Verfahren zur Genehmigung von Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Weiterbildungsmöglichkeiten. Stand: / Klann

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1 Verfahren zur Genehmigung von Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Weiterbildungsmöglichkeiten Stand: / Klann Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland i. d. F. der am vom Haushaltsausschuss beschlossenen Änderungen Gesetz ab rückwirkend zum

2 Themenübersicht Ziele Voraussetzungen Bezugsfrist Höhe Leistungsfortzahlung Sozialversicherung Verfahren Qualifizierung 1

3 Ziele Präventive Arbeitsmarktpolitik Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall Erhalt des funktionsfähigen Betriebes Teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls 2

4 Voraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) bei: erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit wirksamer Einführung der Kurzarbeit 3

5 Voraussetzungen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis vorübergehend unvermeidbar Mindesterfordernis ein Drittel entfällt, erforderlich nur noch 10% Entgeltausfall beim jeweiligen AN; altes Recht bleibt parallel anwendbar Wahlrecht des Betriebes ( 421t II Nr. 1 SGB III) im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatl. Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten 4

6 Kug / Verfahren zweistufiges Verwaltungsverfahren: - Die Anzeige über Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, zu erstatten. Die Gewährung des Kug setzt frühestens ab Beginn des Monats ein, in dem die Anzeige der zuständigen Arbeitsagentur zugeht. Das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen. - Für jeden einzelnen Anspruchszeitraum bedarf es der listenmäßigen Abrechnung des Kug durch den Arbeitgeber. Dazu ist jeweils ein Antrag auf Kug innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums erforderlich. 5

7 Sozialversicherung Beitragstragung allein durch Arbeitgeber Bemessungsgrundlage 80 % der Differenz zwischen ungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt pauschale Erstattung der Beiträge zu 50%, für Zeiten der Teilnahme an Qualifizierungen zu 100%; berücksichtigungsfähig sind jedoch nur Maßnahmen, die nicht im überwiegenden Interesse des Unternehmens liegen; 421t I 1 SGB III Rechtsgrundlagen Krankenversicherung: 232a Abs. 2, 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V; Rentenversicherung: 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB; Pflegeversicherung: 58, 61 SGB XI 6

8 Wirtschaftliche Ursachen Auswirkungen von Konjunkturschwankungen - Auftragsmangel - Absatzschwierigkeiten Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen Betriebliche Strukturveränderungen - durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt - nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe zurückzuführen 7

9 Voraussetzungen Mindestumfang des Arbeitsausfalls ( 170 I Nr. 4 SGB III) mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer - Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % Mindesterfordernis ein Drittel entfällt, erforderlich nur noch 10% Entgeltausfall beim jeweiligen AN; altes Recht bleibt parallel anwendbar Wahlrecht des Betriebes ( 421t II Nr. 1 SGB III) - bei Personaldienstleistern: als betroffen gelten nur AN mit Arbeitszeit Null Keine Änderung durch 2. Konjunkturpaket geplant! 8

10 Voraussetzungen Ermittlung des Schwellenwertes beschäftigte Arbeitnehmer: - alle AN, die mindestens einen Tag des Kalendermonats beschäftigt waren - einschließlich geringfügig Beschäftigte, erkrankte und beurlaubte AN - nicht mitzuzählen: Auszubildende 9

11 Voraussetzungen Ermittlung des Schwellenwertes betroffene Arbeitnehmer: - erkrankte und "außerplanmäßig" im Urlaub befindliche Arbeitnehmer sind mitzuzählen, wenn sie bei Anwesenheit im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen wären und einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 v.h. erlitten hätten. - Aufrundungen nicht zulässig, d. h. bei 10 AN insgesamt müssen 4 AN tatsächlich betroffen sein - bei Personaldienstleistern: als betroffen gelten nur AN mit Arbeitszeit Null 10

12 Unabwendbares Ereignis Unglücksfall, der nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist (z.b. Brand) behördlich veranlaßte oder anerkannte Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind, z.b. - Einschränkungen der Energieversorgung - Straßensperrungen oder behördliche Baumaßnahmen 11

