unternehmen N GmbH (vgl. Bestätigung vom 30. Januar 2002 nebst Anlagen) und für das Unternehmen Z (vgl. Projektbeschreibung des Klägers - Systemtechnische Erstellung von Formularen -). In den Jahren 2002 und 2003 wirkte der Kläger für das Unternehmen CP GmbH bei dem Projekt Umstellung auf das Datenbanksystem JDEdwards mit (vgl. Bestätigung vom 20. September 2007 nebst Projektbeschreibung). Für die CP GmbH entwickelte der Kläger von Oktober 2003 bis Januar 2004 eine systemische Schnittstelle zu DHL (vgl. Bestätigung vom 20. September 2007 nebst Projektbeschreibung), von Februar bis Juni 2004 nahm er einen systemtechnischen Abgleich von Daten vor und von Mai bis Dezember 2004 führte er das Projekt Systemtechnische Performance Optimierung des Antwortzeitverhaltens durch (vgl. jeweils die Projektbeschreibungen des Klägers). Ab Oktober 2005 nahm der Kläger das Projekt Fortentwicklung und Überwachung von Systemsoftware für das Unternehmen V wahr. 6 Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der am 4. Juli 2006 eingereichten Gewerbesteuererklärung und erließ für das Streitjahr am 23. Oktober 2006 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2008 ohne Erfolg. 7 Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er im Streitjahr nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliege, da seine Qualifikation und Tätigkeit der eines selbständigen Informatikers entsprächen. Er verfüge insbesondere in ihrer Breite und Tiefe über Kenntnisse, die denjenigen eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Wirtschaftsinformatikers entsprächen. Er habe während seines Ausbildungs- und Berufslebens ein kontinuierliches Selbststudium betrieben, wie die seiner Klage beigefügte Literaturliste belege. Aufgrund dessen und aufgrund seiner Ausbildung, der von ihm belegten Fortbildungsveranstaltungen und seiner Tätigkeiten bei Arbeitgebern und für Unternehmen, für die er selbständig tätig geworden sei, besitze er in sämtlichen nach Auffassung der Gesellschaft für Informatik zu einem Informatikstudium an der Fachhochschule gehörenden Fächern den Kenntnisstand eines Wirtschaftsinformatikers. 8 Zu diesem Ergebnis sei auch der Gutachter, der u. a. seit 27 Jahren als Professor an der Hochschule A im Bereich EDV tätig sei, in seinem Gutachten vom 18. Februar 2009 gelangt, der mit ihm eine Wissensprüfung durchgeführt habe, da aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen nicht ganz ersichtlich gewesen sei, ob im Jahr 2004 der notwendige Wissens- und Fähigkeitsstand eines Diplom-Informatikers (FH) vorgelegen habe. Der Gutachter führe aus, dass zwar grundlegende Bedenken gegen die Gleichwertigkeit seiner Kenntnisse mit denen eines Diplom-Informatikers (FH) bestünden, da er vor allem in der begrenzten Welt der /38 und AS/400 zu Hause sei, wo er allerdings überragende Kenntnisse besitze. Aufgrund seiner Tätigkeiten im SAP- und JDEdwards-Umfeld, seiner Geschäftsführertätigkeit und der langen Dauer seiner DV-Aktivitäten seien im Ergebnis aber gleichwertige Kenntnisse wie bei einem Wirtschaftsinformatiker (FH) vorhanden. Nach dem Gutachten verfüge er in den für den Studiengang Wirtschaftsinformatik (FH) spezifischen Fächern Grundlagen der Informatik, Datenverarbeitungssysteme, Software-Entwicklung und Programmierung, Englisch, Grundlagen der Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre, Buchführung und Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Praxisseminar 1 und 2, Praxis der Softwareentwicklung, Projektmanagement, Software Engineering, Datenbanken, Betriebssysteme, Rechnerarchitektur, DV-Anwendung Wirtschaft, Datenkommunikation, Produktionswirtschaft, Finanz- und Investitionswirtschaft, Marketing, Personal und Organisation, Controlling, Produktion und Logistik, und Datenbankanwendungen über ausreichende bis sehr gute Kenntnisse. Lediglich in den Fächern Mathematik, Statistik, Operations Research und Wirtschaftsprivatrecht gebe es bei ihm keinerlei Hinweise auf anspruchsvolle bzw. weitergehende Kenntnisse und in den Fächern Datenverarbeitungsrecht und Datenschutz gebe es nur schwache indirekte Hinweise auf Jura-Kenntnisse. Ergänzend habe der Gutachter erläutert, dass bei ihm Mathematik- und Statistikkenntnisse zwar nicht in einem vergleichbaren Umfang wie bei einem Informatiker vorhanden seien, diese Bereiche jedoch auch nicht zu den Kernbereichen des Studiums und der Informatik gehörten. Es sei auch zweifelhaft, ob er
