Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

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1 Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltlose Annahme der Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt nicht die Zustimmung zu ihrer Geltung dar. 2. Alle die Bestellung betreffenden Abreden bedürfen der Schriftform. 3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 2 Auftragsbestätigung 1. Jede Bestellung ist unter Angabe genauer Materialbezeichnung, Bestellnummer, Preis sowie Liefertermin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen. 2. Nach Ablauf vorgenannter Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Stand 07/2011 1

2 3 Änderungsvorbehalt 1. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten nach der Bestellung Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführungen und Menge verlangen, sofern besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderung handelsüblich ist. 2. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach der Bestellungsänderung hierüber schriftlich verständigt hat. 4 Lieferzeit 1. Die bestätigten Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn für ihn erkennbar Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter voraussichtlicher Liefertermin nicht eingehalten werden kann. 2. Wird ein Liefertermin nicht eingehalten, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Frist von höchstens 14 Tagen. Ist die Lieferung auch während der Nachfrist nicht erfolgt, sind wir, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Stand 07/2011 2

3 3. Unser Recht, wegen einer Lieferverzögerung, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, wird durch einen Rücktritt nicht berührt. 4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir, ggf. unter Anrechnung auf einen nach den gesetzlichen Bestimmungen berechneten höheren Schaden, dessen Geltendmachung vorbehalten bleibt, berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 0,3 % des Nettobestellwertes je Kalendertag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Bestellwertes. Das Recht des Lieferanten, uns nachzuweisen, dass durch den Verzug gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. 5 Gefahrtragung / Versandvorschriften 1. Soweit nicht abweichend vereinbart ist die Lieferadresse Erfüllungsort. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe an der vereinbarten Lieferadresse. 2. In den Versandpapieren sind Werk, Abteilung, Bestellnummer und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke anzugeben. Für die Folgen unrichtiger oder verspätet eingehender Versandpapiere haftet der Lieferant, es sei denn, er weist nach, dass ihn oder seine Erfüllungsgehilfen hieran kein Verschulden trifft. Stand 07/2011 3

4 6 Preise / Zahlungsbedingungen 1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich bestätigte Preise frei Lieferadresse, einschließlich Verpackung. 2. Bestätigte Preise sind Festpreise. 3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnungen innerhalb 10 Tagen mit 4 % Eilskonto, innerhalb 30 Tagen mit 2,25 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto, unter Zugrundelegung unserer Dekadenzahlung. Rechnungen hier eingehend vom eines Monats am 20. des gleichen Monats abzüglich 4 % Skonto. Rechnungen hier eingehend vom eines Monats am 30. des gleichen Monats abzüglich 4 % Skonto. Rechnungen hier eingehend vom 21. ultimo eines Monats am 10. des nächsten Monats abzüglich 4 % Skonto. 4. In Verzug kommen wir nur durch eine Mahnung. 7 Abtretungsverbot / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht 1. Der Lieferant kann Forderungen gegen uns nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abtreten. 2. Der Lieferant kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen aufrechnen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn zustehen. Stand 07/2011 4

5 3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur ausüben, wenn dies auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. 8 Schutz unseres Eigentums 1. Gegenstände jeder Art, insbesondere Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und ähnliches, die wir dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. 2. Die vorbezeichneten Gegenstände sind uns nach der Ausführung der Bestellung kostenlos zurückzusenden. 3. Gegenstände der vorbezeichneten Art und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Lieferanten anlässlich der Ausführung einer Bestellung zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt werden, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung der vorbezeichneten Gegenstände oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gefertigt werden, dürfen weder vom Lieferanten selbst verwendet, noch an Dritte weitergegeben werden. 9 Eigentumsvorbehalt 1. Hat sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, soweit wir nicht bereits Eigentümer dieser Gegenstände durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung geworden sind. 2. Kontokorrent- und Konzernvorbehalte des Lieferanten erkennen wir nicht an. Stand 07/2011 5

6 3. Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräusserung dieser Gegenstände im Rahmen eines sogenannten verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes. Wir sind nicht verpflichtet, Rechte des Lieferanten als Eigentumsvorbehalt in jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren. 10 Haftung für Mängel 1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt zu HGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzeige gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 3 dieser Vorschrift jeweils binnen zwei Wochen (Rügefrist) seit Untersuchung der Ware bzw. Erkennbarkeit des Mangels zu erfolgen hat. 3. Unsere Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Haftung für Rechtsmängel tritt Verjährung jedoch frühestens drei Jahre nach Ablieferung ein. 4. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Firmennamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem anderen Land, in das nach Kenntnis des Lieferanten geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Lieferant für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, soweit er die Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat. Stand 07/2011 6

7 11 Produkthaftung 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet. 2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 12 Sonstiges 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. 2. Als zuständiges Gericht I. Instanz wird für alle Streitigkeiten, die aus der Bestellung und deren Abwicklung zwischen den Parteien resultieren, das Landgericht München I, oder nach unserer Wahl das Landgericht am Sitz des Lieferanten bestimmt. 3. Unser Rechtsverhältnis zum Lieferanten unterliegt dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). Stand 07/2011 7

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