Assessorkurs Frankfurt Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 1. Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Übersicht.

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1 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 1 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Übersicht Teil 1: Gutachten I. Unterhaltsanspruch des Kindes: 1. Anspruch aus 1601 BGB; Zweifel an Vaterschaft irrelevant, da Anerkennung und keine erfolgreiche Anfechtung (vgl Nr. 2, 1595 I, 1597, 1599 I BGB). 2. Antragsgegner als Alleinschuldner des Barunterhalts ( 1606 III 2 BGB). 3. Unterhaltshöhe: trotz 1610 I BGB Einkommen allein des Ag. als Geldschuldner entscheidend, da abgeleitete Lebensstellung. Tabellenbetrag von Bedürftigkeit i.s.d I, II BGB: Vermögen (Erbschaft) bei minderjährigen Kindern nicht zu berücksichtigen. Kein Einkommen. Aber Abzug von hälftigem Kindergeld ( 1612b I Nr. 1 BGB): 365 minus 92 = Leistungsfähigkeit gemäß 1603 BGB, da notwendiger Selbstbehalt überschritten. Andere Gläubiger schon wg I Nr. 1 BGB grds. unerheblich. 6. Geldrente monatlich im Voraus ( 1612 I BGB). 7. Vor. rückständigen Unterhalts gemäß 1613 I 1 BGB: Auskunftsverlangen, wg. 286 II Nr. 3 BGB auch Verzug. Rückwirkung gemäß 1613 I 2 BGB. II. Unterhaltsanspruch der Antragstellerin: 1. Tatbestand von 1361 I BGB: Getrenntleben von Eheleuten. 2. Unterhaltsbedarf i.s.d I BGB: Eheliche Lebensverhältnisse (derzeit nur) durch gegenwärtige Einkünfte des Ag. geprägt. Vorwegabzug von Kindesunterhalt (wg. 1612b I BGB Zahlbetrag von 273, nicht Tabellenbetrag). Keine Abzüge für neue Partnerin und deren Kind, da keine gesetzlichen Ansprüche. Berechnung nach Additionsmethode und mit Erwerbstätigenbonus von 1/7 ( 955 ). Keine Erwerbsobliegenheit bei unter dreijährigem Kind; freies Entscheidungsrecht (Erst-recht-Schluss aus Wertungen des 1570 BGB: mindestens ). 4. Leistungsfähigkeit: eheangemessener Selbstbehalt beachtet; neue Partnerin und deren Kind auch hier ohne Auswirkung. 5. Vorrangige Haftung des Antragsgegners gegenüber Eltern ( 1608 S. 1 BGB). 6. (Etwaiger) Unterhaltsverzicht wäre zumindest bis zur Rechtskraft der Scheidung unwirksam ( 1614 I i.v.m IV 4, 1360a III BGB). 7. Keine Verwirkung: 1579 Nr. 1 (kurze Ehe) über 1361 III BGB nicht anwendbar. 8. Keine zeitliche Antragsbeschränkung, da keine Befristung erfolgen wird; Titel aus 1361 BGB gilt automatisch nur bis Rechtskraft der Scheidung (Nichtidentitätsgrundsatz). 9. Geldrente monatlich im Voraus ( 1361 IV 1, 2 BGB). 10. Vor. rückständigen Unterhalts gemäß 1613 I i.v.m IV 4, 1360a III BGB wie oben (+). III. Verfahrensfragen / Zweckmäßigkeitserwägungen: 1. Sachliche Zuständigkeit des AmtsG ( 23a I Nr. 1 GVG), FamG gemäß 23b I GVG. 2. Ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Kind gemäß 232 I Nr. 2 FamFG. Für Mutter Wahlgerichtsstand gemäß 232 III 2 Nr. 1 FamFG, 35 ZPO (Hanau) neben 232 III 1 FamFG, 12, 13 ZPO (Frankfurt). 3. Künftige Leistung: 258 ZPO, 113 I 2 FamFG. 4. Zwingende Verfahrensstandschaft für Kindesunterhalt ( 1629 III 1 BGB). Dabei gemäß 1629 II 2 BGB Alleinkompetenz für Unterhaltsansprüche trotz gemeinsamem Sorgerecht (vgl. 1626a I Nr. 2 BGB). 5. Anwaltszwang gemäß 114 I FamFG. 3. Bedürftigkeit ( 1361 I, II BGB), da keine tatsächlichen oder fiktiven Einnahmen ( keine Abzüge): Freiwillige Zuwendungen Dritter unerheblich.

2 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 2 Teil 2: Schriftsatz an das Gericht Hauptsacheschriftsatz nicht Klageschrift (vgl. 113 V FamFG), in der Sache aber dasselbe! Rubrum: Adressierung an AG Hanau. Keine Streitgenossenschaft wg III BGB: nur Mutter ist Antragstellerin. Anträge: Flexibler Antrag auf künftigen Kindesunterhalt gemäß 1612a I BGB. Dabei Formulierung des 1629 III 1 BGB ( zu Händen der Antragstellerin für das Kind... ). Antrag auf künftigen Unterhalt der Mutter i.h.v. von 955 ; keine Befristung. Für beide Anspruchsteller rückständiger Unterhalt für Februar 2014 und März 2014 mit gestaffeltem Zinsantrag. Tatsachenvortrag: Geburt (Datum) Vaterschaftsanerkenntnis Eheschließung und Trennung Einkommen des Ag. keine Einkünfte beider Anspruchsteller Auskunftsbegehren und Zahlungsablehnung. Rechtsausführungen: erlassen.

