Professor Dr. jur. Eugen Klunzinger

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1 Seite 1 von 33 Professor Dr. jur. Eugen Klunzinger Grundausbildung in Rechtswissenschaft - Privatrecht - Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Einführende Hinweise Teil I: Grundzüge des Handelsrechts 2 Begriff, Besonderheiten und Rechtsquellen des Handelsrechts 3 Das System der Kaufleute 4 Das Handelsregister 5 Die Firma 6 Inhaberwechsel bei kaufmännischen Unternehmen 7 Die kaufmännischen Mitarbeiter und Geschäftspartner 8 Begriff, Arten und Besonderheiten der kfm. Rechtsgeschäfte Teil II: Grundzüge des Gesellschaftsrechts 9 Bestimmungsfaktoren für und Überblick über die verschiedenen Rechtsformen 10 Das Recht der Personengesellschaft im Überblick 11 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: als Prototyp der Personengesellschaft 12 Die offene Handelsgesellschaft 13 Die Kommanditgesellschaft 14 Die stille Gesellschaft 15 Das Recht der Körperschaften im Überblick 16 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als häufigste Rechtsform der Kapitalgesellschaften 17 Die GmbH & Co.KG 18 Die Aktiengesellschaft 19 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien 20 Die eingetragene Genossenschaft 21 Die Betriebsaufspaltung LB HR = Lehrbuch Handelsrecht; 13. Auflage LB GesR = Lehrbuch Gesellschaftsrecht, 14. Auflage ÜB B = Übungen im Privatrecht, 9. Auflage, B Handelsrecht ÜB C = Übungen im Privatrecht, 9. Auflage, C Gesellschaftsrecht

2 Seite 2 von 33 Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Einführende Hinweise Handelsrecht ist spezielles Privatrecht Hauptrechtsquelle HGB Hilfsweise/ Ergänzend zum HGB findet auch das BGB Anwendung (wenn nichts anderes geregelt) subjektiver Anknüpfungspunkt ist die Kaufmannseigenschaft Charakteristika des Handelsrechts: - Entgeltlichkeit Provisionen, Zinsen, entgeltliche Tätigkeit der kfm. Hilfsperson wie Handelsvertreter/ -makler - Gesteigerter Vertrauensschutz z.b. Erweiterung des gutgläubigen Erwerbs - Verzichtet auf manche Schutzvorschriften des BGB (z.b. auch mündliche Bürgschaft gültig) - Geschäftserfahrenheit Schärferes Anforderungsprofil HGB ist schärferes Recht (stellt höhere Anforderungen als BGB) - Typisierung z.b. Standardisierung der Vertretungsverhältnisse größere Verlässlichkeit vgl.: im BGB wird Rechtsmacht des Vertreters nach außen durch Innenverhältnis bestimmt Transparenz Publizität des Handelsregisters - Schnelligkeit keine Verzögerungen oder Schwebezustände z.b. Rügepflicht Ware unverzüglich auspacken + auf Mängel prüfen - Universalität - Teil I: Grundzüge des Handelsrechts 2 Begriff, Besonderheiten und Rechtsquellen des Handelsrechts LB HR 1 u. 2 ÜB B Abschnitt I Rechtsquellen des Handelsrechts: - HGB - bürgerliche Recht: BGB, - öffentliches Recht: Grundgesetz, - Handelsgewohnheitsrecht (in Bezug auf Handelsbrauch, AGB) - Handelsrechtliche Neben- und Sondergesetze z.b. Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht

3 Seite 3 von 33 HGB aufgeteilt in 5 Bücher: 1. Handelsstand Vorschriften über Kaufmannbegriff, Handelsregister, Handelsfirma, kfm. Hilfsperson 2. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft 3. Handelsbücher Bilanzrichtlinien 4. Handelsgeschäfte allg. Vorschriften + Bestimmungen für bes. Typen von Handelsgeschäften: Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Spedition, Lagergeschäft 5. Seehandel Standort und Wesensmerkmale des Handelsrechts: HBG für bestimmten Personenkreis: Kaufmann BGB gilt für alle/ richtet sich an jeden Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute HGB richtet sich an geschäftserfahrenen Kaufmann Verzicht auf Schutzvorschriften des BGB Keine Herabsetzung von Vertragsstrafen wenn unverhältnismäßig hoch 348 HGB vs. 343 BGB Verzicht auf Formvorschriften bei Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, sofern Erklärungen als Handelsgeschäfte anzusehen 350 HGB Keine Einrede der Vorausklage wenn Kaufmann Bürge 771 HGB vs. 349 BGB Einschränkungen des Verbraucherschutzes aufgrund der Geschäfterfahrung Freie Gerichtsstandsvereinbahrung Anwendung des Rechts der AGB nach 310 I BGB für Unternehmen eingeschränkt - auf ausdrücklichen Hinweis darf verzichtet werden - Inhaltskontrolle richtet sich nur nach Generalklausel aus 307 I+II BGB, während einzelne Klauselverbote aus 308, 309 BGB nicht gelten, bzw. nur gelten, insoweit sie Konkretisierungen zu 307 BGB darstellen, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist Im Einzelfall kann als eine Geschäftsbedingung geg. einem Kaufmann noch akzeptiert werden, wenn sie geg. einem Privatmann unangemessen wäre

4 Seite 4 von 33 3 Das System der Kaufleute LB HR 5 u. 6 ÜB B Abschnitt II Ist-Kaufmann 1 HGB: Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt Dabei gilt als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, vgl. 1 II Kannkaufmann 2 HGB: Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung in Handelsregister Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe 3 HGB: können Kaufmanneigenschaft durch Eintrag in HR erwerben Kaufmann kraft Rechtsschein 5 HGB: Wer im Handelsregister eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, das unter seiner Firma betriebene Gewerbe sei kein Handelsgewerbe = Fiktivkaufmann Wer im kfm. Rechts- und Geschäftsverkehr als Kfm. auftritt, ohne tatsächlich einer zu sein wird trotzdem als Kfm. behandelt Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch tatsächliches Verhalten = Scheinkaufmann, Formkaufmann 6 HGB: Kaufleute sind die Handelsgesellschaften kraft ihrer Rechtsform Kaufleute sind solche, die nach 1 einen Gewerbebetrieb betreiben (unabhängig vom Handelsregister) die sich in Handelsregister haben eintragen lassen die eine bestimmte Rechtsform haben (juristische Person) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören 343 HGB Geschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb gehörend 344 I HGB Die Kaufmannseigenschaft im Falle des 1 beginnt mit der Eröffnung des Handelsgewerbes trotzdem gem. 29 zu Eintragung in HR verpflichtet Bei Formkaufleuten ist die Eintragung ins HR Grundvoraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft Handelsgesellschaften: Personengesellschaften - offene Handelsgesellschaft (ohg) 105ff HGB - Kommanditgesellschaft (KG) 161ff HGB - GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften und Kapitalvereine - Aktiengesellschaft (AG) AktG - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) GmbHG