13 Vorübergehender Arbeitsausfall Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn: - mit gewisser Wahrscheinlichkeit - in absehbarer Zeit - Übergang zur Vollarbeit vorübergehende Natur muss während Gesamtdauer des Bezuges vorliegen Beispiel: Stilllegungsbeschluss am Betriebsstilllegung am = Anspruchswegfall ab

14 Vermeidbarer Arbeitsausfall Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der - überwiegend branchen-, betriebsüblich oder saisonbedingt ist (z.b. Freizeitpark, Eisdiele) - ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe hat (z.b. Fehlplanung bei Materialbeschaffung) Grundsatz: Kug-Bezug ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Arbeitsausfall dem Betriebsrisiko zuzuordnen ist (z.b. Leiharbeitnehmer) 13

15 Unvermeidbarer Arbeitsausfall Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen können u.a. sein: - Arbeit auf Lager - Aufräum-, Instandsetzungs- oder Füllarbeiten - Umsetzung von Arbeitnehmern - Urlaubsgewährung - Abbau von Arbeitszeitguthaben - Nutzung vereinbarter Arbeitszeitschwankungen 14

16 Unvermeidbarer Arbeitsausfall Urlaubsgewährung - Ansprüche aus dem Vorurlaubsjahr sind einzusetzen - gleiches gilt für bestehende Ansprüche zum Ende des Urlaubsjahres Beispiel: Urlaubsjahr Kurzarbeit ab = Resturlaub aus 2008 ist einzubringen 15

17 Förderung Geringqualifizierter über FbW Förderumfang - nach AZWV zugelassene Lehrgangskosten in voller Höhe - Fahrkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte - ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung - ggf. Kosten für die Betreuung von Kindern 16

18 Unvermeidbarer Arbeitsausfall Arbeitszeitflexibilisierung bei Nutzung tariflicher Arbeitsflexibilisierungen, die bei Unterauslastung eine Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit vorsehen, gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar Arbeitszeitkonten Abbau von Guthabenstunden im vereinbarten Rahmen (Plus- / Minusstunden), soweit in der Vergangenheit praktiziert Einbringen von Minusstunden entfällt ( 421t II Nr. 2 SGB III) 17

19 Arbeitszeitguthaben Keine Auflösung, wenn - länger als ein Jahr unverändert - Umfang mehr als 10% der Jahresarbeitszeit des AN 18

20 Betriebliche Voraussetzungen Regelmäßige Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers im Betrieb oder der Betriebsabteilung Merkmale Betriebsabteilung: - eigene Leitung - eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck - geschlossene Arbeitsgruppe - eigene Arbeitsmittel - räumliche Trennung vom übrigen Betrieb 19

21 Arbeitszeitguthaben Beispiel: Jahresarbeitszeit Arbeitszeitkonto 10% der Jahresarbeitszeit 1950 Std. 220 Std. 195 Std. Geschütztes Guthaben 25 Std. 20

22 Betriebsabteilung / Personaldienstleister Betriebsabteilung/Drittelerfordernis bei Personaldienstleistern: - Differenzierung zwischen Stammpersonal (z. B. Buchhaltung) und Leiharbeitnehmern zulässig - Differenzierung innerhalb der Leiharbeitnehmer (z. B. nach Entleihbetrieben) nicht zulässig 21

23 Persönliche Voraussetzungen Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen 22

24 Persönliche Voraussetzungen Nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind AN: - die das 65. Lebensjahr vollendet haben - denen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist - die in einer geringfügigen Beschäftigung stehen - die eine unständige Beschäftigung ausüben 23

25 Persönliche Voraussetzungen Vom Kug-Bezug ausgeschlossene AN sind: - Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Uhg oder Übg - Krankengeldbezieher Ferner ausgeschlossen sind AN, wenn und solange sie bei der Vermittlung in Arbeit nicht mitwirken 24

26 Wirksame Einführung der Kurzarbeit - Einseitige Anordnung durch Arbeitgeber nur bei Kurzarbeitsklausel in Tarifvertrag/Einzelarbeitsvertrag - sonst: Betriebsvereinbarung (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats) oder Einzelvereinbarung nötig 25