3 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 3 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung Teil 1: Gutachten I. Unterhaltsanspruch des Kindes Nico: 1. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt ist 1601 BGB, da es um einen Verwandten in gerader Linie geht. Dies ergibt sich aus 1592 Nr. 2 BGB, weil der zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht mit der Mutter verheiratete Antragsgegner die Vaterschaft formgerecht ( 1597 BGB, 59 I 1 Nr. 1 SGB VIII) anerkannt hat und auch die erforderliche Zustimmung der Antragstellerin als Mutter vorliegt (vgl I BGB). 1 Etwaige Bedenken des Antragsgegners sind daher, unbeschadet der Tatsache, dass sie ohnehin unbegründet sind, unerheblich, solange nicht rechtskräftig durch Gestaltungsurteil das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt ist ( 1599 I i.v.m ff BGB). Anmerkung: Hemmer verwendet den bei Pal./Brudermüller (Einf. III vor 1569, RN 7) und in den Berechnungen der Praxis üblichen Prüfungsaufbau (Unterhaltshöhe vor Bedürftigkeit). Für diesen sprechen zahlreiche Ungereimtheiten, die sich bei einem anderen Aufbau ergeben, sowie die Tatsache, dass auch bei der eigentlichen Unterhaltsberechnung erst die maximale Höhe festgelegt wird und dann erst die sich aus einer evtl. eingeschränkten Bedürftigkeit ergebenden Abzüge von diesem Betrag vorgenommen werden. 2. Der Antragsgegner ist Alleinschuldner des Barunterhaltsanspruchs. Da das Kind Nico minderjährig ist und die Antragstellerin ihm gegenüber den Betreuungsunterhalt erbringt, der gemäß 1606 III 2 BGB gleichwertig ist, kann der Geldanspruch, der gemäß 1612 I 1, III 1 BGB durch Entrichtung einer monatlich im Voraus fälligen Geldrente zu gewähren ist, alleine gegen den Antragsgegner geltend gemacht werden Die Vermutung des 1592 Nr. 1 BGB greift nicht ein, da die Eltern bei der Geburt noch nicht verheiratet waren. Beachten Sie, dass diese Regel ausdrücklich nur bei minderjährigen Kindern gilt. Bei volljährigen Kindern liegt i.d.r. eine Teilschuld (nicht Gesamtschuld!) der Eltern vor ( 1606 III 1 BGB). Dies gilt sogar bei noch zu Hause wohnenden Schülern i.s.d II 2 BGB (BGH NJW 2002, 2026; Pal./Brudermüller 1606, RN 9). 3. Bezüglich der Unterhaltshöhe ist zunächst ein Tabellenbetrag 3 von 365 bzw. 115 % des Mindestunterhalts des 1612a I BGB anzusetzen. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß 1610 I BGB nach der Lebensstellung des Kindes. Die Lebensstellung des minderjährigen Kindes ist allerdings von derjenigen der Eltern abgeleitet. Entscheidend sind demnach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. Trennen sich die Eltern, so ist die Unterhaltshöhe aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ( 1606 III 2 BGB) allein nach dem bereinigtem Nettoerwerbseinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu bestimmen. 4 Da der Antragsgegner unter Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen ein Nettoeinkommen von hat, gilt die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, wonach der Antragsgegner einem Kind in der ersten Altersstufe bis zum 6. Geburtstag derzeit 365 bzw. 115 % des Mindestunterhalts zu zahlen hat Das Kind Nico Stürmer ist bedürftig i.s.d BGB. a. Grundsätzlich hat der Unterhaltsgläubiger vorhandenes Vermögen zu verwerten. Da es hier jedoch um ein minderjähriges unverheiratetes Kind geht, ist nach 1602 II BGB so zu differenzieren, dass es den Stamm seines Vermögens grundsätzlich nicht anzugreifen braucht, während es seine Einkünfte heranziehen muss Bei einem thesaurierenden Wertpapier ist schon fraglich, ob man die Wertsteigerungen, die infolge Nichtausschüttung von Zinsen eintreten, als Einkünfte i.d.s. ansehen kann. Dies muss aber zumindest dann ausscheiden, wenn dieser Betrag wie hier kaum über die Inflationsrate hinausgeht und daher zu keinem nennenswerten Zuwachs führt. 6 Wegen 1612b BGB muss man zwischen dem Tabellenbetrag und dem tatsächlichen Zahlbetrag unterscheiden. Vgl. BGH FamRZ 2006, 1015 [1017]; Pal./Brudermüller 1610, RN 5. Aufgrund dieser Regel ist es beim Unterhalt minderjähriger Kinder sinnvoll, die Frage des 1606 III BGB vor der Unterhaltshöhe anzusprechen. Beim volljährigen Kind ist dies anders, weil 1606 III 2 BGB dann nicht gilt. Eine Verschiebung der Tabelle aufgrund der Anzahl der Unterhaltspflichtigen war nach Bearbeitervermerk nicht vorzunehmen. Wenn eine Anrechnung von Einkünften erfolgt, so ist zu berücksichtigen, dass dies mit dem Bar- und dem Naturalunterhalt verrechnet werden muss, was bedeutet, dass nur

4 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 4 Sollte das Gericht dies anders sehen, wäre ggf. eine minimale Reduzierung des Unterhaltsanspruchs zu befürchten. b. Das Kindergeld ist gemäß 1612b I Nr. 1 BGB so zu behandeln, dass es bei minderjährigen Kindern, bei denen wie hier ein Elternteil die Betreuung erfüllt ( 1606 III 2 BGB), zur Hälfte den Barbedarf mindert. Es wird also faktisch wie ein eigenes Einkommen des Kindes behandelt. 7 Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 92 (50 % des derzeitigen Kindergeldes von 184 für das erste und zweite Kind) ergibt sich vorliegend daher ein Zahlbetrag (365 minus 92 =) Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gemäß 1603 BGB ist ebenfalls gegeben, da ihm aufgrund seines bereinigten Nettoeinkommens von auch nach Abzug dieser Unterhaltslast noch deutlich mehr als der notwendige Selbstbehalt von verbleibt. Letzterer ist hier einschlägig, weil es um eine Verpflichtung gegenüber einem Minderjährigen geht ( 1603 II 1 BGB). An dieser Stelle ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der minderjährige Anspruchsteller gemäß 1609 I Nr. 1 BGB alleine auf dem ersten Rang steht, weil keine weiteren minderjährigen Kinder existieren. Es kommt nicht darauf an, ob der Selbstbehalt des Antragsgegners durch andere Unterhaltslasten nachrangiger Gläubiger unterschritten wird. 6. Der Unterhalt ist in einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im Voraus zu bezahlen ist ( 1612 I BGB). 7. Auch die Voraussetzungen des rückständigen Unterhalts sind hier nach 1613 I BGB ab einschließlich Februar 2014 gegeben. 7 8 Bereits das in dem Schreiben der Antragstellerin vom 18. Februar 2014 enthaltene Auskunftsbegehren war gemäß 1613 I BGB ausreichend, um den Verfall dieser Monatsrate zu verhindern. 8 Überdies die Hälfte vom Anspruch gegen den Vater abgezogen werden darf (vgl. BGH FamRZ 1981, 541; FamRZ 1988, 1039; Pal./Brudermüller 1602, RN 6). Vgl. Klein, Unterhaltsrecht 2008, S. 196; FA-Handbuch/- Gerhardt 6. Kap., RN 112 (m.w.n.). Es wird also insbesondere nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils behandelt. Für eine Mahnung bzgl. der Geldforderung i.s.d. 286 I BGB würde es an der notwendigen Bestimmtheit fehlen. Allenfalls könnte man an die Prüfung eine sog. Stufenmahnung denken, doch beabsichtigte der Gesetzgeber gesind infolge des Zugangs des Schreibens des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 auch die Voraussetzungen des Verzugs gemäß 286 II Nr. 3, IV BGB gegeben, da dieses eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung beinhaltete. 