4 aufgrund seiner Ausbildung und Praxiserfahrungen in den Fächern Wirtschaftsprivatrecht und Datenverarbeitungsrecht gleichwertige Kenntnisse wie während eines Informatikstudiums erworben habe, auch diese Fächer zählten aber nicht zu den Kernbereichen des Informatikstudiums. Im Bereich des Datenschutzes verfüge er aufgrund seiner Tätigkeit in der Praxis über ausreichende Kenntnisse. Sein Kenntnisstand in den Bereichen Volks- und Betriebswirtschaft dürfe nach Ansicht des Gutachters denjenigen eines Wirtschaftsinformatikers sehr nahe kommen, die wahrscheinliche Lücke bei anspruchsvollen (mathematischen) Modellen und Theorien sei unwesentlich. 9 Der Hinweis des FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2007 XI R 29/06 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 781) gehe fehl, weil im dortigen Verfahren der Sachverständige dem betroffenen Selbständigen aufgrund der vorgelegten Unterlagen in den Fächern Mathematik und Hardware nicht die einem Informatiker vergleichbaren Kenntnisse zuerkannt habe, während der Gutachter ihm aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einer Wissensprüfung ab 2004 einen Wissens- und Kenntnisstand bescheinigt habe, der in Tiefe und Breite in den Kernbereichen gleichwertig zu einem Diplom-Informatiker (FH) sei. Es müssten auch nicht sämtliche Fächer abgedeckt sein. Vielmehr habe der BFH in seinem Beschluss vom 25. September 2009 VIII B 205/08 betont, dass es unschädlich sei, wenn die bei einer Wissensprüfung festgestellten Kenntnisse auf einem Gebiet nicht denen entsprächen, wie sie in einer vergleichbaren staatlichen Prüfung verlangt werden, sofern auch eine solche Prüfung mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden könne. Das Fach Mathematik, zu dem auch das Fach Statistik gehöre, werde an manchen Fachhochschulen nicht zu den Kernbereichen der (Wirtschafts)-Informatik gezählt. 10 Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr der Tätigkeit eines an einer Fachhochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers (Wirtschaftsinformatikers) entsprach, bzw. sich zumindest auf einen der Kernbereiche der Tätigkeit eines Diplom-Informatikers (Wirtschaftsinformatikers) erstreckte, und wenn Letzteres zu bejahen ist, ob die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr ohne die Grundlage, wie sie die Ausbildung des dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf des Diplom-Informatikers (Wirtschaftsinformatikers) vermittelt, gar nicht ausgeübt werden konnte, und wenn zwar Ersteres zu bejahen aber Vorstehendes zu verneinen ist, ob der Kläger über Kenntnisse verfügt, die in ihrer Breite und Tiefe denen eines an einer Fachhochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers (Wirtschaftsinformatikers) entsprechen, und ob die Abschlussprüfung zum Diplom-Informatiker (Wirtschaftsinformatiker) ggf. auch ohne ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik, Operations Research, Volks- und Betriebswirtschaft bestanden werden kann. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 26. April 2012, seine schriftliche Stellungnahme vom 23. Juli 2012 und auf seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 11 Zu diesem Gutachten weist der Kläger im Wesentlichen darauf hin, dass aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Sachverständige zur Beantwortung der zweiten im Beweisbeschluss vom 12. Juli 2011 gestellten Frage eine Massenrecherche durchgeführt habe, obwohl die Finanzgerichte auf den Einzelfall abstellten. Hätte er im Jahr 1981 oder 1982 ein Diplom als Informatiker erwerben müssen, hätte er gute Chancen gehabt, die Prüfung zu bestehen, da der Studiengang vor 30 Jahren nicht so komplex gewesen sei wie heute. Auch ein Informatiker, der seinen Abschluss im Jahr 1981 erworben habe, könne zum jetzigen Zeitpunkt ohne größere Vorbereitungen weder die Kenntnisse für die Erlangung des Diploms im Jahr 1981 noch im Jahr 2012 nachweisen. Er sehe sich durchaus in der Lage, bei entsprechender Vorbereitungszeit die Prüfung mit den Anforderungen, wie sie im Jahr 1981 gestellt worden wären, zu bestehen. Der Sachverständige habe offensichtlich nicht sämtliche von ihm vorgelegte Unterlagen zur Kenntnis genommen, nur pauschale Recherchen vorgenommen und die eigentlich notwendige Einzelfallbetrachtung nur teilweise vorgenommen. Es sei auch unverhältnismäßig, seine Tätigkeit von der
