Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz HGrGMoG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz HGrGMoG) A. Problem und Ziel AufstaatlicherEbenesindgegenwärtigunterschiedlicheEntwicklungstendenzenzurUmgestaltungdesHaushalts-undRechnungswesensfestzustellen.IneinigenBundesländernsindReformvorhabenaufdenWeggebrachtworden;dort sollendiebislangkameralenhaushalts-undrechnungswesensystemeaufdoppischesystemeumgestelltwerden.auchfürdiekameralistikdesbundeshat derbundesrechnungshofinseinemberichtnach 99derBundeshaushaltsordnung (BHO)überdieModernisierungdesstaatlichenHaushalts-undRechnungswesens (Bundestagsdrucksache16/2400)Reformbedarfgesehen.Nichtzuletzt vordemhintergrundderhgrg-initiative (HGrG:Haushaltsgrundsätzegesetz) derländerhamburgundhessen (Bundesratsdrucksache504/06)undderbreitenReformdebattesinddieGrundsätzefüreinheitlichgeltenderechtlicheRahmenbedingungenneuzuregeln.WesentlichesZielistdabei,eineKoexistenzunterschiedlicherRechnungswesensystemezuermöglichen,innerhalbdieserSystemejeweilseinMindestmaßeinheitlicherVorgabenzusetzenundüberdiejeweiligenGebietskörperschaftenhinauseineEinheitlichkeitdererforderlichen übergreifenden Datenlieferung zu gewährleisten. B. Lösung DieLösungbestehteinerseitsineinerAbkehrvonderbisherzwingendenVerpflichtung,dasHaushalts-undRechnungswesenkameralzugestaltenundalternativeMöglichkeitennurzusätzlichundmitentsprechendemDoppelaufwand zuzulassen.andererseitswirdderbereitszubeobachtendentendenzdivergierenderundmöglicherweisealsbaldohnegegensteuerungnichtmehrharmonisierbarerentwicklungenentgegengewirkt,indemfürdieausgestaltungtypisierbarerreformvorhabeneinheitlichevorgabenetabliertwerden.diesumfasst SystemeaufdoppischerBasis,aberauch wiebisher kameralehaushalteoder erweitertkameralegestaltungsweisensowieproduktorientiertehaushalteoder Produkthaushalte.Schließlichwirdgeregelt,dassdieGebietskörperschaften unabhängigvonderausrichtungihrerhaushaltswirtschaftweiterhinfürstatistischeanforderungenundsonstigeberichterstatterpflichtendatenaufeinheitlicher Grundlage (Gruppierungs- und Funktionenplan) zu liefern haben.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine.AusdemGesetzalleinfolgenunmittelbarkeinezwingendenHandlungsvorgabenzurUmgestaltungdesHaushalts-undRechnungswesensfürdieGebietskörperschaften,eswerdenlediglichGestaltungsmöglichkeiteneröffnet.SofernReformvorhabenumgesetztwerden,könnensichimVergleichzudenbisherigengesetzlichenAnforderungenwegendesWegfallsvonDoppelaufwand Einsparungen ergeben. E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten FürdieVerwaltungbleibenbestehendeInformationspflichten (Datenübermittlungen) unberührt. FürUnternehmensowieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12060

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12060 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz HGrGMoG) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes DasHaushaltsgrundsätzegesetzvom19.August1969 (BGBl.IS.1273),zuletztgeändertdurchArtikel123der Verordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407),wird wie folgt geändert: 1. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: 1a Haushaltswirtschaft (1)DieHaushaltswirtschaftkanninihremRechnungswesenimRahmenderfolgendenVorschriftenkameral odernachdengrundsätzenderstaatlichendoppelten Buchführungnach 7a (staatlichedoppik)gestaltetwerden.dieaufstellung,bewirtschaftungundrechnungslegungdeshaushaltskanngegliedertnachtiteln,konten oder Produktstrukturen (Produkthaushalt) erfolgen. (2)DieBestimmungendiesesGesetzesfürdenHaushaltsplan,fürTitelsowiefürEinnahmenundAusgaben geltenbeidoppischemrechnungswesenentsprechend. SoweitimFolgendennichtsanderesgeregeltist,tretenin TeilIundin 56andieStelledesHaushaltsplansderErfolgsplanundderdoppischeFinanzplan,andieStelle vontitelnkonten.andiestellevoneinnahmentreten ErträgeimErfolgsplanundEinzahlungenimdoppischen Finanzplan,andieStellevonAusgabentretenAufwendungenimErfolgsplanundAuszahlungenimdoppischen Finanzplan.BeiProdukthaushaltentretenandieStelle dertiteldieproduktstrukturundandiestellevoneinnahmenundausgabendiezurprodukterstellungzugewiesenen Mittel. (3)DieAufstellungundAusführungdesHaushaltsplansalsProdukthaushalterfolgtleistungsbezogendurch dieverbindungvonnachproduktenstrukturiertenmittelzuweisungenmiteinerspezialitätnachleistungszwecken.artundumfangderzuerbringendenleistungen sinddurchgesetzoderdenhaushaltsplanverbindlich festzulegen.fürdiebereiche,fürdieeinprodukthaushalt aufgestelltwird,istgrundsätzlicheinekosten-undleistungsrechnung einzuführen. 2.In 2werdeninSatz1nachdemWort Finanzbedarfs diewörter beziehungsweisebeidoppischbasierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands eingefügt. 3. 6a wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter LeistungsbezogenePlanaufstellungund-bewirtschaftung durch das Wort Budgetierung ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)IndenFällendesAbsatzes1sollendurchGesetzoderHaushaltsplanfürdiejeweiligeOrganisationseinheitRegelungenzurZweckbindung,Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit getroffen werden. 4. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Grundsätze der staatlichen Doppik (1)DiestaatlicheDoppikfolgtdenVorschriftendes ErstenunddesZweitenAbschnittsErsterundZweiter UnterabschnittdesDrittenBuchesHandelsgesetzbuch unddengrundsätzenderordnungsmäßigenbuchführung undbilanzierung.diesumfasstinsbesonderedievorschriften zur 1.laufendenBuchführung (materielleundformelleordnungsmäßigkeit), 2.Inventur, 3.Bilanzierung nach den a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung, b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss, c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung, d)grundsätzenderbewertungindereröffnungsbilanz, e)grundsätzenderbewertunginderabschlussbilanz, 4.Abschlussgliederung. MaßgeblichsinddieBestimmungenfürKapitalgesellschaften. (2)Konkretisierungen,insbesonderedieAusübung handelsrechtlicherwahlrechte,undvonabsatz1abweichenderegelungen,dieaufgrundderbesonderheitender öffentlichenhaushaltswirtschafterforderlichsind,werdenvonbundundländernindemgremiumnach 49a Absatz 1 erarbeitet wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter Einzelpläne, Gesamtplan,Gruppierungsplan durchdiewörter GliederungvonEinzelplänenundGesamtplan ersetzt. b)inabsatz1wirdderdensatzabschließendepunkt durchdiewörter,beieinemdoppischenrechnungs-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wesenauseinemerfolgsplanaufebenedereinzelplänesowiedesgesamtplansundauseinemdoppischenfinanzplanaufebenedesgesamtplans. ersetzt. c)inabsatz2werdennachsatz3diefolgendensätze4 und 5 angefügt: DieEinteilungnachKontenrichtetsichnachden VerwaltungsvorschriftenüberdieGruppierungder Erträge,AufwendungenundBestände (Verwaltungskontenrahmen).DieEinteilungnachProduktstrukturen istsovorzunehmen,dasseineeindeutigezuordnung nachdenverwaltungsvorschriftenüberdiefunktionale GliederungdesProdukthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist. d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: BeidoppischbasiertenHaushaltentrittandieStelle dernummern2und3eineübersichtüberden ZahlungsmittelflussvonEin-undAuszahlungenaus laufenderverwaltungstätigkeit,investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeitsowieüberdiesichdaraus ergebendenzahlungswirksamenveränderungendes Zahlungsmittelbestandes (doppischerfinanzplan) und eine Übersicht über den Finanzierungssaldo wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter Übersichten zumhaushaltsplan,funktionenplan durchdiewörter Übersichten zum Haushaltsplan ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1buchstabeawerdennachdemwort Gruppierungsübersicht diewörter beziehungsweise Kontenrahmen eingefügt. bb)innummer3werdennachdenwörtern Planstellender diewörter Beamtinnenund eingefügtunddiewörter AngestelltenundArbeiter durchdiewörter ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)BeiProdukthaushaltenistdieFunktionenübersichtnachAbsatz1Nummer1Buchstabebdurcheine Produktübersichtzuersetzen.DieProduktübersicht richtetsichnachverwaltungsvorschriftenüberdie funktionalegliederungdesprodukthaushalts (Produktrahmen). 7.In 12Absatz1Satz1werdennachdemWort Ausgaben diewörter: inkameralenhaushalten,aufwendungenunderträgeindoppischenhaushaltensowiedie zurprodukterstellungvorgesehenenmittelinprodukthaushalten eingefügt Absatz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)Absatz1giltbeidoppischbasiertenHaushaltenfürAuszahlungenentsprechend.Beidoppisch basiertenhaushaltenkönnenaußerdemrücklagen nach 7agebildetwerden.DieBildungundInanspruchnahme von Rücklagen, abgesehen von Sonder- postenmitrücklagenanteil,bedarfderhaushalts- rechtlichen Ermächtigung. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdnachdemwort Ein daswort finanzieller eingefügt. b)insatz2werdendiewörter EinnahmenausKrediten durch das Wort Kredite ersetzt. 11.In 18Absatz1Satz1werdendieWörter Einnahmen undausgabendeshaushaltsplans durchdiewörter demhaushaltsplandesbundesoderdeslandes ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter Erhebungder Einnahmen,BewirtschaftungderAusgaben durch diewörter BewirtschaftungderAnsätzedesHaushaltsplans ersetzt. b)demabsatz1werdendiefolgendensätzeangefügt: InderstaatlichenDoppiksindErträgeundForderungenvollständigzuerfassen.Forderungensind rechtzeitig einzuziehen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Ausgaben durch diewörter DieErmächtigungendesHaushaltsplans unddaswort geleistet durchdie Wörter in Anspruch genommen ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Ausgabemittel durch das Wort Ermächtigungen ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürdieBewirtschaftungvonErmächtigungendesBundesdurchLandesstellensinddieBewirtschaftungserfordernissedesBundeszuberücksichtigen,soweitinRechtsvorschriftendesBundes odervereinbarungennichtetwasanderesbestimmt ist wird aufgehoben. 14.In 22Absatz4Satz2werdennachdenWörtern bedarfes diewörter inkameralenhaushalten eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ErmächtigungendürfennurzuimHaushaltsplan bezeichnetenzweckenundleistungen,soweitund solangesiefortdauern,undnurbiszumendedes HaushaltsjahresgeleistetoderinAnspruchgenommen werden. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern Ausgaben können diewörter inkameralenhaushalten eingefügt.