9 Für die betreffenden Erklärungen existiert die Möglichkeit des Urkundenbeweises, der im Bestreitensfalle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelingen wird. Dabei ist keine proportionale Aufteilung des jeweiligen Monats des Verzugsbeginnes vorzunehmen, sondern es ist gemäß 1613 I 2 BGB rückwirkend der gesamte Monat (Februar 2014) erfasst. Ergebnis: Es besteht ein monatlich im Voraus fälliger Unterhaltsanspruch für das Kind Nico in Höhe von derzeit (365 minus 92 =) 273 sowie ein ebenso hoher monatlicher Anspruch auf rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Februar Rechtliche Risiken sind insoweit überhaupt keine erkennbar, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Gegners korrekt ermittelt worden war. II. Unterhaltsanspruch der Antragstellerin (Ehegattenunterhalt): Es könnte ein Unterhaltsanspruch gemäß 1361 I BGB bestehen. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs aus 1361 I BGB liegen vor, da die Parteien noch verheiratet sind und nicht nur vorübergehend getrennt leben (vgl BGB) rade deren Entbehrlichkeit als er (nachträglich) den leichteren Weg der bloßen Auskunftsforderung einführte. Ein Fall von 286 II Nr. 1 BGB ist nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass Unterhaltsansprüche gemäß 1612 BGB monatlich zu zahlen sind, genügt hierfür nach BGH schon deswegen nicht, da 1613 BGB (oder 1585b BGB) andernfalls fast nie ein Hindernis wäre. Die teilweise anerkannten Ausnahmefälle (vgl. Pal./Grüneberg 286, RN 22) liegen hier bezüglich des nicht bezahlten Unterhalts nicht vor: Zahlungsvereinbarung (v.a. Vergleich) mit festgelegtem Zahlungstermin bzw. vorherige Festlegung des Unterhalts in richterlicher Entscheidung (vgl. BGH NJW 1983, 2320). Aufgrund des Gedankens der ehelichen Solidargemeinschaft ist bei der Anspruchsgrundlage viel weniger zu prüfen als beim Scheidungsunterhalt, bei dem die Regel der Eigenverantwortung gilt: Dort müsste ein spezieller Unterhaltstatbestand i.s.d ff BGB vorliegen. Aufbaumäßig bedeutet dies, dass manche Frage, die beim Scheidungsunterhalt bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage erörtert wird, hier beim Trennungsunterhalt erst unten bei der Bedürftigkeit angesprochen wird (etwa: Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes oder die Frage, ob ausrei-

5 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 5 Exkurs: Hätten die Beteiligten nicht nach der Geburt noch geheiratet, wäre es hier um einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß 1615l II 2 BGB gegangen. Für diesen wären die Vorschriften der 1610, 1602, 1603 BGB über die Verweisung des 1615l III 1 BGB zu prüfen gewesen. Hauptunterschied wäre die Unterhaltshöhe gewesen: Gemäß 1610 I BGB i.v.m. 1615l III 1 BGB kommt es auf die Lebensstellung des Bedürftigen, also der Antragstellerin selbst an. Soweit wie hier die Lebensstellung der Mutter vor der Schwangerschaft und Entbindung von ihrem Erwerbseinkommen geprägt war und diese Einkünfte wegen Betreuung des nichtehelichen Kindes ganz oder teilweise wegfallen, hat der Vater des nichtehelichen Kindes den Unterhalt der Mutter in dieser Höhe zu leisten. 11 Der Unterhalt gemäß 1615l II 2 BGB ist nach 1615l II 3 BGB befristet; insoweit ist er inzwischen ähnlichen Regeln unterworfen wie der Anspruch aus 1570 I BGB Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin richtet sich gemäß 1361 I BGB nach den Gesamteinkünften, soweit sie die gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. a. Dabei ist zumindest vor der Scheidung grds. das gegenwärtige Einkommen anzusetzen. Aufgrund der wegen der Kindesgeburt bereits vor länger Zeit erfolgten Einstellung der Berufstätigkeit der Antragstellerin ist vorliegend vom gegenwärtigen Nettoeinkommen des Antragsgegners von auszugehen chende Bemühungen um einen eigenen Arbeitsplatz getätigt wurden). Umstritten ist, ob das Einkommen des Kindsvaters auch ohne vorherige Ehe dann für die Unterhaltshöhe bedeutsam ist, wenn Vater und Mutter zuvor dauerhaft in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt und aus einer Kasse gewirtschaftet haben. Der BGH lehnt dies ab, weil der gemeinsame Lebensstandard regelmäßig noch auf freiwilligen Leistungen des besserverdienenden Lebenspartners beruhe. Nach BGH gilt nicht einmal dann etwas anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen waren. Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach 1615l II 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich (BGH NJW 2008, 3125). Zu berücksichtigen ist, dass das BVerfG (Beschluss vom 28. Februar 2007; vgl. NJW 2007, 1735 ff) bei den Kindesbelangen keine Schlechterstellung gegenüber ehelichen Kindern duldet. Nur über die Aspekte des 1570 Abs. II BGB ist es noch zulässig, Unterschiede zu machen. Nach Bearbeitervermerk waren, um das Rechenwerk etwas zu vereinfachen, berufsbedingte Aufwendungen bereits berücksichtigt. Exkurs: Beim nachehelichen Unterhalt gemäß 1570 ff BGB stellt sich v.a. im Rahmendes Abänderungsverfahrens gemäß 238 ff FamFG oft noch die Frage, inwieweit Einkommensveränderungen nach Rechtskraft der Scheidung relevant sind. Dabei ist zu differenzieren: Nach der Scheidung eintretende Verbesserungen der Einkommensverhältnisse finden nach BGH bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nur dann Berücksichtigung, wenn eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegt war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (z.b. normale Einkommenssteigerungen). 14 Das Mehreinkommen aus einem überraschenden sog. nachehelichen Karrieresprung ist also grds. nicht prägend i.s.d I BGB. Ein nicht abzuwendender Einkommensrückgang muss bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse grds. berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensrückgang nicht schon während bestehender Ehe vorauszusehen war. 15 b. Davon ist der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind abzuziehen. Dieser Vorwegabzug des Kindesunterhalts rechtfertigt sich daraus, dass Eltern üblicherweise zuerst den Bedarf ihrer Kinder decken. Daher stand ihnen für ihren persönlichen Konsum eben nicht mehr als der Rest zur Verfügung. 16 c. Zahlungen an die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners sowie deren Kind, ggf. nun ein Stiefkind, sind überhaupt nicht zu berücksichtigen, also weder im Rahmen der 1578, 1610 BGB noch im Rahmen der 1581, 1603 BGB. 17 Ihnen gegenüber bestehen nämlich keinerlei gesetzliche Verpflichtungen zur Unterhaltsleistung, insbesondere besteht auch keine Unterhaltspflicht aus 1615l II 2 BGB, da die neue Lebensgefährtin kein Kind des Antragsgegners betreut Pal./Brudermüller 1578, RN 20; BGH NJW 2007, 839 [840]; NJW 2008, 1663 [1667]; NJW 2009, 588 [590 f.]. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011; Az.: XII ZR 151/09 (RN 24); Pal./Brudermüller 1578, RN 20 a.e. Pal./Brudermüller 1578, RN 50; BGH FamRZ 1999, 367 [368]; FamRZ 2005, 1817 [1819 f.]. Der Vorwegabzug findet in den Rechenschritten vor der Gewährung des Erwerbstätigenbonus statt (vgl. auch Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Nr ). BGH FamRZ 2005, 1817 [1819 f.]; Pal./Brudermüller 1578, RN 50. Für Zahlungen an ein Stiefkind gilt dies grds. sogar dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Mutter heiratet und sich ihr gegenüber vertraglich zur Versorgung verpflichtet hat. Berücksichtigt werden nur gesetzliche Unterhaltspflichten.