5 Seite 5 von 33 Handelsstand 1. Buch HGB HGB besondere Vertretungsbefugnis: - Handlungsgehilfen - Volontäre - Auszubildende 1. Buch - Personen (sachlich Arbeitsrecht) - Befugnisse für Angestellte Selbstständige Kaufleute: können im Namen des Kaufmanns - Handelsvertreter und Handelsmakler oder in eigenen Namen handeln - Kommissionär (z.b. Aktien) Die Prokura 48ff HGB Beispiel für die Sonderegelungen im HBG im Vergleich zum BGB Vertreter (Kaufmann) erteilt dem Vertreter (Prokurist) die Vertretungsmacht (Prokura) Prokura = gesetzlich beschriebene Vertretungsmacht sehr weit gefasst Umfang der Prokura: Die Prokura ermächtigt gem. 49 I HGB zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt Im BGB interne Beschränkung der Vertretungsmacht z.b. Kauf nur bis bei Verstoß hängt Wirksamkeit von Genehmigung des Vertretenen ab 179 BGB wenn nicht genehmigt, dann unwirksam Dritter hat Anspruch geg. Vertreter, der ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (gilt nicht wenn Mangel der Vertretungsmacht erkannt) Im HGB größeres Bedürfnis nach Verlässlichkeit Vertreter kann innerhalb d. Rahmens d. Prokura uneingeschränkt Verträge schließen Interne Regelungen möglich, beschränken rechtlich jedoch nicht 49 I, II HGB Dritter kann sich auf Wirksamkeit verlassen Der Prokurist darf also alle Geschäfte durchführen außer Veräußerung und Belastung von Grundstücken, vgl. 49 II HGB Befugnis muss gesondert erteilt werden Ankauf, Anmietung und Vermietung von Grundstücken, sowie Verpfändung von Grundstücksrechten jedoch auch ohne Sonderbefugnis erlaubt Sonstige Grenzen: Ein Prokurist kann keine Rechtsgeschäfte tätigen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes nicht mit sich bringt, etwa familien- und erbrechtliche Erklärungen keine Willenserklärungen tätigen, die außerhalb des Betriebes ges Handelsgewerbes liegen, etwa den Betrieb einstellen, die Firma ändern, das Unternehmen veräußern, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen keine Geschäfte vornehmen, die dem Inhaber des Handelsgewerbes vorbehalten sind, etwa die Erteilung der Prokura, die Anmeldung der Firma zum HR, die Unterzeichnung des Jahresabschluss

6 Seite 6 von HGB I Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. II Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder nur für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll dem Prokuristen können zwar durch Weisungen im Arbeitsvertrag für das Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt werden, aber keine Außenwirkung Verstößt der Prokurist gegen interne Weisungen, so kann sich der Geschäftspartner dann nicht auf die Unbeschränktheit der Prokura berufen, im Fall der Kollusion Prokurist und Geschäftspartner arbeiten arglistig zusammen im Fall der Evidenz der Geschäftspartner kennt den Verstoß gegen interne Weisungen wenn er den Verstoß infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt 52 HGB Prokura ist jederzeit widerruflich Unterscheidung von Vertretungsverhältnis und Arbeitsverhältnis die Prokura ist nicht übertragbar 53 HGB Prokura ist in das Handelsregister einzutragen 54 HGB Handelsvollmacht: Legitimation beschränkt ( auf derartige Geschäfte) Erteilung der Prokura: nur durch Inhaber d. Handelsbetriebs oder seinen gesetzlichen Vertreter 48 HGB bedarf einer ausdrücklichen Erklärung ist gem. 53 I, 1 HGB in HR einzutragen jedoch deklatorischer Charakter HR-Eintragung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung Spezialfall: Gesamtprokura 48 II HGB 4-Augen-Prinzip (Gegenkontrolle) Bei Vertragsschluss müssen alle Vertreter anwesend sein Prokuristen können nur gemeinsam handeln sonst ist Vertrag unwirksam Gesamtprokura wird in Handelsregister eingetragen Die Handlungsvollmacht 54 HGB - Generalhandlungsvollmacht gesamter Bereich des Handelsgewerbes - Arthandlungsvollmacht bestimmte Geschäftsart - Spezialhandlungsvollmacht einzelne, ganz konkrete Geschäfte Der Umfang der Handlungsvollmacht ergibt sich aus den Anordnungen des Vollmachtsgebers 54 II HGB enthält einen Katalog von Rechtsgeschäften, die auf keinen Fall von der Handlungsvollmacht gedeckt sind: - Veräußerung + Belastung von Grundstücken - Eingehung von Wechselverbindlichkeiten - Aufnahme von Darlehen - Führung von Prozessen Sonstige Beschränkungen braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte, oder kennen musste 54 III HGB

7 Seite 7 von 33 4 Das Handelsregister LB HR 13 ÜB B Abschnitt VI Tatsachen Eintragungsfähig (durch Gesetz bestimmt) Nicht eintragungsfähig eintragungspflichtig eintragungsmöglich Konstitutiv: z.b. Eintragung von Kapitalgesellschaften Deklatorisch: z.b. Eintragung der Prokura Konstitutiv: Eintragung in HR ist Vorraussetzung für Rechtsfolge Deklatorisch: Eintragung in HR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzug Informationsfunktion: Einsicht des HR ist jedem Interessierten gestattet 9 I HGB Schutzfunktion: Auf Eintragungen in öffentliche Register darf man sich verlassen nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit einer Eintragung schließt aus Beweisfunktion Kontrollfunktion Publizität des Handelsregisters 15 HBG Tatsache wird nicht eingetragen 15 I Ist eine in das HR einzutragende Tatsache entweder nicht eingetragen oder nicht i.s.d. 10 bekannt gemacht worden (z.b. in örtlicher Tageszeitung), kann sie einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden Schutz Ausnahme: Tatsache war Drittem bekannt grob fahrlässiges Nichtkennen schadet dagegen nicht Tatsache wird richtig eingetragen 15 II Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen Ausnahme: wenn Dritter innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung Tatsache nicht kannte Dritter muss beweisen Tatsache wird unrichtig eingetragen 15 III Dritter kann auf Angabe vertrauen und sich auf diese berufen Ausnahme: Unrichtigkeit war dem Dritten bekannt z.b. wenn ausgeschiedener Gesellschafter noch in HR eingetragen ist, können Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden Regressansprüche wegen Amtspflichtverletzungen können entstehen man kann auf des Handelsregister vertrauen! Was wenn nicht nur die eintragungspflichtige, sondern auch die voreintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen wurde? z.b. Gesellschafter tritt ein und scheidet nach geraumer Zeit wieder aus allg. Meinung: der Eintragungspflichtige muss auch bei Unterlassung der Eintragung der Ersttatsache die Eintragung der zweiten Tatsache bewirken denn 15 I enthält keine Einschränkung in Bezug auf vorher erfolgte Eintragung und Dritte könnte auch ohne HR-Eintrag 1. Tatsache kennen