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12060 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: DiesgiltfürFällenach 15Absatz2entsprechend. c)diebisherigensätze2und3werdendiesätze3 und4. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DieBildungunddieInanspruchnahmevon doppischenrücklagenbedürfendereinwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums a wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)demwort Zahlungen werdendiewörter Im kameralenhaushaltsind vorangestelltund nachdenwörtern geleistetwerden, wirddas Wort sind gestrichen. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: FürdoppischbasierteHaushaltesinddie 7a und 49a entsprechend anzuwenden. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)nachdenwörtern FürdasneueHaushaltsjahr sind werdendiewörter imkameralenhaushalt eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: FürdoppischbasierteHaushaltesinddie 7a und 49a entsprechend anzuwenden. 18. Dem 37 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: (3)BeidoppischbasiertenHaushaltenumfasstdie RechnungslegungzumindestdieRechnungslegung zumerfolgsplan (Erfolgsrechnung),dieRechnungslegungzumdoppischenFinanzplan (Finanzrechnung) nach 10Absatz4Satz2unddieVermögensrechnung (Bilanz). (4)BeiProdukthaushaltenistüberdienachProduktenstrukturierteMittelzuweisungsowieüberArtund UmfangdererbrachtenLeistungenRechnungzulegen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter InderHaushaltsrechnung durchdiewörter Inderkameralen Haushaltsrechnung ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)diewörter BeideneinzelnenTitelnundentsprechendbeidenSchlusssummensind werdendurchdiewörter InkameralenHaushalten sindbeideneinzelnentitelnundentsprechend bei den Schlusssummen ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: FürdoppischbasierteHaushaltesinddie 7a,37Absatz3und4sowie 49aentsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)diewörter IndemkassenmäßigenAbschluss sind werdendurchdiewörter InkameralenHaushaltensindindemkassenmäßigenAbschluss ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: FürdoppischbasierteHaushaltesinddie 7a,37 Absatz3und4sowie 49aentsprechendanzuwenden wird wie folgt geändert: a)diewörter IndemHaushaltsabschlusssind werdendurchdiewörter InkameralenHaushalten sind in dem Haushaltsabschluss ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: 22. Nach 49 werden folgende 49a und 49b eingefügt: 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens FürdoppischbasierteHaushaltesinddie 7a,37 Absatz3und4sowie 49aentsprechendanzuwenden. (1)ZurGewährleistungeinereinheitlichenVerfahrens-undDatengrundlagejeweilsfürKameralistik,DoppikundProdukthaushalterichtenBundundLänderein gemeinsamesgremiumein.dasgremiumerarbeitet StandardsfürkameraleunddoppischeHaushaltesowie fürprodukthaushalteundstelltdabeisicher,dassdieanforderungenderfinanzstatistikeinschließlichderder VolkswirtschaftlichenGesamtrechnungenberücksichtigt werden.beschlüssewerdenmitdenstimmendesbundes unddermehrheitvonzweidrittelnderzahlderländer gefasst.diestandardswerdenjeweilsdurchverwaltungsvorschriftendesbundesundderländerumgesetzt. DasGremiumerarbeitetdieStandardsfürdoppische HaushalteundProdukthaushalteerstmalszum1.Januar 2010undüberprüftdieStandardsfürdoppischeHaushalte,ProdukthaushalteundkameraleHaushalteanschließendeinmaljährlich.NäheresregelteineVerwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. (2)ZurGewährleistungderVergleichbarkeitderHaushaltswirtschaftbeiBundundLändernkanndieBundesregierungdurchRechtsverordnung,diederZustimmung desbundesratesbedarf,näherebestimmungenerlassen überdiestandardsfürkameraleunddoppischehaushalte sowiefürprodukthaushalte,insbesonderezumgruppierungs-undfunktionenplan,zumverwaltungskontenrahmenundproduktrahmensowiezudenstandardsnach 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik. 49b Finanzstatistische Berichtspflichten BundundLänderstellenunabhängigvonderArtihrer Haushaltswirtschaftsicher,dasszurErfüllungfinanzstatistischerAnforderungeneinschließlichderderVolkswirtschaftlichenGesamtrechnungensowiefürsonstige BerichtspflichtendiePlan-undIst-Datenweiterhinnach demgruppierungs-undfunktionenplanmindestensauf EbenederdreistelligenGliederungbereitgestelltwerden Absatz 3 wird aufgehoben wird aufgehoben.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes 3Absatz1desFinanz-undPersonalstatistikgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom22.februar2006 (BGBl. I S. 438) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)diehaushaltsansätzedereinnahmenundausgabeninhaushaltsrechtlichergliederungnach EinzelplanundKapitelsowieinderGliederung nacheinnahme-undausgabeartensowieaufgabenbereichenentsprechenddemjeweilsfestgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;. b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c)dieist-einnahmenundist-ausgabennachder JahresrechnunginhaushaltsrechtlicherGliederungnachEinzelplanundKapitelsowieinder GliederungnachEinnahme-undAusgabearten sowieaufgabenbereichenentsprechenddemjeweilsfestgelegtengruppierungs-undfunktionenplan;. 2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)dieist-einnahmenundist-ausgabennachdem Kassenergebnisentsprechenddemjeweilsfestgelegten Gruppierungsplan;. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumderFinanzenkanndenWortlaut deshaushaltsgrundsätzegesetzesinderab1.januar2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am 1. Januar 2010 in Kraft. (2)AbweichendvonAbsatz1trittArtikel1Nummer22, soweitdadurchdashaushaltsgrundsätzegesetzdurcheinfügungeines 49aAbsatz1geändertwird,amTagenach der Verkündung in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12060 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Überblick ZielsetzungundNotwendigkeit,Begriffsklarstellungen InAbschnittIwirdunterGliederungsnummer1zunächstauf dieausgangslagehingewiesenunddiezielsetzungdesvorhabensdargestelltsowiezumbesserenverständnisundzur VermeidungvonWiederholungenaufdiewesentlichen GrundbegriffeunddieGrundvoraussetzungenfürdieunterschiedlichenReformmodellederHaushaltswirtschaftinden Gebietskörperschafteneingegangen.DiewesentlichengesetzlichenÄnderungenwerdensodannunterNummer2zusammengefasst. 1.Allgemeines 1.1Ausgangslage und Zielsetzung DasHaushaltsrechtdesBundesundderLänderwardurch diehaushaltsreform1969grundlegendneugestaltetworden.indenfolgejahrenerfuhrdashaushaltsrechtverschiedeneänderungen.insbesonderemitdemam1.januar1998 inkraftgetretenenhaushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz wurdegrundsätzlichdiemöglichkeitgeschaffen,den DienststellenbeiderBewirtschaftungvonHaushaltsmitteln mehrflexibilitäteinzuräumen;fernerwurdediekosten-und Leistungsrechnung (KLR) gesetzlich verankert. GegenwärtigsindaufstaatlicherEbeneunterschiedliche EntwicklungstendenzenzurUmgestaltungdesHaushaltsundRechnungswesensfestzustellen.IneinigenBundesländernsindReformvorhabenaufdenWeggebrachtworden; dortsollendiebislangkameralenhaushalts-undrechnungswesensystemeaufdoppischesystemeumgestelltwerden.auchfürdiekameralistikdesbundeshatderbundesrechnungshofinseinemberichtnach 99BHOüberdie ModernisierungdesstaatlichenHaushalts-undRechnungswesens (Bundestagsdrucksache16/2400)Reformbedarfgesehen.NichtzuletztvordemHintergrundderHGrG-InitiativederLänderHamburgundHessen (Bundesratsdrucksache 504/06)undderbreitenReformdebattesinddieGrundsätze füreinheitlichgeltenderechtlicherahmenbedingungenneu zuregeln.wesentlicheszielistdabei,einekoexistenzunterschiedlicherrechnungswesensystemezuermöglichen,innerhalbdiesersystemejeweilseinmindestmaßeinheitlicher VorgabenzusetzenundüberdiejeweiligenGebietskörperschaftenhinauseineEinheitlichkeitdererforderlichenübergreifenden Datenlieferung zu gewährleisten. DieLösungdurchdasvorliegendeHaushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzbestehteinerseitsineinerAbkehrvon derbisherzwingendenverpflichtung,dashaushalts-und RechnungswesenkameralzugestaltenundalternativeMöglichkeitennurzusätzlichundeinenDoppelaufwandverursachendzuzulassen.AndererseitswirdderbereitszubeobachtendenTendenzdivergierenderundmöglicherweisealsbaldohneGegensteuerungnichtmehrharmonisierbarerEntwicklungenentgegengewirkt,indemfürdieAusgestaltung typisierbarerreformvorhabeneinheitlichevorgabenetabliert werden.diesumfasstsystemeaufdoppischerbasis,aber auch wiebisher kameralehaushalteodererweitertkameralegestaltungsweisensowieproduktorientiertehaushalte oderprodukthaushalte.schließlichwirdgeregelt,dassdie GebietskörperschaftenunabhängigvonderAusrichtungihrerHaushaltswirtschaftweiterhinfürstatistischeAnforderungenundsonstigeBerichterstatterpflichtenDatenaufeinheitlicher Grundlage zu liefern haben. AusdemEntwurfeinesHaushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzesergibtsichfürdieGebietskörperschaftenkeineVerpflichtungzurUmgestaltungdesHaushalts-und Rechnungswesens,eswerdenlediglichGestaltungsmöglichkeiteneröffnet.SofernReformvorhabenkonkretumgesetzt werdensollen,bedarfesjeweilsgesonderterbeschlüsseund Überprüfungenundggf.Anpassungenderjeweiligenfinanzverfassungsrechtlichen Vorgaben und Haushaltsordnungen. 1.2Begriffsbestimmungen Rechnungswesen Die (reine,traditionelle,klassische)kameralistikstelltsich inihremrechnungsstilalseinfachebuchführungeiner zahlungsorientierteneinnahmen-undausgabenrechnung dar.sieistnachhaushaltstitelngegliedert,dientdemnachweisdereinhaltungvonhaushaltsrecht,haushaltsplanund HaushaltsliquiditätundistumeinenNachweisdesVermögensundderSchuldenzuergänzen.DieserVermögensnachweisalskameraleVermögensrechnung,diedienach Artikel114Absatz1desGrundgesetzes (GG)geforderte RechnungslegungüberVermögenundSchuldendarstellt, enthältnichtunbedingtbewertetesvermögen,sondernz.b. nur einen flächenmäßigen Nachweis der Immobilien. Dersog.ErweitertenKameralistikwirdineinemzusätzlichenRechenwerkregelmäßigeinegrundsätzlichflächendeckendeKLRbeigestellt,diedenRessourcenverbrauch leistungsbezogenabbildetundzunächstineinervorstufeals reinekostenrechnungausgebildetseinkann.dererweiterten KameralistikkannnebenderAbbildungdesleistungsbezogenenRessourcenverbrauchsbewertetesVermögen,insbesonderederAnlagenbuchhaltung,inFormeineserweitertenVermögensnachweiseshinzugefügtwerden.Demerweiterten VermögensnachweisliegeneineBewertungundlaufende VermögensbuchungenzuGrunde,diedieEntwicklungdes VermögensdurchZu-undAbgängenachvollziehbarmacht, währenddervermögensnachweislediglicheiner Bestandsaufnahme ohnevergleichmitdemvorherigenvermögensstand entspricht. BeiderdoppeltenBuchführung (staatlichedoppik)handelt essichumeinrechnungswesen,beidemtechnischdas ErgebnisaufzweiverschiedeneArten (Erträgeabzüglich AufwendungenundVermögensvergleich)ermitteltwirdund dasaussog.buchungssätzenmitjeweilszweikontierungsanweisungenbesteht,dieaufzweiverschiedenenkonten verbuchtwerden.einevermögensrechnungmitausweisder Nettoposition (VermögenabzüglichSchulden)istdiesem RechnungswesenimmanentundwirddurchBilanzenverkörpert.AußerdemwirdbeiderstaatlichenDoppikdie Konzernkonsolidierung desstaatshaushaltsunterstützt, indemdiegesamtsichtaufdenkernhaushaltunddievonder

