IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: DW / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at / Salzburg, LVwG-4/2353/ B. A., Deutschland; Übertretung gemäß KFG; Zurückweisung wegen Verspätung - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richterin Dr. Christine Raithel über die Beschwerde von Herrn A. B., Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt C. D, Rechtsanwälte Dr. E. & Kollegen, Deutschland, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom , Zahl / , zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 38, 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom , Zahl / , wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom , Zahl / , gemäß 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am

2 LVwG-4/2353/ zugestellt, der Einspruch dagegen jedoch erst am , 18:00 Uhr, per Fax außerhalb der Amtsstunden erhoben worden ist. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den laut glaubwürdigem Beschwerdevorbringen am zugestellten Zurückweisungsbescheid führte der Beschwerdeführer aus: "... In der Strafverfügungssache B. A. wegen Verletzung der Mautpflicht legen wir hiermit namens, im Auftrag und in Vollmacht des Betroffenen Beschwerde ein gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom ( / ), hier eingegangen am , und beantragen, 1. den Bescheid vom ( / ) aufzuheben, 2. festzustellen, dass mit Schreiben vom wirksam Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom ( / ) eingelegt wurde bzw. das Verfahren in den Stand nach wirksamer Einspruchseinlegung zu setzen und 3. dem Betroffenen die für dieses Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren zu ersetzen. Begründung: Unstreitig wurde der Einspruch am Tag des Fristablaufs eingelegt. Nach den Ausführungen im Bescheid war das Rechtsmittel um 18:00 Uhr per Fax eingebracht. Wenn die Bezirkshauptmannschaft unter Verweis auf die Amtsstunde nur bis 16:15 Uhr davon ausgeht, das Rechtsmittel sei verfristet, scheint es die Rechtzeitigkeit vom Einlangen respektive dem amtsbehördlichen Anbringen des entsprechenden Einlangungs- Vermerks abhängig zu machen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Nr. B1493/03 vom ist zu reklamieren, dass entgegen dieser Ansicht auch außerhalb der Amtsstunden de facto eingebrachte Rechtsbegehren als rechtzeitig zu gelten haben. Lediglich das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung liegt außerhalb der Amtsstunden vollständig beim Fax sendenden Rechtsmittelführer. C. D. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht". Mit der Vorlage des Verfahrensaktes verzichtete die Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung als belangte Behörde auf eine Verhandlung. (ON 1) Gemäß 44 Abs 3 Z 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgf) konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat gemäß 2 VwGVG durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom , Zahl / , wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 10 Abs 1, 11 Abs 1 ivm 20 Abs 1 BStMG (Bundesstraßen- Mautgesetz, BGBl Nr 109/2002) und Punkt 7.1 Mautordnung, Teil A I, der ASFINAG mit

3 LVwG-4/2353/ einer Geldstrafe von 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung dieser dem Beschwerdeführer am antragsgemäß zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellten Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzubringen war. Ferner wurde ausgeführt: "Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (zb Fernschreiber, Telefax, ) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zb Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. ( ) In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird! ( )" Auf der ersten Seite der Strafverfügung waren unter anderem die Faxnummer der belangten Behörde sowie der Hinweis auf die Webadresse "www. " zu finden. Dort waren zur jederzeitigen Abfrage im Internet die Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie auf deren Amtstafel wie folgt kundgemacht: Amtsstunden Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:15 Uhr, Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr. Keine Amtsstunden an Feiertagen und am 24.Dezember und am 31.Dezember. Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!" Gegen genannte Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung per Fax am Donnerstag , 18:00 Uhr, übermitteltem Schriftsatz vom Einspruch. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der insoweit unbedenklichen Aktenlage zu treffen. Der Beschwerdeführer hat das Datum der Zustellung der wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß BStMG gegen ihn ergangenen Strafverfügung nicht bestritten. Die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist zudem durch einen Zustellnachweis dokumentiert, dem als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit zukommt. Auch den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Zeitpunkt der Einspruchserhebung ließ der Beschwerdeführer ausdrücklich unbestritten; dieser ergeht zweifelsfrei aus dem auf dem Einspruchsschriftsatz befindlichen Faxübermittlungsprotokoll des Inhalts: "03/09/ :00 " Die am mit Hinweis auf die Beschränkung für schriftliche Anbringen erfolgte Kundmachung der Amtsstunden der belangten Behörde im Internet sowie auf der Amtstafel ist amtsbekannt. Rechtlich ist auszuführen: Die einzige Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist.