8 Seite 8 von 33 5 Die Firma LB HR 11 ÜB B Abschnitt III Firmen-Recht 17 HGB Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte und Unterschrift abgibt man unterscheidet zwischen: - Personenfirmen der Name des Kaufmanns wird in Firma übernommen - Sachfirmen enthält aus dem Unternehmensgegenstand abgeleitete Bezeichnungen und Attribute - Phantasiefirmen kein Bezug zum Namen des Kaufmanns oder Unternehmensgegenstand frei gewählt eingeschränkt durch 18 HGB : die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen Zudem muss die Firma in jedem Fall einen auf die Rechtsform hindeutenden Zusatz führen 19 HGB Prinzipien: Firmeneinheit: nur eine Firma pro Unternehmen Firmenwahrheit: Firma darf keine täuschenden Angaben enthalten 18 II Firmenöffentlichkeit: Firma ist in Handelsregister einzutragen 29 HGB Firmenausschließlichkeit: Firma muss sich von den anderen im Umkreis bestehenden Firmen unterscheiden 30 HGB Firmenbeständigkeit: Firma kann durch anderen fortgeführt werden, wenn Unternehmer bzw. Erben einverstanden sind 22 HGB Achtung: evt. Konflikt mit Firmenwahrheit Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welche sie geführt wird, veräußert werden 23 HGB Das Recht an der Firma ist absolutes Recht entsprechend Namensrecht 12 BGB bei unberechtigtem Firmengebrauch greifen privatrechtliche Abwehransprüche gem. 37 II HGB Unterlassung + Anmeldung der Löschung aus HR Das Firmenrecht durch Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs ergänzt BGB z.b. irreführende Werbung

9 Seite 9 von 33 6 Inhaberwechsel bei kaufmännischen Unternehmen LB HR 12 ÜB B Abschnitt III Konsequenzen der Firmenfortführung Haftung des Erwerbers 25 I,1 HGB Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, aber nur dann, wenn er die bisherige Firma fortführt Die Haftung des Firmenveräußerers besteht weiterhin 26 HGB Erwerber + Veräußerer haften als Gesamtschuldner Übergang der Forderungen auf Erwerber 25 I,2 HGB Vorraussetzung ist, dass der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Firmenfortführung eingewilligt haben mit Veräußerung des UN gehen auch die Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Erwerber über Abweichende Regelungen sind zulässig! (durch Vertrag) müssen in Handelsregister eingetragen oder anderweitig bekannt gemacht werden! (Mitteilung) sonst ungültig 25 II HGB geg. Dritten 25 III HGB Wird die Firma nicht fortgeführt, haftet der Erwerber nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise vom Erwerber bekannt gemacht wurde Eintritt in bestehende ohg oder KG Wer neu eintritt haftet gem. 130 HGB gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der 128, 129 HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird keine nach außen wirksamen Sonderregelungen möglich

10 Seite 10 von 33 7 Die kaufmännischen Mitarbeiter und Geschäftspartner LB HR 7-9 ÜB B Abschnitt V Kfm. Zusammenarbeit betriebsintern betriebsextern unselbstständig selbstständig selbstständig Geschäftspartner Volontäre in eigenem Namen Auszubildende Kommissionär Handlungsgehilfen in fremdem Namen bes. Vertretungsmacht Handelsvertreter Prokurist Handelsmakler Handlungsbevollmächtigte Kaufmännische Hilfspersonen Unselbstständig sind: - Der Prokurist - Der Handlungsbevollmächtigte - Sonstige Hilfspersonen = Auszubildende, kaufmännische Angestellte Selbstständig sind: - Der Handelsvertreter - Der Handelsmakler - Kommissionär unterliegen der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kfm. Sorgfalts-, Mitteilungs-, und Herausgabepflichten Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisen Interessen des Unternehmers sind wahrzunehmen Handelsvertreter 84ff HBG: Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Gewerbetreibender ( auch Kaufmann) ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer ( fremden Namen) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen Es gibt auch Mehr-Firmen-Vertreter muss nicht nur für 1 UN zuständig sein Bekommt Provision vom abgeschlossenen Geschäft 89b HBG Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses - wenn Unternehmer weiterhin mit gewonnenen Kunden Geschäfte macht - bei Verlust von Provisionen für bereits abgeschlossene o. künftige Geschäfte - angemessener Ausgleich: Gericht entscheidet - Billigkeit: von Gericht zu klären

11 Seite 11 von 33 Handelsmakler 93ff HBG: Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen des Handelsverkehr übernimmt Selbstständig Nicht ständig betraut Nicht für Grundstücke Nach 87 HGB ist der Handelsvertreter, nach 99 HGB ist der Handelsmakler berechtigt, für seine Tätigkeit eine Vergütung zu verlangen Kommissionär 383ff HBG: Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für die Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen Selbstständig Tritt in eigenem Namen Vertrag wir mit Kommissionär geschlossen Kommittent hat keine direkten Vertragbeziehungen zum Schuldner des vom Kommissionär im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts Was, wenn Kommissionär insolvent wird? jur. gehören Forderungen dem Kommissionär bis an Kommittent abgetreten Gläubiger können jedoch auf Forderungen des Kommissionärs zugreifen, da diese eigentlich dem Kommittent gehören als Forderungen des Kommittenten behandelt Kommissionsagent = Kommissionär + Handelsvertreter schließt im eigenen Namen Verträge ab ist ständig damit betraut, für den Unternehmer tätig zu werden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf Kommissionär übertragen ständige Betrauung Vertragshändler (besonders bei KFZ): Selbstständiger Vertrieb von Waren eines Herstellers in eigenem Namen für eigene Rechnung jedoch Eingliederung in Verkaufsorganisation des Herstellers starker Einfluss des Mutterunternehmens Interesse, dass Qualität gehalten Teilweise finden analog die Vorschriften für den Handelsvertreter 84ff HBG Anwendung (z.b. 89b HBG Ausgleichsanspruch) Franchisenehmer Selbstständiger Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen unter der Marke des Franchisegebers für eigene Rechnung bei gleichzeitiger starker Eingliederung in die Organisation des Franchisegebers meist Ketten z.b. Filialen von McDonalds, Holiday-Inn, OBI, Hilton-Hotels