6 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 6 Hinweis: Anders wäre dies, wenn der Antragsgegner selbst wieder Vater werden würde! Als Abzugsposten bereits im Rahmen des Bedarfs zu berücksichtigen sind Unterhaltslasten für ein Kind auch dann, wenn das Kind erst während der Trennungszeit geboren wird. 18 Auch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach 1615 l BGB, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen nichtehelichen Kindes schon während der Ehezeit von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann, muss nach BGH vorab abgezogen werden. 19 Grund: Auch diese Unterhaltspflicht hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits beeinflusst. Wird ein Kind des Schuldners von einer neuen Partnerin aber erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren, so sind die Unterhaltslasten für Kind und Mutter allerdings noch nicht im Rahmen des Bedarfs, sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. 20 d. Daher ist von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von (2.500 minus 273 =) auszugehen. Aufgrund von 1612b I BGB ist nämlich der Zahlbetrag als Vorwegabzug anzusetzen, also der gemäß 1612b I BGB um das hälftige Kindergeld reduzierte Betrag, den der Schuldner tatsächlich an sein Kind zahlen muss Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus sind 6/7 des bereinigten prägenden Einkommens von 2.227, also 1.908,86 anzusetzen. 22 Vgl. BGH FamRZ 1999, 367 [369]; FamRZ 2000, 1492 [1494] und nun auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011; Az.: XII ZR 151/09 (RN 19). So BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011; Az.: XII ZR 151/09 (RN 20); ebenso Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 524; Maier FuR 2011, 182, 184; a.a. Pal./Brudermüller 1578, RN 53b; Götz/Brudermüller NJW 2011, 2609 [2610]; Maurer FamRZ 2011, 849 [856]. Vgl. BGH FamRZ 1999, 367 [369]; FamRZ 2000, 1492 [1494] und nun auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011; Az.: XII ZR 151/09 (RN 19). Die Begründung stammt aus den früheren Entscheidungen. Vgl. BGH NJW 2009, 2523 [2526 f.]; Pal./Brudermüller 1578, RN 51; FA-Handbuch/Gerhardt 6. Kap., RN 195; ebenso im Rahmen der Prüfung des 1581 BGB bei einem Mangelfall (vgl. BGH NJW 2009, 2744 [2746 f.]). Die teilweise vertretene und überwiegend auf vermeintlich größere Gerechtigkeit gestützte Gegenansicht ist nach BGH nicht vertretbar, weil sie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Einkünfte, bei denen kein Bonus gewährt wird (Mieteinnahmen, Kapitalerträge o.ä.), waren hier nicht vorhanden. Davon 50 % ergibt einen Unterhaltsbedarf von 954,43. Dieser ist wie üblich auf den nächsten vollen Euro, also hier auf 955 aufzurunden Zu prüfen ist, ob die Bedürftigkeit ( 1361 I, II BGB) der Antragstellerin in voller Höhe, also ohne Abzüge, anzunehmen ist oder ob tatsächliche oder fiktive Einkünfte vom Unterhalt abgezogen werden müssen. 24 Da die Antragstellerin weder Einkünfte noch Vermögen hat und auch keine Erwerbsobliegenheit besteht, sind keine Abzüge von ihrem eben errechneten Unterhaltsbedarf vorzunehmen. a. Freiwillige Zuwendungen von Angehörigen der Antragstellerin müssen nach gefestigter Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben. Das Unterhaltsrecht wird u.a. von dem allgemeinen Grundsatz geprägt, dass ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwendenden lässt sich ausnahmsweise anderes entnehmen. Letzteres ist vorliegend aber schon aufgrund der persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander nahezu abwegig. 25 Exkurs: Elterngeld wäre gemäß 11 BEEG nur teilweise anzurechnen. Vorliegend ist es ohnehin ausgelaufen, da das Kind inzwischen ein Alter von einem Jahr und sieben Monaten erreicht hat (vgl. 2 I BEEG). Überdies war eine Prüfung insoweit nach Bearbeitervermerk gesperrt. b. Auch die Voraussetzungen für die Annahme fiktiver Einkünfte sind nicht gegeben: Eine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin gemäß 1361 II BGB besteht nicht Da die Ehe noch besteht und die Trennung nicht zwangsläufig vertieft werden soll, kann eine Erwerbsobliegenheit eines bislang nicht berufstätigen Ehegatten nur unter höheren Anforderungen bejaht werden als nach der Scheidung. Bei Betreuung eines Kindes, das wie vorliegend das dritte Lebensjahr Siehe hierzu Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Nr. 25. Die Notwendigkeit der Bedürftigkeit bzw. des Abzugs von Einkünften ist hier anders als beim Nachehelichen- und Verwandtenunterhalt (vgl. 1577, 1602 BGB) nicht ausdrücklich angeordnet. Dennoch ist eine solche Prüfung auch hier unverzichtbar (vgl. Pal./Brudermüller 1361, RN 12) und wird in 1361 II BGB als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt. BGH FamRZ 2005, 967 [969].