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GebietskörperschaftbeherrschtenEinrichtungenzusammengefasstwerdenkönnen.DiestaatlicheDoppikwirdumeine Finanzrechnungergänzt,diehierdieRollederLiquiditätsdarstellung wahrnimmt. Außerdem kann die staatliche Doppik auch um eine KLR ergänzt werden. Haushaltsdarstellung VondenvorstehenderläutertenArtendesRechnungswesens istdiehaushaltsdarstellungzuunterscheiden.neuesteuerungsinstrumentelösensichinderhaushaltsdarstellungstärkervondertitelorientiertenbetrachtungsweiseundlegen denfokusaufeineeherergebnisorientiertesicht.der Begriff produktorientierterhaushalt kennzeichneteine gegenüberderreinentitel-oderkontenbezogenendarstellungderzurverfügunggestelltenhaushaltsermächtigungen neueformdeshaushalts.ihrhervorgehobenescharakteristikumistdieergänzung (imsinneeinererläuterung)des reinenfinanzielleninputsumdenerwartetenoutputinform vonverwaltungsleistungen/-produkten.dieseroutputansatz dientdazu,diekameralenoderdoppischenhaushaltsbudgetsstärkeranwirkungen,ergebnissenundleistungenauszurichten.beiproduktorientiertenhaushaltenbleibtdas titel- oder kontenbezogene System führend. Davonzuunterscheidensindsog.Produkthaushalte,bei denenderhaushaltsgesetzgeberübereinenleistungsbezogenenansatzimdispositiventscheidet.damitrichtetsich dersteuerungsansatzfürpolitikundverwaltungausschließlichaufproduktstrukturenunddiezurprodukterstellungzugewiesenen Mittel. WennHaushaltemitdezentralerErgebnisverantwortungim Sinnedes 6aHGrGverbundensind,wirddieseFormder VerwaltungssteuerungregelmäßigalsBudgetierungbezeichnet.DieBudgetierungerhältüber 6aeineeigenständigeGesetzesgrundlageimHGrG.MitderBudgetierung werdendenverwaltungengestaltungsspielräumezureigenverantwortlichenbewirtschaftungunterberücksichtigung zu erwartender Leistungsziele eröffnet. Kameralistik DieKameralistikisteinezahlungsorientierteEinnahmenundAusgabenrechnung,dieinEinzelpläne,Kapitelund Titeluntergliedertist.SiedientdemNachweisderEinhaltungvonHaushaltsrecht,HaushaltsplanundHaushaltsliquiditätundistumeinenVermögensnachweis (kameralevemögensrechnung)zuergänzen.einnahmen-undausgabentitel werdendurchdengruppierungs-unddenfunktionenplan nachökonomischenbzw.funktionalenkriterienstrukturiert. HaushaltsgesetzlicheBewilligungs-undErmächtigungsgrundlageistdastitelbezogeneDispositiv,d.h.Zweckbestimmung,BetragfürdasHaushaltsjahr,Verpflichtungsermächtigung,HaushaltsvermerksowiediepersonalrechtlichenErmächtigungen.DabeiwerdenöffentlicheLeistungenhinsichtlichihrerQualitätundQuantitätnicht beschrieben.zentralefinanzpolitischesteuerungsgrößeist derzahlungsmäßigeeinnahmen-undausgabensaldo,insbesondere die Nettokreditaufnahme. Erweiterte Kameralistik BeiderErweitertenKameralistikwirddasGliederungssystemderKameralistik (Einzelplan,Kapitel,Titel)grundsätzlichbeibehaltenunddiesachlicheSpezialitätdurch kameralehaushaltsansätzegrundsätzlichgewahrt.haus- haltsgesetzlichebewilligungs-undermächtigungsgrund- lageistdastitelbezogenedispositiv (wiebeiderkameralistik).allerdingswirdhierineinemzusätzlichenrechenwerk regelmäßigeinegrundsätzlichflächendeckendeklrbeigestellt,diedenressourcenverbrauchleistungsbezogenabbildetundzunächstineinervorstufealsreinekostenrechnungausgebildetseinkann.dererweitertenkameralistik kannnebenderklreinerweitertervermögensnachweis hinzugefügtwerden.demerweitertenvermögensnachweis liegtimgegensatzzurvermögensdarstellungeineberechnungzugrunde,diedieentwicklungvonvermögenund SchuldendurchZu-undAbgängenachvollziehbarmacht, währenddievermögensdarstellunglediglicheiner Bestandsaufnahme ohnevergleichmitdemvorherigenvermögensstandentspricht.imerweitertkameralensystem setztdiesallerdingseineressourcenverbrauchssichtvoraus, die sich nach Einzelplänen und Kapiteln gliedern lässt. InderErweitertenKameralistikistweiterdieaufdieLiquiditätausgerichteteSichtweisevorherrschend,dieRessourcenverbrauchssichtund/oderdieVermögenssichttreten/tritt lediglich ergänzend hinzu. Staatliche Doppik BeiderdoppeltenBuchführung (staatlichedoppik)handelt essichumeinrechnungswesen,beidemdieressourcenverbrauchssicht (ErträgeundAufwendungen)unddieVermögenssichtimVordergrundstehen.DieLiquiditätssicht wirdaberweiterhinfürdaszahlungsmanagementunterstützt. BeiderstaatlichenDoppikwirdtechnischdasErgebnisauf zweiverschiedeneartenermittelt (ErträgeabzüglichAufwendungenundVermögensvergleich).EineVermögensrechnungmitAusweisderNettoposition (VermögenabzüglichSchulden)istdiesemRechnungswesenimmanentund wirddurchbilanzenverkörpert.außerdemwirdbeider staatlichendoppikdie Konzernkonsolidierung desstaatshaushaltsunterstützt,indemdiegesamtsichtaufdenkernhaushaltunddievondergebietskörperschaftbeherrschten Einrichtungenzusammengefasstwerden.Diestaatliche DoppikwirdumeineFinanzrechnungergänzt,diehierdie RollederLiquiditätsdarstellungwahrnimmt.Außerdem kann die staatliche Doppik um eine KLR ergänzt werden. BeidoppischenHaushalten (ohneprodukthaushalt)kanndie GliederungslogikderKameralistik (Einzelplan,Kapitelund Titel/Konto)grundsätzlichbeibehaltenwerden.HaushaltsgesetzlicheBewilligungs-undErmächtigungsgrundlageist dasdispositiv,dasimgegensatzzurkameralistikkeinezahlungsorientiertensondernaufwands-undertragsdatenenthält.imdoppischensystembedeutetdieseinedezentrale AusprägungmindestensderErgebnis-undFinanzrechnung jeeinzelplanundkapitel (optionalauchvermögensrechnung).unterhalbdieserebenetrittbeidoppischenhaushaltenandiestelledertiteldieeinteilunginverschiedeneertrags-undaufwandsarten.beidoppischbasiertenhaushaltentrittandiestellederspezialitätvonausgabenzwecken diespezialitätnachaufwandszwecken.beieinemdoppischenrechnungswesenwirddiesachlichespezialitätaus derkontenstrukturabgeleitet,wobeidavonauszugehenist, dasseineverdichtungvonergebnissenderkontenerfolgt. InderRegelwirddasdoppischeRechnungswesenjedoch mit Produkthaushalten verbunden.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12060 Produktorientierte Haushalte WährendKameralistik,ErweiterteKameralistikundstaatlicheDoppikdieverschiedenenRechnungsstilekennzeichnen,beziehensichdieBegriffe produktorientierterhaushalt und Produkthaushalt aufdiehaushaltsdarstellung. NeueSteuerungsinstrumentelösensichinderHaushaltsdarstellungstärkervondertitelorientiertenBetrachtungsweise und legen den Fokus auf eine eher ergebnisorientierte Sicht. DerBegriff produktorientierterhaushalt kennzeichneteine neueformdeshaushalts.beiproduktorientiertenhaushaltentrittnebendietitel-odernebendieressourcenverbrauchssichtdieproduktsicht.untereinemproduktwirddabeigrundsätzlicheineverwaltungsleistungodereinbündel dieserleistungenbzw.dasergebnisvonleistungserstellungsprozessenverstanden,diesichanempfängeraußerhalb derverwaltungrichten.kennzeichnendfüreinenproduktorientiertenhaushaltistdieergänzung (imsinneeinererläuterung)desreinfinanzielleninputsumdenerwarteten OutputinFormvonVerwaltungsleistungen/-produkten.Zur BeschreibungderLeistungsangabenwerdeninderRegel Kennzahlenund/oderIndikatorenbeigefügt.DieserOutputansatzdientdazu,diekameralenoderdoppischenHaushaltsbudgetsstärkeranWirkungen,ErgebnissenundLeistungen auszurichten.durchdiesekorrelationkanneinproduktorientierterhaushaltdiesachgerechteverteilungderzur VerfügungstehendenFinanzmittelerleichtern.BeiproduktorientiertenHaushaltenbleibtdastitel-oderkontenbezogene Systemjedochführend,d.h.haushaltsgesetzlicheBewilligungs-undErmächtigungsgrundlageistdastitel-oderkontenbezogene Dispositiv. Produkthaushalt BeiProdukthaushaltenwerdenebenfallsdieGliederungsebenenvonEinzelplänenundKapitelnbeibehalten.Führend istjedochnichtmehrdietitel-sonderndieproduktsicht, d.h.haushaltsgesetzlichebewilligungs-undermächtigungsgrundlagesinddienachproduktenstrukturiertenmittelzuweisungen.damittrittbeiprodukthaushaltenandie StelledersachlichenBindungnachAusgabezweckendie sachlichebindungnachproduktenbzw.nachleistungszwecken. ProduktedienenderErreichungpolitischerZieleundsind dadurchsteuerungsrelevant.derdefinitionvonmengen bzw.dermengeneinheiten (quantitativekennzahlen)und ggf.qualitäten (qualitativekennzahlen)aufdergrundlage eineslogischnachvollziehbarenkennzahlensystemskommt hierbeieineschlüsselrollezu;sosindkennzahlenzudefinieren,mitdenendieaufgabenerfüllungunddiezielerreichungbeidemjeweiligenproduktdurchaussagefähigeund messbaregrößenbeurteiltwerdenkönnen.dassystemder outputorientiertensteuerunggehtmitderdezentralisierung derressourcenverantwortungundderintegrationvonfachund Ressourcenverwaltung zwingend einher. 1.3FunktionendesHaushaltsundgesetzlicheFundierungen ÖffentlicheHaushaltehabeneineReihevonFunktionenzu erfüllen;hierzuzähleninsbesonderediebedarfsdeckungs-, Kontroll-undInformationsfunktion.DieseFunktionen spiegelnsichauchimöffentlichenhaushaltsrechtwider.sie beansprucheninkameralen,erweitertkameralenundin doppischensystemensowiebeiproduktorientiertenhaushaltenundprodukthaushaltengrundsätzlichgleichermaßen Geltung. Grundgesetz,Länderverfassungen,HaushaltsgrundsätzegesetzsowiedieHaushaltsordnungendesBundesundderLänderenthalteneineReihevonRegelungen,derenEinhaltung füreinegeordneteundwirtschaftlichehaushaltswirtschaft grundsätzlichauchinnichtkameralensystemen unerlässlichist,dasiediesergleichsameineinnerestrukturverleihen. 