12 Seite 12 von 33 8 Begriff, Arten und Besonderheiten der kfm. Rechtsgeschäfte LB HR ÜB B Abschnitt VII Handelsgeschäfte: 4.Buch 343ff HGB = alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören könnte im Einzelfall zu Streitigkeiten führen 344 I HGB Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbe gehörig Begriff Handelsgeschäft hat Doppelbedeutung: - Rechtsgeschäft - Unternehmen Handelsgeschäfte Kfm. Rechtsgeschäfte Einseitig Kfm Privatperson Beiderseitig Kfm Kfm Handelsgeschäfte müssen nicht ausschließlich zw. Kaufleuten getätigt werden Handelsrecht ist gegebenenfalls auch dann einschlägig, wenn nur auf der einen Seite ein Kaufmann auftritt Allgemeine Vorschriften für H-Gesch. Handelsbrauch 346 HGB Sorgfalt 347 HGB Vertragsstrafe 348 HGB Bürgschaft 349, 350 HGB Zinsen 352f HGB Gutgläubiger Erwerb 366f HGB Vorschriften für einzelne H-Gesch. insbes. Handelskauf 373ff HGB! an Kaufmann werden höhere Anforderungen gestellt weniger Schutz als im BGB Nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften: - Handelsbrauch - Erhöhter Zinssatz - Frühzeitige Verzinsungspflicht - Bes. kfm. Zurückhaltungsrecht - Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

13 Seite 13 von 33 Handelsbrauch 346 HGB Wenn Kaufleute Rechtsgeschäfte abschließen gilt das Gesetz ergänzt um Handelsbräuche (Gewohnheiten, Bräuche, ) z.b. Handschlag Ändern sich im Zeitablauf vom Gesetz nicht näher bestimmt Handelsbrauch entspricht der Verkehrssitte im BGB Unter Kaufleuten gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung! anders als im BGB wo Schweigen = Ablehnung Kaufmann muss einem abweichenden Bestätigungsschreiben unverzüglich nach dessen Erhalt widersprechen, sonst gilt Vertrag als mit diesen Bedingungen geschlossen gilt nicht bei Arglist In kfm. Bestätigungsschreiben werden die Bedingungen eines bereits ausgehandelten Vertrages noch einmal schriftlich fixiert das Schreiben muss den Vertragsverhandlungen unmittelbar zeitlich nachfolgen und auf die Vertragsverhandlungen eindeutig Bezug nehmen wenn Verhandlungen deutlich abgeändert, handelt es sich um Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag hier Schweigen Annahme kfm. Bestätigungsschreiben kann nur an einen Kfm. gerichtet sein. Absender des Schreibens kann hingegen auch ein Nichtkaufmann sein, soweit er ähnlich einem Kfm. am Rechtsverkehr teilnimmt Das Schweigen des Empfängers wirkt dann nicht als Einverständnis, wenn der Absender von der unrichtigen Wiedergabe der Vertragsbedingungen im Bestätigungsschreiben Kenntnis hat der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom Inhalt der Vertragsverhandlungen soweit abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte wenn sich beide Vertragsparteien einander widersprechende Bestätigungsschreiben schicken ggf. offener Dissens Keine nachträgliche Anfechtung möglich, weil Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht mit vorherigen Vertragsverhandlungen übereinstimmt nur dir. Widerspruch Sorgfaltspflicht 347 HGB kfm. Sorgfalt Gilt schon bei einseitigem Rechtsgeschäft (nur für Kaufmann) Wie hat sich ordentlicher Kaufmann zu verhalten? Gericht entscheidet, was für Branche üblich kommt maßgeblich auf Geschäftszweig und die Art des Geschäfts an hängt ab von Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen, die von einem verantwortungsbewussten Kaufmann erwartet werden Verletzung der Sorgfaltspflicht entspricht Fahrlässigkeit im BGB (die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht erfüllt) z.b. Informationspflicht: Kfm. Hat sich über die gesetzlichen, sein Gewerbe betreffenden Vorschriften stets auf dem Laufenden zu halten + Kfm. kann sich nicht darauf berufen, Geschäftsbriefe nur oberflächlich gelesen zu haben

14 Seite 14 von 33 Provisionen Wer in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann gem. 354 HGB auch ohne Verabredung Provision nach ortsüblichen Sätzen fordern Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tage der Leistung an Zinsen berechnet werden Zinsen 352f HGB höher als im BGB Kaufleute sind gem. 353 S.1 HGB berechtigt, für ihre Forderungen aus beidseitigen Rechtsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern Für Kontokorrentbeziehungen sind gem. 355 I HGB vom Tage des Rechnungsschlusses Zinsen zu zahlen Verzicht auf bürgerlich- gesetzliche Schutzvorschriften ein Kfm. muss wissen, was er tut und sagt Keine Herabsetzung der Vertragsstrafe 348 HGB Im BGB geregelt wenn bestimmte Pflicht nicht erfüllt z.b. fristgemäße Lieferung 343 BGB Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafe durch Gericht durch Antrag des Schuldners nach Entrichtung der Vertragsstrafe Herabsetzung ausgeschlossen 348 HGB Eine Vertragsstrafe, die von einem Kfm. im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht aufgrund des 343 BGB herabgesetzt werden schließt Herabsetzung der Vertragsstrafe für Kfm. aus! Verzicht auf Formvorschriften dienen im BGB vor allem dem Schutz vor Übereilung Bürgschaft 349, 350 HGB Mögliche Sicherungsmittel: Hypothek, Sicherungsübereignung sonst Bürgen suchen im BGB: Bürgschaftserklärung nur in Schriftform gültig 766 BGB Warnfunktion, da Unterschrift verlangt Ebenso Schuldversprechen 780 BGB und Schuldanerkenntnis 781 BGB Im HGB: Formfreiheit Bürgschaft auch mündlich wirksam Kaufleute können sich mündlich wirksam verbürgen Es ist allein entscheidend, dass die Bürgschaftserklärung von einem Kfm. im Rahmen seines Geschäftsbetriebs abgeben wird (=Handelsgeschäft); es kommt nicht darauf an, für welche Schuld des Hauptschuldners er sich verbürgt braucht nicht aus einem Handelsgeschäft zu stammen Bürgschaft spielt große Rolle im Geschäftsbereich als Privatperson möglichst zu vermeiden