7 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 7 noch nicht vollendet hat, besteht auch nach 1570 BGB n.f. keine Erwerbsobliegenheit ( mindestens ). Die Mutter eines Kleinkinds vor dem Kindergartenalter hat nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten ein freies Entscheidungsrecht, ob sie das Kind zeitweise in Fremdbetreuung geben will oder nicht. 26 Für den hier einschlägigen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß 1361 I, II BGB kann folglich erst recht keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. 27 Exkurs: Problematischer ist der Fall, wenn das Kind das dritte Lebensjahr überschritten hat. Nach 1570 I 2, 3 und II BGB kommt eine Verlängerung des Nachehelichenunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus in Betracht, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorgabe, dass (u.a.) die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind (nicht können!), bedeutet einen Vorrang der Betreuung im Kindergarten. Meist läuft es dann in der Praxis auf eine Obliegenheit des betreuenden Elternteils zur Teilerwerbstätigkeit hinaus, doch ist die Prüfung seit 2008 recht kompliziert und detailabhängig geworden. Eine schematische Orientierung der Darlegungs- und Beweislast an Alter und Zahl der Kinder ist nach BGH oberhalb der Dreijahresgrenze nicht mehr zulässig; der Gesetzgeber habe bewusst auf entsprechende Vermutungen verzichtet. Die Gläubigerin ist für die Umstände, die eine Verlängerung rechtfertigen könnten, darlegungs- und beweispflichtig. 28 Beim Trennungsunterhalt gemäß 1361 I BGB wird weitgehend mit ähnlichen Regeln gearbeitet, doch wird, weil die Ehe noch besteht, mehr Rücksicht auf etwaige Erziehungsabsprachen genommen: Der betreuenden Ehefrau wird daher auch bei etwas älteren Kindern meist erst ein Jahr nach der Trennung der Wiedereintritt ins Erwerbsleben abverlangt. 29 Die Bedürftigkeit ( 1361 I, II BGB) der Antragstellerin ist daher vollständig und ohne Abzüge grds. gegeben. 4. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners 30 liegt in voller Höhe vor, da dem Unterhaltsschuldner noch (2.227 minus 955 =) 1.272, also mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt verbleibt. Mangels entsprechender gesetzlicher Unterhaltspflichten sind Zahlungen oder Naturalleistungen des Antragsgegners an seine neue Partnerin bzw. deren Kind nämlich auch hier nicht zu berücksichtigen. 31 Beachten Sie: Im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung ist anders als etwa beim Bedarf, wo nur das eheprägende Einkommen zählt das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus einem nachehelichen Karrieresprung ein, die dann z.b. eine nachehelich hinzu getretene Unterhaltspflicht auffangen können. 32 Umgekehrt sind nach Rechtskraft der Scheidung hinzukommende gesetzliche Unterhaltspflichten (Geburt eines weiteren Kindes, Adoption, Wiederheirat; s.o.) auch an dieser Stelle zu berücksichtigen. Wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners oberhalb seines Selbstbehalts nun wie oft in der Praxis nicht mehr für alle Gläubiger ausreicht, kommt es hier dann auf den Rang an. Dann kann es sich hier negativ für die Frau auswirken, dass sie gemäß 1609 Nr. 2 BGB nur den zweiten Rang hat, während mdj. Kinder den ersten Rang haben ( 1609 Nr. 1 BGB) und auch eine neue Ehefrau des Schuldners oder Mutter eines von ihm stammenden nichtehelichen Kindes gemäß 1609 Nr. 2 BGB den zweiten Rang hätte. 5. Den Antragsgegner trifft eine vorrangige und alleinige Haftung. Gemäß 1608 S. 1 BGB kann er die Antragstellerin keinesfalls darauf verweisen, zur Vermeidung ihrer Bedürftigkeit etwaige Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern oder sonstige Verwandte geltend zu machen. 6. Ein etwaiger Unterhaltsverzicht ist zumindest bis zur Rechtskraft der Scheidung unwirksam ( 1614 I i.v.m IV 4, 1360a III BGB Vgl. BGH NJW 2009, 1876 [1877]; NJW 2009, 1956 [1957]. Nach BGH kann die Mutter ein etwa vor der Trennung begonnene Tätigkeit unterhalb des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes jederzeit wieder aufgeben (vgl. BGH NJW 2009, 1956 [1957]). Vgl. dazu etwa BGH NJW 2012, 2190 [RN 18]. BGH NJW 2008, 1663 [1665]. Vgl. etwa Pal./Brudermüller 1361, RN Obwohl in 1361 BGB anders als bei 1581, 1603 BGB nicht ausdrücklich geregelt, ist natürlich auch hier die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen (Pal./- Brudermüller 1361, RN 67 und v.a. 68). Vgl. BGH FamRZ 2005, 1817 [1819 f.]; dazu bereits oben bei der Bedarfsprüfung. So BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011; Az.: XII ZR 151/09 (RN 47); Pal./Brudermüller 1581, RN 2.

8 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 8 Exkurs: Auf den nachehelichen Unterhalt, für den gemäß 1585c BGB eine völlig andere Lösung gilt, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil der hier zu beantragende Titel ohnehin mit Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung verlieren wird (sog. Nichtidentitätsgrundsatz). 33 Aufgrund fehlender notarieller Beurkundung ist der nach 2007 geschlossene Verzicht vorliegend gemäß 1585c, 125 I BGB formunwirksam. Beachten Sie dabei aber auch immer, dass die Notwendigkeit notarieller Beurkundung erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführt wurde und für Altverträge keine Wirkung hat. Für solche Altverträge werden auf Jahrzehnte hinaus nur 138 I BGB und die 313, 242 (sog. Ausübungskontrolle) zu prüfen sein Der Verwirkungstatbestand des 1579 BGB steht dem Anspruch auf Trennungsunterhalt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht entgegen: Insbesondere ist 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehe) über 1361 III BGB nicht anwendbar. Eine Abstellen auf die Dauer der Ehe kommt dabei unabhängig von der Frage, dass gegenwärtig noch völlig offen ist, wie lange diese tatsächlich dauern wird schon deswegen nicht in Betracht, weil 1361 III BGB die Regelung des 1579 Nr. 1 über kurze Ehen ausdrücklich ausklammert. Solange die Ehe wie vorliegend tatsächlich noch besteht, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers auf diesen Aspekt also nicht ankommen. 8. Der Unterhalt ist in einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im Voraus zu bezahlen ist ( 1361 IV 1, 2 BGB). 9. Eine zeitliche Beschränkung des Antrags war nicht nötig, da auch keine Gefahr besteht, dass der Richter in der Beschlussformel eine Befristung des Trennungsunterhalts ausspricht, weil es keine gesetzliche Befristungsvorschrift gibt (Unterschied zu 1578b, 1615l III 3 BGB). Stattdessen ist der Titel, ohne dass dies tenoriert wird, automatisch nur bis zur Rechtskraft der Scheidung gültig (Nichtidentitätsgrundsatz). 35 Für die Zeit danach muss gestützt auf 1570 I BGB später ein eigenständiger Titel geschaffen werden, etwa im Scheidungsverbund. 