27 Bezugsfrist Gesetz - längstens für 6 Monate - Verlängerung durch Rechtsverordnung bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich - VO v : Verlängerung auf 18 Monate (01. Januar 31. Dezember 2009) 26

28 Bezugsfrist Beginn am 1. des Monats, für den erstmals Kug gezahlt wird Neue Frist bei Unterbrechung um mindestens 3 Kalendermonate (neue Anzeige erforderlich) 27

29 Höhe 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 60 % für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat 28

30 Höhe pauschaliertes Netto-Sollentgelt abzüglich pauschaliertes Netto-Istentgelt = Nettoentgeltdifferenz Festlegung der pauschalierten Nettoentgelte durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jeweils für ein Kalenderjahr Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze 29

31 Höhe Sollentgelt beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte Neutralisierung von Nachteilen aus Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, d. h. fiktive Berechnung des Kug aus dem ohne Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielbaren Entgelt ( 421t II Nr. 3 SGB III) 30

32 Höhe Bestandteile des Sollentgelts - Bruttoarbeitsentgelt - vermögenswirksame Leistungen - Anwesenheitsprämien - Leistungs- / Erschwerniszulagen - Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, soweit steuer- und versicherungspflichtig ohne - Entgelte für Mehrarbeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Neutralisierung von Nachteilen aus Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, d. h. fiktive Berechnung des Kug aus dem ohne Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielbaren Entgelt ( 421t II Nr. 3 SGB III) Rundung auf den nächsten durch 20 teilbaren - Betrag 31

33 Höhe Berücksichtigung von - tariflichen Entgelterhöhungen - Änderungen der Berechnungsgrundlage des Akkordlohns - Änderungen der Arbeitszeit aus persönlichen Gründen während der Kurzarbeit 32

34 Höhe Arbeitnehmer im Stundenlohn - Stundenlohn x Zahl der betriebsüblichen Arbeitsstunden im jeweiligen Kalendermonat Arbeitnehmer im Leistungslohn - Hochrechnung auf den Kalendermonat Sofern nicht möglich - Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Ausfall dividiert durch 3 - Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers 33

35 Höhe Istentgelt tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt je Kalendermonat einschließlich - der Entgelte für Mehrarbeit ohne - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Rundung auf den nächsten durch 20 teilbaren - Betrag 34

36 Höhe Erhöhung des Istentgelts Einkommen aus Nebentätigkeiten an Ausfalltagen 35

37 Beispiel Arbeitnehmer mit Steuerklasse III / ein Kind Leistungsgruppe C, Leistungssatz 1 Bruttoarbeitsentgelt Tabellensatz Soll Ist 2.520, , ,80./. 795,46 Kurzarbeitergeld 403,53 36

38 Leistungsfortzahlung bei Krankheit Zuständigkeiten - Agentur für Arbeit, wenn - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Bezugsfrist und - Anspruch auf Entgeltfortzahlung - anderenfalls Zahlung von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach 47 b SGB V durch die Krankenkasse 37

39 Sozialversicherung Beitragstragung allein durch Arbeitgeber Bemessungsgrundlage 80 % der Differenz zwischen ungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt pauschale Erstattung der Beiträge zu 50%, für Zeiten der Teilnahme an Qualifizierungen zu 100%; berücksichtigungsfähigsindjedoch nur Maßnahmen, die nicht im überwiegenden Interesse des Unternehmensliegen; 421t I 1 SGB III Rechtsgrundlagen Krankenversicherung: 232a Abs. 2, 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V; Rentenversicherung: 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB; Pflegeversicherung: 58, 61 SGB XI 38

40 Beispiel Kosten des Arbeitgebers bei einer Halbierung der Arbeitszeit Vollarbeit Kurzarbeit (50 %) AG-Kosten Brutto-Entgelt 2.000, , ,00 AG-Anteil SV* x 80 % 800,00 RV (19,9 x 0,5) 199,00 99,50 RV (19,9) 159,20 PV (1,7 x 0,5) 17,00 8,50 PV (1,7) 13,60 KV (15 x 0,5) 150,00 75,00 KV (15) 120,00 AV (3,3 x 0,5) 33,00 16,50 AV entfällt 1.199,50 292,80 Summe 2.399, ,30 Ersparnis 906,70 38% 39