15 Seite 15 von 33 Keine Einrede der Vorausklage 349 HGB BGB: Einrede der Vorausklage 771 BGB im HGB aufgehoben! 771 BGB Bürge kann Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange keine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner fehlgeschlagen ist 773 BGB Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, wenn die Rechtverfolgung gegen den Hauptschuldner aussichtslos erscheint Insolvenzverfahren 775 BGB Anspruch des Bürgen auf Befreiung (vor allem im Bankenverkehr wird ohnehin in aller Regel vom Bürgen ein Verzicht auf Einrede der Vorausklage bei Abgabe der Bürgschaftserklärung verlangt) HGB: Einrede ausgeschlossen gem. 349 HGB wenn Bürgschaft für Bürgen ein Handelgeschäft ist Gutgläubiger Erwerb 366f HGB BGB Der Erwerber wird auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, sofern der Erwerber gutgläubig ist. Er ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. 932 BGB Ausnahme wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise abhanden gekommen ist 935 BGB (außer es handelt sich um Geld, Inhaberpapiere, oder Sachen die bei öffentlichen Versteigerungen veräußert werden) Der Eigentümer verliert sein Eigentum; er erlangt dafür einen Bereicherungsanspruch gem. 816 BGB auf Herausgabe des Erlangten = des Kaufpreises BGB schützt den guten Glauben HGB 366 HGB erweitert den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Erwerber den Veräußerer für den Eigentümer hält, es genügt, dass er ihn für verfügungsbefugt hält HGB schützt ebenfalls den guten Glauben Verlust von Inhaberpapieren muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden Erwerber nur gutgläubig, wenn er infolge besonderer Umstände Tatsache nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (z.b. Bundesanzeiger wurde verspätet ausgeliefert) 367 II HGB im BGB muss der Käufer den Veräußerer für den Eigentümer halten im HGB muss der Käufer den Veräußerer für den Verfügungsbefugten halten denn: Produkte werden häufig nicht durch den Eigentümer, sondern durch einen Kommissionär vertrieben, der im eigenen Namen auftritt und selbstständig Verträge schließt klar, dass Kommissionär nicht Eigentümer ist, aber befugt zur Veräußerung (mit Zustimmung des Eigentümers) Im HGB gilt für den gutgläubigen Erwerb erweitertes BGB zu Gunsten des Geschäftsverkehrs (Verlässlichkeit)

16 Seite 16 von 33 kfm. Zurückbehaltungsanspruch BGB: nach 273 I BGB kann der Schuldner, der gegen den Gläubiger aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen Gegenanspruch hat, die Leistung solange verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird 320 BGB Wer aus einem gegenseitigen vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist Voraussetzungen: - Gegenseitigkeit jede Partei muss Forderung haben - Fälligkeit des Gegenanspruchs - Konnexität Anspruch und Gegenanspruch müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen HGB: Gläubiger kann auch ohne besondere Abrede Waren des Schuldners, die in seinen Besitz gelangen, zur Deckung eines von ihm eingeräumten Kredits zurückbehalten und sich aus ihnen pfandesrechtsähnlich bereichern (i.d.r. Ware versteigert) Leistungsverweigerung + Verwertungsrecht Konnexität ist nicht Voraussetzung Kontokorrent ( laufende Rechnung ) HGB will den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zw. solchen Personen vereinfachen, die miteinander in ständiger Geschäftsverbindung stehen Die einzelnen Forderungen innerhalb dieser Rechtsbeziehung werden bloße Rechnungsposten angesehen, die nach Ablauf einer best. Kontokorrentperiode miteinander saldiert werden

17 Seite 17 von 33 Handelskauf Rechtsgrundlage HGB ergänzend 433ff BGB Bes. Schutzvorschriften des Verbrauchgüterkaufs BGB gelten nicht Gewährleistung: 377 HGB unverzügliche Untersuchung + Rüge Regelungen des BGB bei Sachmängeln gelten 434 BGB Gewährleistungsansprüche des BGB gelten 437 BGB BGB Gewährleistungsfrist 2 Jahre HGB Kfm. muss Ware unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablieferung auspacken + prüfen und bei Mängel dem Verkäufer unverzüglich nach Untersuchung Anzeige machen sonst verliert der Kfm. seine Rechte Unterlässt Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt Ausnahme unerkannte Mängel, Arglist des Verkäufers alle Rechte nach BGB, aber nur wenn Kfm. die Bedingungen erfüllt! BGB HGB nach BGB und HGB Sachmangel: - Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit - Sache eignet sich nicht für vertraglich vorausgesetzte Verbindung - Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung und weist keine bei vergleichbaren Sachen übliche Beschaffenheit auf - Es wird eine andere Sache oder zu geringe Menge geliefert Nach BGB Nach HGB Pflichten aus 377 HGB - unverzügliche Untersuchung Keine - unverzügliche Rüge Untersuchungs- Konsequenz unterlassener Rüge und Rügepflicht - Ware gilt als genehmigt Verlust der Rechte aus 437 BGB Ausnahmen: - unerkannte Mängel - Arglist des Verkäufers Annahmeverzug : 373 HGB HGB erweitert die Hinterlegungsmöglichkeit: Ist der Käufer mit der Annahme in Verzug, so kann der Verkäufer jede Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst sicherer Weise hinterlegen anders als im BGB tritt durch diese Form der Hinterlegung keine Erfüllung ein Selbsthilfeverkauf: nach vorheriger Androhung darf die Ware bei Verzug des Käufers öffentlich versteigert werden Erlös steht dem Käufer zu, aber Verkäufer kann sich hinsichtlich des Kaufpreises hieraus befriedigen wenn nicht ausreichend, dann kann noch offenen Betrag von Käufer verlangen

18 Seite 18 von 33 Teil II: Grundzüge des Gesellschaftsrechts Gesellschaft Zusammenschluss mehrerer Zu einem gemeinsamen Zweck Sonderfall: Ein-Mann-Gesellschaft GmbH AG 9 Bestimmungsfaktoren für und Überblick über die verschiedenen Rechtsformen LB GesR 1 u. 2 ÜB C Abschnitt I Gesellschaften Personengesell. Körperschaften Sonderformen Innengesell. Außengesell. Vereine Kapitalgesell. Genossenschaften stg KG AG ohg KGaA BGB-Gesell. GmbH Rechtsquellen: 1. BGB: BGB-Gesellschaft BGB rechtsfähigen Verein 21ff BGB nichtrechtsfähigen Verein 54 BGB 2. HGB: Offene Handelsgesellschaft ohg HGB Kommanditgesellschaft KG a HGB Stille Gesellschaft stg HGB Reederei HGB 3. AktG 4. GmbHG 5. Sonstige Gesetze