10. Auch bezüglich des Anspruchs der Antragstellerin sind entsprechend den obigen Ausführungen die Voraussetzungen des rückständigen Unterhalts gemäß 1613 I BGB i.v.m IV 4, 1360a III BGB gegeben. Ergebnis: Es besteht ein monatlich im Voraus fälliger Unterhaltsanspruch der Mandantin selbst gemäß 1361 I BGB in Höhe von 955 monatlich sowie ein ebenso hoher monatlicher Anspruch auf rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Februar Nennenswerte rechtliche Risiken des angestrebten Rechtsstreits sind nicht erkennbar, da praktisch alle relevanten Tatsachen vorprozessual eingeräumt wurden bzw. problemlos nachweisbar sind und auch keine nennenswerten Rechtsstreitigkeiten berührt sind. III. Verfahrensfragen / Zweckmäßigkeitserwägungen: Da eine Familienstreitsache vorliegt ( 112 Nr. 1 FamFG) gilt gemäß 113 I 2 FamFG die Dispositionsmaxime der ZPO. Erforderlich ist eine präzise Antragstellung im Hauptsacheverfahren gemäß 253 ff, 130 ZPO i.v.m. 113 I 2 FamFG, die der Klageerhebung der ZPO entspricht (vgl. aber 113 V FamFG) und gemäß 308 I ZPO i.v.m. 113 I 2 FamFG den Umfang des Verfahrensgegenstandes bestimmt. Hierfür gelten folgende Detailregeln: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Unterhalt folgt aus 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111 FamFG. 2. Dabei ist für den Unterhalt des minderjährigen Kindes die ausschließliche örtliche Zuständigkeit gemäß 232 I Nr. 2 FamFG am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Hanau gegeben. Hinweis: Die vorrangige und für beide Antragsteller geltende ebenfalls ausschließliche örtliche Zuständigkeit gemäß 232 I Nr. 1 FamFG kam noch nicht in Betracht, da noch kein Scheidungsantrag gestellt werden kann (vgl II, 1566 BGB) Hierzu vgl. etwa Pal./Brudermüller 1569, RN 10 f. Zu diesem Problem in Bayern und B.W. ein Examensdauerbrenner siehe ausführlich etwa Pal./Brudermüller 1408, RN 7 ff und im Hemmer Intensivkurs Familienrecht. Vgl. dazu etwa Pal./Brudermüller 1569, RN 10 f. Aber auch für den Unterhalt der Antragstellerin selbst ist dieses Gericht zuständig: Neben dem allgemeinen Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners in Frankfurt/Main ( 232 III 1 FamFG i.v.m. 12, 13 ZPO) kann sie ihren Antrag aufgrund der Antragshäufung ( 260

9 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 9 ZPO, 113 I 2 FamFG) mit dem Antrag auf Kindesunterhalt nämlich gemäß 35 ZPO, 113 I 2 FamFG wahlweise auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes geltend machen ( 232 III 2 Nr. 1 FamFG). 3. Künftige Leistung kann beantragt werden, weil aufgrund des Vorliegens von wiederkehrenden Leistungen (vgl I, 1361 IV 1, 2 BGB) die Voraussetzungen des 258 ZPO i.v.m. 113 I 2 FamFG vorliegen. 4. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt muss die Antragstellerin von der zwingenden gesetzlichen Verfahrensstandschaft für das Kind gemäß 1629 III BGB Gebrauch machen, da sie selbst noch verheiratet ist und vom Antragsgegner getrennt lebt. Das minderjährige Kind darf also nicht selbst zum Verfahrensbeteiligten gemacht werden. 36 Dabei hat die Antragstellerin gemäß 1629 II 2 BGB die Alleinkompetenz für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches des Kindes, weil das Kind sich in ihrer Obhut befindet. Dass die Eltern hier infolge der Eheschließung ein gemeinsames Sorgerecht erhielten (vgl. 1626a I Nr. 2 BGB), ändert daran nichts Die gewählte Vertretung durch den Anwalt ist gemäß 114 I FamFG notwendig. nung konnte nicht auch den etwaigen rückständigen Unterhalt ( 1613 I BGB i.v.m IV 4, 1360a III BGB; dazu s.u.) erfassen, weil ein solches Regelungsbedürfnis nicht gegeben war. 39 Rückständiger Unterhalt kann daher grds. nur in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden. Ausnahmen sind evtl. denkbar, etwa wenn (nur) mit Hilfe der Nachzahlung die Gefahr des Verlustes der Wohnung wegen bereits aufgelaufener Mietrückstände verhindert werden kann 40. Wäre es nicht erlassen, müsste die Anwältin weiterhin auch die Frage prüfen, ob Verfahrenskostenhilfe oder ähnliches in Betracht kommt. Die Verfahrenskostenhilfe nach 114 ff ZPO i.v.m. 113 I 2 FamFG verdrängt die Verfahrenskostenhilfe gemäß 76 ff FamFG. 41 Aber auch erstere wäre vorliegend nicht erfolgversprechend: Da nämlich ein realisierbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach materiellem Recht ( 1360a BGB) gegeben ist, wird es regelmäßig an der Leistungsunfähigkeit i.s.d. 114, 115 ZPO fehlen. 42 Diese Regelung wird vom BGH analog auch auf das minderjährige Kind angewendet 43 und sogar auf das volljährige Kind, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. 44 Exkurs: Wäre die Frage nicht vom Bearbeitervermerk erlassen, müsste die Anwältin auch einstweiligen Rechtsschutz für den Unterhalt prüfen. Einschlägig ist die einstweilige Anordnung gemäß 246, 50 ff FamFG Da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (vgl. 49 I FamFG) in der vorrangigen Sonderregel des 246 FamFG nicht aufgestellt ist, ist bei Unterhalt keine echte Notlage notwendig. Das für den künftigen Unterhalt nach allg. Ansicht nur erforderliche Regelungsbedürfnis ist bereits dann gegeben, wenn der Anspruchsgegner wie hier den Unterhalt trotz Zahlungsaufforderung nicht oder nur unvollständig bezahlt. 38 Die einstweilige Anord- Anders nach Scheidung und beim Unterhalt der nichtehelichen Mutter: Da 1629 III BGB nur bei bestehender Ehe gilt, ist es in solchen Fällen notwendig, das Kind selbst als Beteiligter auftreten zu lassen. Die Mutter handelt dann als gesetzlicher Vertreter in seinem Namen. Das Verhalten bzw. die Aussagen des Antragsgegners im Sachverhalt sind exakt der Grund für diese Regelung! Vgl. ThP FamFG 246, RN 4; Schwonberg in Schulte- Bunert/Weinreich, FamFG 246, RN 11. Auch für künftigen Unterhalt soll das Regelungsbedürfnis fehlen, wenn der Anspruchsgegner den Unterhalt bislang regelmäßig und zuverlässig bezahlt hat und kein Anhaltspunkt gegeben ist, dass sich dies ändern wird; ein bloßes Titulierungsinteresse trotz regelmäßiger Zahlungen genügt hier im Unterschied zum Hauptsacheverfahren nicht (vgl. ThP FamFG 246, RN 4; Schwonberg in Schulte-Bunert/- Weinreich, FamFG 246, RN 11). Vgl. Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG 246, RN 8; ThP FamFG Vorbem. 246, RN 3. Vgl. Musielak/Borth FamFG 246, RN 6. Vgl. ThP FamFG 113, RN 3. Allerdings müsste wegen 113 V Nr. 1 FamFG auch bei Anwendung der 114 bis 127 ZPO i.v.m. 113 I 2 FamFG von Verfahrenskostenhilfe (statt Prozesskostenhilfe) gesprochen werden (vgl. Klein in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG 119, RN 38 f.). Vgl. ThP ZPO 115, RN 19; Pal./Brudermüller 1360a, RN 18. Vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 [1634 m.w.n.]). Vgl. BGH FamRZ 2005, 883 [885]; Pal./Brudermüller 1610, RN 14.