1.4GrundlagenundZieleneuerSteuerungsansätzeimHaushalts- und Rechnungswesen ErweiterteKameralistik,staatlicheDoppikundproduktorientiertebzw.ProdukthaushalteeröffnenverstärktdieMöglichkeit,denBlickaufdieEffizienzundEffektivitätdesMitteleinsatzeszulenkensowieZukunftslasteninfinanzpolitischeEntscheidungeneinzubeziehen.Produktorientiertebzw. ProdukthaushalterückendieMittelverwendungunddenErfolgindenFokus.DieBerücksichtigungvonZukunftslasten ausderversorgungundausabschreibungenerweiterndie fiskalischenentscheidungsparameterumeinennachhaltigkeitsfaktor. VordiesemHintergrundverfolgenerweitertkamerale (unter EinschlusseineserweitertenVermögensnachweises)und doppischbasiertehaushaltefolgendezielsetzungenund Wirkungen: DieVermögenssituationderöffentlichenHaushalteund ihre Veränderung soll stärker berücksichtigt werden. FinanzielleBelastungensollen unabhängigvonihrer Zahlungswirksamkeit aufdenzeitraumihrerverursachungbezogenwerden (z.b.entstehendepensionsanwartschaften). InderErweitertenKameralistikistdabeiweiterdieaufdie LiquiditätausgerichteteSichtweisevorherrschend.DieRessourcenverbrauchssichtund/oderdieVermögenssichttreten/ tritt lediglich ergänzend hinzu. ImdoppischenSystemstehenRessourcenverbrauchssicht undvermögenssichtimvordergrund.dieliquiditätssicht wird weiterhin für das Zahlungsmanagement unterstützt. DieRessourcenverbrauchs-unddieVermögenssichtstützen einenachhaltigefinanzpolitikundförderndieintergenerativegerechtigkeit.diesentsprächeauchderauffassung,dass dieschuldendurchkünftigenutzenpotenziale gedeckt bzw.gerechtfertigtsind,diedurchvermögenswerteverkörpert werden. EskanndarüberhinausdieTransparenzfunktiondesparlamentarischenBudgetrechtsbeidoppischbasiertenHaushaltendurcheinevollständige ( Konzern- )Konsolidierunggestärktwerden,indemLandesbetriebe,Sondervermögenund juristischselbständigeeinrichtungendesöffentlichenund privatenrechtsaufdiebeherrschendegebietskörperschaft konsolidiert werden. EinproduktorientierterHaushaltverfolgtdarüberhinausdie nachstehenden Zielsetzungen und Wirkungen: ErgänzungumeineOutputorientierung,mitderdieProgrammfunktion des Haushalts gestärkt wird. Erleichterungeinerpriorisierendenundsachgerechten Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VerstärkungdesWirtschaftlichkeitsgrundsatzesfürdie EntscheidungdesBudgetgesetzgebers,ummitdeneingesetztenMittelndasbestmöglicheErgebniszuerreichen. DerFokusbeiproduktorientiertenHaushaltensollaufdas ZusammenwirkenvonMittelbereitstellungdurchdenHaushaltsgesetzgebereinerseitsundVerwaltungshandelnder Exekutiveandererseitsgelenktwerden.DurchdieseKorrelationkanneinproduktorientierterHaushaltdiesachgerechteVerteilungderzurVerfügungstehendenFinanzmittelerleichtern.DazuwirdderausdemWirtschaftlichkeitsgrundsatzabgeleiteteAnspruch,mitdeneingesetztenMittelndas bestmöglicheergebniszuerzielen,indenentscheidungsfokus des Parlaments gerückt. BeiProdukthaushaltenverstärkensichdievorstehenden Tendenzendadurch,dasshierdiekameraleSichtweiseinden Hintergrundtritt.ImDispositiv alsoimverbindlichenteil deshaushaltsplans werdendienachproduktenstrukturiertenmittelzuweisungenalsprimäresteuerungsgrößenverankert. DenneuenVeränderungsansätzenistgemeinsamzueigen, dasssiedievermögenssicht,denressourcenverbrauch,dessenperiodengerechteabgrenzungsowiedieverursachungsgerechteabbildungdeswerteverzehrsindenblickpunkt neuersteuerungvonpolitikundverwaltungstellen.sie lösensichvonderbisherigen,weitgehendaufdieliquidität ausgerichtetensichtdesreinkameralensystems.derumstiegaufeinerweitertkameralesoderdoppischesrechnungswesenerfordertrechen-undinformationstechnische Änderungen.ParalleleRechenwerkezuvermeiden,istGegenstanddervorliegendenÄnderungdesHaushaltsgrundsätzegesetzes. 1.5 Definition und Festlegung von Haushaltsstrukturen Strukturen und Bestandteile des Haushalts DieskizziertenAnsätzederHaushaltsmodernisierungerforderneineAnpassungdergeltendenGliederungs-undDarstellungsprinzipien. MitderGliederungdesHaushaltssollenheuteundauch künftignebendereinheitlichkeitfolgendezieleerreicht werden: KlareAbgrenzungnachVerantwortungsbereichen,um diehaushaltsaufstellung,denhaushaltsvollzugunddie Rechnungslegung zu erleichtern. AuskunftüberdenwirtschaftspolitischenGehaltdes HaushaltszurSicherungdergesamtwirtschaftlichen Funktion des Haushalts. DiekameralenHaushaltegliedernsichinEinzelpläneund darunterinkapitelnachinstitutionellenund/oderfunktionalengesichtspunkten.unterhalbderebeneeinzelplan/kapitelwerdeninkameralenhaushaltendiebekanntentitelausgewiesen. BeidoppischenunderweitertkameralenHaushaltenkann diesesgliederungssystemgrundsätzlichbeibehaltenwerden.imdoppischensystembedeutetdieseinedezentrale AusprägungmindestensderErgebnis-undFinanzrechnung jeeinzelplanundkapitel (optionalauchvermögensrechnung).imerweitertkameralensystemsetztdieseine Ressourcenverbrauchssichtvoraus,diesichnachEinzelplänenundKapitelngliedernlässt.UnterhalbdieserEbenetritt beidoppischenhaushaltenandiestelledertiteldieeinteilung in verschiedene Ertrags- und Aufwandsarten. BeiproduktorientiertenHaushaltentrittnebendieGliederunginTitelodernebendieRessourcenverbrauchssichtdie Produktsicht,führendbleibtdieTitelsicht.Hiersollten Kennzahlenund/oderIndikatorenzurBeschreibungder Leistungsangaben beigefügt werden. BeiProdukthaushaltenwerdenebenfallsdieGliederungsebenenvonEinzelplänenundKapitelnbeibehalten.Jedoch stehtdieproduktzuordnungimvordergrund.hiermüssen mindestensmengenundpreisesowiekennzahlenund/oder IndikatorenzurBeschreibungderLeistungsangabenjedenfallserläuterndbeigefügtwerden.Produkthaushaltebasieren inderregelaufeinemdoppischenrechnungswesen.indiesemfallkönnensie gemeinsammitdenreindoppischen Haushalten unterderrubrik doppischbasiertehaushalte zusammengefasst werden. DieLiquiditätsbeurteilunglässtsichinallenFällenherleiten. WieinderreinenKameralistikistsieauchinderErweiterten KameralistikführendesElementdesHaushalts;imdoppisch basiertensystemlässtsichdieobligatorischefinanzrechnung aus den Finanzkonten ableiten. UmdieHaushaltsstrukturenfürkünftigeparalleleVerfahrensweisenvergleichbarzumachen,bedarfesaufderEbene dereinzelpläneundkapitelimhaushaltswesengrundsätzlichkeineränderungen.soweitfürdenvergleichvondaten aufderdarunterliegendenebenedesrechnungswesenseine NotwendigkeitzurVereinheitlichungbesteht,istzugewährleisten,dassdieAnforderungenderFinanzstatistikund VolkswirtschaftlichenGesamtrechnungnachdenvorgegebenenKriterienunabhängigvomjeweiligenRechnungswesen erfüllt werde können. DievomdoppischenSystemgeboteneMöglichkeiteiner sog.systeminhärentenkonzernkonsolidierung,mitderalle Betriebe,SondervermögenundBeteiligungenmitderKernverwaltungzusammengefasstundeinheitlichdargestellt werden können, kann genutzt werden StrukturundBestandteiledermittelfristigenFinanzplanung Wahrung der sachlichen Spezialität Haushalts-undFinanzplanungstehenzeitlichundsachlich ineinemengenzusammenhang.imrahmeneinesdoppischenhaushaltswesenswärenentsprechendangelegtemittelfristigeplan-ergebnis-undplan-finanzrechnungenzuerstellen.eineplan-vermögensrechnungistnichtzwingend erforderlich,kannaberwesentlicheentwicklungslinien (Verschuldung,Nettoposition,StrukturdesAnlagevermögens)aufzeigen.WerdenproduktorientierteHaushalte oderprodukthaushalteaufgestellt,solltediemittelfristige FinanzplanungzusätzlichzurFinanzentwicklungzumindest auchdiemittelfristigeaggregiertezielentwicklungdarstellen. DerHaushaltsplanmussmitseinenAnsätzenundZweckbestimmungengrundsätzlichsogenausein,dasseinewirksameBindungderRegierung (derverwaltung)andenfiskalischenwillendesparlamentseintritt.dergrundsatzder

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12060 sachlichenspezialitäthatdahereinehoheverfassungsrechtliche Bedeutung. ImRahmenderreinenKameralistikwirddersachlichen SpezialitätdurcheinedetaillierteTitelstrukturRechnunggetragen.EntsprechenddemGruppierungsplanwerdendabei dieeinnahmennachihrementstehungsgrundunddieausgabennachihremzwecktitelweiseveranschlagt.diegesetzlichefeststellungerstrecktsichaufdassogenanntedispositivmitzweckbestimmung,betragfürdashaushaltsjahr, Verpflichtungsermächtigungen,Haushaltsvermerkensowie derpersonalrechtlichenermächtigung.dabeiwerdenöffentlicheleistungenhinsichtlichihrerqualitätundquantität nicht beschrieben. BeidererweitertenKameralistikwirddiesachlicheSpezialitätebenfallsdurchkameraleHaushaltsansätzegrundsätzlichgewahrt.InAbhängigkeitvomDetaillierungsgradder TitelstrukturkönnenzusätzlicheInformationen (vgl.zuproduktorientiertem Haushalt) hinzukommen. BeieinemdoppischenRechnungswesen (ohneprodukthaushalt)trittandiestellederspezialitätvonausgabenzwecken diespezialitätnachaufwandszwecken.diesachlichespezialitätwirdausderkontenstrukturabgeleitet,wobeidavon auszugehenist,dasseineverdichtungvonergebnissender Kontenerfolgt.InderRegelwirddasdoppischeRechnungswesen jedoch mit Produkthaushalten verbunden. FürproduktorientierteHaushaltewirddiesachlicheSpezialitätdurchdieTitelstrukturgewahrt.SiewirderläuterndergänztdurchZusatzinformationenüberLeistungen.Siefolgt inihremverbindlichenteilausschließlichdeminputorientierten Zahlungsprinzip. DemgegenüberverfolgenProdukthaushaltealsoutputorientierteSteuerungsmodelledasZiel,dasGebotdersachlichen SpezialitätmitderHinwendungzueinerprodukt- (bzw.leistungs-)orientiertenspezialitätzuverwirklichen.damittritt beiprodukthaushaltenandiestellederspezialitätvonausgabenzweckeneineskameralenhaushaltseineverbindung dernachproduktenstrukturiertenmittelzuweisungenmiteinerspezialitätnachleistungszwecken.produktebzw.produktbereichebildenimrahmenoutputorientiertersteuerungsmodellemitdergegenüberdemtraditionellenkameralenhaushalteherpauschalgehaltenenglobalenbudgetermächtigungdashaushaltsrechtlichedispositiv.darüber hinauskannineinemoutputorientiertensteuerungsmodell demerfordernisdersachlichenspezialitätzusätzlichdurch dieklassifizierungdesressourcenverbrauchsineinem Leistungs-undErfolgsplanRechnunggetragenwerden.UntereinemProduktwirddabeigrundsätzlicheineVerwaltungsleistungodereinBündeldieserLeistungenbzw.dasErgebnisvonLeistungserstellungsprozessenverstanden,die sichanempfängeraußerhalbderverwaltungrichten.produktedienendamitdererreichungpolitischerzieleundsind dadurchsteuerungsrelevant.derdefinitionvonmengen bzw.dermengeneinheiten (quantitativekennzahlen)und ggf.qualitäten (qualitativekennzahlen)aufdergrundlage eineslogischnachvollziehbarenkennzahlensystemskommt hierbeieineschlüsselrollezu;sosindkennzahlenzudefinieren,mitdenendieaufgabenerfüllungunddiezielerreichungbeidemjeweiligenproduktdurchaussagefähigeund messbaregrößenbeurteiltwerdenkönnen.dassystemder outputorientiertensteuerunggehtmitderdezentralisierung derressourcenverantwortungundderintegrationvonfachund Ressourcenverwaltung zwingend einher. Budgetierung DieGliederungs-undDarstellungsstrukturvonHaushalten