19 Seite 19 von 33 Personengesellschaften Innengesellschaft: Stille Gesellschaft im HGB: - typisch: Beteiligung - atypisch: Anspruch auf Liquidationserlös tritt nach außen nicht in Erscheinung Außengesellschaft: BGB: BGB-Gesellschaft (GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts) HBG: ohg, KG Körperschaften Gründung einer juristischen Person eigene Rechtsfähigkeit - Vereine (Prototyp der jur. Person) - Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) - Genossengesellschaften optimale Vermeidung des Haftungsrisikos, da Körperschaft Gläubiger und Schuldner sein kann optimale Haftungsvermeidung/ Haftungsminimierung Gläubiger können nur auf jur. Person zugreifen und nicht auf Privatvermögen mangelnde Bonität Nicht Rechtsfähiger Verein 54 BGB - finden Vorschriften für die BGB-Gesellschaft Anwendung der Handelnde haftet persönlich/ handeln mehrere dann haften gesamtschuldnerisch Durch Gesellschaftsvertrag kann von dispositivem Recht abgewichen werden bei internen Regelungen Gesellschafter untereinander z.b. Entscheidungen nach Mehrheitsprinzip oder nur durch einstimmigen Beschluss nicht bei Regeln nach außen! z.b. Gesamtschuldnerische Haftung

20 Seite 20 von Das Recht der Personengesellschaft im Überblick LB GesR 1, 11, 16 Recht der BGB-Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geregelt im BGB 704ff BGB 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrages Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines [beliebigen!] gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten Nichtvorliegen eines Handelsgewerbes, da sonst KG, ohg Nichtvorliegen einer Firma Zum System der Personen-(Außen)-Gesellschaft 105 III HGB Auf ohg finden Vorschriften der GbR Anwendung 161 II HGB Auf KG finden Vorschriften der ohg Anwendung 230ff. HGB Auf stg finden Vorschriften der GbR Anwendung Das Gesellschaftsvermögen bei der GbR 718 BGB Beiträge der Gesellschafter und erworbene Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter bei ohg und KG nicht geregelt gelten Vorschriften wie für GbR Geschäftsführung und Geschäftsvertretung Innenverhältnis Außenverhältnis Achtung: Bei GmbH ist der Vertreter nach außen der Geschäftsführer! 709ff BGB Gesamtgeschäftsführung 714 BGB Gesamtvertretung und Gesamtgeschäftsführung gekoppelt wenn A,B,C,D Gesellschafter der Gesamtgeschäftsführung sind, dann können auch nur gemeinsam wirksam handeln (BGB-Gesellschaft) bei ohg bei GbR Einzelberechtigung der Gesellschafter Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes an Kfm. strengere Anforderungen nur gemeinsam berechtigt beliebiger Zweck verfolgt kann jeder rein geraten

21 Seite 21 von 33 Haftung Gesamtschuld ist für Gläubiger günstiger als Teilschuld, da er von allen vollen Betrag verlangen kann gegebenenfalls muss einer für alle aufkommen erhöht Bonität! Gesamtschuld entsteht, wenn sich mehrere gemeinschaftlich verpflichten (vgl. gemeinsam unterschriebener Mietvertrag) Gesamtschuld ist bei Personengesellschaften die Regel Gesellschaftsschulden - Gläubiger kann auch in Privatvermögen vollstrecken - Braucht Titel um in Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken, da es allen gehört Privatschulden - wenn Privatvermögen des Schuldners nicht ausreicht Anteil des Gesellschaftsvermögens Privatgläubiger muss Gesellschafter verklagen Titel! kann Anteil, den Schuldner an Gesellschaft hat pfänden Gesellschaft wird kündigt und Gläubiger kann auf den Erlös zugreifen Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bei Personengesellschaften dispositiv, bei Kapitalgesellschaften zwingend Gründe z.b.: Tod Zweckerreichung Ablauf der Frist Kündigung Was passiert mit Gesellschaftsvermögen? - Forderungen werden beglichen - Danach erhalten Gesellschafter ihren Anteil Anwachsung beim Ausscheiden von Gesellschaftern Recht der ohg 105ff HGB Zweck ist auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet Definition 105 HBG Geschäftsführung und Vertretung HGB 123ff HGB Einzelgeschäftsführung Einzelvertretung! 125

22 Seite 22 von Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: als Prototyp der Personengesellschaft LB GesR 4, ÜB C Abschnitt II GbR kann ausdrücklich o. stillschweigend vereinbart werden, längerfristig o. kurzfristig angelegt sein, materielle o. immaterielle Zwecke verfolgen (außer Handelsgewerbe) z.b. kurzfristige Zweckverfolgung bei Mitfahrgemeinschaft Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft: (Gesellschaftsvertrag ist auch formlos gültig) - Nichtkaufleute - Kleingewerbe - Freiberufler traditionell nicht gewerbetreibend z.b. Arzte (Praxisgemeinschaft), Anwälte, Architekten - Gelegenheitsgesellschaften z.b. Konsortien z.b. Anleihe (Anleihen haben festen Zinssatz) z.b. Wettgemeinschaften (Lotto) Gewinnverteilung? Gewinn und Verlust 722 BGB im Zweifel alle gleichen Anteil Fall aus der BGB-Gesellschaft: BGB-Gesellschafter D tätig ein Rechtsgeschäft (Kauf) mit Drittem Außenverhältnis Vertretungsbefugnis? Im BGB: wenn durch Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, dann Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung Gesellschafter können nur gemeinsam wirksam Geschäfte schließen 709 I BGB Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, das D ohne Vertretungsbefugnis geschlossen hat, hängt von Genehmigung der anderen Gesellschafter ab Wenn die anderen nicht genehmigen, dann haftet D allein als Vertreter ohne Vertretungsmacht

23 Seite 23 von Die offene Handelsgesellschaft LB GesR 5 ÜB C Abschnitt III Recht der ohg 105ff HGB Definition 105 I HGB Gesellschaft mit Zweck des Betriebes eines Handelsgewerbes, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt haften Geschäftsführung Geschäftsvertretung HGB 123ff HGB das Gesetz regelt dispositiv: Einzelgeschäftsführung aller 114 Einzelvertretung aller 125 I BGB Abweichungen Einzelgeschäftsführung mehrerer Einzelvertretung mehrerer Gesamtgeschäftsführung mehrerer Gesamtvertretung mehrerer Gesamtgeschäftsführung aller Gesamtvertretung aller = BGB (unechte) Gesamtvertretung mit Prokuristen Gesellschafter ist nur mit Prokurist gemeinsam handlungsbefugt Sicherheiten nehmen von oben nach unten zu Abweichungen bei Vertretung nur wirksam, wenn in HR eingetragen! vgl. 15 Haftung der ohg Gesellschafter 128 HGB ( 124 HGB) Gesellschafter haften als Gesamtschuldner persönlich! Vorteil: hohe Bonität Haftung ist unabhängig von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis kann nicht ausgeschlossen werden Bei Geschäftsschulden: Titel gegen Gesellschaftsvermögen 124 I HGB Gläubiger kann ohg verklagen und in Gesellschaftsvermögen vollstrecken Titel gegen einzelne Gesellschafter 128 HGB Gläubiger kann von jedem Gläubiger den vollen Betrag verlangen Gesellschafter müssen Ausgleich intern regeln