10 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 10 Teil 2: Schriftsatz an das Gericht Cecilie Wanner 10. März 2014 Rechtsanwältin Hanau Krämerstraße 8 An das Amtsgericht Hanau - Familiengericht Hanau In dem Unterhaltsverfahren der Sara Stürmer, Jahnstraße 56, Hanau - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: die Unterfertigte gegen Mario Edelmann, Heisterstraße 15, Frankfurt/- Main - Antragsgegner - Gebührenstreitwert:.. (erlassen) 45 zeige ich unter Vollmachtsvorlage die Vertretung der Antragstellerin an und stelle für diese folgende Anträge: I. Der Antragsgegner wird verpflichtet 46, an sein Kind Nico Stürmer, geboren am 2. August 2012, zu Händen der Antragstellerin folgenden monatlich im Voraus fälligen Unterhalt zu zahlen: 1. Ab sofort bis einschließlich Juli % des jeweiligen Mindestunterhalts der Altersstufe 1 abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes, damit Diese Angabe (vgl. die Sollvorschrift der 253 III ZPO, 113 I 2 FamFG) war für den Bearbeiter erlassen. Da die Zuständigkeit des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert begründet wird ( 23a GVG), ist hier der Gebührenstreitwert bedeutsam (vgl. 51 I 1, II FamGKG: Jahresbetrag plus Rückstände aus der Zeit vor Einreichung des Antrags; zu Details vgl. FA-Handbuch/Keske 17. Kap., RN 34 ff). Da später gemäß 116 I FamFG kein Urteil ergeht, sollte nun besser die Formulierung verpflichtet statt verurteilt verwendet werden (vgl. Musielak/Borth FamFG 116, RN 8; FA-Handbuch/Schwolow 21. Kap., RN 98). Üblicher Korrekturmaßstab: Die Anträge im Anwaltsschriftsatz müssen nicht nur inhaltlich die 253 II, 308 I ZPO, 113 I 2 FamFG beachten, sondern sie sollten auch in der Formulierung dem entsprechen, was im Erfolgsfalle im Tenor (bzw. hier besser. Beschlussformel ) der richterlichen Entscheidung stehen wird. derzeit insgesamt 273, vom 1. August 2018 bis einschließlich Juli % des jeweiligen Mindestunterhalts der Altersstufe 2 abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes, ab 1. August % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes. 49 Anmerkung: Eine Alternative dazu wäre folgende einfachere Formulierung: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an sein Kind Nico Stürmer, geboren am 2. August 2012, zu Händen der Antragstellerin ab sofort monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe des Kindes je abzüglich des hälftigen Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 92, derzeitiger Zahlbetrag also 273, zu bezahlen. 50 Hier bleibt die Berechnung der Termine der jeweiligen Alterssprünge dem Vollstreckungsorgan überlassen. Durch die Nennung des Geburtsdatums des Kindes im Antrag und in der (späteren) Beschlussformel ist der Antrag für das Vollstreckungsorgan aber auch ausreichend bestimmt. II. Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an sein Kind Nico Stürmer zu Händen der Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom Februar 2014 bis März in Höhe von insgesamt 546 zuzüglich Zinsen i.h.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 273 seit 1. Februar 2014 und aus weiteren 273 seit 1. März 2014 zu zahlen Nun folgt die Flexibilisierung gemäß 1612a I BGB. Diese ist nicht zwingend, hat aber gegenüber einem starren Antrag auf Zahlung eines bestimmten Euro-Betrags den Vorteil, dass für bestimmte voraussehbare Situationen (v.a. die Alterssprünge) ein späteres Abänderungsverfahren gemäß 238 FamFG überflüssig wird. Ziffer 1 ist die erste Altersstufe. Das Ausrechnen des derzeitigen Zahlbetrags in Ziffer 1, das man auch dem Richter überlassen könnte, wird teilweise so durchgeführt, teilweise aber auch weggelassen. Gleiches gilt für die Angabe der gerichtsbekannten Höhe des derzeitigen Kindergeldes. Dieses Datum betrifft den sechsten Geburtstag, der nach Tabelle zu einer Unterhaltserhöhung führt (zur Rundung des Monats siehe 1612a III BGB). Zwölfter Geburtstag, daher erneuter Sprung in der Tabelle. So etwa der Vorschlag von FA-Handbuch/Schwolow 21. Kap., RN 98. Bei Antragstellung liegt auch die Fälligkeit für März 2014 bereits in der Vergangenheit. Zinsen können nur für rückständigen Unterhalt beantragt werden, weil der künftige Unterhalt noch nicht fällig ist.