mitbudgetierunggehtimallgemeinenaufgrunddesressortprinzipsvongliederungseinheitenunterhalbderressortebene alsovonorganisatorischeneinheiten,indiesichdie Ressortsgliedern aus,diedenbudgetierten Organisationseinheiten imsinnedes 6aHGrGentsprechen.Diese GliederungsstrukturfindetauchbeiProdukthaushaltenAnwendung.DieLegitimationsfunktiondesHaushaltserfordert nach 6aHGrG,diebudgetiertenOrganisationseinheiten (Budgeteinheiten)sozugliedern,dasseineVeranschlagung derbudgetsnachaussagekräftigenleistungszweckenmöglichwird.denbudgetiertenorganisationseinheitenwerden allemittelzugeordnet,diezurdeckungihrerausgaben, Aufwendungen oder Produktkosten erforderlich sind. UnabhängigvomHaushalts-undRechnungswesenwirdim ZusammenwirkenzwischenParlamentundRegierungkeine grundsätzlichandereverfahrensweiseoderanderefunktionsverteilung in Betracht kommen als bisher StandardsundInstrumentefüreinneuesHaushaltsund Rechnungswesen VergleichbardenRegelnderKameralistiksindfürdieerweiterteKameralistik,diestaatlicheDoppik,produktorientierte HaushalteundProdukthaushalte,insbesondereauchfürdie DarstellungderVermögens-,Ergebnis-undFinanzrechnungen,bundeseinheitlicheStandardsunverzichtbar,diefestzulegen und ggf. weiterzuentwickeln sind. ImFolgendenwirdaufdieeinzelnenInstrumentenähereingegangen: Mindeststandards Doppik DieGrundsätzederstaatlichenDoppiksindgesetzlichzu regeln.konkretisierungenfachlich-technischerart,die alleindervergleichbarkeitderhaushaltedienen,sinduntergesetzlichinmindeststandardsfestzulegen.dievoneinem Bund-Länder-Arbeitskreis KLR/Doppik bereitsinden Jahren2004bis2006erarbeiteten MindeststandardsDoppik stelleneinenerstenorientierungsrahmendar.dieausrichtungandenvorliegendenmindeststandardsergibtinsoferneinenwichtigenbeitragzurinvestitionssicherheit,als dievermögenserfassungund-bewertunginallerregeleinen aufwändigenprozessdarstellt.dieaktuellenmindeststandardssolleninsoweiteinevereinheitlichungderentwicklunginbundes-undlandesbehördengewährleisten.damit kannvermiedenwerden,dassspätereaufwändigebewertungsanpassungen notwendig sind. DieMindeststandardskonzentrierensichaufoperativeFragenderBuchhaltung,derVermögenserfassungund-bewertungundgebeneineninformatorischenÜberblickzurVerbesserungdesVerständnissesderoperativenBuchführungs-, Bilanzierungs- und Inventarisierungsregeln. ZurFragedeszugrundezulegendenRechnungslegungsstandardsstandenzweiAlternativenzurDiskussion.Zumeinen dierechnungslegungnachhandelsgesetzbuch (HGB)und zumanderennachdeninternationalfinancialreporting Standards (IFRS) (vormalsinternationalaccountingstandards (IAS)),welchefürdenöffentlichenBereichindenIn-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ternationalpublicsectoraccountingstandards (IPSAS)ihre Ausprägung finden. DieaktuellendoppischenReformmodellederLänderverwendenalsRechnungslegungsstandarddasHGB.Der Bund-Länder-Arbeitskreis KLR/Doppik stelltefest,dass eszwischendemhgbunddenipsaskeinewesentlichen odergrundsätzlichenabweichungenindenrechnungslegungszielengibt.dahersolldashgbdiegrundlagebilden Verwaltungskontenrahmen DerVerwaltungskontenrahmen (VKR)stelltdasdoppische KorrelatzumkameralenGruppierungsplandar.ImöffentlichenBereichwerdenderzeitverschiedeneKontenrahmen verwendet.diefinanzministerkonferenz (FMK)hatsichmit Beschlussvom26.Juni2003füreineeinheitlicheAnwendungdesVerwaltungskontenrahmensindenLändernentschieden.DerVKRstellteinenbetriebswirtschaftlichen KontenrahmenfürdiedoppelteBuchführungzurVerfügung, deraufbasisdesinlandesbetriebenundandereneinrichtungenweitverbreitetenindustriekontenrahmenserstellt wurdeundsowohldie Konzernkonsolidierung erleichtert alsauchhinreichendöffentlichespezifikafürdietransparentehaushaltsdarstellungenthält.durchseinenaufbaunach demabschlussgliederungsprinzipgebendiekontengruppen desvkrgleichzeitigdiegliederungsstrukturfürdieergebnis-undvermögensrechnungunddamitfürdieaggregierte DarstellunginHaushaltsplanundHaushaltsrechnungvor. EineoriginäreErfassungvonEinzahlungenundAuszahlungenistdurchentsprechendeIT-Unterstützungsicherzustellen.DersiebenstelligeVKRentfaltetVerbindlichkeitbiszur drittenstelle (Hauptkontenebene),fürdarüberhinausgehendeUntergliederungenwirdlediglicheineEmpfehlungausgesprochen. WerdenlediglichModulederstaatlichenDoppik (z.b.ergebnisrechnungodervermögensrechnung)odereinproduktorientierterhaushaltsplaneingesetzt,sollteebenfallsder VKRangewendetwerden.Gleichesgiltfürdieerweiterte Kameralistik,umdamitdieNumerikmitdemKosten-und Erlösartenplan der KLR gleichzusetzen Produktrahmen DerProduktrahmenstelltdasdoppischeKorrelatzumkameralenFunktionenplandar.DerzeitentwickeltderBund-Länder-Arbeitskreis KLR/Doppik bereitsseinenproduktrahmen,derdiegrundlagebund-/länderübergreifenderstrukturenfüreinefunktionalegliederungvonhaushaltsdaten schaffensoll,weiter.derbereitsvondeninnenministernder LänderabgestimmteProduktrahmenfürdiekommunalen Haushaltesolldabeiintegriertwerden.MitdemIntegrierten Produktrahmen (IPR)wirddasZielverfolgt,einheitliche MindestinhaltefüreineproduktorientierteGliederungbei Bund,LändernundKommunenzudefinieren,eineAggregationderDatenaufdengenanntenEbenenzumZweckeder Vergleichbarkeit (Benchmarking)zuermöglichenundeine einheitlichedatenbasisfürdieaufstellungvonprodukthaushaltenzuschaffen.derzeitkannderiprwegenseiner ressourcen-undoutputorientiertenperspektivedenfunktionenplanmitseinerzahlungsorientiertenausrichtungnicht ersetzen.deshalbistderfunktionenplanweiterhinvon BundundallenLändernimbisherigenUmfangzubedienen Ergebnis-bzw.Erfolgsrechnung,Vermögensrechnung DieErgebnis-bzw.ErfolgsrechnungbildetimRahmender staatlichendoppikdenressourcenverbrauchinperiodischer Abgrenzungab.ImGegensatzzurKameralistikberücksichtigtsieu.a.alsAufwanddieZuführungzuRückstellungen (z.b.pensionsrückstellungen)sowieabschreibungenauf WirtschaftsgüterdesAnlagevermögens.DiediesenzuGrundeliegendenInvestitionsausgabenwerden andersalsinder Kameralistik inderergebnisrechnunghingegennichterfasst.dersaldoausderergebnisrechnung (betriebswirtschaftlichdergewinnoderverlust)wirdindievermögensrechnungbzw.bilanzübergeleitet,indersichauchdieinvestitionensowiealleübrigenfinanziellentransaktionen z.b.kreditaufnahmen,forderungen,beteiligungen niederschlagen.hinsichtlichderbeurteilungdes (betriebswirtschaftlichen)ergebnisseskanneskeinedeckungdesfehlbetragesdurchkreditaufnahmegeben;dieskommtnurim RahmenderBetrachtungdesFinanzierungssaldoszumZuge, was bei der Kameralistik zentrale Bedeutung hat. IndererweitertenKameralistikkanneinerweiterterVermögensnachweis abgebildet werden Finanz- und Investitionsrechnung DiedoppischeFinanzrechnungzieltaufdieErfassungder FinanzlageeineröffentlichenEinrichtung,indemsieausallenEinnahmenundAusgabeneinerPeriodedenZahlungssaldo,alsodieVeränderungderBestandspositionderliquiden Mittel in der Vermögensrechnung ermittelt. SiebildetdenFlussvonEinnahmenundAusgabenwährend derbetrachtetenhaushaltsperiodeabundliefertsomitwichtigeinformationenzursicherungderstrukturellenzahlungsfähigkeitimsinneeinesausgleichsdereinnahmen und Ausgaben in der Haushaltsperiode. Als Gesamtergebnis derfinanzrechnung,deren technische BeschreibungBestandteilder Mindeststandards Doppik ist,ergibtsichdieveränderungdeszahlungsmittelbestandes.damitermitteltdiefinanzrechnungals RechnungszieldieGröße,vondereinkameralerHaushaltsausgleich in Einnahmen und Ausgaben abhängt. InderFinanzrechnungfürdiegesamteGebietskörperschaft kanndurchdiedifferenzierteerfassungallerinvestitionsgrößenauchdieverfassungsmäßigeobergrenzedernettokreditaufnahme dargestellt werden. DieInvestitionsrechnungstelltinersterLiniealsPlanungsinstrumenteinenAnnexzurFinanzrechnungdar.Mitihrer HilfewerdendenAusgabenfürInvestitionen (Mittelverwendung)diefürInvestitionszweckezurVerfügungstehenden Einnahmen (Mittelherkunft) gegenübergestellt. 1.6 Auswirkungen der Reformoptionen auf Haushaltsdarstellung, -aufstellung und -vollzug DieerweiterteKameralistikistdadurchgekennzeichnet, dassnebendenweiterhinführendenkameralenhaushalt einekosten-undleistungsrechnungundggf.einerweiterter Vermögensnachweis treten. EineDarstellungdieserRechnungenimHaushaltistnicht zwingend.sollallerdingsdieklrinformeinerplanrechnungeingangindenhaushaltfinden,kanndiesinform

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12060 einesproduktorientiertenhaushaltesgeschehen.damitkann sichauchderwegzueinerneuensteuerungslogikmittels leistungsorientierter Budgetierung eröffnen. ReindoppischeHaushaltebestehenauseinemhierarchisch gegliedertenerfolgsplan,einernachaufwands-undertragsartengegliedertenhaushaltsübersicht,einemdoppischen Finanzplan,derandieStellederFinanzierungsübersichtund deskreditfinanzierungsplanestritt,denebenfallsinaufwandundertraggegliedertenwirtschaftsplänensowieden InvestitionsplänenderAufgaben-oderVerwaltungsbereiche. DasdoppischeRechnungswesenunterstützteineKonzerndarstellungdesStaatshaushalts.Die (Fach-)Ressortsbereiten diemitdemfinanzministeriumzuverhandelndenteilkonzernpläne (Voranschläge)vor.DerFinanzministererstelltdie zentraleneinzelpläne (z.b.desbeteiligungswesens)und führteinezusammenfassungzueinerkonsolidiertengesamtsichtinformeinesgesamterfolgsplans,nichtabereiner Planbilanz,durch. ProduktorientierteHaushalteundProdukthaushalteunterscheidensichinderDarstellungdadurch,dassdieLeistungsinformationenimerstenFalllediglichdieklassischenErläuterungenersetzenoderergänzen,imletzterenFalldie sachlichespezialitätdesdispositivsbestimmen:beiprodukthaushaltentrittandiestellevoneinnahme-oderausgabetitelnmitzweckbestimmungundansatzverbindlich eineleistungsbeschreibunginformeinesproduktesoder einerproduktgruppeundderdafürbewilligtengegenleistunginformeinerermächtigung,fürdieerstellungdes ProduktsoderderProduktgruppeRessourcenzuverbrauchen.Transfermittel,ProjektansätzeundInvestitionsvorhabenwerden,ggf.auchinFormderSpezialitätnachLeistungszwecken,zusätzlichausgewiesen.DieZuordnungder AnsätzeerfolgtimSinnedesTransparenzgebotes (Wahrheit undklarheitdeshaushalts)nacheinembund-/länderübergreifendenstaatlichenproduktrahmen. Aufstellung eines doppischen Haushalts DasVerfahrenderAufstellungeinesdoppischenHaushalts unterscheidetsichnichtgrundlegendvonderaufstellung eineskameralenhaushalts.allerdingserfolgteineaufbereitungzusätzlicherinformationen.dieaufwands-undertragsplanungistinsbesonderewegendesgegenüberder KameralistikzusätzlichzuberücksichtigendenAbschreibungs-undRückstellungsbedarfesinsofernkomplexerals