24 Seite 24 von Die Kommanditgesellschaft 161ff HGB LB GesR 6 ÜB C Abschnitt IV Definition 161 I HGB Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbe Soweit nicht ein anderes geregelt, finden Regelungen für BGB-Gesellschaft Anwendung Unbeschränkte Haftung: Komplementär 161 II i.v.m. 128 HGB (siehe ohg) Beschränkte Haftung: Kommanditist 171f HGB haftet nur mit seiner Einlage Haftung des Kommanditisten 171 HGB Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar unbeschränkt (=direkt, ohne Klage) Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage bereits geleistet ist 172 I Höhe der Haftungseinlage ist in HR einzutragen 172 IV Wenn die Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie als nicht geleistet gilt auch für Gewinnentnahmen (i.d.r. wendet sich der Gläubiger an den Kommanditisten, wenn das Vermögen der ohg nicht ausreicht und der Komplementär nicht zahlen kann erst wenn sonst nichts mehr geht ) Sonderstellung des Kommanditisten im Vergleich zur ohg Kommanditist hat nicht die gleichen Rechte wie Komplementär Regelungskomplex HGB Komplementär Kommanditist Geschäftsführung grundsätzlich Ja 114 (Einzelgeschäftsführung aller) grundsätzlich Nein 164 nicht berechtigt, da er kein Risiko trägt Kontrollrechte Ja 118 Ja 166 Einsicht in Jahresabschluss, Vertretung grundsätzlich Ja 125 Nein 170 beachte aber Möglichkeit der Prokura, vgl. 125 III Wettbewerbsverbot Ja 112 keine ähnlichen grundsätzlich Nein 165 Geschäfte tätigen Haftung wie ohg-gesellschafter grundsätzlich Nein 171ff Entnahmerecht Ja 122 grundsätzlich Nein 169I,1 Gewinnverteilung 4%, Rest angemessen 168

25 Seite 25 von Die stille Gesellschaft LB GesR 7 ÜB C Abschnitt V stg geregelt in HGB stg jedoch auch Sonderform der BGB-Gesell. 705ff. BGB finden Anwendung für die Innenbeziehung zw. Inhaber und stillem Gesellschafter Reine Innengesellschaft wird nicht in HR eingetragen gehört zu den Personengesellschaften nicht jedoch zu den Handelsgesellschaften ist nicht rechtsfähig Bei Gründung entsteht kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen stiller Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein, also auch ohg, KG, GbR, Der stille Gesellschafter braucht im Gegensatz zum Tätigen kein Kaufmann zu sein Einlage des stillen Gesellschafters geht in Vermögen des Geschäftsinhabers über 230 I: eine stg liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage beteiligt Fremdkapital als Möglichkeit der Finanzierung ähnlich wie Darlehen stg Stiller Gesellschafter Einlage geht in Vermögen über Inhaber des Handelsgeschä fts Nach außen ist Geschäftsinhaber allein Gläubiger/ Schuldner der von der stg getätigten Handelsgeschäfte 230 II nur Inhaber berechtigt und verpflichtet stiller Gesellschafter haftet nicht nach außen Die stg ist immer zweigliedrig: Geschäftsinhaber + stiller Gesellschafter Geschäftsinhaber kann jedoch mehrere Kapitalgeber aufnehmen, indem er mit jedem eine stg eingeht Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen Dem Darlehen am stärksten verwandt bei beiden keine Außenwirkung Beim Darlehen: Kapitalgeber bekommt festen Zinssatz oder variablen Zinssatz, aber auch Gewinnbeteiligung denkbar beim partiarischen Darlehen Wenn überhaupt nur beim partiarischen Darlehen Kontrollrechte Keine Verlustbeteiligung Bei stg: Gewinnbeteiligung zwingend 231 II HGB Verlustbeteiligung dispositiv Kontrollrechte gem. 233 HGB aber Geschäftsführung liegt allein beim Inhaber durch Gesellschaftsvertrag kann Mitwirkung jedoch erweitert werden

26 Seite 26 von 33 Gründungsmotive Steuerrechtliche Motive Durch Beteiligung weiterer Personen (Familienmitglieder) tritt bei der Einkommenssteuer ein progressionsmindernder Effekt ein durch Verteilung des Gewinns bei Einkommenssteuer ebenfalls steuernvermeidender Effekt bei Erbschaftssteuer Familienrechtliche Motive: Vermeidung oder Abschwächung des Generationenkonflikts durch rechtzeitige Beteiligung nachfolgender Generationen, vor allem, wenn sie im Betrieb mitarbeiten Wettbewerbsrechtliche Motive Die Geheimhaltung der Unterbeteiligung lässt wirtschaftliche Betätigung in Bereichen zu, die möglicherweise aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Wettbewerbsverbots in offener Form unzulässig wären z.b. für Gesellschafter der ohg besteht Wettbewerbsverbot, aber Beteiligung an stg ist zulässig Gewerberechtliche Motive: Beschränkung der Berufsausübung umgehen z.b. jeder Apotheker nur eine Apotheke aber Beteiligung an anderer als stiller Gesellschafter möglich Kreditpolitische Ziele Stiller Gesellschafter tritt wie Darlehensgeber nach außen nicht in Erscheinung, aber hat i.d.r. Mitwirkungsrechte und durch Gewinnbeteiligung intensiveren Kontakt mit dem Vertragspartner Begrenzter Kapitaleinsatz, Mitarbeit nicht notwendig, keine unmittelbare Haftung bevorzugte Form de Beteiligung an anderen Unternehmen Auflösungsgründe: - Vertragliche Aufhebung = Einvernehmliche Beendigung - Kündigung - Tod des Geschäftsinhabers - Eröffnung des Insolvenzverfahren Nach der Auflösung der stg ist die Liquidation durchzuführen Risiken bei der stg 235 I HGB Anspruch des stillen Gewerkschafters auf Auszahlung des Guthabens, das seiner Beteiligung entspricht stiller Gesellschafter steht hinsichtlich der Einlagenrückgewähr auf der Seite der Gläubiger 236 HGB Anspruch des Insolvenzgläubigers stiller Gewerkschafter kann Einlage nur geltend machen, insoweit sie bei Verlustbeteiligung d. Betrag des auf ihn fallenden Anteils übersteigt wenn stiller Gesellschafter seine Einlage kurz vor dem Konkurs des UN zurückfordert um Verlustbeteiligung zu entgehen, kann Insolvenzverwalter anfechten