5 Anzahl der beherrschten Programmiersprachen abhängig zu machen, zumal heute das Programmieren häufig nicht mehr im Inland sondern im Ausland in Auftrag gegeben werde, sodass es aus dem Aufgabengebiet der Informatiker mehr und mehr ausscheide. Der Gutachter stimme mit den vom Sachverständigen getroffenen Aussagen zwar überein, der Gutachter bleibe jedoch bei seiner Einschätzung, dass Mathematik und Statistik nicht zu den Kernbereichen der Informatik gehörten. Die beim Kläger vermutlich im Bereich des Compilerbaus und der formalen Sprachen, die in der Wirtschaftsinformatik in der Lehre unterschiedlich gewichtet und berücksichtigt würden, vorhandenen kleineren Defizite seien durch andere Kenntnisse kompensierbar. Soweit der Kläger ein Studium an einer Fachakademie absolvieren würde, nicht an einer Fachhochschule, müssten die Einschätzung des Sachverständigen, dass ohne ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik, Operations Research und Volksund Betriebswirtschaft die Abschlussprüfung zum Diplom-Informatiker bzw. Wirtschaftsinformatiker nicht bestanden werden könnte, wahrscheinlich geändert werden. 12 Der Kläger beantragt, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2004 vom 23. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2008 aufzuheben. 13 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist es darauf, dass ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach)Hochschule verfüge, und als Berater auf dem Gebiet der EDV selbständig tätig sei, eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, wenn er nicht nachweise, dass er in der Breite und Tiefe über das Wissen eines Diplom- Informatikers verfüge. Dabei seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs erforderlich. Fehlten mathematische und hardwaretechnische Kenntnisse, sei die Tätigkeit eines EDV-Beraters als gewerblich einzustufen (BFH in BStBl II 2007, 781). Der Gutachter habe grundlegende Bedenken hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Kenntnisse des Klägers mit denen eines Diplom-Informatikers (FH) geäußert und festgestellt, dass keine ausreichenden Kenntnisse in den Bereichen Mathematik und Statistik vorhanden seien, wozu auch keine Wissensprüfung durchgeführt worden sei. Dabei handle es sich nach Auffassung des FA aber um Kernbereiche des Studiums, wie der Stundenplan des ersten und zweiten Semesters des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik an der Universität A belege. Der Kenntnisstand eines Wirtschaftinformatikers in den Bereichen Volks- und Betriebswirtschaft sei gleichfalls nicht nachgewiesen. Ungenügende wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse fielen neben Defiziten im Kernfach Mathematik nach dem BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2007 VIII B 39/07 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV , 940) besonders ins Gewicht. 15 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2012, den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger im Streitjahr nicht freiberuflich tätig war, sondern einen Gewerbebetrieb unterhielt Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbständige Berufstätigkeit der in 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten sog. Katalogberufe ausübt. Der Kläger ist nicht im Sinne dieser Norm als Ingenieur - als dem allein in Betracht kommenden Katalogberuf - tätig. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an
6 einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. 18 Erfüllt der Steuerpflichtige - wie der Kläger mangels Abschluss einer entsprechenden Hochschulausbildung - diese Voraussetzung nicht, so kann er gleichwohl freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn er eine diesem Beruf (oder einem der anderen Katalogberufe des 18 Abs. 1 EStG) ähnliche Tätigkeit ausübt, sofern sie in Ausbildung und beruflicher Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit dem Katalogberuf vergleichbar ist. Die danach in Tiefe und Breite - einem Ingenieur - vergleichbaren Kenntnisse kann nach ständiger BFH- Rechtsprechung auch ein Diplom-Informatiker geltend machen, weil das Studium der Informatik an einer (Fach)Hoch-schule dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig ist, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann. Dementsprechend kann auch ein EDV-Berater geltend machen, einen ingenieurähnlichen Beruf auszuüben. 