eineeinnahmen-/ausgabenplanung.derliquiditätsbedarf wirdzusätzlichfestgestellt.fachbehördenundfachressorts müssenihrespezifischenerträgeunddiekassenmäßigzuerwartendeneinzahlungensowieihrenaufwandsbedarfeinschließlichderausderanlagenbuchhaltungabzuleitenden AbschreibungenunddernachkaufmännischenGrundsätzen zubestimmendenrückstellungensowiedensichdarausund ausdengeplanteninvestitionenergebenden,voraussichtlich notwendigenauszahlungsbedarfermittelnundimüblichen VerfahrendemFinanzministeriumvorlegen.DasFinanzministeriumhatdarauseinenGesamtplanundeineninEin-und AuszahlungenausgeglichenendoppischenFinanzplan (doppischerfinanzplanbedeutetnichtmittelfristigefinanzplanung,sonderneinedarstellungdergeplantenzahlungsströmedeshaushaltsjahres)vorzulegen,ggf.umzukonsolidierendeeinrichtungenergänzt.derhaushaltsplanentwurf wirdimüblichenverfahrenüberdaskabinettderlegislative vorgelegt. Aufstellung eines Produkthaushalts ProdukthaushalteerforderneinePlankostenrechnung,die aufdergrundlagevonklr-datendiezuerbringendenprodukte (Leistungen)mengen-undqualitätsmäßigerfasst,die darauserwachsenenertragserwartungenundkostenfeststelltundzuordnet,umdannaufderausgangsbasisder Rechnung ProduktmengemalProduktpreis undpolitischerzielsetzungendiehaushaltsansätzezubestimmen. ProduktbudgetswerdenzurAbgeltungderProduktkosten gewährt.indiesemzusammenhangwerdenproduktspezifischeerlösezwargesondertausgewiesen (Bruttoveranschlagung),jedochbeiderZuweisungeinesProduktbudgetssaldiert;ÄhnlichesgiltfürFinanzierungsbeiträgeund-bedarfe. FüralleAnsätzewerdenmitdengefordertenLeistungsangabenspezifischeKennzahlenpräsentiert,dieeineSteuerung imhinblickaufkosten,ergebnisse,qualitätundwirkungen im Sinne einer Zielerreichung ermöglichen. Imklassischen Bottomup -VerfahrenistdiePlankostenrechnungvondennachgeordnetenFachverwaltungenim RahmenihrerHaushaltsanmeldungdurchzuführen.VoraussetzungderPlankostenrechnungendernachgeordnetenEinrichtungenistdeshalbeineverlässlicheZielplanungder RegierungundderFachressorts,dieauchdieStrukturder späterenzielvereinbarungenvorbestimmensollte,insbesonderedadieerstellungderplankostenrechnungenundinvestitionsplanungenmiteinemnichtzuvernachlässigenden Arbeitsaufwandverbundenist.DerAufwandkanndurch AnwendungeinesvorgeschaltetenTop-down-Verfahrens deutlichverringertwerden.dieplanungsunterlagenderbehördenschaffendiebasisfürdiehaushaltsverhandlungen derressortsmitdemfinanzministeriumundderabschließenden Beratung im/entscheidung durch das Kabinett. Aufstellung eines produktorientierten Haushalts BeiproduktorientiertenHaushaltenbleibtdastitel-bzw. kontenbezogenedispositivführend.gleichwohlkannauch beidiesenhaushalteneinoutputorientiertesaufstellungsverfahrenentsprechenddenausführungenzumprodukthaushaltpraktiziertwerden.auchhierkönnenausproduktmengenund-preisenproduktbudgetsermitteltwerden,die dannggf.mittelsüberleitungsrechnungindenhaushalt überführtwerden.beiproduktorientiertenhaushaltenauf kameralerbasismüssendabeiinsbesondererelevanteweil zahlungswirksamevonkameralistischirrelevantenweilzahlungsunwirksamenkostengetrenntwerden,umdas (kamerale)dispositivproduktorientierterhaushaltezuermitteln. DieskannimWegeeinerÜberleitungsrechnungnachvollziehbar gemacht werden. Haushaltsvollzug in der erweiterten Kameralistik DieErweiterteKameralistikunterscheidetsichvonder reinenkameralistikinsbesonderedurchdiegrundsätzlich flächendeckendekosten-undleistungsrechnung.diekosten-undleistungsrechnungistjedochwederbestandteildes Haushaltsgesetzesbzw.desHaushaltsplansnochdesHaushaltsvollzugs.SolltenaufBasisderKLR-Datenergänzende aufwandsbezogenepositionenindenhaushaltsplaneingefügtwerden,handeltessichumerläuterungenzumführenden,verbindlichenkameralenhaushaltsteil.erläuterungen sindnicht soweitnichtausdrücklichfürverbindlich erklärt BestandteildesHaushaltsvollzugs.FürBewirt-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schaftungsmaßnahmenindererweitertenkameralistikgelten daher dieselben Regelungen wie in der Kameralistik. AusgangspunktfürdieerweiterteKameralistikistebenfalls diehaushaltsstelle.zurdurchführungdererweitertenrechnungswesenfunktionenwerdenzusätzlichweiteremitkontierungenzurzuordnungzukostenstellen,produktenund ggf.projektenmitgeführt.beimoptionalenerweitertenvermögensnachweiskommtdiebebuchungderentsprechenden Vermögensposten hinzu. DiedargestelltenInstrumentedeskameralenHaushaltsvollzugsbleibenvollständigerhalten.DurchdieNebenrechnungensindzusätzlicheBudgetsteuerungenaufEbenevonProdukten (Kostenträger),KostenstellenundProjektengrundsätzlich systemimmanent möglich. DieZuständigkeitenfürdieUmsetzungderNebenrechnungensindnichtgesetzlichgeregelt.Einemöglichstintegrierte AufgabenwahrnehmunginnerhalbdesBereichsHaushaltsvollzug/Mittelbewirtschaftungistjedochsinnvoll.Die kameralengrundprinzipien (Prozesse,Konten,Rollen)des HaushaltsvollzugsbleibenindererweitertenKameralistik erhalten. GrundsätzlicherfolgtdieHaushaltssteuerungimVollzugder erweitertenkameralistiknachdengleichengrundsätzenwie inderkameralistik.aufbasisderdurchgeführtennebenrechnungenkönnenallerdingserweitertesteuerungsmöglichkeitenergriffenwerden.solassensichdiedatenausder KLRfürdieBemessungvonBudgetsheranziehen.GegenwärtigwirddieVergleichbarkeitvonLeistungenderVerwaltungenimmerwichtiger,umdienotwendigeFinanzausstattungfürdasstaatlicheHandelnbestimmenzukönnen.Im RahmenvonBenchmarkingprozessenkannaufdie KLR-Wertezurückgegriffenwerden,umdieKostenstrukturenfüreinzelneLeistungenvergleichenzukönnen.Weiter könnendieneueninformationenausdemerweitertenvermögensnachweiseinegrundlagefüreineerweiterungder Steuerungsmöglichkeitenbieten (Nachhaltigkeit,Generationengerechtigkeit). Haushaltsvollzug bei der Doppik ohne Produktbezug DieBewirtschaftunginderstaatlichenDoppikgleichtder kameraleninsoweit,alsdiebewirtschaftungdermittelsozu erfolgenhat,dassdiesezurerreichungdesjeweilsbewilligtenzwecksausreichen.diebewirtschaftungfolgtdabeiin ihrersystematikundlogikderveranschlagung.diezielstellungentsprichtdabeiderphilosophievonwirtschaftsplänen.entscheidendist,wasgegenstandderbewilligung und was Zweck derselben ist. DasBudgetlautHaushaltsplanwirdzuBeginndesHaushaltsjahresbetragsmäßigsowohlaufdieSachkonten (Vermögens-/Erfolgsrechnung)alsauchdieFinanzkonten (Finanzrechnung)derstaatlichenDoppikverteilt.Beirein doppischenhaushaltenstellensiediereinhaushaltsrechtlicheermächtigungdar.dabeikönnenanalogzumkameralenrechnungswesengegenseitigedeckungsfähigkeitenhinterlegt werden. ImModellderstaatlichenDoppik (ohneproduktbezug) würdenbewilligungeneinerseitsaufbasisvonhauptkonten oderkontengruppen,andererseitsnachorganisationseinheitenerfolgenkönnen,ohnedassderbewilligungsgegenstand inseinerzweckbindungengergefasstwäre.dabeikönnte zugelassensein,dassaufwandauchbeiunterschiedlichen Kostenarten,insbesonderezwischenPersonal-undSachaufwand, deckungsfähig ist.zwischendenorganisationseinheitenwerdeninnerbetrieblicheverrechnungenausdeminternenleistungsaustauschnachgewiesen,derenherkunft wesentlich aus der KLR stammt. EinederartigeVeranschlagungalleinenachKontenund Organisationseinheitenistdanachtheoretischmöglich,aber fürstaatlichegebietskörperschafteneherrealitätsfremd, gleichwohlrechtlichzulässig.esbedarfimverhältnisparlamentzuregierungweitererkonkretisierungennachleistungszwecken. Haushaltsvollzug bei der Doppik mit Produktbezug BeidoppischbasiertenProdukthaushaltensinddieProdukte bzw.derenaggregategegenstanddesdispositivs,verknüpftmiteinemzugeordnetenbudget.entscheidendist, wasmitdemzurverfügunggestelltenbudgetgeleistet (Output)werdensoll.ErgänzendzudemnachQuantitätundQualitätimDispositivfestgelegtenLeistungsplantretenweitere beschreibendekennzahlenhinzu,dieauchdiewirkungder Leistung (Outcome)enthaltenkönnen.DieSpezialitätder ZuordnungnachKontenundOrganisationentrittdadurchin denhintergrund.überdenproduktplan,derdiespezifische hierarchischetiefengliederungnachleistungenundproduktenenthält,kannstatistischauchnachmaßgabedes integriertenproduktrahmensberichtetwerden. (DieBerichtspflichtennachdemFinanz-undPersonalstatistikgesetzbleiben davon unberührt.) Haushaltsvollzug bei Produkthaushalten IneinemProdukthaushaltwirdderHaushaltsplanleistungsbezogenaufgestellt;damitistderProdukthaushaltGrundlagefürdieHaushalts-undWirtschaftsführung.Haushaltsplanungund-bewirtschaftunggründendabeiaufeinem SystemderdezentralenVerantwortungeinerOrganisationseinheitfürihrenFinanzrahmenbeifestgelegtemLeistungsumfangmitbedarfsgerechtem,inzeitlicherundsachlicher HinsichtselbstbestimmtemMitteleinsatzimRahmendes vombudgetgesetzgeberzugewiesenenbudgetsbeigrundsätzlichemausschlussderüberschreitungdesfinanzrahmens. DiesachlicheSpezialitätbeziehtsichsomitimGegensatz zurkameralistikundreinendoppiknichtmehraufdenausgaben-bzw.aufwandszweck,sondernaufebendieeinzelnenproduktebzw.produktbereichederverwaltung.hierdurchändertsichauchdierechtlichequalitätderbindung, damittelbereitstellunginformeinereherpauschalgehaltenenbudgetermächtigungundleistungmiteinanderverknüpftwerden.produkthaushalte,dienebenfinanzgrößen auchleistungsgrößenenthalten,erfordernimhaushaltsvollzugeinesystematischeerfassungvonleistungen.diese solltesystematisch ähnlichwiebeiproduktorientierten Haushalten ineinerkosten-undleistungsrechnungerfolgen. DieKontierungderKLRknüpftandieKontenderErfolgsrechnung an. DieImplementierungeinesoutputorientiertenHaushaltsmit ProduktbudgetsverändertauchdieAusführungderPläne. DasfürProdukteimLeistungsplanausgewieseneBudget, dasgeprägtistvonleistungsmengen,ggf.vereinbartenqua-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12060 litätenzudenimhaushaltsplanfestgelegtenpreisen,stellt einenermächtigungsrahmendar,dergrundsätzlichnicht überschrittenwerdendarf.unterschreitungendermenge vermindern beientsprechendemhaushaltsvermerk die Budgetermächtigung;GleichesgiltfürdieNichterfüllungder Qualitätsvorgaben.ImHaushaltsvermerkkannzuMengen undggf.qualitäteneinkorridorfestgelegtwerden,innerhalbdessenabweichungenohneauswirkungenaufdie Budgetermächtigungbleiben.ImRahmenderVorgabendes LeistungsplansistdieBudgetermächtigungbeientsprechendem Haushaltsvermerk gegenseitig deckungsfähig. EineÜberschreitungderfürdasjeweiligeProduktoderProjektimLeistungsplanfestgelegtenMenge (überplanmäßige Maßnahme)oderdieErstellungnichtimLeistungsplanvorgesehenerProdukte (außerplanmäßigemaßnahmen)bedarf dervorherigenzustimmung (Einwilligung)desFinanzministeriums,soweitsiesichnichtindemeingeräumtenKorridoroderimRahmenderzugelassenenDeckungsfähigkeit bewegt. WieinderKameralistikkann wenndie (unterjährige)entwicklungdereinnahmenoderausgabeneserfordert das FinanzministeriumhaushaltsrechtlicheSperrenausbringen. DieserunterjährigeEingriffwirdinderRegelentsprechenden Einfluss auf den Leistungserstellungsprozess haben. EineüberjährigeÜbertragbarkeitderProdukteaufdie nächstehaushaltsperiodeistinderregelnichtvorgesehen. DavonunberührtbleibenRegelungenfüreineÜbertragbarkeitderbeiderLeistungserstellungnichtverbrauchtenRessourcen. Haushaltsvollzug bei produktorientierten Haushalten BeiproduktorientiertenHaushaltenbleibtdastitel-bzw. kontenbezogene Dispositiv führend. DieAussagenzumVollzugkameralerunddoppischerHaushalte gelten deshalb uneingeschränkt auch hier. Esistzweckmäßig,dieLeistungserstellungimlaufenden ProzessüberNebenrechnungen ähnlichwiebeiprodukthaushalten produktbezogenabzubilden.inwieweitdaraus SteuerungsinformationenfürdenHaushaltsvollzuggewonnenwerdenkönnen,hängtvonderAusgestaltungdesproduktorientiertenHaushaltsab.Beieinerlediglichist-bezogenenproduktbezogenenDarstellung (expost)könnendie zusatzkontiertenist-beträgezustichtagsbezogenenvergleichsrechnungenverwendetwerden.soferndieproduktbezogenedarstellungauchplanwerte (exante)umfasst, könnensoll-ist-abweichungenimhaushaltsvollzugermitteltunddurchanwendungderindemtitel-bzw.kontenbezogenenbereichzurverfügungstehendeninstrumentegesteuert werden. JenachAusgestaltungdesproduktorientiertenHaushalts könnendieleistungsangaben,dieimverhältnisexekutive LegislativeerläuterndenCharakterhaben,innerhalbder ExekutiveLeistungsvorgabenimSinneeinesinZahlengegossenenLeistungsprogrammsderRegierungsein.IndiesemFallisteineBedienungdesproduktorientiertenTeilsim HaushaltsvollzugfürdieBelangederExekutiveerforderlich. 1.7 Kompatibilität der Haushaltsdaten mit statistischen Erfordernissen EinegetrennteÜberprüfungderbeidenRechensysteme,der FinanzstatistikeinerseitsundderVolkswirtschaftlichenGesamtrechnungen (VGR)andererseits,aufKompatibilitäterübrigtsichimWesentlichen,dadiebeidenRechensysteme untereinanderweitgehendabgestimmtsind.werdendiefinanzstatistischenbelangeberücksichtigt,sindzugleich größtenteils die der VGR erfüllt. InderföderalenStrukturderBundesrepublikDeutschland mitihrenweitgehendautonomenöffentlichenhaushalten habendiefinanzstatistikendiewichtigeaufgabe,eininsich konsistentesunddifferenziertesgesamtbildüberdiefinanzendesstaateszuerstellen.grundvoraussetzungfürdieerfüllungdieseraufgabeistdievergleichbarkeitderstatistischendatenalleröffentlichenhaushalte.diefinanzstatistischendatensinddirektgrundlagenationalerpolitischer Entscheidungen,derVolkswirtschaftlichenGesamtrechnungenundindirektBasiswichtigerEntscheidungenimRahmendeseuropäischenStabilitäts-undWachstumspakts (Maastricht-KriterienfürdasStaatsdefizitunddieStaatsverschuldung). ökonomisch-finanzwirtschaftlich DieFinanzstatistikengewinnendieFinanzdaten (EinnahmenundAusgaben)vonBund,LändernundGemeindendirektausderenHaushalts-,Kassen-undRechnungsunterlagenaufBasiseinheitlicherHaushaltssystematiken,dieeinen sehrdetaillierten,qualitativhochwertigennachweisermöglichenundzugleichdiebelastungderberichtsstellendurch diestatistiksogeringwiemöglichhalten.sieerfassendie FinanzenderstaatlichenHaushalteentsprechenddenPhasen derhaushaltsplanung (Haushaltsansatzstatistik),derAbwicklungimLaufedesHaushaltsjahres (monatlicheund vierteljährlichekassenstatistik)sowiederrechnungslegung nachabschlussdeshaushaltsjahres (Rechnungsstatistik). NebendenEinnahmenundAusgabenwirdauchderStand derschuldenunddesfinanzvermögensstatistischerfasst. EinnahmenundAusgabenwerdenaufderGrundlageder einheitlichenhaushaltsystematikenfinanzstatistischnach folgendenbeidenhauptkategorienzweidimensionalgegliedert: DiedenbisherigenEinnahme-undAusgabeartenentsprechendenPositionen (gemäßgruppierungsplan)werden auchineinemkünftigendoppischenodererweitertkameralenrechnungswesenfüreinzel-undgesamtwirtschaftlicheanalysenderöffentlichenfinanzeninsbesondere auchindenvolkswirtschaftlichengesamtrechnungenauf Bundes-undLandesebenedringendbenötigt.FürdienotwendigeKonsolidierungbeiderBildungdesöffentlichen Gesamthaushaltsmüssendabeiunbedingt wiebisher diezahlungsbeziehungenzugemeindenundgemeindeverbänden,zumbund,zuanderenländern,zuzweckverbändensowiezuöffentlicheneinrichtungenundunternehmenmiteigenemrechnungsweseneindeutigabgrenzbarsein.darüberhinausmusseinneuesrechnungswesenauchdiepositionenderschuldenstatistik undderstatistikdesfinanzvermögensbereitstellen. funktional FürinternationaleVergleichederStaatsfinanzeninden VolkswirtschaftlichenGesamtrechnungen,fürwichtige fachpolitischeentscheidungenaufbundes-undlandesebeneundalsgrundlagenfüreinbenchmarkisteine funktionalegliederungderöffentlichenfinanzenunverzichtbar.auchfüreinneuesrechnungswesennachkauf-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode männischengrundsätzenmussdahereinebundesweit einheitlichefunktionaleuntergliederungderfinanzen geregeltwerden.beieinemeinheitlichenproduktplan, derdurchdetailliertereuntergliederungausreichend SpielraumfürindividuelleGegebenheitenvorOrtinden einzelnenländerngibt,mussauchderbisherigefunktionenplanbedienbarbleiben. EinneuesdoppischesRechnungswesenwürdefürdie FinanzstatistikenzusätzlichewertvolleInformationenüber dasvermögenderöffentlichenhaushaltebringenunddarüberhinauseinendirektenvergleichunddieintegrationmit denfinanzdatenderöffentlicheneinrichtungenundunternehmenmiteigenemkaufmännischemrechnungswesen zumsektorstaatbzw.zueinergesamtbilanzdesöffentlichensektorsermöglichen.voraussetzungistallerdings, dasseseinheitlichundzeitgleicheingeführtwirdunddie gleichehaushaltssystematischedifferenzierungzulässtwie bisher,daandernfallsmangelsvollständigkeitkeinesinnvolle statistische Verwertungsmöglichkeit besteht. IneinemneuendoppischenodererweitertkameralenSystem müssendiefinanzstatistischenanforderungenundandere Berichterstattungspflichtenvollständigberücksichtigtwerden. DieFinanzstatistikmussalsdirekteBasisdesStaatskontos imrahmenderreformdesöffentlichenhaushalts-und RechnungswesensdieBelangederVolkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR)sichern.Siedecktnebendem StaatskontonochweiterewichtigeAggregatedervolkswirtschaftlichenVerteilungsrechnungab.DiesimultaneDifferenzierungderöffentlichenFinanzeninderFinanzstatistik nachökonomischenundfunktionalenkategorien (Matrix) wirdinvollemumfangauchfürzweckedervolkswirtschaftlichengesamtrechnungenbenötigtundmussdaherbei eineraufdoppischesrechnungssystemausgerichtetenfinanzstatistik ebenfalls gewährleistet sein. NachdemderzeitunterschiedlichenStandderHaushaltsreformzeichnetsichab,dassfüreine zeitlichüberhauptnicht eingrenzbare PhasediedreiSystemeKameralistik,erweiterteKameralistikundstaatlicheDoppikparallelnebeneinanderbestehenwerden.SolangederBundunddieMehrzahl derländereinkameraleshaushalts-undrechnungswesen anwenden,kanneingesamtbildalleröffentlichenfinanzen unddamitauchdervergleichzwischendenländernnurauf dergrundlagederbisherigeneinnahmen-undausgabengrößensichergestelltwerden.ländermitdoppischemrechnungswesenmüssendeshalbweiterhingruppierungs-und FunktionenplanimPlanundIstbedienenundentsprechend dergeltendenrechtsgrundlagedesfinanz-undpersonalstatistikgesetzesdiedatenbereitstellen.darüberhinauskönnendatendesdoppischenrechnungswesensübermittelt werden. ImEinzelnenmüssenindieserPhaseBundundLänderweiterhin sicherstellen: einejährlicheberichterstattungüberplandatenineiner Gliederungnachdenökonomischenundfunktionalen Kategorien des Gruppierungs- und Funktionenplans, einejährlicheberichterstattungüberist-datenineiner Gliederungnachdenökonomischenundfunktionalen Kategorien des Gruppierungs- und Funktionenplans, einemonatlicheundvierteljährlicheberichterstattung überdieöffentlichenfinanzenimlaufedesjahresineinergliederungnachdenkategoriendesgruppierungsplans sowie dieabstimmungdervorgenanntenberichtssystemeaufeinander. JedesSystem (reinkamerales,erweitertkameralesundein doppisches)musssicherstellen,dassesallefürdiefinanzstatistikunddievolkswirtschaftlichengesamtrechnungen erforderlichen Daten enthält und bereitstellen kann. Umsicherzustellen,dassdiestatistischenAnforderungenbei parallelbestehendenrechnungswesenmitgleicherqualität wiebishererfülltwerden,wirddielieferungvondatengemäßgruppierungs-undfunktionenplanrechtlichgesichert sein. DoppischbuchendeGebietskörperschaftensolltenzusätzlichDatennachderneuenabschlussorientiertenSystematik deskonten-undproduktrahmensbereitstellen,insbesondere umeinkonsolidiertesbildderfinanzlagevonlandund Kommunenzuermöglichen.DiessetzteineverlässlicheAbstimmung der Buchungsstandards voraus. 1.8 Beteiligung der Rechnungshöfe und parlamentarische Entlastung der Regierung DieRechnungshöfeprüfenunabhängigvondergewählten ArtdesHaushalts-undRechnungswesensdieRechnungsowiedieOrdnungsmäßigkeitundWirtschaftlichkeitdergesamtenHaushalts-undWirtschaftsführung.DurchdenvorliegendenGesetzentwurfwerdendie imgrundgesetzund indenlandesverfassungennormierten umfassendenprüfungsbefugnisse,diesichaufdiegesamtehaushalts-und Wirtschaftsführung erstrecken, nicht eingeschränkt. DiePrüfungkameralerHaushalteerstrecktsichinsbesondereaufEinnahmen,AusgabenundVerpflichtungenzurLeistungvonAusgaben,Maßnahmen,diesichfinanziellauswirken können sowie das Vermögen und die Schulden. BeierweitertkameralenHaushaltenkönnenzusätzlichinsbesonderedieKosten-undLeistungsrechnunginihrenErgebnissenundinihremsystemischenAufbaualsauchdie WertansätzeinderVermögensrechnungundihreWeiterentwicklung Prüfungsgegenstände sein. DiePrüfungvonHaushaltennachdenRegelnderstaatlichen Doppikumfasstu.a.dieEröffnungsbilanzensowiedieAbschlüsse (Vermögens-,Ergebnis-undFinanzrechnung,AnhangundLagebericht)desBundesundderLändereinschließlichderBuchführungsowieggf.dieKosten-und LeistungsrechnungunddasControlling.Hierzugehörtz.B. dieüberprüfungderansätzeinderbilanzaufdiezutreffendewertermittlungnachdenfestgesetztenbewertungsregelungen.dierechnungshöfeprüfeninsbesondere,obderjahresabschlussunterbeachtungderfürdiestaatlichedoppik geltendengrundsätzeeindentatsächlichenverhältnissen entsprechendesbilddervermögens-,ertrags-undfinanzlageergibt.denrechnungshöfenkanndiefeststellungvon EröffnungsbilanzenundJahresabschlüssenübertragenwerden. BeiproduktorientiertenHaushaltenundProdukthaushalten könnenauchdieerhobenenkennzahlenhinsichtlichihrer