27 Seite 27 von Das Recht der Körperschaften im Überblick LB GesR 1 II, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als häufigste Rechtsform der Kapitalgesellschaften LB GesR 11 ÜB C Abschnitt VII GmbH: auch für kleinere und mittlere Unternehmen Die GmbH ist die kleine Schwester der AG Geringer Kapitalbedarf + Möglichkeit ohne persönliches Risiko Gesellschafter zu werden gut für Familiengesellschaften geeignet Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet Die GmbH ist nach außen AG und nach innen ohg GmbH braucht nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet zu sein Gegenstand können auch karitative, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche oder kulturelle Zwecke sein findet sich auch als Rechtsform von Unternehmen der öffentlichen Hand jedoch nicht zulässig für bestimmte Wirtschaftsbereiche (Hypothekenbanken, Versicherungsvereine, ) dennoch gilt die GmbH als Kfm. im Sinne des HGB Beispiele aus der Praxis: ebay GmbH, E-Plus Mobilfunk GmbH, IBM Deutschland GmbH, Stadtwerke Köln GmbH Vergleich zur AG: GmbHG ist weniger zwingend als AktG Gesellschaftsvertrag ermöglicht eine stärkere Orientierung zur Personengesellschaft flexibel im Innenverhältnis Die Gründung der GmbH ist einfacher und weniger Kostenintensiv Stammkapital Mindeststammkapital Abs.1 GmbHG = Mindesthaftsumme, die Gläubigern Garantie bieten soll muss als Garantiestock geschützt werden Gesellschaftsvermögen kann deutlich darüber liegen Das Stammkapital ist die Summe aller Stammeinlagen Stammeinlage Früher mind. 100, seit Reform mind. 1 Kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich hoch sein Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der GmbH mehrere Stammeinlagen leisten, aber spätere Übertragung ist zulässig Die Höhe der Stammeinlage bestimmt den Geschäftsanteil des Gesellschafters dispositiv maßgebend für Stimmrecht, Gewinnverteilung, Liquidationserlös

28 Seite 28 von 33 Organisationsstruktur: flexibel Geschäftsführer 35ff. GmbHG Bestellung durch die Gesellschaftsversammlung 46 GmbHG Aufsichtsrat nach Gesellschaftsvertrag fakultativ (=möglich, nicht zwingend) wenn in Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht verankert zwingend GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden Geschäftsführer: Möglichkeit der Fremdorganschaft : Gesellschafter müssen nicht Geschäftsführung übernehmen, sondern können diese sachkundigen Managern überlassen Aufgaben: Geschäftsführung und Vertretung Wenn nicht anders geregelt gilt Gesamtgeschäftsführung + Gesamtvertretung Rechte der Gesellschafter: Rechte der Gesellschafter entsprechen im Wesentlichen den Rechten der Aktionäre aber erhebliche Abweichung der Pflichten der Gesellschafter im Vgl. zum AktG GmbH-Reform Vielfältige Ziele: - Modernisierung/ Anpassung - Verhinderung von Missbrauch 16a Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 5 GmbHG Sonderfall durch GmbH-Reform Überlegung Stammkapital der GmbH weiter zu senken (auf ) nicht durchgesetzt, da GmbH die von Anfang an über nur geringes Kapital verfügt nicht sinnvoll mangelnde Bonität aber GmbH steht in Konkurrenz zu anderen europäischen Rechtsformen z.b. Limited in GB Mindestkapital 1 Pfund Lösung: Einführung einer neuen Unternehmensform = Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stammkapital kann unter gesetzliches Mindestkapital liegen bis runter zu 1 muss Rücklage bilden in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gewinns wenn zurückgelegt kann in normale GmbH umgewandelt werden 17 Die GmbH & Co.KG LB GesR 13 ÜB C Abschnitt IV Eine GmbH übernimmt die Komplementärfunktion für eine meist später gegründete KGs früher war GmbH steuerlich geg. Personengesellschaften benachteiligt (Doppelbelastung) Versuch Haftungsbeschränkung (GmbH) mit steuerrechtlicher Begünstigung (KG) zu kombinieren

29 Seite 29 von Die Aktiengesellschaft LB GesR 8 ÜB C Abschnitt VI Die AG ist nach 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet AG ist eine jur. Person kann selbst am Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten teilnehmen erlangt Handlungsfähigkeit durch ihre Organe 31 BGB Organhaftung findet Anwendung AG ist für Schaden verantwortlich, den ihre Organe in Ausführung ihrer Aufgaben durch unerlaubte Handlung Dritten zufügen Die AG gilt gem. 3 AktG immer als Handelsgesellschaft AG: Typische Rechtsform für Großunternehmen Kapitalsammlungsfunktion ermöglicht Aufbringung des erforderlichen Kapitals durch eine Vielzahl anonymer Geldgeber Risiko der Mitglieder beschränkt auf Verlust ihrer Kapitalbeteiligung Beteiligung setzt keine bes. kfm. Fähigkeiten voraus wenn börsennotiert kann über Börsenhandel Kapitalbeteiligung relativ schnell und einfach wieder liquidiert werden Beispiele führender dt. AGs: Daimler AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Telekom AG, E.on AG Grundkapital Für die AG ist das in Aktien zerlegte Grundkapital und nicht die Persönlichkeit der Mitglieder entscheidend Anonymität Grundkapital = der durch die Aktionäre bei Gründung mindestens aufzubringende Kapitalbetrag bei AG mind liegt bei meisten AGs deutlich höher Grundkapital wird in Aktien zerlegt Mindestnennwert 1 AG darf erst ins HR eingetragen werden, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt wurde erst dann entsteht AG wer vor der Eintragung ins HR im Namen der AG gehandelt hat haftet persönlich; mehrere haften als Gesamtschuldner die AG kann diese Verpflichtung aber nach ihrer Entstehung übernehmen Das Gesellschaftsvermögen ist das tatsächliche Vermögen der AG lediglich bei Geschäftsgründung wenn die Aktien zum Nennbetrag ausgegeben werden, sind Grundkapital und Gesellschaftsvermögen identisch Die Höhe des Grundkapitals kann nur durch die Satzung verändert werden Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung Das Grundkapital übernimmt eine Garantiefunktion zugunsten der Gläubiger, da Gesellschaftsvermögen sich ständig ändert dient als Mindesthaftungsstock Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind wesentliche Grundelemente das Gesetz sorgt dafür, dass dieser Haftungsstock immer vorhanden ist sonst muss Geschäftsführung Konkurs anmelden strafbar, wenn verschwiegen grundsätzlich ist der Betrag lächerlich gering bietet kaum Garantie

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