41 Verfahren Anzeige über Arbeitsausfall - Schriftform - Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt - Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen - auch durch die Betriebsvertretung möglich 40

42 Verfahren Leistungsantrag - Ausschlussfrist 3 Kalendermonate - Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird 41

43 Qualifizierung Beschäftigte Mit saisonalem oder konjunkturellem Kug-Bezug Geringqualifizierte mit Bildungsgutschein Qualifizierung ohne Förderung Qualifizierte Arbeitnehmer Maßnahmekosten über ESF Ohne Kug- Bezug WeGebAU Mit Bildungsgutschein Bei geförderten Weiterbildungen während Kug-Bezug können die SV-Beiträge komplett übernommen werden (Konjunkturpaket II muss noch beschlossen werden). 42

44 Förderung Geringqualifizierter über FbW - Inhalt Förderung der Weiterbildung von Kug-Beziehern mit Weiterbildungskosten, soweit es sich um Geringqualifizierte handelt. - Mit der Förderung sollen infolge der schwierigen Wirtschaftslage auftretende Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung genutzt werden. 43

45 Förderung Geringqualifizierter über FbW Voraussetzungen - Geringqualifizierte Arbeitnehmer - Bezug von konjunkturellem oder saisonalem Kug - Beratung des Arbeitnehmers vor Beginn der Maßnahme - Maßnahme vermittelt auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse - zertifizierte Bildungsmaßnahme nach AZWV zugelassen / Bildungsgutscheinverfahren - Beginn der Maßnahme im Kalenderjahr

46 Förderung Geringqualifizierter über FbW Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, d. h. - verfügt nicht über einen nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren oder - hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt aber seit mehr als 4 Jahren eine berufsfremde Beschäftigung aus, die an- oder ungelernter Tätigkeit entspricht 45

47 Förderung Geringqualifizierter über FbW Förderumfang - nach AZWV zugelassene Lehrgangskosten in voller Höhe, Kosten für die Eignungsfeststellung - Fahrkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte - ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung - ggf. Kosten für die Betreuung von Kindern 46

48 Qualifizierung durch Einsatz von ESF-Mitteln Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Kug-Bezieher v gefördert wird ausschließlich durch Zuschuss zu den Weiterbildungskosten, soweit es sich nicht um geringqualifizierte Arbeitnehmer handelt, damit aufgrund der Wirtschaftslage auftretende Zeiten der Nichtbeschäftigung für die berufliche Weiterbildung genutzt werden. 47

49 Qualifizierung durch Einsatz von ESF-Mitteln Voraussetzungen - Qualifizierte Arbeitnehmer mit Qualifizierungsbedarf; Bezug von konjunkturellem oder saisonalem Kug - Teilnahme an der Maßnahme darf nicht der Rückkehr zur Vollarbeitszeit / Erhöhung der Arbeitszeit entgegenstehen (für diesen Fall ist der Abbruch der Maßnahme mit dem Anbieter vertraglich vereinbart) - bei Maßnahmebeginn - spätestens ist zu erwarten, dass die Qualifizierung innerhalb der Bezugsdauer des Kug abgeschlossen werden kann 48

50 Qualifizierung durch Einsatz von ESF-Mitteln Zuschuss zu den Weiterbildungskosten für - allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen (nach AZWV zugelassen), die dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln in Höhe von 60% - spezifische Qualifizierungsmaßnahmen (betriebsspezifische Bildungsmaßnahmen) in Höhe von 25% 49

51 Qualifizierung durch Einsatz von ESF-Mitteln Förderhöhe Der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten kann auf max. 80 % erhöht werden, für - kleine Unternehmen um 20 % (< 50 Beschäftigte und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. ) - mittlere Unternehmen um 10 % (< 250 Beschäftigte und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro) - benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer um 10 % 50

52 Service - Arbeitgeberservice Tel Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend - Herr Klann Tel Herr Raabe Tel nur Beratung zu WeGebAU Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: 51

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