19 Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige - ohne entsprechende Hochschulausbildung - nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen. Dies erfordert Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR , 898; und BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 VIII B 205/08, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -). Zwar ist ein Diplom-Informatiker auch dann freiberuflich tätig, wenn sich seine konkret ausgeübte Tätigkeit nur auf einen Hauptbereich der Informatik erstreckt. Dementsprechend kann ein selbständiger EDV-Berater, der Computeranwendungssoftware entwickelt, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben. Daraus lässt sich aber für die Anwendung des 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht schließen, bei einer derartigen Spezialisierung sei das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen unerheblich. Es widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, das in einem förmlichen Studiengang vermittelte Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als überflüssig anzusehen. Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (vgl. BFH in BStBl II 2007, 781, m. w. N.). Entsprechen die Kenntnisse des Steuerpflichtigen auf einem Gebiet nicht denjenigen, wie sie in einer vergleichbaren staatlichen Prüfung verlangt werden, ist dies dann unschädlich, wenn auch eine solche Prüfung mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden kann (BFH in HFR 2009, 898). Dabei fallen im Vergleichsstudiengang Wirtschaftsinformatik nach Auffassung des BFH ungenügende wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse neben Defiziten im Kernfach Mathematik jedoch besonders ins Gewicht (BFH in BFH/NV 2008, 940). 20 Auf den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung allerdings dann nicht an, wenn die im Streit befindliche Tätigkeit ohne die Grundlage, wie sie die Ausbildung des Katalogberufs vermittelt, gar nicht ausgeübt werden kann; in diesen Fällen ist schon allein aufgrund der Tätigkeit von der Ähnlichkeit zu einem Katalogberuf auszugehen Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des BFH war der Kläger im Streitjahr 2004 nicht freiberuflich tätig. 22 a) Der Kläger hat zwar im Streitjahr nach den insoweit auch unwidersprochenen Feststellungen des Sachverständigen eine Tätigkeit ausgeübt, der auch ein universitär ausgebildeter Diplom-Informatiker nachkommt, die Tätigkeit für die CP GmbH (Entwicklung einer systemischen Schnittstelle zu DHL,
7 Vornahme eines systemtechnischen Abgleichs von Daten und Durchführung des Projekts Systemtechnische Performance Optimierung des Antwortzeitverhaltens ) konnte jedoch auch ohne die Grundlagen, wie sie die Ausbildung zum Diplom-Informatiker bzw. Wirtschaftsinformatiker, dem vom Kläger bevorzugten Vergleichsstudiengang, vermittelt, ausgeübt werden, sodass es im Streitfall auf den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung ankam. 23 Der Kläger hat der Feststellung des Sachverständigen - der der Senat folgt -, dass die vom Kläger im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit auch ohne die Grundlagen, wie sie die Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker vermittelt, ausgeübt werden konnte, inhaltlich nicht widersprochen. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass er in seiner nun 30-jährigen Erfahrung im IT-Bereich Menschen von unterschiedlichster Grundausbildung kennengelernt habe, die alle etwas Vergleichbares getan hätten. Zu Unrecht moniert er in diesem Zusammenhang, dass es nach der Rechtsprechung stets auf den Einzelfall ankomme, und die Recherche des Sachverständigen in GULP (ein Internetportal für die Auftragvermittlung an Freiberufler und Freelancer in der IT-Branche) unbrauchbar sei, da die dort enthaltenen Profile häufig veraltet seien. Zum einen ist aus Sicht des Senats die Feststellung, dass die konkrete im Streitzeitraum ausgeübte Tätigkeit zwingend einem Wirtschaftsinformatiker vergleichbare Kenntnisse voraussetzt, nicht ausschließlich aufgrund einer Einzelfallbetrachtung möglich. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass ersteres nicht der Fall ist, wenn vergleichbare Tätigkeiten auch von Personen, die nicht über einen Abschluss als Diplom-Informatiker bzw. Wirtschaftsinformatiker verfügen, vorgenommen werden. Zum anderen ist die Feststellung des Sachverständigen nicht allein deshalb unbrauchbar, weil in GULP enthaltene Profile ggf. veraltet sein mögen. Wie der Sachverständige zu Recht betont, zeigt die Vielzahl der in GULP bei der Recherche aufgefundenen Profile unabhängig von ihrer Aktualität, dass Personen mit unterschiedlichster Grundausbildung Tätigkeiten wie die des Klägers im Streitjahr auszuführen vermögen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Sachverständige den Kläger willkürlich mit einer unbekannten Menge verglichen hätte und nicht mit Personen, die eine Tätigkeit ausübten wie der Kläger im Streitjahr, und nur auf diese Tätigkeit kommt es zur Beantwortung der Frage, ob bereits aufgrund der Tätigkeit im Streitjahr davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige in der Breite und Tiefe über die einem in einem Katalogberuf ausgebildeten Selbständigen vergleichbare Kenntnisse verfügte, an. Der Sachverständige hat vielmehr seine Recherche auf Unternehmenslösungen im Bereich von JDEdwards und die Programmiersprache RPG bezogen; dass diese Bezugspunkte nicht Gegenstand der von ihm im Streitjahr durchgeführten Projekte gewesen wären, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. 