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1 ECKPUNKTE zur Vermarktung von EEG-gefördertem Grünstrom Berlin, 9. April 2015 Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit über Beschäftigten wurden 2012 Umsatzerlöse von mehr als 110 Milliarden Euro erwirtschaftet und mehr als 8,6 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 46 Prozent in der Strom-, 59 Prozent in der Erdgas-, 80 Prozent in der Trinkwasser-, 65 Prozent in der Wärmeversorgung und 26 Prozent in der Abwasserentsorgung. Sie entsorgen zudem jeden Tag Tonnen Abfall und tragen entscheidend dazu bei, dass Deutschland mit 65 Prozent die höchste Recyclingquote unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht. Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstraße Berlin Fon Fax

2 I. Ausgangslage und Handlungsbedarf Viele Verbraucher sind an regionalen grünen Stromprodukten interessiert. Stromversorger können diese Nachfrage jedoch nicht bedienen, da der Strom aus EEG-geförderten Anlagen im Rahmen der Direktvermarktung nur ohne dessen grüne Eigenschaft vermarktet werden darf. Diese wird über die Stromkennzeichnung allen Stromkunden pauschal zugeteilt. Obwohl Deutschland Vorreiter beim Ausbau der erneuerbaren Energien ist, sind Anbieter von Ökostrom-Produkten gehalten, Grünstrom überwiegend im Ausland zu beschaffen. Eine Belieferung mit Strom aus EEG-Anlagen ist nur im Rahmen der sonstigen, ungeförderten Direktvermarktung möglich und damit wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen darstellbar. Kunden von Grünstromprodukten identifizieren sich in besonderer Weise mit der Energiewende und mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Es ist paradox, dass gerade diese ökologisch motivierten Kunden nicht aus Anlagen beliefert werden dürfen, die im Rahmen der Energiewende in Deutschland errichtet werden. Grünstromprodukte aus deutschen EEG-Anlagen würden die Akzeptanz der Energiewende steigern und die Energiewende glaubwürdiger machen. Nach der jetzigen Rechtslage gilt folgendes: Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) haben im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage das Recht, Strom als Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu kennzeichnen ( 78 Absatz 1 EEG 2014). Der EEG-Stromanteil wird den EVU über einen EEG-Quotienten, den die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) veröffentlichen, pauschal zugewiesen. Eine Bezugnahme auf bestimmte EEG-Anlagen ist nicht möglich. Zudem ist diese Zuweisung für die Produktgestaltung nicht verwendbar. Denn Lieferanten, die 100 Prozent Grünstrom anbieten möchten, müssen ungeachtet des ihnen zugewiesenen EEG-Anteils für 100 Prozent der Liefermenge Grünstrom in Gestalt von Herkunftsnachweisen beschaffen. Dies führt zu dem absurden Ergebnis, dass der Strommix eines Grünstromkunden bei einem EEG- Stromanteil von 40 Prozent 140 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien enthält. Das EEG 2014 gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, diese Nachteile zu beseitigen, indem sie ein Modell einführt, das die Vermarktung von EEG- Strom als Grünstrom unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. 2 / 7

3 Der VKU hat die Schaffung dieser Verordnungsermächtigung begrüßt und appelliert an das Bundeswirtschaftsministerium, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. In den vergangenen Monaten wurden, insbesondere von Unternehmen der Grünstrombranche, verschiedene Vorschläge für ein solches Modell entwickelt. In der politischen Diskussion wird das von der Grünstrombranche entwickelte Grünstrommarktmodell prominent erörtert. Im Kern sieht dieses Modell die Möglichkeit vor, dass Stromversorger, anstatt EEG-Umlage zu zahlen, Strom direkt aus EEG-Anlagen kaufen, und zwar im gleichen Umfang und zu den gleichen Kosten, wie sie andernfalls über das EEG-Umlagesystem fördern würden. Die damit verbundenen Anforderungen sind so komplex, dass die meisten Stadtwerke das Modell nicht nutzen würden. Nutznießer des Grünstrommarktmodells wären nach Einschätzung des VKU vor allem die großen Direktvermarktungsunternehmen und Grünstromanbieter, deren Marktposition sich dadurch weiter verstärken würde. Zudem zweifelt der VKU am energiewirtschaftlichen Nutzen des Grünstrommarktmodells. Wenn EEG- Anlagen von Stromvertrieben direkt unter Vertrag genommen würden, richtete sich ihre Fahrweise nicht mehr nach dem Marktpreis, sondern nach den Bedürfnissen des jeweiligen Vertriebsportfolios, was aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht zu optimalen Ergebnissen führen würde. Zudem könnten die Nutzer des Grünstrommarktmodells versucht sein, möglichst werthaltigen EEG- Strom zu kaufen und Restmengen dann zu beschaffen, wenn Strompreise niedrig sind. Infolgedessen könnte sich die Werthaltigkeit der EEG- Strommengen im Wälzungsmechanismus reduzieren und damit die EEG- Umlage ansteigen. Der VKU hat einen Ansatz entwickelt, der auch kleineren Stromvertrieben die Möglichkeit gibt, EEG-Strom ohne großen Aufwand als Grünstrom zum Kunden zu bringen. II. Prämissen des VKU-Vorschlags Bei der Erarbeitung des Modellvorschlags hat sich der VKU an den folgenden Prämissen orientiert: Transparenz: Es muss nachvollziehbar sein, wie der EEG-Strom von definierten Anlagen zum Endkunden gelangt.