4 LVwG-4/2353/ Die dafür maßgeblichen Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idgf) und des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgf), die gemäß 17, 38 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgf.) auf das Verfahren über Beschwerden sinngemäß anzuwenden sind, lauten: Gemäß 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.gemäß 49 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (Abs 1) Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken. (Abs 3) Die mit der Zustellung der Strafverfügung am in Gang gesetzte Einspruchsfrist endete verfahrensgegenständlich gemäß 49 Abs 1 VStG mit Ablauf des Unbestritten wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung am letzten Tag der Einspruchsfrist, , der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung per Fax um Uhr und damit außerhalb der kundgemachten Amtsstunden der belangten Behörde übermittelt. Für die technische Form der Übermittlung eines Anbringens wie etwa durch Fax oder E- Mail gilt das Postlaufprivileg des 33 Abs 3 AVG nicht, dem zufolge die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden. Es sind im elektronischen Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten deshalb organisatorische Beschränkungen, wie etwa für außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen zu berücksichtigen. Diese sind in 13 AVG wie folgt vorgesehen: Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. (Abs 2)... Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. (Abs 5)... Da die Rechtsmittelfrist durch die Kundmachung einer Behörde, wann ihr ein Anbringen, das nicht zur Post gegeben wird, per Fax oder übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, nicht verkürzt wird (sondern weiter bis zum Ablauf des letzten Tages dauert), ist eine organisatorische Beschränkung

5 LVwG-4/2353/ nicht in der Rechtsmittelbelehrung, sondern gemäß 13 Abs 2 AVG im Internet mitzuteilen. Durch das Publizitätsgebot des 13 Abs 2 und 5 AVG ist gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob die Behörde organisatorische (insbesondere zeitliche) Beschränkungen für schriftliche Anbringen festgelegt hat. Da sich die Parteien derart umfassend über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen informieren können, liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz vor. Es ist auch nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Einbringens zwischen direkt der Behörde übergebenen und einem Zustelldienst is 2 Z 7 Zustellgesetz (einem Universaldienstbetreiber wie der Österreichischen Post) übergebenen schriftlichen Anbringen unterscheidet, weil der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst übergeben werden, ohne Schwierigkeiten nachweisbar ist, während dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art erfolgen kann. (vgl. VfGH vom , GZ G 106/2013; VwGH vom , GZ Ra 2014/22/0092; vom , GZ 2012/08/0102) Die belangte Behörde hat im Internet kundgemacht, dass ein ihr außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, und in dieser Kundmachung gleichzeitig ihre Amtsstunden sowie auf der Amtstafel festgelegt. Damit wurde is 13 AVG zulässig sowie klar eine organisatorische Beschränkung mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen wirksam nur während der Amtsstunden entgegen genommen werden, während ein außerhalb der Amtsstunden in den Verfügungsbereich der Einbringungsstelle gelangtes schriftliches Anbringen erst als am nächsten Tag eingelangt anzusehen ist. Deshalb vermochte die am , dem letzten Tag der Einspruchsfrist, um Uhr außerhalb der Amtsstunden erfolgte Fax-Übermittlung des Einspruchs an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im verfahrensgegenständlichen Fall keine Fristwahrung zu bewirken. Angesichts der für die Einbringung schriftlicher Anbringen kundgemachten Wirksamkeitsbeschränkung galt der Einspruch des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht erst als mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Freitag, , 07:30 Uhr, eingelangt. Deshalb musste er als verspätet angesehen werden und war zu Punkt I. spruchgemäß zu entscheiden. Da weder das VwGVG noch das VStG einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren vorsehen, sohin - außerhalb des von einem Bestraften zu leistenden Kostenbeitrags - jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH vom , GZ 97/21/0466), kam ein antragsgemäßer Ersatz der für das Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren nicht in Frage. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idf BGBl I Nr 33/2013) in Spruchpunkt II.: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

6 LVwG-4/2353/ Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fanden sich Hinweise auf eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösen gewesenen Rechtsfrage.

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