11 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 11 III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab sofort bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs 53 einen monatlich im Voraus fälligen Unterhalt von 955 zu bezahlen. IV. Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom Februar 2014 bis März 2014 in Höhe von insgesamt zuzüglich Zinsen i.h.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 955 seit 1. Februar 2014 und aus weiteren 955 seit 1. März 2014 zu zahlen. V. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 54 VI. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. 55 Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens wird vorsorglich Versäumnisentscheidung 56 gegen den Antragsgegner beantragt, wenn dieser sich nicht in der Frist des 276 I 1 ZPO erklärt. Begründung: A. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 57 Der Antragsgegner ist der Ehemann der Antragstellerin und der Vater des am 2. August 2012 geborenen Nico Stürmer. Er hat die Vaterschaft am 17. August 2012 durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt anerkannt, und die Antragstellerin erklärte die Zustimmung hierzu. Beweis: Vaterschaftsanerkenntnis vom 17. August 2012 (Anlage K 1 ) Es existiert noch kein Titel über Kindesunterhalt. Am 3. Dezember 2012 schlossen die Beteiligten vor dem Standesamt Hanau die Ehe. Beweis: Unterlagen des Standesamts Hanau (Heiratsregister Nr. 0815/12; Anlage K 2 ). Der Antragsgegner arbeitet als Versicherungskaufmann bei der Great Benefit AG. Er verdient derzeit netto Der zu stellende Antrag muss dann wie hier gestaffelt formuliert oder ausgerechnet werden (vgl. etwa FA- Handbuch/Schwolow 21. Kap., RN 98). Sollte der Antragsgegner nun nicht doch mit Zahlung beginnen (etwa infolge der grds. zusätzlich notwendigen einstweiligen Anordnung gemäß 246 FamFG!) wird sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung nochmals die Notwendigkeit einer Anpassung der Anträge ergeben, weil bis dahin weitere Unterhaltsbeträge fällig werden und daher dann dafür auch Zinsen verlangt werden können. Obwohl der Anspruch aus 1361 I BGB automatisch bis zur Rechtskraft der Scheidung beschränkt ist (Nichtidentitätsgrundsatz; vgl. Pal./Brudermüller 1569, RN 10 f.), ist fraglich, ob die ausdrückliche Erwähnung notwendig ist. Während 148 FamFG für den im Scheidungsverbund gestellten Antrag auf Nachehelichenunterhalt die Aufnahme des ab Rechtskraft der Scheidung in die Entscheidungsformel erzwingt, ist die Handhabung bei 1361 I BGB in der Praxis unterschiedlich (wie hier etwa FA-Handbuch/- Schwolow 21. Kap., RN 107). Ein Antrag zu den Kosten ( 243 FamFG) ist wegen 308 II ZPO nicht nötig, aber aufgrund seiner Praxisüblichkeit natürlich auch kein Schaden. Ein Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit wäre hier falsch: Nach FamFG gibt es keine vorläufige Vollstreckbarkeit, da diese durch die Sonderregeln der 116 II, III, 120 II FamFG ersetzt wurde. Der vorliegende Antrag zielt auf die Entscheidung des Richters nach 116 III 3 FamFG. Da diese nicht von einem solchen Antrag abhängig ist, könnte man diesen Antrag auch weglassen. Wegen 116 I FamFG heißt es Versäumnisbeschluss, nicht (mehr) Versäumnisurteil Beweis: Gehaltsbescheinigung des Antragsgegners (Anlage K 3 ) 58 Die Antragstellerin und Nico Stürmer haben keinerlei eigene Einkünfte. 59 Nico Stürmer besitzt zwar Anteile an einem Rentenfonds im Betrag von etwa , die er im September 2012 erbte, doch schütten diese keine Zinsen bzw. Erträge aus. Die wieder angelegte Bruttoverzinsung von ca. 2,5 Prozent ist überdies so gering, dass sie kaum über die Inflationsrate hinausgeht Beweis: Depotauszug; Mitteilung der Fondsgesellschaft über die Wertentwicklung (Anlage K 4 ) Eine wichtige Aufgabe war es hier zunächst, den von der Mandantin erzählten Sachverhalt aufzubereiten, also nur die juristisch wirklich relevanten Aspekte herauszugreifen, diese logisch, also entweder chronologisch oder oft geeigneter dem Aufbau der Anspruchsgrundlage nach, zu ordnen und dann ohne überschäumende Emotionen vorzutragen. Das Einkommen des Antragsgegners ist anspruchsbegründend; es bestimmt die Unterhaltshöhe. Daher liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Anspruchstellerin. Für die Bedürftigkeit, um die es hier geht, hat der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Da es allerdings überwiegend um Negativtatsachen geht, sind die Anforderungen an den Vortrag relativ gering (vgl. etwa Pal./Brudermüller Einf. vor 1601, RN 71).

12 Vertiefungsklausur Nr. 4 (FamFG) / Lösung S. 12 Die Antragstellerin war bis zum Beginn des Mutterschutzes als Krankenschwester tätig. 60 Seit dem 30. September 2012 befindet sie sich in Elternzeit. Beweis: Schreiben der für das Elterngeld zuständigen Behörde vom 14. August 2012 (Anlage K 5 ) B. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes anzuführen:... (erlassen) Cecilie Wanner Rechtsanwältin Sie bezieht das Kindergeld für Nico Stürmer, hat aber keinerlei Vermögen und, von unregelmäßigen und nicht geschuldeten kleineren Zuwendungen ihres Großvaters abgesehen, keinerlei sonstige Einnahmen. Auch der Bezugszeitraum für das Elterngeld ist inzwischen abgelaufen. Der Antragsgegner hat keine Unterhaltslasten gegenüber einer Ehefrau oder gegenüber weiteren minderjährigen Kindern. 61 Nach der am 31. Januar 2014 erfolgten Trennung der Beteiligten forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Hinweis auf ihre Unterhaltsansprüche und die des Kinds Nico durch Schreiben vom 18. Februar 2014, das dem Antragsgegner wie sich aus dessen Antwortschreiben ergibt auch zumindest innerhalb weniger Tage zuging, zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf. Beweis: Kopie des Schreibens der Antragstellerin vom 18. Februar 2014; Antwortschreiben des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 (Anlagen K 6 und K 7 ) 62 Der Antragsgegner verweigerte durch Schreiben vom 24. Februar 2014, zugegangen am nächsten Tag, jegliche Unterhaltszahlung. Beweis: Antwortschreiben des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 (Anlage K 7 ) Das im Sachverhalt angegebene frühere Gehalt ist unerheblich für die Lösung, weil die Unterhaltshöhe anders bestimmt wird (s.u.). Hätten die Parteien nicht doch noch geheiratet, wäre eine solche Angabe aber anspruchsbegründend im Hinblick auf die Unterhaltshöhe der Antragstellerin ( 1610 I i.v.m. 1615l III 1 BGB). Für eine etwaige fehlende Leistungsfähigkeit ( 1603 BGB bzw BGB analog) hat der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Daher könnte man diesen Vortrag derzeit auch noch weglassen, zumindest aber ist hier kein Beweisangebot abzugeben. Die Fotokopie ohne Zugangsnachweis wäre für sich natürlich ein sehr schwaches Beweismittel. Im Zusammenhang mit der Bezugnahme des Antragsgegners in seinem Antwortschreiben sieht die Beweislage aber doch gut aus.

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