24 b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, im Streitjahr in der Breite und Tiefe über das Wissen, das einem Wirtschaftsinformatiker vergleichbar ist, verfügt zu haben. 25 aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. April 2012 und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Ausbildung des Klägers, der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen und Seminare sowie der von ihm dargestellten praktischen Tätigkeiten nicht davon auszugehen, dass er in der Breite über die einem Wirtschaftsinformatiker, der an einer Hochschule oder Fachhochschule ausgebildet wurde, vergleichbaren Kenntnisse verfügte. Die vom Kläger durchgeführten Projekte lassen nach Darstellung des Sachverständigen Kenntnisse in numerischer Mathematik, Statistik und Operations Research nicht erwarten und werden bei deren Durchführung auch nicht benötigt. Dieser Darstellung hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Der Sachverständige ist zu seiner Auffassung nach Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger vorgelegter Unterlagen - also auch der Unterlagen zu seinem Ausbildungsgang sowie den besuchten Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren - gelangt, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat. 26 Auch der vom Kläger beauftragte Gutachter, dessen Ausführungen als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, m. w. N.), hat den im Gutachten vom 26. April 2012 enthaltenen Ausführungen des Sachverständigen bezüglich fehlender
8 Kenntnisse des Klägers in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2012 ausdrücklich zugestimmt. 27 bb) Der Durchführung einer Wissensprüfung bedurfte es im Streitfall nicht. 28 Macht der Steuerpflichtige im Prozess geltend, er habe die erforderlichen Kenntnisse, muss er nach der Rechtsprechung des BFH Tatsachen dazu vortragen, wie er die Kenntnisse erworben hat und inwieweit er sie in der Praxis einsetzt. Stehen diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, muss das Finanzgericht aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht ( 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen entsprechen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen. Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte. Dabei dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden (BFH in HFR 2009, 898). 29 Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Erwerb und der Einsatz von Kenntnissen in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research auf Hochschul- bzw. Fachhochschulniveau erkennen ließen. Aus den sowohl dem Sachverständigen als auch dem Gutachter klägerseits vorgelegten Unterlagen und den diesen gegenüber getätigten Aussagen ergeben sich diese jedenfalls nicht, wie der Gutachter bzw. der Sachverständige in ihren Gutachten und Stellungnahmen dargelegt haben (siehe Gutachten des Gutachters vom 18. Februar 2009 sowie dessen Stellungnahmen vom 18. Mai 2009 und 2. Juli 2012 einerseits, Gutachten des Sachverständigen sowie dessen Stellungnahme vom 24. Juli 2012 andererseits). 30 Es kommt nach Auffassung des Senats auch nicht darauf an, ob der Kläger - nach entsprechender Vorbereitungszeit, wie er meint - in der Lage gewesen wäre, die (Fach)Hochschul-prüfung zu Beginn der 80-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts, als er etwa 25 Jahre alt war, zu bestehen. Nach Ansicht des Senats kann es nur auf die Kenntnisse in Tiefe und Breite ankommen, über die ein Absolvent der (Fach)Hochschule des Streitjahres verfügt. Die Anknüpfung an den Kenntnisstand zu einem anderen Zeitpunkt wäre willkürlich, da eine (Fach)Hochschulausbildung zwar in etlichen Fällen etwa mit 25 Jahren beendet wird, dies jedoch keineswegs zwingend ist, sondern eine Beendigung einer derartigen Ausbildung auch zu nahezu jedem anderen Zeitpunkt im Leben eines Berufstätigen möglich ist. Abgesehen davon hätte der Kläger nachweisen müssen, dass seine Kenntnisse bereits im Streitjahr der Tiefe und der Breite nach dem Wissen eines Wirtschaftsinformatikers in allen Kernbereichen des Fachstudiums entsprachen. Dies ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Kläger nach Ablauf des Streitjahres vorträgt, eine entsprechende Prüfung nach Zubilligung einer Vorbereitungszeit bestehen zu können. 