Bayerisches Staatsministerium des Innern
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- Karsten Vogt
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1 Bayerisches Staatsministerium des Innern Doppelte kommunale Buchführung (Doppik) 1. Vorgaben der Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 Die Innenministerkonferenz hat am 21. November 2003 einer Reform des kommunalen Haushaltsrechts zugestimmt und damit Standards für den Übergang vom zahlungsorientierten zum ressourcenorientierten Haushalts- und Rechnungswesen gesetzt. Den Ländern wurde ein Regelungskorridor empfohlen, der Einheitlichkeit gewährleistet und gleichzeitig für landesspezifische Gegebenheiten und konzeptionelle Unterschiede Raum lässt. Dabei handelt es sich um eine Gemeindehaushaltsverordnung für ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen eine Gemeindehaushaltsverordnung für die erweiterte Kameralistik Beispielstexte für notwendige Änderungen der haushaltsrechtlichen Regelungen Empfehlungen für einen gemeinsamen Produktrahmen, der vom Rechnungsstil unabhängig ist und Empfehlungen für Kontenrahmen für das doppische Rechnungswesen. Sie finden diese auf unserer Internetseite unter Veröffentlichungen in der ZIP- Datei Reform des kommunalen Haushaltsrechts. 2. Rechtsrahmen Der damalige Innenminister Dr. Beckstein hat sich am 5. Juli 2005 mit den kommunalen Spitzenverbänden auf das weitere Vorgehe verständigt. Eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Prüfungsverbandes sollte in enger Abstimmung mit der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, den Regierungen und erfahrenen Praktikern Entwürfe für eine doppelte
2 - 2 - kommunale Buchführung erarbeiten. Die erweiterte Kameralistik wird nicht weiterverfolgt. 2.1 Kommunalgesetze Die Arbeitsgruppe hat sich im August 2005 konstituiert und Änderungsvorschläge für die Kommunalgesetze erarbeitet. Mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, können die Kommunen nun wählen, ob sie bei der herkömmlichen Kameralistik bleiben oder ihr Rechnungswesen auf die doppelte kommunale Buchführung umstellen. Eine Ausnahmegenehmigung nach der sogenannten Experimentierklausel (Art. 117 a der Gemeindeordnung - GO, Art. 103 a der Landkreisordnung - LKrO, Art. 99 a der Bezirksordnung - BezO) ist damit nicht mehr erforderlich. Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die auf die doppelte kommunale Buchführung umgestellt haben finden Sie auf unserer Internetseite unter Downloads 2.2 Vollzugsregelungen Die Arbeitsgruppe hat den Entwurf einer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik KommHV-Doppik) formuliert. Die Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Mit Bekanntmachung des Innenministeriums vom 29. September 2008 wurde die Richtlinie zur Erfassung und Bewertung kommunalen Vermögens veröffentlicht. Die Haushaltsgliederung nach Produkten und Konten ist inzwischen durch die Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik) vorgegeben. Die Regelungen im Einzelnen finden Sie auf unserer Internetseite unter Rechtsgrundlagen.
3 Haushaltsmuster Die Entwürfe der Haushaltsmuster sind mit dem Kontenplan abgestimmt und werden demnächst amtlich bekanntgemacht. Es empfiehlt sich, bereits jetzt von den veröffentlichten Entwürfen auszugehen, die auf der Internetseite des Bayerischen Innenministeriums eingestellt sind. Die Kommunen ersparen sich auf diese Weise später aufwändige Umstellungsarbeiten. Die Haushaltsmuster im Einzelnen finden Sie auf unserer Internetseite unter Veröffentlichungen. 2.4 Vermögenserfassung und Bewertung Grundlage des neuen ressourcenorientierten Haushaltswesens ist die Vermögenserfassung und -bewertung. In Bayern wurden dazu von einer Arbeitsgruppe des Bayerischen Städtetags unter Mitarbeit des Bayerischen Landkreistags Eckpunkte erarbeitet, die der Bayerische Kommunale Prüfungsverband wesentlich erweitert, für die Praxis konkretisiert und in einer Bewertungsrichtlinie zusammengefasst hat. Die Richtlinie soll vor allem die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz erleichtern. Die Bewertungsrichtlinie finden Sie auf unserer Internetseite unter Veröffentlichungen. 2.5 Abschreibungen Die bayerischen Doppik-Gemeinden haben sich bislang an den Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen orientiert, die auch bei den Gebührenhaushalten und den Betrieben gewerblicher Art Anwendung finden. Ob eigene kommunale Abschreibungstabellen erforderlich sind, wird noch geprüft. Bis auf weiteres ist nach Maßgabe von Nr der Bewertungsrichtlinie von den steuerlichen Abschreibungstabellen auszugehen, soweit gesetzliche Regelungen für Gemeinden verbindliche Festlegungen der Nutzungsdauer kommunaler Vermögensgegenstände nicht enthalten.
4 Haushaltsgliederung und Statistik Produktrahmen Nach den o. a. Leittexten der Innenministerkonferenz (Anlage 6) wird den Ländern empfohlen, den Produktrahmen mit den Produktbereichen und den Produktgruppen landeseinheitlich vorzugeben. Kontenrahmen Das Statistische Bundesamt hatte - mit Blick auf das doppische System - einen Kontenrahmen erarbeitet, der unter bundesstatistischen Aspekten ergänzt und um landesspezifische (landesrechtlich bzw. aus Sicht der Kommunen erforderliche) Besonderheiten (entsprechend der bisherigen Haushaltssystematik) erweitert wurde. Produkt- und Kontenrahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2008 entsprechen den damaligen Erfordernissen der Statistik. Produkt- und Kontenrahmen werden durch Zuordnungsregelungen noch weiter konkretisiert werden. Im Vorgriff auf die amtliche Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl) wurden Zuordnungsvorschriften zum Produkt- und Kontenrahmen veröffentlicht. Näheres zur Abgrenzung von verbindlicher und fakultativer Gliederung ist den Anwendungshinweisen zu entnehmen. Die Haushaltsmuster sind bereits auf die aktuelle, durch die Statistik (Stand 1. Januar 2012) vorgegebe Kontengliederung abgestimmt. Auf diese Weise soll die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten und der interkommunale Vergleich erleichtert werden. Konten- und Produktrahmen sowie Zuordnungsvorschriften dazu finden Sie auf unserer Internetseite unter Veröffentlichungen. 2.7 Kommunaler Gesamtabschluss Mit dem kommunalen Gesamtabschluss befasst sich derzeit die o. g. Arbeitsgruppe.
5 Kennzahlen Die unter Beteiligung kommunaler Praktiker erarbeiteten Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bilden besondere kommunale Sachverhalte in konzentrierter Form ab und sollen den inner- und interkommunalen Vergleich sowie die aufsichtliche Beurteilung kommunaler Haushalte erleichtern. Bevor sie verbindlich vorgegeben werden, soll ihre Praxistauglichkeit zunächst über einen längeren Zeitraum geprüft werden. Näheres dazu finden Sie auf unserer Internetseite unter Downloads.
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