4 Akteursvielfalt: Jeder Stromlieferant muss die Möglichkeit haben, EEG- Strom an Endkunden zu liefern. Der Zugang zu vermarktungsfähigem EEG- Strom muss allen Akteuren offenstehen. Marktkonzentration ist zu vermeiden. Einfachheit: Das Modell sollte möglichst einfach sein. Die Rechtsänderungen sollten sich in einem überschaubaren Rahmen halten. Die praktische Umsetzung sollte möglichst unkompliziert sein. Fairness: Auch in Zukunft sollte jeder Stromkunde in dem Umfang mit EEG-Strom beliefert werden, wie es der von ihm entrichteten EEG-Umlage entspricht. Volkswirtschaftlicher Vorteil: Im Modell sollten Anreize zur Marktintegration erneuerbarer Energien gesetzt werden. Zudem sollte das Modell einen Beitrag zur Entlastung des EEG-Kontos leisten. Keine Doppelvermarktung: Es muss gewährleistet sein, dass EEG-Strom nur einmal verkauft wird. Vereinbarkeit mit EU-Recht: Das Modell muss mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Insbesondere darf es keine neuen beihilferechtlichen Probleme aufwerfen. III. Modellvorschlag zur Vermarktung von EEG-gefördertem Grünstrom Der Umstand, dass eine gezielte Belieferung mit Strom aus EEG-geförderten Anlagen bislang nicht möglich ist, ist in erster Linie ein Problem der Stromkennzeichnung. Bislang sehen die Stromkennzeichnungsvorschriften vor, dass der über die EEG-Umlage geförderte Strom auf der Stromrechnung als rechnerischer EEG-Anteil ausgewiesen wird. Eine Bezugnahme auf konkrete Anlagen ist so nicht möglich. Hier setzen die Überlegungen des VKU an. Anstatt den EEG-Anteil lediglich rechnerisch zu ermitteln, sollte die Ausweisung des EEG-Stroms über Herkunftsnachweise erfolgen. Herkunftsnachweise sind seit Januar 2013 das vorgeschriebene Instrument, um Strom aus erneuerbaren Energien zu kennzeichnen und auf der Strom-

5 rechnung auszuweisen. Durch Herkunftsnachweise ist die Stromkennzeichnung transparenter und verlässlicher geworden. Bislang werden Herkunftsnachweise jedoch nur für erneuerbare Strommengen, die nicht nach dem EEG gefördert werden, ausgestellt und verwendet. Um die Kunden auch über die Herkunft des EEG-Stroms zu informieren, sollte das Herkunftsnachweissystem auf EEG-Strom ausgeweitet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass jeder Stromversorger Herkunftsnachweise für nach dem EEG geförderten Strom ( EEG-HKN ) in dem Umfang erhält, wie es der von ihm geleisteten EEG-Umlage entspricht. Der Fördermechanismus des EEG würde sich hierbei nicht ändern. Im Einzelnen würde die Nutzung von EEG-HKN wie folgt ablaufen: 1. Für jede MWh EEG-Strom, die in Deutschland produziert wird, stellt das Herkunftsnachweisregister einen EEG-HKN aus und verbucht es auf einem zentralen Konto. 2. In einem nächsten Schritt verteilt das Herkunftsnachweisregister die in einem Kalenderjahr generierten EEG-HKN auf alle Stromvertriebe in Relation zu der von ihnen entrichteten EEG-Umlage. 3. Die Stromvertriebe setzen die EEG-HKN für die Stromkennzeichnung ein. Die EEG-HKN dürfen mit sonstigen HKN (für Strom aus nicht-geförderten EE-Anlagen) kombiniert werden. Beträgt der EEG-Anteil bei nichtprivilegierten Kunden z. B. 40 Prozent, muss der Vertrieb nur für die restlichen 60 Prozent HKN kaufen, um 100 Prozent Grünstrom anbieten zu können. 4. Die Stromvertriebe können beim Herkunftsnachweisregister beantragen, im Rahmen der ihnen zustehenden Zuteilungsmenge, EEG-HKN aus ganz bestimmten Anlagen zu erhalten, sofern diese Anlagen in der Direktvermarktung sind. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuordnung von EEG-HKN möglich ist, ist noch näher zu spezifizieren. Für die Nutzung dieser Zusatzoption leistet der Vertrieb eine Zahlung an das Herkunftsnachweisregister (zur Deckung der administrativen Kosten) und an das EEG-Konto (zur Entlastung der Allgemeinheit). 5. Die restlichen EEG-HKN, die keinem bestimmten Vertrieb zugeordnet sind, werden so verteilt, dass im Ergebnis alle Stromvertriebe die Anzahl an EEG-HKN erhalten, die der von Ihnen entrichteten EEG-Umlage entspricht.