31 cc) Nach Ansicht des Senats verfügte der Kläger im Streitjahr nicht in der Breite und Tiefe über einem Wirtschaftsinformatiker vergleichbare Kenntnisse, weil er keine Kenntnisse auf (Fach)Hochschulniveau in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research nachgewiesen hat, und ohne ausreichende Kenntnisse in diesen Fächern eine Abschlussprüfung zum Wirtschaftsinformatiker nicht bestanden werden kann. 32 Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. April 2012, der zur Beurteilung u. a. dieser Frage im Einverständnis der Beteiligten den vormals langjährig als vereidigter Sachverständiger und Hochschullehrer an der Fachhochschule M tätigen Prof. L hinzugezogen hatte, sowie auf der Grundlage von deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Der Aussage, dass eine Abschlussprüfung zum Wirtschaftsinformatiker ohne ausreichende Kenntnisse in den Fächern Mathematik,
9 Statistik und Operations Research nicht bestanden werden kann, hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters vom 2. Juli 2012, in der dies im Ergebnis bestätigt wird, nicht widersprochen. 33 Ob ohne entsprechende Kenntnisse in den genannten Fächern ein Studium an einer Fachakademie mit Erfolg abgeschlossen werden könnte - so die vage Meinungsäußerung des Gutachters -, ist aus Sicht des Senats nicht von Bedeutung, da ein derartiger Abschluss keine dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf vergleichbaren Kenntnisse vermittelt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist lediglich das Studium der Informatik bzw. Wirtschaftsinformatik an einer (Fach)Hochschule dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig. 34 dd) Entgegen der Auffassung des Klägers gehören die Fachgebiete Mathematik, Statistik und Operations Research zu den Kernbereichen der Wirtschaftsinformatik. 35 Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung von Prof. L ausdrücklich bestätigt, dass die Fächer Mathematik, Statistik und Operations Research zu den Kernbereichen des Fachstudiums Wirtschaftsinformatik gehören. Dies gelte für die Fächer Mathematik und Statistik auch vor dem Hintergrund, dass ab dem Jahr 2000 eine deutliche Aufwertung des wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs im Studium der Wirtschaftsinformatik festzustellen sei. 36 Dass die Fachgebiete Mathematik, Statistik und Operations Research zu den Kernbereichen des Wirtschaftsinformatikstudiums gehören, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Übersichten der Gesellschaft für Informatik für das Informatikstudium an Fachhochschulen, die der Kläger mit seiner Klageschrift vorgelegt hat. Danach ist das Themengebiet Mathematik in fünf Fächer (u. a. Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik) untergliedert und im Studiengang Wirtschaftsinformatik mit 16 bis 18 Semesterwochenstunden zu belegen. Operations Research ist Bestandteil des Themenblocks Methoden und Verfahren, der insgesamt mit 24 bis 32 Semesterwochenstunden anzusetzen ist. Nach den Studienplänen der Hochschule A bzw. der Hochschule für angewandte Wissenschaften M sind im Studiengang Wirtschaftsinformatik das Fach Mathematik in zwei (Pflicht)Lehrveranstaltungen mit jeweils vier Semesterwochenstunden zu belegen und Operations Research und Statistik mit jeweils vier bzw. insgesamt vier Semesterwochenstunden. Damit hat jedenfalls das Fach Mathematik in den ersten beiden Semestern in zeitlicher Hinsicht nahezu denselben Stellenwert wie das Fach Softwareentwicklung und Programmierung, das unstreitig zu den Kernbereichen auch der Wirtschaftsinformatik gehört. Es handelt sich um Fächer, die maßgebliche Bestandteile der jeweiligen Lehrpläne sind (vgl. insoweit auch Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 21. August K 4185/06 G, juris, des FG Rheinland-Pfalz vom 7. September K 1586/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG , 919, und im Ergebnis des FG Hessen vom 10. Mai K 2546/10, juris). Ein ähnliches Bild zeigen beispielsweise Lehrpläne der Fachhochschule D oder der Fachhochschule H Ein Ruhen des Verfahrens war nach 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht anzuordnen, da es insoweit an einem entsprechenden Antrag des FA fehlt Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.
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