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/12060 AussagekraftfürdieZiele,WirkungenundErgebnisseder Leistungen/Produkte geprüft werden. DieRechnungshöfekönnenaufgrundihrerPrüfungserfahrungenberaten.DiesgiltauchfürdaseinzurichtendeStandardisierungsgremium. ZurUnterrichtungdesParlamentsfürdieErteilungderEntlastungderRegierungfassendieRechnungshöfejährlichdas ErgebnisihrerPrüfungenineinemBericht (Bemerkungen) zusammen.beistaatlicherdoppikwirdindemberichtauch mitgeteilt,welchewesentlichenbeanstandungensichbeider PrüfungderEröffnungsbilanzenundderAbschlüsseergeben habenundobdiedargestelltevermögens-,finanz-undertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. 2. Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen EinezentraleBedeutungkommtdemneuen 1aAbsatz2 HGrGzu.IndieserBestimmungwerdendiedoppischen KorrelatezuAusgaben,EinnahmenundTitelnquasi vordie Klammergezogen (Generalklausel),sodassdieRegelungenfürkameraleHaushalteanalogfürdoppischeHaushalte Anwendungfinden sofernimeinzelfallnichtexplizitausgeschlossen. DieGrundsätzeeinerstaatlichenDoppiksindin 7a neu HGrGgeregelt.NichtalletechnischenEinzelheitendieDoppikbetreffendkönnenimGesetzgeregeltwerden (z.b.ausgestaltungverwaltungskontenrahmen,integrierterproduktrahmen,standardsstaatlichedoppik);diesesollendeshalb ineinemstandardisierungsgremium (neuer 49aAbsatz1 HGrG) festgelegt werden. BevordieNovelleinKrafttritt,musseinehinreichende KonkretisierungdesuntergesetzlichenRegelwerkssichergestelltsein.Derzeitwirddaranbereitsindiversenexistierenden,gesetzlichabernochnichtunterfüttertenBund- Länder-Arbeitsgruppenintensivgearbeitet.Umzugewährleisten,dassdieuntergesetzlichenRegelwerkebiszumInkrafttretenderHGrG-ReformdurchBeschlussdesStandardisierungsgremiumsvorliegen,isteingestaffeltesInkrafttretenvorgesehen: 49aAbsatz1desHaushaltsgrundsätzegesetzesamTagenachVerkündungimBundesgesetzblatt; diegesetzesänderungenimübrigenspäteram1.januar DieErstellungeineskonsistentenGesamtbildesüberdie FinanzenalleröffentlichenHaushaltewarbisherdadurchgesichert,dasssichalleStatistikenüberdieöffentlichenFinanzen (Finanzstatistiken)direktandengemeinsamvereinbartenSystematikenderöffentlichenHaushalte (GruppierungsplanundFunktionenplan)orientierten.DieLänderdürfen aufgrundderänderungdeshgrgkünftigdoppischbasierte Rechnungswesensystememitentsprechendausgerichtetem Haushaltswesenanwenden,ohnegleichzeitigeinenHaushaltsplannachkameralerSystematikaufzustellen.DemzufolgekanndieBereitstellungvergleichbarerfinanzstatistischerDatenüberalleöffentlichenHaushaltenursichergestelltwerden,wenndieseLänderverpflichtetsind,weiterhin ihrefinanzen (Einnahmen,Ausgaben)nachderfürdie HaushaltedesBundesundderLänderfestgelegtengemeinsamenSystematikdesFunktionen-unddesGruppierungsplansfürdieFinanzstatistikenzumelden.EineentsprechendeKlarstellungwurdeindasPersonal-undFinanzstatistikgesetz aufgenommen. II.Finanzielle Auswirkungen Keine.AusdemGesetzalleinfolgenunmittelbarkeinezwingendenHandlungsvorgabenzurUmgestaltungdesHaushalts-undRechnungswesensfürdieGebietskörperschaften, eswerdenlediglichgestaltungsmöglichkeiteneröffnet.sofernreformvorhabenumgesetztwerden,könnensichim VergleichzudenbisherigengesetzlichenAnforderungen wegendeswegfallsvondoppelaufwandeinsparungenergeben. AuchdenstatistischenÄmternentstehenfürdieErfassung deraufbasiseinesdoppischenrechnungswesensbuchendenländerhaushaltekeinezusätzlichenkostenimvergleich zur bisherigen Rechtslage. III.Bürokratiekosten FürdieVerwaltungbleibenbestehendeInformationspflichten (Datenübermittlungen) unberührt. IV.Gesetzesfolgenabschätzung FürUnternehmensowieBürgerinnenundBürgerwerden keineinformationspflichteneingeführt,vereinfachtoderabgeschafft. ZieldiesergrundlegendenModernisierungist,diebestehendenunterschiedlichenEntwicklungstendenzenzurUmgestaltungdesHaushalts-undRechnungswesensdurchein MindestmaßeinheitlicherVorgabenzuharmonisierenund einevergleichbarkeitderdatengrundlagezugewährleisten. DamitkannaucheineKoexistenzunterschiedlicherRechnungssystemeermöglichtwerden.Aufgrunddertatsächlich zubeobachtendenentwicklungenindenverschiedenengebietskörperschaften gibt es hierzu keine Alternative. ReformvorhabenindenGebietskörperschaftenbedürfenallerdingsjeweilsgesonderterBeschlüsseundgegebenenfalls weitererrechtlichermaßnahmenbezüglichetwaigerfinanzverfassungsrechtlichervorgaben (z.b.indenlandesverfassungen)undderbestimmungenderjeweiligenhaushaltsordnungen.dasvorliegendereformiertehaushaltsgrundsätzegesetzfürsichkannkeineermächtigungsgrundlagefür Reformvorhabendarstellen,nochleitensichunmittelbar HandlungspflichtenzurUmgestaltungdesHaushalts-und Rechnungswesensab.Gleichwohlwerdenabernunmehrdie notwendigenrechtlichenvoraussetzungenfüreinemodernisierungderhaushalts-undrechnungswesensystemegeschaffen. Länder,dieeineDoppikeinführen,werdeninVerwaltungen, indenendiebewirtschaftungvonlandes-undbundesmittelnerfolgt,ggf.mitzweihaushaltssystemenarbeiten.alle sichdarausergebendenfolgenliegenimverantwortungsbereich der jeweiligen Länder. DasBundesministeriumderJustizhatdenGesetzentwurf rechtssystematisch und rechtsförmlich geprüft. V.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürdieÄnderungdesHaushaltsgrundsätzegesetzesausArtikel109 Absatz3desGrundgesetzes (GG).FürdieÄnderungdesFinanz-undPersonalstatistikgesetzeshatderBunddieGesetzgebungskompetenznachArtikel73Absatz1Nummer11 GG.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesHaushaltsgrundsätzegesetzes) Zu Nummer 1 ( 1a neu HGrG) DieKameralistikunddieDoppikstellenzweigrundsätzlich verschiedenemöglichkeitenzurgestaltungdesstaatlichen Rechnungswesensdar.DieKameralistikisteinvorallem zahlungsorientiertesrechnungswesen,währendimzentrum derstaatlichendoppikderaufwands-undertragsorientierte Ergebnisplansteht.DiestaatlicheDoppiküberträgtdaskaufmännische Rechnungswesen auf die staatlichen Haushalte. EssindauchMischformendieserbeidenRechnungswesensystememöglich.PraktischeRelevanzbesitztdabeidie ErweiterteKameralistik,diediebisherigeKameralistik grundsätzlichbeibehält,aberumeinemöglichstflächendeckendeklrergänztwirdundumeinenerweiterten Vermögensnachweisergänztwerdenkann.Esbedarfnicht zwingendeinergesondertennormierungdererweiterten Kameralistik, da dieanwendungspezifischerdoppischerinstrumente oderregelungenergänzendzumweiterhinkomplett anzuwendendeninstrumentariumbzw.regelwerkdes kameralen Haushalts- und Rechnungswesens erfolgt, ErgänzungenauchderKameralistikin 6ageregeltsind. Zu Absatz 1 fürdiesevariantederkameralistikunverändertdiekameralenhaushaltsrechtlichenregelungengeltungbesitzen, KünftigsollalternativzumbisherigenkameralenRechnungswesendieneueOptioneinesdoppischenRechnungswesenseröffnetsein.DienähereBeschreibungderDoppik wirdin 7avorgenommen.Fernerwirdalternativzumtitelbzw.kontenstrukturiertenHaushaltaucheinnachLeistungen,dasheißti.d.R.nachProdukten,spezifizierterHaushalt zugelassen. DieTypisierungistinderPraxisauchinMischformenund Kombination anzutreffen. Zu Absatz 2 SoweitVorschriftendesHGrGsowohlfüreinekameraleals auchfürdoppischbasiertehaushaltswirtschaftgeltungbesitzen,werdendiebisherigenkameralenregelungenbeibehaltenundentsprechendaufdoppischbasiertehaushalteangewandt.dabeisindbeidoppischemrechnungswesendie Begriffe HaushaltsplandurchErfolgsplanunddoppischenFinanzplanbzw.beiProdukthaushaltendurchProdukthaushaltsplan, Titel durch Konten, EinnahmendurchErträge (Erfolgsplan)unddurchEinzahlungen (doppischer Finanzplan) und AusgabendurchAufwendungen (Erfolgsplan)unddurch Auszahlungen (doppischer Finanzplan) zu ersetzen. BeiProdukthaushaltengelten soweitnichtsanderesfestgelegtwird dieregelungenfürdietitelinanalogeranwendung.dabeitretenandiestelledertiteldieproduktstruktu- ren,diez.b.produktgruppenseinkönnen.gegebenenfalls werdenwiederumdieaggregiertenproduktstrukturenineinzelneprodukteaufgegliedert.dabeiprodukthaushaltendie Produktebzw.ProduktbereichedasfürdieHaushaltsplanung,-bewirtschaftungund-rechnungstrukturierendeElementdarstellen,dasinsbesonderediehaushaltspolitischeErmächtigungabbildet,tretenindiesemSystemandieStelle derkameralenausgabenundeinnahmendiefürdieprodukterstellungzugewiesenenmittel.dieskönnenbeikameralen ProdukthaushaltenkameraleAusgabenundEinnahmenoder beidoppischbasiertenprodukthaushaltenaufwendungen bzw. Erträge und Auszahlungen bzw. Einzahlungen sein. DieErsetzungsregelungendes 1aAbsatz2findendann keineanwendung,wennaufgrundbesondererumständeeineexpliziteregelunganentsprechenderstelledeshgrg getroffen wird. Zu Absatz 3 DerProdukthaushaltunterscheidetsichvomproduktorientiertenHaushaltdadurch,dassdieProduktebzw.ProduktgruppenKernbestandteildesDispositivsdesProdukthaushaltssind.ImproduktorientiertenHaushalthingegenbesitzenProdukteoderProduktgruppenlediglicherläuternden Charakter und sind nicht Bestandteil des Dispositivs. Zu Nummer 2 ( 2 HGrG) ImZentrumderkameralenHaushaltsplanungstehtdieBeratungundFestlegungdernotwendigenAusgaben.ImdoppischbasiertenHaushaltsplanhingegenstehtdieVerhandlungdesAufwands,alsodesRessourcenverbrauchs,imZentrum.DiePlanungdesLiquiditätsbedarfsistdanebenim doppischen Finanzplan ebenfalls vorzunehmen. Zu Nummer 3 ( 6a HGrG) Zu Buchstabe a DieleistungsbezogeneHaushaltswirtschaftfürProdukthaushalteistin 1aAbsatz3geregelt.Regelungsgegenstanddes 6ableibtdieBudgetierungalseinSystemderdezentralen VerantwortungfürfinanzielleHaushaltsmittel.DieÜberschrift war entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung und Straffung der Vorschriften. Zu Nummer 4 ( 7a neu HGrG) Mit 7awerdendieGrundstrukturendoppischerHaushalte erstmals explizit und verbindlich kodifiziert. Zu Absatz 1 CharakteristikumderDoppikist,dasssieaufkaufmännischenVerfahrenundInstrumentenbasiert.Diestaatliche DoppikfolgtdengenanntenVorschriftendesHandelsgesetzbuchs.EinvollständigeroderunveränderterNachvollzug deshgbaufdiestaatlichehaushaltswirtschaftistallerdings nichtsinnvoll.diegenanntenvorschriftendeshgbbilden sozusagendasmuster,andemsichdiefortzuentwickelnden MindeststandardsDoppik,diemaßgeblichfürdiestaatliche Doppikseinsollen,orientieren.EsbedarfdaherderKonkretisierung,inwelchemMaßedieStrukturen,RegelnundVerfahrenkaufmännischerBuchführungundBilanzierungauch für die staatlichen Haushalte nachvollzogen werden.

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