6 Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertriebe, denen keine EEG-HKN aus bestimmten Anlagen zugeordnet wurden, möglichst den durchschnittlichen Mix aus allen deutschen EEG-Anlagen (außer denen, die bestimmten Vertrieben zugeordnet wurden) erhalten. 6. Die Stromvertriebe setzen die EEG-HKN ein, um die Eigenschaft des an Endkunden gelieferten Stroms anteilig durch die Eigenschaft Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG nachzuweisen. IV. Vorteile des Modellvorschlags Die Fördersystematik des EEG wird nicht angetastet. Es werden keine neuen Fördermechanismen (z. B. optionale Quote wie im Grünstrommarktmodell) eingeführt. Eine Befreiung von der EEG-Umlage findet nicht statt. Damit erspart sich der Verordnungsgeber schwierige beihilferechtliche Diskussionen mit der EU-Kommission. Die Anzahl der EEG-HKN, die einem EVU beziehungsweise einem Stromkunden zugeordnet werden, richtet sich danach, wieviel EEG-Umlage dieses EVU bzw. dieser Stromkunde zahlt. Das Prinzip von Leistung (EEG- Umlage) und Gegenleistung (EEG-Strom) bleibt erhalten. Die Einführung von EEG-HKN verbessert die Marktintegration von EEG- Strom, denn es setzt Anreize zur Direktvermarktung. Vielen Kunden wird es nicht reichen, mit Strom aus Atomkraft- oder Kohlekraftwerken, der mit Hilfe von EEG-HKN als Grünstrom deklariert wurde, beliefert zu werden. Sie haben die Erwartung, dass ihre Versorger tatsächlich EEG- Strom einkaufen (hierbei kann es sich nur um direktvermarkteten Strom handeln). Schon heute bietet das Herkunftsnachweisregister mit der so genannten optionalen Kopplung die Nachweismöglichkeit, dass ein Stromversorger tatsächlich nachweislich Strom aus erneuerbaren Energien eingekauft und geliefert hat. Das Modell ist skalierbar, d. h. es ist bei weiter steigendem Erneuerbare- Energien-Anteil in gleicher Weise umsetzbar; EEG-HKN werden den Vertrieben und ihren Kunden immer korrespondierend zu der von ihnen entrichteten Umlage übertragen.

7 Die Stromkennzeichnung wird transparenter. Der EEG-Stromanteil ist nicht mehr nur eine rechnerische Größe, sondern wird anhand von Herkunftsnachweisen konkret nachgewiesen. Mit weiter steigendem EEG-Anteil wird es immer wichtiger, die Stromkunden über die Herkunft des von ihnen bezogenen EEG-Stroms zu informieren. Schon in wenigen Jahren wird der Strommix zumindest bei den nicht-privilegierten Kunden von EEG-Strom dominiert sein. Wird EEG- Strom weiterhin unspezifisch ausgewiesen, verliert der Strommix zunehmend an Aussagekraft und wird bei der Anbieterwahl künftig kein Kriterium mehr sein. Damit die Stromkennzeichnung langfristig ihren Zweck erfüllen kann, führt an EEG-HKN kein Weg vorbei. Mit EEG-HKN haben Energieversorger die Möglichkeit, ihre Kunden mit EEG-Strom aus ganz bestimmten Anlagen, z. B. Windparks aus der Region, zu beliefern und damit die Akzeptanz von lokalen EEG- Erzeugungsprojekten zu fördern. Da ein Stromlieferant auch in diesem Fall nicht mehr EEG-Strom erwirbt als es der von ihm entrichteten EEG- Umlage entspricht, bleibt der VKU-Vorschlag in der bisherigen Systematik des EEG. Durch die Erhebung von zusätzlichen Abgaben für Stromvertriebe, die EEG-HKN aus konkreten Anlagen zugeordnet bekommen, l wird das EEG- Umlagekonto entlastet. Dies führt zu einem volkswirtschaftlichen Vorteil. Lieferanten, die 100 Prozent Grünstrom anbieten möchten, können den ihnen zustehenden EEG-Stromanteil mit dem Bezug von Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien kombinieren. Somit können Stromkunden Grünstrom made in Germany beziehen.

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